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Entscheid

VB.2007.00214

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00214

6. Mai 2009Deutsch35 min

(URT.2009.11408)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 4. Juli 2005 gelangte A (zusammen mit B; vgl.

Verfahren VB.2007.00213) an den Gemeinderat Gossau und verlangte den Erlass

einschränkender Massnahmen bezüglich des nächtlichen Stundenschlags der evangelisch-reformierten

Kirche. Insbesondere seien die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge

von 21.45 bis 06.00 Uhr einzustellen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 wies

der Gemeinderat das Begehren ab. Auf das identische, gemeinsam mit A gestellte

Begehren von B trat der Gemeinderat mit separatem Beschluss vom 10. Mai

2006 nicht ein.

Erwägungen

II.

Den von A erhobenen Rekurs gegen den Gemeinderatsbeschluss

vom 12. Juli 2006 wies die Baurekurskommission III am 28. März 2007

ab. Auf den Rekurs von B trat sie nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2007 liess A

(zusammen mit B) dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Es sei der Entscheid der

Baurekurskommission III vom 28. März 2007, und zwar Dispositiv Ziffern II.

bis und mit V., aufzuheben.

2.

Es sei der Entscheid des Gemeinderates Gossau vom

12.7.2006

aufzuheben und der Antrag von A und B vom 4.7./12.8.2005

gutzuheissen.

3.

Eventualiter seien die Kosten gemäss Dispositiv

Ziffer IV. des Entscheids der Baurekurskommission III vom 28. März 2007

angemessen zu reduzieren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."

IV.

Die Vorinstanz schloss am 7. Juni 2007 auf

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 2 liess am 2. Juli 2007

Abweisung der Beschwerde von Beschwerdeführer A und Nichteintreten auf die

Beschwerde von Beschwerdeführer B unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführer beantragen. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen.

Mit Beschluss vom 26. September 2007 zog das

Verwaltungsgericht das Gutachten der eidgenössischen Materialprüfungs- und

Forschungsanstalt, EMPA, vom 2. Februar 2005 betreffend Kirchglockengeläut

der evangelisch-reformierten Kirche Gossau (Untersuchungsbericht

Nr. 437'158) im Verfahren VB.2004.240 bei.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2007 wurde

das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach

die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau zu verpflichten sei, ab sofort

auf das Stunden- und Viertelstundenschlagen zwischen 21.45 Uhr und 6 Uhr zu

verzichten, abgewiesen.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2008 holte das

Verwaltungsgericht bei E, Geschäftsführer der Glockengiesserei F AG ein

Gutachten zu folgenden Fragen ein:

" a) Mit

welchen baulichen bzw. technischen Massnahmen kann der Glockenschall der

evangelisch-reformierten Kirche Gossau abgedämpft werden?

b) Welche

Schallreduktionen sind damit erreichbar?

c) Mit welchen

Kosten wäre für die vorgeschlagenen Massnahmen zu rechnen?

d) Welche vergleichbaren

Referenzobjekte kann der Gutachter nennen, bei denen solche baulichen bzw.

technischen Massnahmen getroffen wurden? Welche Massnahmen haben dabei zu

welcher Schallreduktion geführt?"

Das Gutachten wurde am 6. Oktober 2008 erstattet. Zu

dessen Ergebnissen liessen sich die Beschwerdegegnerschaft am 24. November

2008.

und die Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 vernehmen.

Am 23. März 2009 führte das Verwaltungsgericht einen

Augen- bzw. "Ohrenschein" an der Liegenschaft G-Strasse01 durch,

wobei es sich bei spaltweise geöffnetem Fenster die drei Viertelstundenschläge

um 21.45 Uhr und die zehn Stundenschläge um 22.00 Uhr anhörte.

Mit Eingaben vom 26. Januar 2009 und 6. April

2009.

ersuchten die Beschwerdeführer auch um Zusprechung einer Prozessentschädigung

hinsichtlich der von ihnen in Auftrag gegebenen Privatgutachten.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft an der G-Strasse 01 in Gossau.

Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in der Kernzone A mit der

Empfindlichkeitsstufe III. Das beanstandete Glockenschlagen ist ohne Weiteres

geeignet, das nur gerade 50 m vom Kirchturm entfernte Grundstück in

immissionsmässiger Hinsicht nachteilig zu beeinflussen. Aufgrund der

hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung ist der Beschwerdeführer 1 mehr

als irgendjemand anders oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt

und somit gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Dass er als Eigentümer

nicht selbst in der betroffenen Liegenschaft wohnt, sondern rund 1'200 m

Luftlinie von der Kirche entfernt, vermag an seiner Legitimation nichts zu

ändern.

2.2

Bezüglich

des Beschwerdeführers 2 ist festzuhalten, dass der Gemeinderat Gossau die

Verfahren mit Beschluss vom 10. Mai 2006 trennte und auf das identische

Begehren des Beschwerdeführers 2 nicht eintrat. Gegen diesen Beschluss erhob

der Beschwerdeführer 2 Rekurs an die Baurekurskommission III, die diesen

mit Entscheid vom 28. März 2007 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer 2 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches hierüber im

separaten Verfahren VB.2007.00213 entscheidet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig der

Beschluss des Gemeinderats Gossau vom 12. Juli 2006, mit welchem der

Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Massnahmen gegen die Immissionen des

nächtlichen Stundenschlags abgewiesen wurde. Im Gegensatz zum Gemeinderatsbeschluss

vom 10. Mai 2006 richtet sich dieser Beschluss nicht an den

Beschwerdeführer 2. Der Beschwerdeführer 2 macht diesbezüglich geltend, im

Zeitpunkt, da der Gemeinderat Gossau den Entscheid vom 12. Juli 2006

gefasst habe, sei die Trennung des Verfahrens aufgrund des Entscheids vom 10. Mai

2006.

noch nicht rechtskräftig gewesen. Dies vermag aber an der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer 2 nicht Adressat des Gemeinderatsbeschlusses vom

12.

Juli 2006 ist, nichts zu ändern, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht

auf den Rekurs eingetreten ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass, wenn sich der

Beschwerdeführer 2 gegen die Abtrennung des Verfahrens vom Beschwerdeführer 1

wehren wollte, er dies im Verfahren gegen den ihn betreffenden Beschluss vom

10.

Mai 2006 vorzubringen hätte. Einen solchen Einwand macht er in jenem

Verfahren jedoch nicht geltend.

3.

3.1

In seinem

Gesuch an die politische Gemeinde Gossau begründete der Beschwerdeführer 1

seinen Antrag auf Einstellung der nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge

von 21.45 bis 06.00 Uhr im Wesentlichen damit, dass gemäss neuer Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts einschränkende Massnahmen zu treffen seien,

"sobald mindestens Werte von 58 bis 66 dB erreicht" seien. Dabei

komme es nicht auf die Lärmbelastung beim Grundstück des Antragstellers,

sondern lediglich darauf an, ob in der Nähe der Kirche lärmempfindliche Räume

vorhanden seien, bei welchen der genannte Grenzwert erreicht werde. Dies treffe

zu. Die Emissionen seien damit widerrechtlich. Neben der Liegenschaft des

Beschwerdeführers gebe es noch weitere lärmempfindliche Räume in der nahen Umgebung

der Kirche Gossau, bei welchen die Immissionen übermässig seien.

3.2

Nach Art. 36

Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) muss die

Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln

bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden

Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die

Errichtung neuer, sondern auch auf die Sanierung bestehender Anlagen anwendbar

(BGE 115 Ib 446 E. 3a und d). Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen,

gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib 446 E. 3b; Robert Wolf in:

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 N. 95).

Bei der Frage, ob Grund für die Annahme einer

Grenzwertüberschreitung besteht, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. An

die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung dürfen jedoch keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden. Nach dem Sinn der Vorschrift ist die Ermittlung

erforderlich, wenn erhebliche Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung

sprechen (vgl. BGE 115 Ib 446 E. 3a; BGr, 2. September

2002, URP 2002, S. 685, E. 2.4).

3.3

Nach der

Eingabe des Beschwerdeführers veranlasste der Gemeinderat Gossau eine Ergänzung

des vom Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2004.00240 eingeholten

EMPA-Gutachtens vom 2. Februar 2005 betreffend das Kirchglockengeläut der

evangelisch-reformierten Kirche Gossau. In ihrem Untersuchungsbericht vom

24.

Mai 2006 führte die EMPA gestützt auf die Messungen des

Gerichtsgutachtens vom 2. Februar 2005 eine überschlägige Berechnung der

Immissionen des Stundenschlags in der Umgebung des Kirchturms der

evangelisch-reformierten Kirche Gossau durch. Dabei wurden die durch den Stundenschlag

verursachten Schalldruckpegel im Umkreis von 200 m von der evangelisch-reformierten

Kirche in Gossau berechnet. Diese Berechnungen ergaben, dass beim streitbetroffenen

Gebäude an der G-Strasse 01 mit einem maximalen Schallpegel des Stundenschlags

von 63 dB(A) am Ohr einer schlafenden Person bei einem einen Spalt weit offenen

Fenster zu rechnen sei. Ein ähnlicher Wert dürfte sich auch für das Gebäude an

der H-Strasse 02 sowie für das Pfarrhaus ergeben. Bei allen weiter vom

Kirchturm entfernten Gebäuden sei mit tieferen Werten zu rechnen, die alle

unter 60 dB(A) lägen.

3.4

In der

Folge verweigerte der Gemeinderat die beantragten Massnahmen im Wesentlichen

mit der Begründung, dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. In Fällen wie

beim nächtlichen Stundenschlag, für welchen keine Grenzwerte bestünden, seien

die in der LSV geregelten Situationen nur als Wertungshilfen heranzuziehen. Der

nächtliche Stundenschlag könne nicht auf ein bloss physikalisches Ereignis

reduziert werden. Der allein messbare Pegel eines Geräuschs könne somit nicht

dem Ereignis Lärm gleichgesetzt werden. Der Pegel beschreibe nur eine von

vielen denkbaren Charakteristika von Schallereignissen. Lärm hingegen sei ein

psychologisches Konstrukt, das nicht notwendigerweise einen hohen Schallpegel

bedinge. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner nehme Glockenklänge nicht als

störenden Lärm wahr. Die allermeisten Kirchen mit Glockenspielen stünden seit

je mitten im Wohngebiet. Aus der Feststellung der EMPA, bei der Liegenschaft

des Antragstellers sei beim nächtlichen Stundenschlag mit einem maximalen Pegel

zu rechnen, der über 60 dB(A) liege, könne nicht kurzerhand gefolgert werden,

die Betriebszeiten des Läutwerks seien entsprechend einzuschränken. Da

lediglich im aller­engsten Umkreis der reformierten Kirche überhaupt ernsthaft

mit maximalen Pegeln in der Nähe des vom BUWAL als kritisch erachteten Wertes

zu rechnen sei, erscheine es als vertretbar, am bisherigen Ergebnis der

Interessenabwägung festzuhalten. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung

der althergebrachten und sichtlich vom überwiegenden Teil der Bevölkerung

geschätzten Tradition könne höher gewertet werden als das Ruhebedürfnis einiger

weniger Personen.

4.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann

kirchliches Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung darstellt

und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art. 15 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), zum Schutz der öffentlichen

Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden; insbesondere ist die

Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auch auf Kirchglockengeläut anwendbar

(BGE 126 II 366 E. 2.a).

4.1

Die

Glockengeläute von Kirchen stellen Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1

LSV dar. Soweit sie, wie hier dasjenige der Kirche in Gossau, bereits vor dem

Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestanden haben, unterstehen Geläute

nicht den Vorschriften für Neuanlagen, sondern es ist gemäss Art. 16 Abs. 1

USG eine Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes

nicht genügen.

Auch für Kirchenglocken gilt ferner das Vorsorgeprinzip (Art. 11

Abs. 2 USG), und die Emissionsbegrenzungen (Art. 12 USG) sind zu

verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter

Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11

Abs. 3 USG). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind dabei

nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird,

sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen

Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder

im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen

absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche

Störungen hinzunehmen.

4.2

Darüber

hinaus ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften

auf Geräusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten

Tätigkeit auftreten. Daneben gibt es aber Geräusche, welche den eigentlichen

Zweck einer bestimmten Tätigkeit ausmachen, so die Musik beim Spielen von Instrumenten

oder eben der Klang beim Läuten der Glocken. Solche Lärmemissionen können nicht

völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich

reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit

vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu

qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als

unnötig zu betrachten. Solche Tätigkeiten werden zwar aufgrund des

Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des

Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit nicht völlig verboten, sondern

bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Dabei ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der

lärmverursachenden Tätigkeit. Da für die Beurteilung solcher Geräusche keine

vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3–8 LSV) bestehen,

müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15,

19.

und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Zu beachten sind

insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines

Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der betroffenen

Zone. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen

abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von

Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG)

vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum

zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition

handelt.

4.3

Zu

berücksichtigen ist sodann, dass die Lärmimmissionen des Glockengeläuts von einer

Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen

Prinzipien, das heisst gewinnorientiert, betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11

Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte

Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern

wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8

S. 318 = URP 2001, S. 1075; 124 II 517 E. 5a S. 522; André Schrade/Theo

Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 35a).

4.4

Nicht

unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht das Geläut zu weltlichen Zwecken, wie

beispielsweise das Läuten der Glocken an nationalen Feiertagen oder zur Einberufung

der Gemeindeversammlung und die Zeitverkündung durch das Schlagen der Kirchenglocken.

Auch das Frühläuten gehört wie das Mittag- und Abendläuten zum so genannten

bürgerlichen Läuten, das anders als das Geläut vor und nach Gottesdiensten,

Beerdigungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen, nicht Bestandteil

des kirchlichen Kultus bildet (OGr, 27. April 1998, ZR 99/2000 Nr. 1 [vom

BGr bestätigt am 30. Juni 1998]; OGr, 8. Juli 1968, SJZ 64/1968

Nr. 179) und deshalb nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht.

5.

5.1

Zur Begründung

seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer 1 geltend, das Verwaltungsgericht

habe in seinem Urteil vom 27. April 2005, E. 7 (VB. 2004.00240) in einem

obiter dictum eine Praxisänderung angekündigt, wonach bei Lärmwerten von 58 bis

66.

dB Massnahmen zu treffen seien. Die Berechnungen der EMPA vom

24.

Mai 2006 zeigten, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers,

welche ca. 50 m von der Kirche entfernt liege, ein höchster Maximalpegel am Ohr

der Person bei spaltweise geöffnetem Fenster von über 63 dB(A) vorhanden sei.

Dieser liege damit im Bereich, in welchem Massnahmen zu treffen seien. Zudem

sei die Impulshaltigkeit des Glockenklangs zu berücksichtigen, der eine höhere

Aufwachwahrscheinlichkeit als etwa Fluglärm bewirke.

5.2

Die

Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, dass der Glockenklang stets gleichförmig

und in einer mit dem menschlichen Gehör harmonierenden Frequenz ertöne und

deshalb nach kurzer Gewöhnung wohl regelmässig auch keine unwillkürlichen

(Aufwach-) Reaktionen auslöse. Die Aufwachwahrscheinlichkeit könne nach dem

derzeitigen Stand der Forschung keineswegs mit einem Pegelwert direkt

korreliert werden. Das Verwaltungsgericht habe in seinem obiter dictum gestützt

auf den sogenannten Verdünnungseffekt lediglich eine überschlägige Aussage gemacht,

jedoch keine generell-abstrakte Anordnung des Inhalts getroffen; bei gemessenen

Werten, die in einem Bereich grösser als 12 dB(A) als jene am früheren Wohnort

des Beschwerdeführers lägen, seien zwangsläufig Massnahmen zu treffen. Auch sei

nicht ersichtlich, weshalb für die Impulshaltigkeit des Glockenschlags ein

Zuschlag hinzuzurechnen sei. In der Literatur finde sich nirgends ein Hinweis,

dass sich bei der Beurteilung des Glockenschalls ein derartiger Zuschlag aufdränge.

6.

Im Gegensatz zum liturgischen

Glockengeläut kann das Zeitschlagen nicht zu den Kultushandlungen gezählt

werden, sondern stellt eine nichtsakrale Nebenaufgabe der Kirche im

öffentlichen Interesse dar. Der nächtliche Zeitglockenschlag findet dort seine

Grenze, wo er für die Anwohner offenbar zu einem Störfaktor wird.

6.1

Mit der

Erwägung des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2004.00240, E. 7, wonach bei geringerer Entfernung zwischen Quelle und

lärmempfindlichen Räumen mit um 12 dB(A) höheren Werten zu rechnen sei,

wurde zwar nicht beabsichtigt, Maximalgrenzpegel für das nächtliche

Zeitschlagen einzuführen. Es ergibt sich daraus jedoch ein Grenzbereich

zwischen 58 und 66 dB(A), bei welchem nicht mehr ohne Weiteres gestützt auf den

Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörde die lokale Tradition des

Zeitschlagens über das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann. Vielmehr

hat die Behörde in solchen Fällen die Notwendigkeit der Anordnung von

emissionsbegrenzenden Massnahmen eingehend zu prüfen und solche gegebenenfalls

anzuordnen.

6.2

In Übereinstimmung mit dieser

Rechtsprechung hat der Gemeinderat gestützt auf das EMPA-Gutachten vom

2.

Februar 2005 im Verfahren VB.2004.00240 eine Berechnung der

Schallbelastung bei der streitbetroffenen Liegenschaft angeordnet. Die

überschlagsmässige Berechnung für die Liegenschaft G-Strasse 01 ergab dabei

einen Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster. Der

errechnete Maximalpegel liegt somit in jenem Bereich, bei welchem nicht mehr ohne Weiteres gestützt auf den Beurteilungsspielraum

der örtlichen Behörde die lokale Tradition des nächtlichen Zeitschlagens über

das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann.

6.3

Verursacht das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche

Störung des Wohlbefindens, haben die zuständigen Behörden gestützt auf das Vorsorgeprinzip

im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zunächst die Emissionen so weit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar bzw. im vorliegenden Fall verhältnismässig ist (vgl. vorn Erw. 4.3).

Erst wenn solche Vorkehrungen nicht ausreichen, den Schallpegel dauerhaft unter

den kritischen Grenzbereich zu setzen, ist aufgrund einer vorab den örtlichen

Behörden obliegenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob zusätzliche emissionsbegrenzende

Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG anzuordnen sind oder ganz

auf das nächtliche Zeitschlagen zu verzichten ist. Bei bestehenden Anlagen

können dabei, wenn die Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen

gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG).

7.

Gemäss den

Berechnungen der EMPA verursacht das nächtliche Zeitschlagen bei der Liegenschaft

des Beschwerdeführers 1 bei spaltweise geöffnetem Fenster einen Maximalpegel

von 63 dB(A). Dass hierbei auf die Maximalpegel bei spaltweise

geöffnetem und nicht auf diejenigen bei offenem Fenster abgestellt werden darf,

wurde im vorausgegangenen Verfahren durch das Bundesgericht bestätigt. Danach

vermag der Einwand, dies sei in heissen Nächten unzumutbar, keine Verletzung

von Art. 15 Abs. 1 USG zu begründen (BGr, 20. Februar 2006,1A.159/2005,

E. 3.2.4, www.bger.ch).

7.1

Gemäss dem

beigezogenen Gutachten der EMPA vom 2. Februar 2005 beschäftigt sich die

Lärmwirkungsforschung bei Nachtlärm vor allem mit Fluglärm. Die Ergebnisse

seien oft widersprüchlich. Zudem sei es schwierig, aus den Forschungsergebnissen

und den postulierten Schutzzielen direkt Grenzwerte abzuleiten, welche in der

Praxis angewendet werden könnten.

Wie die Vorinstanz richtig

ausgeführt hat, lässt sich das Kirchglockengeläut nicht unmittelbar mit

Fluglärm vergleichen. Fluglärm wird bekanntermassen von der Mehrheit der

Bevölkerung als störend empfunden. Das Kirchglockengeläut wird hingegen im

Allgemeinen nicht grundsätzlich als störend empfunden, sondern von weiten

Kreisen als wohltuender Klang wahrgenommen. Sodann handelt es sich beim

Zeitschlagen um einen jahrhundertealten Brauch, der als Teil der hiesigen

kulturellen Identität auch während der Nachtstunden von einem erheblichen Teil

der Bevölkerung zumindest akzeptiert wird.

Andererseits wird in BGE 126

II 366 E. 3.a betreffend das Frühgeläut in Bubikon eine Stellungnahme des

BUWAL wiedergegeben, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA in 50 Meter

Entfernung von einem mittelhohen Kirchturm am Ohr des Betroffenen (bei gekipptem

Fenster zur Belüftung des Zimmers) ein Schalldruckpegel von mehr als

60.

dB(A) entstehe. Bei einem solchen Schalldruckpegel sei nachts mit

Aufwachreaktionen zu rechnen, sodass von einer erheblichen Störung des

Wohlbefindens im Sinn von Art. 15 USG gesprochen werden müsse.

Auch als Grundlage für die

Festsetzung der Nachtgrenzwerte in der Lärmschutzverordnung diente eine

kritische Schwelle des Maximalpegels von 60 dB(A) am Ohr der schlafenden

Person, wobei durch die Wahl eines 1h-Mittelungspegels die Anzahl der

Ereignisse ebenfalls in die Beurteilung einbezogen wurde.

Im vorausgegangen Verfahren

VB.2004.00240 wurde gemäss dem Gutachten der EMPA von Maximalpegeln zwischen 46

bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei einem spaltweise geöffneten

Fenster ausgegangen. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Maximalpegel

zwar noch unter dem kritischen Pegel von 60 dB(A) liege, bei welchem

gemäss BUWAL mit

Aufwachreaktionen zu rechnen sei; gleichwohl müsse mit solchen Reaktionen

gerechnet werden, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering (E. 4.3).

7.2

Im vorliegenden

Verfahren ist gemäss den Berechnungen der EMPA beim streitbetroffenen

Grundstück von einem Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster

auszugehen. Dieser liegt somit über dem Grenzwert für nächtlichen Fluglärm von

60.

dB(A).

Auch wenn die

Forschungsergebnisse über die Wahrnehmung von Fluglärm nicht ohne Weiteres auf

den nächtlichen Stundenschlag von Kirchglocken übertragen werden können,

erscheint es dennoch – insbesondere gestützt auf die Empfehlung des BUWAL – als

plausibel und nachvollziehbar, dass nachts ab einem Wert von 60 dB(A)

nicht nur bei Fluglärm, sondern auch bei anderen Emissionen wie dem

Kirchglockengeläut eine kritische Schwelle überschritten wird, ab der mit

Aufwachreaktionen zu rechnen ist.

7.3

Wie der

vom Verwaltungsgericht am 23. März 2009 durchgeführte Augen- bzw. Ohrenschein

ergeben hat, erweisen sich die Viertelstundenschläge nach der Wahrnehmung des

Gerichts aufgrund der geringen Zahl von Schlägen als unauffällig. Als problematisch

erscheinen hingegen die Stundenschläge, bei welchen die Beschallung

insbesondere in den Stunden bis Mitternacht über längere Zeit anhält. Dabei

dürfte auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Impulshaltigkeit der

Glockenschläge eine gewisse Bedeutung zukommen. Allerdings weist der Umstand,

dass von den Bewohnern der am stärksten betroffenen Liegenschaften keine Klagen

vorliegen, darauf hin, dass jedenfalls bei Personen, die dem Glockenklang nicht

von vornherein ablehnend gegenüberstehen, eine Gewöhnung eintritt, welche die

Aufwachwahrscheinlichkeit herabsetzen dürfte (vgl. Protokoll des Augenscheins,

S. 1). Wie der Augenschein zudem ergeben hat, ist der Umgebungslärm bei

der Liegenschaft G-Strasse 01 nicht unerheblich. Vor dem Hintergrund der

Immissionen des Strassenverkehrs auf der am Gebäude vorbeiführenden H-Strasse

fielen die Viertelstundenschläge nicht stark ins Gewicht (Protokoll des

Augenscheins vom 23. März 2009, S. 1). Insbesondere waren die bis um

01.01

Uhr verkehrenden Linienbusse der VBZ gut

hörbar. In der hier interessierenden Zeitspanne von 21.45 h

bis 6.00 h fahren die Linien 845 und 867 insgesamt 14 Mal an der Liegenschaft

G-Strasse 01 vorbei.

7.4

Insgesamt muss aufgrund dieser

Feststellungen aber jedenfalls bei den Stundenschlägen von Schallereignissen

ausgegangen werden, die zu einer mehr als bloss unerheblich erhöhten

Aufwachwahrscheinlichkeit führen, weshalb die Anlage den geltenden Lärmschutzvorschriften

nicht genügt. Da indessen die Kirche samt ihrem Läutwerk bereits vor dem Inkrafttreten

des USG am 1. Januar 1985 bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage

beabsichtigt ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen

(Art. 25 USG, Art. 7 LSV), sondern es ist gemäss Art. 16

Abs. 1 USG grundsätzlich eine Sanierung anzuordnen. Hierbei ist jedoch zu

beachten, dass die Behörden, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig

wäre, Erleichterungen gewähren können (Art. 17 Abs. 1 USG). Gemäss

Art. 14 Abs. 1 LSV ist dies zulässig, wenn die Sanierung

unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde

(lit. a) bzw. überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und

Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der

Gesamtverteidigung entgegenstehen (lit. b).

8.

Das Verwaltungsgericht holte mit Beschluss vom 16. Januar

2008.

bei E, dem Geschäftsführer der Glockengiesserei F AG, eine Expertise mit

den eingangs erwähnten Fragen ein (siehe vorne Ziff. III.).

8.1

In seinem

Gutachten vom 6. Oktober 2008 kam der Experte zu folgenden Resultaten:

8.1.1

Als effizienteste Lösung zur Dämpfung des Glockenschalls komme die

Reduktion der Schallöffnungen in Frage. Diese seien heute komplett offen.

Hierzu bestünden drei Möglichkeiten. Erste Variante sei der Einbau von

Holzschallleitern mit schrägen Lamellen gegen aussen und innen geschlossenen vertikalen

Platten. Zweite Variante sei der Einbau von Acrylscheiben mit definierter

Dicke. Schliesslich sei eine Reduktion der Schallöffnungen durch Glasscheiben

möglich. Die Reduktion der Schallöffnungen gehe einher mit einer Reduktion der

Hörbarkeit der Glocken und des Stundenschlags.

Eine Verbesserung des Glockenklangs könne durch den Einbau

von Schwingungsisolationen für den Glockenstuhl erzielt werden. Dabei würde der

Glockenstuhl, der zurzeit auf einem Betonsockel stehe, abgehoben und auf

Schwingungsisolationen gesetzt. Damit reduziere sich der Körperschall. Rund ein

Drittel der Schwingungsenergie, welche im Glockenstuhl aufgebaut werde, baue

sich in den Lagern ab. Akustisch bewirke eine Isolation zudem eine weichere

Klangqualität der Glocken. Falls eine bedeutende Dämpfung gefordert sei,

erbringe eine Isolation jedoch nicht die entsprechende Zielerreichung.

Die Klöppel wurden vor einigen Jahren bereits

ausgewechselt. Gegenüber den modernsten Forschungsresultaten könnten noch

klangliche Verbesserungen durch eine noch neuere Generation von Klöppeln

erbracht werden. Angesichts des bescheidenen Alters der bestehenden Klöppel

werde aber diesbezüglich von einer Investition abgeraten.

8.1.2

Bezüglich die erreichbaren Schallreduktionen sei je nach gewählter Lösung eine

Reduktion zwischen 3 bis maximal 10 dB(A) möglich. Der Turm habe auf alle vier

Seiten Öffnungen. Die betroffenen Liegenschaften werde über die Schallöffnungen

Nord (Fläche der Schallöffnung ca. 7.4 m2) und Ost (Fläche der

Schallöffnung ca. 7.8 m2) erreicht. Im Minimum müssten diese beiden

Seiten verschalt werden. Mit dieser Massnahme könne wahrscheinlich eine

Reduktion von ca. 3–5 dB(A) erreicht werden. Aufgrund der unbekannten Anteile

an Reflexionen von Nebengebäuden und aufgrund des physikalischen Phänomens bei

Schwingungen, der Beugung an der Kante, könnten Anteile der anderen Schallöffnungen

erheblichen Einfluss auf einen Messpunkt x haben. In Bezug auf eine

kontrollierte Dämpfung sei es wesentlich einfacher, alle vier Seiten zu

schliessen. Die Zielerwartung dürfte hierbei für eine Dämpfung mit Acryl bei

ca. 4.5 dB(A), für Glas bei ca. 8–10 dB(A) und für Holz bei ca. 5–8 dB(A)

liegen.

8.1.3

Für die Einschalung aller vier Turmseiten sei bei Glas von Kosten von CHF

65'000.- bis Fr. 75'000.- auszugehen. Bei Einschalung mit Acryl von

Fr. 65'000.- bis 72'000.- und bei Einschalung mit Holz von

Fr. 50'000.- bis Fr. 65'000.-. Betreffend Verarbeitung und

technischer Lösungsvorschläge würden sich jedoch noch grosse Bandbreiten

ergeben.

8.2

In ihrer

Stellungnahme zu den Ergebnissen des Gutachters hält die Beschwerdegegnerschaft

fest, selbst wenn zwei von vier Turmseiten verschalt würden, wäre von der Wahrnehmung

her nur eine marginale Reduktion von klar unter 5 dB(A) zu erwarten. Die bescheidene,

theoretisch zu erwartende Reduktion würde überdies durch Reflexionen von

Nebengebäuden und weitere physikalische Phänomene aller Wahrscheinlichkeit nach

noch weiter marginalisiert. Gegen eine partielle Verschalung genauso wie gegen

eine allseitige Reduktion der Schallöffnungen sei darüber hinaus die damit

bewirkte massive Beeinträchtigung des grundsätzlich nicht zu beanstandenden

Glockenläutens ins Feld zu führen. Die Schallöffnungen wären nicht nur im

streitrelevanten Zeitfenster verschalt, sondern permanent.

Auch der Beschwerdeführer 1 lässt zum Gutachten

festhalten, die Eignung einer Verschalung der Glockenstube zur Erlangung einer

genügenden Nachtruhe sei zu bezweifeln. Aufgrund der Impulshaltigkeit der

Glockenschläge sei analog zum Anhang 6 der LSV auch für Glockenschläge mindestens

eine Pegelkorrektur von 6 dB(A) zu den gemessenen Lärmwerten dazuzurechnen.

Aufgrund des impulshaltigen und deshalb speziell störenden Charakters der

Zeitschlag-Emission rechtfertige es sich nicht, den Schall nur nach seiner Lautstärke

zu begrenzen. Vielmehr sei der Schall ganz zu unterbinden.

9.

9.1

Die erste

vom Gutachter in Aussicht gestellte bauliche Massnahme am Glockenturm betrifft

die Verschalung der beiden in Richtung der streitbetroffenen Liegenschaft

reichenden Schallöffnungen Nord und Ost. Durch diese Massnahme liesse sich eine

Schallreduktion von 3–5 dB(A) erreichen. Bei dem vorliegend errechneten

Maximalpegel von 63 dB(A) würde diese Reduktion in den Bereich von 60

dB(A) führen. Ob damit eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Reduktion

der Aufwachwahrscheinlichkeit erreicht werden kann, ist hingegen fraglich. Der

Gutachter schränkt denn auch das Reduktionspotential bei einer blossen

Verschalung der nördlichen und östlichen Öffnungen insofern ein, als er

festhält, dass Anteile der anderen Schallöffnungen erheblichen Einfluss auf

einen Messpunkt x haben.

Da die Auswirkungen einer Massnahme nicht genau vorhersehbar

sind, ist im Zweifel von einem Schallpegel am oberen Ende des

Unsicherheitsbereichs auszugehen. Bei der vorgeschlagen Massnahme ist daher

höchstens mit einer Schallreduktion von 3 dB(A), d.h. von 63 auf 60 dB(A),

zu rechnen. Die kritische Schwelle von 60 dB(A), ab der mit Aufwachreaktionen

zu rechnen ist, kann damit nicht bzw. nicht wesentlich unterschritten werden. Eine

nur teilweise Verschalung der Öffnungen ist somit nicht geeignet, eine

wesentliche Erleichterung zu bringen, weshalb sich diese Massnahme als nicht

zielführend erweist.

Gleich verhält es sich gemäss dem Gutachten bezüglich des

Einbaus von Schwingungsisolationen für den Glockenstuhl sowie bezüglich des

Auswechselns der Klöppel.

9.2

Als

weitere Massnahme schlägt der Gutachter die Schliessung aller vier Seiten vor.

Hierbei ist – wie oben ausgeführt – mit Dämpfungen im Bereich von 4 bis 10

dB(A) zu rechnen. Eine allseitige Verschalung der Glockenturmöffnungen stellt

somit grundsätzlich eine geeignete Massnahme zur spürbaren Reduktion der

Schallbelastung dar.

9.3

Neben

diesen baulichen kommen auch betriebliche Massnahmen in Frage. So ist eine

Einschränkung der Läutordnung, d.h. das nächtliche Abstellen des

Stundenschlags, in Erwägung zu ziehen. Eine solche Massnahme liesse sich nicht

mehr auf das Vorsorgeprinzip stützen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine

Massnahme zur Emissionsbegrenzung gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG. Als

mögliche geeignete Sanierungsmassnahmen fallen somit einerseits eine

vollständige Verschalung der Kirchturmöffnungen und andererseits das nächtliche

Abstellen des Stundenschlags in Betracht. Wie die

Kirchgemeinde anlässlich des Augenscheins ausführen liess, würde sie diese

Sanierungsmassnahme der allseitigen Verschalung der Turmöffnungen vorziehen.

10.

Wie bereits

erwähnt, können die Behörden, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig

wäre, Erleichterungen gewähren (Art. 17 Abs. 1 USG i.V.m.

Art. 14 Abs. 1 LSV). Zu prüfen bleibt, ob

die Gemeindebehörden zu Recht von der Anordnung baulicher bzw. betrieblicher

Massnahmen zur Schallreduktion haben absehen dürfen.

10.1

Wie der

Augenschein des Verwaltungsgerichts ergeben hat, ist beim Stundenschlag der

evangelisch-reformierten Kirche von einer nicht bloss unerheblichen Aufwachwahrscheinlichkeit

auszugehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich gemäss den Berechnungen der

EMPA nur beim Pfarrhaus und dem Gebäude an der H-Strasse 02 ein ähnlicher Wert

wie für die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 ergeben dürfte. Die von der

EMPA im Übrigen berechneten Werte befinden sich alle unterhalb der kritischen

Schwelle von 60 dB(A). Es sind somit nur wenige Personen direkt betroffen. Auch

sind aus der unmittelbaren Nachbarschaft keine Klagen bekannt (vgl. Protokoll

des Augenscheins, S. 1).

Dem verhältnismässig geringen Kreis möglicher Betroffener

stehen die Werte gegenüber, welche weite Kreise der Bevölkerung dem

Zeitschlagen als Teil der lokalen Überlieferung und Kultur beimessen. Das

öffentliche Interesse an der Bewahrung dieser Werte wird vom Gemeinderat als

politisch verantwortlicher Behörde als hoch eingeschätzt. Gemäss der von den Beschwerdeführern

in Auftrag gegebenen Umfrage betreffend Nachtruhe/Zeitschlagen in der Nacht

sollen sich zwar rund 30 % der Befragten am nächtlichen Glockenschlag stören.

Daraus ergibt sich jedoch auch, dass das nächtliche Zeitschlagen von der

Mehrheit der Bevölkerung – nämlich rund 70 % – akzeptiert wird. Die örtlichen

Behörden durften deshalb ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass in der

Gemeinde Gossau der Stundenschlag der evangelisch-reformierten Kirche von der

überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich akzeptiert wird und dass

an der Aufrechterhaltung dieser Tradition ein öffentliches Interesse besteht.

Vor diesem Hintergrund durfte der Gemeinderat sodann

berücksichtigen, dass die zur Schallreduktion tauglichen baulichen Massnahmen

mit hohen Kosten verbunden sind und die Dämmung auch des kirchlichen Läutens

sowie des Stundenschlags tagsüber über das zur Erreichung des Sanierungsziels

Notwendige hinausreicht, während das vollständige Einstellen des Zeitschlagens

in den Nachtstunden als betriebliche Massnahme die diesem von der Mehrheit

zugemessenen kulturellen und traditionellen Werte sehr stark beschneidet. Unter

diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die hier sehr geringe Zahl von

durch übermässige Immissionen Betroffenen, erweisen sich die

von den örtlichen Behörden gewährten Erleichterungen von der Sanierungspflicht

als nicht rechtsverletzend.

Da sich die mehrheitliche Akzeptanz des nächtlichen

Zeitschlagens in der Gemeinde Gossau – wie ausgeführt – bereits aus der von den

Beschwerdeführern eingereichten Umfrage ergibt, besteht keine Veranlassung zur

Einholung des von ihnen beantragen Gutachtens zu dieser Frage.

11.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 1

eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit, weil er durch das nächtliche

Zeitschlagen im Schlaf gestört werde, sowie eine Verletzung der

Religionsfreiheit, weil er die viertelstündliche akustische Präsenz einer

Religionsgemeinschaft wahrnehmen müsse.

Hierzu ist festzuhalten, dass das

nächtliche Zeitschlagen als weltliches Geläut nicht unter den Schutz der

Kultusfreiheit fällt. Zudem erscheint ohnehin fraglich, ob die blosse Wahrnehmung

einer Religionsgemeinschaft den Schutzbereich der Religionsfreiheit bzw. der

persönlichen Freiheit überhaupt zu tangieren vermag. Da die vom Gemeinderat gewährten

Erleichterungen von der Sanierungspflicht – wie vorstehend ausgeführt – auf

einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse

liegen und verhältnismässig sind, würde sich jedenfalls auch eine allfällige

Einschränkung der persönlichen Freiheit als rechtmässig erweisen. Inwiefern

Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK verletzt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer

1.

nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Damit erweist sich die Beschwerde im Hauptantrag als

unbegründet und ist abzuweisen.

12.

Für den Fall der Abweisung ihres Hauptbegehrens beantragen

die Beschwerdeführer eine angemessene Reduktion der ihnen von der Vorinstanz

auferlegten Kosten. Im vergleichbaren Fall BRKE III 0066/2004 sei dem

Rekurrenten mit Entscheid vom 21. April 2004 eine Spruchgebühr von

Fr. 2'800.- auferlegt worden. In jenem Fall habe die Baurekurskommission einen

Augenschein in Gossau durchgeführt. Der Entscheid habe 18 Seiten umfasst und

habe materiell drei Problemkreise betroffen, nämlich die Glockenschläge in der

Nacht, den zulässigen Schallpegel des Läutens und Schlagens im Rauminnern am

Tag und in der Nacht sowie den zulässigen Schallpegel des Läutens und Schlagens

auf dem Balkon am Tag und in der Nacht. Der vorliegend angefochtene Entscheid

vom 28. März 2007 sei demgegenüber ohne Augenschein gefällt worden. Er

umfasse 16 Seiten und betreffe neben der Frage der nächtlichen Glockenschläge

ein Ausstandsbegehren. Die materiell zu beurteilenden Fragen seien weit

eingeschränkter als im Entscheid vom 21. April 2004. Zudem seien drei der

vier Mitwirkenden bereits mit der Sache befasst gewesen, indem sie am Entscheid

vom 21. April 2004 mitgewirkt hätten. Die von der Vorinstanz auferlegte

Spruchgebühr von Fr. 4'000.- erscheine im Vergleich zu derjenigen gemäss

Entscheid vom 21. April 2004 als zu hoch. Für den Entscheid vom

28.

März 2007 sei somit eine Spruchgebühr von weniger als Fr. 2'800.-

festzusetzen.

12.1

Gemäss

§ 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren

und Kosten auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die

Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut

§ 34 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der

Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) gehören zu den

Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und

Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK beträgt die Spruchgebühr je nach

Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid

im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In

besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf

das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2).

Soweit in einem bestimmten Rahmen eine Pauschalgebühr

festzusetzen ist, hat die Behörde, gestützt auf die in der massgebenden

Gebührenregelung genannten Kriterien, die aufzuerlegende Gebühr nach

pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt

der festsetzenden Instanz somit ein erhebliches Ermessen zu,

dessen Ausübung von der oberen Rechtsmittelbehörde nur mit

Zurückhaltung überprüft wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8, 13 und

37).

12.2

Vorliegend

erweist sich die Höhe der Spruchgebühr nicht als rechtsverletzend. Zwar trifft

zu, dass sich die Baurekurskommission bereits vor ca. drei Jahren mit dem

Kirchglockengeläut in Gossau auseinanderzusetzen hatte. Im vorliegend zu

beurteilenden Verfahren musste sich die Vorinstanz jedoch mit neuen

Rechtsfragen befassen. Insbesondere stellten sich aus prozessualer Sicht

Rechtsprobleme, die einer vertieften Abklärung bedurften. So hatte sich die

Vorinstanz neben den lärmschutzrechtlichen Fragen – im Unterschied zum

zitierten Entscheid BRKE III 0066/2004 – auch mit einem Ausstandsbegehren,

einem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie mit Legitimationsfragen

auseinanderzusetzen. Zwar liegt die vorinstanzliche Festsetzung der

Spruchgebühr im Lichte des Äquivalenzprinzips, wonach die Höhe der Gebühr im

Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung

für den Abgabepflichtigen hat, stehen muss (RB 1995 Nr. 90 = BEZ 1995

Nr. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641), an der oberen Grenze des

Vertretbaren, hält aber unter diesen Umständen einer Rechtskontrolle, auf

welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, noch stand.

13.

13.1

Zusammenfassend

ergibt sich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss werden

die Kosten des Verfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/5 dem

Beschwerdeführer 2 auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen

Kosten, die eine Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang

des Verfahrens zu überbinden; nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip

über die im Gesetz aufgezählten Tatbestände hinaus auf vergleichbare

Situationen angewandt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). So wurden

einer Partei die Kosten eines im Rekursverfahren angeordneten Gutachtens trotz

ihres Obsiegens grösstenteils auferlegt, weil sie nach den anwendbaren

Bestimmungen ohnehin verpflichtet

gewesen wäre, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (RB 1998

Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Dies trifft hier für die

Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage zu:

Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG kann der Inhaber

der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Auskünfte

zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen (Ursula Brunner

in: Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 14 f.), also z.B. ein Lärmgutachten

beizubringen (Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 25 N. 97). Soweit

die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er

sie selber zu tragen (BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 E. 4d;

Brunner, Art. 46 N. 29; Wolf, Art. 25 N. 101). Wird der

Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die

Kosten mittels Gebühren auf den Inhaber der Anlage überwälzen.

Analoges gilt vorliegend in Bezug auf das vom

Verwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten betreffend mögliche bauliche

Massnahmen zur Abdämpfung des Glockenschalls. Die Anordnung von baulichen

Massnahmen zur Begrenzung von Emissionen ist bereits aufgrund des

Vorsorgeprinzips im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu prüfen. Der

Beschwerdegegner 1 wäre somit gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet

gewesen, entsprechende Abklärungen durchzuführen, weshalb es sich rechtfertigt,

ihm die Kosten des Gutachtens unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen.

Die Gutachtenskosten von Fr. 4'594.50 sind deshalb

der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

Anders verhält es sich bei den beiden von den

Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Gutachten. Hierbei handelt es sich um

private Parteigutachten, deren Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen

sind, wobei diese selbst im Falle des Obsiegens im Rahmen einer

Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen ersetzt würden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 14 mit Hinweis auf RB 1998 Nr. 9). Daran vermag auch das

Vorbringen der Beschwerdeführer, die beiden Gutachten dienten der Beschaffung

wissenschaftlicher Grundlagen für die Beurteilung der Immissionen durch

Glocken, nichts zu ändern. Mit dem Beizug des EMPA-Gutachtens vom

2.

Februar 2005 aus dem vorangegangenem Verfahren VB.2004.240, der

Einholung des ergänzenden Gutachtens vom 10. Mai 2006 betreffend der

überschlägigen Berechnung der Immission des Stundenschlags sowie der Einholung

des Gutachtens betreffend möglicher baulicher Massnahmen zur Abdämpfung des Glockenschalls

vom 6. Oktober 2008 ist die Beschwerdegegnerschaft ihrer Abklärungspflicht

im Sinne von Art. 46 Abs. 1 USG hinreichend nachgekommen, weshalb

sich auch unter diesem Gesichtspunkt ein Abweichen vom Unterliegerprinzip bezüglich

der beiden im Übrigen unaufgefordert im Rahmen der Stellungnahme zu den

Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens vom 6. Oktober 2008 eingereichten

Privatgutachten nicht rechtfertigt.

13.2

Aufgrund

ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführern die beantragte Umtriebsentschädigung

zum vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Mangels eines entsprechenden Antrags ist dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdegegner 2 keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 4'594.50 Gutachten,

Fr. 570.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'164.50 Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Gutachtens im Betrag von Fr. 4'594.50 werden der Beschwerdegegnerin 1

auferlegt.

4.

Die übrigen

Gerichtskosten im Betrag von Fr. 5'570.- werden dem Beschwerdeführer 1

zu 4/5 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…