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Entscheid

VB.2007.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00218

10. Oktober 2007Deutsch21 min

(URT.2007.10258)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Kinder von A1–A2 wohnen an der D-Strasse, etwas

ausserhalb des Dorfes X, und besuchen dort die Sekundarschule. Für den Weg zur

Schule müssen sie die mit 80 km/h befahrene E-Strasse bei der Einmündung der

D-Strasse überqueren und einen privaten Feldweg benutzen, der in die F-Strasse

führt, um schliesslich zum Oberstufenschulhaus zu gelangen. Die Tochter von A3

wohnt mit ihren Eltern in der Nähe des G-Wegs und muss für den Weg zur Schule

ebenfalls die vielbefahrene E-Strasse überqueren. Im Winterhalbjahr 2005/2006

wurde ein Taxibetrieb für die Kinder organisiert, die damals teilweise noch die

Mittelstufe besuchten. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 lehnte es die

Oberstufenschulgemeinde X jedoch ab, einen Taxi- oder Schulbusdienst für die erwähnten

Kinder im Winterhalbjahr 2006/2007 zu finanzieren.

Erwägungen

II.

Dagegen legten A1–A3 am 15. November 2006 Rekurs bei

der Bezirksschulpflege Z ein und stellten sinngemäss den Antrag, es sei der

angefochtene Entscheid angesichts der Gefährlichkeit des Schulweges nochmals zu

überdenken bzw. aufzuheben. Die Oberstufenschulgemeinde X hielt den Schulweg

für Oberstufenschülern zumutbar. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 hiess

die Bezirksschulpflege Z nach einem durchgeführten Augenschein den Rekurs gut

und anerkannte einen Anspruch der Rekurrenten auf Finanzierung des Transports.

Kosten wurden keine erhoben.

III.

Dagegen erhob die Oberstufenschulgemeinde X am

16.

Januar 2007 Rekurs bei der Bildungsdirektion und beantragte, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben, wogegen sich A1–A3 wehrten. Die

Bildungsdirektion holte eine Auskunft beim zuständigen Verkehrsinstruktor ein,

welcher den Schulweg für alle betroffenen Kinder als zumutbar erachtete. Mit

Verfügung vom 19. April 2007 wies sie den Rekurs der

Oberstufenschulgemeinde X dennoch ab.

IV.

Dagegen legte die Oberstufenschulgemeinde X am

9.

Mai 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei nicht zur Finanzierung von

Transportkosten für die betroffenen Kinder zu verpflichten. Die Parteien nahmen

in der Folge Verhandlungen auf, welche jedoch (noch) nicht zu einer Einigung

führten. In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 hielten die am Verfahren

beteiligten Eltern an ihrem Standpunkt fest. Mit Eingabe vom 26. Sep­tem­ber

2007.

äusserte sich die Oberstufenschulgemeinde X zur Beschwerdeantwort. In der

Folge wurde allen betroffenen Eltern Gelegenheit eingeräumt, sich ihrerseits

noch einmal zu äussern, was sie mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 taten und

worin sie einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erneuerten.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob

die Beschwerdeführerin für das Winterhalbjahr des Schuljahres 2006/2007 einen

Bus- oder Taxibetrieb für die betroffenen Kinder der Beschwerdegegner hätte

finanzieren müssen, soweit sie nicht den Bus für die Primarschüler mitbenützen

können. Der Streitwert bewegt sich damit in der Grössenordnung von ca.

Fr. 6'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist

(§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.2

Die

vorliegende Streitigkeit ist von derjenigen zu trennen, wer die Kosten aus dem

Taxibetrieb für die betroffenen Kinder im Winterhalbjahr 2005/2006 zu

übernehmen hat. Während die Beschwerdegegner davon ausgehen, dass ein Mitglied

der Schulpflege dem Taxibetrieb einen entsprechenden Auftrag erteilt und diese

deshalb für die Kosten aufzukommen habe, ist die Beschwerdeführerin der

Meinung, sie habe von Anfang an klargestellt, dass sie nicht dafür bezahlen

werde und die Rechnungen fälschlicherweise bezahlt habe. Diese Umstände spielen

im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rolle.

1.3

Wie aus

der Zusammenfassung des Gesprächs der Schulpflege mit den Beschwerdegegnern vom

25.

Mai 2007 hervorgeht, einigten sich die Parteien unter Mitwirkung der

Bezirksschulpflege darauf, dass sich der Streitpunkt ausschliesslich auf das

Überqueren der gefährlichen Hauptstrasse (E-Strasse) bei Stossverkehr und

Dunkelheit und im rechten Winkel (also ohne der Strasse entlang gehen zu

müssen) beschränke. Allfällige Massnahmen müssten deshalb allein der Sicherheit

bei der Überquerung dieser Strasse dienen. Der restliche Teil des Schulwegs sei

entsprechend kein Thema; ebenso seien Länge, Zeitbedarf, Witterung, Schneehöhe

(Extreme ausgenommen) keine Gründe für eine spezielle Schulwegunterstützung.

Das Protokoll mit diesem Inhalt soll allseits akzeptiert worden sein. Dessen

ungeachtet machen die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort gerade Ausführungen

zur Gefährlichkeit des Schulwegs mit Bezug auf den gegenüber der Einmündung der

D- in die E-Strasse liegenden privaten Feldweg, den sie auch im Sommer für gefährlich

halten. Diese Ausführungen sind neu, war von der Gefährlichkeit des Feldweges

doch weder in der Rekursschrift vom 15. November 2006 noch in der Rekursantwort

vom 16. Februar 2007 die Rede. Sie sind jedoch zuzulassen, da die Begründung

auch im Rechtsmittelverfahren noch ergänzt werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 7).

1.4

Nach Angaben

der Beschwerdegegner hat mit Bezug auf die Tochter der Beschwerdegegner A3 eine

Einigung stattgefunden, weshalb sich diese am Beschwerdeverfahren nicht mehr

beteiligen sollen. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. So wurden

die Beschwerdegegner A3 zwar auf die Benutzung des M-Busses hingewiesen, der

sie jedoch den unterschiedlichen Stundenplan zwischen Primar- und Oberstufe

entgegenhalten. Ausserdem unterzeichneten die Beschwerdegegner A3 sowohl die

Beschwerdeantwort als auch die Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 26. September 2007. Sie sind deshalb als Verfahrensbeteiligte zu

führen. Selbst wenn anders zu befinden und das Verfahren mit Bezug auf sie als

gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre, wären aber die dem Streitverfahren

zugrundeliegenden Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 3).

1.5

Die

Beschwerdegegner verlangen die Vornahme eines Augenscheins. Davon ist abzusehen.

Es mag zwar zutreffen, dass der in Frage stehende Feldweg gegenüber der Einmündung

der D- in die E-Strasse auf dem offiziellen Kartenausschnitt nicht eingezeichnet

ist; indessen ist er auf dem bei den Rekursakten liegenden Ortsplan der

Beschwerdeführerin enthalten. Diesem lassen sich auch die übrigen in Frage

stehenden Verhältnisse entnehmen, so dass sich ein Augenschein erübrigt (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42).

2.

2.1

Art. 19

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden

und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Unter Grundschulunterricht wird der

Unterricht an der Primar- und Sekundarstufe I (erstes bis neuntes Schuljahr)

verstanden (BGE 129 I 12 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1

und 3.5; EGVSZ 1997, S. 164 ff., E. 2; Regula Kägi-Diener in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 19 N. 11; Herbert Plotke, Die Bedeutung

des Begriffes Grundschulunterricht in Art. 19 und in Art. 62

Abs. 2 der Bundesverfassung, ZBl 106/2005, S. 553 ff.,

insbesondere S. 557, 560). Zur Garantie eines genügenden Unterrichts

gehört auch, dass der Schulbesuch faktisch möglich ist. Ein unzumutbarer Weg verletzt

das je nach Schulstufe vom Bund oder vom Kanton garantierte Recht auf Ausbildung

(Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,

S. 226). Bei weitem oder gefährlichem Schulweg müssen entsprechende

Hilfeleistungen geboten werden (Kägi-Diener, N. 16). Nach der Praxis des

Bundesrats können die Anforderungen des genügenden Grundschulunterrichts bei

einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefährlichkeit nur durch

einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen Transport

sichergestellt werden (VPB 64/2000 Nr. 56 E. 4; Ulrich

Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich

2005, Rz. 926 ff.).

2.2

Ob ein Weg

als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der

Person des Schülers, von der Art des Schulwegs (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit)

und von der daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Wegs. Ob ein Weg subjektiv

als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, muss ausser

Betracht bleiben; massgebend sind allein objektive Kriterien (Plotke,

Schulrecht, S. 226 mit Hinweisen).

2.2.1

Bei der Beurteilung, welche Anforderungen an ein Kind im Hinblick auf den

Schulweg gestellt werden können, entscheiden das Alter, die physischen und

intellektuellen Fähigkeiten. Was einem gesunden Achtklässler zugemutet werden

darf, kann ein Kind im Kindergartenalter weit überfordern. Das vorausschauende

Gefahrenbewusstsein bildet sich erst ab ungefähr acht Jahren aus, und erst ab

ca. elf Jahren können die Kinder die Gefahren des Strassenverkehrs gut

einschätzen und entsprechend reagieren (LGVE 2004 III N. 16,

E. 3.5 mit Hinweis; Plotke, Schulrecht, S. 226 f.). Jedenfalls darf

Schülern im Alter von 13–16 Jahren auch mit Bezug auf die Bewältigung der

Gefahren des Strassenverkehrs mehr zugemutet werden als jüngeren Kindern (BGr,

14.

Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.4, www.bger.ch).

2.2.2

Als zumutbar gilt eine Wegstrecke von 2,5 km Länge oder eine halbe Stunde

Fussmarsch, falls keine gravierenden Höhenunterschiede oder besonders steile

Partien zu überwinden sind (VPB 64/2000 Nr. 1 E. 4.1; ARGVP 2003,

S. 83 ff., E. 2). Bei Gebrauch eines Fahrrades sind gar 5 km

Wegstrecke noch zumutbar (Plotke, Schulrecht, S. 227). Als zumutbar

bezüglich der Länge wurden weiter erachtet: ein Schulweg von 5,8 km mit

einer geringen Höhendifferenz von 70 m, der mit dem Fahrrad in maximal 20

Minuten zurückgelegt werden konnte, für Oberstufenschüler (AGVE 2006,

S. 79 ff., E. 3.4 f.); ein Schulweg von 1,7 km Länge

(30 Minuten Dauer) mit geringfügiger Steigung für Primarschüler (VPB 64/2000

Nr. 1 E. 4.1); ein Schulweg von bis zu 1,6 km Länge für Kinder

ab der 4. Primarklasse (LGVE 2004 III N. 16, E. 3.6); ein

Schulweg von 3–5 km Länge für Oberstufenschüler, nicht aber von 13 km Länge

(Luftlinie; AGVE 1986, S. 143 ff., E. 1 lit. c und f).

Unzumutbar war ein Schulweg von 2,6 bis 3,5 km Länge allerdings für

Kindergartenschüler (EGVSZ 1997, S. 164 ff., E. 3a/bb).

2.2.3

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Weges spielt das subjektive

Empfinden eine erhebliche Rolle, was eine Objektivierung der Gefährlichkeit

erschwert. Immerhin gelten Strassen ohne Gehsteig, insbesondere enge

Durchgangsstrassen mit hohem Verkehrsaufkommen, Lastwagenverkehr oder

unübersichtlichen Kurven, längere Partien durch einsame Wälder, das Fehlen von

Fussgängerstreifen, Gehsteigen, Lichtsignalanlagen und dergleichen sowie das

Risiko von Übergriffen auf einsamen und abgelegenen Strassenteilen als

gefährlich (Plotke, Schulrecht, S. 228 ff.; ARGVP 2003,

S. 83 ff., E. 2).

Wegen der Gefährlichkeit als

unzumutbar wurden erachtet: ein teilweise sehr steiler Wanderweg von

2,5 km Länge mit einer Höhendifferenz von etwa 500 m, der weitgehend

durch Waldgebiet führte, für Schüler der 1. und 3. Primarklasse (VPB 64/2000

Nr. 56 E. 5.2); die Benützung einer Strasse mittels Fahrrad, auf der

Radstreifen und Trottoir nur einseitig angelegt waren und das Kreuzen von

Bussen, Autos und Fahrrädern gefährlich, wenn nicht unmöglich war, für Schüler

ab der 4. Primarklasse (LGVE 2004 III N. 16 E. 3.6); ein Schulweg von

2,9 km mit einer Höhendifferenz von 260 m und der notwendigen Überquerung

einer Kantonsstrasse ohne Fussgängerstreifen oder Verkehrsampel für eine

Erstklässlerin (Primarschule), ebenso der (alternative) Schulweg über eine

Dorfstrasse ohne jeden Gehsteig, die bergauf etwa 2 km durch den Wald

führte (PVG 2002 N. 1 E. 2b); ein Schulweg von über 3 km Länge auf

einer Staatsstrasse ohne Gehsteig, die teilweise durch bewaldetes Gebiet führte

und nicht beleuchtet war, für einen Zweitklässler (Primarschüler;

BVR 2003, S. 197 ff., E. 4c/cc, 4d).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt zutreffend fest, die Schulwegroute der Kinder der Beschwerdegegner

könne so gewählt werden, dass die E-Strasse nur überquert, aber ihr nicht entlang

gegangen werden müsse. Der Schulweg betrage auf diese Weise etwa 2 km. Zu

benützen ist dabei ein privater Feldweg gegenüber der Einmündung der D- in die

E-Strasse, der nach kurzer Strecke in die F-Strasse mündet, die ihrerseits über

die J-Strasse zum Oberstufenschulhaus führt. Nach Überzeugung der Vorinstanz sind

die Kinder der Beschwerdegegner aufgrund ihres Alters in der Lage, diesen

Schulweg bei normalen Witterungs- und Helligkeitsverhältnissen zu Fuss oder mit

dem Fahrrad zurückzulegen. Hingegen sei das im Winter, das heisst bei Schnee

und Dunkelheit, nicht der Fall. Die Feld- und Nebenstrassen seien nur zum Teil

beleuchtet und würden erst nachmittags vom Schnee befreit. Seien sie aber nicht

begehbar, müssten die Kinder der Beschwerdegegner ein Stück entlang der

E-Strasse bis zur Einmündung der F-Strasse gehen, was bei schlechten

Witterungsverhältnissen und Dunkelheit nicht zumutbar sei.

Die Beschwerdeführerin macht neben einem unzutreffend

festgestellten Sachverhalt insbesondere geltend, auch bei schlechten

Witterungsverhältnissen sei der sichere Weg über den privaten Feldweg begehbar.

Ferner habe der zuständige Verkehrsinstruktor die Überquerung der E-Strasse als

zumutbar erachtet. Demgegenüber halten die Beschwerdegegner fest, es gehe

allein um die Gefährlichkeit des Schulwegs, nicht um dessen Länge. Das Entlanggehen

an der E-Strasse sei ebenso wie deren Überquerung ohne Beleuchtung, Fussgängerstreifen

und Lichtsignal viel zu gefährlich. Die Angaben des zuständigen Verkehrsinstruktors

seien reine Parteibehauptungen. Der Feldweg führe durch Gestrüpp und im Sommer

einem Maisfeld entlang, sei nicht einsehbar und deshalb viel zu gefährlich für

die Kinder. Zudem bestehe bei schlechtem Wetter und Dunkelheit die Gefahr, mit

dem Fahrrad in ein Schlagloch zu geraten. Im Winter werde der private Flurweg

nicht bewirtschaftet und sei bei Eisglätte und Schnee nicht begeh- oder

befahrbar.

3.2

Wie sich

aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, ist ein Schulweg von etwa 2 km Länge –

nach Angaben der Beschwerdegegner 2,4 km – Schülerinnen und Schülern der

Oberstufe ohne weiteres zumutbar (vorn 2.2.2). Das ist vorliegend nicht

umstritten. Fraglich ist indessen, ob der Weg zur Schule wegen der Überquerung

der E-Strasse und wegen der Benutzung von Feldwegen und -strassen mit

unzumutbaren Gefahren verbunden ist.

3.3

Die

Vorinstanz hielt den Kindern der Beschwerdegegner gegenüber die Überquerung der

E-Strasse für zumutbar. Sie sind im Alter von mindestens 13 Jahren und

damit fähig, die Gefahren des Strassenverkehrs vorausschauend einzuschätzen und

entsprechend zu reagieren (vorn 2.2.1). Dass ihre physischen oder

intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

3.3.1

Auch bei Dunkelheit und Schneefall erscheint die Querung der E-Strasse zumutbar,

sind doch die Fahrzeuge bei schlechten Wetterverhältnissen und Dunkelheit, in

aller Regel aber auch tagsüber, beleuchtet und damit gut sichtbar. Die

E-Strasse verläuft bei der Einmündung der D-Strasse nahezu gerade, so dass

gegen beide Seiten hin gute Übersichtlichkeit besteht und herannahende Autos

schon von Weitem erkannt werden. Aus dem Detailplan von X geht zudem hervor,

dass bei der Einmündung der D- in die E-Strasse leicht zurückversetzt ein Haus

steht, dessen Vorplatz einen gewissen Schutzraum vor der Überquerung der

E-Strasse bietet. Dagegen tritt das Argument, dass auf diesem Stück der

E-Strasse Autofahrer nicht mit Fussgängern rechnen müssten, in den Hintergrund,

da ein Automobilist jederzeit seinen Fahrstil den Verhältnissen entsprechend

anpassen muss (Art. 31 und 32 je Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958; Art. 4 Abs. 1–3 der Verkehrsregelverordnung

vom 13. November 1962; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Dies gilt

vorliegend umso mehr, als in die erwähnte Strecke der E-Strasse mehrere

Nebenstrassen einmünden (D-Strasse, F-Strasse, M-Strasse, diverse Feldwege) und

weder Veloweg noch Gehsteige bestehen, so dass ohnehin mit erhöhter

Aufmerksamkeit gefahren werden muss. Ausserdem besteht die Möglichkeit, die

Kinder mit Leuchtwesten auszurüsten, so dass sie ihrerseits besser gesehen

werden. Die Überquerung der E-Strasse erscheint somit – wenn auch nicht

gänzlich ungefährlich – Oberstufenschülern jedenfalls zumutbar. Dasselbe

gilt bezüglich aller Kinder der Beschwerdegegner auch für die J-Strasse, die

nach dem Bahnübergang an einer ebenfalls sehr übersichtlichen Stelle zu

überqueren ist. Entsprechend wäre auch der Schulweg des Kindes der

Beschwerdegegner A3 als zumutbar zu beurteilen, muss dieses doch die E-Strasse

nicht an einer unübersichtlichen und unzumutbaren Stelle überqueren und kann es

anschliessend die J-Strasse oder eine Feldstrasse für den Weg zur Schule

benützen.

3.3.2

Der zuständige Verkehrsinstruktor hielt den Schulweg für grundsätzlich

unproblematisch, falls er über den Feldweg und die F-Strasse begangen werden

kann (Kinder der Beschwerdegegner A1 und A2). Zwar schlug er zunächst vor,

in den Wintermonaten einen Transport der Kinder in die Schule zu organisieren,

und erachtete das Entlanggehen an der E-Strasse für zu gefährlich. In der Folge

überprüfte er die Wegstrecke noch einmal und kam zum Schluss, dass die

F-Strasse auch im Winter über das Feld gut befahrbar sei. Er hielt es nicht für

notwendig, wegen der wenigen Tage, da in X wirklich echter Winter herrsche, die

Kinder mit einem Bus in die Schule zu fahren. Nach der bundesrätlichen Rechtsprechung

ist ein Schulweg nicht schon deshalb ungenügend, weil die Kinder wegen der

Schnee- oder Witterungsverhältnisse ein paar Mal pro Jahr nicht zur Schule

gehen könnten. Zu beurteilen sei der Schulweg vielmehr über den Zeitraum eines

ganzen Jahres (VPB 64/2000 Nr. 56 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist

festzuhalten, dass X auf einer Höhe von etwa 540 m.ü.M. (hier massgebende

Feldstrassen und -wege) als nicht besonders schneegefährdet erscheint.

3.3.3

Soweit die Beschwerdegegner den zuständigen Verkehrsinstruktor für befangen

halten, weil er in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe

und von dieser bezahlt werde, ist ihnen nicht zu folgen. Einerseits ist davon

auszugehen, dass der Instruktor nicht direkt, sondern über seine Dienststelle

entschädigt wird. Davon abgesehen ist ein Verkehrsinstruktor damit beauftragt,

Kindern ein sicheres Verhalten im Strassenverkehr zu vermitteln. Es ist nicht

einzusehen, was der Verkehrsinstruktor für ein Interesse daran haben könnte,

der Beschwerdeführerin Kosten bezüglich Schulweg-Transport zu ersparen, wird er

doch nicht dafür entschädigt, sondern für seine Instruktionsleistungen. Die Beschwerdeführerin

erklärte denn auch, dass sie auf die Wahl und Zuteilung des Verkehrsinstruktors

keinen Einfluss habe und diesen nicht bezahle, was von den Beschwerdegegnern

nicht substantiiert bestritten wird.

3.4

Demnach

entscheidet sich die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges letztlich danach, ob

den Kindern der Beschwerdegegner die Benützung der Feldwege und -strassen bei

Dunkelheit, Schnee oder schlechten Witterungsverhältnissen zuzumuten ist.

3.4.1

Aus den im Recht liegenden Stundenplänen geht hervor, dass die Schule an

einigen Tagen bereits um 7.30 Uhr beginnt und an einem bis zwei Wochentagen

bis 17.00 Uhr, an den übrigen bis 16.10 Uhr dauert. Demnach müssen

sich die Kinder im Winter morgens in der Dunkelheit auf den Schulweg begeben,

während sie den Heimweg – falls sie sich nach Schulschluss unverzüglich

auf den Weg machen – noch bei Dämmerung schaffen können. Die zu

benützenden Feldstrassen und Feldwege weisen nahezu keine Höhendifferenzen auf.

Es handelt sich dabei um im Ortsplan eingezeichnete Wege, die zwar etwas

schmaler als die F-Strasse und nicht geteert sind, jedoch weitgehend flach

verlaufen und somit durchaus befahrbar oder mindestens begehbar sind, auch wenn

sie vom Schnee nicht geräumt werden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sind

die Feldstrassen zu Fuss bei bis zu 20 cm Neuschnee begehbar, mit dem

Fahrrad bei bis zu 10 cm Neuschnee befahrbar. Da Feldwege und Feldstrassen

in aller Regel keine völlig ebene Fläche und oftmals Spurrinnen von

landwirtschaftlichen Fahrzeugen aufweisen, dürften sie entgegen den Angaben der

Beschwerdegegner noch bei höherer Schneedecke als bloss 20 cm zu Fuss begehbar

oder gar mit dem Fahrrad befahrbar sein. Ausserdem werden solche Wege in harten

Wintern zwar stellenweise, kaum aber je flächendeckend vereisen, so dass sie

mindestens begehbar bleiben. Die F-Strasse ist dagegen geteert und wird

spätestens nachmittags vom Schnee geräumt.

3.4.2

Die fehlende Beleuchtung steht weder dem Begehen noch dem Befahren

entgegen: Schnee ist auch bei Dunkelheit gut sichtbar. Und bei schlechten

Witterungsverhältnissen lässt sich am Fahrrad ein zusätzliches Licht anbringen.

Im Übrigen gewöhnt sich das Auge rasch an die Dunkelheit, so dass die Wege auch

bei schlechter Witterung erkennbar bleiben. Die Vorinstanz substantiierte

demgegenüber in keiner Weise, weshalb die Feldwege und -strassen im Winter

nicht befahrbar oder begehbar seien. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen,

dass im Winter mit einer über Monate anhaltend hohen Schneedecke zu rechnen

ist, die das Begehen und Befahren der Feldwege nicht mehr erlaubte. Insofern

stützte sich die Vorinstanz auf einen Sachverhalt, der sich so aus den Akten

nicht ergibt.

3.4.3

Soweit die Beschwerdegegner darauf hinweisen, dass der ruhige Feldweg durch

unbewohntes Gebiet, Gestrüpp und im Sommer einem Maisfeld entlang führe, was

eine besondere Gefährdung darstelle, da der Weg nicht einsehbar sei, ist darauf

hinzuweisen, dass es vorliegend einzig um den Schulweg im Winterhalbjahr geht.

Im Winter aber dürfte das Maisfeld abgemäht und das Gestrüpp mindestens stark

gelichtet sein. Im Übrigen führt der Feldweg nach kurzer Zeit über eine

Feldstrasse in die F-Strasse. Dass diese gänzlich unbefahren sein soll, wird

nicht geltend gemacht. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass sie als Verbindung

von der E- zur J-Strasse oder umgekehrt genutzt wird. Bis anhin stellten sich

Probleme mit dem Feldweg mindestens im Sommer nicht; der Schwerpunkt der Gefährlichkeit

wurde von den Parteien vielmehr der Überquerung der E-Strasse zugeordnet. Auch

wenn der Schulweg bei Dunkelheit begangen werden muss, ist es nach dem Ausgeführten

aber weitgehend möglich, das Fahrrad zu benützen. Ferner gehen die Kinder der Beschwerdegegner

meist gemeinsam zur Schule. Der Gefahr, mit dem Fahrrad in ein Schlagloch zu

geraten, ist zudem mit angemessener Beleuchtung beizukommen. Unter diesen

Umständen erweist sich auch die Benützung der Feldstrassen und -wege als

zumutbar.

3.5

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegner ist demnach der Weg zur Schule möglich, ohne

entlang der E-Strasse gehen zu müssen. Bei schlechten Wetterverhältnissen oder

Vereisungen im Winter wäre der Schulweg über die Feldwege und die F-Strasse zu

Fuss zu begehen, was unter den beschriebenen Umständen und bei einer Strecke

von etwa 2 km ohne weiteres als zumutbar erscheint. Ob diese Situation und

damit die Frage des Schultransportes erneut zu überdenken ist, wenn im nächsten

Schuljahr bloss noch eines der Kinder der Beschwerdegegner den Schulweg und

also allein bewältigen muss, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu

werden und wird gegebenenfalls von der Beschwerdeführerin zu prüfen sein.

3.6

Die

Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin traf keine

Pflicht, sich an allfälligen Schultransportkosten für die Kinder der

Beschwerdegegner zu beteiligen oder einen Schultransport für das Winterhalbjahr

2006/2007 einzurichten. Dies bedeutet nicht, dass über die unter den Parteien

noch strittige Übernahme der bisher aufgelaufenen Kosten für frühere

Schultransporte entschieden wäre. Jene Streitigkeit wird sich vielmehr danach

entscheiden, ob und wer dem betroffenen Bus- oder Taxiunternehmen einen Auftrag

erteilte und welche Absprachen dazu vorgenommen wurden.

4.

Die Beschwerdegegner verlangten erstmals im

Rechtsmittelverfahren den Erlass einer vorsorglichen Massnahme des Inhalts, der

Schulweg-Transport sei für das Schuljahr 2007/2008 (Winterhalbjahr) wie in den

vorangehenden Jahren zu finanzieren, ohne Kostenfolge für sie. Soweit die

Ausführungen dazu den Streit um die bisher aufgelaufenen Kosten aus dem

Schultransport betreffen, ist darauf nicht einzugehen (vorn 1.2). Die Anordnung

der anbegehrten vorsorglichen Massnahme käme einer Vorwegnahme des Rechtsmittelentscheides

im Sinne der Beschwerdegegner für das nächste Winterhalbjahr gleich. Da indessen

die Beschwerde gutzuheissen ist und Veränderungen im Sachverhalt gegenüber dem

Winterhalbjahr 2006/2007 nicht geltend gemacht werden, besteht kein Anlass, für

das Winterhalbjahr 2007/2008 eine anderslautende Regelung im Sinne einer

vorsorglichen Anordnung zu erlassen. Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Was die Beschwerdegegner A3

anbelangt, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass – sollte bei ihnen von

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ausgegangen werden (vorn 1.4) – die

Verfahrenskosten entsprechend den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache

vor der Gegenstandslosigkeit zu verlegen wären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 19). Da die Beschwerdeführerin obsiegt, wären die Prozessaussichten

negativ zu beurteilen, was ebenso zur Kostenpflicht führte. Den

Beschwerdegegnern steht sodann keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin hat keine solche verlangt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch

um Erlass einer vorsorglichen Anordnung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Bildungsdirektion vom

19.

April 2007 und der Beschluss der Bezirksschulpflege Z vom 18. Dezember

2006.

aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen nicht zur

Finanzierung eines Schultransports verpflichtet.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens vor der Bildungsdirektion von insgesamt

Fr. 573.- werden den Beschwerdegegnern A1.1–A3.2 zu je 1/6 auferlegt,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Teil des andern.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'200.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern A1.1–A3.2 zu je 1/6 auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Teil des andern.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…