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Entscheid

VB.2007.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00217

23. August 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10154)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wohnt

seit Januar 2003 bei seiner Lebenspartnerin, C, in X. Nachdem er auf 30. September

2006 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden und zwischen

dem 1. und 24. Oktober 2006 erneut arbeitstätig war, stellte er am

31. Oktober 2006 bei der Gemeinde X ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe.

Da C nach seinen Angaben nicht gewillt war, ihn finanziell zu unterstützen und

ihm drohte, ihn auf die Strasse zu stellen, wurde ihm von der Sozialbehörde X

am 8. Dezember 2006 ein Schlüssel zu einer Notwohnung ausgehändigt und

eine Notunterstützung von Fr. 300.- ausbezahlt, weil er geltend machte,

kein Bargeld mehr zu besitzen. Am 12. Dezember 2006 wurden ihm

Fr. 800.- für eine Erstmöblierung der Notwohnung ausbezahlt.

B. Die

Sozialbehörde X ging von einem stabilen Konkubinat aus, weshalb sie die Einkommens-

und Vermögenssituation von C bei der Berechnung des Anspruchs von A auf

wirtschaftliche Hilfe berücksichtigen wollte. Da dieser trotz mehrmaliger

Aufforderung nicht alle verlangten Unterlagen einreichte, beschloss die Sozialbehörde

am 18. Dezember 2006, die wirtschaftliche Hilfe für A gestützt auf § 26 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) mit sofortiger Wirkung einzustellen

(Disp.-Ziff. 1). Zudem forderte sie die bereits erfolgte Notzahlung und die

Zahlung für die Anschaffung einer Erstmöblierung im Gesamtbetrag von

Fr. 1'100.- bis 31. Januar 2007 sowie die Schlüssel zur Notwohnung

bis 29. Dezember 2006 zurück (Disp.-Ziff. 2 und 4). Am 29. Dezember 2006

retournierte A der Sozialbehörde den Schlüssel zur erwähnten Notwohnung.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 11. Januar 2007 beantragte A im

Wesentlichen die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, die Zuweisung einer

bewohnbaren möblierten Wohnung und den Vorschuss seines ausstehenden

Oktoberlohns mit Rückgabeverpflichtung. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am

30.

März 2007 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 4. Mai 2007

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihm in

Aufhebung von Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids wirtschaftliche Hilfe in

angemessener Höhe von derzeit Fr. 1'830.40 monatlich zuzusprechen.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und das Verfahren sei

zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Sodann liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin B beantragen.

Eventualiter sei ihm für seine Kosten und Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Am 7. Mai 2007 reichte die

Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beilagen zur Beschwerdeschrift

nach.

Der Bezirksrat beantragte am 14. Mai 2007 unter

Verweis auf den Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragte wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'830.40

monatlich. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von

Fr. 21'964.80, weshalb die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und 2

VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat trat im angefochtenen Beschluss auf die Anträge des Beschwerdeführers

auf Zuweisung einer bewohnbaren möblierten Wohnung und Vorschuss seines ausstehenden

Oktoberlohns nicht ein, da diese nicht Gegenstand des mit Rekurs angefochtenen

Entscheids der Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006 gewesen seien.

2.2

Der

Beschwerdeführer beanstandete das Nichteintreten des Bezirksrats in diesen Punkten

als formalistisch, da die Fragen um den Bezug einer Notwohnung und die

rechtliche Einordnung der Partnerschaft mit C umstritten gewesen seien und der

Anspruch auf Sozialhilfe auch den Anspruch auf eine angemessene Wohnmöglichkeit

umfasse, welchen er im Rekursverfahren geltend gemacht habe. Im Falle des

Zuspruchs wirtschaftlicher Hilfe wäre sodann die noch offene Lohnforderung des

Beschwerdeführers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zu berücksichtigen

gewesen.

2.3

Die Frage,

ob der Bezirksrat auf die beiden genannten Anträge des Beschwerdeführers hätte

eintreten müssen, kann vorliegend offen bleiben, da dies von der Gewährung wirtschaftlicher

Hilfe abhängt, welche sowohl von der Sozialbehörde als auch vom Bezirksrat

abgelehnt wurde. Selbst der Beschwerdeführer führte aus, der Bezirksrat hätte

diese Anträge angesichts der Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde

abgewiesen, wäre er darauf eingetreten.

3.

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich die

Gewährung wirtschaftlicher Hilfe strittig ist. Nicht zu überprüfen ist die von

der Sozialbehörde auferlegte Rückforderung von Fr. 1'100.- (Ziff. 2 des

Beschlusses der Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006), da die Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers diesbezüglich weder einen Antrag stellte noch substantiierte

Ausführungen machte.

4.

4.1.1

Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage

für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Satz 3 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS).

4.1.2

Für die

Frage, ob die eigenen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend

sind (vgl. § 14 SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und

das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten

zu den eigenen Mitteln zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als

Unterstützungseinheit gelten demnach grundsätzlich nur die im gleichen Haushalt

lebenden Ehegatten, nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen

Haushalt führen. Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz allerdings

dahingehend, dass in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende

Personen "in der Regel" nicht als Unterstützungseinheit erfasst

werden sollen (Ziff. F.5.1). Leben die Partner in einem stabilen

Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen

des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden.

Die Sozialhilfebehörden dürfen demnach Personen, die in einem gefestigten

Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Von einem stabilen Konkubinat

ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die

Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien Ziff.

F.5.2).

Ausnahmsweise können auch seit weniger als fünf Jahren

bestehende Konkubinate ohne gemeinsame Kinder als stabil betrachtet werden,

wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und

dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu

erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird. In allen Fällen bleibt aber

immer der Gegenbeweis offen, dass es sich konkret um eine weniger intensive

bzw. nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb keine Leistungen erwartet

werden dürfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung

Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,

Ziff. 2.1.3/S. 28, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2; VGr,

13.

Januar 2005, VB.2004.419, E. 3.2, www.vgrzh.ch). In diesem Sinne

verlangte das Verwaltungsgericht von der Sozialbehörde bei einem

Konkubinatsverhältnis von dreieinhalb Jahren Dauer den Nachweis von dessen

Stabilität und verneinte diese mangels Nachweises (VGr, 4. November 1999,

VB.99.00282, E. 2d; Leitsatz in RB 1999 Nr. 87). Das Bundesgericht

erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand

von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte

rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des

Bundesgerichts dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen

(BGr, 24. August 1998,2P.386/1998, publiziert in Freiburger Zeitschrift für

Rechtsprechung [FZR] 1998 S. 396 ff., E. 3 c; dazu Zeitschrift für

Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S. 29 ff.; vgl. auch BGE 129 I 1).

4.2

Der

Bezirksrat erwog gestützt auf die oben genannten Grundlagen (vgl. E. 4.1.2),

dass das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zwischen dem Beschwerdeführer

und C nicht strittig sei. Demzufolge seien bei der Berechnung des Anspruchs auf

wirtschaftliche Hilfe Einkommen und Vermögen von C mit zu berücksichtigen. Da

der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Offenlegung der

Vermögenslage seiner Lebenspartnerin und damit einer Weisung im Sinne von § 24

SHG nicht nachgekommen sei, sei eine vollständige Einstellung bzw.

Nichtgewährung von Leistungen zulässig.

4.3

Der

(damals noch nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführer hatte jedoch

bereits im Rekursverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass in einer

familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen gemäss SKOS-Richtlinien

Ziff. F.5 nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden dürften, womit er

sinngemäss das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats bestritten hatte. Diese

Bestreitung steht auch im Zentrum der vorliegenden Beschwerde. Der (nun

vertretene) Beschwerdeführer lässt ausführen, das Bestehen eines Konkubinats an

sich sowie das Zusammenleben seit dem 17. Januar 2003 seien zwar

unbestritten, doch hätten sie bis zu seiner Aussteuerung aus der

Arbeitslosenversicherung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer Art

Gütertrennung gelebt, indem sie die Aufteilung der Lebenshaltungskosten genau

geregelt und sich gegenseitig keine Einsicht in ihre jeweiligen finanziellen

Verhältnisse gewährt hätten und jeder Partner seine eigenen Mittel selbst verwaltet

habe. Die Idee, dass ein Partner für den anderen finanziell aufkomme, sei ihnen

fremd. Durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin habe C die Rolle der Versorgerin

übernehmen müssen, und die Beschwerdegegnerin habe dem Paar eine Neudefinition

ihrer Beziehung aufgezwungen. C habe bestätigt, dass sie längerfristig nicht

mit dem Beschwerdeführer zusammen wohnen wolle, wenn sie diesen weiterhin vollumfänglich

aus eigenen Mitteln unterstützen müsse. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

könne sodann nicht abgeleitet werden, dass C den Beschwerdeführer nicht nur aus

ihrem Einkommen, sondern auch aus ihrem Vermögen unterstützen müsse. Eine

Verweigerung der Einsicht in die Vermögensverhältnisse könne daher nicht zur

Ablehnung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe führen, habe doch der

Beschwerdeführer damit seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Der Nachweis

für das Vorliegen eines stabilen Konkubinats sei weder von der Sozialbehörde

noch vom Bezirksrat erbracht worden.

4.4

Der

Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit dem 17. Januar 2003 – und damit

im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit knapp vier Jahren – mit

seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Strittig ist

jedoch, ob angesichts dieser Dauer von einem stabilen bzw. gefestigten

Konkubinat ausgegangen werden kann, welches die Sozialbehörde schlüssig

nachweisen müsste.

4.4.1

Während der Bezirksrat ohne nähere Begründung für die vorliegend zu

beurteilende Konstellation gestützt auf die oben ausgeführten Grundlagen (vgl.

E. 4.1.2) von einem gefestigten Konkubinat ausging, war die Sozialbehörde ebenfalls

ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf einen unpublizierten

Bundesgerichtsentscheid (BGr, 12. Januar 2004,2P.242/2003) von einem

stabilen Konkubinat ausgegangen. Im genannten Entscheid – wie auch in einem

weiteren unpublizierten Entscheid desselben Datums (2P.218/2003) – hatte das

Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Praxis im

Kanton Solothurn auf Willkür zu überprüfen. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung

kann jedoch, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, nicht auf andere

Kantone – und damit nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt –

übertragen werden, handelt es sich doch dabei angesichts der im Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde ergangenen Entscheide lediglich um

Willkürprüfungen kantonaler Entscheide. Im Übrigen betraf der von der

Sozialbehörde zitierte Bundesgerichtsentscheid ein Konkubinatspaar mit

gemeinsamem Kind und ist folglich vorliegend nicht einschlägig.

4.4.2

Weder die Vorinstanz noch die Sozialbehörde ging nach dem Gesagten davon aus,

dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin bereits fünf Jahre zusammen

lebten oder ein gemeinsames Kind hätten. Dies liesse sich auch nicht den Akten

entnehmen. Die in Ziff. F.5.2 der SKOS-Richtlinien ausdrücklich genannten

Voraussetzungen für die Annahme eines stabilen Konkubinats sind daher nicht

erfüllt.

Demzufolge ist zu prüfen, ob

die Beziehung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung so eng und dauerhaft

konzipiert war, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten

war oder erbracht wurde und daher bereits vor Ablauf von fünf Jahren von einem

gefestigten Konkubinat auszugehen ist (vgl. E. 4.1.2). Dabei sind die

Fragen der gemeinsamen Wohnung und der Finanzierung des Lebensunterhalts näher

zu untersuchen. Zwar lebte der Beschwerdeführer damals unbestrittenermassen

seit beinahe vier Jahren mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung,

doch der Mietvertrag lautet nur auf C und datiert von November 1999, woraus zu

schliessen ist, dass Letztere vor dem Einzug des Beschwerdeführers bereits vier

Jahre alleine in der betreffenden Wohnung gewohnt hatte. Indiz für ein

gefestigtes Konkubinat könnte eine gemeinsam gesuchte und gemietete Wohnung

sein, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Partners

übersteigen würde. Ein solches qualifizierendes Merkmal lässt sich jedoch den

Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig geht aus den Akten die Bereitschaft von C

zur substantiellen, dauerhaften Unterstützung des Beschwerdeführers hervor,

welche für ein gefestigtes Konkubinat charakteristisch ist. Den Akten

zweifelsfrei entnehmen lässt sich lediglich, dass C nach der Aussteuerung des

Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung im Oktober 2006 – und somit

im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids erst gut zwei Monate lang – in

namhaftem Umfang für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkam. Bis August

2006.

hatte der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenkasse durchschnittlich rund

Fr. 5'000.- monatlich erhalten.

4.5

Demnach

haben die Vorinstanzen keinen schlüssigen Nachweis eines gefestigten Konkubinats

erbracht; aufgrund der vorliegenden Akten ist das Bestehen eines gefestigten

Konkubinats im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung zu verneinen. Daher

sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C bei der Ermittlung des

sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.

Es bleibt der Beschwerdegegnerin jedoch unbenommen, im Jahre 2008 erneut zu

prüfen, ob die Annahme eines gefestigten Konkubinats gerechtfertigt sei. Zu

jenem Zeitpunkt bestünde eine entsprechende Vermutung, wenn das vorliegende

Konkubinat bis dahin andauert.

5.

Demnach sind der Beschluss des Bezirksrats Y vom

30.

März 2007 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 18. Dezember 2006 aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte zwar in

seinem Hauptbegehren die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe von

Fr. 1'830.40 monatlich. Da es dem Verwaltungsgericht an den nötigen Entscheidgrundlagen

fehlt, ist jedoch die Sache zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs

des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde

ist teilweise (im Eventualantrag) gutzuheissen.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

zu ¾ und dem Beschwerdeführer zu ¼ aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

6.2

Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.2.1

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der

Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit

zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten

kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos in diesem

Sinn ist. Angesichts deren Gutheissung kann die vorliegende Beschwerde nicht

als aussichtslos bezeichnet werden.

6.2.2

Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung

der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Zwar hat der vorliegende Entscheid für

den Beschwerdeführer eine grosse Bedeutung, doch ist für die Frage der

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung entscheidend, dass das Verfahren

weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bot, welche einen

Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. So machte der Beschwerdeführer

bereits in seiner Rekursschrift Ausführungen zu den Fragen, welche im vorliegenden

Verfahren zu entscheiden waren.

6.3

Gemäss

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen darzulegen

waren. Nach der Praxis zu dieser Bestimmung werden an den Schwierigkeitsgrad

der sich stellenden Sach- oder Rechtsfragen geringere Anforderungen gestellt

als bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 VRG (Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung). Zu bedenken ist ferner, dass § 17 Abs. 2

lit. a und b VRG keine abschliessende Regelung in dem Sinn bilden, dass

die Zusprechung einer Parteientschädigung nur unter den dort genannten Voraussetzungen

in Betracht käme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 24 und 26). Vorliegend

rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden

Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass

die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach § 16 Abs.

2.

VRG nicht erfüllt sind.

6.4

Demnach

ist dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,

jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten der

Beschwerdegegnerin zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen, weshalb der ihm zunächst auferlegte Viertel der Kosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen ist.

7.

Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das

Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter

den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im

Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (dazu Peter Karlen, Das neue

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas

von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob

diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der

Parteien überlassen.

Demgemäss die Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Y vom 30.

März 2007 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

18.

Dezember 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen

Bedarfs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Mitteilung

an …