VB.2007.00202
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00202
16. Januar 2008Deutsch27 min
(URT.2008.10445)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00202
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.01.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage
Die Beschwerdeführerin 1.2 hat die Voraussetzungen ihrer Legitimation nicht rechtsgenügend dargelegt. Die Beschwerdeführerin 1.3 ist aufgrund der Nachfolge in der Miete von Geschäftsräumen nicht in die Parteistellung der Vormieterin eingetreten (E. 1.2).
Mit der neuen Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 FMG hat das Bundesamt nun auch die Möglichkeit erhalten, Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur gemeinsamen Einrichtung und Nutzung von Fernmeldeanlagen, Sendestandorten etc. zu verpflichten. Wie diese Bestimmung im Einzelnen anzuwenden sein wird, ist jedoch noch nicht klar. Jedenfalls ist es nicht die Aufgabe der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, in jedem Bewilligungsverfahren dieser Art einen Entscheid des BAKOM zur Anwendung von Art. 36 Abs. 3 FMG einzuholen. Die Beschwerdeführenden haben nicht substanziiert dargelegt, dass ein solches Verfahren vor der Bundesbehörde eingeleitet wurde (E. 2.2).
Die Einordnung der Gesamtanlage durfte von der kommunalen Baubehörde auch unter Berücksichtigung eines weniger strengen Massstabs als nicht genügend beurteilt werden. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und unter Abwägung der betroffenen Interessen wäre indessen eine Verweigerung der Baubewilligung nicht gerechtfertigt (E. 3.4).
Eine § 238 Abs. 1 PBG entsprechende Einordnung kann ohne grössere Schwierigkeiten erreicht werden. Es ist auch keine grundlegende Projektänderung erforderlich, welche die Identität des Bauvorhabens in Frage stellen würde (E. 4.2). Die Baubehörde wird die von ihr als notwendig erachteten Anpassungen in einer geeigneten Nebenbestimmung im Sinn der vorliegenden Erwägungen festlegen müssen (E. 4.3).
Nichteintreten. Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
AUSSTECKUNG
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
INTERESSENABWÄGUNG
KOORDINATION
KOORDINATIONSPFLICHT
LEGITIMATION
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NEBENBESTIMMUNG
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
§ 321 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00202
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B AG, c/o C GmbH, vertreten
durch G,
1.3 C GmbH,
1.4 D,
2. Gemeinde Zollikon,
alle vertreten durch Baubehörde
Zollikon
Beschwerdeführende,
gegen
E AG, vertreten
durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. August 2005
verweigerte die Baubehörde Zollikon der E AG die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in Zollikon
(Grundstück Kat.-Nr. 01).
Erwägungen
II.
Gegen den negativen Baubescheid erhob die E
AG Rekurs an die Baurekurskommission II. Mit Entscheid vom 27. März 2007
hiess diese den Rekurs gut und hob den Beschluss der Baubehörde Zollikon auf.
Sie lud die Baubehörde ein, die Baubewilligung unter den erforderlichen
Bewilligungen und Auflagen zu erteilen, wobei insbesondere die beiden folgenden
Nebenbestimmungen zu statuieren seien:
"Die E
AG hat der Baubehörde Zollikon vor Baubeginn einen Detailplan zur Bewilligung
einzureichen, mit welchem sichergestellt wird, dass die Technikschränke
bezüglich Material, Oberflächenstruktur und Farbgebung dem Erscheinungsbild des
Standortgebäudes angepasst werden.
Die E AG hat auf ihre Kosten innert 60 Tagen seit der
Inbetriebnahme ihrer Basisstation für den OKA 01 sowie die OMEN 4, 7 und 9 Abnahmemessungen
durchführen zu lassen. Die Ergebnisse sind der kommunalen Baubehörde umgehend
zur Prüfung einzureichen. Die Messungen sind nicht von der E AG, sondern von einer
unabhängigen und vom METAS (Bundesamt für Metrologie) akkreditierten Messfirma
vorzunehmen."
Die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens
auferlegte sie je zur Hälfte der E AG und der Baubehörde Zollikon; Parteientschädigungen
sprach sie nicht zu.
III.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 erhoben A,
die B AG, die C GmbH, D sowie die Gemeinde Zollikon Beschwerde gegen den Entscheid
der Baurekurskommission. Sie beantragten zur Hauptsache, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
einerseits darum, die Übertragung der Parteistellung der B AG auf die C GmbH
zuzulassen. Anderseits beantragten sie die Sistierung des Verfahrens bis zum
Abschluss eines von der Baubehörde eingeleiteten Verfahrens nach Art. 36 Abs. 2
und 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG;
SR 784.10).
Die Vorinstanz beantragte am 22. Mai 2007
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die E AG stellte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde
und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführenden. Zugleich widersetzte sie sich der
Sistierung des Verfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2007
wurde das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführenden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden
reichten innert der ihnen angesetzten Frist keine Replik ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerdeführenden
haben die Zustellung des baurechtlichen Entscheids rechtzeitig verlangt (§ 315
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
Nachdem die kommunale Baubehörde die nachgesuchte Bewilligung verweigert hatte
und erst durch den Entscheid der Vorinstanz dazu verpflichtet wurde, die
Bewilligung zu erteilen, steht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden
sich am vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht beteiligt haben, ihrer
Teilnahme am Beschwerdeverfahren nicht entgegen.
1.2
Die Beschwerdeführenden
1.1
und 1.4 sind Eigentümer bzw. Bewohner von Liegenschaften in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Bauvorhaben und damit ohne weiteres zur Beschwerde
legitimiert.
Die Beschwerdeführerin 1.2 will ihre Legitimation daraus
ableiten, dass sie ihren Sitz in der dem Bauvorhaben benachbarten Liegenschaft M-Strasse
03.
hat. Sie macht jedoch nicht geltend, dass sie dort irgendwelche
Verwaltungsaktivitäten ausübe und Angestellte beschäftige, welche von den
Auswirkungen der projektierten Mobilfunkanlage betroffen wären. Nach dem Telefonverzeichnis
besitzt sie am besagten Ort keinen Telefonanschluss, und gemäss dem
eingereichten Handelsregisterauszug lautet ihre Adresse lediglich c/o C GmbH,
was beides nicht auf eine eigene Aktivität schliessen lässt. Damit hat die Beschwerdeführerin
1.2
die Voraussetzungen ihrer Legitimation nicht rechtsgenügend dargelegt.
Allein aus der Tatsache, dass sie in der Liegenschaft M-Strasse 02 bis 04 zur
Zeit der Ausschreibung des Bauprojekts eine Schule betrieb, kann sie, nachdem
sie diese Schule heute nach ihren eigenen Angaben nicht mehr führt, ebenfalls
keine Legitimation ableiten. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin 1.3 hat zum Zeitpunkt der
Ausschreibung noch nicht existiert, sondern wurde erst am 6. Juli 2005 als
juristische Person im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt heute die
Schule in der Liegenschaft M-Strasse 02 bis 04 und macht geltend, als Nachfolgerin
der Beschwerdeführerin 1.2 in deren Parteistellung einzutreten und zum
Rechtsmittel legitimiert zu sein. Eine derartige Nachfolge in der Miete von
Geschäftsräumen bringt jedoch keinen Eintritt in die Parteistellung der
Vormieterin mit sich. Anders als bei der Übertragung des Eigentums an einer
Liegenschaft tritt ein neuer Mieter nicht in die Rechtsstellung des Vormieters
ein; indem er einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter abschliesst, leitet er
seine Rechte ausschliesslich von diesem, nicht vom Vormieter ab. Wie es sich
mit dem Parteiwechsel bei einem Übergang des Eigentums verhielte, braucht hier
im Übrigen nicht entschieden zu werden (vgl. dazu RB 1983 Nr. 11; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 106; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 13 N. 12 ff; zum Zivilprozess: Richard
Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
Zürich 1997, § 49 N. 1 ff.; Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht,
4.
A., Zürich 1996, S. 175 ff.). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
1.3
ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
Die kommunale Baubehörde ist als zuständige
Behörde der Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, soweit sie die Wahrung
der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen verficht (§ 21 lit. b in
Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG];
vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 61 ff.). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist dies namentlich dann der Fall, wenn sie sich für
die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt, wenn sie
einen Eingriff in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende
qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit abwehren will, wenn sie wie
eine Privatperson (z.B. als Bauherrin) betroffen ist, zur Abwehr von Eingriffen
in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen, wenn Interessen oder Aufgaben
betroffen sind, die sie wahrnehmen bzw. erfüllen muss, wenn sich die
angefochtene Anordnung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt oder
wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehrt
(RB 2004 Nr. 6).
Mit Bezug auf die hier strittige Anwendung
des Einordnungsgebots von § 238 PBG besitzt die kommunale Baubehörde anerkanntermassen
einen qualifizierten Entscheidungsspielraum. Für diesen Bereich ist sie
daher ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Wieweit dies auch für die von
ihr geltend gemachte Pflicht zur Koordination von Antennenstandorten nach Art.
36.
FMG zutrifft, kann offen bleiben, da ihre Beschwerde in diesem Punkt
jedenfalls materiell nicht begründet ist (sogleich, E. 2).
2.
2.1
Die
Baubehörde hatte im negativen Bewilligungsentscheid darauf hingewiesen, dass
die Beschwerdeführerin und weitere Mobilfunk-Konzessionäre im fraglichen
Gebiet Antennenstandorte benötigten. Zwecks Koordination der Standorte habe sie
daher Kontakt mit den Konzessionären aufgenommen. Eine solche Koordination
entspreche der langjährigen Praxis der Baubehörde und den Wertungen des
Gesetzgebers gemäss Art. 36 FMG. Die Beschwerdeführerin habe jedoch das Gespräch
verweigert und in kurzer Distanz zum vorliegenden Bauvorhaben ein weiteres
Baugesuch für eine Antennenanlage eingereicht. Die Baubehörde kündigte an, dem
zuständigen Bundesamt falls notwendig einen Auftrag auf Tätigwerden im Sinn von
Art. 36 FMG zu stellen. In ihrer Vernehmlassung zuhanden der Baurekurskommission
berief sie sich wiederum auf das Fernmeldegesetz, welches aus Rücksicht auf das
Ortsbild eine Koordination von Antennenstandorten vorsehe (Art. 36 Abs. 2 FMG).
Dazu führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, die
Eidgenössische Kommunikationskommission mache bei der Erteilung von
Mobilfunk-Konzessionen nur in abgeschwächter Form von ihren Kompetenzen gemäss
Art. 36 FMG Gebrauch. So würden die Konzessionäre zwar verpflichtet, "alle
zumutbaren Anstrengungen" zu unternehmen, "um bei Errichtung und Betrieb
von Antennenanlagen die Mitbenutzung der entsprechenden Standorte für andere
Mobilfunkkonzessionärinnen zu ermöglichen" oder "bestehende Standorte
anderer Mobilfunkkonzessionärinnen zu benutzen". Diese Verpflichtung
bestehe jedoch nur, "sofern genügend Kapazität vorhanden ist und
technische, rechtliche sowie wirtschaftliche Gründe der Standortmitbenutzung
nicht entgegenstehen" (Entscheid der Vorinstanz, E. 6; vgl. die
Musterkonzessionen GSM und UMTS auf der Homepage des Bundesamts für
Kommunikation [BAKOM], je Ziff. 4.1). Technische Hindernisse ergäben sich aus
der unterschiedlichen Funknetzplanung der unabhängig voneinander betriebenen
Netze sowie auch aus den strengen Anlagegrenzwerten, welche oft nur die
Realisierung einer einzelnen Basisstation pro Standort zuliessen. Die
Rechtspraxis gehe deshalb davon aus, dass die Mobilfunkbetreiberinnen gestützt
auf die Konzessionen nicht zu gemeinsamen Basisstationen bzw. Standorten
verpflichtet werden könnten. Den Baurekurskommissionen sei kein Entscheid
bekannt, mit welchem das BAKOM eine Mobilfunk-Konzessionärin gestützt auf Art.
36.
FMG zur Realisierung bzw. Duldung einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet
habe. Schliesslich bestehe – zumindest innerhalb der Bauzonen – auch keine
anderweitige gesetzliche Handhabe, um die Mobilfunkbetreiberinnen zur
Koordination ihrer Antennenstandorte zu verpflichten (Entscheid der Vorinstanz,
E. 6).
In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht machen
die Beschwerdeführenden erneut geltend, dass das Fernmeldegesetz in Art.
36.
eine Koordination von Antennenstandorten im Interesse der Raumplanung
vorsehe. Sie stellen in Aussicht, dass sie dem BAKOM beantragen werden,
Sachverhaltsermittlungen für ein Verfahren gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 FMG
einzuleiten. Dieses Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
zu koordinieren.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort
auf den Standpunkt, dass Art. 36 Abs. 2 FMG nur die Durchsetzung des
Mitbenutzungsrechts eines Mobilfunkbetreibers an der Infrastruktur eines andern
Betreibers regle. Daraus könne keine Koordinationspflicht für Antennenstandorte
innerhalb der Bauzone unter der Federführung der kommunalen Behörde bzw. des
BAKOM abgeleitet werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
bestehe im Bewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen kein Raum für eine
Bedürfnisprüfung oder eine Suche nach Alternativstandorten.
2.2
In der
ursprünglichen Fassung des Fernmeldegesetzes von 1997 hatte die Bestimmung von
Art. 36 Abs. 2 den folgenden Wortlaut:
2.
Das Bundesamt kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich
um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Natur- und
Tierschutzes oder um technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen,
Konzessionärinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes
Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und Sendestandorte zu
gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität verfügt. Die Vorschriften
über die Interkonnektion (Art. 11) gelten sinngemäss.
Mit Bundesgesetz vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April
2007.
wurde die Bestimmung geändert und mit einem neuen Absatz 3 ergänzt:
2.
Das
Bundesamt kann auf Antrag aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich
um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Umwelt-, Natur- und
Tierschutzes oder technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Anbieterinnen
von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung
ihrer Fernmeldeanlagen und anderen Anlagen, wie Kabelkanäle und Sendestandorte,
zu gestatten, wenn die Anlagen über ausreichende Kapazität verfügen.
3.
Unter denselben Voraussetzungen kann das Bundesamt Anbieterinnen
von Fernmeldediensten verpflichten, Fernmeldeanlagen und andere Anlagen, wie
Kabelkanäle und Sendestandorte, gemeinsam zu installieren und zu nutzen.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 FMG kann das zuständige Bundesamt
eine Anbieterin von Fernmeldediensten lediglich dazu verpflichten, die
Mitbenutzung ihrer Anlagen durch Dritte unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten.
Dass der Dritte – in der Regel eine konkurrierende Fernmeldeunternehmung – zur
entsprechenden Mitbenutzung gezwungen werden kann, lässt sich dem Wortlaut
nicht entnehmen. Aus diesem Grund erscheint die in den Erwägungen der Vorinstanz
dargestellte, sehr zurückhaltende Praxis des BAKOM bei der Anwendung von Art.
36.
Abs. 2 FMG als sachgerecht.
Mit der am 1. April 2007 in Kraft getretenen neuen
Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 FMG hat das Bundesamt nun auch die Möglichkeit
erhalten, Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur gemeinsamen
Einrichtung und Nutzung von Fernmeldeanlagen, Sendestandorten etc. zu
verpflichten. Diese Bestimmung ermöglicht offenbar nicht nur die Durchsetzung
eines Mitbenutzungsrechts auf Antrag eines andern Mobilfunkbetreibers, sondern
bietet auch die Grundlage, um mehrere Betreiber nötigenfalls gegen ihren Willen
zu einer entsprechenden Zusammenarbeit zu verpflichten.
Wie diese Bestimmung im Einzelnen anzuwenden sein wird,
ist jedoch noch nicht klar. Insbesondere wird der Einwand der bereits
ausgeschöpften Kapazität wegen Erreichens der Anlagegrenzwerte der
Verpflichtung von Mobilfunk-Betreiberinnen zur Benutzung gemeinsamer Standorte
auch künftig Grenzen setzen. Ungeklärt ist auch, wer ein Verfahren nach Art. 36
Abs. 3 FMG in Gang zu setzen vermag und wie die Koordination zwischen diesem
und dem kantonalen Baubewilligungsverfahren zu erfolgen hat.
Diese Fragen brauchen auch im vorliegenden Verfahren
nicht weiter geprüft zu werden. Es ist zweifellos nicht die Aufgabe der
kantonalen Rechtsmittelinstanzen, in jedem Bewilligungsverfahren dieser Art
einen Entscheid des BAKOM zur Anwendung von Art. 36 Abs. 3 FMG
einzuholen. Ob die für den Baubescheid zuständige Bewilligungsinstanz oder betroffene
Nachbarn ein dahin gehendes Antragsrecht besitzen, ist hier nicht zu prüfen.
Die Beschwerdeführenden haben zwar mit der Beschwerde angekündigt, dass
sie dem BAKOM beantragen würden, "Sachverhaltsermittlungen für ein
Verfahren gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 Fernmeldegesetz einzuleiten". Die
von ihnen in Aussicht gestellte Kopie dieses Antrags wurde jedoch nie
eingereicht, und die Beschwerdeführenden haben auch sonst keine näheren
Angaben über das behauptete Verfahren vor der Bundesbehörde gemacht. Ihre
Behauptungen sind damit in keiner Weise substanziiert, und es besteht im Beschwerdeverfahren
kein Anlass, auf ein theoretisch denkbares, nicht näher bezeichnetes Verfahren
gemäss Art. 36 Abs. 3 FMG Rücksicht zu nehmen.
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden ferner die nach
ihrer Meinung ungenügende Einordnung der projektierten Anlage in die bauliche
Umgebung.
3.1
Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben (Abs. 1). Dabei ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
3.2
Bei der
Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG kommt den kommunalen
Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (RB 1979
Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2 mit Hinweisen,
www.bger.ch). Entsprechendes gilt für die Anwendung der speziellen
Gestaltungsvorschriften kommunaler Zonenordnungen. Die Baurekurskommissionen haben
sich daher bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz umfassender
Kognition (vgl. § 20 VRG) Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der
Entscheid auf vernünftige Gründe stützen, schreiten die Rekursinstanzen nicht
ein, auch wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005
Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991 Nr. 2; 1981
Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;
VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen
nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich,
ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde
zu Recht für vertretbar halten durfte bzw., wenn die Rekursinstanz den Entscheid
der Baubehörde umgestossen hat, ob sie befugt war, in den Beurteilungsspielraum
der kommunalen Behörde einzugreifen. Dagegen ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten
(vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
3.3
3.3.1
Die Baubehörde hatte ihren abschlägigen Baubescheid damit begründet, dass
auch Mobilfunkantennen den Anforderungen von § 238 PBG zu genügen hätten.
Technische Anlagen könnten nicht planlos auf Attikageschosse und Dächer gestellt
werden; es seien auch andere technische Lösungen möglich. Die
Standortliegenschaft liege nicht in einer Industriezone, sondern an
empfindlicher Lage, in der Nähe des Waldes und des Aussichtspunkts N, umgeben
von Wohnbauten, die teilweise eine beachtliche architektonisch-städtebauliche
Qualität aufwiesen wie z.B. die Bebauung entlang der M -Strasse Nrn. 05 ff.
In der Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz führte die
Baubehörde ergänzend aus, dass nicht die Antenne als solche zur Ablehnung des
Baugesuchs wegen ungenügender Einordnung geführt habe. Beanstandet würden
vielmehr die zusätzlichen technischen Aufbauten ("Equipment"), die
neben der Attikawohnung vor die Fassade des Schlafzimmers gestellt würden,
statt sie ins Gebäude zu integrieren. Bei einem andern Neu- oder Umbau wäre
offensichtlich, dass nicht beliebige gebäudeähnliche technische Elemente vor
eine Attikafassade gestellt werden dürften. In einem Industriequartier möge
dies angehen, in einem Wohnquartier dagegen sei ein Mindestmass an Gestaltung
und Einordnung erforderlich. Mit der zufälligen Platzierung des
"Equipments" verzichte die Gesuchstellerin auf jegliche Gestaltung
und verunstalte damit die Dachlandschaft. Es sei durchaus möglich, derartige
technische Anlagen in die Gebäude zu integrieren; dass die Mobilfunkbetreiber
dies zu vermeiden suchten, geschehe ausschliesslich aus Kostengründen. Die
Behörde wies sodann auf verschiedene ihres Erachtens bemerkenswerte Bauten in
der Umgebung des Projekts hin, um die bauliche Qualität des Umfelds zu belegen.
3.3.2
Die Vorinstanz beschreibt in ihren Erwägungen das Standortgebäude, ein in
den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts erstelltes Flachdachwohnhaus im
Sichtbetonstil, als schnörkellose Zweckbaute ohne speziellen architektonischen
Charakter. Im näheren Umfeld seien Gebäude und Infrastrukturbauten mit
verschieden grossen Kubaturen und in sehr unterschiedlicher Gestaltung und
Qualität zu finden. Die von der Gemeindebehörde genannten "bemerkenswerten
Bauten" in der Umgebung lägen grossenteils in erheblicher Entfernung, z.T.
ohne Sichtverbindung zum Standortgebäude. Die Umgebung werde sodann auch durch
die stark befahrene M-Strasse, die Fahrleitungen und Masten der Bahn und die
Kandelaber der Strassenbeleuchtung geprägt. In diese heterogene und insgesamt
nicht empfindliche bauliche und landschaftliche Umgebung ordne sich der
7,50 m hohe Antennenmast mit zwei Doppelantennen und einer
Richtfunkantenne ohne weiteres genügend ein. Mit Bezug auf die von der
Baubehörde beanstandeten Technikschränke auf dem Flachdach des Attikageschosses
führt die Vorinstanz aus, dass diese im Vergleich zur Kubatur des
Standortgebäudes und zum entscheidrelevanten baulichen und landschaftlichen Umfeld
keinesfalls überdimensioniert wirkten. Sie würden nur dann negativ in Erscheinung
treten, wenn ihre Farbgebung und Oberflächenbeschaffenheit (Materialwahl) im Widerspruch
zur Umgebung stünde. Das könne jedoch mittels einer entsprechenden Detailplanung,
die von der kommunalen Baubehörde vor Baubeginn zu bewilligen sei, verhindert
werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.4).
3.3.3
Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geltend, mit dem strittigen Projekt werde das Attikageschoss planlos mit
technischen Aufbauten überstellt. Beim Neubau eines Wohnhauses würde eine
solche Gestaltung zweifellos nicht als befriedigend anerkannt, und bei der
Errichtung einer Mobilfunkanlage dürfe nichts anderes gelten. Dem Beschwerdeführer
1.4
werde zugemutet, dass neben seiner Attikawohnung Technikschränke stünden,
und auf der Aussenfassade seiner Wohnung ein Kabelkanal aufgebracht werde.
Diese Nahwirkung der ungenügenden Gestaltung habe die Vorinstanz ausser Acht
gelassen.
Sodann habe die Vorinstanz auch das bauliche Umfeld
nicht zutreffend gewürdigt. Die M-Strasse sei eine innerstädtische
Verkehrsachse, deren näheres und weiteres Umfeld durchaus bemerkenswerte Bauten
und Siedlungen aufweise. Dass diese durch die strittigen Aufbauten nicht
unmittelbar tangiert würden, ändere nichts an dieser Tatsache. Auch die benachbarten
Infrastruktureinrichtungen (Fahrleitungen, Schienen, Kandelaber) sowie der
Umstand, dass das Gebäude an einer viel befahrenen Strasse stehe, führten nicht
zu tieferen Anforderungen an die Gestaltung und Einordnung.
Die Behörden der Gemeinde unternähmen grosse
Anstrengungen, um die M-Strasse als urbane Zentrumsachse zu entwickeln. Der
Gemeinderat habe in den Jahren 2000/2001 einen internationalen Wettbewerb durchgeführt,
der viel versprechende Möglichkeiten zur Aufwertung der M-Strasse als zentraler
öffentlicher Raum aufgezeigt habe. Als Ergebnis davon werde die Entwicklung
einer Zentrumsachse im Rahmen eines Agglomerationsprogramms des Bundes und beim
gegenwärtig laufenden Prozess für die Erarbeitung eines neuen Leitbildes der
Gemeinde verfolgt.
Die Baubehörde habe sodann auch in andern Fällen eine
ebenso strenge Praxis angewandt. So habe sie eine Baubewilligung für wesentlich
kleinere technische Dachaufbauten (Abluftelemente etc.) verweigert, weil diese
den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG nicht genügt hätten. Jener Entscheid
sei sowohl von der Baurekurskommission wie auch vom Verwaltungsgericht
(VGr, 21. September 2005, VB.2005.00236, www.vgrzh.ch) geschützt worden. Wende
man den gleichen Massstab hier an, sei das strittige Vorhaben zweifellos nicht
bewilligungsfähig.
Die Beschwerdegegnerin versuche regelmässig, zuerst
die billigste Variante (mit Technikschränken auf dem Dach) zu realisieren. Wenn
ihr dies nicht ermöglicht werde, finde sie jeweils eine andere Lösung, die sich
besser einordne, z.B. mittels Unterbringung der Technik im Gebäudeinnern. Wenn
die Beschwerdegegnerin jedoch ihr vorliegendes Projekt durchsetzen könne, werde
sie auch in andern Fällen keinen Grund mehr sehen, sich um eine bessere Lösung
zu bemühen.
Die Beschwerdeführenden betonen schliesslich, dass es den
Gemeindebehörden noch nie darum gegangen sei, die Errichtung von
Mobilfunkantennen zu verhindern, indem sie Einordnungsargumente zum Vorwand
nähmen. Mit Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische
Immissionen würden sie sich regelmässig an die Beurteilung durch das AWEL
halten, und auch vorliegend sei die Einhaltung der Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 gar nicht strittig.
3.3.4
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort einen
geänderten Detailplan eingereicht, gemäss welchem die Technikschränke – anders
als in den Baugesuchsunterlagen – nicht auf die grosse freie Dachfläche
westlich des Attikageschosses, sondern in die westliche Ecke zwischen
Treppenhaus und Attikageschoss zu stehen kämen (act. 10/3). Sie ist der
Auffassung, dass sie mit diesem Plan den Anforderungen entspreche, welche sich aus
der zusätzlichen Nebenbestimmung gemäss Entscheid der Vorinstanz ergäben.
Mit dem neuen Detailplan werde sichergestellt, dass die Technikschränke dem
Erscheinungsbild des Standortgebäudes angepasst seien und das Attikageschoss
nicht planlos mit technischen Aufbauten überstellt werde.
Die Beschwerdegegnerin weist sodann darauf hin, dass
es nicht Sache der Baubehörde sei, über den Standort einer Mobilfunkanlage zu
bestimmen. Die Betreiber der Mobilfunknetze seien zwar nach der Rechtsprechung
nicht von der Einhaltung des kantonalen Baurechts befreit, doch dürfe dieses
nicht so weit gehen, dass die Zielsetzungen des Fernmelderechts vereitelt
würden. Zwischen den Anliegen des kantonalen Baurechts und jenen der Beschwerdegegnerin
und ihrer Kunden müsse somit eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Eine
solche habe die Baubehörde unterlassen.
Sodann verfüge die kommunale Baubehörde zwar in
Einordnungsfragen über einen erheblichen Ermessensspielraum. Bei ihrer
Ermessensausübung sei sie jedoch an gewisse Grundsätze gebunden und dürfe sich
nicht von sachfremden Kriterien leiten lassen. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdegegnerin
die Baubewilligung vor allem deswegen verweigert worden, weil sie es gewagt
habe, sich den rechtlich unhaltbaren Koordinationsbestrebungen der Behörde zu
widersetzen. Dies sei nicht zulässig. Demgegenüber habe die Vorinstanz in
ihrem Rekursentscheid eine umfassende und zutreffende Würdigung der Einordnungsfrage
vorgenommen.
3.4
Die
Baubehörde hat im Baubescheid und in der Rekursantwort ihre Überlegungen zur
Einordnung ausreichend dargelegt und damit den ihr in dieser Frage zustehenden Beurteilungsspielraum
ausgeübt. Die Vorinstanz durfte somit in den Beurteilungsspielraum der
kommunalen Behörde nur eingreifen, wenn sie deren Ergebnis nicht für vertretbar
hielt, nicht jedoch, um eine andere ebenfalls vertretbare Lösung durchzusetzen.
Der Baubehörde ist darin beizupflichten, dass sich die
projektierte Antenne und das zugehörige technische Equipment nicht in einer
Weise einordnen, wie dies bei Gebäudeteilen anderer Art in Anwendung von § 238
Abs. 1 PBG gefordert wird. Sie weist zu Recht darauf hin, dass technische
Elemente dieser Art und Grösse nicht einfach an einer beliebigen Stelle vor
eine Attikafassade gestellt werden dürfen. Ebenfalls zutreffend ist anderseits
der Einwand der Vorinstanz, dass das Standortgebäude keinen speziellen
architektonischen Charakter aufweist und die nähere Umgebung durch Gebäude und
Infrastrukturbauten sehr unterschiedlicher Gestaltung und Qualität,
insbesondere auch durch die M-Strasse und die Bahn, geprägt wird. Die Vorinstanz
macht aber zu Recht nicht geltend, dass deswegen keinerlei Anforderungen an die
Einordnung einer technischen Aufbaute zu stellen seien. Schliesslich beruft
sich die kommunale Baubehörde auch zutreffend darauf, dass sie bei anderen
Bauvorhaben, die keine Mobilfunkantennen betrafen, einen ebenso strengen Massstab
anwendet; so hat sie eine Baubewilligung für wesentlich kleinere technische
Dachaufbauten verweigert, weil diese gemäss ihrer Praxis dem Einordnungsgebot
von § 238 Abs. 1 PBG nicht genügten (vgl. VGr, 21. September 2005,
VB.2005.00236, www.vgrzh.ch).
Anderseits ist zu berücksichtigen, dass Mobilfunkantennen
technische Ausstattungen sind, deren Gestalt weitgehend durch ihre Funktion
bestimmt wird und bei deren Beurteilung nach § 238 PBG daher ein weniger
strenger Massstab anzulegen ist (VGr, 21. Oktober 1998, VB.1998.00153, BEZ
1998.
Nr. 21, E. 5b; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Zudem
stehen den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten die
Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung
einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf
die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit
berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen (VGr,
15.
Juni 2005, VB.2005.00094, Leitsatz in RB 2005 Nr. 64, E. 3.2; 4. Juli 2007,
VB.2007.00006, E. 4, www.vgrzh.ch). Und schliesslich darf die Anwendung des
kantonalen Baurechts auch nicht dazu führen, dass die mit der Erteilung der
Mobilfunkkonzessionen angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren
mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird. Die Beachtung dieser Grundsätze führt
dazu, dass Mobilfunkantennen der üblichen Dimensionen in Wohnzonen in der Regel
zugelassen werden; lediglich in Kernzonen ist ihre Einordnung zumeist ungenügend.
Bei ungewöhnlicher Gestalt bzw. Grösse einer Antennenanlage oder Besonderheiten
des Standorts kann sich jedoch auch ein Antennenprojekt in einer Wohnzone als
ästhetisch ungenügend erweisen (vgl. etwa VGr, 4. Juli 2007, VB.2007.00006,
www.vgrzh.ch).
Die Einordnung der Gesamtanlage durfte von der kommunalen
Baubehörde auch unter Berücksichtigung eines weniger strengen Massstabs als
nicht genügend beurteilt werden. Die projektierte Antenne tritt jedoch nicht
derart ungünstig in Erscheinung, dass sie an diesem Standort grundsätzlich in
Frage zu stellen wäre; eine gänzliche Verweigerung der Bewilligung wäre hier
unverhältnismässig. Diese Auffassung vertritt offenbar auch die Baubehörde, die
jedenfalls die Antenne als solche für bewilligungsfähig hält und lediglich die
Dachaufbauten mit den zusätzlichen technischen Einrichtungen beanstandet. Auch
mit Bezug auf diese zusätzlichen Einrichtungen wäre indessen eine Verweigerung
der Baubewilligung in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und unter Abwägung
der genannten Interessen nicht gerechtfertigt. Zulässig sind dagegen Auflagen
bezüglich der Lage und Erscheinung dieser Einrichtungen. Die Auflagen können
sich auf die Farbgebung und Oberflächenbeschaffenheit beziehen, wie sie für die
Vorinstanz im Vordergrund standen, brauchen sich jedoch nicht auf diese
Punkte zu beschränken. Wie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zeigt,
besteht z.B. auch Spielraum für eine andere Anordnung der Dachaufbauten. Selbst
eine Unterbringung der Technik innerhalb des Gebäudes, wie sie von der
Baubehörde gewünscht wird, ist ohne nähere Prüfung nicht auszuschliessen. Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit wird eine dahin gehende Auflage jedoch – zumal
an dieser aus gestalterischer Sicht nicht besonders empfindlichen Lage – nur in
Frage kommen, wenn sie ohne hohe Aufwendungen oder grosse technische
Schwierigkeiten realisierbar ist.
4.
4.1
Können
inhaltliche oder formale Mängel eines Bauprojekts ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden, wird die Bewilligung dennoch erteilt und mit den Nebenbestimmungen
verbunden, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich
sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Dieses Vorgehen kommt indessen nur in Frage, wenn
die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer
wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00362, E. 3.2.2,
www.vgrzh.ch; 19. Oktober 2005, VB.2005.00179, E. 4.4; RB 1983 Nr. 112 =
BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich
1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 21-15 f.).
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die von ihr als
erforderlich erachteten Anpassungen des Bauvorhabens ohne weiteres mittels
Statuierung der erforderlichen Nebenbestimmungen gesichert werden können. Demgegenüber
sind die Beschwerdeführenden der Meinung, die Gestaltung und Einordnung
einer Dachaufbaute könne nie in eine Nebenbestimmung verlagert werden. Die
Gestaltung eines Dachaufbaus mit dem Ziel, eine nach § 238 Abs. 1 PBG
bewilligungsfähige Lösung zu finden, sei kein inhaltlicher oder formeller
Mangel, der ohne besondere Schwierigkeiten behebbar sei.
4.2
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen steht bereits fest, dass eine Baubewilligung für
die strittige Anlage aus Gründen der Einordnung nicht verweigert werden darf
(vorn, E. 3.4). Die Baubehörde muss vielmehr auch für die erforderlichen
technischen Anlagen eine Lösung zulassen, die technisch realisierbar ist und
keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Damit ist von vornherein klar,
dass eine § 238 Abs. 1 PBG entsprechende Einordnung ohne grössere
Schwierigkeiten erreicht werden kann. Eine solche Anpassung erfordert auch
keine grundlegende Projektänderung, welche die Identität des Bauvorhabens in
Frage stellen würde. Der Erteilung der Baubewilligung mit einer entsprechenden
Nebenbestimmung steht somit nichts im Weg.
4.3
Der Entscheid
über die notwendigen Auflagen ist innerhalb der vorn dargestellten rechtlichen
Grenzen (vorn, E. 3.4) Sache der kommunalen Baubehörde, welcher dabei ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz
ist die Baubehörde daher einzuladen, die Baubewilligung unter den
erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Mit Bezug auf Lage und
Gestaltung der zusätzlichen technischen Anlagen (Equipment) wird dabei aber die
von der Vorinstanz formulierte Nebenbestimmung allenfalls nicht ausreichen.
Die Baubehörde wird die von ihr als notwendig erachteten Anpassungen daher in
einer geeigneten Nebenbestimmung im Sinn der vorliegenden Erwägungen
festlegen müssen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden
beklagen sich über "Rücksichtslosigkeit" der Beschwerdegegnerin
gegenüber der Schule und dem Beschwerdeführer 1.4 sowie mangelnde Sensibilität
für Bedenken aus der Bevölkerung. Aus ihren Ausführungen wird jedoch nicht
deutlich, inwiefern sie damit rechtliche Mängel der Baubewilligung geltend
machen wollen. Auf diese unsubstanziierten Einwendungen ist nicht weiter
einzugehen.
5.2
Des
weitern beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Technikschränke nie
ausgesteckt worden seien. Namentlich der Beschwerdeführer 1.4 könne sich
daher keine Vorstellung davon machen, was nun unmittelbar neben seiner Terrasse
aufgestellt werden dürfe.
Beim Augenschein der Vorinstanz waren die Technikschränke
tatsächlich nicht an der richtigen Stelle auf dem Dach ausgesteckt (vgl. deren
Protokoll, S. 4). Der damals vorgesehene Standort war jedoch aus den Plänen
ohne weiteres ersichtlich. Nach dem vorliegenden Entscheid wird nun infolge
der neuen Beurteilung der Baubehörde möglicherweise nochmals eine andere
Anordnung der technischen Anlagen festzulegen sein. Der diesbezügliche Entscheid
der Baubehörde wird den Beschwerdeführenden aber wiederum eröffnet und
kann von ihnen weitergezogen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses
Vorgehen sie benachteiligen würde.
6.
Die Beschwerde ist somit, soweit auf sie eingetreten
werden kann, teilweise gutzuheissen, indem die Baubehörde Zollikon mit Bezug
auf Lage und Gestaltung der zusätzlichen technischen Anlagen nicht an die von
der Vorinstanz formulierte Nebenbestimmung gebunden bleibt, sondern die
Baubewilligung unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen im Sinn der
Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu erteilen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
1.2
und 1.3 ganz und die weiteren Beschwerdeführenden überwiegend
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Überdies haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Die geringfügige Anpassung
des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigt keine Änderung der von der Vorinstanz
vorgenommenen Kostenregelung. Diese erscheint weiterhin als angemessen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Auf die Beschwerde
der Beschwerdeführerinnen 1.2 und 1.3 wird nicht eingetreten.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1, 1.4 und 2 wird
teilweise gutgeheissen.
In
Abänderung von Dispositiv I des vorinstanzlichen Entscheids wird die
Baubehörde Zollikon eingeladen, die Baubewilligung unter den erforderlichen Bedingungen
und Auflagen im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je einem Fünftel den Beschwerdeführerinnen 1.2
und 1.3, zu je 3/20 den Beschwerdeführenden 1.1, 1.4 und 2 (unter
solidarischer Haftung aller Beschwerdeführenden für 17/20) und zu 3/20 der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden
werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von je Fr. 400.- zu entrichten, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag
von Fr. 2'000.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …