VB.2007.00214
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00214
6. Mai 2009Deutsch35 min
(URT.2009.11408)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00214
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Immissionen (Kirchenglockengeläut)
Zeitschlag durch Kirchglocken in der Nacht: Lärmermittlung, Interessenabwägung, Gutachtenskosten.
Im vorliegenden Verfahren ist gemäss den Berechnungen der EMPA beim streitbetroffenen Grundstück von einem Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster auszugehen. Damit wird die kritische Schwelle von 60 dB(A) überschritten. Der Maximalpegel liegt nicht mehr in einem Bereich, bei dem ohne Weiteres gestützt auf den Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörde die lokale Tradition des nächtlichen Zeitschlagens über das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG verursachen kann, weshalb emissionsbegrenzende Massnahmen gemäss Art. 11 USG zu prüfen sind (E. 7).
Als mögliche Sanierungsmassnahmen kommen vorliegend eine vollständige Verschalung der Kirchturmöffnungen oder das nächtliche Abstellen des Stundenschlags in Frage (E. 10).
Die Behörden können, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen gewähren. Da sich Emissionsbegrenzungen an der Quelle nur rechtfertigen, sofern sich die entsprechenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen, ist eine Interessensabwägung zwischen dem nächtlichen Ruhebedürfnis der Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Weiterführung des jahrhundertealten Brauchs des Zeitschlagens vorzunehmen (E. 11.1).
Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des nächtlichen Zeitschlagens in der Gemeinde Gossau wird von den politisch verantwortlichen Behörden nach wie vor als hoch eingeschätzt und von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert. Unter diesen Umständen und aufgrund der eigenen Wahrnehmung anlässlich des Augenscheins besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zur Annahme einer erheblichen Störung der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden, weshalb es nicht von der Beurteilung der mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Behörden abzuweichen braucht. Die von den örtlichen Behörden gewährten Erleichterungen von der Sanierungspflicht erweisen sich somit als nicht rechtsverletzend (E. 11.2).
Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die für den Vollzug notwendigen Abklärungen durchzuführen. Da die Kosten für eine solche Abklärung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbehörde auf den Anlageninhaber überwälzt werden können, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 14).
Abweisung.
Stichworte:
EMISSIONEN
EMISSIONSBEGRENZUNG
ERLEICHTERUNGEN
ERMESSEN (GEMEINDE)
GLOCKENSCHALL
GUTACHTENSKOSTEN
INTERESSENABWÄGUNG
KIRCHENGLOCKEN
KOSTENVERLEGUNG
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMSCHUTZ
NACHTLÄRM
PARTEIGUTACHTEN
SANIERUNG
STÖRUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERURSACHERPRINZIP
VORSORGEPRINZIP
ZEITSCHLAG
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I LSV
Art. 14 Abs. I LSV
Art. 36 Abs. I LSV
§ 338a Abs. I PBG
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 11 Abs. III USG
Art. 15 USG
Art. 16 Abs. I USG
Art. 17 Abs. I USG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 28 S. 31
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00214
Entscheid
der 1. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau,
2. Gemeinderat Gossau,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Immissionen (Kirchenglockengeläut),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. Juli 2005 gelangte A (zusammen mit B; vgl.
Verfahren VB.2007.00213) an den Gemeinderat Gossau und verlangte den Erlass
einschränkender Massnahmen bezüglich des nächtlichen Stundenschlags der evangelisch-reformierten
Kirche. Insbesondere seien die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge
von 21.45 bis 06.00 Uhr einzustellen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 wies
der Gemeinderat das Begehren ab. Auf das identische, gemeinsam mit A gestellte
Begehren von B trat der Gemeinderat mit separatem Beschluss vom 10. Mai
2006 nicht ein.
Erwägungen
II.
Den von A erhobenen Rekurs gegen den Gemeinderatsbeschluss
vom 12. Juli 2006 wies die Baurekurskommission III am 28. März 2007
ab. Auf den Rekurs von B trat sie nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2007 liess A
(zusammen mit B) dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei der Entscheid der
Baurekurskommission III vom 28. März 2007, und zwar Dispositiv Ziffern II.
bis und mit V., aufzuheben.
2.
Es sei der Entscheid des Gemeinderates Gossau vom
12.7.2006
aufzuheben und der Antrag von A und B vom 4.7./12.8.2005
gutzuheissen.
3.
Eventualiter seien die Kosten gemäss Dispositiv
Ziffer IV. des Entscheids der Baurekurskommission III vom 28. März 2007
angemessen zu reduzieren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."
IV.
Die Vorinstanz schloss am 7. Juni 2007 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 2 liess am 2. Juli 2007
Abweisung der Beschwerde von Beschwerdeführer A und Nichteintreten auf die
Beschwerde von Beschwerdeführer B unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführer beantragen. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen.
Mit Beschluss vom 26. September 2007 zog das
Verwaltungsgericht das Gutachten der eidgenössischen Materialprüfungs- und
Forschungsanstalt, EMPA, vom 2. Februar 2005 betreffend Kirchglockengeläut
der evangelisch-reformierten Kirche Gossau (Untersuchungsbericht
Nr. 437'158) im Verfahren VB.2004.240 bei.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2007 wurde
das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach
die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau zu verpflichten sei, ab sofort
auf das Stunden- und Viertelstundenschlagen zwischen 21.45 Uhr und 6 Uhr zu
verzichten, abgewiesen.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2008 holte das
Verwaltungsgericht bei E, Geschäftsführer der Glockengiesserei F AG ein
Gutachten zu folgenden Fragen ein:
" a) Mit
welchen baulichen bzw. technischen Massnahmen kann der Glockenschall der
evangelisch-reformierten Kirche Gossau abgedämpft werden?
b) Welche
Schallreduktionen sind damit erreichbar?
c) Mit welchen
Kosten wäre für die vorgeschlagenen Massnahmen zu rechnen?
d) Welche vergleichbaren
Referenzobjekte kann der Gutachter nennen, bei denen solche baulichen bzw.
technischen Massnahmen getroffen wurden? Welche Massnahmen haben dabei zu
welcher Schallreduktion geführt?"
Das Gutachten wurde am 6. Oktober 2008 erstattet. Zu
dessen Ergebnissen liessen sich die Beschwerdegegnerschaft am 24. November
2008.
und die Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 vernehmen.
Am 23. März 2009 führte das Verwaltungsgericht einen
Augen- bzw. "Ohrenschein" an der Liegenschaft G-Strasse01 durch,
wobei es sich bei spaltweise geöffnetem Fenster die drei Viertelstundenschläge
um 21.45 Uhr und die zehn Stundenschläge um 22.00 Uhr anhörte.
Mit Eingaben vom 26. Januar 2009 und 6. April
2009.
ersuchten die Beschwerdeführer auch um Zusprechung einer Prozessentschädigung
hinsichtlich der von ihnen in Auftrag gegebenen Privatgutachten.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft an der G-Strasse 01 in Gossau.
Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in der Kernzone A mit der
Empfindlichkeitsstufe III. Das beanstandete Glockenschlagen ist ohne Weiteres
geeignet, das nur gerade 50 m vom Kirchturm entfernte Grundstück in
immissionsmässiger Hinsicht nachteilig zu beeinflussen. Aufgrund der
hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung ist der Beschwerdeführer 1 mehr
als irgendjemand anders oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt
und somit gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Dass er als Eigentümer
nicht selbst in der betroffenen Liegenschaft wohnt, sondern rund 1'200 m
Luftlinie von der Kirche entfernt, vermag an seiner Legitimation nichts zu
ändern.
2.2
Bezüglich
des Beschwerdeführers 2 ist festzuhalten, dass der Gemeinderat Gossau die
Verfahren mit Beschluss vom 10. Mai 2006 trennte und auf das identische
Begehren des Beschwerdeführers 2 nicht eintrat. Gegen diesen Beschluss erhob
der Beschwerdeführer 2 Rekurs an die Baurekurskommission III, die diesen
mit Entscheid vom 28. März 2007 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer 2 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches hierüber im
separaten Verfahren VB.2007.00213 entscheidet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig der
Beschluss des Gemeinderats Gossau vom 12. Juli 2006, mit welchem der
Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Massnahmen gegen die Immissionen des
nächtlichen Stundenschlags abgewiesen wurde. Im Gegensatz zum Gemeinderatsbeschluss
vom 10. Mai 2006 richtet sich dieser Beschluss nicht an den
Beschwerdeführer 2. Der Beschwerdeführer 2 macht diesbezüglich geltend, im
Zeitpunkt, da der Gemeinderat Gossau den Entscheid vom 12. Juli 2006
gefasst habe, sei die Trennung des Verfahrens aufgrund des Entscheids vom 10. Mai
2006.
noch nicht rechtskräftig gewesen. Dies vermag aber an der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer 2 nicht Adressat des Gemeinderatsbeschlusses vom
12.
Juli 2006 ist, nichts zu ändern, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht
auf den Rekurs eingetreten ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass, wenn sich der
Beschwerdeführer 2 gegen die Abtrennung des Verfahrens vom Beschwerdeführer 1
wehren wollte, er dies im Verfahren gegen den ihn betreffenden Beschluss vom
10.
Mai 2006 vorzubringen hätte. Einen solchen Einwand macht er in jenem
Verfahren jedoch nicht geltend.
3.
3.1
In seinem
Gesuch an die politische Gemeinde Gossau begründete der Beschwerdeführer 1
seinen Antrag auf Einstellung der nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge
von 21.45 bis 06.00 Uhr im Wesentlichen damit, dass gemäss neuer Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts einschränkende Massnahmen zu treffen seien,
"sobald mindestens Werte von 58 bis 66 dB erreicht" seien. Dabei
komme es nicht auf die Lärmbelastung beim Grundstück des Antragstellers,
sondern lediglich darauf an, ob in der Nähe der Kirche lärmempfindliche Räume
vorhanden seien, bei welchen der genannte Grenzwert erreicht werde. Dies treffe
zu. Die Emissionen seien damit widerrechtlich. Neben der Liegenschaft des
Beschwerdeführers gebe es noch weitere lärmempfindliche Räume in der nahen Umgebung
der Kirche Gossau, bei welchen die Immissionen übermässig seien.
3.2
Nach Art. 36
Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) muss die
Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln
bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden
Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die
Errichtung neuer, sondern auch auf die Sanierung bestehender Anlagen anwendbar
(BGE 115 Ib 446 E. 3a und d). Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen,
gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib 446 E. 3b; Robert Wolf in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 N. 95).
Bei der Frage, ob Grund für die Annahme einer
Grenzwertüberschreitung besteht, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. An
die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung dürfen jedoch keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden. Nach dem Sinn der Vorschrift ist die Ermittlung
erforderlich, wenn erhebliche Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung
sprechen (vgl. BGE 115 Ib 446 E. 3a; BGr, 2. September
2002, URP 2002, S. 685, E. 2.4).
3.3
Nach der
Eingabe des Beschwerdeführers veranlasste der Gemeinderat Gossau eine Ergänzung
des vom Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2004.00240 eingeholten
EMPA-Gutachtens vom 2. Februar 2005 betreffend das Kirchglockengeläut der
evangelisch-reformierten Kirche Gossau. In ihrem Untersuchungsbericht vom
24.
Mai 2006 führte die EMPA gestützt auf die Messungen des
Gerichtsgutachtens vom 2. Februar 2005 eine überschlägige Berechnung der
Immissionen des Stundenschlags in der Umgebung des Kirchturms der
evangelisch-reformierten Kirche Gossau durch. Dabei wurden die durch den Stundenschlag
verursachten Schalldruckpegel im Umkreis von 200 m von der evangelisch-reformierten
Kirche in Gossau berechnet. Diese Berechnungen ergaben, dass beim streitbetroffenen
Gebäude an der G-Strasse 01 mit einem maximalen Schallpegel des Stundenschlags
von 63 dB(A) am Ohr einer schlafenden Person bei einem einen Spalt weit offenen
Fenster zu rechnen sei. Ein ähnlicher Wert dürfte sich auch für das Gebäude an
der H-Strasse 02 sowie für das Pfarrhaus ergeben. Bei allen weiter vom
Kirchturm entfernten Gebäuden sei mit tieferen Werten zu rechnen, die alle
unter 60 dB(A) lägen.
3.4
In der
Folge verweigerte der Gemeinderat die beantragten Massnahmen im Wesentlichen
mit der Begründung, dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. In Fällen wie
beim nächtlichen Stundenschlag, für welchen keine Grenzwerte bestünden, seien
die in der LSV geregelten Situationen nur als Wertungshilfen heranzuziehen. Der
nächtliche Stundenschlag könne nicht auf ein bloss physikalisches Ereignis
reduziert werden. Der allein messbare Pegel eines Geräuschs könne somit nicht
dem Ereignis Lärm gleichgesetzt werden. Der Pegel beschreibe nur eine von
vielen denkbaren Charakteristika von Schallereignissen. Lärm hingegen sei ein
psychologisches Konstrukt, das nicht notwendigerweise einen hohen Schallpegel
bedinge. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner nehme Glockenklänge nicht als
störenden Lärm wahr. Die allermeisten Kirchen mit Glockenspielen stünden seit
je mitten im Wohngebiet. Aus der Feststellung der EMPA, bei der Liegenschaft
des Antragstellers sei beim nächtlichen Stundenschlag mit einem maximalen Pegel
zu rechnen, der über 60 dB(A) liege, könne nicht kurzerhand gefolgert werden,
die Betriebszeiten des Läutwerks seien entsprechend einzuschränken. Da
lediglich im allerengsten Umkreis der reformierten Kirche überhaupt ernsthaft
mit maximalen Pegeln in der Nähe des vom BUWAL als kritisch erachteten Wertes
zu rechnen sei, erscheine es als vertretbar, am bisherigen Ergebnis der
Interessenabwägung festzuhalten. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung
der althergebrachten und sichtlich vom überwiegenden Teil der Bevölkerung
geschätzten Tradition könne höher gewertet werden als das Ruhebedürfnis einiger
weniger Personen.
4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
kirchliches Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung darstellt
und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art. 15 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), zum Schutz der öffentlichen
Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden; insbesondere ist die
Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auch auf Kirchglockengeläut anwendbar
(BGE 126 II 366 E. 2.a).
4.1
Die
Glockengeläute von Kirchen stellen Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1
LSV dar. Soweit sie, wie hier dasjenige der Kirche in Gossau, bereits vor dem
Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestanden haben, unterstehen Geläute
nicht den Vorschriften für Neuanlagen, sondern es ist gemäss Art. 16 Abs. 1
USG eine Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes
nicht genügen.
Auch für Kirchenglocken gilt ferner das Vorsorgeprinzip (Art. 11
Abs. 2 USG), und die Emissionsbegrenzungen (Art. 12 USG) sind zu
verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11
Abs. 3 USG). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind dabei
nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird,
sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen
Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder
im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen
absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche
Störungen hinzunehmen.
4.2
Darüber
hinaus ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften
auf Geräusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten
Tätigkeit auftreten. Daneben gibt es aber Geräusche, welche den eigentlichen
Zweck einer bestimmten Tätigkeit ausmachen, so die Musik beim Spielen von Instrumenten
oder eben der Klang beim Läuten der Glocken. Solche Lärmemissionen können nicht
völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich
reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit
vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu
qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als
unnötig zu betrachten. Solche Tätigkeiten werden zwar aufgrund des
Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des
Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit nicht völlig verboten, sondern
bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Dabei ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der
lärmverursachenden Tätigkeit. Da für die Beurteilung solcher Geräusche keine
vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3–8 LSV) bestehen,
müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15,
19.
und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Zu beachten sind
insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines
Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der betroffenen
Zone. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen
abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von
Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG)
vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum
zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition
handelt.
4.3
Zu
berücksichtigen ist sodann, dass die Lärmimmissionen des Glockengeläuts von einer
Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen
Prinzipien, das heisst gewinnorientiert, betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11
Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte
Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern
wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8
S. 318 = URP 2001, S. 1075; 124 II 517 E. 5a S. 522; André Schrade/Theo
Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 35a).
4.4
Nicht
unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht das Geläut zu weltlichen Zwecken, wie
beispielsweise das Läuten der Glocken an nationalen Feiertagen oder zur Einberufung
der Gemeindeversammlung und die Zeitverkündung durch das Schlagen der Kirchenglocken.
Auch das Frühläuten gehört wie das Mittag- und Abendläuten zum so genannten
bürgerlichen Läuten, das anders als das Geläut vor und nach Gottesdiensten,
Beerdigungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen, nicht Bestandteil
des kirchlichen Kultus bildet (OGr, 27. April 1998, ZR 99/2000 Nr. 1 [vom
BGr bestätigt am 30. Juni 1998]; OGr, 8. Juli 1968, SJZ 64/1968
Nr. 179) und deshalb nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht.
5.
5.1
Zur Begründung
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer 1 geltend, das Verwaltungsgericht
habe in seinem Urteil vom 27. April 2005, E. 7 (VB. 2004.00240) in einem
obiter dictum eine Praxisänderung angekündigt, wonach bei Lärmwerten von 58 bis
66.
dB Massnahmen zu treffen seien. Die Berechnungen der EMPA vom
24.
Mai 2006 zeigten, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers,
welche ca. 50 m von der Kirche entfernt liege, ein höchster Maximalpegel am Ohr
der Person bei spaltweise geöffnetem Fenster von über 63 dB(A) vorhanden sei.
Dieser liege damit im Bereich, in welchem Massnahmen zu treffen seien. Zudem
sei die Impulshaltigkeit des Glockenklangs zu berücksichtigen, der eine höhere
Aufwachwahrscheinlichkeit als etwa Fluglärm bewirke.
5.2
Die
Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, dass der Glockenklang stets gleichförmig
und in einer mit dem menschlichen Gehör harmonierenden Frequenz ertöne und
deshalb nach kurzer Gewöhnung wohl regelmässig auch keine unwillkürlichen
(Aufwach-) Reaktionen auslöse. Die Aufwachwahrscheinlichkeit könne nach dem
derzeitigen Stand der Forschung keineswegs mit einem Pegelwert direkt
korreliert werden. Das Verwaltungsgericht habe in seinem obiter dictum gestützt
auf den sogenannten Verdünnungseffekt lediglich eine überschlägige Aussage gemacht,
jedoch keine generell-abstrakte Anordnung des Inhalts getroffen; bei gemessenen
Werten, die in einem Bereich grösser als 12 dB(A) als jene am früheren Wohnort
des Beschwerdeführers lägen, seien zwangsläufig Massnahmen zu treffen. Auch sei
nicht ersichtlich, weshalb für die Impulshaltigkeit des Glockenschlags ein
Zuschlag hinzuzurechnen sei. In der Literatur finde sich nirgends ein Hinweis,
dass sich bei der Beurteilung des Glockenschalls ein derartiger Zuschlag aufdränge.
6.
Im Gegensatz zum liturgischen
Glockengeläut kann das Zeitschlagen nicht zu den Kultushandlungen gezählt
werden, sondern stellt eine nichtsakrale Nebenaufgabe der Kirche im
öffentlichen Interesse dar. Der nächtliche Zeitglockenschlag findet dort seine
Grenze, wo er für die Anwohner offenbar zu einem Störfaktor wird.
6.1
Mit der
Erwägung des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2004.00240, E. 7, wonach bei geringerer Entfernung zwischen Quelle und
lärmempfindlichen Räumen mit um 12 dB(A) höheren Werten zu rechnen sei,
wurde zwar nicht beabsichtigt, Maximalgrenzpegel für das nächtliche
Zeitschlagen einzuführen. Es ergibt sich daraus jedoch ein Grenzbereich
zwischen 58 und 66 dB(A), bei welchem nicht mehr ohne Weiteres gestützt auf den
Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörde die lokale Tradition des
Zeitschlagens über das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann. Vielmehr
hat die Behörde in solchen Fällen die Notwendigkeit der Anordnung von
emissionsbegrenzenden Massnahmen eingehend zu prüfen und solche gegebenenfalls
anzuordnen.
6.2
In Übereinstimmung mit dieser
Rechtsprechung hat der Gemeinderat gestützt auf das EMPA-Gutachten vom
2.
Februar 2005 im Verfahren VB.2004.00240 eine Berechnung der
Schallbelastung bei der streitbetroffenen Liegenschaft angeordnet. Die
überschlagsmässige Berechnung für die Liegenschaft G-Strasse 01 ergab dabei
einen Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster. Der
errechnete Maximalpegel liegt somit in jenem Bereich, bei welchem nicht mehr ohne Weiteres gestützt auf den Beurteilungsspielraum
der örtlichen Behörde die lokale Tradition des nächtlichen Zeitschlagens über
das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann.
6.3
Verursacht das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche
Störung des Wohlbefindens, haben die zuständigen Behörden gestützt auf das Vorsorgeprinzip
im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zunächst die Emissionen so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich
tragbar bzw. im vorliegenden Fall verhältnismässig ist (vgl. vorn Erw. 4.3).
Erst wenn solche Vorkehrungen nicht ausreichen, den Schallpegel dauerhaft unter
den kritischen Grenzbereich zu setzen, ist aufgrund einer vorab den örtlichen
Behörden obliegenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob zusätzliche emissionsbegrenzende
Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG anzuordnen sind oder ganz
auf das nächtliche Zeitschlagen zu verzichten ist. Bei bestehenden Anlagen
können dabei, wenn die Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen
gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG).
7.
Gemäss den
Berechnungen der EMPA verursacht das nächtliche Zeitschlagen bei der Liegenschaft
des Beschwerdeführers 1 bei spaltweise geöffnetem Fenster einen Maximalpegel
von 63 dB(A). Dass hierbei auf die Maximalpegel bei spaltweise
geöffnetem und nicht auf diejenigen bei offenem Fenster abgestellt werden darf,
wurde im vorausgegangenen Verfahren durch das Bundesgericht bestätigt. Danach
vermag der Einwand, dies sei in heissen Nächten unzumutbar, keine Verletzung
von Art. 15 Abs. 1 USG zu begründen (BGr, 20. Februar 2006,1A.159/2005,
E. 3.2.4, www.bger.ch).
7.1
Gemäss dem
beigezogenen Gutachten der EMPA vom 2. Februar 2005 beschäftigt sich die
Lärmwirkungsforschung bei Nachtlärm vor allem mit Fluglärm. Die Ergebnisse
seien oft widersprüchlich. Zudem sei es schwierig, aus den Forschungsergebnissen
und den postulierten Schutzzielen direkt Grenzwerte abzuleiten, welche in der
Praxis angewendet werden könnten.
Wie die Vorinstanz richtig
ausgeführt hat, lässt sich das Kirchglockengeläut nicht unmittelbar mit
Fluglärm vergleichen. Fluglärm wird bekanntermassen von der Mehrheit der
Bevölkerung als störend empfunden. Das Kirchglockengeläut wird hingegen im
Allgemeinen nicht grundsätzlich als störend empfunden, sondern von weiten
Kreisen als wohltuender Klang wahrgenommen. Sodann handelt es sich beim
Zeitschlagen um einen jahrhundertealten Brauch, der als Teil der hiesigen
kulturellen Identität auch während der Nachtstunden von einem erheblichen Teil
der Bevölkerung zumindest akzeptiert wird.
Andererseits wird in BGE 126
II 366 E. 3.a betreffend das Frühgeläut in Bubikon eine Stellungnahme des
BUWAL wiedergegeben, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA in 50 Meter
Entfernung von einem mittelhohen Kirchturm am Ohr des Betroffenen (bei gekipptem
Fenster zur Belüftung des Zimmers) ein Schalldruckpegel von mehr als
60.
dB(A) entstehe. Bei einem solchen Schalldruckpegel sei nachts mit
Aufwachreaktionen zu rechnen, sodass von einer erheblichen Störung des
Wohlbefindens im Sinn von Art. 15 USG gesprochen werden müsse.
Auch als Grundlage für die
Festsetzung der Nachtgrenzwerte in der Lärmschutzverordnung diente eine
kritische Schwelle des Maximalpegels von 60 dB(A) am Ohr der schlafenden
Person, wobei durch die Wahl eines 1h-Mittelungspegels die Anzahl der
Ereignisse ebenfalls in die Beurteilung einbezogen wurde.
Im vorausgegangen Verfahren
VB.2004.00240 wurde gemäss dem Gutachten der EMPA von Maximalpegeln zwischen 46
bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei einem spaltweise geöffneten
Fenster ausgegangen. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Maximalpegel
zwar noch unter dem kritischen Pegel von 60 dB(A) liege, bei welchem
gemäss BUWAL mit
Aufwachreaktionen zu rechnen sei; gleichwohl müsse mit solchen Reaktionen
gerechnet werden, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering (E. 4.3).
7.2
Im vorliegenden
Verfahren ist gemäss den Berechnungen der EMPA beim streitbetroffenen
Grundstück von einem Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster
auszugehen. Dieser liegt somit über dem Grenzwert für nächtlichen Fluglärm von
60.
dB(A).
Auch wenn die
Forschungsergebnisse über die Wahrnehmung von Fluglärm nicht ohne Weiteres auf
den nächtlichen Stundenschlag von Kirchglocken übertragen werden können,
erscheint es dennoch – insbesondere gestützt auf die Empfehlung des BUWAL – als
plausibel und nachvollziehbar, dass nachts ab einem Wert von 60 dB(A)
nicht nur bei Fluglärm, sondern auch bei anderen Emissionen wie dem
Kirchglockengeläut eine kritische Schwelle überschritten wird, ab der mit
Aufwachreaktionen zu rechnen ist.
7.3
Wie der
vom Verwaltungsgericht am 23. März 2009 durchgeführte Augen- bzw. Ohrenschein
ergeben hat, erweisen sich die Viertelstundenschläge nach der Wahrnehmung des
Gerichts aufgrund der geringen Zahl von Schlägen als unauffällig. Als problematisch
erscheinen hingegen die Stundenschläge, bei welchen die Beschallung
insbesondere in den Stunden bis Mitternacht über längere Zeit anhält. Dabei
dürfte auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Impulshaltigkeit der
Glockenschläge eine gewisse Bedeutung zukommen. Allerdings weist der Umstand,
dass von den Bewohnern der am stärksten betroffenen Liegenschaften keine Klagen
vorliegen, darauf hin, dass jedenfalls bei Personen, die dem Glockenklang nicht
von vornherein ablehnend gegenüberstehen, eine Gewöhnung eintritt, welche die
Aufwachwahrscheinlichkeit herabsetzen dürfte (vgl. Protokoll des Augenscheins,
S. 1). Wie der Augenschein zudem ergeben hat, ist der Umgebungslärm bei
der Liegenschaft G-Strasse 01 nicht unerheblich. Vor dem Hintergrund der
Immissionen des Strassenverkehrs auf der am Gebäude vorbeiführenden H-Strasse
fielen die Viertelstundenschläge nicht stark ins Gewicht (Protokoll des
Augenscheins vom 23. März 2009, S. 1). Insbesondere waren die bis um
01.01
Uhr verkehrenden Linienbusse der VBZ gut
hörbar. In der hier interessierenden Zeitspanne von 21.45 h
bis 6.00 h fahren die Linien 845 und 867 insgesamt 14 Mal an der Liegenschaft
G-Strasse 01 vorbei.
7.4
Insgesamt muss aufgrund dieser
Feststellungen aber jedenfalls bei den Stundenschlägen von Schallereignissen
ausgegangen werden, die zu einer mehr als bloss unerheblich erhöhten
Aufwachwahrscheinlichkeit führen, weshalb die Anlage den geltenden Lärmschutzvorschriften
nicht genügt. Da indessen die Kirche samt ihrem Läutwerk bereits vor dem Inkrafttreten
des USG am 1. Januar 1985 bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage
beabsichtigt ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen
(Art. 25 USG, Art. 7 LSV), sondern es ist gemäss Art. 16
Abs. 1 USG grundsätzlich eine Sanierung anzuordnen. Hierbei ist jedoch zu
beachten, dass die Behörden, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig
wäre, Erleichterungen gewähren können (Art. 17 Abs. 1 USG). Gemäss
Art. 14 Abs. 1 LSV ist dies zulässig, wenn die Sanierung
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde
(lit. a) bzw. überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und
Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der
Gesamtverteidigung entgegenstehen (lit. b).
8.
Das Verwaltungsgericht holte mit Beschluss vom 16. Januar
2008.
bei E, dem Geschäftsführer der Glockengiesserei F AG, eine Expertise mit
den eingangs erwähnten Fragen ein (siehe vorne Ziff. III.).
8.1
In seinem
Gutachten vom 6. Oktober 2008 kam der Experte zu folgenden Resultaten:
8.1.1
Als effizienteste Lösung zur Dämpfung des Glockenschalls komme die
Reduktion der Schallöffnungen in Frage. Diese seien heute komplett offen.
Hierzu bestünden drei Möglichkeiten. Erste Variante sei der Einbau von
Holzschallleitern mit schrägen Lamellen gegen aussen und innen geschlossenen vertikalen
Platten. Zweite Variante sei der Einbau von Acrylscheiben mit definierter
Dicke. Schliesslich sei eine Reduktion der Schallöffnungen durch Glasscheiben
möglich. Die Reduktion der Schallöffnungen gehe einher mit einer Reduktion der
Hörbarkeit der Glocken und des Stundenschlags.
Eine Verbesserung des Glockenklangs könne durch den Einbau
von Schwingungsisolationen für den Glockenstuhl erzielt werden. Dabei würde der
Glockenstuhl, der zurzeit auf einem Betonsockel stehe, abgehoben und auf
Schwingungsisolationen gesetzt. Damit reduziere sich der Körperschall. Rund ein
Drittel der Schwingungsenergie, welche im Glockenstuhl aufgebaut werde, baue
sich in den Lagern ab. Akustisch bewirke eine Isolation zudem eine weichere
Klangqualität der Glocken. Falls eine bedeutende Dämpfung gefordert sei,
erbringe eine Isolation jedoch nicht die entsprechende Zielerreichung.
Die Klöppel wurden vor einigen Jahren bereits
ausgewechselt. Gegenüber den modernsten Forschungsresultaten könnten noch
klangliche Verbesserungen durch eine noch neuere Generation von Klöppeln
erbracht werden. Angesichts des bescheidenen Alters der bestehenden Klöppel
werde aber diesbezüglich von einer Investition abgeraten.
8.1.2
Bezüglich die erreichbaren Schallreduktionen sei je nach gewählter Lösung eine
Reduktion zwischen 3 bis maximal 10 dB(A) möglich. Der Turm habe auf alle vier
Seiten Öffnungen. Die betroffenen Liegenschaften werde über die Schallöffnungen
Nord (Fläche der Schallöffnung ca. 7.4 m2) und Ost (Fläche der
Schallöffnung ca. 7.8 m2) erreicht. Im Minimum müssten diese beiden
Seiten verschalt werden. Mit dieser Massnahme könne wahrscheinlich eine
Reduktion von ca. 3–5 dB(A) erreicht werden. Aufgrund der unbekannten Anteile
an Reflexionen von Nebengebäuden und aufgrund des physikalischen Phänomens bei
Schwingungen, der Beugung an der Kante, könnten Anteile der anderen Schallöffnungen
erheblichen Einfluss auf einen Messpunkt x haben. In Bezug auf eine
kontrollierte Dämpfung sei es wesentlich einfacher, alle vier Seiten zu
schliessen. Die Zielerwartung dürfte hierbei für eine Dämpfung mit Acryl bei
ca. 4.5 dB(A), für Glas bei ca. 8–10 dB(A) und für Holz bei ca. 5–8 dB(A)
liegen.
8.1.3
Für die Einschalung aller vier Turmseiten sei bei Glas von Kosten von CHF
65'000.- bis Fr. 75'000.- auszugehen. Bei Einschalung mit Acryl von
Fr. 65'000.- bis 72'000.- und bei Einschalung mit Holz von
Fr. 50'000.- bis Fr. 65'000.-. Betreffend Verarbeitung und
technischer Lösungsvorschläge würden sich jedoch noch grosse Bandbreiten
ergeben.
8.2
In ihrer
Stellungnahme zu den Ergebnissen des Gutachters hält die Beschwerdegegnerschaft
fest, selbst wenn zwei von vier Turmseiten verschalt würden, wäre von der Wahrnehmung
her nur eine marginale Reduktion von klar unter 5 dB(A) zu erwarten. Die bescheidene,
theoretisch zu erwartende Reduktion würde überdies durch Reflexionen von
Nebengebäuden und weitere physikalische Phänomene aller Wahrscheinlichkeit nach
noch weiter marginalisiert. Gegen eine partielle Verschalung genauso wie gegen
eine allseitige Reduktion der Schallöffnungen sei darüber hinaus die damit
bewirkte massive Beeinträchtigung des grundsätzlich nicht zu beanstandenden
Glockenläutens ins Feld zu führen. Die Schallöffnungen wären nicht nur im
streitrelevanten Zeitfenster verschalt, sondern permanent.
Auch der Beschwerdeführer 1 lässt zum Gutachten
festhalten, die Eignung einer Verschalung der Glockenstube zur Erlangung einer
genügenden Nachtruhe sei zu bezweifeln. Aufgrund der Impulshaltigkeit der
Glockenschläge sei analog zum Anhang 6 der LSV auch für Glockenschläge mindestens
eine Pegelkorrektur von 6 dB(A) zu den gemessenen Lärmwerten dazuzurechnen.
Aufgrund des impulshaltigen und deshalb speziell störenden Charakters der
Zeitschlag-Emission rechtfertige es sich nicht, den Schall nur nach seiner Lautstärke
zu begrenzen. Vielmehr sei der Schall ganz zu unterbinden.
9.
9.1
Die erste
vom Gutachter in Aussicht gestellte bauliche Massnahme am Glockenturm betrifft
die Verschalung der beiden in Richtung der streitbetroffenen Liegenschaft
reichenden Schallöffnungen Nord und Ost. Durch diese Massnahme liesse sich eine
Schallreduktion von 3–5 dB(A) erreichen. Bei dem vorliegend errechneten
Maximalpegel von 63 dB(A) würde diese Reduktion in den Bereich von 60
dB(A) führen. Ob damit eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Reduktion
der Aufwachwahrscheinlichkeit erreicht werden kann, ist hingegen fraglich. Der
Gutachter schränkt denn auch das Reduktionspotential bei einer blossen
Verschalung der nördlichen und östlichen Öffnungen insofern ein, als er
festhält, dass Anteile der anderen Schallöffnungen erheblichen Einfluss auf
einen Messpunkt x haben.
Da die Auswirkungen einer Massnahme nicht genau vorhersehbar
sind, ist im Zweifel von einem Schallpegel am oberen Ende des
Unsicherheitsbereichs auszugehen. Bei der vorgeschlagen Massnahme ist daher
höchstens mit einer Schallreduktion von 3 dB(A), d.h. von 63 auf 60 dB(A),
zu rechnen. Die kritische Schwelle von 60 dB(A), ab der mit Aufwachreaktionen
zu rechnen ist, kann damit nicht bzw. nicht wesentlich unterschritten werden. Eine
nur teilweise Verschalung der Öffnungen ist somit nicht geeignet, eine
wesentliche Erleichterung zu bringen, weshalb sich diese Massnahme als nicht
zielführend erweist.
Gleich verhält es sich gemäss dem Gutachten bezüglich des
Einbaus von Schwingungsisolationen für den Glockenstuhl sowie bezüglich des
Auswechselns der Klöppel.
9.2
Als
weitere Massnahme schlägt der Gutachter die Schliessung aller vier Seiten vor.
Hierbei ist – wie oben ausgeführt – mit Dämpfungen im Bereich von 4 bis 10
dB(A) zu rechnen. Eine allseitige Verschalung der Glockenturmöffnungen stellt
somit grundsätzlich eine geeignete Massnahme zur spürbaren Reduktion der
Schallbelastung dar.
9.3
Neben
diesen baulichen kommen auch betriebliche Massnahmen in Frage. So ist eine
Einschränkung der Läutordnung, d.h. das nächtliche Abstellen des
Stundenschlags, in Erwägung zu ziehen. Eine solche Massnahme liesse sich nicht
mehr auf das Vorsorgeprinzip stützen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine
Massnahme zur Emissionsbegrenzung gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG. Als
mögliche geeignete Sanierungsmassnahmen fallen somit einerseits eine
vollständige Verschalung der Kirchturmöffnungen und andererseits das nächtliche
Abstellen des Stundenschlags in Betracht. Wie die
Kirchgemeinde anlässlich des Augenscheins ausführen liess, würde sie diese
Sanierungsmassnahme der allseitigen Verschalung der Turmöffnungen vorziehen.
10.
Wie bereits
erwähnt, können die Behörden, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig
wäre, Erleichterungen gewähren (Art. 17 Abs. 1 USG i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 LSV). Zu prüfen bleibt, ob
die Gemeindebehörden zu Recht von der Anordnung baulicher bzw. betrieblicher
Massnahmen zur Schallreduktion haben absehen dürfen.
10.1
Wie der
Augenschein des Verwaltungsgerichts ergeben hat, ist beim Stundenschlag der
evangelisch-reformierten Kirche von einer nicht bloss unerheblichen Aufwachwahrscheinlichkeit
auszugehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich gemäss den Berechnungen der
EMPA nur beim Pfarrhaus und dem Gebäude an der H-Strasse 02 ein ähnlicher Wert
wie für die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 ergeben dürfte. Die von der
EMPA im Übrigen berechneten Werte befinden sich alle unterhalb der kritischen
Schwelle von 60 dB(A). Es sind somit nur wenige Personen direkt betroffen. Auch
sind aus der unmittelbaren Nachbarschaft keine Klagen bekannt (vgl. Protokoll
des Augenscheins, S. 1).
Dem verhältnismässig geringen Kreis möglicher Betroffener
stehen die Werte gegenüber, welche weite Kreise der Bevölkerung dem
Zeitschlagen als Teil der lokalen Überlieferung und Kultur beimessen. Das
öffentliche Interesse an der Bewahrung dieser Werte wird vom Gemeinderat als
politisch verantwortlicher Behörde als hoch eingeschätzt. Gemäss der von den Beschwerdeführern
in Auftrag gegebenen Umfrage betreffend Nachtruhe/Zeitschlagen in der Nacht
sollen sich zwar rund 30 % der Befragten am nächtlichen Glockenschlag stören.
Daraus ergibt sich jedoch auch, dass das nächtliche Zeitschlagen von der
Mehrheit der Bevölkerung – nämlich rund 70 % – akzeptiert wird. Die örtlichen
Behörden durften deshalb ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass in der
Gemeinde Gossau der Stundenschlag der evangelisch-reformierten Kirche von der
überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich akzeptiert wird und dass
an der Aufrechterhaltung dieser Tradition ein öffentliches Interesse besteht.
Vor diesem Hintergrund durfte der Gemeinderat sodann
berücksichtigen, dass die zur Schallreduktion tauglichen baulichen Massnahmen
mit hohen Kosten verbunden sind und die Dämmung auch des kirchlichen Läutens
sowie des Stundenschlags tagsüber über das zur Erreichung des Sanierungsziels
Notwendige hinausreicht, während das vollständige Einstellen des Zeitschlagens
in den Nachtstunden als betriebliche Massnahme die diesem von der Mehrheit
zugemessenen kulturellen und traditionellen Werte sehr stark beschneidet. Unter
diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die hier sehr geringe Zahl von
durch übermässige Immissionen Betroffenen, erweisen sich die
von den örtlichen Behörden gewährten Erleichterungen von der Sanierungspflicht
als nicht rechtsverletzend.
Da sich die mehrheitliche Akzeptanz des nächtlichen
Zeitschlagens in der Gemeinde Gossau – wie ausgeführt – bereits aus der von den
Beschwerdeführern eingereichten Umfrage ergibt, besteht keine Veranlassung zur
Einholung des von ihnen beantragen Gutachtens zu dieser Frage.
11.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 1
eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit, weil er durch das nächtliche
Zeitschlagen im Schlaf gestört werde, sowie eine Verletzung der
Religionsfreiheit, weil er die viertelstündliche akustische Präsenz einer
Religionsgemeinschaft wahrnehmen müsse.
Hierzu ist festzuhalten, dass das
nächtliche Zeitschlagen als weltliches Geläut nicht unter den Schutz der
Kultusfreiheit fällt. Zudem erscheint ohnehin fraglich, ob die blosse Wahrnehmung
einer Religionsgemeinschaft den Schutzbereich der Religionsfreiheit bzw. der
persönlichen Freiheit überhaupt zu tangieren vermag. Da die vom Gemeinderat gewährten
Erleichterungen von der Sanierungspflicht – wie vorstehend ausgeführt – auf
einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sind, würde sich jedenfalls auch eine allfällige
Einschränkung der persönlichen Freiheit als rechtmässig erweisen. Inwiefern
Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK verletzt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer
1.
nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Damit erweist sich die Beschwerde im Hauptantrag als
unbegründet und ist abzuweisen.
12.
Für den Fall der Abweisung ihres Hauptbegehrens beantragen
die Beschwerdeführer eine angemessene Reduktion der ihnen von der Vorinstanz
auferlegten Kosten. Im vergleichbaren Fall BRKE III 0066/2004 sei dem
Rekurrenten mit Entscheid vom 21. April 2004 eine Spruchgebühr von
Fr. 2'800.- auferlegt worden. In jenem Fall habe die Baurekurskommission einen
Augenschein in Gossau durchgeführt. Der Entscheid habe 18 Seiten umfasst und
habe materiell drei Problemkreise betroffen, nämlich die Glockenschläge in der
Nacht, den zulässigen Schallpegel des Läutens und Schlagens im Rauminnern am
Tag und in der Nacht sowie den zulässigen Schallpegel des Läutens und Schlagens
auf dem Balkon am Tag und in der Nacht. Der vorliegend angefochtene Entscheid
vom 28. März 2007 sei demgegenüber ohne Augenschein gefällt worden. Er
umfasse 16 Seiten und betreffe neben der Frage der nächtlichen Glockenschläge
ein Ausstandsbegehren. Die materiell zu beurteilenden Fragen seien weit
eingeschränkter als im Entscheid vom 21. April 2004. Zudem seien drei der
vier Mitwirkenden bereits mit der Sache befasst gewesen, indem sie am Entscheid
vom 21. April 2004 mitgewirkt hätten. Die von der Vorinstanz auferlegte
Spruchgebühr von Fr. 4'000.- erscheine im Vergleich zu derjenigen gemäss
Entscheid vom 21. April 2004 als zu hoch. Für den Entscheid vom
28.
März 2007 sei somit eine Spruchgebühr von weniger als Fr. 2'800.-
festzusetzen.
12.1
Gemäss
§ 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren
und Kosten auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut
§ 34 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der
Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) gehören zu den
Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und
Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK beträgt die Spruchgebühr je nach
Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid
im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In
besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf
das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2).
Soweit in einem bestimmten Rahmen eine Pauschalgebühr
festzusetzen ist, hat die Behörde, gestützt auf die in der massgebenden
Gebührenregelung genannten Kriterien, die aufzuerlegende Gebühr nach
pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt
der festsetzenden Instanz somit ein erhebliches Ermessen zu,
dessen Ausübung von der oberen Rechtsmittelbehörde nur mit
Zurückhaltung überprüft wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8, 13 und
37).
12.2
Vorliegend
erweist sich die Höhe der Spruchgebühr nicht als rechtsverletzend. Zwar trifft
zu, dass sich die Baurekurskommission bereits vor ca. drei Jahren mit dem
Kirchglockengeläut in Gossau auseinanderzusetzen hatte. Im vorliegend zu
beurteilenden Verfahren musste sich die Vorinstanz jedoch mit neuen
Rechtsfragen befassen. Insbesondere stellten sich aus prozessualer Sicht
Rechtsprobleme, die einer vertieften Abklärung bedurften. So hatte sich die
Vorinstanz neben den lärmschutzrechtlichen Fragen – im Unterschied zum
zitierten Entscheid BRKE III 0066/2004 – auch mit einem Ausstandsbegehren,
einem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie mit Legitimationsfragen
auseinanderzusetzen. Zwar liegt die vorinstanzliche Festsetzung der
Spruchgebühr im Lichte des Äquivalenzprinzips, wonach die Höhe der Gebühr im
Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung
für den Abgabepflichtigen hat, stehen muss (RB 1995 Nr. 90 = BEZ 1995
Nr. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641), an der oberen Grenze des
Vertretbaren, hält aber unter diesen Umständen einer Rechtskontrolle, auf
welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, noch stand.
13.
13.1
Zusammenfassend
ergibt sich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss werden
die Kosten des Verfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/5 dem
Beschwerdeführer 2 auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen
Kosten, die eine Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang
des Verfahrens zu überbinden; nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip
über die im Gesetz aufgezählten Tatbestände hinaus auf vergleichbare
Situationen angewandt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). So wurden
einer Partei die Kosten eines im Rekursverfahren angeordneten Gutachtens trotz
ihres Obsiegens grösstenteils auferlegt, weil sie nach den anwendbaren
Bestimmungen ohnehin verpflichtet
gewesen wäre, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (RB 1998
Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Dies trifft hier für die
Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage zu:
Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG kann der Inhaber
der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Auskünfte
zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen (Ursula Brunner
in: Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 14 f.), also z.B. ein Lärmgutachten
beizubringen (Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 25 N. 97). Soweit
die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er
sie selber zu tragen (BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 E. 4d;
Brunner, Art. 46 N. 29; Wolf, Art. 25 N. 101). Wird der
Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die
Kosten mittels Gebühren auf den Inhaber der Anlage überwälzen.
Analoges gilt vorliegend in Bezug auf das vom
Verwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten betreffend mögliche bauliche
Massnahmen zur Abdämpfung des Glockenschalls. Die Anordnung von baulichen
Massnahmen zur Begrenzung von Emissionen ist bereits aufgrund des
Vorsorgeprinzips im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu prüfen. Der
Beschwerdegegner 1 wäre somit gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet
gewesen, entsprechende Abklärungen durchzuführen, weshalb es sich rechtfertigt,
ihm die Kosten des Gutachtens unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen.
Die Gutachtenskosten von Fr. 4'594.50 sind deshalb
der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.
Anders verhält es sich bei den beiden von den
Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Gutachten. Hierbei handelt es sich um
private Parteigutachten, deren Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen
sind, wobei diese selbst im Falle des Obsiegens im Rahmen einer
Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen ersetzt würden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 14 mit Hinweis auf RB 1998 Nr. 9). Daran vermag auch das
Vorbringen der Beschwerdeführer, die beiden Gutachten dienten der Beschaffung
wissenschaftlicher Grundlagen für die Beurteilung der Immissionen durch
Glocken, nichts zu ändern. Mit dem Beizug des EMPA-Gutachtens vom
2.
Februar 2005 aus dem vorangegangenem Verfahren VB.2004.240, der
Einholung des ergänzenden Gutachtens vom 10. Mai 2006 betreffend der
überschlägigen Berechnung der Immission des Stundenschlags sowie der Einholung
des Gutachtens betreffend möglicher baulicher Massnahmen zur Abdämpfung des Glockenschalls
vom 6. Oktober 2008 ist die Beschwerdegegnerschaft ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 46 Abs. 1 USG hinreichend nachgekommen, weshalb
sich auch unter diesem Gesichtspunkt ein Abweichen vom Unterliegerprinzip bezüglich
der beiden im Übrigen unaufgefordert im Rahmen der Stellungnahme zu den
Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens vom 6. Oktober 2008 eingereichten
Privatgutachten nicht rechtfertigt.
13.2
Aufgrund
ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführern die beantragte Umtriebsentschädigung
zum vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Mangels eines entsprechenden Antrags ist dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner 2 keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 4'594.50 Gutachten,
Fr. 570.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'164.50 Total der Kosten.
3.
Die Kosten
des Gutachtens im Betrag von Fr. 4'594.50 werden der Beschwerdegegnerin 1
auferlegt.
4.
Die übrigen
Gerichtskosten im Betrag von Fr. 5'570.- werden dem Beschwerdeführer 1
zu 4/5 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…