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Entscheid

VB.2007.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00227

23. August 2007Deutsch13 min

(URT.2007.10148)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 21. März 2006 um Bewilligung für den Bau

eines Reitvierecks/Auslaufes (15 x 30 m) auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01

südöstlich des Stallgebäudes Vers.-Nr. 02 in X. Die Baudirektion bewilligte am

21. September 2006 das Bauvorhaben teilweise unter der Auflage, dass der

vorgesehene Allwetterplatz auf eine maximale Grundfläche von 140 m2

zu redimensionieren und in unmittelbarer Stallnähe zu platzieren sei

(Disp.-Ziff. 1a) und dass vor der Baufreigabe über die örtliche Baubehörde

dem Generalsekretariat der Baudirektion revidierte Pläne zur Genehmigung

vorzulegen seien (Disp.-Ziff. 1b).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 3. November 2006 Rekurs bei der

Baurekurskommission III und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziff. 1a und 1b

der Verfügung der Baudirektion. Die Baurekurskommission III wies den Rekurs am

11.

April 2007 ab.

III.

Dagegen gelangte A am 14. Mai 2007 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der Rekursentscheid sowie Disp.-Ziffn. 1a

und 1b der Verfügung der Baudirektion unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Staatskasse aufzuheben seien. Die Baurekurskommission III beantragte

am 7. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde; denselben Antrag stellte die

Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2007.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stellten am 10.

November 1984 ein Gesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses und eines

Pferdestalls mit vier Boxen. Während das Einfamilienhaus in der Bauzone zu

liegen kommen sollte, war der Bau des Pferdestalles in der Reservezone

vorgesehen. Die Baubewilligung für das Einfamilienhaus und den Pferdestall

wurde durch den Gemeinderat X am 5. Februar 1985 erteilt und bezüglich des

ausserhalb der Bauzone liegenden Pferdestalls am 13. März 1985 durch die

Direktion der öffentlichen Bauten genehmigt ). Wie die Beschwerdeführerin

glaubhaft darlegt, wurde gleichzeitig im Südosten der Pferdescheune der heute

noch bestehende Schnitzelplatz für den Auslauf der Pferde erstellt, für welchen

unbestrittenermassen keine Bewilligung beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin

ersuchte am 21. März 2006 um eine Genehmigung für den Bau eines Allwetterplatzes

südöstlich des Stallgebäudes, welcher den bislang vorhandenen, kleineren

Schnitzelplatz ersetzen und als Auslauf für die Pferde sowie als Longier- und

Reitplatz dienen solle.

3.

3.1

Die Baurekurskommission führte aus, dass beim geplanten Bauvorhaben der Beschwerdeführerin

nicht eine Erweiterung des 1985 unbestrittenermassen bewilligten Stallgebäudes,

sondern des bestehenden Schnitzelplatzes zur Diskussion stehe. Für einen solchen

Reitplatz sei nie eine baurechtliche Bewilligung erteilt worden. Eine solche

hätte zudem in den 1980er-Jahren von der damaligen Direktion der öffentlichen

Bauten genehmigt werden müssen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht

argumentieren könne, die kommunale Baubehörde habe den Platz geduldet. Ohne

Genehmigung des Kantons wäre eine solche bewusste Duldung pflichtwidrig gewesen

und hätte keine weiteren Wirkungen gezeitigt. Da davon ausgegangen werden

müsse, dass der bestehende Reitplatz nie als rechtmässig erstellt gelten

konnte, entfalle eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) von vornherein.

Vielmehr müsse von einem geplanten Neubau eines Allwetterplatzes in der Reservezone

ausgegangen werden, für welchen mangels Standortgebundenheit keine Ausnahmebewilligung

im Sinne von Art. 24 RPG erteilt werden könne.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Ehemann, als damaliger

Bauherr, ein Baugesuch für die Errichtung des Stallgebäudes beim Gemeinderat X

eingereicht habe. Ein Umgebungsplan sei dieser nicht eingereicht und von dieser

auch nicht angefordert worden, obwohl das geltende Recht das Einreichen eines

Umgebungsplans verlangt habe. Auch die damalige Direktion der öffentlichen

Bauten habe im Zuge des an das kommunale Baubewilligungsverfahren

anschliessenden Genehmigungsverfahrens das Fehlen eines solchen Planes nicht

bemängelt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten deshalb in guten

Treuen annehmen dürfen, dass die zuständigen Bewilligungsinstanzen über alle

wesentlichen Planunterlagen für eine verlässliche Beurteilung des Baugesuches

verfügt hätten. Sie hätten sich bei bestem Willen nicht vorstellen können, dass

die Anlage eines Auslauf- und Longierplatzes in der Baueingabe speziell hätte

ausgewiesen werden müssen, gehöre doch die Anlage eines solchen Platzes

herkömmlicherweise zu einer Pferdescheune, wie sie im vorliegenden Fall bewilligt

worden sei. Es dürfe denn auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der

Platz im Licht der damaligen grosszügigen Praxis der Direktion der öffentlichen

Bauten zur so genannten "Hobby-Tierhaltung" ohne weiteres bewilligt

worden wäre. Deshalb habe die Gemeinde X wohl auch die gesamte

Umgebungsgestaltung, inklusive Auslauf- und Longierplatz, vorbehaltlos

abgenommen. Auch wenn die Schlussabnahme keine Baubewilligung darstelle, werde

damit festgestellt, dass das ausgeführte Bauvorhaben hinsichtlich aller

baurechtlich relevanten Gesichtspunkte der Baubewilligung entspreche. Die

Gemeinde X habe denn auch den heutigen Zustand während 25 Jahren wissentlich

geduldet, weshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die heutige Situation

als bewilligt zu behandeln sei. Deshalb habe die Baurekurskommission III zu

Unrecht nicht geprüft, ob sich die Zulässigkeit des streitigen Bauvorhabens

nicht auf Art. 24c RPG stützen lasse. Der Pferdestall samt Vorplatz sei in

Übereinstimmung mit dem damals geltenden Recht errichtet worden. Deshalb müsse

er das erweiterte Bestandesprivileg von Art. 24c Abs. 2 RPG unabhängig davon

geniessen, dass seine nachträgliche Rechtswidrigkeit nicht auf die Änderung

eines Planes oder eines geschriebenen Erlasses zurückzuführen sei. Vielmehr

seien auch die durch die Praxis entwickelten ungeschriebenen Rechtssätze – hier

der Grundsatz, dass auch eine Hobbytierhaltung als standortgebunden eingestuft

werden könne – den Erlassen im Sinne von Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) zuzuordnen. Die Identität des Pferdestalles mit Umschwung

werde durch die projektierte Erweiterung nicht in Frage gestellt, ebenso lasse

sich nicht sagen, dass die Erweiterung des Platzes mit den wichtigen Anliegen

der Raumplanung nicht vereinbar sei.

4.

Wie die Baurekurskommission zu Recht festgestellt hat und

nun auch die Beschwerdeführerin anerkennt, geht es vorliegend nicht um eine

Erweiterung des Stallgebäudes, sondern des bestehenden Schnitzelplatzes. So

soll der neue Allwetterplatz zu einem erheblichen Teil auf dem bisher

bestehenden, nicht direkt an das Stallgebäude angrenzenden, Schnitzelplatz zu

liegen kommen und Letzterer aufgehoben werden. Da das geplante Bauvorhaben

ausserhalb der Bauzone in der Reservezone realisiert werden soll, ist nachfolgend

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG hat.

5.

5.1

Nach Art. 24c Abs. 2 RPG können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind mit Bewilligung

der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder

wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden

sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der

Raumplanung vorbehalten. Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die

seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert

wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen und Plänen jedoch

zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV).

5.2

Art. 24c Abs. 2 RPG bleibt seinem Wortlaut gemäss Bauten und Anlagen

vorbehalten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Bei illegal

erstellten Bauten ist in erster Linie zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit bloss

formaler oder auch materieller Natur ist. Hierzu ist grundsätzlich ein

nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Erweist sich die Baute

als materiell rechtswidrig, kommt eine Anwendung von Art. 24c Abs. 2 RPG

von vornherein nicht in Frage (BGr, 19. Mai 2004,1A.17/2004 =

ZBl 106/2005, S. 384 ff., E. 2.2.2 ff; vgl. auch Art. 41 RPV).

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Schnitzelplatz

trotz der unbestrittenermassen fehlenden Baubewilligung als formell

rechtswidrig erstellt zu gelten hat. Sie leitet daraus, dass die Behörden

anlässlich der erstmaligen Baubewilligung nicht die Einreichung eines

Umgebungsplanes verlangt haben, der Reitplatz inklusive des bereits erstellten

Schnitzelplatzes abgenommen und der unrechtmässige Zustand über 20 Jahre lang

geduldet wurde, ab, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes der Schnitzelplatz

als bewilligt zu gelten habe.

Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin

das Wesen des Vertrauensschutzes. Dieser verleiht den Privaten einen Anspruch

auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen

begründende Verhalten der Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 623). Man kann zwar

durchaus mit der Beschwerdeführerin annehmen, dass durch das Verhalten der

Behörden eine Vertrauensgrundlage geschaffen wurde. Der Schutz des Vertrauens

ist jedoch Resultat einer Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der

Rechtssicherheit und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des

objektiven Rechts. So kann sich der Vertrauensschutz lediglich auf den Bestand

der Baute erstrecken. Hingegen hat er nicht zur Folge, dass die betreffende

Baute einer bewilligten Baute gleichgestellt wird (Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N. 4; Arnold Marti, Bemerkungen

der Redaktion [zum Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004), in: ZBl 106/2005, S.

391). Der Schnitzelplatz hat demnach als formell rechtswidrig erstellt und

damit als illegal zu gelten.

Nach dem Dargelegten schliesst die formelle

Rechtswidrigkeit jedoch entgegen der Auffassung der Baurekurskommission die

Anwendung von Art. 24c Abs. 2 RPG nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die

Baute auch materiell rechtswidrig erstellt wurde. Die Beantwortung

dieser Frage kann indes offen bleiben (vgl. nachfolgend E. 5.3 und 6).

5.3

Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen

beschränkt, die nicht mehr zonenkonform sind, d.h. durch eine nachträgliche

Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV, BGE

127.

II 209 E. 2c). Damit erstreckt sich Art. 24c RPG nur auf Bauten, die

seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt und aufgrund

einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind, nicht aber auf Bauten,

die bereits unter dem Regime des Raumplanungsrechts errichtet wurden, sei es

als zonenkonforme Bauten, sei es gestützt auf eine ordentliche Ausnahmebewilligung

(Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 - 24d RPG – System der

neuen Regelung, ZBl 102/2001, S. 291 ff., 296 f.). "Seinerzeit"

erstellte Bauten und Anlagen sind in erster Linie solche, die vor dem 1. Juli

1972.

erstellt wurden, d.h. vor dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes vom

8.

Oktober 1971, mit welchem erstmals eine klare Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet vorgenommen wurde. Nach dem 1. Juli 1972 erstellte Bauten

und Anlagen fallen namentlich dann in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG,

wenn sie aufgrund einer Zonenplanänderung von der Bauzone in eine Nichtbauzone

gelangten oder wenn sie zwischen dem 1. Juli 1972 und dem Inkrafttreten

des Raumplanungsgesetzes am 1. Januar 1980 in einem Gebiet errichtet

wurden, für welches keine Bauzone ausgeschieden war, welches aber innerhalb

eines gewässerschutzrechtskonformen Generellen Kanalisationsprojekts lag (vgl.

BGE, 106 Ia 184 E. 4b/aa, 122 II 455 E. 5b/bb, 125 II 431, 129 II 396

E. 4.2.1; Karlen, S. 297).

Der Schnitzelplatz wurde bereits 1985 in der Reservezone

erstellt. Seither wurde keine Rechts- oder Planänderung vorgenommen. Der

Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Ausnahmebewilligung gemäss

Art. 24c Abs. 2 RPG auch erteilt werden könne, wenn die fragliche Baute

bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Nichtbauzone gelegen habe, die

durch die Praxis entwickelten ungeschriebenen Rechtssätze bezüglich der

Erteilung von Ausnahmebewilligungen jedoch geändert hätten, kann nicht

beigetreten werden. Eine solche Auslegung würde dem klaren Wortlaut der Norm

widersprechen. Damit hat die Beschwerdeführerin vorliegend von vornherein

keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG.

Im Übrigen anerkennt die Beschwerdeführerin selbst, dass

für den bestehenden Schnitzelplatz zum Zeitpunkt seiner Erstellung nur eine

Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG hätte erteilt werden können. Nach

dem Dargelegten erstreckt sich Art. 24c RPG jedoch von vornherein nicht auf

Bauten, die gestützt auf eine ordentliche Ausnahmebewilligung erstellt wurden.

6.

Ergibt sich demnach, dass kein Anspruch auf eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Abs. 2 RPG besteht, ist zu prüfen, ob

für das geplante Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG

erteilt werden könnte.

6.1

Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb

der Bauzonen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen

Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (lit. b).

6.2

Die Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

bejahen, wenn die Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen

oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen

ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen

in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei

beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann

weder auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die

persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der

Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 II 256

E. 5a, 124 II 252 E. 4a, 129 II 63 E. 3.1).

Wie die Baurekurskommission richtig ausführt, ist der

geplante Allwetterplatz nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen,

sondern könnte beispielsweise in der Kernzone von Itzikon realisiert werden.

Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nichts Gegenteiliges geltend.

Eine Bewilligung nach Art. 24 RPG kann deshalb nicht erteilt werden.

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend praxisgemäss den

Auslaufplatz für die Hobbypferdehaltung auch ausserhalb der Bauzone zugelassen,

jedoch auf 35 m2 pro Pferd begrenzt.

Dies ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegende Partei hat sie von vornherein keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …