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Entscheid

VB.2007.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00204

25. Mai 2007Deutsch10 min

(URT.2007.9996)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1953, wird seit August 2006 durch die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 1.

September 2006 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums X, dass der

Mietzins für die bisherige Wohnung an der L-Strasse in der Höhe von monatlich

Fr. 1'332.- bis längstens 31. März 2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt

werde. Spätestens ab 1. April 2007 werde lediglich ein Mietzins in der Höhe von

Fr. 1'100.- pro Monat in die Bedarfsrechnung einbezogen.

Dagegen erhob A am 29. September 2006 Einsprache bei

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt

Zürich und beantragte, dass der bisherige Mietzins auch nach dem 31. März

2007 weiterhin im vollen Umfang in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei. Die

Einsprache wurde am 18. Dezember 2006 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen den Einsprachentscheid wandte sich A am 9. Februar

2007.

mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie beantragte erneut, dass der volle

Mietzins über den 31. März 2007 hinaus in die Bedarfsrechnung einbezogen

werde. Eventualiter beantragte sie, dass der Mietzins bis zum Vorliegen des

Entscheides der Invalidenversicherung oder bis zum Ende der Rahmenfrist im

September 2007 zu erstrecken sei. Daneben beantragte sie die Wiederherstellung

der durch den Einspracheentscheid entzogenen aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat

wies den Rekurs am 22. März 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 28. April 2007

beantragt A die Aufhebung des Rekursentscheides und die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung. Daneben ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 10. Mai 2007 auf

Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte gleichentags Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin ab April 2007 monatlich Fr. 1'100.-

oder Fr. 1'332.- für die Mietkosten auszurichten sind. Unter

Berücksichtigung der Praxis, dass monatliche Leistungen auf ein Jahr

hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5), ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 2'784.-, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu

auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und

Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen

liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es

empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten

verschieden grosser Haushalte festzulegen. Bevor der Umzug in eine günstigere

Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen.

Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer

sozialen Integration.

3.

3.1

Der Bezirksrat führt aus, dass die Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt

Zürich für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 15. März

2005.

anwendbar seien. Dabei werde bei der Bedarfsberechnung als Ziel

festgesetzt, dass den Sozialhilfeempfangenden in Zukunft der Schritt in die

finanzielle Unabhängigkeit nicht verunmöglicht werde. Um dies zu erreichen, müsse

der in der Bedarfsberechnung berücksichtigte Mietzins in einem vernünftigen

Verhältnis zum in Zukunft durch die Sozialhilfeempfangenden mutmasslich

erzielbaren Einkommen stehen. Bei AHV-/IV-Bezügern sowie bei Personen, die in

absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten und

die ausgesteuert seien, solle der Mietzins nicht höher sein als der Betrag, der

in der Berechnung für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einbezogen werden

könne. In den Richtlinien seien Maximalgrenzen festgelegt worden, innerhalb

welcher ein bestehender Mietzins als angemessen gelte. Die aktuelle

Maximalgrenze betrage für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'100.- pro Monat. Der

aktuelle Mietzins der Beschwerdeführerin liege mehr als 20 Prozent über der

Maximalgrenze. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass dieser nur bis zum

nächsten ordentlichen Kündigungstermin (Ende März 2007) berücksichtigt worden

sei. Da aufgrund des Vorbescheides der Invalidenversicherung nicht damit

gerechnet werden könne, dass die Beschwerdeführerin Sozialversicherungsleistungen

erhalte, müsse davon ausgegangen werden, dass sie von der Sozialhilfe abhängig

bleibe. Die Kürzung der Mietkosten ab 1. April 2007 sei zumutbar, da die

Beschwerdeführerin sieben Monate Zeit gehabt habe, um sich auf eine neue

Wohnsituation einzustellen. Mit der Anwendung der Richtlinien werde eine

Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden gewährleistet, denn ein grosser

Teil der Personen, nicht nur die Beschwerdeführerin, befänden sich in einer

schwierigen Lebenslage.

3.2

Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass sie seit 23 Jahren in diesem

Quartier und seit 13 Jahren in dieser Wohnung wohne. Sie leide an einer

psychischen Erkrankung. Der Verlust der Wohnung hätte für ihren Heilungsverlauf

schwer nachteilige Folgen und würde sie um Jahre zurückwerfen. Den Bezug von

Sozialhilfe verstehe sie als Überbrückungshilfe, da sie – sollte ihr eine

IV-Rente – zugesprochen werden, zusammen mit einer allfälligen Arbeitstätigkeit

ohne Sozialhilfeleistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Der aktuelle

Mietzins stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslich erzielbaren Einkommen.

4.

In den SKOS-Richtlinien wird den Gemeinden empfohlen,

Richtlinien aufzustellen, die Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte vorsehen (Kap. B.3). Dieser Empfehlung ist die

Beschwerdegegnerin gefolgt und hat die Richtlinie für die Bemessung der

Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 15. März 2005 (nachfolgend Mietzinsrichtlinien)

festgesetzt. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, wird mit solchen Richtlinien

primär eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden bezweckt. Indem

nicht ein zu hoher Mietzins in den Richtlinien festegesetzt wird, sollen die

Hilfesuchenden zudem motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.

Der maximale Mietzins gemäss den anwendbaren Mietzinsrichtlinien beträgt für einen

Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich Fr. 1'100.- pro Monat. Der Mietzins,

welchen die Beschwerdeführerin zu bezahlen hat, liegt Fr. 232.- darüber.

Aufgrund der Mietzinsrichtlinien war die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich

dazu berechtigt, ab 1. April 2007 nur noch Mietkosten von Fr. 1'100.- ins

Budget aufzunehmen.

Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur

Übernahme von Logiskosten sind jedoch rechtlich lediglich als Dienstanleitung

zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte

Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär

dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung vom Januar 2005

mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist zur Zeit aufgrund einer

psychischen Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig. Sie sieht die ihr

gewährte wirtschaftliche Hilfe jedoch nur als Überbrückung an und bemüht sich

darum, von der Sozialhilfe entlassen werden zu können. Dazu soll einerseits

eine medizinische Behandlung mit dem Ziel einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit

dienen. Anderseits bemüht sich die Beschwerdeführerin um eine IV-Rente, wobei

ihr in einem diesbezüglichen Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 lediglich eine

Invalidität von unter 40 % bescheinigt wurde, weshalb sie keinen Anspruch auf

eine Rente habe. Der Vorbescheid wurde indes von der Beschwerdeführerin

weitergezogen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu beurteilen, ob die

Beschwerdeführerin zumindest mittelfristig keine wirtschaftliche Hilfe mehr

beziehen muss. Sie hat jedoch glaubwürdig dargetan, dass ein Wohnungswechsel

für den Heilungsprozess und damit auch für das Ziel der Ablösung von der

Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte. Sie lebt nun schon seit 23 Jahren in Y

und seit 13 Jahren in ihrer Wohnung. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis des

behandelnden Psychiaters, Dr. med. B, vom 23. April 2007 würde ein Wohnungswechsel

zu einer erneuten schweren psychischen Dekompensation führen und die

Wiedereingliederungsbemühungen zunichte machen. Es sei damit zu rechnen, dass

es ein bis zwei Jahre dauern würde, bis sich die Beschwerdeführerin soweit

wieder aufgefangen hätte, dass erneut mit Wiedereingliederungsbemühungen

begonnen werden könnte.

Damit unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin

entscheidend von der Situation anderer Hilfesuchenden. Wie der Bezirksrat zu

Recht ausführt, sind der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit

verbundener Wohnungswechsel zwar für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden

belastend; dennoch ist ein Wohnungswechsel in der Regel nicht mit derart

schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit wie bei der Beschwerdeführerin

verbunden. Die Vorinstanzen haben sich – entgegen den Vorgaben der

SKOS-Richtlinien – zu wenig mit den Umständen des vorliegenden Falles

auseinandergesetzt. Damit haben sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise

unterschritten. Aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation, welche ein

Verbleiben der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Wohnung rechtfertigt, und

der zumindest bestehenden Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin mit der Zeit

nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sein wird, ist der aktuelle

Mietzins von Fr. 1'332.- pro Monat weiterhin im ganzen Umfang in das Budget aufzunehmen.

Der Beschwerdegegnerin bleibt es jedoch unbenommen, nach

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Ausrichtung einer IV-Rente

oder im Rahmen der gemäss § 33 SHV gebotenen Überprüfung der Hilfsfälle

eine Neubeurteilung der Situation vorzunehmen.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid

des Bezirksrats vom 22. März 2007, der Entscheid der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission vom 18. Dezember 2006 sowie die Verfügung der

Stellenleitung des Sozialzentrums X vom 1. September 2006 sind aufzuheben.

5.

Da hiermit der Entscheid in der Hauptsache gefällt wird,

erübrigt es sich, über die Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden

Wirkung durch den Entscheid der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission zu entscheiden. Insbesondere kann offen gelassen

werden, ob dieser Wirkung auf das vorliegende Verfahren entfalten konnte oder

lediglich für das Rekursverfahren galt. Fest steht jedenfalls, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund des heutigen Urteils auch für die Dauer des nunmehr

abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens Anspruch auf Vergütung der vollen Mietkosten

hat (Kölz/Bosshart Röhl, § 25 N. 43).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs.

2.

VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich

demnach als gegenstandslos.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid des Bezirksrats

vom 22. März 2007, der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

vom 18. Dezember 2006 sowie die Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums

X vom 1. September 2006 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …