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Entscheid

VB.2007.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00206

31. Juli 2007Deutsch18 min

(URT.2007.10111)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geschieden seit 16. Februar 2006) wohnt mit den

Kindern D, geboren 1996, und E, geboren 1998, seit 15. Oktober 2002

getrennt vom Ehemann in X. Am 27. Oktober 2004 stellte sie das Gesuch um

Alimentenbevorschussung und um Inkasso von Unterhaltsbeiträgen bei der Gemeinde

X. Ab 1. November 2004 wurde ihr eine Alimentenbevorschussung von Fr. 586.70

pro Kind zugesprochen, ab 1. Januar 2005 eine solche von Fr. 589.20 pro

Kind. Die Vormundschaftsbehörde X legte mit Entscheid vom 26. Januar 2005 die

Alimentenbevorschussung ab 1. März 2005 auf den Maximalwert von Fr. 650.-

pro Kind fest. Aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Unterlagen

berechnete das Jugendsekretariat Y ein Guthaben von A aus Kinderzulagen, nicht

bevorschussten Kinderalimenten und nicht bezahlten Ehegattenunterhaltsbeiträgen

von Fr. 35'690.-, wovon Fr. 30'780.- in Betreibung gegen C gesetzt

wurden (nämlich Fr. 28'440.- als Schuld vom 1. Oktober 2003 bis 31. August

2004 sowie Fr. 2'340.- Unterhaltsbeiträge an A für September und Oktober

2004). C bezahlte am 13. April 2005 Fr. 31'602.95, die am 21. April

2004 an A überwiesen wurden. Am 2. Dezember 2005 bat A darum, die Alimentenbevorschussung

per 1. Januar 2006 einzustellen, worüber die Gemeinde X am 5. Dezember

2005 zustimmend Beschluss fasste.

In der Folge erstellte das Amt für Jugend und

Berufsberatung verschiedene Abrechnungen, in denen je die Ansprüche von A und

ihrer Kinder den bevorschussten Alimenten und den Leistungen Cs

gegenübergestellt wurden. Nachdem schliesslich die Kontounterlagen von C

vorlagen, kam das Amt für Jugend und Berufsberatung in der Aufstellung vom 27.

Oktober 2006 zum Resultat, dass A im Umfang von Fr. 17'318.05 zu viel

Alimentenzahlungen erhalten habe, woran der Gemeinde X ein Anteil von Fr. 11'806.45

zustehe. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 verpflichtete die Gemeinde X A zur

Rückzahlung des Betrags von Fr. 11'806.45.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 27. November 2006 Rekurs beim

Bezirksrat Y einlegen und die Aufhebung des Entscheides vom 31. Oktober 2006

verlangen. Sie stützte sich einerseits darauf, dass die bestrittenen

Rückforderungsansprüche ab 1. November 2004 bis 31. Oktober 2005 verjährt seien

und sie im Übrigen nicht zu viel Unterhaltsbeiträge bezogen habe. Demgegenüber

hielt das Amt für Jugend und Berufsberatung an seinem Standpunkt fest. Mit

Beschluss vom 4. April 2007 bestätigte der Bezirksrat Y die Forderung der

Gemeinde X. Er ging davon aus, dass A im massgebenden Zeitraum (1. November

2004.

bis 31. Dezember 2005) mehr als die ihr zustehenden Leistungen bezogen

habe, weshalb sie gar keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung gehabt hätte.

Entsprechend wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab.

III.

Dagegen liess A am 3. Mai 2007 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrats Y

vom 4. April 2007 als auch desjenigen der Sozialbehörde X vom 31. Oktober

2006.

verlangen mit der Einschränkung, dass sie zu verpflichten sei, der Stadt X

den Betrag von Fr. 1'326.60 zurückzuerstatten. Ferner liess sie die unentgeltliche

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen

und eine angemessene Prozessentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren verlangen. Die Kosten des erst- und zweit­instanzlichen Verfahrens

seien sodann der Stadt X aufzuerlegen. Der Bezirksrat Y liess am 11. Mai 2007

(sinngemäss) Abweisung der Beschwerde beantragen, ebenso die Stadt X am 31. Mai

2007, jeweils ohne einlässliche Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

sachlich und funktionell zuständig. Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht

behandelt laut § 38 Abs. 2 VRG unter anderen Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann nach § 38 Abs. 3

Satz 1 VRG die Entscheidung der Kammer übertragen werden. Streitig ist

vorliegend einzig die von der Beschwerdegegnerin verlangte Rückerstattung von

Alimenten im Betrag von Fr. 11'806.45. Da es sich nicht um einen Fall von

grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist der Einzelrichter zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerdeschrift einen Rückerstattungsanspruch

der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'326.60. In diesem Umfang ist das

Verfahren demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der verbleibende

Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 10'479.85.

2.

2.1

Kommen

Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst

die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen

Titel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981, JugendhilfeG; § 24 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21.

Oktober 1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden neben anderen auf

Grund von gerichtlichen Entscheiden über den Unterhalt von Kindern

bevorschusst. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat,

in dem das Gesuch bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die

gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind (§ 25 Abs. 1

lit. a, § 27 Abs. 1 JugendhilfeV).

2.2

Die

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist vom gesetzlichen Vertreter bei der

Durchführungsstelle zu beantragen. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für

die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung wesentlichen Angaben zu machen.

Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn

er benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen nicht beibringt,

wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt. Zu

Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten (§ 33 JugendhilfeV). Zahlungen

des Schuldners werden prozentual den einzelnen monatlichen Verpflichtungen

angerechnet. Gehen aus einer Betreibung Zahlungen ein, werden sie unter Abzug

der Kosten dem Unterhaltsanspruch angerechnet (§ 39 Abs. 1 und 2 JugendhilfeV).

3.

3.1

Mit

Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Y vom

3.

Juni 2004 wurden die Eheleute A und B zum Getrenntleben berechtigt erklärt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde unter anderem zu Unterhaltsleistungen

von insgesamt Fr. 3'330.- monatlich verpflichtet, nämlich je Fr. 800.-

pro Kind, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, und

Fr. 1'730.- für die Beschwerdeführerin. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde

vom Obergericht abgewiesen. Auf dieser Basis erfolgten die Bevorschussung der

Kinderalimente als auch das Inkasso der Unterhaltsbeiträge im November 2004.

Indexbedingt wurden die Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2005 auf Fr. 811.65

pro Kind und auf Fr. 1'755.20 für die Beschwerdeführerin erhöht. Im Scheidungsurteil

vom 16. Februar 2006 wurden die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'000.-

pro Kind festgelegt, und zwar rückwirkend ab 1. Mai 2005 bis zum ordentlichen

Abschluss einer angemessenen Ausbildung, zuzüglich gesetzliche oder

vertragliche Kinderzulagen. Demgegenüber reduzierten sich die Unterhaltsbeiträge

für die Beschwerdeführerin auf Fr. 734.- monatlich ab 1. Mai 2005 bis und

mit August 2011 (und danach weiter). Im Falle, dass die Beschwerdeführerin mehr

als zwölf Monate mit einem andern Mann zusammenlebt, entfallen ihre Unterhaltsansprüche.

Wie den Akten zu entnehmen ist, lebt die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober

2005.

mit einem neuen Lebenspartner zusammen; aus dieser Beziehung ist

inzwischen ein Kind hervorgegangen. Ihr Anspruch auf Unterhaltsbeiträge

entfällt damit per Oktober 2006, was für den vorliegend betrachteten Zeitraum

jedoch nicht relevant ist.

3.2

Wie aus

der korrekten und anerkannten Aufstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung

vom 27. Oktober 2006 hervorgeht, beliefen sich die Ansprüche der Beschwerdeführerin

und ihrer Kinder auf Unterhalt im fraglichen Zeitraum von November 2004 bis und

mit Dezember 2005 wie folgt:

Monat Anspruch

Kinder Anspruch Beschwerdeführerin

November

2004.

Fr. 1'600.- Fr. 1'730.-

Dezember

2004.

Fr. 1'600.- Fr. 1'730.-

Januar

2005.

Fr. 1'623.30 Fr. 1'755.20

Februar

2005.

Fr. 1'623.30 Fr. 1'755.20

März

2005.

Fr. 1'623.30 Fr. 1'755.20

April

2005.

Fr. 1'623.30 Fr. 1'755.20

Mai

2005.

Fr. 2'000.- Fr. 734.-

Bis

Dezember 2005 Fr. 14'000.- Fr. 5'138.-

Kinderzulagen

total Fr. 4'760.-- Fr. --.-

Total

Ansprüche: Fr. 30'453.20 Fr. 16'352.80 Fr. 46'806.-

Daran erhielt die Beschwerdeführerin insgesamt – von ihrem

Ehemann direkt und im Rahmen der Bevorschussungen und des Inkassos – die

folgenden Leistungen im selben Zeitraum:

Datum Leistungen

Ehemann Bevorschussung/ Inkasso

22.10.2004

Fr. 5'000.- 10.11.2004 Fr. 1'173.40

30.11.2004

Fr. 2'500.- 23.11.2004 Fr. 1'173.40

30.12.2004

Fr. 2'500.- 20.12.2004 Fr. 1'178.40

31.01.2005

Fr. 2'500.- 24.01.2005 Fr. 1'178.40

28.02.2005

Fr. 2'500.- 22.02.2005 Fr. 1'300.-

30.03.2005

Fr. 2'500.- 23.03.2005 Fr. 1'300.-

01.05.2005

Fr. 1'774.- 26.04.2005 Fr. 1'300.-

02.06.2005

Fr. 1'774.- 06.05.2005 Fr. 1'326.60

30.06.2005

Fr. 1'774.- 25.05.2005 Fr. 1'300.-

29.07.2005

Fr. 1'774.- 02.06.2005 Fr. 1'300.-

30.08.2005

Fr. 1'774.- 28.06.2005 Fr. 1'300.-

30.09.2005

Fr. 1'774.- 07.07.2005 Fr. 663.30

28.10.2005

Fr. 1'774.- 26.07.2005 Fr. 1'300.-

30.11.2005

Fr. 1'774. 04.08.2005 Fr. 763.30

30.12.2005

Fr. 1'774.- 26.08.2005 Fr. 1'300.-

01.11.2004

Fr. 340.- 01.09.2005 Fr. 959.75

01.12.2004

Fr. 340.- 27.09.2005 Fr. 1'300.-

06.10.2005

Fr. 663.30

26.10.2005

Fr. 1'300.-

03.11.2005

Fr. 663.30

25.11.2005

Fr. 1'300.-

08.12.2005

Fr. 663.30

Total Leistungen Fr. 34'146.- Fr. 24'706.45

Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren

Angaben insgesamt Fr. 58'852.45 an Unterhaltsleistungen im betrachteten

Zeitraum erhielt, wobei sie lediglich Anspruch auf Fr. 46'806.- hatte.

Selbst wenn man die Zahlung vom 22. Oktober 2004 (für November 2004) nur zur

Hälfte (Fr. 2'500.-) und diejenige vom 30. Dezember 2005 (für Januar 2006)

nicht berücksichtigen würde (Fr. 1'774.-; total neu Fr. 54'578.45;

vgl. dazu § 37 JugendhilfeV), hätte die Beschwerdeführerin noch immer Fr. 7'722.45

zuviel an Unterhaltsleistungen erhalten. Auch die Beschwerdeführerin geht davon

aus, dass ein Rückerstattungsanspruch, jedoch nur im Umfang von Fr. 4'592.45

bestehen könnte. Allerdings ergibt sich daraus der von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachte Anspruch nicht. Aus diesen zuviel geleisteten

Unterhaltsbeiträgen lässt sich daher wenig ableiten.

3.3

Massgebend

zu berücksichtigen sind indessen die aufgrund der Betreibung eingebrachten

Leistungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Tatsächlich resultierten aus

der Betreibung insgesamt Fr. 31'602.95, die ihr Ehemann am 13. April

2005.

bezahlte und die an die Beschwerdeführerin gingen. Allerdings basierten

diese auf einer falschen Berechnung der Rückstände, wie selbst die

Beschwerdeführerin zugesteht. Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Abrechnung

vom 26. Oktober 2006 beliefen sich die ausstehenden Alimente per 31. August

2004.

auf lediglich Fr. 11'830.- anstelle der in Betreibung gesetzten Fr. 28'440.-.

Auf dieser Basis erhielt die Beschwerdeführerin im April 2005 Fr. 16'610.-

zuviel an Leistungen, dies unabhängig von den im fraglichen als auch im voran

liegenden Zeitraum bestehenden Ansprüchen und geleisteten Zahlungen. Es handelt

sich dabei offensichtlich um die Leistung einer Nichtschuld in diesem Umfang.

Diese bestand über die weitere Dauer der Alimentenbevorschussung und des

Inkassos hinweg und nahm betragsmässig nur in geringem Umfang zu. Selbst ohne

Berücksichtigung der zwischen November 2004 und Dezember 2005 zu viel bezogenen

Leistungen (vorn E. 3.2) ergibt sich daraus jedenfalls, dass die

Beschwerdeführerin weit mehr als den von der Beschwerdegegnerin eingeforderten

Betrag bezog. Sie anerkennt denn auch zuviel bezogene Leistungen, wenn auch in

geringerem Umfang (vorn E. 1.2).

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe sich auf die Buchführung des

Jugendsekretariates Y als zuständige Stelle für Abklärung und Vollzug der

Bevorschussung (dazu § 23 JugendhilfeG, § 36 lit. a und e JugendhilfeV)

verlassen dürfen. Die veranlasste Weiterleitung des aus der Betreibung

resultierenden Betrages von Fr. 31'602.95 zeige, dass die Alimentenhilfe

(Jugendsekretariat) zu Recht davon ausgegangen sei, die aus der Zeit vor der

Bevorschussung bestehenden Unterhaltsschulden seien damit getilgt. Die

nachträglich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderung entbehre

deshalb einer rechtlichen Grundlage und verstosse gegen Treu und Glauben.

3.4.1

Dem steht gegenüber, dass die Alimentenhilfe erst nach Erhalt der

vollständigen Bankunterlagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Lage

war, die tatsächlichen Verhältnisse verlässlich zu beurteilen. Erst daraus war

erkennbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in

erheblichem Umfang geleistet hatte, worüber der Behörde im Zeitpunkt der

Berechnung der Ausstände bis Ende August 2004 nichts bekannt war. Soweit sich

die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt auf Art. 131 des Zivilgesetzbuches

(ZGB) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung anwendbar ist,

soweit es um Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegenüber seinem

früheren Ehegatten geht (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen

Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 131 N. 5). Die Scheidung wurde vorliegend jedoch

erst am 16. Februar 2006 ausgesprochen. Auch wenn darin eine rückwirkende Regelung

per Mai 2005 bezüglich der Unterhaltsleistungen getroffen wurde, ging es im Zeitraum

bis August 2004 jedenfalls noch nicht um geschiedene Eheleute, weshalb sich die

Beschwerdeführerin nicht auf Art. 131 ZGB berufen kann. Entgegen ihrer Ansicht

hatte sodann die Behörde zwar die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber

ihrem Ehemann auf Unterhaltsleistungen zu wahren, jedoch nur im Rahmen der

zugrundeliegenden Rechtstitel. Dabei kann die von der Beschwerdeführerin

angeführte "Interessenwahrung" aber selbstverständlich nicht so weit

gehen, dass die Behörde einer gesuchstellenden Partei mehr an Unterhaltsbeiträgen

verschafft, als ihr aufgrund bestehender Rechtstitel zustehen. Schon aus diesem

Grund kann nicht gesagt werden, der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin

entbehre einer rechtlichen Grundlage (dazu vorn E. 2.2; § 33 JugendhilfeV).

3.4.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen von der Alimentenhilfe

gesetzten Vertrauenstatbestand berufen will, der in der Auszahlung der aus der

Betreibung resultierenden Leistungen besteht, ist ihr nicht zu folgen. Der

Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein

Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das

Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen

Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Auf Vertrauensschutz kann sich aber nur

berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige

Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, Rz. 631, 655).

Der Antragsteller hat alle für

die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung notwendigen Angaben zu machen (§

33.

Abs. 2 JugendhilfeV). Wie bereits erwähnt, ging das Jugendsekretariat des

Bezirks Y in der ersten Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge bis

Ende August 2004, die Basis für die in Betreibung gesetzten Leistungen bildete,

noch nicht von den vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleisteten Direktzahlungen

aus, weil es von diesen keine Kenntnis hatte. Entsprechend kann darin, dass der

aus der Betreibung resultierende Betrag von Fr. 31'602.95 am 21. April

2005.

der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde, kein Vertrauen bildender

Tatbestand gesehen werden, der die errechnete Schuld als ausgewiesen erscheinen

lassen würde. Die Beschwerdeführerin selber kam erst im Rahmen des

Rechtsmittelverfahrens auf diese falsche Berechnung zurück, obwohl ihr die

Direktzahlungen ihres Ehemannes längst bekannt waren. Entsprechend musste ihr

bewusst sein, dass die Alimentenhilfe ohne die Information über die bis Ende

August 2004 erfolgten Direktzahlungen ihres Ehemannes nicht in der Lage war,

eine korrekte Aufstellung über ausstehende Unterhaltsleistungen zu erstellen.

Sie kann sich entsprechend nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen.

3.5

Die

Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe dem zuständigen Mitarbeiter

des Jugendsekretariates in der massgeblichen Zeit vom 1. November 2004 bis 31.

Dezember 2005 regelmässig ihre Kontoauszüge zugesandt; er habe auch Kenntnis

von der Scheidungskonvention gehabt. Er sei somit über den Umfang der

Unterhaltspflicht und die von ihrem Ehemann geleisteten Direktzahlungen

informiert gewesen und habe sich nicht in einem Rechtsirrtum befunden, wovon

die Vorinstanz ausgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung erst

Ende Oktober 2006 geltend gemacht; die bis Ende Oktober 2005 bestehenden

Rückforderungsansprüche seien deshalb nach Art. 67 des Obligationenrechtes (OR)

verjährt. Demgegenüber führte die Vorinstanz aus, die Zahlungseingänge aus der

Zeit vor November 2004 seien der Alimentenhilfe erst mit Einreichen der

Kontoauszüge durch den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2006 bekannt

geworden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich in einem Schreiben vom 11.

Oktober 2004 zwei Zahlungen ihres Ehemannes über je Fr. 2'500.- für September

und Oktober 2004 (verspätet) erwähnt, jedoch nicht belegt. Die Zahlung vom

29.

Oktober 2004 über Fr. 2'500.- sei erst im Rekursverfahren belegt

worden. Damit sei die Verjährung noch nicht eingetreten.

3.5.1

In Zusammenhang mit der Verjährung ist vorerst darauf hinzuweisen, dass wie

erwähnt das Jugendsekretariat (Alimentenhilfe) in aller Regel für Abklärung und

Vollzug der Alimentenbevorschussung zuständig ist, derweil die Vormundschaftsbehörde

einer Gemeinde (oder allenfalls eine andere Behörde) gestützt darauf über die

Bevorschussung entscheidet (§ 22, 23 JugendhilfeG). Die Beschwerdegegnerin war

demnach auf die Berechnungen des Jugendsekretariates des Bezirks Y angewiesen

bei Beurteilung der Frage, ob ihr allenfalls ein Rückerstattungsanspruch

zustehe oder nicht. Wie bereits dargelegt, liess sich diese Frage erst im

Oktober 2006 zuverlässig beantworten, als die Bankbelege des Ehemannes der

Beschwerdeführerin vorlagen.

3.5.2

Nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines

Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem

Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Diese

Bestimmung bezieht sich wegen ihrer gegenüber Art. 127 OR verschärften

Verjährungsregelung ausschliesslich auf diejenigen Rückerstattungsansprüche,

welche ihre Anspruchsgrundlage in Art. 62 Abs. 1 OR finden (Bruno Huwiler,

in: Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 67 OR N. 7). Nach Art. 62 Abs. 1

OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus

dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Dazu gehört auch die Leistung

einer Nichtschuld (Hermann Schulin, in: Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 62 OR

N. 11). Die Rechtsprechung behandelt zum Beispiel die Rückforderung zuviel

bezahlter Darlehens- oder Pachtzinsen stets als Bereicherungsanspruch und nicht

als Forderung aus Darlehens- oder Pachtvertrag. Im Hinblick auf eine zu Unrecht

bezogene Versicherungsleistung führte das Bundesgericht aus, die Rückforderung

ergebe sich nicht aus Vertrag, sondern aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Gleich verhält es sich bei Rückforderungen aus nichtigen Verträgen oder bei

zuviel bezahlten Behandlungskosten von Arzt oder Spital (dazu BGE 127 III 421

E. 3b). Solche Umstände lassen sich ohne Weiteres mit der vorliegenden

Situation vergleichen, wo es der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Alimentenbevorschussung

nicht bekannt war, dass die Beschwerdeführerin längst mehr an Unterhaltsleistungen

bezogen hatte, als ihr zustanden.

3.5.3

Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 31'602.95 wurde der

Beschwerdeführerin im April 2005 überwiesen und fällt damit in den vorliegend

wesentlichen Zeitraum der Alimentenbevorschussung, weshalb er zu

berücksichtigen ist (vorn E. 3.3). Wie bereits dargelegt, gelangte der

Beschwerdegegnerin erst mit der Aufstellung des Jugendsekretariates des Bezirks

Y zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin zuviel an Unterhaltsleistungen

bezogen hatte, weil zuvor die Unterlagen fehlten, um dies festzustellen. Geht

man davon aus, dass ihr der Anspruch frühestens mit der Aufstellung des Amtes

für Jugend und Berufsberatung vom 27. Oktober 2006 zur Kenntnis gelangte –

wobei ihr diese Aufstellung vorerst nicht zugestellt wurde –, würde die

Verjährung für die beanspruchte Rückerstattung erst Ende Oktober 2007 eintreten

(dazu Huwiler, Art. 67 N. 9). Inzwischen wurde die Forderung längst geltend

gemacht. Von einer eingetretenen Verjährung kann keine Rede sein.

Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Allerdings verlangte sie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Davon ist abzusehen. Angesichts des Umstandes,

dass mit der Leistung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge teilweise

eine Nichtschuld beglichen wurde, was vorliegend massgebend ist, erweist sich

die Beschwerde als aussichtslos. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin

nicht ausreichend Auskunft über die ausstehenden Unterhaltsleistungen bis

August 2004 erteilte und insbesondere die Direktzahlungen ihres Ehemannes nicht

oder nicht vollständig belegte. Entsprechend sind auch die Kosten- und

Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Entscheide nicht zu ändern. Im

Übrigen ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss für das vorliegende Verfahren

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Vertreterin

der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …