VB.2007.00231
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00231
30. Mai 2007Deutsch16 min
(URT.2007.9997)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00231
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.05.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 26.02.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung aus der Verwahrung
Zuständigkeit für bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1). Das Verwaltungsgericht muss in jenen Bereichen seine Zuständigkeit behalten, wo vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war und heute eine ordentliche Beschwerde daselbst erhoben werden kann. Dies traf und trifft für Entlassungen aus der Verwahrung zu (E. 2). Auf den Beschwerdeführer als altrechtlich Verwahrtem wird das neue Massnahmenrecht angewandt. Danach wird die Freiheitsstrafe vor der Verwahrung grundsätzlich vollständig vollzogen, wenn nicht das Gericht, welches die Verwahrung ausgesprochen hat, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe verfügt (Art. 64 Abs. 2 und 3 StGB). Der Beschwerdeführer hat seine Freiheitsstrafe noch nicht vollständig erstanden; er kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB nur durch das Obergericht - und nicht durch die Strafvollzugsbehörde - bedingt entlassen werden. Diese Zuständigkeitsregelung verstösst als solche nicht gegen übergeordnetes Recht. Wie das Entlassungsverfahren im Einzelnen auszugestalten ist, damit es nicht mit übergeordnetem Recht in Konflikt gerät, kann vorliegend offen bleiben. Abweisung der Beschwerde (E. 3). Dem Beschwerdeführer wird Kostenfreiheit gewährt (E. 4). Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
MASSNAHMERECHT
RECHTSMITTEL
STRAFEN UND MASSNAHMEN
STRAFGERICHT
STRAFGESETZBUCH
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFRECHTSREFORM
STRAFVOLLZUG
ÜBERGANGSBESTIMMUNG
ÜBERGANGSORDNUNG
UNZUSTÄNDIGKEIT
VERWAHRUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 90 BGG
Art. 92 BGG
Art. 5 EMRK
Art. 7 EMRK
Art. 64 StGB
Art. 64a StGB
Art. 64b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00231
Entscheid
der 4. Kammer
vom 30. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung aus der Verwahrung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Als Zusatzstrafe zu sechs Monaten Gefängnis gemäss einem niederländischen
Erkenntnis vom 8. Juni 1994 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons
Zürich A am 19. Mai 1998 wegen mehrfachen versuchten Mordes etc. zu
17 Jahren Zuchthaus, woran es 1'467 Tage erstandener Auslieferungs-,
Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft anrechnete; es ordnete zugleich Verwahrung
nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der
bis Ende 2006 geltenden Fassung an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe
auf (VGr, 4. April 2007, VB.2007.00137, Ziff. I, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden).
Seit Mitte November 2000 wurde diese Massnahme in der Anstalt X vollstreckt. Das
von A am 8. Februar 2007 gestellte Gesuch um (probeweise) Entlassung lehnte das
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. jenes Monats ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen am 21. März 2007; mit Verfügung
vom 3. Mai 2007 hob die Direktion der Justiz und des Innern die Verfügung des
Justizvollzugsamts auf, überwies das Gesuch um (bedingte) Entlassung zur
Behandlung dem Obergericht des Kantons Zürich und nahm die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse. Zur Zuständigkeit führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Am 1. Januar 2007 sei die Teilrevision des
Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Wie die Kammer in
einem ebenso A betreffenden Entscheid festgehalten habe, gelte für die bedingte
Entlassung eines altrechtlichen Verwahrten nunmehr das neue Recht (VGr, 7.
Februar 2007, VB.2006.00430, E. 2, www.vgrzh.ch). Zudem prüfe das Gericht
(welches die Verwahrung angeordnet hat) gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 bei einer solchen Person
binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob die
Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63
StGB) erfüllt seien; verneinendenfalls werde die Verwahrung nach neuem Recht
weitergeführt. Bis zum Gerichtsentscheid über die
(Nicht-)Anordnung einer therapeutischen Massnahme befinde sich die Verwahrung
in Schwebe. Weil das Übergangsrecht für diesen Zustand keine besonderen
Bestimmungen enthalte, sei grundsätzlich auch für dessen Dauer auf das neue
Recht abzustellen. Allerdings erfolgten die Dispositionen nur bedingt: Sollte
das Gericht eine therapeutische Massnahme anordnen, seien jene Dispositionen zu
Gunsten dieser Anordnung aufzuheben.
Laut dem folglich hier anwendbaren Art. 64 Abs. 2 StGB
gehe der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus und seien die
Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht
anwendbar. A befinde sich somit noch im Vollzug der Freiheitsstrafe, von
welcher er jedoch bereits (mehr als) zwei Drittel verbüsst habe. Deshalb lasse
sich eine bedingte Entlassung bloss kraft Art. 64 Abs. 3 (Satz 1) StGB denken
("Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der
Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung
aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter
zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe
verbüsst hat."). Zuständig sei das Gericht, welches die Strafe ausgefällt
(bzw. die Verwahrung angeordnet) habe (Satz 2), also nicht das Justizvollzugsamt,
sondern – weil ein Beschluss nach Beendigung des geschworenengerichtlichen
Verfahrens erforderlich werde – das Obergericht (§ 53 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976, LS 211.1).
III.
A führte am 16./18. Mai 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien die Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 3. Mai 2007 aufzuheben und ihm eine
Parteientschädigung von Fr. 400.- zuzusprechen; ferner ersuchte er um Gewährung
von Kostenfreiheit.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Kraft § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fallen Beschwerden betreffend Anordnungen
aufgrund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (GS II
687.
ff.) gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz. Das Anfang 2007 in
Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG,
LS 331; OS 61, S. 391 ff., 420, auch zum Folgenden) hat durch seinen § 42
das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz aufgehoben. Das bedeutet indes nicht,
dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des
Straf- und Massnahmenvollzugs verloren hätte (so zum Ganzen schon VGr, 21. März
2007, VB.2007.00087, sowie 4. April 2007, VB.2007.00137, je E. 1 Abs. 1 und
unter www.vgrzh.ch).
Hier geht es um – (da der Beschwerdeführer behauptet, sich im
Verwahrungsvollzug zu befinden) teilweise erstrebte – Anordnungen aufgrund der
§§ 14, 29 Abs. 2 Satz 1, 31 lit. a sowie 32 lit. a StJVG in
Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a, 8 lit. a, 10 Abs. 1 f., 67 sowie
167.
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (LS 331.1), welche gemäss
ihrem § 170 ebenso anfangs Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Vorliegend stellen sich freilich grundsätzliche Fragen,
sodass die Entscheidung in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG der Kammer
übertragen wird. Irgendwelcher vorgängiger Weiterungen bedarf es nicht (§ 56
Abs. 2 f. VRG).
2.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt
es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig
gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen. Die
restlichen Eintretensvoraussetzungen erscheinen übrigens vorliegend ohne
Weiteres als erfüllt.
2.1
Bisher erlaubte § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG die
Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich
Vollzugs von Strafen sowie Massnahmen unter anderem nur, soweit darauf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand. Das traf
insbesondere zu für Kontroversen um die probeweise Entlassung aus der
Verwahrung nach aArt. 43 Ziff. 4 Abs. 2 Satz 1 StGB (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,
[1. A.] Bern 1989, S. 104, 388 f. und 419; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; BGr, 8. Februar 2006,6A.75/2005, E. 1.2, www.bger.ch).
Wäre das Verwaltungsgericht auf Rechtsmittel in diesem Bereich nicht eingetreten,
hätte sich ein Konflikt mit Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 (AS 1992, S. 288 ff., 294) ergeben.
Nunmehr hat das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet
gegen ab Jahresbeginn ergehende, kantonal letztinstanzliche Entscheide über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS
2006, S. 1205 ff., 1243).
Art. 130 Abs. 1 BGG gebietet, bis zum Inkrafttreten einer
schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu
Art. 80 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung
noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen
nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 80 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als
ihre letzten Instanzen obere Gerichte in der Funktion von Rechtsmittelbehörden
ein. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen
bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger
Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.
2.2
Die Kammer hat in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen
Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei Folgendes gefunden (VGr, 7.
Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2 Abs. 2, www.vgrzh.ch): Es komme übergangsrechtlich
nicht in Betracht, die bisherige verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit mit der
Begründung auszuschliessen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen
Bundesrecht entfallen (Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des
Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der
Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 10, ebenso zum Weiteren). Eine solche
Interpretation des kantonalen Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen
Situation einen Abbau an gerichtlichem Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt
entspräche nicht dem Zweck der Anpassungsfrist von Art. 130 BGG. Das
Bundesgerichtsgesetz bezwecke im Gegenteil, den Rechtsschutz auszubauen (vgl.
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001,
S. 4202 ff., insbesondere 4354).
So kam die Kammer zum Schluss, das Verwaltungsgericht müsse
jetzt deshalb zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher
die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde an das Bundesgericht möglich gewesen sei (so
denn auch die Lösung im Kanton Bern: Daum S. 11); das habe jedenfalls insofern
zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zur Verfügung stehe (a.a.O. Abs. 3).
Dies trifft auch vorliegend zu. Deshalb ist die Beschwerde an
die Hand zu nehmen.
3.
Zu Recht verneint hier die Vorinstanz die derzeitige
Zuständigkeit der Strafvollzugs-behörden und bejaht eine solche des Gerichts,
welches die Sanktion ausgesprochen hat, woraus der Beschwerdeführer bedingt
entlassen werden will (oben II Abs. 2 und 3; vgl. auch Christian Schwarzenegger/Markus
Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 321–325).
Darauf lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
verweisen. Die Einwendungen der Beschwerde hiergegen schlagen nicht durch:
- Der
Beschwerdeführer bestreitet zwar die Berechnung der angefochtenen Verfügung,
gemäss welcher er seine gesamte Freiheitsstrafe erst im Frühling 2011 erstanden
haben wird, behauptet aber zu Recht nicht, das treffe schon heute zu. Hingegen
hält er dafür, neurechtlich fange die Verwahrung bereits nach (bei ihm
unstrittig gegebener) Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe an,
falls nicht im Sinn von Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB eine stationäre
therapeutische Behandlung Platz greife.
Würde das stimmen, müsste
nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB "[d]ie zuständige Behörde" eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung prüfen, also erstinstanzlich der
Beschwerdegegner. Wenn jedoch durch das Strafgericht keine bedingte Entlassung
aus der Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB erfolgt, ist Letztere
laut klarem Art. 64 Abs. 2 StGB vor der Verwahrung vollständig zu vollziehen
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II:
Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, S. 348; Felix Bänziger, Das neue
Massnahmenrecht in Kürze, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg
Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen
Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. A., Bern 2006, S.
169.
ff., 181; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 292). Damit bleibt es bei der
Zuständigkeit hier des Obergerichts für eine bedingte Entlassung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt.
Die Beschwerde bemerkt, bei
einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung Verurteilten könnte die
Verwahrung alsdann paradoxerweise erst nach dem Tod beginnen. Wie es sich damit
verhält, bedarf hier keiner Prüfung. Denn über den Beschwerdeführer ist eine
zeitlich beschränkte Freiheitsstrafe verhängt worden, und das aufgeworfene
Problem berührt jedenfalls die vorliegend allein interessierende Zuständigkeit
für eine bedingte Entlassung nicht.
- Der Beschwerdeführer scheint
anzunehmen, eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB könne nur auf
den Zeitpunkt hin erfolgen, wo der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe
verbüsst habe; weil dieser Termin bei Inkrafttreten des neuen Rechts in seinem
Fall bereits verstrichen sei, komme eine Anwendung der genannten Bestimmung auf
ihn nicht mehr in Betracht. – Das trifft nicht zu, ist doch eine solche
Entlassung nach dem Gesetzestext bloss frühestens auf jenen Zeitpunkt
hin gestattet, also auch noch später (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S.
292).
Der Beschwerdeführer meint,
eine bedingte Entlassung könne bei ihm auch deswegen nicht gestützt auf Art. 64
Abs. 3 StGB geprüft werden, weil seine Freiheitsstrafe altrechtlich zu Gunsten
einer Verwahrung aufgeschoben worden sei. – Auch das stimmt nicht. Denn es gilt
eben neues Recht mit jedenfalls neuen Zuständigkeiten. Der Beschwerdeführer ist
insofern zumindest so zu behandeln, als befinde er sich noch im Vollzug der
Freiheitsstrafe und nicht schon der Verwahrung.
Fälschlich behauptet der
Beschwerdeführer, laut Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom
13.
Dezember 2002 müsse das Gericht bei altrechtlich Verwahrten überprüfen, ob
sie auch die Voraussetzungen der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB
erfüllten; und nur dann lasse sich diese nach neuem Recht fortsetzen (falls das
Gericht im Übrigen keine therapeutische Massnahme anordne); ansonsten könnten
die Übergangsbestimmungen auf Verurteilte, die wie er ihre Freiheitsstrafe noch
nicht voll verbüsst hätten, keine Anwendung finden. – Auf den Beschwerdeführer
wird ja eben gestützt auf Ziff. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13.
Dezember 2002 das neue Massnahmenrecht angewandt (Abs. 1), und beim Obergericht
läuft die Prüfung, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine
therapeutische Massnahme erfüllt seien.
- Der Beschwerdeführer bringt
vor, gemäss dem ihn betreffenden, bereits zitierten Entscheid der Kammer sei
der Beschwerdegegner für die Entlassung aus der Verwahrung zuständig (vorn II
Abs. 2; VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00430, www.vgrzh.ch). Er übersieht dabei
zwei wesentliche Punkte: Erstens äusserte sich jenes Präjudiz nicht zu den hier
fraglichen Absätzen 2 und 3 von Art. 64 StGB; zweitens richtete sich dort die
Zuständigkeit noch nach altem Recht, weil selbst die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht noch im Jahr 2006 erhoben worden war.
- Der Beschwerdeführer
moniert, bis jetzt sei jährlich von Amts wegen die probeweise Entlassung aus
der Verwahrung geprüft worden, und zudem habe diese Massnahme seine
Unterbringung in einer geeigneten Anstalt garantiert. Solange er sich aber
nunmehr im Strafvollzug befinden soll, gebe es keine im Sinn von Art. 64b StGB
jährliche Prüfung der Entlassung aus der Verwahrung (Abs. 1 lit. a), keine
(zweijährliche) Prüfung der Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Behandlung (Abs. 1 lit. b), im Zusammenhang damit auch keine Neubegutachtung
(Abs. 2 lit. b), ferner weder eine Therapiemöglichkeit noch eine Unterbringung
in einer therapeutisch sinnvollen Anstalt, sodass er nach neuem Recht
mindestens vier Jahre länger inhaftiert bliebe als unter altem. Das verstosse
gegen die lex mitior- und die "ne Peius"-Regel sowie Art. 7 Abs. 2 (gemeint:
Abs. 1) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
Vorab unterscheidet sich
der Vollzug der Verwahrung von jenem der Freiheitsstrafe weder nach altem noch
neuem Recht (Andrea Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005, S. 289; vgl. ferner
Marianne Heer, Einige Schwerpunkte des neuen Massnahmenrechts, ZStrR 121/2003,
376.
ff., 407 f.). Sodann gilt allenfalls milderes altes Recht wegen Ziff. 2 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 bei der Verwahrung
gerade nicht und kann es dadurch auch zu keiner Verletzung von Art. 7 Abs. 1
EMRK kommen (Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches:
Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., 1484 f.; siehe zudem
Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 323, mit Hinweis; Günter Stratenwerth/ Wolfgang
Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, S. 900).
Immerhin äussert Riklin die freilich am Ende wieder
stark relativierte Meinung, weil die neuen Entlassungsregeln restriktiver seien
als bei der altrechtlichen Verwahrung, würden das Recht auf Freiheit gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK und der Grundsatz "ne bis in idem" berührt
(S. 1485); zur Begründung verweist er auf frühere Ausführungen, aus denen
allerdings jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht hervorgeht, warum
Verstösse gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK und den erwähnten Grundsatz vorliegen
sollten (S. 1481–1484; vgl. auch Bänziger, S. 181, mit Hinweis;
Stratenwerth/Wohlers, S. 901; VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00430, E. 3.3, www.vgrzh.ch).
Das darf aber letztlich offen bleiben: Die derzeitige Zuständigkeit des
Obergerichts für eine Entlassung des Beschwerdeführers kann auf keinen Fall mit
den genannten Prinzipien in Konflikt geraten. Das Obergericht wird sich allenfalls
fragen müssen, wie das Entlassungsverfahren auszugestalten sei, um die Befürchtungen
des Beschwerdeführers zu zerstreuen und diesen Prinzipien Rechnung zu tragen
(siehe zudem Art. 65 Abs. 1 StGB).
Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Laut § 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen
hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt, nachdem insbesondere auch von Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Somit ist sein Gesuch um Gewährung
von Kostenfreiheit gutzuheissen; die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Hingegen steht dem Beschwerdeführer als Unterliegendem keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des Dispositivs ist Folgendes zu
bemerken: Indem hier die vorinstanzliche Verfügung bestätigt wird, welche die
sachliche Zuständigkeit verneint hat, soll es sich um den Normalfall
eines Endentscheids im Sinn von Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette
Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen
2006, Art. 92 N. 4).
Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob insofern überhaupt ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG vorliege;
denn lediglich bei bejahender Antwort könnte das Bundesgericht angerufen werden
(unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März
2006,1A.39/2006, www.bger.ch). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob
der gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 2 ff.).
Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die
sachliche Zuständigkeit als ein solcher im Sinn von Art. 92 BGG gelte und sich
deshalb zwar im Vergleich zu einem Endentscheid ohne zusätzliche
Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Seiler/von
Werdt/Güngerich, Art. 92 N. 7 f. und 19; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.).
Diese wenigstens einstweilige Ungewissheit der
Rechtsmittelmöglichkeiten dünkt einen zwar unerfreulich, soll den Verfahrensbeteiligten
aber nicht verschwiegen werden.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Dem
Beschwerdeführer wird Kostenfreiheit gewährt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, .
6.
Mitteilung an…