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Entscheid

VB.2007.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00233

13. September 2007Deutsch14 min

(URT.2007.10198)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X beschloss am 21. November 2005, infolge

der in der Liegenschaft L-Strasse erfolgten Nutzungsänderung ergänzende

Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussgebühren zu erheben; gestützt auf

die bauliche Wertvermehrung von Fr. 1'170'000.- gemäss Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung

wurden die Nachgebühren auf je Fr. 11'700.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer,

also auf je Fr. 12'589.20, bemessen. Als zulässiges Rechtsmittel wurde der

Rekurs an den Bezirksrat bezeichnet. Die Verfügung wurde samt Rechnung der A AG

zugestellt.

Die A AG erhob am 3. Januar 2006 Einsprache beim

Gemeinderat X. Sie beantragte, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und

ersatzlos aufzuheben; sollte auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten

werden oder dieses abgewiesen werden, sei das Gesuch dem zuständigen Bezirksrat

zur Entscheidung zu überweisen. Zur Begründung wurde angeführt, der Gemeinderat

habe bei der Nachveranlagung nicht berücksichtigt, dass die Rechtsvorgängerin

der A AG bereits im März 1993 im Zusammenhang mit dem damaligen Umbau zu einem

Asylantendurchgangszentrum zu Anschlussgebührennachzahlungen aufgrund eines

damaligen Mehrwerts von ca. 2 Millionen Fr. verpflichtet worden sei. Rund fünf

Jahre später sei das Asylantendurchgangsheim geschlossen worden; hernach sei

die erneut umgebaute Liegenschaft im Rahmen einer Zwangsverwertung veräussert

worden.

Der Gemeinderat X beschloss am 27. März 2006, auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und die Eingabe vom 3. Januar 2006 dem

Bezirksrat Y zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat führte einen doppelten Schriftenwechsel durch.

In der Replik vom

14.

August 2006 beantragte die A AG, es sei festzustellen, dass die

Verfügung vom 21. November 2005 nichtig sei, weil deren Dispositiv keine

Adressaten der Gebührenschuld angeführt habe. Der Gemeinderat X ersuchte

hierauf um Sistierung des Verfahrens, welchem Begehren mit Präsidialverfügung

vom 26. Oktober 2006 entsprochen wurde. Hierauf erliess der Gemeinderat X

am 23.Oktober 2006 eine berichtigte Verfügung; in deren Dispositiv Ziffer III

wurde die A AG verpflichtet, die nachveranlagten Anschlussgebühren von

insgesamt Fr. 24'570.- innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses

zu bezahlen (während laut Dispositiv Ziffer III der ursprünglichen Fassung

angeordnet worden war, der ausstehende Rechnungsbetrag von Fr. 24'570.- sei der

Finanzverwaltung innert 60 Tagen zu überweisen). Mit Präsidialverfügung

vom 8. November 2006 hob der Bezirksrat die Sistierung auf und setzte dem

Gemeinderat Frist zur Duplik an; in den Erwägungen wies er darauf hin, dass es

sich beim neu gefassten Beschluss des Gemeinderats vom 23. Oktober 2006 um

eine formelle Präzisierung bzw. teilweise Wiedererwägung des ursprünglichen

Beschlusses handle; weil "in den übrigen Punkten" der Rechtsstreit

weiter bestehe, könne der bereits erhobene Rekurs aufrechterhalten werden, ohne

dass die Rekurrentin den neuen Beschluss anzufechten brauche. In der Duplik vom

22.

Januar 2007 beantragte der Gemeinderat – wie schon in der Rekursantwort vom

8.

Juni 2006, aber nunmehr auch unter Hinweis auf die Neuformulierung von

Dispositiv

Dispositiv Ziffer III in der berichtigten Fassung vom 23. Oktober 2006 –

die Abweisung des Rekurses.

Der Bezirksrat Y trat mit

Beschluss vom 3. April 2007 auf den Rekurs nicht ein. Die Rekurskosten von Fr.

321.- wurden der Rekurrentin auferlegt, die zudem zur Zahlung einer

Parteientschädigung von Fr. 726.30 an die Gemeinde X verpflichtet wurde. Der

Bezirksrat erwog, die Rekurrentin habe den Rekurs nicht aus Irrtum beim Gemeinderat

eingereicht, weshalb die Rekursfrist mit der primär ein Wiedererwägungsgesuch

enthaltenden Eingabe vom 3. Januar 2006 an den Gemeinderat nicht gewahrt worden

sei; eine derartige fristwahrende Wirkung trete nach § 5 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur bei Rekursschriften

ein, die irrtümlich bei einer falschen Behörde eingereicht würden, was hier

nicht zutreffe. Der Gemeinderat habe auch keine Gelegenheit gehabt, die

Eingabe vom 3. Januar 2006 noch innerhalb der ab Zustellung der Verfügung vom

21. November 2005 laufenden Rekursfrist von dreissig Tagen dem Bezirksrat als

der zuständigen Rekursbehörde zu übermitteln, sei ihm doch diese Eingabe erst

am 4. Januar 2006 zugekommen; die Rekursfrist sei aber bereits am 3. Januar

2006 abgelaufen, nachdem der Rekurrentin die Verfügung vom 21. November 2005

laut ihrer eigenen Darstellung am 3. Dezember 2005 zugestellt worden sei.

Sodann sei mit der Neufassung von Dispositiv Ziffer II der angefochtenen

Verfügung keine neue Rekursfrist ausgelöst worden, habe es sich doch dabei für

die Rekurrentin erkennbar um eine blosse Berichtigung gehandelt.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2007 beantragte die A AG dem

Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Y aufzuheben

und diesen anzuweisen, den Rekurs vom 3. Januar 2006 materiell zu behandeln,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der

Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Y ersuchte am 28.

August 2007 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1 Rekurse

gegen Verfügungen des Gemeinderats betreffend kommunale Anschlussgebühren sind

binnen dreissig Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Rekursbehörde, dem

zuständigen Bezirksrat, einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Demgegenüber

sind Wiedererwägungsgesuche bei jener Behörde einzureichen, die verfügt hat

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 26 ff.). Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde

stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung

wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon

entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Wird

dem Wiedererwägungsgesuch in der Folge entsprochen, kann das Rekursverfahren

als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 28, § 28 N. 13). Reicht der Betroffene, ohne

um Wiedererwägung ersuchen zu wollen, die Rekursschrift irrtümlich bei einer

unrichtigen Stelle, etwa der verfügenden Behörde ein, so hat diese gestützt auf

§ 5 Abs. 2 VRG die Eingabe an die zuständige Rekursbehörde

weiterzuleiten; mit dieser Überweisung wird die Rekursfrist gewahrt, sofern die

Eingabe binnen dieser Frist bei der falschen Stelle eingereicht wurde

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32, 34, 35 und 37). Hieraus ergibt sich,

dass es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht genügt, bei der

kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch – verbunden mit dem

Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid dem Bezirksrat als der

zuständigen Rekursbehörde zu überweisen – einzureichen.

Von diesem Grundsatz ist das Verwaltungsgericht im Hinblick

auf besondere Umstände in dem mit Urteil VB.2006.00064 vom 6. April 2006

beurteilten Fall abgewichen (vgl. www.vgrzh.ch). In jenem Fall hatte der

Rechtsvertreter des damaligen Rekurrenten in einer Eingabe vom 31. August

2005 an die kommunale Behörde darum ersucht, das darin gestellte Wiedererwägungsgesuch

als Rekurs entgegenzunehmen, sofern dazu binnen der Rekursfrist keine Stellungnahme

im Sinn einer Wiedererwägung möglich sei. Darin allein sah das Gericht noch

keinen Grund, von dem erwähnten Grundsatz abzuweichen. Als solchen Grund

würdigte es jedoch den Umstand, dass die kommunale Behörde am 13. September

2005 ausdrücklich beschlossen hatte, die Eingabe des Rechtsvertreters dessen

Wunsch entsprechend an den Bezirksrat weiterzuleiten, dies aber dann erst nach

Ablauf der bis 19. September 2005 laufenden Rekursfrist am 7. November 2005

vollzogen hatte. Hier liegen keine solche besonderen Umstände vor, die es

rechtfertigen würden, vom dargelegten Grundsatz abzuweichen.

Bei alledem kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall

die Eingabe vom 3. Januar 2006 noch binnen der bis Dienstag, 3. Januar 2006

laufenden Rekursfrist dem Gemeinderat eingereicht worden ist. Das würde, da die

Eingabe laut unbestrittener Feststellung des Bezirksrats erst am Mittwoch, 4.

Januar 2006 bei der Gemeindekanzlei einging, voraussetzen, dass sie noch am

Dienstag, 3. Januar 2006 der Post übergeben worden wäre (vgl. § 11 Abs. 2 VRG),

was von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird. Selbst wenn dies der Fall

gewesen wäre, greifen hier die dargelegten Grundsätze ein, welche der Annahme

eines rechtzeitig und gültig erhobenen Rekurses gleichwohl entgegenstehen. Ist

dagegen die Eingabe nach Ablauf der dreissigtägigen Frist beim Gemeinderat eingereicht

worden, läge darin lediglich ein zusätzlicher Grund, von einem verspätet

erhobenen Rekurs auszugehen.

Wenn der Bezirksrat, nachdem ihm die Eingabe Ende März

2006 durch den Gemeinderat überwiesen worden war, am 10. April 2006 einen

Schriftenwechsel anordnete sowie nach Eingang der Rekursantwort vom 8. Juni

2006 am 12. Juni 2006 Frist zur Replik ansetzte, so kann die Beschwerdeführerin

hieraus auch unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes von Treu und Glauben

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hat sie mit ihrem eigenen Vorgehen (Eingabe

vom 3. Januar 2006 an den Gemeinderat mit dem Ersuchen um Wiedererwägung sowie

dem bedingten Eventualantrag, im Fall eines abschlägigen Bescheides die Eingabe

an den Bezirksrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen) keinen rechtsgültigen

bzw. rechtzeitigen Rekurs erhoben, so vermochten die prozessualen Anordnungen,

die der Bezirksrat nach Überweisung der Eingabe im Nachhinein traf, kein

schützenswertes Vertrauen zu begründen.

2.2 Zu prüfen

bleibt, ob dadurch, dass der Gemeinderat während des Rekursverfahrens am 23. Oktober

2006 einen berichtigten Beschluss fasste, eine neue prozessuale Lage eingetreten

sei, welche es als rechtswidrig erscheinen liesse, dass der Bezirksrat die ihm

Ende März 2006 überwiesene Eingabe vom 3. Januar 2006 nicht doch noch materiell

als Rekurs behandelt hat. Das ist nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung

des Bezirksrats zu verneinen.

Der ursprüngliche Beschluss des Gemeinderats vom 21. November

2005 war entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Replik vom 14. August

2006 vertretenen Auffassung nicht nichtig. Denn obgleich die Beschwerdeführerin

in Ziffer III des Dispositivs jenes Beschlusses nicht ausdrücklich als

Abgabepflichtige bezeichnet wurde, war klar, dass sie als solche belangt wurde:

Zum einen aufgrund von Dispositiv Ziffer V, worin sie ausdrücklich und an

erster Stelle als Zustellungsempfängerin bezeichnet wird, zum anderen im Hinblick

auf ihre Stellung als Grundeigentümerin der fraglichen Liegenschaft. (Sie

bezeichnet sich in der Eingabe vom 3. Januar 2006 selber als Rechtsnachfolgerin

der früheren Grundeigentümerin, ohne zu behaupten, sie selber sei im Zeitpunkt

der Abgabeerhebung am 21. November 2005 noch nicht Eigentümerin gewesen).

Damit lag kein nichtiger Beschluss vor (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 63).

Es lag nicht einmal ein Mangel vor, der eine nur auf dem Wege einer

eigentlichen Wiedererwägung mögliche inhaltliche Abänderung des ursprünglichen

Beschlusses erforderte (zur inhaltlichen Abänderung von Verfügungen in Form

einer Wiedererwägung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-26 N. 23

ff.). Der neuen Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 23. Oktober 2006

kann im vorliegenden Zusammenhang bloss die Bedeutung einer Berichtigung

beigemessen werden (zur Korrektur blosser Versehen im Form einer Berichtigung

vgl. Kölz/Bosshart/

Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 22). Die blosse Berichtigung hätte allerdings

nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden werden müssen. Zudem wäre nicht

einmal eine formelle Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses erforderlich

gewesen, nachdem die Sache ja vor Bezirksrat pendent war. In der

bezirksrätlichen Präsidialverfügung vom 8. November 2006 ist daher insofern

zutreffend klargestellt worden, dass der neue Beschluss des Gemeinderats den

alten nicht in dem Sinn ersetze, dass gegen die streitbetroffene Gebührenerhebung

(das heisst für die Überprüfung der mit der Eingabe vom 3. Januar 2007 in Frage

gestellten materiellen Berechtigung dieser Gebührenerhebung) erneut Rekurs

erhoben werden müsse.

Aus dem unzweckmässigen Vorgehen des Gemeinderats kann jedoch

die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben selbst

dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn zusätzlich berücksichtigt wird,

dass der Bezirksrat hernach mit seinem Erledigungsbeschluss vom 3. April 2007

gleichwohl nicht auf die Eingabe vom 3. Januar 2007 eingetreten ist. Denn zum

einen wäre der Bezirksrat, hätte die Beschwerdeführerin gegen den neugefassten

Beschluss vom 23. Oktober 2006 Rekurs erhoben, nicht gehalten gewesen, auf

dieses Rechtsmittel einzutreten, weil es sich dabei um eine blosse Berichtigung

handelte. Zum andern durfte er aus einem anderen Grund (vgl. vorstehend

E. 2.1) auf den mit Eingabe vom 3. Januar 2006 (subsidiär) erhobenen Rekurs

nicht eintreten. Die Unterlassung eines erneuten Rekurses gegen den am 23. Oktober

2006 berichtigten Beschluss ist demnach nicht kausal dafür, dass gegen die streitbetroffene

Gebührenerhebung überhaupt kein rechtsgültiger (rechtzeitiger) Rekurs erhoben

worden ist. Aus dem unzweckmässigen Vorgehen des Gemeinderats (formelle

Berichtigung durch neue Beschlussfassung im Laufe des Rekursverfahrens) kann

die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben ebenso

wenig zu ihren Gunsten ableiten wie aus dem vorangehenden unzweckmässigen

Vorgehen des Bezirksrats (Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels; dazu E.

2.1 am Ende).

3.

Immerhin ist dem unzweckmässigen Vorgehen beider Vorinstanzen

bei der Beurteilung der prozessualen Nebenfolgen des Rekursverfahrens Rechnung

zu tragen, kann doch sowohl bei der Kostenverlegung nach § 13 Abs. 2 VRG wie

auch beim Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2

VRG das Verursacherprinzip berücksichtigt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N.

21 f.; vgl. auch § 17 N. 33). Bezüglich der Parteientschädigung, welche der

durch eine Rechtsanwältin vertretenen Gemeinde X für das Rekursverfahren

zugesprochen wurde, hat der Bezirksrat dies zwar bereits bei der Bemessung der

Entschädigung berücksichtigt; es rechtfertigt sich indessen, auch diese

reduzierte Parteientschädigung aufzuheben. Damit kann offen bleiben, ob der

Beschwerdegegnerin eine Entschädigung auch deswegen zu verweigern gewesen wäre,

weil das obsiegende Gemeinwesen eine solche nur unter besonderen Umständen (bei

ausserordentlichen Aufwendungen, die das übliche Mass bei der Ergreifung und

Beantwortung von Rechtsmitteln übersteigen) zuzusprechen ist. Darüber hinaus

rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 321.-

statt vollumfänglich der Beschwerdeführerin den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

4.

Weil die Beschwerdeführerin mehrheitlich unterliegt, sind ihr

die Gerichtskosten zu vier Fünfteln aufzuerlegen, während die

Beschwerdegegnerin einen Fünftel dieser Kosten zu tragen hat. Bei diesem

Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren von

vornherein keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin obsiegt zwar

mehrheitlich; eine Parteientschädigung ist ihr für dieses Verfahren jedoch aus

dem gleichen Grund nicht zuzusprechen, welcher die Aufhebung der ihr für das

Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung als gerechtfertigt erscheinen

lässt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Kosten des Rekursverfahrens

den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin

zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin für das

Rekursverfahren aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

mithin der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats bestätigt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

für das Beschwerdeverfahren werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6. Mitteilung an …