VB.2007.00227
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00227
23. August 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10148)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00227
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung
Ausnahmebewilligung für Allwetterplatz für Pferde.
Vorliegend geht es nicht um eine Erweiterung des Stallgebäudes, sondern des seit 1985 bestehenden Schnitzelplatzes (E. 4).
Der Schnitzelplatz wurde ohne Baubewilligung erstellt. Er hat als formell rechtswidrig erstellte Baute zu gelten, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen auf den Bestand des Schnitzelplatzes zu schützen ist. Für eine erweiterte Bestandesgarantie nach Art. 24c Abs. 2 RPG käme es allerdings grundsätzlich darauf an, ob eine Baute materiell rechtswidrig erstellt wurde oder nicht. Dies kann indessen vorliegend offen bleiben (E. 5.2). Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen beschränkt, die nicht mehr zonenkonform sind, d.h. durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Eine blosse Praxisänderung reicht für die Anwendung von Art. 24c RPG nicht aus. Zudem fallen Bauten, für die eine ordentliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt wurde, von vornherein nicht unter Art. 24c RPG (E. 5.3).
Mangels Standortgebundenheit kann für das geplante Bauvorhaben keine ordentliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden (E. 6.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG
BAUTE
ERWEITERUNG
PFERD
PRAXISÄNDERUNG
RECHTSÄNDERUNG
RECHTSWIDRIGE BAUTE
REITPLATZ
RESERVEZONE
STANDORTGEBUNDENHEIT
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 24 RPG
Art. 24c RPG
Art. 24c Abs. II RPG
Art. 41 RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00227
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde X,
Mitbeteiligte,
betreffend
Ausnahmebewilligung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 21. März 2006 um Bewilligung für den Bau
eines Reitvierecks/Auslaufes (15 x 30 m) auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01
südöstlich des Stallgebäudes Vers.-Nr. 02 in X. Die Baudirektion bewilligte am
21. September 2006 das Bauvorhaben teilweise unter der Auflage, dass der
vorgesehene Allwetterplatz auf eine maximale Grundfläche von 140 m2
zu redimensionieren und in unmittelbarer Stallnähe zu platzieren sei
(Disp.-Ziff. 1a) und dass vor der Baufreigabe über die örtliche Baubehörde
dem Generalsekretariat der Baudirektion revidierte Pläne zur Genehmigung
vorzulegen seien (Disp.-Ziff. 1b).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 3. November 2006 Rekurs bei der
Baurekurskommission III und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziff. 1a und 1b
der Verfügung der Baudirektion. Die Baurekurskommission III wies den Rekurs am
11.
April 2007 ab.
III.
Dagegen gelangte A am 14. Mai 2007 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Rekursentscheid sowie Disp.-Ziffn. 1a
und 1b der Verfügung der Baudirektion unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Staatskasse aufzuheben seien. Die Baurekurskommission III beantragte
am 7. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde; denselben Antrag stellte die
Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2007.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stellten am 10.
November 1984 ein Gesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses und eines
Pferdestalls mit vier Boxen. Während das Einfamilienhaus in der Bauzone zu
liegen kommen sollte, war der Bau des Pferdestalles in der Reservezone
vorgesehen. Die Baubewilligung für das Einfamilienhaus und den Pferdestall
wurde durch den Gemeinderat X am 5. Februar 1985 erteilt und bezüglich des
ausserhalb der Bauzone liegenden Pferdestalls am 13. März 1985 durch die
Direktion der öffentlichen Bauten genehmigt ). Wie die Beschwerdeführerin
glaubhaft darlegt, wurde gleichzeitig im Südosten der Pferdescheune der heute
noch bestehende Schnitzelplatz für den Auslauf der Pferde erstellt, für welchen
unbestrittenermassen keine Bewilligung beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin
ersuchte am 21. März 2006 um eine Genehmigung für den Bau eines Allwetterplatzes
südöstlich des Stallgebäudes, welcher den bislang vorhandenen, kleineren
Schnitzelplatz ersetzen und als Auslauf für die Pferde sowie als Longier- und
Reitplatz dienen solle.
3.
3.1
Die Baurekurskommission führte aus, dass beim geplanten Bauvorhaben der Beschwerdeführerin
nicht eine Erweiterung des 1985 unbestrittenermassen bewilligten Stallgebäudes,
sondern des bestehenden Schnitzelplatzes zur Diskussion stehe. Für einen solchen
Reitplatz sei nie eine baurechtliche Bewilligung erteilt worden. Eine solche
hätte zudem in den 1980er-Jahren von der damaligen Direktion der öffentlichen
Bauten genehmigt werden müssen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
argumentieren könne, die kommunale Baubehörde habe den Platz geduldet. Ohne
Genehmigung des Kantons wäre eine solche bewusste Duldung pflichtwidrig gewesen
und hätte keine weiteren Wirkungen gezeitigt. Da davon ausgegangen werden
müsse, dass der bestehende Reitplatz nie als rechtmässig erstellt gelten
konnte, entfalle eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) von vornherein.
Vielmehr müsse von einem geplanten Neubau eines Allwetterplatzes in der Reservezone
ausgegangen werden, für welchen mangels Standortgebundenheit keine Ausnahmebewilligung
im Sinne von Art. 24 RPG erteilt werden könne.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Ehemann, als damaliger
Bauherr, ein Baugesuch für die Errichtung des Stallgebäudes beim Gemeinderat X
eingereicht habe. Ein Umgebungsplan sei dieser nicht eingereicht und von dieser
auch nicht angefordert worden, obwohl das geltende Recht das Einreichen eines
Umgebungsplans verlangt habe. Auch die damalige Direktion der öffentlichen
Bauten habe im Zuge des an das kommunale Baubewilligungsverfahren
anschliessenden Genehmigungsverfahrens das Fehlen eines solchen Planes nicht
bemängelt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten deshalb in guten
Treuen annehmen dürfen, dass die zuständigen Bewilligungsinstanzen über alle
wesentlichen Planunterlagen für eine verlässliche Beurteilung des Baugesuches
verfügt hätten. Sie hätten sich bei bestem Willen nicht vorstellen können, dass
die Anlage eines Auslauf- und Longierplatzes in der Baueingabe speziell hätte
ausgewiesen werden müssen, gehöre doch die Anlage eines solchen Platzes
herkömmlicherweise zu einer Pferdescheune, wie sie im vorliegenden Fall bewilligt
worden sei. Es dürfe denn auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der
Platz im Licht der damaligen grosszügigen Praxis der Direktion der öffentlichen
Bauten zur so genannten "Hobby-Tierhaltung" ohne weiteres bewilligt
worden wäre. Deshalb habe die Gemeinde X wohl auch die gesamte
Umgebungsgestaltung, inklusive Auslauf- und Longierplatz, vorbehaltlos
abgenommen. Auch wenn die Schlussabnahme keine Baubewilligung darstelle, werde
damit festgestellt, dass das ausgeführte Bauvorhaben hinsichtlich aller
baurechtlich relevanten Gesichtspunkte der Baubewilligung entspreche. Die
Gemeinde X habe denn auch den heutigen Zustand während 25 Jahren wissentlich
geduldet, weshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die heutige Situation
als bewilligt zu behandeln sei. Deshalb habe die Baurekurskommission III zu
Unrecht nicht geprüft, ob sich die Zulässigkeit des streitigen Bauvorhabens
nicht auf Art. 24c RPG stützen lasse. Der Pferdestall samt Vorplatz sei in
Übereinstimmung mit dem damals geltenden Recht errichtet worden. Deshalb müsse
er das erweiterte Bestandesprivileg von Art. 24c Abs. 2 RPG unabhängig davon
geniessen, dass seine nachträgliche Rechtswidrigkeit nicht auf die Änderung
eines Planes oder eines geschriebenen Erlasses zurückzuführen sei. Vielmehr
seien auch die durch die Praxis entwickelten ungeschriebenen Rechtssätze – hier
der Grundsatz, dass auch eine Hobbytierhaltung als standortgebunden eingestuft
werden könne – den Erlassen im Sinne von Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom
28.
Juni 2000 (RPV) zuzuordnen. Die Identität des Pferdestalles mit Umschwung
werde durch die projektierte Erweiterung nicht in Frage gestellt, ebenso lasse
sich nicht sagen, dass die Erweiterung des Platzes mit den wichtigen Anliegen
der Raumplanung nicht vereinbar sei.
4.
Wie die Baurekurskommission zu Recht festgestellt hat und
nun auch die Beschwerdeführerin anerkennt, geht es vorliegend nicht um eine
Erweiterung des Stallgebäudes, sondern des bestehenden Schnitzelplatzes. So
soll der neue Allwetterplatz zu einem erheblichen Teil auf dem bisher
bestehenden, nicht direkt an das Stallgebäude angrenzenden, Schnitzelplatz zu
liegen kommen und Letzterer aufgehoben werden. Da das geplante Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzone in der Reservezone realisiert werden soll, ist nachfolgend
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG hat.
5.
5.1
Nach Art. 24c Abs. 2 RPG können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind mit Bewilligung
der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder
wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden
sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der
Raumplanung vorbehalten. Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die
seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert
wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen und Plänen jedoch
zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV).
5.2
Art. 24c Abs. 2 RPG bleibt seinem Wortlaut gemäss Bauten und Anlagen
vorbehalten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Bei illegal
erstellten Bauten ist in erster Linie zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit bloss
formaler oder auch materieller Natur ist. Hierzu ist grundsätzlich ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Erweist sich die Baute
als materiell rechtswidrig, kommt eine Anwendung von Art. 24c Abs. 2 RPG
von vornherein nicht in Frage (BGr, 19. Mai 2004,1A.17/2004 =
ZBl 106/2005, S. 384 ff., E. 2.2.2 ff; vgl. auch Art. 41 RPV).
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Schnitzelplatz
trotz der unbestrittenermassen fehlenden Baubewilligung als formell
rechtswidrig erstellt zu gelten hat. Sie leitet daraus, dass die Behörden
anlässlich der erstmaligen Baubewilligung nicht die Einreichung eines
Umgebungsplanes verlangt haben, der Reitplatz inklusive des bereits erstellten
Schnitzelplatzes abgenommen und der unrechtmässige Zustand über 20 Jahre lang
geduldet wurde, ab, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes der Schnitzelplatz
als bewilligt zu gelten habe.
Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin
das Wesen des Vertrauensschutzes. Dieser verleiht den Privaten einen Anspruch
auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen
begründende Verhalten der Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 623). Man kann zwar
durchaus mit der Beschwerdeführerin annehmen, dass durch das Verhalten der
Behörden eine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde. Der Schutz des Vertrauens
ist jedoch Resultat einer Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der
Rechtssicherheit und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des
objektiven Rechts. So kann sich der Vertrauensschutz lediglich auf den Bestand
der Baute erstrecken. Hingegen hat er nicht zur Folge, dass die betreffende
Baute einer bewilligten Baute gleichgestellt wird (Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N. 4; Arnold Marti, Bemerkungen
der Redaktion [zum Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004), in: ZBl 106/2005, S.
391). Der Schnitzelplatz hat demnach als formell rechtswidrig erstellt und
damit als illegal zu gelten.
Nach dem Dargelegten schliesst die formelle
Rechtswidrigkeit jedoch entgegen der Auffassung der Baurekurskommission die
Anwendung von Art. 24c Abs. 2 RPG nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die
Baute auch materiell rechtswidrig erstellt wurde. Die Beantwortung
dieser Frage kann indes offen bleiben (vgl. nachfolgend E. 5.3 und 6).
5.3
Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen
beschränkt, die nicht mehr zonenkonform sind, d.h. durch eine nachträgliche
Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV, BGE
127.
II 209 E. 2c). Damit erstreckt sich Art. 24c RPG nur auf Bauten, die
seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt und aufgrund
einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind, nicht aber auf Bauten,
die bereits unter dem Regime des Raumplanungsrechts errichtet wurden, sei es
als zonenkonforme Bauten, sei es gestützt auf eine ordentliche Ausnahmebewilligung
(Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 - 24d RPG – System der
neuen Regelung, ZBl 102/2001, S. 291 ff., 296 f.). "Seinerzeit"
erstellte Bauten und Anlagen sind in erster Linie solche, die vor dem 1. Juli
1972.
erstellt wurden, d.h. vor dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes vom
8.
Oktober 1971, mit welchem erstmals eine klare Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet vorgenommen wurde. Nach dem 1. Juli 1972 erstellte Bauten
und Anlagen fallen namentlich dann in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG,
wenn sie aufgrund einer Zonenplanänderung von der Bauzone in eine Nichtbauzone
gelangten oder wenn sie zwischen dem 1. Juli 1972 und dem Inkrafttreten
des Raumplanungsgesetzes am 1. Januar 1980 in einem Gebiet errichtet
wurden, für welches keine Bauzone ausgeschieden war, welches aber innerhalb
eines gewässerschutzrechtskonformen Generellen Kanalisationsprojekts lag (vgl.
BGE, 106 Ia 184 E. 4b/aa, 122 II 455 E. 5b/bb, 125 II 431, 129 II 396
E. 4.2.1; Karlen, S. 297).
Der Schnitzelplatz wurde bereits 1985 in der Reservezone
erstellt. Seither wurde keine Rechts- oder Planänderung vorgenommen. Der
Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24c Abs. 2 RPG auch erteilt werden könne, wenn die fragliche Baute
bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Nichtbauzone gelegen habe, die
durch die Praxis entwickelten ungeschriebenen Rechtssätze bezüglich der
Erteilung von Ausnahmebewilligungen jedoch geändert hätten, kann nicht
beigetreten werden. Eine solche Auslegung würde dem klaren Wortlaut der Norm
widersprechen. Damit hat die Beschwerdeführerin vorliegend von vornherein
keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG.
Im Übrigen anerkennt die Beschwerdeführerin selbst, dass
für den bestehenden Schnitzelplatz zum Zeitpunkt seiner Erstellung nur eine
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG hätte erteilt werden können. Nach
dem Dargelegten erstreckt sich Art. 24c RPG jedoch von vornherein nicht auf
Bauten, die gestützt auf eine ordentliche Ausnahmebewilligung erstellt wurden.
6.
Ergibt sich demnach, dass kein Anspruch auf eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG besteht, ist zu prüfen, ob
für das geplante Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG
erteilt werden könnte.
6.1
Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (lit. b).
6.2
Die Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
bejahen, wenn die Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen
oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen
in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei
beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann
weder auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die
persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der
Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 II 256
E. 5a, 124 II 252 E. 4a, 129 II 63 E. 3.1).
Wie die Baurekurskommission richtig ausführt, ist der
geplante Allwetterplatz nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen,
sondern könnte beispielsweise in der Kernzone von Itzikon realisiert werden.
Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nichts Gegenteiliges geltend.
Eine Bewilligung nach Art. 24 RPG kann deshalb nicht erteilt werden.
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend praxisgemäss den
Auslaufplatz für die Hobbypferdehaltung auch ausserhalb der Bauzone zugelassen,
jedoch auf 35 m2 pro Pferd begrenzt.
Dies ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende Partei hat sie von vornherein keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …