VB.2007.00206
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00206
31. Juli 2007Deutsch18 min
(URT.2007.10111)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00206
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Alimentenbevorschussung
Rückerstattung zu viel ausbezahlter Alimentenbevorschussung
Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung und deren Rückerstattung (E. 2).
Aufgrund der richterlichen Verfügung betreffend Getrenntleben und des Scheidungsurteils wurde der Beschwerdeführerin zwischen November 2004 und Dezember 2005 ein erheblicher Betrag zu viel Alimente bevorschusst (E. 3.2). Wegen einer falschen Berechnung der ausstehenden Beträge wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin auf einen zu hohen Betrag ausstehender Alimente betrieben, welchen dieser leistete. Der zu viel betriebene Betrag stellt die Leistung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 62 OR dar und liegt höher als der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte (E. 3.3). Da die Alimentenhilfe erst nach (verspätetem) Erhalt der vollständigen Bankunterlagen des Ex-Ehemanns in der Lage war, die tatsächlichen Verhältnisse verlässlich zu beurteilen, stellt die Gutschrift des aus der Betreibung resultierenden (zu hohen) Betrags zugunsten der Beschwerdeführerin kein Vertrauen bildender Tatbestand dar, so dass der von ihr angerufene Vertrauensschutz nicht greift (E. 3.4).
Rechtsgrundlagen der Verjährung nach Art. 67 Abs. 1 OR (E. 3.5.2). Die Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdegegnerin begann im Oktober 2006 zu laufen, als die Alimentenhilfe (nach Erhalt der Unterlagen des Ex-Ehemanns) eine verlässliche Berechnung anstellen konnte, weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten ist (E. 3.5.1+3).
Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4).
Abweisung, soweit nicht gegenstandslos
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
BEREICHERUNG
JUGENDHILFE
RÜCKERSTATTUNG
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
VERJÄHRUNG
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I JugendhilfeG
§ 24 JugendhilfeV
§ 25 JugendhilfeV
§ 33 JugendhilfeV
Art. 62 OR
Art. 67 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00206
Entscheid
des Einzelrichters
vom 31. Juli 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geschieden seit 16. Februar 2006) wohnt mit den
Kindern D, geboren 1996, und E, geboren 1998, seit 15. Oktober 2002
getrennt vom Ehemann in X. Am 27. Oktober 2004 stellte sie das Gesuch um
Alimentenbevorschussung und um Inkasso von Unterhaltsbeiträgen bei der Gemeinde
X. Ab 1. November 2004 wurde ihr eine Alimentenbevorschussung von Fr. 586.70
pro Kind zugesprochen, ab 1. Januar 2005 eine solche von Fr. 589.20 pro
Kind. Die Vormundschaftsbehörde X legte mit Entscheid vom 26. Januar 2005 die
Alimentenbevorschussung ab 1. März 2005 auf den Maximalwert von Fr. 650.-
pro Kind fest. Aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Unterlagen
berechnete das Jugendsekretariat Y ein Guthaben von A aus Kinderzulagen, nicht
bevorschussten Kinderalimenten und nicht bezahlten Ehegattenunterhaltsbeiträgen
von Fr. 35'690.-, wovon Fr. 30'780.- in Betreibung gegen C gesetzt
wurden (nämlich Fr. 28'440.- als Schuld vom 1. Oktober 2003 bis 31. August
2004 sowie Fr. 2'340.- Unterhaltsbeiträge an A für September und Oktober
2004). C bezahlte am 13. April 2005 Fr. 31'602.95, die am 21. April
2004 an A überwiesen wurden. Am 2. Dezember 2005 bat A darum, die Alimentenbevorschussung
per 1. Januar 2006 einzustellen, worüber die Gemeinde X am 5. Dezember
2005 zustimmend Beschluss fasste.
In der Folge erstellte das Amt für Jugend und
Berufsberatung verschiedene Abrechnungen, in denen je die Ansprüche von A und
ihrer Kinder den bevorschussten Alimenten und den Leistungen Cs
gegenübergestellt wurden. Nachdem schliesslich die Kontounterlagen von C
vorlagen, kam das Amt für Jugend und Berufsberatung in der Aufstellung vom 27.
Oktober 2006 zum Resultat, dass A im Umfang von Fr. 17'318.05 zu viel
Alimentenzahlungen erhalten habe, woran der Gemeinde X ein Anteil von Fr. 11'806.45
zustehe. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 verpflichtete die Gemeinde X A zur
Rückzahlung des Betrags von Fr. 11'806.45.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 27. November 2006 Rekurs beim
Bezirksrat Y einlegen und die Aufhebung des Entscheides vom 31. Oktober 2006
verlangen. Sie stützte sich einerseits darauf, dass die bestrittenen
Rückforderungsansprüche ab 1. November 2004 bis 31. Oktober 2005 verjährt seien
und sie im Übrigen nicht zu viel Unterhaltsbeiträge bezogen habe. Demgegenüber
hielt das Amt für Jugend und Berufsberatung an seinem Standpunkt fest. Mit
Beschluss vom 4. April 2007 bestätigte der Bezirksrat Y die Forderung der
Gemeinde X. Er ging davon aus, dass A im massgebenden Zeitraum (1. November
2004.
bis 31. Dezember 2005) mehr als die ihr zustehenden Leistungen bezogen
habe, weshalb sie gar keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung gehabt hätte.
Entsprechend wies der Bezirksrat Y den Rekurs ab.
III.
Dagegen liess A am 3. Mai 2007 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrats Y
vom 4. April 2007 als auch desjenigen der Sozialbehörde X vom 31. Oktober
2006.
verlangen mit der Einschränkung, dass sie zu verpflichten sei, der Stadt X
den Betrag von Fr. 1'326.60 zurückzuerstatten. Ferner liess sie die unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen
und eine angemessene Prozessentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren verlangen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
seien sodann der Stadt X aufzuerlegen. Der Bezirksrat Y liess am 11. Mai 2007
(sinngemäss) Abweisung der Beschwerde beantragen, ebenso die Stadt X am 31. Mai
2007, jeweils ohne einlässliche Stellungnahme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
sachlich und funktionell zuständig. Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht
behandelt laut § 38 Abs. 2 VRG unter anderen Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann nach § 38 Abs. 3
Satz 1 VRG die Entscheidung der Kammer übertragen werden. Streitig ist
vorliegend einzig die von der Beschwerdegegnerin verlangte Rückerstattung von
Alimenten im Betrag von Fr. 11'806.45. Da es sich nicht um einen Fall von
grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist der Einzelrichter zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerdeschrift einen Rückerstattungsanspruch
der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'326.60. In diesem Umfang ist das
Verfahren demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der verbleibende
Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 10'479.85.
2.
2.1
Kommen
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst
die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen
Titel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981, JugendhilfeG; § 24 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden neben anderen auf
Grund von gerichtlichen Entscheiden über den Unterhalt von Kindern
bevorschusst. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat,
in dem das Gesuch bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die
gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind (§ 25 Abs. 1
lit. a, § 27 Abs. 1 JugendhilfeV).
2.2
Die
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist vom gesetzlichen Vertreter bei der
Durchführungsstelle zu beantragen. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für
die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung wesentlichen Angaben zu machen.
Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn
er benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen nicht beibringt,
wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt. Zu
Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten (§ 33 JugendhilfeV). Zahlungen
des Schuldners werden prozentual den einzelnen monatlichen Verpflichtungen
angerechnet. Gehen aus einer Betreibung Zahlungen ein, werden sie unter Abzug
der Kosten dem Unterhaltsanspruch angerechnet (§ 39 Abs. 1 und 2 JugendhilfeV).
3.
3.1
Mit
Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Y vom
3.
Juni 2004 wurden die Eheleute A und B zum Getrenntleben berechtigt erklärt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde unter anderem zu Unterhaltsleistungen
von insgesamt Fr. 3'330.- monatlich verpflichtet, nämlich je Fr. 800.-
pro Kind, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, und
Fr. 1'730.- für die Beschwerdeführerin. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde
vom Obergericht abgewiesen. Auf dieser Basis erfolgten die Bevorschussung der
Kinderalimente als auch das Inkasso der Unterhaltsbeiträge im November 2004.
Indexbedingt wurden die Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2005 auf Fr. 811.65
pro Kind und auf Fr. 1'755.20 für die Beschwerdeführerin erhöht. Im Scheidungsurteil
vom 16. Februar 2006 wurden die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'000.-
pro Kind festgelegt, und zwar rückwirkend ab 1. Mai 2005 bis zum ordentlichen
Abschluss einer angemessenen Ausbildung, zuzüglich gesetzliche oder
vertragliche Kinderzulagen. Demgegenüber reduzierten sich die Unterhaltsbeiträge
für die Beschwerdeführerin auf Fr. 734.- monatlich ab 1. Mai 2005 bis und
mit August 2011 (und danach weiter). Im Falle, dass die Beschwerdeführerin mehr
als zwölf Monate mit einem andern Mann zusammenlebt, entfallen ihre Unterhaltsansprüche.
Wie den Akten zu entnehmen ist, lebt die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober
2005.
mit einem neuen Lebenspartner zusammen; aus dieser Beziehung ist
inzwischen ein Kind hervorgegangen. Ihr Anspruch auf Unterhaltsbeiträge
entfällt damit per Oktober 2006, was für den vorliegend betrachteten Zeitraum
jedoch nicht relevant ist.
3.2
Wie aus
der korrekten und anerkannten Aufstellung des Amtes für Jugend und Berufsberatung
vom 27. Oktober 2006 hervorgeht, beliefen sich die Ansprüche der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder auf Unterhalt im fraglichen Zeitraum von November 2004 bis und
mit Dezember 2005 wie folgt:
Monat Anspruch
Kinder Anspruch Beschwerdeführerin
November
2004.
Fr. 1'600.- Fr. 1'730.-
Dezember
2004.
Fr. 1'600.- Fr. 1'730.-
Januar
2005.
Fr. 1'623.30 Fr. 1'755.20
Februar
2005.
Fr. 1'623.30 Fr. 1'755.20
März
2005.
Fr. 1'623.30 Fr. 1'755.20
April
2005.
Fr. 1'623.30 Fr. 1'755.20
Mai
2005.
Fr. 2'000.- Fr. 734.-
Bis
Dezember 2005 Fr. 14'000.- Fr. 5'138.-
Kinderzulagen
total Fr. 4'760.-- Fr. --.-
Total
Ansprüche: Fr. 30'453.20 Fr. 16'352.80 Fr. 46'806.-
Daran erhielt die Beschwerdeführerin insgesamt – von ihrem
Ehemann direkt und im Rahmen der Bevorschussungen und des Inkassos – die
folgenden Leistungen im selben Zeitraum:
Datum Leistungen
Ehemann Bevorschussung/ Inkasso
22.10.2004
Fr. 5'000.- 10.11.2004 Fr. 1'173.40
30.11.2004
Fr. 2'500.- 23.11.2004 Fr. 1'173.40
30.12.2004
Fr. 2'500.- 20.12.2004 Fr. 1'178.40
31.01.2005
Fr. 2'500.- 24.01.2005 Fr. 1'178.40
28.02.2005
Fr. 2'500.- 22.02.2005 Fr. 1'300.-
30.03.2005
Fr. 2'500.- 23.03.2005 Fr. 1'300.-
01.05.2005
Fr. 1'774.- 26.04.2005 Fr. 1'300.-
02.06.2005
Fr. 1'774.- 06.05.2005 Fr. 1'326.60
30.06.2005
Fr. 1'774.- 25.05.2005 Fr. 1'300.-
29.07.2005
Fr. 1'774.- 02.06.2005 Fr. 1'300.-
30.08.2005
Fr. 1'774.- 28.06.2005 Fr. 1'300.-
30.09.2005
Fr. 1'774.- 07.07.2005 Fr. 663.30
28.10.2005
Fr. 1'774.- 26.07.2005 Fr. 1'300.-
30.11.2005
Fr. 1'774. 04.08.2005 Fr. 763.30
30.12.2005
Fr. 1'774.- 26.08.2005 Fr. 1'300.-
01.11.2004
Fr. 340.- 01.09.2005 Fr. 959.75
01.12.2004
Fr. 340.- 27.09.2005 Fr. 1'300.-
06.10.2005
Fr. 663.30
26.10.2005
Fr. 1'300.-
03.11.2005
Fr. 663.30
25.11.2005
Fr. 1'300.-
08.12.2005
Fr. 663.30
Total Leistungen Fr. 34'146.- Fr. 24'706.45
Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren
Angaben insgesamt Fr. 58'852.45 an Unterhaltsleistungen im betrachteten
Zeitraum erhielt, wobei sie lediglich Anspruch auf Fr. 46'806.- hatte.
Selbst wenn man die Zahlung vom 22. Oktober 2004 (für November 2004) nur zur
Hälfte (Fr. 2'500.-) und diejenige vom 30. Dezember 2005 (für Januar 2006)
nicht berücksichtigen würde (Fr. 1'774.-; total neu Fr. 54'578.45;
vgl. dazu § 37 JugendhilfeV), hätte die Beschwerdeführerin noch immer Fr. 7'722.45
zuviel an Unterhaltsleistungen erhalten. Auch die Beschwerdeführerin geht davon
aus, dass ein Rückerstattungsanspruch, jedoch nur im Umfang von Fr. 4'592.45
bestehen könnte. Allerdings ergibt sich daraus der von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Anspruch nicht. Aus diesen zuviel geleisteten
Unterhaltsbeiträgen lässt sich daher wenig ableiten.
3.3
Massgebend
zu berücksichtigen sind indessen die aufgrund der Betreibung eingebrachten
Leistungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Tatsächlich resultierten aus
der Betreibung insgesamt Fr. 31'602.95, die ihr Ehemann am 13. April
2005.
bezahlte und die an die Beschwerdeführerin gingen. Allerdings basierten
diese auf einer falschen Berechnung der Rückstände, wie selbst die
Beschwerdeführerin zugesteht. Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Abrechnung
vom 26. Oktober 2006 beliefen sich die ausstehenden Alimente per 31. August
2004.
auf lediglich Fr. 11'830.- anstelle der in Betreibung gesetzten Fr. 28'440.-.
Auf dieser Basis erhielt die Beschwerdeführerin im April 2005 Fr. 16'610.-
zuviel an Leistungen, dies unabhängig von den im fraglichen als auch im voran
liegenden Zeitraum bestehenden Ansprüchen und geleisteten Zahlungen. Es handelt
sich dabei offensichtlich um die Leistung einer Nichtschuld in diesem Umfang.
Diese bestand über die weitere Dauer der Alimentenbevorschussung und des
Inkassos hinweg und nahm betragsmässig nur in geringem Umfang zu. Selbst ohne
Berücksichtigung der zwischen November 2004 und Dezember 2005 zu viel bezogenen
Leistungen (vorn E. 3.2) ergibt sich daraus jedenfalls, dass die
Beschwerdeführerin weit mehr als den von der Beschwerdegegnerin eingeforderten
Betrag bezog. Sie anerkennt denn auch zuviel bezogene Leistungen, wenn auch in
geringerem Umfang (vorn E. 1.2).
3.4
Die
Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe sich auf die Buchführung des
Jugendsekretariates Y als zuständige Stelle für Abklärung und Vollzug der
Bevorschussung (dazu § 23 JugendhilfeG, § 36 lit. a und e JugendhilfeV)
verlassen dürfen. Die veranlasste Weiterleitung des aus der Betreibung
resultierenden Betrages von Fr. 31'602.95 zeige, dass die Alimentenhilfe
(Jugendsekretariat) zu Recht davon ausgegangen sei, die aus der Zeit vor der
Bevorschussung bestehenden Unterhaltsschulden seien damit getilgt. Die
nachträglich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderung entbehre
deshalb einer rechtlichen Grundlage und verstosse gegen Treu und Glauben.
3.4.1
Dem steht gegenüber, dass die Alimentenhilfe erst nach Erhalt der
vollständigen Bankunterlagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Lage
war, die tatsächlichen Verhältnisse verlässlich zu beurteilen. Erst daraus war
erkennbar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in
erheblichem Umfang geleistet hatte, worüber der Behörde im Zeitpunkt der
Berechnung der Ausstände bis Ende August 2004 nichts bekannt war. Soweit sich
die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt auf Art. 131 des Zivilgesetzbuches
(ZGB) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung anwendbar ist,
soweit es um Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegenüber seinem
früheren Ehegatten geht (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 131 N. 5). Die Scheidung wurde vorliegend jedoch
erst am 16. Februar 2006 ausgesprochen. Auch wenn darin eine rückwirkende Regelung
per Mai 2005 bezüglich der Unterhaltsleistungen getroffen wurde, ging es im Zeitraum
bis August 2004 jedenfalls noch nicht um geschiedene Eheleute, weshalb sich die
Beschwerdeführerin nicht auf Art. 131 ZGB berufen kann. Entgegen ihrer Ansicht
hatte sodann die Behörde zwar die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber
ihrem Ehemann auf Unterhaltsleistungen zu wahren, jedoch nur im Rahmen der
zugrundeliegenden Rechtstitel. Dabei kann die von der Beschwerdeführerin
angeführte "Interessenwahrung" aber selbstverständlich nicht so weit
gehen, dass die Behörde einer gesuchstellenden Partei mehr an Unterhaltsbeiträgen
verschafft, als ihr aufgrund bestehender Rechtstitel zustehen. Schon aus diesem
Grund kann nicht gesagt werden, der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin
entbehre einer rechtlichen Grundlage (dazu vorn E. 2.2; § 33 JugendhilfeV).
3.4.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen von der Alimentenhilfe
gesetzten Vertrauenstatbestand berufen will, der in der Auszahlung der aus der
Betreibung resultierenden Leistungen besteht, ist ihr nicht zu folgen. Der
Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein
Vertrauenstatbestand, eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das
Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen
Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Auf Vertrauensschutz kann sich aber nur
berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige
Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 631, 655).
Der Antragsteller hat alle für
die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung notwendigen Angaben zu machen (§
33.
Abs. 2 JugendhilfeV). Wie bereits erwähnt, ging das Jugendsekretariat des
Bezirks Y in der ersten Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge bis
Ende August 2004, die Basis für die in Betreibung gesetzten Leistungen bildete,
noch nicht von den vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleisteten Direktzahlungen
aus, weil es von diesen keine Kenntnis hatte. Entsprechend kann darin, dass der
aus der Betreibung resultierende Betrag von Fr. 31'602.95 am 21. April
2005.
der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurde, kein Vertrauen bildender
Tatbestand gesehen werden, der die errechnete Schuld als ausgewiesen erscheinen
lassen würde. Die Beschwerdeführerin selber kam erst im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens auf diese falsche Berechnung zurück, obwohl ihr die
Direktzahlungen ihres Ehemannes längst bekannt waren. Entsprechend musste ihr
bewusst sein, dass die Alimentenhilfe ohne die Information über die bis Ende
August 2004 erfolgten Direktzahlungen ihres Ehemannes nicht in der Lage war,
eine korrekte Aufstellung über ausstehende Unterhaltsleistungen zu erstellen.
Sie kann sich entsprechend nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen.
3.5
Die
Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe dem zuständigen Mitarbeiter
des Jugendsekretariates in der massgeblichen Zeit vom 1. November 2004 bis 31.
Dezember 2005 regelmässig ihre Kontoauszüge zugesandt; er habe auch Kenntnis
von der Scheidungskonvention gehabt. Er sei somit über den Umfang der
Unterhaltspflicht und die von ihrem Ehemann geleisteten Direktzahlungen
informiert gewesen und habe sich nicht in einem Rechtsirrtum befunden, wovon
die Vorinstanz ausgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung erst
Ende Oktober 2006 geltend gemacht; die bis Ende Oktober 2005 bestehenden
Rückforderungsansprüche seien deshalb nach Art. 67 des Obligationenrechtes (OR)
verjährt. Demgegenüber führte die Vorinstanz aus, die Zahlungseingänge aus der
Zeit vor November 2004 seien der Alimentenhilfe erst mit Einreichen der
Kontoauszüge durch den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2006 bekannt
geworden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich in einem Schreiben vom 11.
Oktober 2004 zwei Zahlungen ihres Ehemannes über je Fr. 2'500.- für September
und Oktober 2004 (verspätet) erwähnt, jedoch nicht belegt. Die Zahlung vom
29.
Oktober 2004 über Fr. 2'500.- sei erst im Rekursverfahren belegt
worden. Damit sei die Verjährung noch nicht eingetreten.
3.5.1
In Zusammenhang mit der Verjährung ist vorerst darauf hinzuweisen, dass wie
erwähnt das Jugendsekretariat (Alimentenhilfe) in aller Regel für Abklärung und
Vollzug der Alimentenbevorschussung zuständig ist, derweil die Vormundschaftsbehörde
einer Gemeinde (oder allenfalls eine andere Behörde) gestützt darauf über die
Bevorschussung entscheidet (§ 22, 23 JugendhilfeG). Die Beschwerdegegnerin war
demnach auf die Berechnungen des Jugendsekretariates des Bezirks Y angewiesen
bei Beurteilung der Frage, ob ihr allenfalls ein Rückerstattungsanspruch
zustehe oder nicht. Wie bereits dargelegt, liess sich diese Frage erst im
Oktober 2006 zuverlässig beantworten, als die Bankbelege des Ehemannes der
Beschwerdeführerin vorlagen.
3.5.2
Nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines
Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem
Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Diese
Bestimmung bezieht sich wegen ihrer gegenüber Art. 127 OR verschärften
Verjährungsregelung ausschliesslich auf diejenigen Rückerstattungsansprüche,
welche ihre Anspruchsgrundlage in Art. 62 Abs. 1 OR finden (Bruno Huwiler,
in: Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 67 OR N. 7). Nach Art. 62 Abs. 1
OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus
dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Dazu gehört auch die Leistung
einer Nichtschuld (Hermann Schulin, in: Basler Kommentar, 4. A., 2007, Art. 62 OR
N. 11). Die Rechtsprechung behandelt zum Beispiel die Rückforderung zuviel
bezahlter Darlehens- oder Pachtzinsen stets als Bereicherungsanspruch und nicht
als Forderung aus Darlehens- oder Pachtvertrag. Im Hinblick auf eine zu Unrecht
bezogene Versicherungsleistung führte das Bundesgericht aus, die Rückforderung
ergebe sich nicht aus Vertrag, sondern aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Gleich verhält es sich bei Rückforderungen aus nichtigen Verträgen oder bei
zuviel bezahlten Behandlungskosten von Arzt oder Spital (dazu BGE 127 III 421
E. 3b). Solche Umstände lassen sich ohne Weiteres mit der vorliegenden
Situation vergleichen, wo es der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Alimentenbevorschussung
nicht bekannt war, dass die Beschwerdeführerin längst mehr an Unterhaltsleistungen
bezogen hatte, als ihr zustanden.
3.5.3
Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 31'602.95 wurde der
Beschwerdeführerin im April 2005 überwiesen und fällt damit in den vorliegend
wesentlichen Zeitraum der Alimentenbevorschussung, weshalb er zu
berücksichtigen ist (vorn E. 3.3). Wie bereits dargelegt, gelangte der
Beschwerdegegnerin erst mit der Aufstellung des Jugendsekretariates des Bezirks
Y zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin zuviel an Unterhaltsleistungen
bezogen hatte, weil zuvor die Unterlagen fehlten, um dies festzustellen. Geht
man davon aus, dass ihr der Anspruch frühestens mit der Aufstellung des Amtes
für Jugend und Berufsberatung vom 27. Oktober 2006 zur Kenntnis gelangte –
wobei ihr diese Aufstellung vorerst nicht zugestellt wurde –, würde die
Verjährung für die beanspruchte Rückerstattung erst Ende Oktober 2007 eintreten
(dazu Huwiler, Art. 67 N. 9). Inzwischen wurde die Forderung längst geltend
gemacht. Von einer eingetretenen Verjährung kann keine Rede sein.
Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Allerdings verlangte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Davon ist abzusehen. Angesichts des Umstandes,
dass mit der Leistung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge teilweise
eine Nichtschuld beglichen wurde, was vorliegend massgebend ist, erweist sich
die Beschwerde als aussichtslos. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin
nicht ausreichend Auskunft über die ausstehenden Unterhaltsleistungen bis
August 2004 erteilte und insbesondere die Direktzahlungen ihres Ehemannes nicht
oder nicht vollständig belegte. Entsprechend sind auch die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Entscheide nicht zu ändern. Im
Übrigen ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss für das vorliegende Verfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Vertreterin
der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …