Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00216

12. Juli 2007Deutsch7 min

(URT.2007.10089)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B stellte am 26. Januar 2007 bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte das Gesuch, ihn vom

Anwaltsgeheimnis mit Bezug auf A zu entbinden, um seine Honorarforderung aus

dem Mandatsverhältnis durchzusetzen. Zuvor hatte er A vergeblich selber um

Entbindung ersucht.

Die Aufsichtskommission setzte A Frist an, um zu

erklären, ob sie B vom Berufsgeheimnis entbinde oder ob sie Einwendungen

erhebe. In der Folge ging keine Antwort von A ein, weshalb die

Aufsichtskommission androhungsgemäss Verzicht auf Äusserung annahm. Mit

Beschluss vom 29. März 2007 ermächtigte sie B, das Berufsgeheimnis mit Bezug

auf A zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, die Honorarforderung durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 7. Mai 2007 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Die Aufsichtskommission verzichtete am 11. Mai 2007

auf eine Beschwerdeantwort. B beantragte am 8. Juni 2007 Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an

das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Honorarforderung des

Beschwerdegegners 1 beträgt Fr. 8'740.24 und liegt somit unter Fr.

20'000.-. Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz

gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die

Beurteilung der Honorarforderung an sich, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1

vom Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher

Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden

hat (38 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N.

5).

2.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen

Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen

Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das

Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch

strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine

Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine

Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom

Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33

ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die

Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung

vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird

dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom

Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen

geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil

ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere

Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

3.

Die Aufsichtskommission

ermächtigte den Beschwerdegegner 1 zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses,

weil kein höheres Interesse der Durchsetzung der Honorarforderung durch den

Beschwerdegegner 1 entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin habe sich im

Verfahren vor der Aufsichtskommission nicht geäussert. Der

Beschwerdegegner 1 habe im Sinn von § 34 Abs. 2 AnwG erklärt, dass keine

höher zu wertenden Interessen verletzt würden.

Die Beschwerdeführerin

macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass nie ein Auftragsverhältnis zum

Beschwerdegegner 1 bestanden habe. Sie sehe daher keinen Grund, den nicht

beauftragten Anwalt vom Berufsgeheimnis zu entbinden.

Der Beschwerdegegner 1

führt aus, anfänglich habe er nur eine mündliche Vereinbarung mit der

Beschwerdeführerin getroffen. Auf eine Akonto-Zahlung habe er zunächst

verzichtet, weil er davon ausgegangen sei, bei der Beschwerdeführerin handle es

sich um eine finanziell gut gestellte Persönlichkeit. Sie habe gegen seine

spätere Aufforderung zur Leistung einer Akonto-Zahlung und danach gegen die

Honorarrechnung keine Einwände erhoben. Auch habe sie im Verfahren vor der Aufsichtskommission

keine Stellung genommen.

4.

4.1

Der Anwalt

hat im Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis das Mandatsverhältnis nur

glaubhaft zu machen. Ob er überhaupt von der Klientschaft mandatiert worden

ist, ist in einem Zivilprozess zu klären (RB 2006 Nr. 37).

Der Beschwerdegegner 1

hat dem Gericht verschiedene Belege für die Korrespondenz zwischen ihm

und der Beschwerdeführerin eingereicht. Darunter befinden sich Mail-Nachrichten

der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 1, worin sie ausführt, die

Beantwortung durch den Beschwerdegegner 1 sei ihr viel wert, oder worin

sie sich für die Arbeit des Beschwerdegegners 1 bedankt. In einer schriftlichen

Notiz vom 16. Februar 2006 an den Beschwerdegegner 1 führt sie aus, sie

brauche wirklich einen Fachspezialisten wie ihn, um ihre schwierige Situation

zu beenden. Ausserdem wäre sie dankbar für die Vereinbarung eines Termins. Am

28.

Dezember 2006 liess sie dem Beschwerdegegner 1 per Mail eine

elektronische Festtagskarte zukommen. Ein Mandatsverhältnis ist durch diese

Belege hinlänglich glaubhaft gemacht.

4.2

Höhere

Interessen, welche der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehen könnten,

werden keine geltend gemacht, und auch aus den Akten ergeben sich keine

anderweitigen Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hat dazu nie Stellung

genommen, weder gegenüber dem Beschwerdegegner 1 noch gegenüber der

Aufsichtskommission. Es spricht somit nichts gegen die von der

Aufsichtskommission angeordnete Entbindung vom Berufsgeheimnis, soweit diese

für die Durchsetzung der Honorarforderung notwendig ist.

5.

Die Beschwerde ist

daher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei unter anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet

waren (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Dies trifft vorliegend zu. Als angemessene Parteientschädigung erweisen sich Fr.

200.

-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …