VB.2007.00224
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00224
23. August 2007Deutsch8 min
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00224
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Offenbarung des Berufsgeheimnisses
Offenbarung des Berufsgeheimnisses zwecks Wahrung der Honorarforderung.
Kantonale und bundesrechtliche Rechtsgrundlagen betreffend das Anwaltsgeheimnis (E. 2).
Durch eine Bewilligung zur Offenbarung des Anwaltsgeheimnisses wird nicht zwingend in die Privatsphäre der in einem Scheidungsverfahrenen vertretenen Beschwerdeführerin eingegriffen. Der Rechtsanwalt wurde nur gegenüber den Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden und zwar nur so weit, wie es für die Geltendmachung der Honorarforderung nötig ist. Die Art und Weise der Mandatsausübung und die Frage, ob ein angemessenes Honorar verlangt wurde, sind durch den Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu entscheiden (E. 4.2).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (E. 5).
Kostenverlegung und Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 (E. 6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
HONORAR
MANDATSFÜHRUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
ZIVILRECHT
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 33 AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 Ziff. 2 StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
§ 38 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00224
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung
des Berufsgeheimnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B stellte am 21. März 2007 bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hernach: Aufsichtskommission)
das Gesuch, ihn vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden, um seine
Honorarforderung aus dem Mandatsverhältnis durchzusetzen. Zuvor hatte er am 20.
Oktober 2006 A selber erfolglos um Entbindung ersucht.
Die Aufsichtskommission setzte am 22. März 2007 A Frist
an, um sich zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu äussern und
insbesondere allfällige der Offenbarung entgegenstehende höhere Interessen
geltend zu machen. Diese führte am 28. März 2007 aus, dass sie mit der
Höhe der Honorarforderung sowie der Art der Mandatsausübung nicht einverstanden
sei und dass sie Sozialhilfe beziehe, weshalb sie nicht in der Lage sei, die
geltend gemachten Leistungen zu bezahlen. Daneben stellte sie sinngemäss ein
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.
Die Aufsichtskommission ermächtigte am 3. Mai 2007
Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf A gegenüber den zuständigen
Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
durchzusetzen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- wurden A
auferlegt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A mit 8. Juni 2007 datierte,
aber bereits am 15. Mai 2007 eingegangene, Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Sie beantragt sinngemäss, dass der Beschluss der Aufsichtskommission aufzuheben
sei. Die Verfahrenskosten vor der Aufsichtskommission seien ihr zu erlassen,
zudem seien ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Die
Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 29. Mai 2007 auf eine Beschwerdeantwort,
während der Beschwerdegegner 1 am 5. Juli 2007 Abweisung der Beschwerde
beantragte; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 kann gegen Anordnungen der
Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die
Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 beträgt Fr. 3'971.25 und liegt somit
unter Fr. 20'000.-. Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die
einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im
vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung an sich,
sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis. Diese
Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das
Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 VRG;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).
2.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen
Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen
Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das
Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch
strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine
Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine
Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom
Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33
ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die
Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung
vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird
dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis
entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht
normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil
ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere
Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin 2 führte in ihrem Beschluss aus, dass kein höheres Interesse
zu erkennen sei, welches der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehe.
Die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der
Mandatsführung würden nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresses, sondern
diejenige der Angemessenheit der Honorarforderung oder die Berechtigung einer
Honorarforderung betreffen. Darüber sei – worauf die Beschwerdeführerin
schriftlich bereits deutlich hingewiesen worden sei – vom Gericht in einem
ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Die Bewilligung zur Offenbarung des
Berufsgeheimnisses werde demnach unter Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16
(letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien erteilt.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch das Anwaltsgeheimnis das Vertrauen
zwischen Anwalt und Klientin geschützt werde. Eine Offenbarung würde in ihre
Privatsphäre eingreifen, da ein Ehescheidungsprozess nicht öffentlich sei. Der
Beschwerdegegner 1 habe zudem sein Mandat ungenügend ausgeübt und Fehler
begangen.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass durch eine
Offenbarung des Berufsgeheimnisses in ihr Recht auf Privatsphäre eingegriffen
werde, verkennt sie, dass der Beschwerdegegner 1 nur gegenüber den zuständigen
Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Er bleibt uneingeschränkt
verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, soweit er es im Honorarprozess nicht zu
offenbaren braucht, strikte zu wahren. Eine Honorarrechnung lässt sich dabei
oft ausreichend damit begründen, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden,
ohne dass Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit nötig wären (ZR
1962/61 Nr. 16 [letzter Absatz]). Würde man der Auffassung der
Beschwerdeführerin beitreten, könnten Anwältinnen und Anwälte, welche in
Ehescheidungsverfahren tätig waren, nie vom Berufsgeheimnis entbunden werden.
Der blosse Hinweis auf die Art des Verfahrens, in welchem der Anwalt die
Klientin vertrat, kann demnach für die Geltendmachung höherer Interessen nicht
genügen.
Für die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 vom
Anwaltsgeheimnis entbunden werden darf, ist ferner nicht von Bedeutung, ob er
ein angemessenes Honorar verlangt hat bzw. ob überhaupt ein Honoraranspruch
besteht. Ebenso wenig zu prüfen ist die Art der Mandatsausübung. Den
Honoraranspruch und die Mandatsführung betreffende Fragen sind durch den
Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu entscheiden.
Demgemäss hat die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner
1.
zu Recht vom Berufsgeheimnis entbunden.
5.
Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch
die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht der Erlass der Verfahrenskosten verwehrt
wurde und ob ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren zu
entsprechen ist.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§
16.
Abs. 2 VRG).
Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Sowohl ihre Stellungnahme vor der Beschwerdegegnerin
2.
als auch ihr Begehren vor Verwaltungsgericht erscheinen indes als
offensichtlich aussichtslos. Sie machte während des gesamten Verfahrens in
keiner Weise höhere Interessen geltend, die einer Offenbarung des
Berufgeheimnisses entgegenstehen könnten.
Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Verweigerung
des Erlasses der Verfahrenskosten vor der Beschwerdegegnerin 2 betrifft,
abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die (nachträgliche) Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei unter anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich
unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Dies trifft vorliegend zu. Als
angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 200.-.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 200.- zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …