VB.2007.00226
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00226
14. August 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10116)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00226
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung der Mietkosten von Fr. 1'200.- auf Fr. 1'100.-.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft um eine günstigere Wohnung gekümmert (E. 3.1).
Seine Bemühungen um Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Behandlung seiner Suchtproblematik sind zwar anzuerkennen. Dennoch erweist sich die Kürzung der Mietkosten als rechtmässig, zumal seine Bemühungen mit einer Minimalen Integrationszulage belohnt werden (E. 3.2). Besondere Gründe, die einem Wohnungswechsel entgegenstehen würden, liegen nicht vor und werden auch nicht dargetan (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUCHTERKRANKUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSMIETE
WOHNUNGSWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00226
Entscheid
des Einzelrichters
vom 14. August 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1970, ist seit Juni 2005 ausgesteuert. Seit
Oktober 2004 besucht er eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik für
Drogenabhängige. Mit Leistungsentscheid vom 25. Oktober 2005 legte die
Sozialhilfebehörde X den Unterstützungsbedarf für A fest. Unter anderem erteilte
sie ihm die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'000.-
monatlich (anstelle von aktuell Fr. 1'350.-) zu suchen und entsprechende
Bemühungen nachzuweisen unter der Androhung, dass ihm andernfalls der Beitrag
an die Wohnkosten von Fr. 1'200.- um Fr. 100.- gekürzt würde. Die
Differenz zum tatsächlichen Mietbetrag leistet A aus dem Betrag für den
Grundbedarf. Der Entscheid vom 25. Oktober 2005 wurde von ihm nicht
beanstandet. Im Leistungsentscheid vom 11. April 2006 hielt die
Sozialhilfebehörde X unter anderem fest, dass A sich nur ungenügend um eine
günstigere Wohnung bemüht habe; sie kürzte ihm ab 1. Mai 2006 den Beitrag an
die Wohnkosten wie angedroht um Fr. 100.- auf Fr. 1'100.-. Ferner
auferlegte sie ihm die Weisung, sich weiterhin um eine günstigere Wohnung zu
bemühen und dies mit zehn Wohnungsbewerbungen pro Monat nachzuweisen unter
Androhung einer weiteren Leistungskürzung. Eine dagegen gerichtete Einsprache
wies die Sozialbehörde X mit Entscheid vom 4. Juli 2006 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen wandte sich A mit Rekurs vom 17. Juli 2007 (recte:
2006) an den Bezirksrat Y und wehrte sich gegen die vorgenommene
Leistungskürzung. Im Beschluss vom 20. April 2007 hiess der Bezirksrat Y den
Rekurs insofern gut, als er A aufgab, seine Bemühungen um eine günstigere
Wohnung mit bloss fünf Wohnungsbewerbungen pro Monat nachzuweisen. Im Übrigen
hielt er aber fest, dass die Bemühungen um eine günstigere Wohnung bis Ende
März 2006 ungenügend gewesen waren und die Leistungskürzung im Entscheid vom
11.
April 2006 gerechtfertigt hätten. Insofern wies er den Rekurs ab.
III.
Dagegen richtet sich die von A am 14. Mai 2005 erhobene
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin er beantragt, von der vorgenommenen
Leistungskürzung abzusehen und ihm weiterhin Fr. 1'200.- als Beitrag an
die Miete auszurichten. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Stellungnahme und
beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Streitig ist vorliegend nicht etwa die Weisung, sich eine günstigere
Wohnung zu suchen, denn der Beschwerdeführer ist selber der Meinung, es sei
angemessen, vier bis fünf Wohnungsbewerbungen monatlich zu erbringen. Daraus
ist die bestehende Bereitschaft abzuleiten, sich weiter um eine günstigere Wohnung
zu bemühen. Demnach geht es vorliegend einzig um die Frage, ob die im Entscheid
vom 11. April 2006 vorgenommene Leistungskürzung um Fr. 100.- pro Monat
wegen mangelnder Anstrengungen für eine günstigere Wohnung gerechtfertigt war
oder nicht. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N.
5). Das wären vorliegend Fr. 1'200.-. Bei diesem Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwert ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 2 und 3 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §
17.
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle
Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung,
bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die
Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte
Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die
Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, dient dazu, die Lage des
Hilfeempfängers und allfälliger Angehöriger durch eine Verringerung der
finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September 2003,
VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Dabei gilt Folgendes: Anzurechnen ist der
Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des
regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder
kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3), um eine Gleichbehandlung aller
Sozialhilfeempfangenden sicherzustellen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings
solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.
Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist von der Behörde
die Situation im Einzelfall genau zu prüfen.
2.3
Wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über
seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine
Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und
Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein
solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§
24.
Abs. 1 und 2 SHG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die formellen Voraussetzungen einer Reduktion
der übernommenen Wohnkosten erfüllt seien. Tatsächlich wurde im Entscheid vom
25.
Oktober 2005 eine Leistungskürzung angedroht für den Fall, dass sich
der Beschwerdeführer nicht intensiv um eine günstigere Wohnung bemühe. Der
Beschwerdeführer bewarb sich von November 2005 bis Ende März 2006 um insgesamt
zehn Wohnungen, wovon drei über dem Preisrahmen von Fr. 1'000.- pro Monat
lagen. Auch wenn ihm im Entscheid vom 25. Oktober 2005 keine feste Anzahl von
Wohnungsbewerbungen pro Monat auferlegt worden war, kann bei kaum zwei Wohnungsbewerbungen
pro Monat im vorgegebenen Preisrahmen weder von einer "intensiven"
noch ernsthaften Wohnungssuche gesprochen werden. Der Beschwerdeführer selber
hält denn auch selber vier bis fünf Wohnungsbewerbungen monatlich für
angemessen. Eine Kürzung der Beteiligung an den Wohnkosten erschien der
Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht als verhältnismässig und zulässig.
3.2
Dagegen
bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Substantielles vor.
Entgegen seiner Ansicht legte er bis Ende März 2006 jedenfalls nur ungenügende
Bemühungen um eine günstigere Wohnung vor (vorn E. 3.1). Soweit er darum
bittet, seine Anstrengungen um Reintegration in den Arbeitsmarkt und die
Behandlung seiner Suchtproblematik zu belohnen und von der angefochtenen
Leistungskürzung abzusehen, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm mit Fr. 1'100.-
monatlich immer noch ein höherer Beitrag an die Mietkosten geleistet wird, als
einer allein stehenden Einzelperson zustehen würde. Auch wenn die Anstrengungen
des Beschwerdeführers um seine Integration in den Arbeitsmarkt nicht zu
unterschätzen sind, rechtfertigen sie anderseits keine Vorzugsbehandlung gegenüber
anderen Sozialhilfeempfängern. Denn die Gewährung des sozialen Existenzminimums
ist aufgrund der kantonalen Sozialhilfegesetze an die Mitwirkung der Hilfesuchenden
gebunden. Die Leistung von Unterstützten in Form von Erwerbsarbeit,
gemeinnütziger Tätigkeit, Betreuung, Nachbarschaftshilfe oder beruflicher bzw.
persönlicher Qualifizierung usw. wird von den Sozialhilfeorganen mit einer
Gegenleistung in Form einer Zulage bei der Unterstützungsbemessung (beim
Beschwerdeführer mit einer Minimalen Integrationszulage) oder eines Freibetrags
bei der Einkommensanrechnung honoriert (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4-3). Insofern
darf sogar erwartet werden, dass Sozialhilfeempfangende sich nach Massgabe
ihrer Kräfte längerfristig für eine Ablösung von der Sozialhilfe einsetzen,
ohne dass dies über die erwähnten Gegenleistungen hinaus honoriert werden
müsste.
3.3
Zwar dürften
der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein damit verbundener Wohnungswechsel für
die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend sein. Dennoch ist ein
Wohnungswechsel in aller Regel zumutbar. Anders zu entscheiden wäre nur in besonderen
Fällen, beispielsweise bei schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit des oder
der Sozialhilfeempfangenden, welche die Bemühungen um Integration in den
Arbeitsmarkt zunichte machen oder mindestens weit zurückwerfen würden, was
jedoch nicht leichthin anzunehmen ist (dazu VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204,
E. 4, www.vgrzh.ch). Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor und
werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Hingegen würde die vorgenommene
Kürzung des Mietbeitrages ihre Grundlage verlieren, sofern der Beschwerdeführer
die Auflage von fünf monatlichen Wohnungsbewerbungen erfüllte.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dabei
trägt das Verwaltungsgericht den in aller Regel bedrängten finanziellen
Verhältnissen der verfahrensbeteiligten Sozialhilfeempfangenden durch die
Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 10). Eine Parteientschädigung ist dagegen nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …