VB.2007.00201
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00201
7. November 2007Deutsch28 min
(URT.2007.10292)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00201
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.11.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Verweigerte Verlängerung der Öffnungszeiten für ein Gartenrestaurant.
Da der Kanzleichef im Rekursverfahren keinen direkten Einfluss auf die Entscheidfindung ausüben konnte, rechtfertigen seine Äusserungen, die den Anschein einer gewissen Voreingenommenheit erwecken könnten, nicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es bestehen überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der am Entscheid beteiligten Personen (E. 2.2.4).
Bei der lärmrechtlichen Beurteilung von Gartenrestaurants ist nicht im Sinne eines entscheidenden Kriteriums auf die in der Lärmschutzverordnung vorgeschriebenen Messungen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Gebäude abzustellen. Ist die Anlage bereits in Betrieb, werden die Immissionen in aller Regel an einem "Ohrenschein" ermittelt und beurteilt (E. 3.1). Dabei ist die Wahrnehmung bei geöffneten Fenstern massgebend (E. 3.2.1). Die Vorinstanz durfte im vorliegenden Fall auf die Durchführung des Augenscheins im Rauminnern der betroffenen Wohnung verzichten (E. 3.2.2).
In einer lärmempfindlichen Zone stellt die Beschränkung der Betriebsdauer der Gartenwirtschaft auf die Zeit bis 22 Uhr bzw. am Freitag und Samstag jeweils bis 23 Uhr bereits im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung eine sachgerechte Massnahme dar (E. 4.1). Auch unter Berücksichtigung der in der Umgebung des Gartenrestaurants auftretenden Immissionen ergibt sich, dass die Schliessung der Aussenwirtschaft um 22 Uhr bzw. 23 Uhr gerechtfertigt ist (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
BETRIEBSZEITEN
EINZELFALLBEURTEILUNG
GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT
IMMISSIONEN
IMMISSIONSSCHUTZ
LÄRMSCHUTZ
VOREINGENOMMENHEIT
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I BV
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
§ 95 Abs. I GVG
§ 98 GVG
§ 102 Abs. II GVG
Art. 7 Abs. I LSV
Art. 7 Abs. II LSV
Art. 8 Abs. IV LSV
Art. 39 Abs. I LSV
Art. 40 Abs. III LSV
§ 7 OV BRK
§ 334 Abs. IV PBG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 25 Abs. I USG
Art. 25 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00201
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 23. November 2004 verweigerte die Bausektion der
Stadt Zürich der A AG die Verlängerung der Öffnungszeiten der Aussenwirtschaft
des Restaurants C an der L-Strasse in Zürich um eine Stunde von bisher 22.00
auf 23.00 Uhr (Sonntag bis Donnerstag) bzw. von bisher 23.00 auf 24.00 Uhr
(Freitag und Samstag).
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs der A AG wies die Baurekurskommission
I nach einem Augenschein am 7. Oktober 2005 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. November 2005 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht u.a. die Aufhebung des Rekursentscheids und die
Bewilligung der angestrebten Verlängerung der Öffnungszeiten beantragen.
Am 25. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Akten zu
weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission I
zurück (VB.2005.00535). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.
IV.
Im wiederaufgenommenen Verfahren führte die
Baurekurskommission I am 11. Juli 2006 einen unangekündigten Augenschein
durch. Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 wurden die Parteien davon in
Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit, zum Protokoll und zum Bericht über
die erhobenen Lärmmessungen Stellung zu nehmen. Am 28. März 2007 wies die
Baurekurskommission I den Rekurs erneut ab.
V.
Hiergegen liess die A AG am 26. April 2007 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und die ersuchte Verlängerung der Öffnungszeiten der Gartenterrasse
um eine Stunde sei zu bewilligen, eventualiter seien die entsprechenden
Abklärungen hinsichtlich allfälliger Lärmimmissionen zunächst durch das Verwaltungsgericht
selbst vorzunehmen und anschliessend die Verlängerung der Öffnungszeiten zu
bewilligen, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, ihre
Gartenterrasse an insgesamt 60 Tagen im Jahr um eine Stunde länger zu
betreiben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme beantragt, der Beschwerdeführerin sei zu bewilligen,
die Öffnungszeiten der Gartenterrasse provisorisch um eine Stunde zu
verlängern.
Die Vorinstanz schloss am 22. Mai 2007 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. Juni 2007, die
Beschwerde abzuweisen und der Stadt Zürich eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Eventualiter sei bei der Auferlegung der Verfahrenskosten sowie
einer allfälligen Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen, dass die Stadt Zürich allfällige erhebliche Mängel im Zusammenhang
mit dem Augenschein oder dessen Würdigung durch die Vorinstanz nicht zu
vertreten habe.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2007 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission I zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung
des Rekursentscheids, mit welchem die Verweigerung der Baubewilligung für die
Verlängerung der Öffnungszeiten der Gartenwirtschaft bestätigt wurde, gemäss
§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor,
indem die Vorinstanz den unangemeldeten Augenschein ohne die Teilnahme der
Beschwerdeführerin vorgenommen habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Zudem seien die Untersuchungshandlungen voreingenommen und zu Lasten
der Beschwerdeführerin geführt worden. Sie beantragt deshalb die Durchführung
eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins.
2.1
Wie bereits im Rückweisungsentscheid ausgeführt wurde, darf ein Augenschein
ausnahmsweise unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn der Augenschein
seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt,
wie dies in der Regel im Bereich des Immissionsschutzes zutrifft. Allerdings
ist der Anspruch auf rechtliches Gehör der Betroffenen zu wahren. Der amtliche
Besuch muss daher dem Betreiber des Restaurants spätestens nach der
Durchführung angezeigt werden und den Parteien ist so rasch als möglich das
Protokoll mit den massgeblichen Feststellungen, allenfalls ergänzt durch Foto-
oder Videoaufnahmen, zur Stellungnahme zuzustellen (Rückweisungsentscheid,
E. 3.3). Die Vorinstanz hat dem Betreiber des Restaurants die Durchführung
des unangemeldeten Augenscheins unmittelbar im Anschluss daran angezeigt und
den Parteien das Protokoll mit den massgeblichen Feststellungen zur
Stellungnahme zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher
nicht vor.
2.2
Zur Begründung des Vorwurfs der Befangenheit der Vorinstanz stützt sich die
Beschwerdeführerin auf ein sog. Erfassungsdokument für oberinstanzliche
Entscheide vom 8. Februar 2006. Die Beschwerdeführerin zitiert den Inhalt
folgendermassen:
"Das Vger zeigt sich allerdings im konkreten Fall … etwas entscheidungsschwach
und schiebt überflüssigerweise noch eine weitere Beweisrunde ein. Mit einer
über den Bürotisch hinausreichenden Lebenserfahrung lässt sich das
Störpotenzial einer durchschnittlichen Gartenbeiz jedenfalls problemlos
abschätzen …. Abgesehen davon ist bei der Bestimmung der Öffnungszeiten von
Gastwirtschaftsbetrieben ohnehin eine gewisse Standardisierung
unumgänglich"
Als Verfasser dieses Dokuments wird nach Darstellung der
Beschwerdeführerin "Erb" angegeben. Dieses Dokument liegt nicht bei
den vorinstanzlichen Akten und wurde von der Beschwerdeführerin nicht
eingereicht. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, wie und wann sie von
diesem Dokument Kenntnis erhielt. Weder die Vorinstanz noch die örtliche
Baubehörde äusserten sich im Beschwerdeverfahren zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Zudem begründet die Beschwerdeführerin den Vorwurf der
Befangenheit mit der Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach sich
anlässlich des unangekündigten Augenscheins die Situation in lärmmässiger
Hinsicht erwartungsgemäss präsentiert habe (E. 4).
2.2.1
Die Baurekurskommissionen sind von der
Verwaltung unabhängige richterliche Behörden (vgl. § 334 in Verbindung mit 336
Abs. 1 PBG). Das Verfahren vor den Baurekurskommissionen richtet sich
grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des
Planungs- und Baugesetzes (§ 9 der Verordnung über die Organisation und den
Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 [OV BRK]). Für den
Ausstand gilt gemäss § 334 Abs. 4 PBG hingegen das Gerichtsverfassungsgesetz
vom 13. Juni 1976 (GVG).
Das Gerichtsverfassungsgesetz unterscheidet in § 95
ff. zwischen Ausschluss- und Ablehnungsgründen. Zu den Ersteren gehören das
Handeln in eigener Sache, Verwandtschaft und Schwägerschaft, Vormund-,
Beistand- und Pflegekindschaft, die Mitwirkung am früheren Verfahren in der
gleichen Sache (Vorbefassung), Geschenk- und Vorteilsannahme sowie einige
besondere Fälle (vgl. § 95 Abs. 1 Ziff. 1–4 und Abs. 2 GVG). Als
Ablehnungsgründe nennt das Gesetz die Mitgliedschaft in einer juristischen
Person, die Raterteilung, das Handeln als Vermittler, Sachverständiger oder
Zeuge, Freund- oder Feindschaft, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis sowie –
als Auffangtatbestand – das Vorliegen anderer Umstände, die eine Justizperson
als befangen erscheinen lassen (vgl. § 96 Ziff. 1–4 GVG).
Die Ausstandsregelung gilt gemäss § 95 Abs. 1 GVG nicht
nur für Richter, sondern auch für Kanzleibeamte. Darunter fallen insbesondere
die Gerichtsschreiber und Protokollführer (Robert Hauser/Erhard Schweri,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 95 N. 6).
Das Ausstandsbegehren kann gemäss § 98 GVG von einer
Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der betreffende
Justizbeamte angehört, während des ganzen Verfahrens gestellt werden, in den
Fällen mit öffentlicher Beratung jedoch nur bis zu deren Beginn. Grundsätzlich
muss ein Ausstandsbegehren einer Verfahrenspartei vor jener Instanz gestellt
werden, deren Mitglieder abgelehnt werden, und kann nicht erst im Rechtsmittelverfahren
nachgeschoben werden (Hauser/Schweri, § 98 N. 2 f.; RB [Kassationsgericht] 1998
Nr. 47, auch zum Folgenden). Wird ein Begehren erst nachträglich im Rechtsmittelverfahren
gestellt bzw. eine entsprechende Rüge erhoben, so kann materiell nur dann darauf
eingetreten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die betreffende Justizperson
ihre Meldepflicht im Sinn von § 97 GVG verletzt hat und überdies
feststeht, dass der Ausstandsgrund erst nachträglich entdeckt wurde (§ 102
Abs. 2 GVG).
2.2.2
Die richtige Zusammensetzung einer
kantonalen Gerichtsbehörde und die Voraussetzungen, unter denen eine Justizperson
in den Ausstand treten muss bzw. abgelehnt werden kann, bestimmen sich in
erster Linie nach dem kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht. Da die
Baurekurskommissionen richterliche Behörden sind (oben E. 2.2.1), gewährleisten
zusätzlich Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit eines Gerichts (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006,
N. 1668). Diese Garantien vermitteln dem Einzelnen einen Anspruch darauf,
dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 131 I
113.
E. 3.4 mit Hinweisen). Der Anspruch der Parteien auf eine richtige
Besetzung des Gerichts und mithin auf Richter, gegen die kein Ablehnungsgrund
besteht, stellt eine Mindestanforderung an das kantonale Verfahren dar; diese
Garantie ermöglicht es, unabhängig vom kantonalen Recht, einen Richter
abzulehnen, dessen Stellung und Verhalten Zweifel an seiner Unparteilichkeit
aufkommen lassen könnten (BGE 128 V 82 E. 2a S. 84 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die
Garantie der richtigen und vollständigen Besetzung des Gerichts auch auf
Gerichtsschreiber, welche Einfluss auf die Willensbildung des Spruchkörpers
haben können, anwendbar ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sie an der
Entscheidung mit beratender Stimme mitwirken können (BGE 125 V 499
E. 2b; BGr, 19. Mai 1998, ZBl 100/1999, S. 79; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit,
Bern 2001, S. 80 f.).
2.2.3
Befangenheit und Voreingenommenheit sind
nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in
einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen oder
organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei der Beurteilung der Umstände,
welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. etwa BGE 118 Ia
282.
E. 3d). Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter
tatsächlich befangen ist; es genügt das Vorliegen von Umständen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (BGE 133 I 89 E. 3.2; 131 I 113 E. 3.4). Die Garantie der
richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit soll gewährleisten, dass der
Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1
E. 6.2).
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den
Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen sich in einem
früheren Verfahrensstadium mit der konkreten Streitsache schon einmal
befassten. Weist eine kantonale Beschwerdeinstanz bei Gutheissung der
Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zurück, stellt die Mitwirkung der am aufgehobenen
Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bei der Neubeurteilung der Sache für
sich allein keinen Fall unzulässiger Vorbefassung dar. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gelten die an einem aufgehobenen Urteil beteiligten Gerichtspersonen
im neuen unterinstanzlichen Verfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände als
befangen (BGE 116 Ia 28 E. 2a; vgl. auch Kiener, S. 172 f., mit weiteren
Hinweisen).
Berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit können sich
aufgrund des Verhaltens des Richters einstellen, wenn es einen unmittelbaren
Bezug zum konkreten Verfahren aufweist (Regina Kiener/Walter Kälin,
Grundrechte, Bern 2007, S. 444; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,
3.
A., Bern 1999, S. 587). In Betracht fallen etwa unsachliche, abfällige Äusserungen
und Bemerkungen über eine Partei (vgl. etwa BGE 127 I 196) oder Äusserungen
über den Verfahrensausgang (vgl. etwa BGE 133 I 89 sowie 115 Ia 172). Der Anschein
der Befangenheit entsteht nicht schon dann, wenn sich ein Richter in einer
bestimmten Sachfrage eine Meinung gebildet hat. Grundsätzlich darf und muss
vorausgesetzt werden, dass der Richter in der Lage ist, seine Beurteilung des
Prozessstoffes im Laufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand
ständig neu zu prüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu
revidieren. Allerdings können etwa konkrete Äusserungen Zweifel an der
Unbefangenheit wecken, wenn sie über das Notwendige hinausgehen und mindestens
direkt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung schliessen lassen,
weil ihnen z.B. die notwendige Distanz fehlt. Die Garantie auf einen
unbefangenen Richter ist jedenfalls dann als verletzt anzusehen, wenn der
Richter durch eine Äusserung oder durch ein Verhalten den Anschein erweckt, er
habe sich bereits so festgelegt, dass hieran weder die Argumente der betroffenen
Parteien noch das Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten (BGr, 17. März
2003,1P.634/2002, E. 5.1, www.bger.ch).
2.2.4
Das sog. Erfassungsdokument für
oberinstanzliche Entscheide liegt dem Verwaltungsgericht zwar nicht vor. Die
von der Beschwerdeführerin zitierten Äusserungen sind im Beschwerdeverfahren
jedoch unbestritten geblieben. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass
das Dokument mit dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Inhalt existiert.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auf
dem Erfassungsdokument "Erb" als Autor bezeichnet. Aus dem Staatskalender
des Kantons Zürich ist ersichtlich, dass Ulrich Erb Kanzleichef (Amtschef) der
Baurekurskommissionen ist. Da keine weiteren Anhaltspunkte im Bezug auf den
Verfasser des Dokuments vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass der
Kanzleichef das Erfassungsdokument erstellt hat und die darin enthaltenen
Äusserungen ihm zuzurechnen sind.
Gemäss § 7 OV BRK beaufsichtigt und leitet der Kanzleichef
die Kanzlei (Abs. 1). Er nimmt an den Sitzungen der einzelnen
Baurekurskommissionen als Gesamtbehörden und der Präsidentenkonferenz mit beratender
Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil (Abs. 2). Zudem setzt er die
einzelnen Baurekurskommissionen über grundsätzliche Entscheide der andern in
Kenntnis und unterbreitet wesentliche Abweichungen in der Praxis den
betreffenden Baurekurskommissionen als Gesamtbehörden (Abs. 3). Soweit die Geschäftslast
es erlaubt, übt er ausserdem die Funktion eines Sekretärs aus (Abs. 4). Der
Kanzleichef kann in einzelnen Rekursverfahren nur dann direkten Einfluss auf
die Entscheidfindung ausüben, wenn er ausnahmsweise als Sekretär daran
teilnimmt. Im Übrigen verfügt er über keinerlei Weisungskompetenz gegenüber den
Mitgliedern der Baurekurskommissionen; diese sind ihm gegenüber auch in
organisatorischer Hinsicht unabhängig. Im vorinstanzlichen Rekursverfahren hat
der Kanzleichef soweit ersichtlich weder als Sekretär noch in irgendeiner
anderen Funktion mitgewirkt. Er hatte somit keine Möglichkeit, direkt Einfluss
auf die Entscheidfindung im vorliegenden Fall auszuüben. Auch wenn seine
Äusserungen im Erfassungsdokument den Anschein einer gewissen
Voreingenommenheit erwecken sollten, konnte sich diese jedenfalls nicht direkt
auf die Entscheidfindung auswirken.
Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, wie die
Beschwerdeführerin auf das Erfassungsdokument gestossen ist. Sollte sie es, wie
zu vermuten ist, im Rahmen der Akteneinsicht ihres Vertreters am 5. September
2006.
zur Kenntnis genommen haben, wären anfängliche Bedenken der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Offenheit des Rekursverfahrens
verständlich. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es nach Treu
und Glauben jedoch zuzumuten gewesen, sich mit einem Blick in den
Staatskalender des Kantons Zürich über mögliche Verfasser des Dokuments
innerhalb der Baurekurskommission zu informieren. Dadurch hätte sie erkennen
können, dass die entsprechenden Äusserungen vom Kanzleichef stammen. Bei einer
Konsultation von § 7 OV BRK, welche von der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin durchaus erwartet werden kann, hätte sie sodann erkennen
können, dass der Kanzleichef keinen Einfluss auf die konkrete Entscheidfindung
ausüben kann und allfällige Bedenken bezüglich der Zusammensetzung des
Spruchkörpers damit unbegründet sind.
Es bestehen zudem keine konkreten Anzeichen dafür, dass
sich die am Entscheid beteiligten Personen von den Äusserungen des Kanzleichefs
derart beeinflussen liessen, dass auch sie schon vor Durchführung des erneuten
Augenscheins von dessen Ergebnis überzeugt gewesen wären. Alleine aus dem Wort
"erwartungsgemäss" im vorinstanzlichen Entscheid kann eine derartige
Voreingenommenheit jedenfalls nicht abgeleitet werden. Es ist den Mitgliedern
der Baurekurskommission nicht verwehrt, sich schon vor der Durchführung des Augenscheins
eine vorläufige Meinung über dessen Ergebnis zu bilden. Denn es darf und muss
vorausgesetzt werden, dass sie in der Lage sind, ihre Beurteilung im Laufe des
Verfahrens ständig neu zu prüfen und nach Durchführung des Augenscheins
allenfalls auch zu revidieren. Äusserungen oder Verhaltensweisen der am Entscheid
beteiligten Personen vor Durchführung des Augenscheins, die den objektiv
begründeten Anschein erwecken könnten, sie hätten sich bezüglich des
Verfahrensausgangs bereits abschliessend festgelegt, so dass auch der erneute Augenschein
sie nicht von ihrer Meinung werde abbringen können, liegen keine vor.
2.2.5
Die formellen Einwände der
Beschwerdeführerin erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet.
3.
Es ist unbestritten, dass die nachgesuchte Ausdehnung der
Betriebszeiten als Änderung der nach In-Kraft-Treten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) bewilligten Aussenwirtschaft gemäss
Art. 8 Abs. 4 LSV den Emissionsbegrenzungen unterliegt, die Art. 7 LSV für Neuanlagen
vorsieht. Sie kann daher nur bewilligt werden, wenn die durch diese Anlage
allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Zudem
müssen die Lärmimmissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so
weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).
Für den Lärm von Gartenrestaurants hat der Bundesrat keine
Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Planungswerte festgelegt. Die
Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall unmittelbar gestützt auf das
Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art.13 Abs. 2 und Art. 23 USG genannten
Kriterien, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Steht wie hier die Anwendung von
Planungswerten in Frage, muss der Betrieb ein Immissionsniveau einhalten, bei
welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen
auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit
des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone
zur berücksichtigen (BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335; BGr, 5. März 2003,
1A.139/2002, E. 2, www.bger.ch).
3.1
Die Vorinstanz hat anlässlich des unangekündigten Augenscheins selbst
Lärmmessungen vorgenommen. Obwohl sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht
auf die Ergebnisse dieser Lärmmessungen stützte, macht die Beschwerdeführerin
Mängel der Messungen geltend, weshalb sie für die vorliegende Beurteilung nicht
herbeigezogen werden könnten. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin selbst
Schallpegelmessungen durchführen lassen, auf die sie sich in ihrer Beschwerde
ans Verwaltungsgericht beruft.
Da für Gartenrestaurants keine Belastungsgrenzwerte
bestehen, ist nicht im Sinne eines entscheidenden Kriteriums auf die in Art. 39
Abs. 1 LSV vorgeschriebenen Messungen in der Mitte der offenen Fenster der
lärmempfindlichen Gebäude abzustellen (vgl. BGr, 20. Februar 2006,
1A.159/2005, E. 3.1, www.bger.ch). Ist die Anlage bereits in Betrieb, werden
die Immissionen in aller Regel an einem "Ohrenschein" ermittelt und
beurteilt (BGr, 5. März 2003,1A.139/2002, E. 3.1, vollständig
veröffentlicht auf www.bger.ch, auszugsweise in ZBl 105/2004, 94 ff.). In
diesem Sinne schlägt auch die Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute
(Cercle Bruit) in ihrer Vollzugshilfe vor, die Störung von Schallquellen, für
die keine Grenzwerte in der LSV festgelegt sind, auf der Grundlage eines Augenscheins
vor Ort zu beurteilen, wobei eher nach Kriterien der Hörbarkeit als mit Schallpegelmessungen
beurteilt werde (Cercle Bruit, Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im
Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale, Vollzugshilfe vom 10. März
1999, Ziff. 4). Ohnehin können kurzzeitige Lärmpegel, wie sie hier gemessen
werden, nicht ohne weiteres mit den Beurteilungspegeln der Lärmschutzverordnung
verglichen werden (vgl. etwa die Berechnungsmethode für Industrie- und
Gewerbelärm gemäss Anhang 6 zur LSV).
Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zu Recht nicht
auf die am Augenschein durchgeführten Messungen gestützt. Auf die von der
Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachten Mängel ist daher nicht
weiter einzugehen. Auch auf die von der Beschwerdeführerin veranlassten
Messungen kann nicht abgestellt werden.
3.2
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht geprüft,
wie der Lärm im Rauminnern wahrgenommen werde und wie sich die Wahrnehmung
ändere, je nachdem, ob ein Fenster offen oder geschlossen sei.
3.2.1
Die Planungswerte müssen gemäss Art. 25
Abs. 1 USG in der gesamten lärmempfindlichen Umgebung einer Anlage eingehalten
werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Nachbarn einer neuen
lärmerzeugenden Anlage grundsätzlich nicht verpflichtet, selbst Massnahmen zur
Verminderung des Lärms zu ergreifen. Dies gilt umso mehr für passive
Schallschutzmassnahmen, die den Aussenlärm nicht verändern, sondern nur Auswirkungen
auf den Lärmpegel im Innern der betroffenen Räume haben. Deshalb darf von den
Nachbarn nicht verlangt werden, auf die Öffnung bestimmter Fenster oder die
Nutzung bestimmter Räume zur Hauptbetriebszeit einer benachbarten Gartenwirtschaft
zu verzichten. Bei der einzelfallweisen Beurteilung von Lärmimmissionen, für
die keine Grenzwerte bestehen, darf zwar berücksichtigt werden, dass die
Fenster einer Wohnung in aller Regel nicht ständig bzw. nicht vollständig offen
stehen und der im Innern der Räume wahrgenommene Lärm entsprechend reduziert
wird. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Planungswerte an allen Fenstern
lärmempfindlicher Räume einzuhalten sind, d.h. keine Verpflichtung der Anwohner
besteht, auf die Öffnung bestimmter Fenster zu verzichten (BGr, 5. März 2003,
1A.139/2002, E. 5.4, www.bger.ch).
In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des
Bundesgerichts vom 29. März 2001, der die Sanierung einer Altanlage
betraf, wurde bei der Beurteilung, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten
sind, ebenfalls auf die Wahrnehmung des Lärms bei geöffneten Fenstern
abgestellt (BGr, 29. März 2001,1A.232/2000, E. 3b, www.bger.ch). Erst bei der
Frage, ob die Betriebseinschränkungen zur Verminderung des Gaststättenlärms
unverhältnismässig sind, d.h. Erleichterungen nach Art. 17 USG und Art. 14 LSV
erteilt werden können, hat das Bundesgericht im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt,
dass die Nachtruhe der Betroffenen im konkreten Fall bereits durch den
Strassenverkehr erheblich beeinträchtigt werde, so dass ein Schlafen mit
offenen Fenstern kaum möglich sei. Dagegen sei sowohl der Strassenlärm als auch
der Gastwirtschaftslärm bei geschlossenen Fenstern kaum wahrnehmbar, so dass
das Einschlafen ohne weiteres möglich sei (BGr, 29. März 2001,
1A.232/2000, E. 3c/ee, www.bger.ch).
Bei der Beurteilung, ob der durch die Gastwirtschaft
verursachte Lärm die Planungswerte einhält bzw. nicht mehr als nur geringfügige
Störungen verursacht, ist daher die Wahrnehmung bei geöffneten Fenstern
massgebend.
3.2.2
Die Vorinstanz hat den
"Ohrenschein" zwar nicht im Rauminnern der betroffenen Wohnung
vorgenommen. Bei der Wahrnehmung vor dem Gebäude hat sich jedoch herausgestellt,
dass die Gespräche der Gäste und der Bedienung nicht nur hörbar, sondern auch
inhaltlich verständlich waren (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4). Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, hätte eine
Wahrnehmung im Innern direkt vor dem geöffneten Fenster wohl eine nur marginal
abweichende Lärmsituation ergeben. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Gespräche im Rauminnern inhaltlich nicht so gut verständlich gewesen wären
wie vor dem Gebäude, so ist doch davon auszugehen, dass sie – bei einer Distanz
der Räume zur Gastwirtschaft von lediglich 7 m – immer noch gut hörbar
wären (vgl. auch E. 4.2). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf die
Durchführung des Augenscheins im Rauminnern verzichten, zumal die Bewohner der
fraglichen Wohnung auch nicht am Verfahren beteiligt waren und die Durchführung
eines unangekündigten Augenscheins in deren Wohnung deshalb erschwert war.
3.3
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der
von der Vorinstanz vorgenommene
Augenschein korrekt durchgeführt wurde. Auf das
Ergebnis dieses Lokaltermins darf daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich (RB
1995.
Nr. 12 mit Hinweisen).
4.
4.1
Wie bereits ausgeführt wurde, müssen die Lärmimmissionen der
Gartenwirtschaft im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung so weit
begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a
LSV). In diesem Sinne hat bereits die Baubehörde in der ursprünglichen
Bewilligung für den Betrieb des Gartenrestaurants verfügt, dass das Betreiben
von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen in der Gartenwirtschaft nicht gestattet
ist. Weitere betriebliche Massnahmen zur Reduktion der Geräusche aus der Küche
sowie dem im Zusammenhang mit der Bewirtung der Gäste entstehenden Lärm hat die
Beschwerdeführerin nach ihren Angaben bereits selber getroffen. Daneben kann
auch die Beschränkung der zulässigen Betriebszeit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung
dienen (VGr, 8. Mai 2002, VB.2001.00187, E. 4a, www.vgrzh.ch).
In einer Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90 %, die der
Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist, wird der Erhaltung der Wohnqualität
generell hohes Gewicht beigemessen (BGr, 15. Mai 2001,1A.282/2000, E. 3b,
www.bger.ch). Dabei gilt die Nachtruhe der Bevölkerung in der Zeit zwischen 22
und 23 Uhr als besonders schutzwürdig, da es sich um eine besonders
lärmempfindliche Einschlafphase handelt (BGr, 15. Mai 2001,1A.282/2000, E. 4c,
www.bger.ch). Die Gartenwirtschaft selbst liegt in der viergeschossigen
Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil von 25 %, die der Empfindlichkeitsstufe
III zugeordnet ist. Das Gebäude M-Strasse, in dem sich die am stärksten
betroffenen lärmempfindlichen Räume befinden, liegt hingegen in der
dreigeschossigen Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %, die der
Empfindlichkeitszone II zugeordnet ist. Die in einer weniger lärmempfindlichen
Zone gelegenen Anlagen müssen ihre Emissionen stets so weit begrenzen, dass die
erzeugten Immissionen auch die Belastungsgrenzwerte einer empfindlicheren
Nachbarzone nicht überschreiten (Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2.
A., Zürich 2000, Art. 25 N. 8 und N. 57). Im vorliegenden Fall ist daher von
einer lärmempfindlichen Zone auszugehen, in welcher der Erhaltung der
Wohnqualität hohes Gewicht beizumessen ist. Unter diesen Umständen stellt die
Beschränkung der Betriebsdauer der Gartenwirtschaft auf die Zeit bis 22 Uhr
bzw. am Freitag und Samstag jeweils bis 23 Uhr bereits im Rahmen der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV eine
sachgerechte Massnahme dar (VGr, 8. Mai 2002, VB.2001.00187, E. 4a; 8. Februar
2006, VB.2004.00254, E. 4.2, beide unter www.vgrzh.ch).
4.2
Auch unter Berücksichtigung der in der Umgebung der umstrittenen Anlage
auftretenden Immissionen ergibt sich, dass die Schliessung der Aussenwirtschaft
um 22 Uhr bzw. 23 Uhr gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat vor allem die gut
hörbaren Gespräche der Gäste und des Bedienungspersonals, die vor dem Gebäude
sogar inhaltlich verständlich waren, als störend empfunden. Die beim
Ohrenschein festgestellten Geräusche aus der Küche und der allfällige
Mehrverkehr wurden im vorinstanzlichen Entscheid dagegen nicht berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, selbst wenn die Gespräche aus der
Gartenwirtschaft wahrnehmbar wären, so handle es sich um verschiedene Gespräche
von mehreren Gästen, welche zu einem sanften "Gesprächsteppich"
verwoben würden, womit die einzelnen Inhalte der verschiedenen Gespräche nicht
mehr verständlich seien.
Zum Zeitpunkt des Augenscheins der Vorinstanz war die
Aussenwirtschaft mit 28 Gästen und somit nur etwa zur Hälfte besetzt. Es mag durchaus
sein, dass bei einer Vollbesetzung die einzelnen Gespräche inhaltlich weniger
verständlich sein mögen. Allerdings ist dann der allgemeine Lärmpegel
entsprechend höher. Eine teilweise Verständlichkeit der Gespräche in Gesprächsfetzen
kann unter Umständen ebenso störend sein. Überdies ist der verhaltensspezifische
Lärm, den Gespräche von Gästen eines Aussenrestaurants darstellen, vor allem
durch das plötzliche Auftreten von Spitzenpegeln erheblich störend (vgl. BGr,
29.
März 2001,1A.232/2000, E. 3b, www.bger.ch). Die Vorinstanz hat an
ihrem Augenschein festgestellt, dass ab und an ein Lachen der Gäste zu hören
war. Bei einer Vollbesetzung des Gartenrestaurants mit 56 Gästen wären laute
Äusserungen vermehrt zu erwarten. Derartige Lärmspitzen sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade in der Einschlafphase zwischen 22 Uhr
und 23 Uhr besonders störend.
An dieser Beurteilung vermag der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, es seien bisher keine Lärmklagen von
Nachbarn der Aussenwirtschaft eingegangen, nichts zu ändern. Denn bei der
Beurteilung der Lärmimmissionen ist ein objektivierter Massstab zu verwenden;
das subjektive Empfinden einzelner Personen ist nicht massgebend (BGE 123 II
325.
E. 4 d/bb, S. 334; VGr, 8. Mai 2002, VB.2001.187, E. 5a, www.vgrzh.ch).
Im Bezug auf die Lärmvorbelastung hat die Vorinstanz
festgestellt, dass die auf der L-Strasse verkehrenden Trams recht deutlich
hörbar seien, während die vorbeifahrenden Fahrzeuge nur relativ schwach zu
hören seien. Diese Geräuschkulisse vermag den von der Aussenwirtschaft
stammenden Lärm nach den Feststellungen der Vorinstanz jedoch nicht vollständig
zu überdecken, so dass die Gespräche der Gäste und der Bedienung vor dem
Gebäude M-Strasse dennoch sehr gut wahrnehmbar und auch verständlich waren.
Dies ist aufgrund der geringen Distanz zwischen dem Gartenrestaurant und den
betreffenden lärmempfindlichen Räumen von lediglich 7 m nachvollziehbar. Zudem
ergibt sich aus den Akten, dass sich sowohl das Gartenrestaurant als auch die
lärmempfindlichen Räume jeweils auf der strassenabgewandten Seite des Gebäudes
befinden. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Lärm von landenden
Flugzeugen und Helikoptern dürfte angesichts der grossen Entfernung zum Flughafen
Zürich bzw. zum Triemlispital nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Die von der Aussenwirtschaft verursachten Immissionen
bewirken damit in der besonders lärmempfindlichen Einschlafphase nach 22 Uhr
nicht nur geringfügige Störungen und gehen demgemäss über das hinzunehmende
Mass hinaus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bietet Art. 25 Abs. 1
USG keinen Raum für eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten.
Für die Beurteilung ist gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15, Art. 13 Abs.
2.
und Art. 23 USG allein die Störungswirkung des Lärms für die Betroffenen
massgeblich (BGr, 15. Mai 2001,1A.282/2000, E. 5c, www.bger.ch). Eine konkrete
Interessenabwägung wäre nur bei der Gewährung von Erleichterungen (Art. 17 und
Art. 25 Abs. 2 und 3 USG) am Platz.
Es sind neben der Beschränkung der Öffnungszeiten keine
anderen wirksamen Massnahmen ersichtlich, die den Verhaltenslärm der Gäste
reduzieren könnten. Es scheint wenig wahrscheinlich, dass mit schriftlichen
Hinweisen auf den Tischen und mündlichen Bitten durch den Chef de Service
gegenüber den Gästen der störende Lärm wirksam verhindert werden kann. Die
Beschwerdeführerin beantragt als mildere Massnahme, die Bewilligung unter dem
Vorbehalt von berechtigten Lärmklagen durch die Anwohner zu erteilen. Dies wäre
nur dann möglich, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden
dürfte, dass vorderhand keine unzulässigen Immissionen entstehen. Muss aber von
vornherein mit solchen Immissionen gerechnet werden, ist es nicht zulässig, die
Bewilligung dennoch zu erteilen und sie lediglich mit einem Vorbehalt zu
versehen (VGr, 22. Oktober 2003, VB.2002.00428/438, E. 6, www.vgrzh.ch).
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines
Eventualbegehrens, es sei ihr bei Abweisung des ursprünglichen Gesuchs aus
Verhältnismässigkeitsgründen wenigstens an 60 Tagen im Jahr eine entsprechende
Verlängerung der Öffnungszeiten zu bewilligen.
Erleichterungen können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG und Art.
7.
Abs. 2 LSV gewährt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Anlage besteht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde. Allerdings kann im
Rahmen von Erleichterungen nur die Überschreitung der Planungswerte, nicht
jedoch der Immissionsgrenzwerte, gestattet werden. Für eine Anlage, auf welche
die in der LSV enthaltenen Belastungsgrenzwerte nicht anwendbar sind, bedeutet
dies, dass sie aufgrund von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG zwar mehr
als geringfügige, aber keine erheblichen Störungen des Wohlbefindens (Art. 15
USG) verursachen darf.
Das öffentliche Interesse, welches eine Erleichterung
rechtfertigt, kann verschiedenen Zielsetzungen entsprechen. Neben den vom
Gesetz ausdrücklich genannten raumplanerischen Interessen kommen z.B.
polizeiliche und sozialpolitische in Betracht. Dabei ist jedoch darauf zu
achten, dass die Abgrenzung zum Normalfall der nicht privilegierten Anlagen
nicht verwischt wird. Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG dürfen nicht zu
einer generellen Abweichung von den geltenden Immissionsschutznormen verwendet
werden (VGr, 8. Mai 2002, VB.2001.00187, E. 5h, www.vgrzh.ch).
Eine verlängerte Öffnung des Gartenrestaurants am Abend
würde vielleicht den Bedürfnissen mancher Bewohner des umliegenden Quartiers
entgegenkommen. Von einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG
kann deswegen aber noch nicht gesprochen werden. Andere öffentliche Interessen,
die eine Verlängerung der Öffnungszeit rechtfertigen würden, wurden nicht
substanziiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. BGr, 5.
März 2003,1A.139/2002, E. 8, www.bger.ch).
6.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), die überdies zu
einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten
ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …