VB.2007.00204
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00204
25. Mai 2007Deutsch10 min
(URT.2007.9996)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00204
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung der Mietkosten.
(Die Sozialbehörde kürzte unter Bezugnahme auf die gemeindeinternen Mietzinsrichtlinien die Mietzinskosten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'332.- auf Fr. 1'100.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Umzug für sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unzumutbar sei.)
Durch das Aufstellen von Mietzinsrichtlinien soll eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden gewährleistet werden. Die Richtlinien sind jedoch lediglich Dienstanleitungen, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkungen zu entfalten vermögen. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Vorliegend ist der besonderen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und ihr weiterhin der volle Mietzins auszurichten (E. 4).
Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
EINZELFALLBEURTEILUNG
ERMESSEN
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
GUTACHTEN
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETZINSRICHTLINIEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSMIETE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
RB 2007 Nr. 50 S. 114
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00204
Entscheid
des Einzelrichters
vom 25. Mai 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1953, wird seit August 2006 durch die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 1.
September 2006 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums X, dass der
Mietzins für die bisherige Wohnung an der L-Strasse in der Höhe von monatlich
Fr. 1'332.- bis längstens 31. März 2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt
werde. Spätestens ab 1. April 2007 werde lediglich ein Mietzins in der Höhe von
Fr. 1'100.- pro Monat in die Bedarfsrechnung einbezogen.
Dagegen erhob A am 29. September 2006 Einsprache bei
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt
Zürich und beantragte, dass der bisherige Mietzins auch nach dem 31. März
2007 weiterhin im vollen Umfang in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei. Die
Einsprache wurde am 18. Dezember 2006 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen den Einsprachentscheid wandte sich A am 9. Februar
2007.
mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie beantragte erneut, dass der volle
Mietzins über den 31. März 2007 hinaus in die Bedarfsrechnung einbezogen
werde. Eventualiter beantragte sie, dass der Mietzins bis zum Vorliegen des
Entscheides der Invalidenversicherung oder bis zum Ende der Rahmenfrist im
September 2007 zu erstrecken sei. Daneben beantragte sie die Wiederherstellung
der durch den Einspracheentscheid entzogenen aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 22. März 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 28. April 2007
beantragt A die Aufhebung des Rekursentscheides und die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Daneben ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 10. Mai 2007 auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte gleichentags Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin ab April 2007 monatlich Fr. 1'100.-
oder Fr. 1'332.- für die Mietkosten auszurichten sind. Unter
Berücksichtigung der Praxis, dass monatliche Leistungen auf ein Jahr
hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5), ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 2'784.-, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu
auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und
Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen
liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es
empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten
verschieden grosser Haushalte festzulegen. Bevor der Umzug in eine günstigere
Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen.
Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer
sozialen Integration.
3.
3.1
Der Bezirksrat führt aus, dass die Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt
Zürich für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 15. März
2005.
anwendbar seien. Dabei werde bei der Bedarfsberechnung als Ziel
festgesetzt, dass den Sozialhilfeempfangenden in Zukunft der Schritt in die
finanzielle Unabhängigkeit nicht verunmöglicht werde. Um dies zu erreichen, müsse
der in der Bedarfsberechnung berücksichtigte Mietzins in einem vernünftigen
Verhältnis zum in Zukunft durch die Sozialhilfeempfangenden mutmasslich
erzielbaren Einkommen stehen. Bei AHV-/IV-Bezügern sowie bei Personen, die in
absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten und
die ausgesteuert seien, solle der Mietzins nicht höher sein als der Betrag, der
in der Berechnung für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einbezogen werden
könne. In den Richtlinien seien Maximalgrenzen festgelegt worden, innerhalb
welcher ein bestehender Mietzins als angemessen gelte. Die aktuelle
Maximalgrenze betrage für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'100.- pro Monat. Der
aktuelle Mietzins der Beschwerdeführerin liege mehr als 20 Prozent über der
Maximalgrenze. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass dieser nur bis zum
nächsten ordentlichen Kündigungstermin (Ende März 2007) berücksichtigt worden
sei. Da aufgrund des Vorbescheides der Invalidenversicherung nicht damit
gerechnet werden könne, dass die Beschwerdeführerin Sozialversicherungsleistungen
erhalte, müsse davon ausgegangen werden, dass sie von der Sozialhilfe abhängig
bleibe. Die Kürzung der Mietkosten ab 1. April 2007 sei zumutbar, da die
Beschwerdeführerin sieben Monate Zeit gehabt habe, um sich auf eine neue
Wohnsituation einzustellen. Mit der Anwendung der Richtlinien werde eine
Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden gewährleistet, denn ein grosser
Teil der Personen, nicht nur die Beschwerdeführerin, befänden sich in einer
schwierigen Lebenslage.
3.2
Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass sie seit 23 Jahren in diesem
Quartier und seit 13 Jahren in dieser Wohnung wohne. Sie leide an einer
psychischen Erkrankung. Der Verlust der Wohnung hätte für ihren Heilungsverlauf
schwer nachteilige Folgen und würde sie um Jahre zurückwerfen. Den Bezug von
Sozialhilfe verstehe sie als Überbrückungshilfe, da sie – sollte ihr eine
IV-Rente – zugesprochen werden, zusammen mit einer allfälligen Arbeitstätigkeit
ohne Sozialhilfeleistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Der aktuelle
Mietzins stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslich erzielbaren Einkommen.
4.
In den SKOS-Richtlinien wird den Gemeinden empfohlen,
Richtlinien aufzustellen, die Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte vorsehen (Kap. B.3). Dieser Empfehlung ist die
Beschwerdegegnerin gefolgt und hat die Richtlinie für die Bemessung der
Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 15. März 2005 (nachfolgend Mietzinsrichtlinien)
festgesetzt. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, wird mit solchen Richtlinien
primär eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden bezweckt. Indem
nicht ein zu hoher Mietzins in den Richtlinien festegesetzt wird, sollen die
Hilfesuchenden zudem motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.
Der maximale Mietzins gemäss den anwendbaren Mietzinsrichtlinien beträgt für einen
Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich Fr. 1'100.- pro Monat. Der Mietzins,
welchen die Beschwerdeführerin zu bezahlen hat, liegt Fr. 232.- darüber.
Aufgrund der Mietzinsrichtlinien war die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich
dazu berechtigt, ab 1. April 2007 nur noch Mietkosten von Fr. 1'100.- ins
Budget aufzunehmen.
Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur
Übernahme von Logiskosten sind jedoch rechtlich lediglich als Dienstanleitung
zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte
Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär
dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung vom Januar 2005
mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist zur Zeit aufgrund einer
psychischen Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig. Sie sieht die ihr
gewährte wirtschaftliche Hilfe jedoch nur als Überbrückung an und bemüht sich
darum, von der Sozialhilfe entlassen werden zu können. Dazu soll einerseits
eine medizinische Behandlung mit dem Ziel einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit
dienen. Anderseits bemüht sich die Beschwerdeführerin um eine IV-Rente, wobei
ihr in einem diesbezüglichen Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 lediglich eine
Invalidität von unter 40 % bescheinigt wurde, weshalb sie keinen Anspruch auf
eine Rente habe. Der Vorbescheid wurde indes von der Beschwerdeführerin
weitergezogen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu beurteilen, ob die
Beschwerdeführerin zumindest mittelfristig keine wirtschaftliche Hilfe mehr
beziehen muss. Sie hat jedoch glaubwürdig dargetan, dass ein Wohnungswechsel
für den Heilungsprozess und damit auch für das Ziel der Ablösung von der
Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte. Sie lebt nun schon seit 23 Jahren in Y
und seit 13 Jahren in ihrer Wohnung. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis des
behandelnden Psychiaters, Dr. med. B, vom 23. April 2007 würde ein Wohnungswechsel
zu einer erneuten schweren psychischen Dekompensation führen und die
Wiedereingliederungsbemühungen zunichte machen. Es sei damit zu rechnen, dass
es ein bis zwei Jahre dauern würde, bis sich die Beschwerdeführerin soweit
wieder aufgefangen hätte, dass erneut mit Wiedereingliederungsbemühungen
begonnen werden könnte.
Damit unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin
entscheidend von der Situation anderer Hilfesuchenden. Wie der Bezirksrat zu
Recht ausführt, sind der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit
verbundener Wohnungswechsel zwar für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden
belastend; dennoch ist ein Wohnungswechsel in der Regel nicht mit derart
schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit wie bei der Beschwerdeführerin
verbunden. Die Vorinstanzen haben sich – entgegen den Vorgaben der
SKOS-Richtlinien – zu wenig mit den Umständen des vorliegenden Falles
auseinandergesetzt. Damit haben sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise
unterschritten. Aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation, welche ein
Verbleiben der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Wohnung rechtfertigt, und
der zumindest bestehenden Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin mit der Zeit
nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sein wird, ist der aktuelle
Mietzins von Fr. 1'332.- pro Monat weiterhin im ganzen Umfang in das Budget aufzunehmen.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es jedoch unbenommen, nach
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Ausrichtung einer IV-Rente
oder im Rahmen der gemäss § 33 SHV gebotenen Überprüfung der Hilfsfälle
eine Neubeurteilung der Situation vorzunehmen.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid
des Bezirksrats vom 22. März 2007, der Entscheid der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission vom 18. Dezember 2006 sowie die Verfügung der
Stellenleitung des Sozialzentrums X vom 1. September 2006 sind aufzuheben.
5.
Da hiermit der Entscheid in der Hauptsache gefällt wird,
erübrigt es sich, über die Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung durch den Entscheid der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission zu entscheiden. Insbesondere kann offen gelassen
werden, ob dieser Wirkung auf das vorliegende Verfahren entfalten konnte oder
lediglich für das Rekursverfahren galt. Fest steht jedenfalls, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des heutigen Urteils auch für die Dauer des nunmehr
abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens Anspruch auf Vergütung der vollen Mietkosten
hat (Kölz/Bosshart Röhl, § 25 N. 43).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs.
2.
VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich
demnach als gegenstandslos.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid des Bezirksrats
vom 22. März 2007, der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
vom 18. Dezember 2006 sowie die Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums
X vom 1. September 2006 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …