VB.2007.00233
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00233
13. September 2007Deutsch14 min
(URT.2007.10198)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00233
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.09.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.11.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasser- und Abwassergebühren
Wiedererwägungsgesuch verbunden mit Rekurs im Eventualantrag / Berichtigung
Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Es genügt für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch - verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid dem Bezirksrat als der zuständigen Rekursbehörde zu überweisen - einzureichen. Die im Fall VB.2006.00064 beurteilten besonderen Umstände (Überweisungsbeschluss der kommunalen Behörde innert Rekursfrist) liegen hier nicht vor. Aus der Anordnung eines Schriftenwechsels kann die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2.1). Durch die Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses trat nicht eine derart neue prozessuale Lage ein, dass der Bezirksrat die ihm überwiesene Eingabe der Beschwerdeführerin materiell als Rekurs hätte behandeln müssen (E. 2.2).
Aufhebung der Parteientschädigung; neue Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens (E. 3).
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).
Teilweise Gutheissung (betr. Kosten des Rekursverfahrens), im Übrigen Abweisung
Stichworte:
BERICHTIGUNG
GEBÜHREN
REKURS
REKURSFRIST
TREU UND GLAUBEN
ÜBERWEISUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
VERURSACHERPRINZIP
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. II VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00233
Entscheid
der 3. Kammer
vom 13. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wasser-
und Abwassergebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat X beschloss am 21. November 2005, infolge
der in der Liegenschaft L-Strasse erfolgten Nutzungsänderung ergänzende
Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussgebühren zu erheben; gestützt auf
die bauliche Wertvermehrung von Fr. 1'170'000.- gemäss Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung
wurden die Nachgebühren auf je Fr. 11'700.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer,
also auf je Fr. 12'589.20, bemessen. Als zulässiges Rechtsmittel wurde der
Rekurs an den Bezirksrat bezeichnet. Die Verfügung wurde samt Rechnung der A AG
zugestellt.
Die A AG erhob am 3. Januar 2006 Einsprache beim
Gemeinderat X. Sie beantragte, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und
ersatzlos aufzuheben; sollte auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
werden oder dieses abgewiesen werden, sei das Gesuch dem zuständigen Bezirksrat
zur Entscheidung zu überweisen. Zur Begründung wurde angeführt, der Gemeinderat
habe bei der Nachveranlagung nicht berücksichtigt, dass die Rechtsvorgängerin
der A AG bereits im März 1993 im Zusammenhang mit dem damaligen Umbau zu einem
Asylantendurchgangszentrum zu Anschlussgebührennachzahlungen aufgrund eines
damaligen Mehrwerts von ca. 2 Millionen Fr. verpflichtet worden sei. Rund fünf
Jahre später sei das Asylantendurchgangsheim geschlossen worden; hernach sei
die erneut umgebaute Liegenschaft im Rahmen einer Zwangsverwertung veräussert
worden.
Der Gemeinderat X beschloss am 27. März 2006, auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten und die Eingabe vom 3. Januar 2006 dem
Bezirksrat Y zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat führte einen doppelten Schriftenwechsel durch.
In der Replik vom
14.
August 2006 beantragte die A AG, es sei festzustellen, dass die
Verfügung vom 21. November 2005 nichtig sei, weil deren Dispositiv keine
Adressaten der Gebührenschuld angeführt habe. Der Gemeinderat X ersuchte
hierauf um Sistierung des Verfahrens, welchem Begehren mit Präsidialverfügung
vom 26. Oktober 2006 entsprochen wurde. Hierauf erliess der Gemeinderat X
am 23.Oktober 2006 eine berichtigte Verfügung; in deren Dispositiv Ziffer III
wurde die A AG verpflichtet, die nachveranlagten Anschlussgebühren von
insgesamt Fr. 24'570.- innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses
zu bezahlen (während laut Dispositiv Ziffer III der ursprünglichen Fassung
angeordnet worden war, der ausstehende Rechnungsbetrag von Fr. 24'570.- sei der
Finanzverwaltung innert 60 Tagen zu überweisen). Mit Präsidialverfügung
vom 8. November 2006 hob der Bezirksrat die Sistierung auf und setzte dem
Gemeinderat Frist zur Duplik an; in den Erwägungen wies er darauf hin, dass es
sich beim neu gefassten Beschluss des Gemeinderats vom 23. Oktober 2006 um
eine formelle Präzisierung bzw. teilweise Wiedererwägung des ursprünglichen
Beschlusses handle; weil "in den übrigen Punkten" der Rechtsstreit
weiter bestehe, könne der bereits erhobene Rekurs aufrechterhalten werden, ohne
dass die Rekurrentin den neuen Beschluss anzufechten brauche. In der Duplik vom
22.
Januar 2007 beantragte der Gemeinderat – wie schon in der Rekursantwort vom
8.
Juni 2006, aber nunmehr auch unter Hinweis auf die Neuformulierung von
Dispositiv
Dispositiv Ziffer III in der berichtigten Fassung vom 23. Oktober 2006 –
die Abweisung des Rekurses.
Der Bezirksrat Y trat mit
Beschluss vom 3. April 2007 auf den Rekurs nicht ein. Die Rekurskosten von Fr.
321.- wurden der Rekurrentin auferlegt, die zudem zur Zahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 726.30 an die Gemeinde X verpflichtet wurde. Der
Bezirksrat erwog, die Rekurrentin habe den Rekurs nicht aus Irrtum beim Gemeinderat
eingereicht, weshalb die Rekursfrist mit der primär ein Wiedererwägungsgesuch
enthaltenden Eingabe vom 3. Januar 2006 an den Gemeinderat nicht gewahrt worden
sei; eine derartige fristwahrende Wirkung trete nach § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur bei Rekursschriften
ein, die irrtümlich bei einer falschen Behörde eingereicht würden, was hier
nicht zutreffe. Der Gemeinderat habe auch keine Gelegenheit gehabt, die
Eingabe vom 3. Januar 2006 noch innerhalb der ab Zustellung der Verfügung vom
21. November 2005 laufenden Rekursfrist von dreissig Tagen dem Bezirksrat als
der zuständigen Rekursbehörde zu übermitteln, sei ihm doch diese Eingabe erst
am 4. Januar 2006 zugekommen; die Rekursfrist sei aber bereits am 3. Januar
2006 abgelaufen, nachdem der Rekurrentin die Verfügung vom 21. November 2005
laut ihrer eigenen Darstellung am 3. Dezember 2005 zugestellt worden sei.
Sodann sei mit der Neufassung von Dispositiv Ziffer II der angefochtenen
Verfügung keine neue Rekursfrist ausgelöst worden, habe es sich doch dabei für
die Rekurrentin erkennbar um eine blosse Berichtigung gehandelt.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2007 beantragte die A AG dem
Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Y aufzuheben
und diesen anzuweisen, den Rekurs vom 3. Januar 2006 materiell zu behandeln,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der
Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Y ersuchte am 28.
August 2007 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Rekurse
gegen Verfügungen des Gemeinderats betreffend kommunale Anschlussgebühren sind
binnen dreissig Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Rekursbehörde, dem
zuständigen Bezirksrat, einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Demgegenüber
sind Wiedererwägungsgesuche bei jener Behörde einzureichen, die verfügt hat
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 26 ff.). Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde
stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung
wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon
entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Wird
dem Wiedererwägungsgesuch in der Folge entsprochen, kann das Rekursverfahren
als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 28, § 28 N. 13). Reicht der Betroffene, ohne
um Wiedererwägung ersuchen zu wollen, die Rekursschrift irrtümlich bei einer
unrichtigen Stelle, etwa der verfügenden Behörde ein, so hat diese gestützt auf
§ 5 Abs. 2 VRG die Eingabe an die zuständige Rekursbehörde
weiterzuleiten; mit dieser Überweisung wird die Rekursfrist gewahrt, sofern die
Eingabe binnen dieser Frist bei der falschen Stelle eingereicht wurde
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32, 34, 35 und 37). Hieraus ergibt sich,
dass es für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht genügt, bei der
kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch – verbunden mit dem
Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid dem Bezirksrat als der
zuständigen Rekursbehörde zu überweisen – einzureichen.
Von diesem Grundsatz ist das Verwaltungsgericht im Hinblick
auf besondere Umstände in dem mit Urteil VB.2006.00064 vom 6. April 2006
beurteilten Fall abgewichen (vgl. www.vgrzh.ch). In jenem Fall hatte der
Rechtsvertreter des damaligen Rekurrenten in einer Eingabe vom 31. August
2005 an die kommunale Behörde darum ersucht, das darin gestellte Wiedererwägungsgesuch
als Rekurs entgegenzunehmen, sofern dazu binnen der Rekursfrist keine Stellungnahme
im Sinn einer Wiedererwägung möglich sei. Darin allein sah das Gericht noch
keinen Grund, von dem erwähnten Grundsatz abzuweichen. Als solchen Grund
würdigte es jedoch den Umstand, dass die kommunale Behörde am 13. September
2005 ausdrücklich beschlossen hatte, die Eingabe des Rechtsvertreters dessen
Wunsch entsprechend an den Bezirksrat weiterzuleiten, dies aber dann erst nach
Ablauf der bis 19. September 2005 laufenden Rekursfrist am 7. November 2005
vollzogen hatte. Hier liegen keine solche besonderen Umstände vor, die es
rechtfertigen würden, vom dargelegten Grundsatz abzuweichen.
Bei alledem kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall
die Eingabe vom 3. Januar 2006 noch binnen der bis Dienstag, 3. Januar 2006
laufenden Rekursfrist dem Gemeinderat eingereicht worden ist. Das würde, da die
Eingabe laut unbestrittener Feststellung des Bezirksrats erst am Mittwoch, 4.
Januar 2006 bei der Gemeindekanzlei einging, voraussetzen, dass sie noch am
Dienstag, 3. Januar 2006 der Post übergeben worden wäre (vgl. § 11 Abs. 2 VRG),
was von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird. Selbst wenn dies der Fall
gewesen wäre, greifen hier die dargelegten Grundsätze ein, welche der Annahme
eines rechtzeitig und gültig erhobenen Rekurses gleichwohl entgegenstehen. Ist
dagegen die Eingabe nach Ablauf der dreissigtägigen Frist beim Gemeinderat eingereicht
worden, läge darin lediglich ein zusätzlicher Grund, von einem verspätet
erhobenen Rekurs auszugehen.
Wenn der Bezirksrat, nachdem ihm die Eingabe Ende März
2006 durch den Gemeinderat überwiesen worden war, am 10. April 2006 einen
Schriftenwechsel anordnete sowie nach Eingang der Rekursantwort vom 8. Juni
2006 am 12. Juni 2006 Frist zur Replik ansetzte, so kann die Beschwerdeführerin
hieraus auch unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes von Treu und Glauben
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hat sie mit ihrem eigenen Vorgehen (Eingabe
vom 3. Januar 2006 an den Gemeinderat mit dem Ersuchen um Wiedererwägung sowie
dem bedingten Eventualantrag, im Fall eines abschlägigen Bescheides die Eingabe
an den Bezirksrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen) keinen rechtsgültigen
bzw. rechtzeitigen Rekurs erhoben, so vermochten die prozessualen Anordnungen,
die der Bezirksrat nach Überweisung der Eingabe im Nachhinein traf, kein
schützenswertes Vertrauen zu begründen.
2.2 Zu prüfen
bleibt, ob dadurch, dass der Gemeinderat während des Rekursverfahrens am 23. Oktober
2006 einen berichtigten Beschluss fasste, eine neue prozessuale Lage eingetreten
sei, welche es als rechtswidrig erscheinen liesse, dass der Bezirksrat die ihm
Ende März 2006 überwiesene Eingabe vom 3. Januar 2006 nicht doch noch materiell
als Rekurs behandelt hat. Das ist nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung
des Bezirksrats zu verneinen.
Der ursprüngliche Beschluss des Gemeinderats vom 21. November
2005 war entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Replik vom 14. August
2006 vertretenen Auffassung nicht nichtig. Denn obgleich die Beschwerdeführerin
in Ziffer III des Dispositivs jenes Beschlusses nicht ausdrücklich als
Abgabepflichtige bezeichnet wurde, war klar, dass sie als solche belangt wurde:
Zum einen aufgrund von Dispositiv Ziffer V, worin sie ausdrücklich und an
erster Stelle als Zustellungsempfängerin bezeichnet wird, zum anderen im Hinblick
auf ihre Stellung als Grundeigentümerin der fraglichen Liegenschaft. (Sie
bezeichnet sich in der Eingabe vom 3. Januar 2006 selber als Rechtsnachfolgerin
der früheren Grundeigentümerin, ohne zu behaupten, sie selber sei im Zeitpunkt
der Abgabeerhebung am 21. November 2005 noch nicht Eigentümerin gewesen).
Damit lag kein nichtiger Beschluss vor (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 63).
Es lag nicht einmal ein Mangel vor, der eine nur auf dem Wege einer
eigentlichen Wiedererwägung mögliche inhaltliche Abänderung des ursprünglichen
Beschlusses erforderte (zur inhaltlichen Abänderung von Verfügungen in Form
einer Wiedererwägung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-26 N. 23
ff.). Der neuen Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 23. Oktober 2006
kann im vorliegenden Zusammenhang bloss die Bedeutung einer Berichtigung
beigemessen werden (zur Korrektur blosser Versehen im Form einer Berichtigung
vgl. Kölz/Bosshart/
Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 22). Die blosse Berichtigung hätte allerdings
nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden werden müssen. Zudem wäre nicht
einmal eine formelle Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses erforderlich
gewesen, nachdem die Sache ja vor Bezirksrat pendent war. In der
bezirksrätlichen Präsidialverfügung vom 8. November 2006 ist daher insofern
zutreffend klargestellt worden, dass der neue Beschluss des Gemeinderats den
alten nicht in dem Sinn ersetze, dass gegen die streitbetroffene Gebührenerhebung
(das heisst für die Überprüfung der mit der Eingabe vom 3. Januar 2007 in Frage
gestellten materiellen Berechtigung dieser Gebührenerhebung) erneut Rekurs
erhoben werden müsse.
Aus dem unzweckmässigen Vorgehen des Gemeinderats kann jedoch
die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben selbst
dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn zusätzlich berücksichtigt wird,
dass der Bezirksrat hernach mit seinem Erledigungsbeschluss vom 3. April 2007
gleichwohl nicht auf die Eingabe vom 3. Januar 2007 eingetreten ist. Denn zum
einen wäre der Bezirksrat, hätte die Beschwerdeführerin gegen den neugefassten
Beschluss vom 23. Oktober 2006 Rekurs erhoben, nicht gehalten gewesen, auf
dieses Rechtsmittel einzutreten, weil es sich dabei um eine blosse Berichtigung
handelte. Zum andern durfte er aus einem anderen Grund (vgl. vorstehend
E. 2.1) auf den mit Eingabe vom 3. Januar 2006 (subsidiär) erhobenen Rekurs
nicht eintreten. Die Unterlassung eines erneuten Rekurses gegen den am 23. Oktober
2006 berichtigten Beschluss ist demnach nicht kausal dafür, dass gegen die streitbetroffene
Gebührenerhebung überhaupt kein rechtsgültiger (rechtzeitiger) Rekurs erhoben
worden ist. Aus dem unzweckmässigen Vorgehen des Gemeinderats (formelle
Berichtigung durch neue Beschlussfassung im Laufe des Rekursverfahrens) kann
die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben ebenso
wenig zu ihren Gunsten ableiten wie aus dem vorangehenden unzweckmässigen
Vorgehen des Bezirksrats (Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels; dazu E.
2.1 am Ende).
3.
Immerhin ist dem unzweckmässigen Vorgehen beider Vorinstanzen
bei der Beurteilung der prozessualen Nebenfolgen des Rekursverfahrens Rechnung
zu tragen, kann doch sowohl bei der Kostenverlegung nach § 13 Abs. 2 VRG wie
auch beim Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2
VRG das Verursacherprinzip berücksichtigt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N.
21 f.; vgl. auch § 17 N. 33). Bezüglich der Parteientschädigung, welche der
durch eine Rechtsanwältin vertretenen Gemeinde X für das Rekursverfahren
zugesprochen wurde, hat der Bezirksrat dies zwar bereits bei der Bemessung der
Entschädigung berücksichtigt; es rechtfertigt sich indessen, auch diese
reduzierte Parteientschädigung aufzuheben. Damit kann offen bleiben, ob der
Beschwerdegegnerin eine Entschädigung auch deswegen zu verweigern gewesen wäre,
weil das obsiegende Gemeinwesen eine solche nur unter besonderen Umständen (bei
ausserordentlichen Aufwendungen, die das übliche Mass bei der Ergreifung und
Beantwortung von Rechtsmitteln übersteigen) zuzusprechen ist. Darüber hinaus
rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 321.-
statt vollumfänglich der Beschwerdeführerin den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
4.
Weil die Beschwerdeführerin mehrheitlich unterliegt, sind ihr
die Gerichtskosten zu vier Fünfteln aufzuerlegen, während die
Beschwerdegegnerin einen Fünftel dieser Kosten zu tragen hat. Bei diesem
Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren von
vornherein keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin obsiegt zwar
mehrheitlich; eine Parteientschädigung ist ihr für dieses Verfahren jedoch aus
dem gleichen Grund nicht zuzusprechen, welcher die Aufhebung der ihr für das
Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung als gerechtfertigt erscheinen
lässt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Kosten des Rekursverfahrens
den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin
zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin für das
Rekursverfahren aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
mithin der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats bestätigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
für das Beschwerdeverfahren werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6. Mitteilung an …