VB.2007.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00219
15. August 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10117)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00219
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen; Androhung der Kürzung der Mietkosten.
Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkungen zu entfalten vermögen (E. 3.).
Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpassung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (E. 4.2). Es liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet (E. 4.5).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ANDROHUNG
ERMESSEN
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSPROBLEME
GUTACHTEN
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETZINSRICHTLINIEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSMIETE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00219
Entscheid
des Einzelrichters
vom 15. August 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1944, bezog im Jahr 1997 und bezieht seit Ende
Februar 2003 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfebehörde X. Nachdem sie
ursprünglich bei ihrer Tochter an der L-Strasse 01 in X gewohnt hatte, mietete
sie am 23. Juli 2004 an der L-Strasse 02 eine Dreizimmer-Wohnung zum Preis von
Fr. 1'300.- monatlich per 1. August 2004. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar
2005 übernahm die Sozialhilfebehörde X den Mietzins im Umfang des damals für
eine Person geltenden Höchstmietzinses von Fr. 1'200.- gemäss den gemeindeeigenen
Richtlinien. Mit Leistungsentscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte die Sozialhilfebehörde
X die Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'200.- und legte den Unterstützungsbeitrag
an A fest.
A wurde anscheinend von ihrem letzten Arbeitgeber im
Februar 2003 körperlich misshandelt. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten
endete allerdings mit einem Freispruch. A soll durch diesen Vorfall jedoch ein
Posttrauma erlitten haben, das sich in täglichen Ängsten, Depressionen,
massiven Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Interesselosigkeit,
Müdigkeit und Schmerzen am ganzen Körper äussere. Seit Februar 2003 befindet
sie sich in psychiatrischer Behandlung. Seit dem 13. Januar 2006 ist sie wegen
Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig, nachdem sie zuvor noch aushilfsweise ein
20 %-Arbeitspensum versehen hatte. Am 23. Januar 2006 entschied die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, dass A keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente habe. Der Entscheid wurde angefochten, das Verfahren ist noch hängig.
Die Sozialbehörde X änderte per 1. Februar 2005 die
Maximalansätze für Wohnkosten. Für eine Einzelperson betragen diese neu Fr.
1'000.- pro Monat. Mit Beschluss vom 22. August 2006 legte die
Sozialhilfebehörde X die Leistungen an A neu fest. Unter anderem berücksichtigte
sie darin zwar noch einen Mietzins von Fr. 1'200.- monatlich, erteilte jener
aber die Weisung, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen und ihre
Bemühungen entsprechend nachzuweisen, ansonsten der Mietbetrag per 31. März
2007 auf Fr. 1'000.- monatlich reduziert werde. Als ausreichende
Bemühungen wurden darin acht Wohnungsbewerbungen pro Monat erachtet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 11. und begründet am 23. September 2006
Rekurs beim Bezirksrat Y und wehrte sich unter anderem gegen die Weisung, sich
um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Unter Berufung auf verschiedene
Arztzeugnisse machte sie geltend, es sei ihr aus psychischen als auch aus
körperlichen Gründen nicht möglich, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die
Sozialbehörde X hielt an ihrem Standpunkt fest. In der Rekursreplik vom 12.
November 2006 wiederholte A ihren Standpunkt, ebenso die Sozialhilfebehörde X
in der Rekursduplik vom 21. Dezember 2006. Mit Entscheid vom 5. April 2007
hiess der Bezirksrat Y den Rekurs insofern gut, als er die Zahl der monatlichen
Wohnungsbewerbungen auf fünf herabsetzte. Er hielt es aber für zumutbar, dass A
sich um eine günstigere Wohnung bemühe und wies diesbezüglich den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 5. Mai 2007 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der "Rekurs" (recte: die Beschwerde)
betreffend die Wohnungssuche gutzuheissen. Der Bezirksrat Y verwies in der
Vernehmlassung einzig auf den angefochtenen Entscheid. Die Sozialhilfebehörde X
hielt in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 an ihrem Standpunkt fest.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig
ist vorliegend die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sollte
diese Weisung gerechtfertigt sein, müsste die Beschwerdeführerin mit einer
Reduktion des Beitrages für Miete um Fr. 200.- monatlich rechnen. Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial-
und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das sind vorliegend Fr. 2'400.-.
Bei diesem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle
Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,
bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die
Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte
Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die
Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, dient dazu, die Lage des
Hilfeempfängers und allfälliger Angehöriger durch eine Verringerung der
finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September 2003,
VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Dabei gilt Folgendes: Anzurechnen ist der
Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des
regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder
kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen, um eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden sicherzustellen.
Überhöhte Wohnkosten sind allerdings solange hinzunehmen, bis eine zumutbare
günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere
Wohnung verlangt wird, ist von der Behörde die Situation im Einzelfall genau zu
prüfen. Dabei sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer
sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
3.
Die Beschwerdegegnerin änderte wie erwähnt per 1. Februar
2005.
die Höchstansätze für Mietbeträge, so für Einzelpersonen auf Fr. 1'000.-
monatlich. In laufenden Fällen, deren Antragsstellung vor dem 1. Februar 2005
erfolgt war, wurden die Wohnkosten bei unveränderter Wohnsituation aber
weiterhin im Rahmen der bis dahin geltenden Maximalansätze übernommen (für
einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'200.-). Im Einzelfall sollte allerdings, wenn
immer möglich, eine Anpassung an die neu festgelegten Maximalansätze angestrebt
werden. Der Entscheid, in welchen Unterstützungsfällen entsprechende Weisungen
zu formulieren seien, obliegt der Beschwerdegegnerin. Dabei ist zu bedenken,
dass die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von
Logiskosten rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren sind und
gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der
Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich,
Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung Januar 2005 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die
Vorinstanz bejahte die Anpassung an die ab 1. Februar 2005 geltenden Maximalansätze
bei der Miete der Beschwerdeführerin, da die im Jahr 2004 bezogene Wohnung
schon den damals geltenden Miethöchstbetrag für eine Einzelperson um
Fr. 100.- überstiegen habe und den neu festgelegten Höchstbetrag gar um
Fr. 300.- übertreffe. Trotz der angegebenen gesundheitlichen Probleme müsse bei
solchen Verhältnissen eine Reduktion des Mietzinses verlangt werden. Den gesundheitlichen
Problemen der Beschwerdeführerin sei bei der Wahl der neuen – günstigeren –
Wohnung aber insofern Rechnung zu tragen, als sie im Erdgeschoss liegen oder
allenfalls per Fahrstuhl und jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht
erreichbar sein müsse. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe ihre
gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin nur schwer vermitteln
können, trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit und feststehender regelmässiger
ärztlicher Behandlungen. Zudem müssten die Mietkosten wie bisher übernommen
werden bei Unterstützungsfällen, die vor dem 1. Februar 2005 aktuell geworden
seien.
4.2
Wie aus
der Neuregelung der Höchstansätze für Mietzinsen hervorgeht, ist die Beschwerdegegnerin
auf ihr Ermessen verwiesen, soweit es darum geht, im Einzelfall eine Anpassung
an die neu festgelegten Miethöchstzinsen zu erreichen. Damit ist sie unter
Wahrung des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden,
bei welchen Unterstützten sie eine Anpassung erreichen will und bei welchen
nicht. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausführt, dass ihr kein Fall bekannt
sei, in dem eine solche Anpassung an die neu geltenden Mietzinsen vorgenommen
worden sei, schliesst das eine Anpassung in ihrem Fall grundsätzlich nicht aus.
Demgegenüber besteht nach der kommunalen Übergangsregelung allerdings auch kein
Zwang zur Anpassung. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die
Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen
Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Hierbei
ist von Belang, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig in unmittelbarer Nähe
ihrer Tochter wohnt (D, L-Strasse 01, X). Zudem liegt ihre Wohnung an der L-Strasse
02.
im Hochparterre, weshalb sie sie trotz eines Beinleidens gut zu erreichen
vermag. Die Busstation liegt unmittelbar vor der Liegenschaft. Demzufolge ist
die bestehende Wohnung auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
gut abgestimmt und gewährt ihre soziale Integration.
4.3
Gemäss dem
Arztzeugnis von Dr. med. B vom 18. September 2006, der die Beschwerdeführerin
seit Januar 2006 betreut, wäre diese durch die Auflage, sich eine günstigere
Wohnung zu suchen, überfordert. Schon allein die Wohnungssuche bringe sie zur
Verzweiflung und einer psychischen Dekompensation nahe. Ferner fühle sie sich
in der jetzigen Wohnung einigermassen stabilisiert. Ähnlich äussert sich das
Zeugnis desselben Arztes vom 19. April 2007. Demnach sei die Beschwerdeführerin
nach einem traumatisierenden Ereignis 2003 praktisch vollständig arbeitsunfähig
und sozialhilfeabhängig. Es bestehe eine ausgeprägte Symptomatik einerseits in
einem ängstlich-depressiven Zustandsbild mit teils traumatisch, teils lebensgeschichtlich
bedingter paranoischer und halluzinatorischer hyperreaktiver Komponente,
anderseits in einem Schmerzsyndrom teils vertebraler, teils spondylogener
Natur. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Aus Sicht des Arztes
seien ihr die wiederholten Aufforderungen zum Wohnungswechsel und zum Nachweis
von Bemühungen um eine günstigere Wohnung nicht zumutbar. Die jetzige Situation,
in der sich die Beschwerdeführerin relativ geborgen und ruhig fühle, sei vom
medizinischen Gesichtspunkt aus als günstig zu beurteilen und vermeide eine
völlige Dekompensation mit notwendiger Hospitalisierung.
Dr. med. C, Facharzt für physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, äusserte sich am 25. September
2006.
dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem chronischen
Schmerzsyndrom leide, bedingt durch einen W(e)ichteilrheumatismus und degenerative
Veränderungen in der Halswirbelsäule. Ihrer körperlichen Belastbarkeit seien
klare Grenzen gesetzt. Die bisherige Lösung einer Wohnung im Hochparterre komme
ihr sehr entgegen. Das wird von der Beschwerdeführerin bestätigt, indem ihr
längeres Treppensteigen aufgrund ihres Beinleidens nicht möglich sei.
4.4
Die
Vorinstanz verschloss sich nicht vor den gesundheitlichen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin. Sie stellte aber entscheidend auf den Umstand ab, dass die
Beschwerdeführerin eine Wohnung bewohne, deren Mietzins den Maximalbetrag
überschreite und schon im Zeitpunkt der Anmietung überschritten habe, weshalb
die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit ihre Berechtigung habe.
Dabei liess sie allerdings ausser Acht, dass die Beschwerdegegnerin noch im
Entscheid vom 6. Januar 2005 festgehalten hatte, da auch gesundheitliche
Schwierigkeiten zum Wohnungswechsel geführt hätten und dieser mit der Sozialberatung
abgesprochen worden sei, werde auf eine Kürzung der Wohnkosten auf den zuvor
angefallenen Betrag (als die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter
zusammenlebte) verzichtet. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge den
Mietzins regelmässig im Umfang von Fr. 1'200.- monatlich. Dass die Beschwerdegegnerin
nunmehr im Entscheid vom 22. August 2006 davon abwich, liegt offenkundig darin
begründet, dass das interne Behördenhandbuch in der Fassung vom 6. Dezember
2005.
ihr das Recht einräumte, in Unterstützungsfällen, die vor dem 1. Februar
2005.
aktuell geworden waren, Weisungen zur Anpassung der Mietzinsen an die
reduzierten Höchstansätze zu formulieren. Indessen entbindet dies die Behörde
nicht von der pflichtgemässen Ermessensausübung.
4.5
Daran
gebricht es dem angefochtenen Entscheid. Wie aus den erwähnten Arztzeugnissen
hervorgeht, erlaubt die bestehende Wohnsituation der Beschwerdeführerin die
Lebensführung ohne Hilfe von aussen. Zudem führte sie auch zu einer Beruhigung
und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit (vorn E. 4.3.). Damit
unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin entscheidend von
derjenigen anderer Hilfesuchender. Zwar sind in aller Regel Wohnungswechsel für
die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend, jedoch nicht mit derart
schwer wiegenden Folgen für die Gesundheit wie bei der Beschwerdeführerin
verbunden, deren psychische Stabilität durch die erteilte Weisung, sich eine
günstigere Wohnung zu suchen, gefährdet ist und die bei einem Wohnungswechsel
einer psychischen Dekompensation zu unterliegen droht, was in ihrem Alter
(63 Jahre) umso schwerer wiegt. Die Vorinstanz hat diese Umstände zwar
erkannt, jedoch unzureichend gewichtet, womit sie ihr Ermessen in rechtsverletzender
Weise unterschritt. Hinzu kommt, dass wie erwähnt selbst nach der kommunalen
Übergangsregelung ein Zwang zur Einhaltung der neu festgelegten Höchstmietzinse
bei älteren Unterstützungsfällen nicht besteht (vorn E. 4.2). Weiter ist zu
bedenken, dass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'200.- nicht den vollen
Mietbetrag berücksichtigt.
4.6
Daran
ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Nachdem sie bereits im
Entscheid vom 6. Januar 2005 auch gesundheitliche Gründe als für den
Wohnungswechsel wesentlich anerkannt hatte, kann sie dies im vorliegenden Verfahren
nicht erneut in Frage stellen. Soweit die Beschwerdegegnerin die (psychische)
Belastung der Beschwerdeführerin mit dem Ende des Strafverfahrens ebenfalls als
beendet erachtet, ist ihr nicht zu folgen. Wie sich aus den Arztzeugnissen des
behandelnden Psychiaters ergibt, leidet die Beschwerdeführerin bis heute an den
Folgen dieser Vorgänge aus dem Jahre 2003. Schliesslich dürfte es kaum realistisch
sein, eine Wohnung für Fr. 1'000.- zu finden, die in gleicher Weise der
sozialen Integration (Nähe der Tochter) als auch der gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführerin (Hochparterre mit wenigen Treppenstufen, Bushaltestelle
vor der Haustüre) entgegenkommt, was vorliegend als entscheidend zu berücksichtigen
ist.
Die Beschwerde ist demnach gut zu heissen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht verlangt und steht
ihr daher nicht zu.
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und II des Beschlusses
des Bezirksrats Y vom 5. April 2007 sowie Dispositiv-Ziffer 7 al. 1 und 2 des Beschlusses
der Sozialhilfebehörde X vom 22. August 2006 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …