VB.2007.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00223
23. August 2007Deutsch12 min
(URT.2007.10156)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00223
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Alimentenbevorschussung
Jugendhilfe: Verweigerung der Alimentenbevorschussung wegen Missbrauchs
(Der ehemalige Ehemann der Beschwerdegegnerin war im Scheidungsurteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder verpflichtet worden. Er stellte ein Herabsetzungsbegehren, zog es aber wieder zurück. Die Sozialbehörde wies einen Antrag des Jugendsekretariats auf rückwirkende Alimentenbevorschussung wegen Rechtsmissbrauchs ab. Der Rekurs der Beschwerdegegnerin wurde vom Bezirksrat gutgeheissen, worauf die Sozialbehörde die vorliegende Beschwerde erhob.)
Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung und deren Entfalls wegen Missbrauchs (E. 2).
Begriff des Rechtsmissbrauchs (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegte weder mit Indizien, dass der Alimentenschuldner die Herabsetzungsklage zum Zweck der Erfüllung der Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzog, noch erläuterte sie näher, inwiefern die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit ihrem ehemaligen Ehemann im Sinne eines gemeinsamen Gesamtplans kooperiert habe. Eine Missbrauchsabsicht kann auch nicht allein darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin Alimentenbevorschussung bezog im Wissen darum, dass diese durch die Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder eingebracht werden kann. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (E. 4.2).
Bedeutung der Erklärung der Beschwerdegegnerin betreffend Reduktion der Alimentenbevorschussung für die Dauer des Herabsetzungsverfahrens (E. 5.2).
Abweisung
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
HERABSETZUNG
JUGENDHILFE
MISSBRAUCH
RECHTSMISSBRAUCH
UNTERHALT
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I JugendhilfeG
§ 24 JugendhilfeG
§ 24 JugendhilfeV
§ 25 Abs. I lit. a JugendhilfeV
§ 28 Abs. II JugendhilfeV
§ 50 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00223
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 2. April 2003
betreffend Ehescheidungsverfahren verpflichtet, seiner früheren Ehefrau, A, an
den Unterhalt der Kinder C, geb. 1990, und D, geb. 1993, bis zu deren
Mündigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 540.- zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen zu bezahlen. Am 4. Juni 2003 beschloss die Sozialbehörde X die
Bevorschussung der genannten Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2003.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 beantragte B dem
Bezirksgericht Z eine Neubeurteilung (bzw. Aufhebung) der Unterhaltsbeiträge an
die beiden Kinder. In der Folge reduzierte die Sozialbehörde X mit Beschluss
vom 1. Dezember 2004 die Bevorschussung rückwirkend per 1. August
2004 auf Fr. 100.- monatlich pro Kind. Am 12. Juni 2006 schrieb der Einzelrichter
am Bezirksgericht Z den Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils als
durch Klagerückzug erledigt ab.
B. Darauf beantragte das Jugendsekretariat des Bezirks Z der
Sozialbehörde X am 18. August 2006 die rückwirkende Festsetzung der
Alimentenbevorschussung auf Fr. 1'080.- (ab 1. August 2004), Fr.
1'096.80 (ab 1. Januar 2005) bzw. Fr. 1'107.30 (ab 1. Januar
2006) monatlich für beide Kinder zusammen, woraus sich für den Zeitraum August
2004 bis August 2006 ein Anspruch auf Nachzahlung von insgesamt
Fr. 22'420.- ergebe. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 stellte die
Sozialbehörde fest, der Anspruch von A auf Alimentenbevorschussung für die
beiden genannten Kinder sei mit Wirkung ab August 2004 dahin gefallen. Das
Begehren um Nachzahlung von Fr. 22'420.- wies die Sozialbehörde ab, auf eine
Rückerstattung der in der Zeit von August 2004 bis Dezember 2006 ausgerichteten
Alimentenbevorschussung im Betrag von Fr. 5'800.- verzichtete sie jedoch.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs von A hiess
der Bezirksrat Z am 2. April 2007 gut und hob den angefochtenen Beschluss auf.
Erwägungen
II.
Die Gemeinde X erhob dagegen am 11. Mai 2007 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses,
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Z verzichtete am 24. Mai 2007 auf
Stellungnahme. A beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
funktionell und sachlich zuständig, Beschwerden gegen einen Beschluss eines
Bezirksrats betreffend Alimentenbevorschussung zu beurteilen (§ 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2001 Nr. 22 = ZR 100/2001
Nr. 61). Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5, RB 1998 Nr. 21). Der Streitwert beläuft sich vorliegend
bereits angesichts der nachgeforderten Alimentenbevorschussung auf über Fr.
20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 1 VRG).
2.
Kommen
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst
die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen
Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des
Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, JugendhilfeG; § 24 der Verordnung
zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV). Die
Unterhaltsbeiträge werden unter anderem aufgrund gerichtlicher Entscheide über
den Unterhalt von Kindern bevorschusst (§ 25 Abs. 1 lit. a JugendhilfeV).
Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem das
Gesuch bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die gesetzlichen
Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Er erlischt, wenn eine der
Voraussetzungen dahinfällt (§ 27 Abs. 1 JugendhilfeV). Macht der
Gesuchsteller absichtlich falsche Angaben oder liegen andere Fälle von
Missbrauch vor, entfällt die Bevorschussung (§ 28 Abs. 2 JugendhilfeV).
3.
3.1
In ihrem
Beschluss vom 20. Dezember 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, der
Alimentenschuldner habe sich seit Mitte 2004 in Untersuchungshaft befunden bzw.
eine bis im Frühjahr 2007 dauernde Freiheitsstrafe verbüsst; anschliessend
solle er des Landes verwiesen werden. Demzufolge habe er seit August 2004 und
bis auf Weiteres kein Einkommen generiert bzw. werde keines generieren.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin und seiner selbst sei der Alimentenverpflichtete
offensichtlich nicht in der Lage gewesen, aus eigener finanzieller Kraft seinen
Alimentenverpflichtungen gemäss Scheidungsurteil nachzukommen. Die
(rechtskundig vertretenen) Beteiligten hätten gewusst, dass die
Unterhaltsverpflichtung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung aufgehoben
worden wäre und die Vorschusszahlungen bei den Parteien nicht mehr einbringlich
gewesen wären. Der Rückzug der Unterhaltsherabsetzungsklage sei daher nur
erfolgt, um (höhere) Alimentenvorschüsse im Sinne einer staatlichen
Familienrente erhältlich zu machen, was dem Zweck der Alimentenbevorschussung
widerspreche und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 28 Abs. 2
JugendhilfeV sei. Da im Falle der gerichtlichen Beurteilung der
Herabsetzungsklage von deren Gutheissung und damit von der Aufhebung der Unterhaltsbeiträge
per August 2004 auszugehen sei, sei der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt erloschen, weshalb die Nachforderung
von Fr. 22'420.- abzuweisen sei.
3.2
Der
Bezirksrat erwog, der Klagerückzug durch den Alimentenschuldner könne der Beschwerdegegnerin
nicht zugerechnet werden, weshalb gar kein Verhalten von ihr vorliege, das als
rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdeführerin habe
ihren Beschluss auf einen hypothetischen Ausgang eines zivilrechtlichen
Verfahrens gestützt, welches durch die Beschwerdegegnerin nicht habe
beeinflusst werden können. Mangels rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin
sei der Rekurs daher gutzuheissen.
3.3
In ihrer
Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend,
der zweite Satzteil des § 28 Abs. 2 JugendhilfeV ("oder liegen
andere Fälle von Missbrauch vor") beziehe sich nach grammatikalischer
Auslegung nicht ausschliesslich auf das Verhalten des Gesuchstellers, sondern
auf jede Missbrauchssituation. Der Bezirksrat habe Tatsachen rechtlich
unrichtig beurteilt bzw. die erwähnte Bestimmung unrichtig angewendet, indem er
sich auf die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin beschränkt habe,
welcher der Klagerückzug durch ihren ehemaligen Ehemann nicht zuzurechnen sei.
Die Alimentenbevorschussung beruhe auf dem Konzept der primären
Leistungspflicht des familienrechtlich Unterhaltspflichtigen und stelle keine
Sozialhilfeleistung dar. Der Klagerückzug sei Teil des offen auf der Hand
liegenden Gesamtplans des Alimentenschuldners und der Beschwerdegegnerin, die
Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin erfüllen anstatt die Alimente
herabsetzen zu lassen. Er habe nichts anderes bezwecken können, als die
Unterhaltsleistungen einer gerichtlichen Neubeurteilung zu entziehen, bei
welcher diese sicherlich aufgehoben worden wären. Dessen seien sich die
Beteiligten bewusst gewesen sowie der Tatsache, dass die Unterhaltsleistungen
beim Pflichtigen nicht mehr einzukassieren und von der Gesuchstellerin nicht
mehr zu erstatten seien. Demzufolge habe der Klagerückzug – dem Zweck der
Alimentenbevorschussung widersprechend – den Erhalt einer staatlichen
Familienrente bezweckt und sei daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Der Handlungsanteil der Beschwerdegegnerin bestehe im Restitutionsgesuch,
welches sie am 18. Juni 2006 vom Jugendsekretariat Z habe einreichen lassen im
vollen Wissen, dass der Alimentenschuldner seiner Verpflichtung nie nachkommen
könne. Da die Beschwerdegegnerin rechtskundig vertreten gewesen sei, habe sie
wissen müssen, dass sie damit dem Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung
zuwidergehandelt habe. Demnach liege ein offensichtlicher Missbrauch des
Instituts der Alimentenbevorschussung im Sinne von § 28 Abs. 2
JugendhilfeV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ZGB vor.
4.
4.1
Da § 28 Abs. 2
JugendhilfeV den Begriff Missbrauch ausdrücklich als Tatbestand verwendet, hat
sich die Auslegung dieser Bestimmung am allgemeinen Begriff des Rechtsmissbrauchs
zu orientieren. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 131 II 265 E. 4.2). Das spricht eher
für die von der Beschwerdeführerin verfochtene Auslegung, wonach für die
Annahme eines Missbrauchs im Sinn dieser Bestimmung nicht zwingend
ausschliesslich das Verhalten der Gesuchstellerin massgebend sein muss, hier
also entgegen der Auffassung des Bezirksrats ein Missbrauch nicht schon deswegen
verneint werden kann, weil der Klagerückzug durch den ehemaligen Ehemann der
Beschwerdegegnerin dieser nicht zugerechnet werden kann. Auch wenn jedoch § 28 Abs. 2
JugendhilfeV im Sinne der Beschwerdeführerin ausgelegt wird, lässt sich im vorliegenden
Fall aufgrund der von ihr geltend gemachten Umstände die Annahme eines
Rechtsmissbrauchs und damit die Einstellung der Bevorschussung ab August 2004
nicht stützen.
4.2
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im
Wesentlichen gestützt auf zwei Annahmen, indem sie erstens davon ausgeht, die
Klage auf Herabsetzung bzw. Aufhebung der Alimentenverpflichtung wäre im Falle
einer gerichtlichen Neubeurteilung aufgehoben worden und zweitens sei der
Klagerückzug "Teil des offen auf der Hand liegenden Gesamtplans (…) des
Alimentenschuldners und der Beschwerdegegnerin, anstatt die Alimente
herabsetzen zu lassen, die (…) Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin
(…) erfüllen zu lassen." Dabei seien sich die Beteiligten der Tatsache
bewusst gewesen, dass die Unterhaltsleistungen beim Pflichtigen nicht mehr
einzukassieren und von der Gesuchstellerin nicht mehr zu erstatten seien.
Während für die erste Annahme gewichtige Gründe sprechen,
handelt es sich bei der zweiten Annahme um eine Vermutung. Die
Beschwerdeführerin belegte weder mit Indizien, dass der Alimentenschuldner die
Herabsetzungsklage zum Zweck der Erfüllung der Alimentenschuld auf Kosten der
Beschwerdeführerin zurückzog – aus den Akten ergeben sich keine solchen
Anzeichen –, noch erläuterte sie näher, inwiefern die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich mit ihrem ehemaligen Ehemann, welcher sich offenbar entweder in
einer Strafanstalt oder gar im Ausland aufhält, im Sinne eines gemeinsamen
Gesamtplans kooperiert habe. Zwar kann aus der Tatsache, dass der Klagerückzug
durch den Alimentenschuldner erfolgte, nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen
werden, es liege gar kein der Beschwerdegegnerin zurechenbares (eventuell
rechtswidriges) Verhalten vor, da sie das betreffende gerichtliche Verfahren
gar nicht habe beeinflussen können. Es wäre indessen Aufgabe der
Beschwerdeführerin gewesen, eine Missbrauchsabsicht der Beschwerdegegnerin
mindestens mittels Indizien glaubhaft zu machen. Eine Missbrauchsabsicht kann
auch nicht allein darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin Alimentenbevorschussung
bezog im Wissen darum, dass diese durch die Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit
nicht wieder eingebracht werden kann. Dass dieser Umstand für die Annahme eines
Missbrauchs im Sinn von § 28 Abs. 2 JugendhilfeV nicht genügt, ergibt sich
schon aus den Gesetzesmaterialien. Bereits der Regierungsrat ging in seiner
Weisung vom 13. Juni 1979 zum damaligen Gesetzesentwurf über die Jugend-
und Familienhilfe davon aus, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen über die
Alimentenbevorschussung zu erheblichen jährlichen Defiziten führen werde und
verwies auf die tiefen Rückerstattungsquoten der Städte Z (47 %) und Zürich (32
%; ABl 1979 II S. 1181 ff., 1208).
5.
5.1
Der Bezirksrat führte zur Erklärung der Beschwerdegegnerin betreffend
Reduktion der Alimentenbevorschussung vom 19. November 2004 aus, die
Beschwerdeführerin könne aus dieser "Vereinbarung" nichts zu ihren
Gunsten ableiten, da sie § 24 JugendhilfeG widerspreche, welcher bewusst
vermeiden wolle, dass der Bevorschussungsempfänger das wirtschaftliche Unvermögen
des Alimentenschuldners tragen müsse. Die Beschwerdeführerin machte geltend,
bei der genannten Erklärung handle es sich um eine gängige Praxis der
Jugendsekretariate, und die Reduktion sei vom Jugendsekretariat und der Beschwerdegegnerin
gemeinsam vorgeschlagen worden, da alle Beteiligten von einer gerichtlichen
Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung überzeugt gewesen seien. Diese Praxis
ziele keineswegs darauf ab, den Anspruchsberechtigten einen ihnen gesetzlich
zustehenden Anspruch vorzuenthalten, weshalb die "Vereinbarung" nicht
rechtswidrig sei.
5.2
In der genannten Erklärung erklärte sich die Beschwerdegegnerin "damit
einverstanden, dass bis zum Abschluss der zur Zeit hängigen Herabsetzungsklage
(neues rechtsgültiges Urteil)" provisorisch nur eine Bevorschussung von
Fr. 100.- pro Kind beantragt würden. Die Erklärung enthält sodann die
Bestimmung: "Sofern die neuen Unterhaltsbeiträge höher als Fr. 100.-
pro Kind ausfallen, habe ich Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden
Bevorschussung durch die Gemeinde X."
Angesichts des Klagerückzugs kam es nicht zu einem neuen
rechtsgültigen Urteil betreffend Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, weshalb
weiterhin die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge gelten. Der
erwähnten Bestimmung der Erklärung entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
Anspruch auf Nachzahlung der Differenz der Bevorschussung. Diese beträgt für
den Zeitraum von Anfang August 2004 bis Ende August 2006 Fr. 22'420.-
(1.8.–31.12.2004: 5 x Fr. 880.-; 1.1.–31.12.2005:
12.
x Fr. 896.80; 1.1.–31.8.2006: 8 x Fr. 907.30).
Diesen Anspruch hätte sie auch im Falle der Ungültigkeit der Erklärung. Demnach
kann die Frage offen bleiben, ob die genannte Erklärung bzw. "Vereinbarung"
mit dem Jugendhilfegesetz im Einklang steht.
6.
Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, im
Falle einer Abweisung der Beschwerde müsse sie auf ihren Verzicht zurückkommen
und die ab August 2004 geleisteten Alimentenzahlungen mit dem Gesamtanspruch
der Beschwerdegegnerin verrechnen.
Wie aus den Akten hervorgeht, sind die im betroffenen
Zeitraum (August 2004 bis August 2006) ausbezahlten Beträge (Fr. 100.- pro
Kind und Monat) im geforderten Betrag von Fr. 22'420.- bereits
berücksichtigt, weshalb das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin
gegenstandslos ist.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …