Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00231

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00231

30. Mai 2007Deutsch16 min

(URT.2007.9997)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Als Zusatzstrafe zu sechs Monaten Gefängnis gemäss einem niederländischen

Erkenntnis vom 8. Juni 1994 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons

Zürich A am 19. Mai 1998 wegen mehrfachen versuchten Mordes etc. zu

17 Jahren Zuchthaus, woran es 1'467 Tage erstandener Auslieferungs-,

Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft anrechnete; es ordnete zugleich Verwahrung

nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der

bis Ende 2006 geltenden Fassung an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe

auf (VGr, 4. April 2007, VB.2007.00137, Ziff. I, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden).

Seit Mitte November 2000 wurde diese Massnahme in der Anstalt X vollstreckt. Das

von A am 8. Februar 2007 gestellte Gesuch um (probeweise) Entlassung lehnte das

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. jenes Monats ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen am 21. März 2007; mit Verfügung

vom 3. Mai 2007 hob die Direktion der Justiz und des Innern die Verfügung des

Justizvollzugsamts auf, überwies das Gesuch um (bedingte) Entlassung zur

Behandlung dem Obergericht des Kantons Zürich und nahm die Verfahrenskosten auf

die Staatskasse. Zur Zuständigkeit führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Am 1. Januar 2007 sei die Teilrevision des

Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Wie die Kammer in

einem ebenso A betreffenden Entscheid festgehalten habe, gelte für die bedingte

Entlassung eines altrechtlichen Verwahrten nunmehr das neue Recht (VGr, 7.

Februar 2007, VB.2006.00430, E. 2, www.vgrzh.ch). Zudem prüfe das Gericht

(welches die Verwahrung angeordnet hat) gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 bei einer solchen Person

binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob die

Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63

StGB) erfüllt seien; verneinendenfalls werde die Verwahrung nach neuem Recht

weitergeführt. Bis zum Gerichtsentscheid über die

(Nicht-)Anordnung einer therapeutischen Massnahme befinde sich die Verwahrung

in Schwebe. Weil das Übergangsrecht für diesen Zustand keine besonderen

Bestimmungen enthalte, sei grundsätzlich auch für dessen Dauer auf das neue

Recht abzustellen. Allerdings erfolgten die Dispositionen nur bedingt: Sollte

das Gericht eine therapeutische Massnahme anordnen, seien jene Dispositionen zu

Gunsten dieser Anordnung aufzuheben.

Laut dem folglich hier anwendbaren Art. 64 Abs. 2 StGB

gehe der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und seien die

Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht

anwendbar. A befinde sich somit noch im Vollzug der Freiheitsstrafe, von

welcher er jedoch bereits (mehr als) zwei Drittel verbüsst habe. Deshalb lasse

sich eine bedingte Entlassung bloss kraft Art. 64 Abs. 3 (Satz 1) StGB denken

("Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der

Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung

aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter

zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe

verbüsst hat."). Zuständig sei das Gericht, welches die Strafe ausgefällt

(bzw. die Verwahrung angeordnet) habe (Satz 2), also nicht das Justizvollzugsamt,

sondern – weil ein Beschluss nach Beendigung des geschworenengerichtlichen

Verfahrens erforderlich werde – das Obergericht (§ 53 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976, LS 211.1).

III.

A führte am 16./18. Mai 2007 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien die Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 3. Mai 2007 aufzuheben und ihm eine

Parteientschädigung von Fr. 400.- zuzusprechen; ferner er­suchte er um Gewährung

von Kostenfreiheit.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Kraft § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fallen Beschwerden betreffend Anordnungen

aufgrund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (GS II

687.

ff.) gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz. Das Anfang 2007 in

Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG,

LS 331; OS 61, S. 391 ff., 420, auch zum Folgenden) hat durch seinen § 42

das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz aufgehoben. Das bedeutet indes nicht,

dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des

Straf- und Massnahmenvollzugs verloren hätte (so zum Ganzen schon VGr, 21. März

2007, VB.2007.00087, sowie 4. April 2007, VB.2007.00137, je E. 1 Abs. 1 und

unter www.vgrzh.ch).

Hier geht es um – (da der Beschwerdeführer behauptet, sich im

Verwahrungsvollzug zu befinden) teilweise erstrebte – Anordnungen aufgrund der

§§ 14, 29 Abs. 2 Satz 1, 31 lit. a sowie 32 lit. a StJVG in

Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a, 8 lit. a, 10 Abs. 1 f., 67 sowie

167.

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (LS 331.1), welche gemäss

ihrem § 170 ebenso anfangs Januar 2007 in Kraft getreten ist.

Vorliegend stellen sich freilich grundsätzliche Fragen,

sodass die Entscheidung in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG der Kammer

übertragen wird. Irgendwelcher vorgängiger Weiterungen bedarf es nicht (§ 56

Abs. 2 f. VRG).

2.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt

es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig

gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen. Die

restlichen Eintretensvoraussetzungen erscheinen übrigens vorliegend ohne

Weiteres als erfüllt.

2.1

Bisher erlaubte § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG die

Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich

Vollzugs von Strafen sowie Massnahmen unter anderem nur, soweit darauf die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand. Das traf

insbesondere zu für Kontroversen um die probeweise Entlassung aus der

Verwahrung nach aArt. 43 Ziff. 4 Abs. 2 Satz 1 StGB (Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,

[1. A.] Bern 1989, S. 104, 388 f. und 419; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; BGr, 8. Februar 2006,6A.75/2005, E. 1.2, www.bger.ch).

Wäre das Verwaltungsgericht auf Rechtsmittel in diesem Bereich nicht eingetreten,

hätte sich ein Konflikt mit Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (AS 1992, S. 288 ff., 294) ergeben.

Nunmehr hat das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet

gegen ab Jahresbeginn ergehende, kantonal letztinstanzliche Entscheide über den

Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in Strafsachen

beim Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS

2006, S. 1205 ff., 1243).

Art. 130 Abs. 1 BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer

schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu

Art. 80 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung

noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen

nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 80 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als

ihre letzten Instanzen obere Gerichte in der Funktion von Rechtsmittelbehörden

ein. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen

bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger

Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.

2.2

Die Kammer hat in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen

Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei Folgendes gefunden (VGr, 7.

Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2 Abs. 2, www.vgrzh.ch): Es komme übergangsrechtlich

nicht in Betracht, die bisherige verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit mit der

Begründung auszuschliessen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen

Bundesrecht entfallen (Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des

Übergangsrechts in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten aus Sicht der

Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 10, ebenso zum Weiteren). Eine solche

Interpretation des kantonalen Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen

Situation einen Abbau an gerichtlichem Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt

entspräche nicht dem Zweck der Anpassungsfrist von Art. 130 BGG. Das

Bundesgerichtsgesetz bezwecke im Gegenteil, den Rechtsschutz auszubauen (vgl.

Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001,

S. 4202 ff., insbesondere 4354).

So kam die Kammer zum Schluss, das Verwaltungsgericht müsse

jetzt deshalb zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher

die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde an das Bundesgericht möglich gewesen sei (so

denn auch die Lösung im Kanton Bern: Daum S. 11); das habe jedenfalls insofern

zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zur Verfügung stehe (a.a.O. Abs. 3).

Dies trifft auch vorliegend zu. Deshalb ist die Beschwerde an

die Hand zu nehmen.

3.

Zu Recht verneint hier die Vorinstanz die derzeitige

Zuständigkeit der Strafvollzugs-behörden und bejaht eine solche des Gerichts,

welches die Sanktion ausgesprochen hat, woraus der Beschwerdeführer bedingt

entlassen werden will (oben II Abs. 2 und 3; vgl. auch Christian Schwarzenegger/Markus

Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 321–325).

Darauf lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

verweisen. Die Einwendungen der Beschwerde hiergegen schlagen nicht durch:

- Der

Beschwerdeführer bestreitet zwar die Berechnung der angefochtenen Verfügung,

gemäss welcher er seine gesamte Freiheitsstrafe erst im Frühling 2011 erstanden

haben wird, behauptet aber zu Recht nicht, das treffe schon heute zu. Hingegen

hält er dafür, neurechtlich fange die Verwahrung bereits nach (bei ihm

unstrittig gegebener) Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe an,

falls nicht im Sinn von Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB eine stationäre

therapeutische Behandlung Platz greife.

Würde das stimmen, müsste

nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB "[d]ie zuständige Behörde" eine

bedingte Entlassung aus der Verwahrung prüfen, also erstinstanzlich der

Beschwerdegegner. Wenn jedoch durch das Strafgericht keine bedingte Entlassung

aus der Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB erfolgt, ist Letztere

laut klarem Art. 64 Abs. 2 StGB vor der Verwahrung vollständig zu vollziehen

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II:

Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, S. 348; Felix Bänziger, Das neue

Massnahmenrecht in Kürze, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg

Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des All­gemeinen Teils des Schweizerischen

Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. A., Bern 2006, S.

169.

ff., 181; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 292). Damit bleibt es bei der

Zuständigkeit hier des Obergerichts für eine bedingte Entlassung zum

gegenwärtigen Zeitpunkt.

Die Beschwerde bemerkt, bei

einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung Verurteilten könnte die

Verwahrung alsdann paradoxerweise erst nach dem Tod beginnen. Wie es sich damit

verhält, bedarf hier keiner Prüfung. Denn über den Beschwerdeführer ist eine

zeitlich beschränkte Freiheitsstrafe verhängt worden, und das aufgeworfene

Problem berührt jedenfalls die vorliegend allein interessierende Zuständigkeit

für eine bedingte Entlassung nicht.

- Der Beschwerdeführer scheint

anzunehmen, eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB könne nur auf

den Zeitpunkt hin erfolgen, wo der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe

verbüsst habe; weil dieser Termin bei Inkrafttreten des neuen Rechts in seinem

Fall bereits verstrichen sei, komme eine Anwendung der genannten Bestimmung auf

ihn nicht mehr in Betracht. – Das trifft nicht zu, ist doch eine solche

Entlassung nach dem Gesetzestext bloss frühestens auf jenen Zeitpunkt

hin gestattet, also auch noch später (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S.

292).

Der Beschwerdeführer meint,

eine bedingte Entlassung könne bei ihm auch deswegen nicht gestützt auf Art. 64

Abs. 3 StGB geprüft werden, weil seine Freiheitsstrafe altrechtlich zu Gunsten

einer Verwahrung aufgeschoben worden sei. – Auch das stimmt nicht. Denn es gilt

eben neues Recht mit jedenfalls neuen Zuständigkeiten. Der Beschwerdeführer ist

insofern zumindest so zu behandeln, als befinde er sich noch im Vollzug der

Freiheitsstrafe und nicht schon der Verwahrung.

Fälschlich behauptet der

Beschwerdeführer, laut Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom

13.

Dezember 2002 müsse das Gericht bei altrechtlich Verwahrten überprüfen, ob

sie auch die Voraussetzungen der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB

erfüllten; und nur dann lasse sich diese nach neuem Recht fortsetzen (falls das

Gericht im Übrigen keine therapeutische Massnahme anordne); ansonsten könnten

die Übergangsbestimmungen auf Verurteilte, die wie er ihre Freiheitsstrafe noch

nicht voll verbüsst hätten, keine Anwendung finden. – Auf den Beschwerdeführer

wird ja eben gestützt auf Ziff. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13.

Dezember 2002 das neue Massnahmenrecht angewandt (Abs. 1), und beim Obergericht

läuft die Prüfung, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine

therapeutische Massnahme erfüllt seien.

- Der Beschwerdeführer bringt

vor, gemäss dem ihn betreffenden, bereits zitierten Entscheid der Kammer sei

der Beschwerdegegner für die Entlassung aus der Verwahrung zuständig (vorn II

Abs. 2; VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00430, www.vgrzh.ch). Er übersieht dabei

zwei wesentliche Punkte: Erstens äusserte sich jenes Präjudiz nicht zu den hier

fraglichen Absätzen 2 und 3 von Art. 64 StGB; zweitens richtete sich dort die

Zuständigkeit noch nach altem Recht, weil selbst die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht noch im Jahr 2006 erhoben worden war.

- Der Beschwerdeführer

moniert, bis jetzt sei jährlich von Amts wegen die probeweise Entlassung aus

der Verwahrung geprüft worden, und zudem habe diese Massnahme seine

Unterbringung in einer geeigneten Anstalt garantiert. Solange er sich aber

nunmehr im Strafvollzug befinden soll, gebe es keine im Sinn von Art. 64b StGB

jährliche Prüfung der Entlassung aus der Verwahrung (Abs. 1 lit. a), keine

(zweijährliche) Prüfung der Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische

Behandlung (Abs. 1 lit. b), im Zusammenhang damit auch keine Neubegutachtung

(Abs. 2 lit. b), ferner weder eine Therapiemöglichkeit noch eine Unterbringung

in einer therapeutisch sinn­vollen Anstalt, sodass er nach neuem Recht

mindestens vier Jahre länger inhaftiert bliebe als unter altem. Das verstosse

gegen die lex mitior- und die "ne Peius"-Regel sowie Art. 7 Abs. 2 (gemeint:

Abs. 1) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

Vorab unterscheidet sich

der Vollzug der Verwahrung von jenem der Freiheitsstrafe weder nach altem noch

neuem Recht (Andrea Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005, S. 289; vgl. ferner

Marianne Heer, Einige Schwerpunkte des neuen Massnahmenrechts, ZStrR 121/2003,

376.

ff., 407 f.). Sodann gilt allenfalls milderes altes Recht wegen Ziff. 2 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 bei der Verwahrung

gerade nicht und kann es dadurch auch zu keiner Verletzung von Art. 7 Abs. 1

EMRK kommen (Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches:

Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., 1484 f.; siehe zudem

Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 323, mit Hinweis; Günter Stratenwerth/ Wolfgang

Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, S. 900).

Immerhin äussert Riklin die freilich am Ende wieder

stark relativierte Meinung, weil die neuen Entlassungsregeln restriktiver seien

als bei der altrechtlichen Verwahrung, würden das Recht auf Freiheit gemäss

Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK und der Grundsatz "ne bis in idem" berührt

(S. 1485); zur Begründung verweist er auf frühere Ausführungen, aus denen

allerdings jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht hervorgeht, warum

Verstösse gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK und den erwähnten Grundsatz vorliegen

sollten (S. 1481–1484; vgl. auch Bänziger, S. 181, mit Hinweis;

Stratenwerth/Wohlers, S. 901; VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00430, E. 3.3, www.vgrzh.ch).

Das darf aber letztlich offen bleiben: Die derzeitige Zuständigkeit des

Obergerichts für eine Entlassung des Beschwerdeführers kann auf keinen Fall mit

den genannten Prinzipien in Konflikt geraten. Das Obergericht wird sich allenfalls

fragen müssen, wie das Entlassungsverfahren auszugestalten sei, um die Befürchtungen

des Beschwerdeführers zu zerstreuen und diesen Prinzipien Rechnung zu tragen

(siehe zudem Art. 65 Abs. 1 StGB).

Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Laut § 70 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen

hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind

hier erfüllt, nachdem insbesondere auch von Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Somit ist sein Gesuch um Gewährung

von Kostenfreiheit gutzuheissen; die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Hingegen steht dem Beschwerdeführer als Unterliegendem keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des Dispositivs ist Folgendes zu

bemerken: Indem hier die vor­instanzliche Verfügung bestätigt wird, welche die

sachliche Zuständigkeit verneint hat, soll es sich um den Normalfall

eines Endentscheids im Sinn von Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette

Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen

2006, Art. 92 N. 4).

Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob insofern überhaupt ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG vorliege;

denn lediglich bei bejahender Antwort könnte das Bundesgericht angerufen werden

(unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März

2006,1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob

der gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Hansjörg Seiler/Nicolas

von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.).

Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die

sachliche Zuständigkeit als ein solcher im Sinn von Art. 92 BGG gelte und sich

deshalb zwar im Vergleich zu einem Endentscheid ohne zusätzliche

Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Seiler/von

Werdt/Güngerich, Art. 92 N. 7 f. und 19; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.).

Diese wenigstens einstweilige Ungewissheit der

Rechtsmittelmöglichkeiten dünkt einen zwar unerfreulich, soll den Verfahrensbeteiligten

aber nicht verschwiegen werden.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Dem

Beschwerdeführer wird Kostenfreiheit gewährt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .

6.

Mitteilung an…