VB.2007.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00217
23. August 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10154)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00217
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe wegen gefestigten Konkubinats
(Der Beschwerdeführer lebt seit viereinhalb Jahren im Konkubinat mit seiner Lebenspartnerin. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats unbestritten sei und daher Einkommen und Vermögen der Partnerin bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen seien [Unterstützungseinheit]. Die Vorinstanzen gewährten dem Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe, da dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem seine Partnerin die Auskunft über ihre Vermögenslage verweigert habe.)
Voraussetzungen der Annahme eines gefestigten Konkubinats und der daraus folgenden Unterstützungseinheit: Zusammenleben seit fünf Jahren oder mit gemeinsamem Kind, ausnahmsweise bereits zuvor, wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird (E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer und seine Partnerin leben weder seit fünf Jahren noch mit einem gemeinsamen Kind zusammen. Der Mietvertrag der Wohnung lautet nur auf die Partnerin und diese hatte dort zuvor vier Jahre alleine gewohnt; es handelt sich demzufolge nicht um eine gemeinsam gesuchte und gemietete Wohnung. Aus den Akten geht auch keine Bereitschaft der Partnerin zur substantiellen, dauerhaften Unterstützung des Beschwerdeführers hervor (E. 4.4.2). Es liegt daher kein gefestigtes Konkubinat vor (E. 4.5).
Aufteilung der Gerichtskosten; Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Abweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, aber Zuspruch einer Parteientschädigung (E. 6).
Offene Rechtsmittelbelehrung (E. 7).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die erste Instanz
Stichworte:
GEFESTIGTES KONKUBINAT
KONKUBINAT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 17 SHV
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 53 S. 118
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00217
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wohnt
seit Januar 2003 bei seiner Lebenspartnerin, C, in X. Nachdem er auf 30. September
2006 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden und zwischen
dem 1. und 24. Oktober 2006 erneut arbeitstätig war, stellte er am
31. Oktober 2006 bei der Gemeinde X ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe.
Da C nach seinen Angaben nicht gewillt war, ihn finanziell zu unterstützen und
ihm drohte, ihn auf die Strasse zu stellen, wurde ihm von der Sozialbehörde X
am 8. Dezember 2006 ein Schlüssel zu einer Notwohnung ausgehändigt und
eine Notunterstützung von Fr. 300.- ausbezahlt, weil er geltend machte,
kein Bargeld mehr zu besitzen. Am 12. Dezember 2006 wurden ihm
Fr. 800.- für eine Erstmöblierung der Notwohnung ausbezahlt.
B. Die
Sozialbehörde X ging von einem stabilen Konkubinat aus, weshalb sie die Einkommens-
und Vermögenssituation von C bei der Berechnung des Anspruchs von A auf
wirtschaftliche Hilfe berücksichtigen wollte. Da dieser trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht alle verlangten Unterlagen einreichte, beschloss die Sozialbehörde
am 18. Dezember 2006, die wirtschaftliche Hilfe für A gestützt auf § 26 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) mit sofortiger Wirkung einzustellen
(Disp.-Ziff. 1). Zudem forderte sie die bereits erfolgte Notzahlung und die
Zahlung für die Anschaffung einer Erstmöblierung im Gesamtbetrag von
Fr. 1'100.- bis 31. Januar 2007 sowie die Schlüssel zur Notwohnung
bis 29. Dezember 2006 zurück (Disp.-Ziff. 2 und 4). Am 29. Dezember 2006
retournierte A der Sozialbehörde den Schlüssel zur erwähnten Notwohnung.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 11. Januar 2007 beantragte A im
Wesentlichen die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, die Zuweisung einer
bewohnbaren möblierten Wohnung und den Vorschuss seines ausstehenden
Oktoberlohns mit Rückgabeverpflichtung. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am
30.
März 2007 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 4. Mai 2007
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihm in
Aufhebung von Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids wirtschaftliche Hilfe in
angemessener Höhe von derzeit Fr. 1'830.40 monatlich zuzusprechen.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und das Verfahren sei
zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sodann liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin B beantragen.
Eventualiter sei ihm für seine Kosten und Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Am 7. Mai 2007 reichte die
Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beilagen zur Beschwerdeschrift
nach.
Der Bezirksrat beantragte am 14. Mai 2007 unter
Verweis auf den Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragte wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'830.40
monatlich. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von
Fr. 21'964.80, weshalb die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und 2
VRG).
2.
2.1
Der
Bezirksrat trat im angefochtenen Beschluss auf die Anträge des Beschwerdeführers
auf Zuweisung einer bewohnbaren möblierten Wohnung und Vorschuss seines ausstehenden
Oktoberlohns nicht ein, da diese nicht Gegenstand des mit Rekurs angefochtenen
Entscheids der Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006 gewesen seien.
2.2
Der
Beschwerdeführer beanstandete das Nichteintreten des Bezirksrats in diesen Punkten
als formalistisch, da die Fragen um den Bezug einer Notwohnung und die
rechtliche Einordnung der Partnerschaft mit C umstritten gewesen seien und der
Anspruch auf Sozialhilfe auch den Anspruch auf eine angemessene Wohnmöglichkeit
umfasse, welchen er im Rekursverfahren geltend gemacht habe. Im Falle des
Zuspruchs wirtschaftlicher Hilfe wäre sodann die noch offene Lohnforderung des
Beschwerdeführers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zu berücksichtigen
gewesen.
2.3
Die Frage,
ob der Bezirksrat auf die beiden genannten Anträge des Beschwerdeführers hätte
eintreten müssen, kann vorliegend offen bleiben, da dies von der Gewährung wirtschaftlicher
Hilfe abhängt, welche sowohl von der Sozialbehörde als auch vom Bezirksrat
abgelehnt wurde. Selbst der Beschwerdeführer führte aus, der Bezirksrat hätte
diese Anträge angesichts der Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde
abgewiesen, wäre er darauf eingetreten.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich die
Gewährung wirtschaftlicher Hilfe strittig ist. Nicht zu überprüfen ist die von
der Sozialbehörde auferlegte Rückforderung von Fr. 1'100.- (Ziff. 2 des
Beschlusses der Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006), da die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers diesbezüglich weder einen Antrag stellte noch substantiierte
Ausführungen machte.
4.
4.1.1
Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage
für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Satz 3 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS).
4.1.2
Für die
Frage, ob die eigenen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend
sind (vgl. § 14 SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und
das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten
zu den eigenen Mitteln zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als
Unterstützungseinheit gelten demnach grundsätzlich nur die im gleichen Haushalt
lebenden Ehegatten, nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen
Haushalt führen. Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz allerdings
dahingehend, dass in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende
Personen "in der Regel" nicht als Unterstützungseinheit erfasst
werden sollen (Ziff. F.5.1). Leben die Partner in einem stabilen
Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen
des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden.
Die Sozialhilfebehörden dürfen demnach Personen, die in einem gefestigten
Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Von einem stabilen Konkubinat
ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die
Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien Ziff.
F.5.2).
Ausnahmsweise können auch seit weniger als fünf Jahren
bestehende Konkubinate ohne gemeinsame Kinder als stabil betrachtet werden,
wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und
dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu
erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird. In allen Fällen bleibt aber
immer der Gegenbeweis offen, dass es sich konkret um eine weniger intensive
bzw. nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb keine Leistungen erwartet
werden dürfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,
Ziff. 2.1.3/S. 28, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2; VGr,
13.
Januar 2005, VB.2004.419, E. 3.2, www.vgrzh.ch). In diesem Sinne
verlangte das Verwaltungsgericht von der Sozialbehörde bei einem
Konkubinatsverhältnis von dreieinhalb Jahren Dauer den Nachweis von dessen
Stabilität und verneinte diese mangels Nachweises (VGr, 4. November 1999,
VB.99.00282, E. 2d; Leitsatz in RB 1999 Nr. 87). Das Bundesgericht
erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand
von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte
rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des
Bundesgerichts dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen
(BGr, 24. August 1998,2P.386/1998, publiziert in Freiburger Zeitschrift für
Rechtsprechung [FZR] 1998 S. 396 ff., E. 3 c; dazu Zeitschrift für
Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S. 29 ff.; vgl. auch BGE 129 I 1).
4.2
Der
Bezirksrat erwog gestützt auf die oben genannten Grundlagen (vgl. E. 4.1.2),
dass das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zwischen dem Beschwerdeführer
und C nicht strittig sei. Demzufolge seien bei der Berechnung des Anspruchs auf
wirtschaftliche Hilfe Einkommen und Vermögen von C mit zu berücksichtigen. Da
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Offenlegung der
Vermögenslage seiner Lebenspartnerin und damit einer Weisung im Sinne von § 24
SHG nicht nachgekommen sei, sei eine vollständige Einstellung bzw.
Nichtgewährung von Leistungen zulässig.
4.3
Der
(damals noch nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführer hatte jedoch
bereits im Rekursverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass in einer
familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen gemäss SKOS-Richtlinien
Ziff. F.5 nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden dürften, womit er
sinngemäss das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats bestritten hatte. Diese
Bestreitung steht auch im Zentrum der vorliegenden Beschwerde. Der (nun
vertretene) Beschwerdeführer lässt ausführen, das Bestehen eines Konkubinats an
sich sowie das Zusammenleben seit dem 17. Januar 2003 seien zwar
unbestritten, doch hätten sie bis zu seiner Aussteuerung aus der
Arbeitslosenversicherung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer Art
Gütertrennung gelebt, indem sie die Aufteilung der Lebenshaltungskosten genau
geregelt und sich gegenseitig keine Einsicht in ihre jeweiligen finanziellen
Verhältnisse gewährt hätten und jeder Partner seine eigenen Mittel selbst verwaltet
habe. Die Idee, dass ein Partner für den anderen finanziell aufkomme, sei ihnen
fremd. Durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin habe C die Rolle der Versorgerin
übernehmen müssen, und die Beschwerdegegnerin habe dem Paar eine Neudefinition
ihrer Beziehung aufgezwungen. C habe bestätigt, dass sie längerfristig nicht
mit dem Beschwerdeführer zusammen wohnen wolle, wenn sie diesen weiterhin vollumfänglich
aus eigenen Mitteln unterstützen müsse. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
könne sodann nicht abgeleitet werden, dass C den Beschwerdeführer nicht nur aus
ihrem Einkommen, sondern auch aus ihrem Vermögen unterstützen müsse. Eine
Verweigerung der Einsicht in die Vermögensverhältnisse könne daher nicht zur
Ablehnung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe führen, habe doch der
Beschwerdeführer damit seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Der Nachweis
für das Vorliegen eines stabilen Konkubinats sei weder von der Sozialbehörde
noch vom Bezirksrat erbracht worden.
4.4
Der
Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit dem 17. Januar 2003 – und damit
im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit knapp vier Jahren – mit
seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Strittig ist
jedoch, ob angesichts dieser Dauer von einem stabilen bzw. gefestigten
Konkubinat ausgegangen werden kann, welches die Sozialbehörde schlüssig
nachweisen müsste.
4.4.1
Während der Bezirksrat ohne nähere Begründung für die vorliegend zu
beurteilende Konstellation gestützt auf die oben ausgeführten Grundlagen (vgl.
E. 4.1.2) von einem gefestigten Konkubinat ausging, war die Sozialbehörde ebenfalls
ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf einen unpublizierten
Bundesgerichtsentscheid (BGr, 12. Januar 2004,2P.242/2003) von einem
stabilen Konkubinat ausgegangen. Im genannten Entscheid – wie auch in einem
weiteren unpublizierten Entscheid desselben Datums (2P.218/2003) – hatte das
Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Praxis im
Kanton Solothurn auf Willkür zu überprüfen. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung
kann jedoch, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, nicht auf andere
Kantone – und damit nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt –
übertragen werden, handelt es sich doch dabei angesichts der im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde ergangenen Entscheide lediglich um
Willkürprüfungen kantonaler Entscheide. Im Übrigen betraf der von der
Sozialbehörde zitierte Bundesgerichtsentscheid ein Konkubinatspaar mit
gemeinsamem Kind und ist folglich vorliegend nicht einschlägig.
4.4.2
Weder die Vorinstanz noch die Sozialbehörde ging nach dem Gesagten davon aus,
dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin bereits fünf Jahre zusammen
lebten oder ein gemeinsames Kind hätten. Dies liesse sich auch nicht den Akten
entnehmen. Die in Ziff. F.5.2 der SKOS-Richtlinien ausdrücklich genannten
Voraussetzungen für die Annahme eines stabilen Konkubinats sind daher nicht
erfüllt.
Demzufolge ist zu prüfen, ob
die Beziehung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung so eng und dauerhaft
konzipiert war, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten
war oder erbracht wurde und daher bereits vor Ablauf von fünf Jahren von einem
gefestigten Konkubinat auszugehen ist (vgl. E. 4.1.2). Dabei sind die
Fragen der gemeinsamen Wohnung und der Finanzierung des Lebensunterhalts näher
zu untersuchen. Zwar lebte der Beschwerdeführer damals unbestrittenermassen
seit beinahe vier Jahren mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung,
doch der Mietvertrag lautet nur auf C und datiert von November 1999, woraus zu
schliessen ist, dass Letztere vor dem Einzug des Beschwerdeführers bereits vier
Jahre alleine in der betreffenden Wohnung gewohnt hatte. Indiz für ein
gefestigtes Konkubinat könnte eine gemeinsam gesuchte und gemietete Wohnung
sein, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Partners
übersteigen würde. Ein solches qualifizierendes Merkmal lässt sich jedoch den
Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig geht aus den Akten die Bereitschaft von C
zur substantiellen, dauerhaften Unterstützung des Beschwerdeführers hervor,
welche für ein gefestigtes Konkubinat charakteristisch ist. Den Akten
zweifelsfrei entnehmen lässt sich lediglich, dass C nach der Aussteuerung des
Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung im Oktober 2006 – und somit
im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids erst gut zwei Monate lang – in
namhaftem Umfang für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkam. Bis August
2006.
hatte der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenkasse durchschnittlich rund
Fr. 5'000.- monatlich erhalten.
4.5
Demnach
haben die Vorinstanzen keinen schlüssigen Nachweis eines gefestigten Konkubinats
erbracht; aufgrund der vorliegenden Akten ist das Bestehen eines gefestigten
Konkubinats im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung zu verneinen. Daher
sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C bei der Ermittlung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.
Es bleibt der Beschwerdegegnerin jedoch unbenommen, im Jahre 2008 erneut zu
prüfen, ob die Annahme eines gefestigten Konkubinats gerechtfertigt sei. Zu
jenem Zeitpunkt bestünde eine entsprechende Vermutung, wenn das vorliegende
Konkubinat bis dahin andauert.
5.
Demnach sind der Beschluss des Bezirksrats Y vom
30.
März 2007 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 18. Dezember 2006 aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte zwar in
seinem Hauptbegehren die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe von
Fr. 1'830.40 monatlich. Da es dem Verwaltungsgericht an den nötigen Entscheidgrundlagen
fehlt, ist jedoch die Sache zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs
des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde
ist teilweise (im Eventualantrag) gutzuheissen.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
zu ¾ und dem Beschwerdeführer zu ¼ aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
6.2
Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
6.2.1
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der
Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit
zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos in diesem
Sinn ist. Angesichts deren Gutheissung kann die vorliegende Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden.
6.2.2
Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung
der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Zwar hat der vorliegende Entscheid für
den Beschwerdeführer eine grosse Bedeutung, doch ist für die Frage der
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung entscheidend, dass das Verfahren
weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bot, welche einen
Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. So machte der Beschwerdeführer
bereits in seiner Rekursschrift Ausführungen zu den Fragen, welche im vorliegenden
Verfahren zu entscheiden waren.
6.3
Gemäss
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen darzulegen
waren. Nach der Praxis zu dieser Bestimmung werden an den Schwierigkeitsgrad
der sich stellenden Sach- oder Rechtsfragen geringere Anforderungen gestellt
als bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 VRG (Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung). Zu bedenken ist ferner, dass § 17 Abs. 2
lit. a und b VRG keine abschliessende Regelung in dem Sinn bilden, dass
die Zusprechung einer Parteientschädigung nur unter den dort genannten Voraussetzungen
in Betracht käme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 24 und 26). Vorliegend
rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden
Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass
die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach § 16 Abs.
2.
VRG nicht erfüllt sind.
6.4
Demnach
ist dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten der
Beschwerdegegnerin zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, weshalb der ihm zunächst auferlegte Viertel der Kosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen ist.
7.
Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das
Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter
den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im
Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (dazu Peter Karlen, Das neue
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob
diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der
Parteien überlassen.
Demgemäss die Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Y vom 30.
März 2007 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
18.
Dezember 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen
Bedarfs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Mitteilung
an …