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Entscheid

VB.2007.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00226

14. August 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10116)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970, ist seit Juni 2005 ausgesteuert. Seit

Oktober 2004 besucht er eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik für

Drogenabhängige. Mit Leistungsentscheid vom 25. Oktober 2005 legte die

Sozialhilfebehörde X den Unterstützungsbedarf für A fest. Unter anderem erteilte

sie ihm die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'000.-

monatlich (anstelle von aktuell Fr. 1'350.-) zu suchen und entsprechende

Bemühungen nachzuweisen unter der Androhung, dass ihm andernfalls der Beitrag

an die Wohnkosten von Fr. 1'200.- um Fr. 100.- gekürzt würde. Die

Differenz zum tatsächlichen Mietbetrag leistet A aus dem Betrag für den

Grundbedarf. Der Entscheid vom 25. Oktober 2005 wurde von ihm nicht

beanstandet. Im Leistungsentscheid vom 11. April 2006 hielt die

Sozialhilfebehörde X unter anderem fest, dass A sich nur ungenügend um eine

günstigere Wohnung bemüht habe; sie kürzte ihm ab 1. Mai 2006 den Beitrag an

die Wohnkosten wie angedroht um Fr. 100.- auf Fr. 1'100.-. Ferner

auferlegte sie ihm die Weisung, sich weiterhin um eine günstigere Wohnung zu

bemühen und dies mit zehn Wohnungsbewerbungen pro Monat nachzuweisen unter

Androhung einer weiteren Leistungskürzung. Eine dagegen gerichtete Einsprache

wies die Sozialbehörde X mit Entscheid vom 4. Juli 2006 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich A mit Rekurs vom 17. Juli 2007 (recte:

2006) an den Bezirksrat Y und wehrte sich gegen die vorgenommene

Leistungskürzung. Im Beschluss vom 20. April 2007 hiess der Bezirksrat Y den

Rekurs insofern gut, als er A aufgab, seine Bemühungen um eine günstigere

Wohnung mit bloss fünf Wohnungsbewerbungen pro Monat nachzuweisen. Im Übrigen

hielt er aber fest, dass die Bemühungen um eine günstigere Wohnung bis Ende

März 2006 ungenügend gewesen waren und die Leistungskürzung im Entscheid vom

11.

April 2006 gerechtfertigt hätten. Insofern wies er den Rekurs ab.

III.

Dagegen richtet sich die von A am 14. Mai 2005 erhobene

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin er beantragt, von der vorgenommenen

Leistungskürzung abzusehen und ihm weiterhin Fr. 1'200.- als Beitrag an

die Miete auszurichten. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Stellungnahme und

beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess

sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Streitig ist vorliegend nicht etwa die Weisung, sich eine günstigere

Wohnung zu suchen, denn der Beschwerdeführer ist selber der Meinung, es sei

angemessen, vier bis fünf Wohnungsbewerbungen monatlich zu erbringen. Daraus

ist die bestehende Bereitschaft abzuleiten, sich weiter um eine günstigere Wohnung

zu bemühen. Demnach geht es vorliegend einzig um die Frage, ob die im Entscheid

vom 11. April 2006 vorgenommene Leistungskürzung um Fr. 100.- pro Monat

wegen mangelnder Anstrengungen für eine günstigere Wohnung gerechtfertigt war

oder nicht. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N.

5). Das wären vorliegend Fr. 1'200.-. Bei diesem Fr. 20'000.- nicht

übersteigenden Streitwert ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 2 und 3 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §

17.

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle

Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,

bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die

Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte

Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die

Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, dient dazu, die Lage des

Hilfeempfängers und allfälliger Angehöriger durch eine Verringerung der

finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September 2003,

VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Dabei gilt Folgendes: Anzurechnen ist der

Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des

regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder

kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen (SKOS-Richt­linien, Kap. B.3), um eine Gleichbehandlung aller

Sozialhilfeempfangenden sicherzustellen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings

solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.

Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist von der Behörde

die Situation im Einzelfall genau zu prüfen.

2.3

Wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über

seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine

Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und

Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein

solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§

24.

Abs. 1 und 2 SHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die formellen Voraussetzungen einer Reduktion

der übernommenen Wohnkosten erfüllt seien. Tatsächlich wurde im Entscheid vom

25.

Oktober 2005 eine Leistungskürzung angedroht für den Fall, dass sich

der Beschwerdeführer nicht intensiv um eine günstigere Wohnung bemühe. Der

Beschwerdeführer bewarb sich von November 2005 bis Ende März 2006 um insgesamt

zehn Wohnungen, wovon drei über dem Preisrahmen von Fr. 1'000.- pro Monat

lagen. Auch wenn ihm im Entscheid vom 25. Oktober 2005 keine feste Anzahl von

Wohnungsbewerbungen pro Monat auferlegt worden war, kann bei kaum zwei Wohnungsbewerbungen

pro Monat im vorgegebenen Preisrahmen weder von einer "intensiven"

noch ernsthaften Wohnungssuche gesprochen werden. Der Beschwerdeführer selber

hält denn auch selber vier bis fünf Wohnungsbewerbungen monatlich für

angemessen. Eine Kürzung der Beteiligung an den Wohnkosten erschien der

Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht als verhältnismässig und zulässig.

3.2

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Substantielles vor.

Entgegen seiner Ansicht legte er bis Ende März 2006 jedenfalls nur ungenügende

Bemühungen um eine günstigere Wohnung vor (vorn E. 3.1). Soweit er darum

bittet, seine Anstrengungen um Reintegration in den Arbeitsmarkt und die

Behandlung seiner Suchtproblematik zu belohnen und von der angefochtenen

Leistungskürzung abzusehen, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm mit Fr. 1'100.-

monatlich immer noch ein höherer Beitrag an die Mietkosten geleistet wird, als

einer allein stehenden Einzelperson zustehen würde. Auch wenn die Anstrengungen

des Beschwerdeführers um seine Integration in den Arbeitsmarkt nicht zu

unterschätzen sind, rechtfertigen sie anderseits keine Vorzugsbehandlung gegenüber

anderen Sozialhilfeempfängern. Denn die Gewährung des sozialen Existenzminimums

ist aufgrund der kantonalen Sozialhilfegesetze an die Mitwirkung der Hilfesuchenden

gebunden. Die Leistung von Unterstützten in Form von Erwerbsarbeit,

gemeinnütziger Tätigkeit, Betreuung, Nachbarschaftshilfe oder beruflicher bzw.

persönlicher Qualifizierung usw. wird von den Sozialhilfeorganen mit einer

Gegenleistung in Form einer Zulage bei der Unterstützungsbemessung (beim

Beschwerdeführer mit einer Minimalen Integrationszulage) oder eines Freibetrags

bei der Einkommensanrechnung honoriert (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4-3). Insofern

darf sogar erwartet werden, dass Sozialhilfeempfangende sich nach Massgabe

ihrer Kräfte längerfristig für eine Ablösung von der Sozialhilfe einsetzen,

ohne dass dies über die erwähnten Gegenleistungen hinaus honoriert werden

müsste.

3.3

Zwar dürften

der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein damit verbundener Wohnungswechsel für

die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend sein. Dennoch ist ein

Wohnungswechsel in aller Regel zumutbar. Anders zu entscheiden wäre nur in besonderen

Fällen, beispielsweise bei schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit des oder

der Sozialhilfeempfangenden, welche die Bemühungen um Integration in den

Arbeitsmarkt zunichte machen oder mindestens weit zurückwerfen würden, was

jedoch nicht leichthin anzunehmen ist (dazu VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204,

E. 4, www.vgrzh.ch). Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor und

werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Hingegen würde die vorgenommene

Kürzung des Mietbeitrages ihre Grundlage verlieren, sofern der Beschwerdeführer

die Auflage von fünf monatlichen Wohnungsbewerbungen erfüllte.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dabei

trägt das Verwaltungsgericht den in aller Regel bedrängten finanziellen

Verhältnissen der verfahrensbeteiligten Sozialhilfeempfangenden durch die

Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 10). Eine Parteientschädigung ist dagegen nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …