VB.2007.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00216
12. Juli 2007Deutsch7 min
(URT.2007.10089)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00216
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Offenbarung des Berufsgeheimnisses
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
(Die Klientin hat die Entbindung des Anwalts vom Anwaltsgeheimnis angefochten, um welche der Anwalt zur Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht hatte.)
Rechtsgrundlagen (E. 2). Der Anwalt hat im Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis das Mandatsverhältnis nur glaubhaft zu machen. Vorliegend ist das Mandatsverhältnis aufgrund der eingereichten Belege (insbes. Mail-Nachrichten) glaubhaft gemacht (E. 4.1). Höhere Interessen, welche der Entbindung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (E. 4.2).
Abweisung (E. 5).
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GLAUBHAFTMACHUNG
HONORARECHNUNG
MANDAT
Rechtsnormen:
§ 34 AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
§ 41 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00216
Entscheid
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung
des Berufsgeheimnisses,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B stellte am 26. Januar 2007 bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte das Gesuch, ihn vom
Anwaltsgeheimnis mit Bezug auf A zu entbinden, um seine Honorarforderung aus
dem Mandatsverhältnis durchzusetzen. Zuvor hatte er A vergeblich selber um
Entbindung ersucht.
Die Aufsichtskommission setzte A Frist an, um zu
erklären, ob sie B vom Berufsgeheimnis entbinde oder ob sie Einwendungen
erhebe. In der Folge ging keine Antwort von A ein, weshalb die
Aufsichtskommission androhungsgemäss Verzicht auf Äusserung annahm. Mit
Beschluss vom 29. März 2007 ermächtigte sie B, das Berufsgeheimnis mit Bezug
auf A zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, die Honorarforderung durchzusetzen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 7. Mai 2007 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Die Aufsichtskommission verzichtete am 11. Mai 2007
auf eine Beschwerdeantwort. B beantragte am 8. Juni 2007 Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an
das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Honorarforderung des
Beschwerdegegners 1 beträgt Fr. 8'740.24 und liegt somit unter Fr.
20'000.-. Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz
gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die
Beurteilung der Honorarforderung an sich, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1
vom Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher
Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden
hat (38 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N.
5).
2.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen
Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen
Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das
Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch
strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine
Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine
Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom
Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33
ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die
Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung
vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird
dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom
Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen
geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil
ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere
Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).
3.
Die Aufsichtskommission
ermächtigte den Beschwerdegegner 1 zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses,
weil kein höheres Interesse der Durchsetzung der Honorarforderung durch den
Beschwerdegegner 1 entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin habe sich im
Verfahren vor der Aufsichtskommission nicht geäussert. Der
Beschwerdegegner 1 habe im Sinn von § 34 Abs. 2 AnwG erklärt, dass keine
höher zu wertenden Interessen verletzt würden.
Die Beschwerdeführerin
macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass nie ein Auftragsverhältnis zum
Beschwerdegegner 1 bestanden habe. Sie sehe daher keinen Grund, den nicht
beauftragten Anwalt vom Berufsgeheimnis zu entbinden.
Der Beschwerdegegner 1
führt aus, anfänglich habe er nur eine mündliche Vereinbarung mit der
Beschwerdeführerin getroffen. Auf eine Akonto-Zahlung habe er zunächst
verzichtet, weil er davon ausgegangen sei, bei der Beschwerdeführerin handle es
sich um eine finanziell gut gestellte Persönlichkeit. Sie habe gegen seine
spätere Aufforderung zur Leistung einer Akonto-Zahlung und danach gegen die
Honorarrechnung keine Einwände erhoben. Auch habe sie im Verfahren vor der Aufsichtskommission
keine Stellung genommen.
4.
4.1
Der Anwalt
hat im Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis das Mandatsverhältnis nur
glaubhaft zu machen. Ob er überhaupt von der Klientschaft mandatiert worden
ist, ist in einem Zivilprozess zu klären (RB 2006 Nr. 37).
Der Beschwerdegegner 1
hat dem Gericht verschiedene Belege für die Korrespondenz zwischen ihm
und der Beschwerdeführerin eingereicht. Darunter befinden sich Mail-Nachrichten
der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 1, worin sie ausführt, die
Beantwortung durch den Beschwerdegegner 1 sei ihr viel wert, oder worin
sie sich für die Arbeit des Beschwerdegegners 1 bedankt. In einer schriftlichen
Notiz vom 16. Februar 2006 an den Beschwerdegegner 1 führt sie aus, sie
brauche wirklich einen Fachspezialisten wie ihn, um ihre schwierige Situation
zu beenden. Ausserdem wäre sie dankbar für die Vereinbarung eines Termins. Am
28.
Dezember 2006 liess sie dem Beschwerdegegner 1 per Mail eine
elektronische Festtagskarte zukommen. Ein Mandatsverhältnis ist durch diese
Belege hinlänglich glaubhaft gemacht.
4.2
Höhere
Interessen, welche der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehen könnten,
werden keine geltend gemacht, und auch aus den Akten ergeben sich keine
anderweitigen Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hat dazu nie Stellung
genommen, weder gegenüber dem Beschwerdegegner 1 noch gegenüber der
Aufsichtskommission. Es spricht somit nichts gegen die von der
Aufsichtskommission angeordnete Entbindung vom Berufsgeheimnis, soweit diese
für die Durchsetzung der Honorarforderung notwendig ist.
5.
Die Beschwerde ist
daher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei unter anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet
waren (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Dies trifft vorliegend zu. Als angemessene Parteientschädigung erweisen sich Fr.
200.
-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …