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Entscheid

VB.2007.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00223

23. August 2007Deutsch12 min

(URT.2007.10156)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 2. April 2003

betreffend Ehescheidungsverfahren verpflichtet, seiner früheren Ehefrau, A, an

den Unterhalt der Kinder C, geb. 1990, und D, geb. 1993, bis zu deren

Mündigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 540.- zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen zu bezahlen. Am 4. Juni 2003 beschloss die Sozialbehörde X die

Bevorschussung der genannten Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2003.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 beantragte B dem

Bezirksgericht Z eine Neubeurteilung (bzw. Aufhebung) der Unterhaltsbeiträge an

die beiden Kinder. In der Folge reduzierte die Sozialbehörde X mit Beschluss

vom 1. Dezember 2004 die Bevorschussung rückwirkend per 1. August

2004 auf Fr. 100.- monatlich pro Kind. Am 12. Juni 2006 schrieb der Einzelrichter

am Bezirksgericht Z den Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils als

durch Klagerückzug erledigt ab.

B. Darauf beantragte das Jugendsekretariat des Bezirks Z der

Sozialbehörde X am 18. August 2006 die rückwirkende Festsetzung der

Alimentenbevorschussung auf Fr. 1'080.- (ab 1. August 2004), Fr.

1'096.80 (ab 1. Januar 2005) bzw. Fr. 1'107.30 (ab 1. Januar

2006) monatlich für beide Kinder zusammen, woraus sich für den Zeitraum August

2004 bis August 2006 ein Anspruch auf Nachzahlung von insgesamt

Fr. 22'420.- ergebe. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 stellte die

Sozialbehörde fest, der Anspruch von A auf Alimentenbevorschussung für die

beiden genannten Kinder sei mit Wirkung ab August 2004 dahin gefallen. Das

Begehren um Nachzahlung von Fr. 22'420.- wies die Sozialbehörde ab, auf eine

Rückerstattung der in der Zeit von August 2004 bis Dezember 2006 ausgerichteten

Alimentenbevorschussung im Betrag von Fr. 5'800.- verzichtete sie jedoch.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs von A hiess

der Bezirksrat Z am 2. April 2007 gut und hob den angefochtenen Beschluss auf.

Erwägungen

II.

Die Gemeinde X erhob dagegen am 11. Mai 2007 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses,

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 24. Mai 2007 auf

Stellungnahme. A beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

funktionell und sachlich zuständig, Beschwerden gegen einen Beschluss eines

Bezirksrats betreffend Alimentenbevorschussung zu beurteilen (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2001 Nr. 22 = ZR 100/2001

Nr. 61). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5, RB 1998 Nr. 21). Der Streitwert beläuft sich vorliegend

bereits angesichts der nachgeforderten Alimentenbevorschussung auf über Fr.

20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2

in Verbindung mit Abs. 1 VRG).

2.

Kommen

Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst

die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen

Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des

Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, JugendhilfeG; § 24 der Verordnung

zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV). Die

Unterhaltsbeiträge werden unter anderem aufgrund gerichtlicher Entscheide über

den Unterhalt von Kindern bevorschusst (§ 25 Abs. 1 lit. a JugendhilfeV).

Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem das

Gesuch bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die gesetzlichen

Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Er erlischt, wenn eine der

Voraussetzungen dahinfällt (§ 27 Abs. 1 JugendhilfeV). Macht der

Gesuchsteller absichtlich falsche Angaben oder liegen andere Fälle von

Missbrauch vor, entfällt die Bevorschussung (§ 28 Abs. 2 JugendhilfeV).

3.

3.1

In ihrem

Beschluss vom 20. Dezember 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, der

Alimentenschuldner habe sich seit Mitte 2004 in Untersuchungshaft befunden bzw.

eine bis im Frühjahr 2007 dauernde Freiheitsstrafe verbüsst; anschliessend

solle er des Landes verwiesen werden. Demzufolge habe er seit August 2004 und

bis auf Weiteres kein Einkommen generiert bzw. werde keines generieren.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin und seiner selbst sei der Alimentenverpflichtete

offensichtlich nicht in der Lage gewesen, aus eigener finanzieller Kraft seinen

Alimentenverpflichtungen gemäss Scheidungsurteil nachzukommen. Die

(rechtskundig vertretenen) Beteiligten hätten gewusst, dass die

Unterhaltsverpflichtung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung aufgehoben

worden wäre und die Vorschusszahlungen bei den Parteien nicht mehr einbringlich

gewesen wären. Der Rückzug der Unterhaltsherabsetzungsklage sei daher nur

erfolgt, um (höhere) Alimentenvorschüsse im Sinne einer staatlichen

Familienrente erhältlich zu machen, was dem Zweck der Alimentenbevorschussung

widerspreche und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 28 Abs. 2

JugendhilfeV sei. Da im Falle der gerichtlichen Beurteilung der

Herabsetzungsklage von deren Gutheissung und damit von der Aufhebung der Unterhaltsbeiträge

per August 2004 auszugehen sei, sei der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf

Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt erloschen, weshalb die Nachforderung

von Fr. 22'420.- abzuweisen sei.

3.2

Der

Bezirksrat erwog, der Klagerückzug durch den Alimentenschuldner könne der Beschwerdegegnerin

nicht zugerechnet werden, weshalb gar kein Verhalten von ihr vorliege, das als

rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe

ihren Beschluss auf einen hypothetischen Ausgang eines zivilrechtlichen

Verfahrens gestützt, welches durch die Beschwerdegegnerin nicht habe

beeinflusst werden können. Mangels rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin

sei der Rekurs daher gutzuheissen.

3.3

In ihrer

Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend,

der zweite Satzteil des § 28 Abs. 2 JugendhilfeV ("oder liegen

andere Fälle von Missbrauch vor") beziehe sich nach grammatikalischer

Auslegung nicht ausschliesslich auf das Verhalten des Gesuchstellers, sondern

auf jede Missbrauchssituation. Der Bezirksrat habe Tatsachen rechtlich

unrichtig beurteilt bzw. die erwähnte Bestimmung unrichtig angewendet, indem er

sich auf die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin beschränkt habe,

welcher der Klagerückzug durch ihren ehemaligen Ehemann nicht zuzurechnen sei.

Die Alimentenbevorschussung beruhe auf dem Konzept der primären

Leistungspflicht des familienrechtlich Unterhaltspflichtigen und stelle keine

Sozialhilfeleistung dar. Der Klagerückzug sei Teil des offen auf der Hand

liegenden Gesamtplans des Alimentenschuldners und der Beschwerdegegnerin, die

Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin erfüllen anstatt die Alimente

herabsetzen zu lassen. Er habe nichts anderes bezwecken können, als die

Unterhaltsleistungen einer gerichtlichen Neubeurteilung zu entziehen, bei

welcher diese sicherlich aufgehoben worden wären. Dessen seien sich die

Beteiligten bewusst gewesen sowie der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen

beim Pflichtigen nicht mehr einzukassieren und von der Gesuchstellerin nicht

mehr zu erstatten seien. Demzufolge habe der Klagerückzug – dem Zweck der

Alimentenbevorschussung widersprechend – den Erhalt einer staatlichen

Familienrente bezweckt und sei daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

Der Handlungsanteil der Beschwerdegegnerin bestehe im Restitutionsgesuch,

welches sie am 18. Juni 2006 vom Jugendsekretariat Z habe einreichen lassen im

vollen Wissen, dass der Alimentenschuldner seiner Verpflichtung nie nachkommen

könne. Da die Beschwerdegegnerin rechtskundig vertreten gewesen sei, habe sie

wissen müssen, dass sie damit dem Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung

zuwidergehandelt habe. Demnach liege ein offensichtlicher Missbrauch des

Instituts der Alimentenbevorschussung im Sinne von § 28 Abs. 2

JugendhilfeV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ZGB vor.

4.

4.1

Da § 28 Abs. 2

JugendhilfeV den Begriff Missbrauch ausdrücklich als Tatbestand verwendet, hat

sich die Auslegung dieser Bestimmung am allgemeinen Begriff des Rechtsmissbrauchs

zu orientieren. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut

zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses

Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 131 II 265 E. 4.2). Das spricht eher

für die von der Beschwerdeführerin verfochtene Auslegung, wonach für die

Annahme eines Missbrauchs im Sinn dieser Bestimmung nicht zwingend

ausschliesslich das Verhalten der Gesuchstellerin massgebend sein muss, hier

also entgegen der Auffassung des Bezirksrats ein Missbrauch nicht schon deswegen

verneint werden kann, weil der Klagerückzug durch den ehemaligen Ehemann der

Beschwerdegegnerin dieser nicht zugerechnet werden kann. Auch wenn jedoch § 28 Abs. 2

JugendhilfeV im Sinne der Beschwerdeführerin ausgelegt wird, lässt sich im vorliegenden

Fall aufgrund der von ihr geltend gemachten Umstände die Annahme eines

Rechtsmissbrauchs und damit die Einstellung der Bevorschussung ab August 2004

nicht stützen.

4.2

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im

Wesentlichen gestützt auf zwei Annahmen, indem sie erstens davon ausgeht, die

Klage auf Herabsetzung bzw. Aufhebung der Alimentenverpflichtung wäre im Falle

einer gerichtlichen Neubeurteilung aufgehoben worden und zweitens sei der

Klagerückzug "Teil des offen auf der Hand liegenden Gesamtplans (…) des

Alimentenschuldners und der Beschwerdegegnerin, anstatt die Alimente

herabsetzen zu lassen, die (…) Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin

(…) erfüllen zu lassen." Dabei seien sich die Beteiligten der Tatsache

bewusst gewesen, dass die Unterhaltsleistungen beim Pflichtigen nicht mehr

einzukassieren und von der Gesuchstellerin nicht mehr zu erstatten seien.

Während für die erste Annahme gewichtige Gründe sprechen,

handelt es sich bei der zweiten Annahme um eine Vermutung. Die

Beschwerdeführerin belegte weder mit Indizien, dass der Alimentenschuldner die

Herabsetzungsklage zum Zweck der Erfüllung der Alimentenschuld auf Kosten der

Beschwerdeführerin zurückzog – aus den Akten ergeben sich keine solchen

Anzeichen –, noch erläuterte sie näher, inwiefern die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich mit ihrem ehemaligen Ehemann, welcher sich offenbar entweder in

einer Strafanstalt oder gar im Ausland aufhält, im Sinne eines gemeinsamen

Gesamtplans kooperiert habe. Zwar kann aus der Tatsache, dass der Klagerückzug

durch den Alimentenschuldner erfolgte, nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen

werden, es liege gar kein der Beschwerdegegnerin zurechenbares (eventuell

rechtswidriges) Verhalten vor, da sie das betreffende gerichtliche Verfahren

gar nicht habe beeinflussen können. Es wäre indessen Aufgabe der

Beschwerdeführerin gewesen, eine Missbrauchsabsicht der Beschwerdegegnerin

mindestens mittels Indizien glaubhaft zu machen. Eine Missbrauchsabsicht kann

auch nicht allein darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin Alimentenbevorschussung

bezog im Wissen darum, dass diese durch die Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit

nicht wieder eingebracht werden kann. Dass dieser Umstand für die Annahme eines

Missbrauchs im Sinn von § 28 Abs. 2 JugendhilfeV nicht genügt, ergibt sich

schon aus den Gesetzesmaterialien. Bereits der Regierungsrat ging in seiner

Weisung vom 13. Juni 1979 zum damaligen Gesetzesentwurf über die Jugend-

und Familienhilfe davon aus, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen über die

Alimentenbevorschussung zu erheblichen jährlichen Defiziten führen werde und

verwies auf die tiefen Rückerstattungsquoten der Städte Z (47 %) und Zürich (32

%; ABl 1979 II S. 1181 ff., 1208).

5.

5.1

Der Bezirksrat führte zur Erklärung der Beschwerdegegnerin betreffend

Reduktion der Alimentenbevorschussung vom 19. November 2004 aus, die

Beschwerdeführerin könne aus dieser "Vereinbarung" nichts zu ihren

Gunsten ableiten, da sie § 24 JugendhilfeG widerspreche, welcher bewusst

vermeiden wolle, dass der Bevorschussungsempfänger das wirtschaftliche Unvermögen

des Alimentenschuldners tragen müsse. Die Beschwerdeführerin machte geltend,

bei der genannten Erklärung handle es sich um eine gängige Praxis der

Jugendsekretariate, und die Reduktion sei vom Jugendsekretariat und der Beschwerdegegnerin

gemeinsam vorgeschlagen worden, da alle Beteiligten von einer gerichtlichen

Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung überzeugt gewesen seien. Diese Praxis

ziele keineswegs darauf ab, den Anspruchsberechtigten einen ihnen gesetzlich

zustehenden Anspruch vorzuenthalten, weshalb die "Vereinbarung" nicht

rechtswidrig sei.

5.2

In der genannten Erklärung erklärte sich die Beschwerdegegnerin "damit

einverstanden, dass bis zum Abschluss der zur Zeit hängigen Herabsetzungsklage

(neues rechtsgültiges Urteil)" provisorisch nur eine Bevorschussung von

Fr. 100.- pro Kind beantragt würden. Die Erklärung enthält sodann die

Bestimmung: "Sofern die neuen Unterhaltsbeiträge höher als Fr. 100.-

pro Kind ausfallen, habe ich Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden

Bevorschussung durch die Gemeinde X."

Angesichts des Klagerückzugs kam es nicht zu einem neuen

rechtsgültigen Urteil betreffend Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, weshalb

weiterhin die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge gelten. Der

erwähnten Bestimmung der Erklärung entsprechend hat die Beschwerdegegnerin

Anspruch auf Nachzahlung der Differenz der Bevorschussung. Diese beträgt für

den Zeitraum von Anfang August 2004 bis Ende August 2006 Fr. 22'420.-

(1.8.–31.12.2004: 5 x Fr. 880.-; 1.1.–31.12.2005:

12.

x Fr. 896.80; 1.1.–31.8.2006: 8 x Fr. 907.30).

Diesen Anspruch hätte sie auch im Falle der Ungültigkeit der Erklärung. Demnach

kann die Frage offen bleiben, ob die genannte Erklärung bzw. "Vereinbarung"

mit dem Jugendhilfegesetz im Einklang steht.

6.

Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, im

Falle einer Abweisung der Beschwerde müsse sie auf ihren Verzicht zurückkommen

und die ab August 2004 geleisteten Alimentenzahlungen mit dem Gesamtanspruch

der Beschwerdegegnerin verrechnen.

Wie aus den Akten hervorgeht, sind die im betroffenen

Zeitraum (August 2004 bis August 2006) ausbezahlten Beträge (Fr. 100.- pro

Kind und Monat) im geforderten Betrag von Fr. 22'420.- bereits

berücksichtigt, weshalb das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin

gegenstandslos ist.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …