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Entscheid

VB.2007.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00219

15. August 2007Deutsch13 min

(URT.2007.10117)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1944, bezog im Jahr 1997 und bezieht seit Ende

Februar 2003 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfebehörde X. Nachdem sie

ursprünglich bei ihrer Tochter an der L-Strasse 01 in X gewohnt hatte, mietete

sie am 23. Juli 2004 an der L-Strasse 02 eine Dreizimmer-Wohnung zum Preis von

Fr. 1'300.- monatlich per 1. August 2004. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar

2005 übernahm die Sozialhilfebehörde X den Mietzins im Umfang des damals für

eine Person geltenden Höchstmietzinses von Fr. 1'200.- gemäss den gemeindeeigenen

Richtlinien. Mit Leistungsentscheid vom 13. Juli 2005 be­stätigte die Sozialhilfebehörde

X die Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'200.- und legte den Unterstützungsbeitrag

an A fest.

A wurde anscheinend von ihrem letzten Arbeitgeber im

Februar 2003 körperlich misshandelt. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten

endete allerdings mit einem Freispruch. A soll durch diesen Vorfall jedoch ein

Posttrauma erlitten haben, das sich in täglichen Ängsten, Depressionen,

massiven Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Interesselosigkeit,

Müdigkeit und Schmerzen am ganzen Körper äussere. Seit Februar 2003 befindet

sie sich in psychiatrischer Behandlung. Seit dem 13. Januar 2006 ist sie wegen

Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig, nachdem sie zuvor noch aushilfsweise ein

20 %-Arbeitspensum versehen hatte. Am 23. Januar 2006 entschied die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, dass A keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente habe. Der Entscheid wurde angefochten, das Verfahren ist noch hängig.

Die Sozialbehörde X änderte per 1. Februar 2005 die

Maximalansätze für Wohnkosten. Für eine Einzelperson betragen diese neu Fr.

1'000.- pro Monat. Mit Beschluss vom 22. August 2006 legte die

Sozialhilfebehörde X die Leistungen an A neu fest. Unter anderem berücksichtigte

sie darin zwar noch einen Mietzins von Fr. 1'200.- monatlich, erteilte jener

aber die Weisung, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen und ihre

Bemühungen entsprechend nachzuweisen, ansonsten der Mietbetrag per 31. März

2007 auf Fr. 1'000.- monatlich reduziert werde. Als ausreichende

Bemühungen wurden darin acht Wohnungsbewerbungen pro Monat erachtet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 11. und begründet am 23. September 2006

Rekurs beim Bezirksrat Y und wehrte sich unter anderem gegen die Weisung, sich

um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Unter Berufung auf verschiedene

Arztzeugnisse machte sie geltend, es sei ihr aus psychischen als auch aus

körperlichen Gründen nicht möglich, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die

Sozialbehörde X hielt an ihrem Standpunkt fest. In der Rekursreplik vom 12.

November 2006 wiederholte A ihren Standpunkt, ebenso die Sozialhilfebehörde X

in der Rekursduplik vom 21. Dezember 2006. Mit Entscheid vom 5. April 2007

hiess der Bezirksrat Y den Rekurs insofern gut, als er die Zahl der monatlichen

Wohnungsbewerbungen auf fünf herabsetzte. Er hielt es aber für zumutbar, dass A

sich um eine günstigere Wohnung bemühe und wies diesbezüglich den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 5. Mai 2007 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der "Rekurs" (recte: die Beschwerde)

betreffend die Wohnungssuche gutzuheissen. Der Bezirksrat Y verwies in der

Vernehmlassung einzig auf den angefochtenen Entscheid. Die Sozialhilfebehörde X

hielt in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 an ihrem Standpunkt fest.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig

ist vorliegend die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sollte

diese Weisung gerechtfertigt sein, müsste die Beschwerdeführerin mit einer

Reduktion des Beitrages für Miete um Fr. 200.- monatlich rechnen. Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial-

und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das sind vorliegend Fr. 2'400.-.

Bei diesem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle

Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,

bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die

Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte

Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die

Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, dient dazu, die Lage des

Hilfeempfängers und allfälliger Angehöriger durch eine Verringerung der

finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September 2003,

VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Dabei gilt Folgendes: Anzurechnen ist der

Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des

regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder

kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen, um eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden sicherzustellen.

Überhöhte Wohnkosten sind allerdings solange hinzunehmen, bis eine zumutbare

günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere

Wohnung verlangt wird, ist von der Behörde die Situation im Einzelfall genau zu

prüfen. Dabei sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer

sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.

Die Beschwerdegegnerin änderte wie erwähnt per 1. Februar

2005.

die Höchstansätze für Mietbeträge, so für Einzelpersonen auf Fr. 1'000.-

monatlich. In laufenden Fällen, deren Antragsstellung vor dem 1. Februar 2005

erfolgt war, wurden die Wohnkosten bei unveränderter Wohnsituation aber

weiterhin im Rahmen der bis dahin geltenden Maximalansätze übernommen (für

einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'200.-). Im Einzelfall sollte allerdings, wenn

immer möglich, eine Anpassung an die neu festgelegten Maximalansätze angestrebt

werden. Der Entscheid, in welchen Unterstützungsfällen entsprechende Weisungen

zu formulieren seien, obliegt der Beschwerdegegnerin. Dabei ist zu bedenken,

dass die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von

Logiskosten rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren sind und

gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der

Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich,

Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung Januar 2005 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die

Vorinstanz bejahte die Anpassung an die ab 1. Februar 2005 geltenden Maximal­ansätze

bei der Miete der Beschwerdeführerin, da die im Jahr 2004 bezogene Wohnung

schon den damals geltenden Miethöchstbetrag für eine Einzelperson um

Fr. 100.- überstiegen habe und den neu festgelegten Höchstbetrag gar um

Fr. 300.- übertreffe. Trotz der angegebenen gesundheitlichen Probleme müsse bei

solchen Verhältnissen eine Reduktion des Mietzinses verlangt werden. Den gesundheitlichen

Problemen der Beschwerdeführerin sei bei der Wahl der neuen – günstigeren –

Wohnung aber insofern Rechnung zu tragen, als sie im Erdgeschoss liegen oder

allenfalls per Fahrstuhl und jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht

erreichbar sein müsse. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe ihre

gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin nur schwer vermitteln

können, trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit und feststehender regelmässiger

ärztlicher Behandlungen. Zudem müssten die Mietkosten wie bisher übernommen

werden bei Unterstützungsfällen, die vor dem 1. Februar 2005 aktuell geworden

seien.

4.2

Wie aus

der Neuregelung der Höchstansätze für Mietzinsen hervorgeht, ist die Beschwerdegegnerin

auf ihr Ermessen verwiesen, soweit es darum geht, im Einzelfall eine Anpassung

an die neu festgelegten Miethöchstzinsen zu erreichen. Damit ist sie unter

Wahrung des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden,

bei welchen Unterstützten sie eine Anpassung erreichen will und bei welchen

nicht. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausführt, dass ihr kein Fall bekannt

sei, in dem eine solche Anpassung an die neu geltenden Mietzinsen vorgenommen

worden sei, schliesst das eine Anpassung in ihrem Fall grundsätzlich nicht aus.

Demgegenüber besteht nach der kommunalen Übergangsregelung allerdings auch kein

Zwang zur Anpassung. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die

Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen

Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Hierbei

ist von Belang, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig in unmittelbarer Nähe

ihrer Tochter wohnt (D, L-Strasse 01, X). Zudem liegt ihre Wohnung an der L-Strasse

02.

im Hochparterre, weshalb sie sie trotz eines Beinleidens gut zu erreichen

vermag. Die Busstation liegt unmittelbar vor der Liegenschaft. Demzufolge ist

die bestehende Wohnung auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin

gut abgestimmt und gewährt ihre soziale Integration.

4.3

Gemäss dem

Arztzeugnis von Dr. med. B vom 18. September 2006, der die Beschwerdeführerin

seit Januar 2006 betreut, wäre diese durch die Auflage, sich eine günstigere

Wohnung zu suchen, überfordert. Schon allein die Wohnungssuche bringe sie zur

Verzweiflung und einer psychischen Dekompensation nahe. Ferner fühle sie sich

in der jetzigen Wohnung einigermassen stabilisiert. Ähnlich äussert sich das

Zeugnis desselben Arztes vom 19. April 2007. Demnach sei die Beschwerdeführerin

nach einem traumatisierenden Ereignis 2003 praktisch vollständig arbeitsunfähig

und sozialhilfeabhängig. Es bestehe eine ausgeprägte Symptomatik einerseits in

einem ängstlich-depressiven Zustandsbild mit teils traumatisch, teils lebensgeschichtlich

bedingter paranoischer und halluzinatorischer hyperreaktiver Komponente,

anderseits in einem Schmerzsyndrom teils vertebraler, teils spondylogener

Natur. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Aus Sicht des Arztes

seien ihr die wiederholten Aufforderungen zum Wohnungswechsel und zum Nachweis

von Bemühungen um eine günstigere Wohnung nicht zumutbar. Die jetzige Situation,

in der sich die Beschwerdeführerin relativ geborgen und ruhig fühle, sei vom

medizinischen Gesichtspunkt aus als günstig zu beurteilen und vermeide eine

völlige Dekompensation mit notwendiger Hospitalisierung.

Dr. med. C, Facharzt für physikalische Medizin und

Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, äusserte sich am 25. September

2006.

dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem chronischen

Schmerzsyndrom leide, bedingt durch einen W(e)ichteilrheumatismus und degenerative

Veränderungen in der Halswirbelsäule. Ihrer körperlichen Belastbarkeit seien

klare Grenzen gesetzt. Die bisherige Lösung einer Wohnung im Hochparterre komme

ihr sehr entgegen. Das wird von der Beschwerdeführerin bestätigt, indem ihr

längeres Treppensteigen aufgrund ihres Beinleidens nicht möglich sei.

4.4

Die

Vorinstanz verschloss sich nicht vor den gesundheitlichen Schwierigkeiten der

Beschwerdeführerin. Sie stellte aber entscheidend auf den Umstand ab, dass die

Beschwerdeführerin eine Wohnung bewohne, deren Mietzins den Maximalbetrag

überschreite und schon im Zeitpunkt der Anmietung überschritten habe, weshalb

die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit ihre Berechtigung habe.

Dabei liess sie allerdings ausser Acht, dass die Beschwerdegegnerin noch im

Entscheid vom 6. Januar 2005 festgehalten hatte, da auch gesundheitliche

Schwierigkeiten zum Wohnungswechsel geführt hätten und dieser mit der Sozialberatung

abgesprochen worden sei, werde auf eine Kürzung der Wohnkosten auf den zuvor

angefallenen Betrag (als die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter

zusammenlebte) verzichtet. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge den

Mietzins regelmässig im Umfang von Fr. 1'200.- monatlich. Dass die Beschwerdegegnerin

nunmehr im Entscheid vom 22. August 2006 davon abwich, liegt offenkundig darin

begründet, dass das interne Behördenhandbuch in der Fassung vom 6. Dezember

2005.

ihr das Recht einräumte, in Unterstützungsfällen, die vor dem 1. Februar

2005.

aktuell geworden waren, Weisungen zur Anpassung der Mietzinsen an die

reduzierten Höchstansätze zu formulieren. Indessen entbindet dies die Behörde

nicht von der pflichtgemässen Ermessensausübung.

4.5

Daran

gebricht es dem angefochtenen Entscheid. Wie aus den erwähnten Arztzeugnissen

hervorgeht, erlaubt die bestehende Wohnsituation der Beschwerdeführerin die

Lebensführung ohne Hilfe von aussen. Zudem führte sie auch zu einer Beruhigung

und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit (vorn E. 4.3.). Damit

unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin entscheidend von

derjenigen anderer Hilfesuchender. Zwar sind in aller Regel Wohnungswechsel für

die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend, jedoch nicht mit derart

schwer wiegenden Folgen für die Gesundheit wie bei der Beschwerdeführerin

verbunden, deren psychische Stabilität durch die erteilte Weisung, sich eine

günstigere Wohnung zu suchen, gefährdet ist und die bei einem Wohnungswechsel

einer psychischen Dekompensation zu unterliegen droht, was in ihrem Alter

(63 Jahre) umso schwerer wiegt. Die Vorinstanz hat diese Umstände zwar

erkannt, jedoch unzureichend gewichtet, womit sie ihr Ermessen in rechtsverletzender

Weise unterschritt. Hinzu kommt, dass wie erwähnt selbst nach der kommunalen

Übergangsregelung ein Zwang zur Einhaltung der neu festgelegten Höchstmietzinse

bei älteren Unterstützungsfällen nicht besteht (vorn E. 4.2). Weiter ist zu

bedenken, dass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'200.- nicht den vollen

Mietbetrag berücksichtigt.

4.6

Daran

ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Nachdem sie bereits im

Entscheid vom 6. Januar 2005 auch gesundheitliche Gründe als für den

Wohnungswechsel wesentlich anerkannt hatte, kann sie dies im vorliegenden Verfahren

nicht erneut in Frage stellen. Soweit die Beschwerdegegnerin die (psychische)

Belastung der Beschwerdeführerin mit dem Ende des Strafverfahrens ebenfalls als

beendet erachtet, ist ihr nicht zu folgen. Wie sich aus den Arztzeugnissen des

behandelnden Psychiaters ergibt, leidet die Beschwerdeführerin bis heute an den

Folgen dieser Vorgänge aus dem Jahre 2003. Schliesslich dürfte es kaum realistisch

sein, eine Wohnung für Fr. 1'000.- zu finden, die in gleicher Weise der

sozialen Integration (Nähe der Tochter) als auch der gesundheitlichen Situation

der Beschwerdeführerin (Hochparterre mit wenigen Treppenstufen, Bushaltestelle

vor der Haustüre) entgegenkommt, was vorliegend als entscheidend zu berücksichtigen

ist.

Die Beschwerde ist demnach gut zu heissen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht verlangt und steht

ihr daher nicht zu.

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und II des Beschlusses

des Bezirksrats Y vom 5. April 2007 sowie Dispositiv-Ziffer 7 al. 1 und 2 des Beschlusses

der Sozialhilfebehörde X vom 22. August 2006 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …