VB.2007.00218
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00218
10. Oktober 2007Deutsch21 min
(URT.2007.10258)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00218
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.10.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Schulweg-Transport
Zumutbarkeit eines Schulweges und Übernahme der Transportkosten durch die Schulgemeinde
Zuständigkeit und Streitgegenstand (E. 1). Die Anforderungen eines genügenden Grundschulunterrichts können bei einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefährlichkeit nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen Transport sichergestellt werden (E. 2.1). Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Schülers, von der Art des Schulweges und von der daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Weges. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2.2). Ein Schulweg von etwa 2 km Länge ist für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe ohne weiteres zumutbar (E. 3.2). Die Überquerung der mit 80 km/h befahrenen Strasse ist zumutbar (E. 3.3). Den Kindern ist die Benützung der Feldwege und -strassen vorliegend auch bei Dunkelheit, Schnee oder schlechten Witterungsverhältnissen zuzumuten (E. 3.4).
Gutheissung.
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEFÄHRLICHKEIT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KOSTENÜBERNAHME
SCHULWEG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00218
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Sandra
Wintsch.
In Sachen
Oberstufenschulgemeinde X
vertreten durch die Oberstufenschulpflege X
Beschwerdeführerin,
gegen
A1.1 ,
A1.2 ,
A2.1 ,
A2.2 ,
A3.1 ,
A3.2 ,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Schulweg-Transport,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kinder von A1–A2 wohnen an der D-Strasse, etwas
ausserhalb des Dorfes X, und besuchen dort die Sekundarschule. Für den Weg zur
Schule müssen sie die mit 80 km/h befahrene E-Strasse bei der Einmündung der
D-Strasse überqueren und einen privaten Feldweg benutzen, der in die F-Strasse
führt, um schliesslich zum Oberstufenschulhaus zu gelangen. Die Tochter von A3
wohnt mit ihren Eltern in der Nähe des G-Wegs und muss für den Weg zur Schule
ebenfalls die vielbefahrene E-Strasse überqueren. Im Winterhalbjahr 2005/2006
wurde ein Taxibetrieb für die Kinder organisiert, die damals teilweise noch die
Mittelstufe besuchten. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 lehnte es die
Oberstufenschulgemeinde X jedoch ab, einen Taxi- oder Schulbusdienst für die erwähnten
Kinder im Winterhalbjahr 2006/2007 zu finanzieren.
Erwägungen
II.
Dagegen legten A1–A3 am 15. November 2006 Rekurs bei
der Bezirksschulpflege Z ein und stellten sinngemäss den Antrag, es sei der
angefochtene Entscheid angesichts der Gefährlichkeit des Schulweges nochmals zu
überdenken bzw. aufzuheben. Die Oberstufenschulgemeinde X hielt den Schulweg
für Oberstufenschülern zumutbar. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 hiess
die Bezirksschulpflege Z nach einem durchgeführten Augenschein den Rekurs gut
und anerkannte einen Anspruch der Rekurrenten auf Finanzierung des Transports.
Kosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen erhob die Oberstufenschulgemeinde X am
16.
Januar 2007 Rekurs bei der Bildungsdirektion und beantragte, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben, wogegen sich A1–A3 wehrten. Die
Bildungsdirektion holte eine Auskunft beim zuständigen Verkehrsinstruktor ein,
welcher den Schulweg für alle betroffenen Kinder als zumutbar erachtete. Mit
Verfügung vom 19. April 2007 wies sie den Rekurs der
Oberstufenschulgemeinde X dennoch ab.
IV.
Dagegen legte die Oberstufenschulgemeinde X am
9.
Mai 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei nicht zur Finanzierung von
Transportkosten für die betroffenen Kinder zu verpflichten. Die Parteien nahmen
in der Folge Verhandlungen auf, welche jedoch (noch) nicht zu einer Einigung
führten. In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 hielten die am Verfahren
beteiligten Eltern an ihrem Standpunkt fest. Mit Eingabe vom 26. September
2007.
äusserte sich die Oberstufenschulgemeinde X zur Beschwerdeantwort. In der
Folge wurde allen betroffenen Eltern Gelegenheit eingeräumt, sich ihrerseits
noch einmal zu äussern, was sie mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 taten und
worin sie einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erneuerten.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob
die Beschwerdeführerin für das Winterhalbjahr des Schuljahres 2006/2007 einen
Bus- oder Taxibetrieb für die betroffenen Kinder der Beschwerdegegner hätte
finanzieren müssen, soweit sie nicht den Bus für die Primarschüler mitbenützen
können. Der Streitwert bewegt sich damit in der Grössenordnung von ca.
Fr. 6'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist
(§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
1.2
Die
vorliegende Streitigkeit ist von derjenigen zu trennen, wer die Kosten aus dem
Taxibetrieb für die betroffenen Kinder im Winterhalbjahr 2005/2006 zu
übernehmen hat. Während die Beschwerdegegner davon ausgehen, dass ein Mitglied
der Schulpflege dem Taxibetrieb einen entsprechenden Auftrag erteilt und diese
deshalb für die Kosten aufzukommen habe, ist die Beschwerdeführerin der
Meinung, sie habe von Anfang an klargestellt, dass sie nicht dafür bezahlen
werde und die Rechnungen fälschlicherweise bezahlt habe. Diese Umstände spielen
im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rolle.
1.3
Wie aus
der Zusammenfassung des Gesprächs der Schulpflege mit den Beschwerdegegnern vom
25.
Mai 2007 hervorgeht, einigten sich die Parteien unter Mitwirkung der
Bezirksschulpflege darauf, dass sich der Streitpunkt ausschliesslich auf das
Überqueren der gefährlichen Hauptstrasse (E-Strasse) bei Stossverkehr und
Dunkelheit und im rechten Winkel (also ohne der Strasse entlang gehen zu
müssen) beschränke. Allfällige Massnahmen müssten deshalb allein der Sicherheit
bei der Überquerung dieser Strasse dienen. Der restliche Teil des Schulwegs sei
entsprechend kein Thema; ebenso seien Länge, Zeitbedarf, Witterung, Schneehöhe
(Extreme ausgenommen) keine Gründe für eine spezielle Schulwegunterstützung.
Das Protokoll mit diesem Inhalt soll allseits akzeptiert worden sein. Dessen
ungeachtet machen die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort gerade Ausführungen
zur Gefährlichkeit des Schulwegs mit Bezug auf den gegenüber der Einmündung der
D- in die E-Strasse liegenden privaten Feldweg, den sie auch im Sommer für gefährlich
halten. Diese Ausführungen sind neu, war von der Gefährlichkeit des Feldweges
doch weder in der Rekursschrift vom 15. November 2006 noch in der Rekursantwort
vom 16. Februar 2007 die Rede. Sie sind jedoch zuzulassen, da die Begründung
auch im Rechtsmittelverfahren noch ergänzt werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 7).
1.4
Nach Angaben
der Beschwerdegegner hat mit Bezug auf die Tochter der Beschwerdegegner A3 eine
Einigung stattgefunden, weshalb sich diese am Beschwerdeverfahren nicht mehr
beteiligen sollen. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. So wurden
die Beschwerdegegner A3 zwar auf die Benutzung des M-Busses hingewiesen, der
sie jedoch den unterschiedlichen Stundenplan zwischen Primar- und Oberstufe
entgegenhalten. Ausserdem unterzeichneten die Beschwerdegegner A3 sowohl die
Beschwerdeantwort als auch die Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 26. September 2007. Sie sind deshalb als Verfahrensbeteiligte zu
führen. Selbst wenn anders zu befinden und das Verfahren mit Bezug auf sie als
gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre, wären aber die dem Streitverfahren
zugrundeliegenden Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 3).
1.5
Die
Beschwerdegegner verlangen die Vornahme eines Augenscheins. Davon ist abzusehen.
Es mag zwar zutreffen, dass der in Frage stehende Feldweg gegenüber der Einmündung
der D- in die E-Strasse auf dem offiziellen Kartenausschnitt nicht eingezeichnet
ist; indessen ist er auf dem bei den Rekursakten liegenden Ortsplan der
Beschwerdeführerin enthalten. Diesem lassen sich auch die übrigen in Frage
stehenden Verhältnisse entnehmen, so dass sich ein Augenschein erübrigt (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42).
2.
2.1
Art. 19
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden
und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Unter Grundschulunterricht wird der
Unterricht an der Primar- und Sekundarstufe I (erstes bis neuntes Schuljahr)
verstanden (BGE 129 I 12 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1
und 3.5; EGVSZ 1997, S. 164 ff., E. 2; Regula Kägi-Diener in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 19 N. 11; Herbert Plotke, Die Bedeutung
des Begriffes Grundschulunterricht in Art. 19 und in Art. 62
Abs. 2 der Bundesverfassung, ZBl 106/2005, S. 553 ff.,
insbesondere S. 557, 560). Zur Garantie eines genügenden Unterrichts
gehört auch, dass der Schulbesuch faktisch möglich ist. Ein unzumutbarer Weg verletzt
das je nach Schulstufe vom Bund oder vom Kanton garantierte Recht auf Ausbildung
(Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 226). Bei weitem oder gefährlichem Schulweg müssen entsprechende
Hilfeleistungen geboten werden (Kägi-Diener, N. 16). Nach der Praxis des
Bundesrats können die Anforderungen des genügenden Grundschulunterrichts bei
einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefährlichkeit nur durch
einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen Transport
sichergestellt werden (VPB 64/2000 Nr. 56 E. 4; Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich
2005, Rz. 926 ff.).
2.2
Ob ein Weg
als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der
Person des Schülers, von der Art des Schulwegs (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit)
und von der daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Wegs. Ob ein Weg subjektiv
als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, muss ausser
Betracht bleiben; massgebend sind allein objektive Kriterien (Plotke,
Schulrecht, S. 226 mit Hinweisen).
2.2.1
Bei der Beurteilung, welche Anforderungen an ein Kind im Hinblick auf den
Schulweg gestellt werden können, entscheiden das Alter, die physischen und
intellektuellen Fähigkeiten. Was einem gesunden Achtklässler zugemutet werden
darf, kann ein Kind im Kindergartenalter weit überfordern. Das vorausschauende
Gefahrenbewusstsein bildet sich erst ab ungefähr acht Jahren aus, und erst ab
ca. elf Jahren können die Kinder die Gefahren des Strassenverkehrs gut
einschätzen und entsprechend reagieren (LGVE 2004 III N. 16,
E. 3.5 mit Hinweis; Plotke, Schulrecht, S. 226 f.). Jedenfalls darf
Schülern im Alter von 13–16 Jahren auch mit Bezug auf die Bewältigung der
Gefahren des Strassenverkehrs mehr zugemutet werden als jüngeren Kindern (BGr,
14.
Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.4, www.bger.ch).
2.2.2
Als zumutbar gilt eine Wegstrecke von 2,5 km Länge oder eine halbe Stunde
Fussmarsch, falls keine gravierenden Höhenunterschiede oder besonders steile
Partien zu überwinden sind (VPB 64/2000 Nr. 1 E. 4.1; ARGVP 2003,
S. 83 ff., E. 2). Bei Gebrauch eines Fahrrades sind gar 5 km
Wegstrecke noch zumutbar (Plotke, Schulrecht, S. 227). Als zumutbar
bezüglich der Länge wurden weiter erachtet: ein Schulweg von 5,8 km mit
einer geringen Höhendifferenz von 70 m, der mit dem Fahrrad in maximal 20
Minuten zurückgelegt werden konnte, für Oberstufenschüler (AGVE 2006,
S. 79 ff., E. 3.4 f.); ein Schulweg von 1,7 km Länge
(30 Minuten Dauer) mit geringfügiger Steigung für Primarschüler (VPB 64/2000
Nr. 1 E. 4.1); ein Schulweg von bis zu 1,6 km Länge für Kinder
ab der 4. Primarklasse (LGVE 2004 III N. 16, E. 3.6); ein
Schulweg von 3–5 km Länge für Oberstufenschüler, nicht aber von 13 km Länge
(Luftlinie; AGVE 1986, S. 143 ff., E. 1 lit. c und f).
Unzumutbar war ein Schulweg von 2,6 bis 3,5 km Länge allerdings für
Kindergartenschüler (EGVSZ 1997, S. 164 ff., E. 3a/bb).
2.2.3
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Weges spielt das subjektive
Empfinden eine erhebliche Rolle, was eine Objektivierung der Gefährlichkeit
erschwert. Immerhin gelten Strassen ohne Gehsteig, insbesondere enge
Durchgangsstrassen mit hohem Verkehrsaufkommen, Lastwagenverkehr oder
unübersichtlichen Kurven, längere Partien durch einsame Wälder, das Fehlen von
Fussgängerstreifen, Gehsteigen, Lichtsignalanlagen und dergleichen sowie das
Risiko von Übergriffen auf einsamen und abgelegenen Strassenteilen als
gefährlich (Plotke, Schulrecht, S. 228 ff.; ARGVP 2003,
S. 83 ff., E. 2).
Wegen der Gefährlichkeit als
unzumutbar wurden erachtet: ein teilweise sehr steiler Wanderweg von
2,5 km Länge mit einer Höhendifferenz von etwa 500 m, der weitgehend
durch Waldgebiet führte, für Schüler der 1. und 3. Primarklasse (VPB 64/2000
Nr. 56 E. 5.2); die Benützung einer Strasse mittels Fahrrad, auf der
Radstreifen und Trottoir nur einseitig angelegt waren und das Kreuzen von
Bussen, Autos und Fahrrädern gefährlich, wenn nicht unmöglich war, für Schüler
ab der 4. Primarklasse (LGVE 2004 III N. 16 E. 3.6); ein Schulweg von
2,9 km mit einer Höhendifferenz von 260 m und der notwendigen Überquerung
einer Kantonsstrasse ohne Fussgängerstreifen oder Verkehrsampel für eine
Erstklässlerin (Primarschule), ebenso der (alternative) Schulweg über eine
Dorfstrasse ohne jeden Gehsteig, die bergauf etwa 2 km durch den Wald
führte (PVG 2002 N. 1 E. 2b); ein Schulweg von über 3 km Länge auf
einer Staatsstrasse ohne Gehsteig, die teilweise durch bewaldetes Gebiet führte
und nicht beleuchtet war, für einen Zweitklässler (Primarschüler;
BVR 2003, S. 197 ff., E. 4c/cc, 4d).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt zutreffend fest, die Schulwegroute der Kinder der Beschwerdegegner
könne so gewählt werden, dass die E-Strasse nur überquert, aber ihr nicht entlang
gegangen werden müsse. Der Schulweg betrage auf diese Weise etwa 2 km. Zu
benützen ist dabei ein privater Feldweg gegenüber der Einmündung der D- in die
E-Strasse, der nach kurzer Strecke in die F-Strasse mündet, die ihrerseits über
die J-Strasse zum Oberstufenschulhaus führt. Nach Überzeugung der Vorinstanz sind
die Kinder der Beschwerdegegner aufgrund ihres Alters in der Lage, diesen
Schulweg bei normalen Witterungs- und Helligkeitsverhältnissen zu Fuss oder mit
dem Fahrrad zurückzulegen. Hingegen sei das im Winter, das heisst bei Schnee
und Dunkelheit, nicht der Fall. Die Feld- und Nebenstrassen seien nur zum Teil
beleuchtet und würden erst nachmittags vom Schnee befreit. Seien sie aber nicht
begehbar, müssten die Kinder der Beschwerdegegner ein Stück entlang der
E-Strasse bis zur Einmündung der F-Strasse gehen, was bei schlechten
Witterungsverhältnissen und Dunkelheit nicht zumutbar sei.
Die Beschwerdeführerin macht neben einem unzutreffend
festgestellten Sachverhalt insbesondere geltend, auch bei schlechten
Witterungsverhältnissen sei der sichere Weg über den privaten Feldweg begehbar.
Ferner habe der zuständige Verkehrsinstruktor die Überquerung der E-Strasse als
zumutbar erachtet. Demgegenüber halten die Beschwerdegegner fest, es gehe
allein um die Gefährlichkeit des Schulwegs, nicht um dessen Länge. Das Entlanggehen
an der E-Strasse sei ebenso wie deren Überquerung ohne Beleuchtung, Fussgängerstreifen
und Lichtsignal viel zu gefährlich. Die Angaben des zuständigen Verkehrsinstruktors
seien reine Parteibehauptungen. Der Feldweg führe durch Gestrüpp und im Sommer
einem Maisfeld entlang, sei nicht einsehbar und deshalb viel zu gefährlich für
die Kinder. Zudem bestehe bei schlechtem Wetter und Dunkelheit die Gefahr, mit
dem Fahrrad in ein Schlagloch zu geraten. Im Winter werde der private Flurweg
nicht bewirtschaftet und sei bei Eisglätte und Schnee nicht begeh- oder
befahrbar.
3.2
Wie sich
aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, ist ein Schulweg von etwa 2 km Länge –
nach Angaben der Beschwerdegegner 2,4 km – Schülerinnen und Schülern der
Oberstufe ohne weiteres zumutbar (vorn 2.2.2). Das ist vorliegend nicht
umstritten. Fraglich ist indessen, ob der Weg zur Schule wegen der Überquerung
der E-Strasse und wegen der Benutzung von Feldwegen und -strassen mit
unzumutbaren Gefahren verbunden ist.
3.3
Die
Vorinstanz hielt den Kindern der Beschwerdegegner gegenüber die Überquerung der
E-Strasse für zumutbar. Sie sind im Alter von mindestens 13 Jahren und
damit fähig, die Gefahren des Strassenverkehrs vorausschauend einzuschätzen und
entsprechend zu reagieren (vorn 2.2.1). Dass ihre physischen oder
intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
3.3.1
Auch bei Dunkelheit und Schneefall erscheint die Querung der E-Strasse zumutbar,
sind doch die Fahrzeuge bei schlechten Wetterverhältnissen und Dunkelheit, in
aller Regel aber auch tagsüber, beleuchtet und damit gut sichtbar. Die
E-Strasse verläuft bei der Einmündung der D-Strasse nahezu gerade, so dass
gegen beide Seiten hin gute Übersichtlichkeit besteht und herannahende Autos
schon von Weitem erkannt werden. Aus dem Detailplan von X geht zudem hervor,
dass bei der Einmündung der D- in die E-Strasse leicht zurückversetzt ein Haus
steht, dessen Vorplatz einen gewissen Schutzraum vor der Überquerung der
E-Strasse bietet. Dagegen tritt das Argument, dass auf diesem Stück der
E-Strasse Autofahrer nicht mit Fussgängern rechnen müssten, in den Hintergrund,
da ein Automobilist jederzeit seinen Fahrstil den Verhältnissen entsprechend
anpassen muss (Art. 31 und 32 je Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958; Art. 4 Abs. 1–3 der Verkehrsregelverordnung
vom 13. November 1962; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Dies gilt
vorliegend umso mehr, als in die erwähnte Strecke der E-Strasse mehrere
Nebenstrassen einmünden (D-Strasse, F-Strasse, M-Strasse, diverse Feldwege) und
weder Veloweg noch Gehsteige bestehen, so dass ohnehin mit erhöhter
Aufmerksamkeit gefahren werden muss. Ausserdem besteht die Möglichkeit, die
Kinder mit Leuchtwesten auszurüsten, so dass sie ihrerseits besser gesehen
werden. Die Überquerung der E-Strasse erscheint somit – wenn auch nicht
gänzlich ungefährlich – Oberstufenschülern jedenfalls zumutbar. Dasselbe
gilt bezüglich aller Kinder der Beschwerdegegner auch für die J-Strasse, die
nach dem Bahnübergang an einer ebenfalls sehr übersichtlichen Stelle zu
überqueren ist. Entsprechend wäre auch der Schulweg des Kindes der
Beschwerdegegner A3 als zumutbar zu beurteilen, muss dieses doch die E-Strasse
nicht an einer unübersichtlichen und unzumutbaren Stelle überqueren und kann es
anschliessend die J-Strasse oder eine Feldstrasse für den Weg zur Schule
benützen.
3.3.2
Der zuständige Verkehrsinstruktor hielt den Schulweg für grundsätzlich
unproblematisch, falls er über den Feldweg und die F-Strasse begangen werden
kann (Kinder der Beschwerdegegner A1 und A2). Zwar schlug er zunächst vor,
in den Wintermonaten einen Transport der Kinder in die Schule zu organisieren,
und erachtete das Entlanggehen an der E-Strasse für zu gefährlich. In der Folge
überprüfte er die Wegstrecke noch einmal und kam zum Schluss, dass die
F-Strasse auch im Winter über das Feld gut befahrbar sei. Er hielt es nicht für
notwendig, wegen der wenigen Tage, da in X wirklich echter Winter herrsche, die
Kinder mit einem Bus in die Schule zu fahren. Nach der bundesrätlichen Rechtsprechung
ist ein Schulweg nicht schon deshalb ungenügend, weil die Kinder wegen der
Schnee- oder Witterungsverhältnisse ein paar Mal pro Jahr nicht zur Schule
gehen könnten. Zu beurteilen sei der Schulweg vielmehr über den Zeitraum eines
ganzen Jahres (VPB 64/2000 Nr. 56 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass X auf einer Höhe von etwa 540 m.ü.M. (hier massgebende
Feldstrassen und -wege) als nicht besonders schneegefährdet erscheint.
3.3.3
Soweit die Beschwerdegegner den zuständigen Verkehrsinstruktor für befangen
halten, weil er in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe
und von dieser bezahlt werde, ist ihnen nicht zu folgen. Einerseits ist davon
auszugehen, dass der Instruktor nicht direkt, sondern über seine Dienststelle
entschädigt wird. Davon abgesehen ist ein Verkehrsinstruktor damit beauftragt,
Kindern ein sicheres Verhalten im Strassenverkehr zu vermitteln. Es ist nicht
einzusehen, was der Verkehrsinstruktor für ein Interesse daran haben könnte,
der Beschwerdeführerin Kosten bezüglich Schulweg-Transport zu ersparen, wird er
doch nicht dafür entschädigt, sondern für seine Instruktionsleistungen. Die Beschwerdeführerin
erklärte denn auch, dass sie auf die Wahl und Zuteilung des Verkehrsinstruktors
keinen Einfluss habe und diesen nicht bezahle, was von den Beschwerdegegnern
nicht substantiiert bestritten wird.
3.4
Demnach
entscheidet sich die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges letztlich danach, ob
den Kindern der Beschwerdegegner die Benützung der Feldwege und -strassen bei
Dunkelheit, Schnee oder schlechten Witterungsverhältnissen zuzumuten ist.
3.4.1
Aus den im Recht liegenden Stundenplänen geht hervor, dass die Schule an
einigen Tagen bereits um 7.30 Uhr beginnt und an einem bis zwei Wochentagen
bis 17.00 Uhr, an den übrigen bis 16.10 Uhr dauert. Demnach müssen
sich die Kinder im Winter morgens in der Dunkelheit auf den Schulweg begeben,
während sie den Heimweg – falls sie sich nach Schulschluss unverzüglich
auf den Weg machen – noch bei Dämmerung schaffen können. Die zu
benützenden Feldstrassen und Feldwege weisen nahezu keine Höhendifferenzen auf.
Es handelt sich dabei um im Ortsplan eingezeichnete Wege, die zwar etwas
schmaler als die F-Strasse und nicht geteert sind, jedoch weitgehend flach
verlaufen und somit durchaus befahrbar oder mindestens begehbar sind, auch wenn
sie vom Schnee nicht geräumt werden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sind
die Feldstrassen zu Fuss bei bis zu 20 cm Neuschnee begehbar, mit dem
Fahrrad bei bis zu 10 cm Neuschnee befahrbar. Da Feldwege und Feldstrassen
in aller Regel keine völlig ebene Fläche und oftmals Spurrinnen von
landwirtschaftlichen Fahrzeugen aufweisen, dürften sie entgegen den Angaben der
Beschwerdegegner noch bei höherer Schneedecke als bloss 20 cm zu Fuss begehbar
oder gar mit dem Fahrrad befahrbar sein. Ausserdem werden solche Wege in harten
Wintern zwar stellenweise, kaum aber je flächendeckend vereisen, so dass sie
mindestens begehbar bleiben. Die F-Strasse ist dagegen geteert und wird
spätestens nachmittags vom Schnee geräumt.
3.4.2
Die fehlende Beleuchtung steht weder dem Begehen noch dem Befahren
entgegen: Schnee ist auch bei Dunkelheit gut sichtbar. Und bei schlechten
Witterungsverhältnissen lässt sich am Fahrrad ein zusätzliches Licht anbringen.
Im Übrigen gewöhnt sich das Auge rasch an die Dunkelheit, so dass die Wege auch
bei schlechter Witterung erkennbar bleiben. Die Vorinstanz substantiierte
demgegenüber in keiner Weise, weshalb die Feldwege und -strassen im Winter
nicht befahrbar oder begehbar seien. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen,
dass im Winter mit einer über Monate anhaltend hohen Schneedecke zu rechnen
ist, die das Begehen und Befahren der Feldwege nicht mehr erlaubte. Insofern
stützte sich die Vorinstanz auf einen Sachverhalt, der sich so aus den Akten
nicht ergibt.
3.4.3
Soweit die Beschwerdegegner darauf hinweisen, dass der ruhige Feldweg durch
unbewohntes Gebiet, Gestrüpp und im Sommer einem Maisfeld entlang führe, was
eine besondere Gefährdung darstelle, da der Weg nicht einsehbar sei, ist darauf
hinzuweisen, dass es vorliegend einzig um den Schulweg im Winterhalbjahr geht.
Im Winter aber dürfte das Maisfeld abgemäht und das Gestrüpp mindestens stark
gelichtet sein. Im Übrigen führt der Feldweg nach kurzer Zeit über eine
Feldstrasse in die F-Strasse. Dass diese gänzlich unbefahren sein soll, wird
nicht geltend gemacht. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass sie als Verbindung
von der E- zur J-Strasse oder umgekehrt genutzt wird. Bis anhin stellten sich
Probleme mit dem Feldweg mindestens im Sommer nicht; der Schwerpunkt der Gefährlichkeit
wurde von den Parteien vielmehr der Überquerung der E-Strasse zugeordnet. Auch
wenn der Schulweg bei Dunkelheit begangen werden muss, ist es nach dem Ausgeführten
aber weitgehend möglich, das Fahrrad zu benützen. Ferner gehen die Kinder der Beschwerdegegner
meist gemeinsam zur Schule. Der Gefahr, mit dem Fahrrad in ein Schlagloch zu
geraten, ist zudem mit angemessener Beleuchtung beizukommen. Unter diesen
Umständen erweist sich auch die Benützung der Feldstrassen und -wege als
zumutbar.
3.5
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegner ist demnach der Weg zur Schule möglich, ohne
entlang der E-Strasse gehen zu müssen. Bei schlechten Wetterverhältnissen oder
Vereisungen im Winter wäre der Schulweg über die Feldwege und die F-Strasse zu
Fuss zu begehen, was unter den beschriebenen Umständen und bei einer Strecke
von etwa 2 km ohne weiteres als zumutbar erscheint. Ob diese Situation und
damit die Frage des Schultransportes erneut zu überdenken ist, wenn im nächsten
Schuljahr bloss noch eines der Kinder der Beschwerdegegner den Schulweg und
also allein bewältigen muss, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu
werden und wird gegebenenfalls von der Beschwerdeführerin zu prüfen sein.
3.6
Die
Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin traf keine
Pflicht, sich an allfälligen Schultransportkosten für die Kinder der
Beschwerdegegner zu beteiligen oder einen Schultransport für das Winterhalbjahr
2006/2007 einzurichten. Dies bedeutet nicht, dass über die unter den Parteien
noch strittige Übernahme der bisher aufgelaufenen Kosten für frühere
Schultransporte entschieden wäre. Jene Streitigkeit wird sich vielmehr danach
entscheiden, ob und wer dem betroffenen Bus- oder Taxiunternehmen einen Auftrag
erteilte und welche Absprachen dazu vorgenommen wurden.
4.
Die Beschwerdegegner verlangten erstmals im
Rechtsmittelverfahren den Erlass einer vorsorglichen Massnahme des Inhalts, der
Schulweg-Transport sei für das Schuljahr 2007/2008 (Winterhalbjahr) wie in den
vorangehenden Jahren zu finanzieren, ohne Kostenfolge für sie. Soweit die
Ausführungen dazu den Streit um die bisher aufgelaufenen Kosten aus dem
Schultransport betreffen, ist darauf nicht einzugehen (vorn 1.2). Die Anordnung
der anbegehrten vorsorglichen Massnahme käme einer Vorwegnahme des Rechtsmittelentscheides
im Sinne der Beschwerdegegner für das nächste Winterhalbjahr gleich. Da indessen
die Beschwerde gutzuheissen ist und Veränderungen im Sachverhalt gegenüber dem
Winterhalbjahr 2006/2007 nicht geltend gemacht werden, besteht kein Anlass, für
das Winterhalbjahr 2007/2008 eine anderslautende Regelung im Sinne einer
vorsorglichen Anordnung zu erlassen. Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Was die Beschwerdegegner A3
anbelangt, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass – sollte bei ihnen von
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ausgegangen werden (vorn 1.4) – die
Verfahrenskosten entsprechend den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache
vor der Gegenstandslosigkeit zu verlegen wären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 19). Da die Beschwerdeführerin obsiegt, wären die Prozessaussichten
negativ zu beurteilen, was ebenso zur Kostenpflicht führte. Den
Beschwerdegegnern steht sodann keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin hat keine solche verlangt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch
um Erlass einer vorsorglichen Anordnung wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Bildungsdirektion vom
19.
April 2007 und der Beschluss der Bezirksschulpflege Z vom 18. Dezember
2006.
aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen nicht zur
Finanzierung eines Schultransports verpflichtet.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens vor der Bildungsdirektion von insgesamt
Fr. 573.- werden den Beschwerdegegnern A1.1–A3.2 zu je 1/6 auferlegt,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den Teil des andern.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'200.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern A1.1–A3.2 zu je 1/6 auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Teil des andern.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…