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Entscheid

VB.2007.00235

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00235

21. November 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10328)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Stäfa bewilligte der Orange Communications

SA mit Beschluss vom 14. Februar 2006 die Erstellung einer

Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in Uerikon (Grundstück

Kat.-Nr. 01). Einen dagegen erhobenen Rekurs von A und B, C sowie D und E wies

die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on II des Kantons Zürich am 17. April 2007 ab. Sie

auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten sowie eine Par­tei­ent­schä­di­gung

an die Orange Communications SA.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 erhoben A und B, C sowie D

und E beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de gegen den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern,

unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der privaten Be­schwer­de­geg­nerin.

Eventualiter beantragten sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor­in­stanz

zurückzuweisen.

Die Baurekurskommission

beantragte am 5. Juni 2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Die Orange Communications SA stellte mit Beschwerdeantwort vom 10.

September 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Be­schwer­de­füh­renden. Der Gemeinderat

Stäfa liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig.

Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften in der näheren Umgebung der

projektierten Anlage. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr

als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen

oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die

form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den weisen darauf hin, dass die

Standortliegenschaft seit November 2005 einen neuen Eigentümer habe, welcher

den vom früheren Eigentümer mit der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

abgeschlossenen Mietvertrag über die Erstellung einer Mobilfunkanlage gekündigt

habe. Damit fehle es der privaten Be­schwer­de­geg­nerin am Rechtsschutzinteresse

zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens. Die private Be­schwer­de­geg­nerin

macht demgegenüber geltend, dass sie mit dem neuen Grundeigentümer in Verhandlungen

über den Abschluss eines Nachfolgemietvertrages stehe und nach wie vor beabsichtige,

die Anlage am fraglichen Standort zu realisieren.

Nach § 310 Abs. 3 PBG hat der Gesuchsteller, der nicht

Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zum Einreichen des Baugesuchs

nachzuweisen. Diese Bestimmung ist jedoch, wie die Vor­in­stanz zutreffend

festgehalten hat und auch die Be­schwer­de­füh­ren­den anerkennen, eine blosse

Ordnungsvorschrift. Sie dient vorab dem Schutz der Behörden, denen die Prüfung

von Bauvorhaben erspart bleiben soll, die aus andern Gründen klarerweise nicht

realisierbar sind (vgl. VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146, E. 3, www.vgrzh.ch).

Im zitierten Ent­scheid wird der Fall vorbehalten, dass ein Eigentümer nicht

nur seine Zustimmung zum Baugesuch widerruft, sondern sich einem Bauvorhaben

des Gesuchstellers widersetzt; die Be­schwer­de­füh­ren­den machen geltend,

dass dies hier der Fall sei. Wie es sich damit verhält, ist jedoch nicht klar.

Nach der Darstellung der Be­schwer­de­füh­ren­den soll der neue Eigentümer des

Standortgebäudes seine Zustimmung lediglich konkludent widerrufen haben, und

sie rufen ihn dafür als Zeugen an. In dieser Situation ist es eine Frage der Prozessökonomie,

ob zusätzlicher Verfahrensaufwand getätigt wird, um den behaupteten Widerruf zu

klären, oder ob es zweckmässiger ist, die strittige Baubewilligung zu beurteilen.

Angesichts dessen, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit spruchreif ist und

die private Be­schwer­de­geg­nerin ihr Interesse erklärt hat, am Standort

festzuhalten, ist hier ohne Verzug ein materieller Ent­scheid zu treffen. Die

Be­schwer­de­füh­ren­den erleiden dadurch keinen Nachteil, da die

Antennenanlage gegen den allfälligen Widerstand des neuen Grundeigentümers ohnehin

nicht realisiert werden kann.

3.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen geltend, die in der

Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nicht­ioni­sie­ren­der

Strahlung (NISV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung

reichten nicht aus, um gesundheitsschädliche Auswirkungen der projektierten

Mobilfunkanlage mit Sicherheit zu verhindern. Die Grenzwerte seien daher verfassungs-

und gesetzwidrig.

Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher

und zutreffender Begründung entkräftet (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11). Die

entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in anderen Verfahren schon

wiederholt überprüft, und es hat die Grenzwerte der NISV dabei stets als

gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10.

Januar 2007,1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006,1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober

2006,1A.54/2006, E. 6.5; 2. Oktober 2006,1A.60/2006, E. 2; jeweils mit weiteren

Hinweisen, www.bger.ch). Die von den Beschwerdeführenden angeführten

abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung

nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass

es in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes ist, die

wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die

Rechtsetzung vorzuschlagen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat denn auch erst

kürzlich eine eingehende Bewertung der in den letzten Jahren erschienenen wissenschaftlichen

Publikationen zum Thema vorgenommen (BAFU, Hochfrequente Strahlung und

Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich,

2.

A., Bern 2007, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog), und ein

neues Nationales Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende

Strahlung, Umwelt und Gesundheit" wird in elf verschiedenen

Forschungsprojekten die Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und

Gesundheit untersuchen (Nationales Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch).

Zum heutigen Zeitpunkt besteht damit kein Anlass, von den geltenden Immissions-

und Anlagegrenzwerten der NISV abzuweichen.

4.

Das BAFU hat in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006

ein Qualitätssicherungssystem vorgestellt, welches dazu dienen soll, die

mittels Fernsteuerung einstellbaren Parameter der Mobilfunkstationen, welche

die effektiv eingestellte Strahlungsleistung beeinflussen, zu überprüfen. Das

Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von

einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das

ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.

4.1

Die Be­schwer­de­füh­ren­den

wenden ein, dass es sich beim Rundschreiben des BAFU weder um ein Gesetz noch

um eine Verordnung handle. Sein Inhalt sei somit unverbindlich und die darin

enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht durchsetzbar. Was geschehen solle,

wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm zugedachte Kontrollfunktion nicht erfülle,

sei offen. Das Bundesgericht habe sich bisher lediglich zur technischen Lösung,

nicht aber zu den rechtlichen Grundlagen geäussert. Solange auf dem Weg der

Gesetzgebung keine entsprechenden Anordnungen getroffen worden seien, könne die

Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit

technischen Massnahmen an der Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden.

Das Rundschreiben des BAFU ist, wie die

Beschwerdeführenden zu Recht bemerken, kein rechtsverbindlicher Erlass; die

massgeblichen Vorschriften finden sich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober

1983.

und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert, die Anforderungen,

die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher Hinsicht zu interpretieren

und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung betrauten Instanzen

Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV). Letztlich ist es aber

Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden Rechtsnormen zu entscheiden

(VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2, www.vgrzh.ch).

Dispositiv

Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom

BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur

Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle

der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September 2007,1A.6/2007, E. 5; 25.

Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch).

Auch zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage der Konsequenzen

für den Fall, dass das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht

erfüllt, hat sich das Bundesgericht geäussert. Danach haben das BAFU und die

kantonalen Vollzugsbehörden zu prüfen, ob die Qualitätssicherung der

Mobilfunkbetreiber die ihr zugedachte Funktion effektiv erfüllt. Sollte sich

das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als

ungenügend erweisen, müsste wieder auf die Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen

zurückgekommen werden (BGr, 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.2; 25. Juni

2007,1A.4/2007, E. 3.2, beide unter www.bger.ch). Die generellen Einwände der

Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem erweisen sich demnach

als unbegründet.

4.2 Des

weitern beanstanden die Be­schwer­de­füh­ren­den, die von der Be­schwer­de­geg­nerin 1

Ende 2006 durchgeführte Auditierung ihres Qualitätssicherungssystems sei unzureichend

und der Nachweis über das Funktionieren des Systems sei daher nicht

rechtsgenügend erbracht.

4.2.1

Das Verwaltungsgericht hat sich in einem andern Verfahren, welches dieselbe

Mobilfunkbetreiberin betraf, mit dieser Frage auseinander gesetzt. Dabei

stellte es fest, dass die konkurrierenden Mobilfunkbetreiberinnen TDC

Switzerland AG und Swisscom Mobile AG ihre Qualitätssicherungssysteme

durch die SGS Société Générale de Surveillance SA nach Normen der Internationalen

Organisation für Normung (ISO) zertifizieren liessen (Normen ISO 9001:2000 bzw.

ISO 15504-2:2003). Demgegenüber war das Qualitätssicherungssystem der

Beschwerdegegnerin 1 lediglich durch ein "Institut für Unternehmensmanagement"

auditiert, aus dessen Auditierungs-Bericht im Gegensatz zu den Zertifikaten von

Swisscom Mobile AG und TDC Switzerland AG nicht ersichtlich wurde, nach welchen

Grundsätzen das Qualitätsmanagement und die Auditierung durchgeführt waren und

über welche Qualifikationen das auditierende Institut verfügte (VGr, 20. Juni

2007, VB.2006.00448, E. 6.3 und 6.4, www.vgrzh.ch). Auch nachdem der

Beschwerdegegnerin 1 Frist angesetzt worden war, um zu erklären, nach

welchen Grundsätzen sie ihr Qualitätssicherungssystem aufgebaut habe und welche

Garantien die von ihr veranlasste externe Auditierung biete, legte sie keine

schlüssigen Belege vor. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, die private

Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Qualitätssicherungssystem

die gestellten Anforderungen erfülle (E. 6.6), und hob die Baubewilligung für

die Mobilfunkanlage auf. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin 1

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; das Verfahren

ist noch hängig.

4.2.2

Inzwischen hat die private Beschwerdegegnerin, wie aus den vom BAFU im Internet

publizierten Belegen über die Umsetzung der Qualitätssicherungssysteme der

Mobilfunkbetreiber hervorgeht, ein Zertifikat der SGS Société Générale de

Surveillance SA erlangt, gemäss welchem ihre Qualitätssicherung die

Anforderungen der Norm ISO 9001:2000 erfüllt. Das Zertifikat ist gültig vom 30.

August 2007 bis 29. August 2010 und entspricht den Voraussetzungen, die bei den

andern Mobilfunkbetreibern als ausreichend beurteilt wurden (VGr, 20. Juni

2007, VB.2006.00448, E. 6.3, www.vgrzh.ch). Es kann daher davon ausgegangen werden,

dass die private Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt über ein

Qualitätssicherungssystem verfügt, welches den Anforderungen des Rundschreibens

des BAFU vom 16. Januar 2006 genügt. Der diesbezügliche Einwand der

Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.

4.2.3 Die private Beschwerdegegnerin hat

allerdings im vorliegenden Verfahren nicht auf die inzwischen erlangte

Zertifizierung hingewiesen, sondern mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10.

September 2007 lediglich geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht die

Auditierung ihres Systems im Entscheid vom 20. Juni 2007 zu Unrecht beanstandet

habe. Nach dem Gesagten ist diese Frage für den Ausgang des vorliegenden

Verfahrens nicht mehr relevant. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die

mit der Beschwerdeantwort vorgebrachten Fakten nicht ausgereicht hätten, um die

Zweifel an der Zuverlässigkeit des Qualitätssicherungssystems der Beschwerdegegnerin 1 auszuräumen.

Nach den Angaben der Be­schwer­de­geg­nerin 1 ist Rick

Gold, der die beanstandete Auditierung durchgeführt hat, seit 14 Jahren als

leitender Auditor bei der Firma SGS tätig. Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 nannte

zahlreiche Auditierungen, an denen Rick Gold mitgewirkt hat, und reichte

Dokumente ein, gemäss welchen dieser eine Auditorenlizenz der SGS International

Certification Services AG als Qualitäts-Management-Auditor entsprechend der

Norm ISO 10011-2, datiert vom 15. März 1996, sowie ein Zertifikat der European

Organization for Quality (EOQ) als Quality Auditor entsprechend der Norm ISO 19011

mit Gültigkeit bis 9. November 2008 besitzt.

Die Norm ISO 10011 ist ein

Leitfaden für das Audit von Qualitätsmanagementsystemen, welche zu Beginn 2003

durch die neue Norm ISO 19011:2002 ersetzt wurde. Beide Normen regeln u.a. die

Ausbildung und Prüfung von Auditoren. Aus der eingereichten Liste der von Rick

Gold betreuten Audits geht hervor, dass dieser bereits an zahlreichen Auditierungen

sowohl im Bereich Qualitätsmanagement (ISO 9001) wie auch Umweltmanagement (ISO

14001) entweder als leitender oder als zweiter Auditor mitgewirkt hat. Aufgrund

dieser Dokumente kann angenommen werden, dass Rick Gold über die persönliche

Qualifikation für Aufgaben dieser Art verfügt. Im Verfahren VB.2006.00448 hatte

die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Belege eingereicht, obschon das

Gericht sie ausdrücklich auf die Problematik der von ihr vorgelegten Auditierung

aufmerksam gemacht und aufgefordert hatte, zu erklären, welche Garantien die

von ihr veranlasste externe Auditierung biete. Dies führte zu den im Urteil vom

20. Juni 2007 geäusserten Zweifeln an der Eignung des Auditors.

Die weiteren Bedenken,

welche das Gericht im Ent­scheid vom 20. Juni 2007 geäussert hat, wurden jedoch

mit den neu eingereichten Belegen nicht ausgeräumt. So liessen diese weiterhin

offen, nach welchen Grundsätzen die private Be­schwer­de­geg­nerin ihre

Qualitätssicherung damals durchgeführt hatte, und ihr Qualitätssicherungssystem

war noch nicht wie bei den Konkurrentinnen Swisscom Mobile AG und TDC Switzerland

AG durch eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS akkreditierte

Organisation zertifiziert. Die Ausweise über die persönliche Qualifikation von

Rick Gold als Auditor vermochten eine solche Zertifizierung nicht zu ersetzen. Ohne

die inzwischen publizierte neue Zertifizierung hätte daher die vor­lie­gend

strittige Baubewilligung kaum bestätigt werden können. Diesem Umstand ist bei

der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen, da der diesbezügliche

Einwand der Be­schwer­de­füh­ren­den zum Zeitpunkt, da sie ihre Be­schwer­de

erhoben, noch berechtigt war.

5.

Die private Be­schwer­de­geg­nerin hat in ihrem Stand­ort­da­ten­blatt

vom 14. April 2005 den mechanisch einstellbaren vertikalen Neigungswinkel der

beiden Sendeantennen mit 0° bis -12° und den elektrisch einstellbaren mit 0°

bis -10°angegeben. Theoretisch wäre damit aufgrund der Addition der mechanisch

und elektrisch einstellbaren Bereiche ein gesamter Winkelbereich von 0° bis

-22° realisierbar. Gleichzeitig nannte die Be­schwer­de­geg­nerin 1 jedoch als

gesamten vertikalen Neigungswinkel den Bereich von 0° bis -12° und verpflichtete

sich damit, die Antennen nur in diesem Winkelbereich zu nutzen.

Dieses Vorgehen entspricht der im Kanton Zürich geübten

Praxis der Bewilligungsinstanzen, wonach der insgesamt bewilligte Winkelbereich

aus einer beliebigen Kombination von mechanischem und elektrischem

Winkelbereich bestehen darf. Die Be­schwer­de­füh­ren­den beanstanden dies

unter Hinweis auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts, nach welcher die

mechanisch und elektrisch einstellbaren Winkelbereiche im Baugesuch im Voraus bekannt

zu geben seien.

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 31. Mai

2006 (1A.116/2005, www.bger.ch) gestützt auf eine Stellungnahme des BAFU die

separate Bewilligung von mechanischem und elektrischem Winkelbereich im

Hinblick auf eine transparente und praktikable Kontrolle der Sendeanlagen als

notwendig bezeichnet, um die von der NISV verlangte Kontrolle nicht zusätzlich

zu erschweren (E. 4.3 und 4.4; ebenso BGr, 6. September 2006,

1A.57/2006, E. 3, www.bger.ch). Mit der inzwischen erfolgten Betriebsaufnahme

des Qualitätssicherungssystems hat sich die Sachlage jedoch insofern verändert,

als nun in der Qualitätssicherungs-Datenbank der Netzbetreiber, in welche die

Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht haben, stets sowohl die mechanischen

wie auch die ferngesteuerten Einstellungen (beides insbesondere auch mit Bezug

auf den Tilt der Antennen) enthalten sein müssen (Rundschreiben des BAFU vom

16. Januar 2006, Ziff. 3). Die private Beschwerdegegnerin wird daher

die eingestellten mechanischen und ferngesteuerten Winkelbereiche spätestens

bei der Inbetriebnahme der vorliegend bewilligten Anlage in ihre Qualitätssicherungs-Datenbank

eintragen müssen. Ebenfalls aus der Datenbank hervorgehen muss der bewilligte

gesamte Winkelbereich der vertikalen (und horizontalen) Senderichtungen

(Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3). Damit ist die vom

Bundesgericht geforderte Kontrollmöglichkeit, wie die Vorinstanz in ihren

ausführlichen Erwägungen zutreffend festgehalten hat (vorinstanzlicher Entscheid,

E. 15.3.1 und 15.3.2), ohne weiteres gewährleistet (vgl. VGr, 20. Juni

2007, VB.2006.00448, E. 5.3, www.vgrzh.ch).

6.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den wenden sodann ein, dass sich

die Ausbreitung des Hauptstrahls einer Antenne bei elektrischer Verstellung des

Neigungswinkels anders verhalte als bei mechanischer Verstellung. Daraus

könnten sich Fehler bei der Berechnung der Immissionen ergeben.

Diese Feststellung ist an sich zutreffend. Die zu

erwartenden Abweichungen sind allerdings, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, eher marginal. Um sie zu vermeiden, verwenden die Mobilfunkbetreiber in

neuerer Zeit so genannte umhüllende Antennendiagramme, welche die

Strahlungscharakteristik bei allen elektrisch einstellbaren Neigungswinkeln –

im Sinn eines worst case Diagramms – berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ging

die Vorinstanz davon aus, dass hier noch keine umhüllenden Diagramme verwendet

worden seien (E. 15.3.3), was jedoch nicht zutrifft. Die dem Standortdatenblatt

vom 14. April 2005 beiliegenden Diagramme des verwendeten Antennentyps

tragen den Vermerk "worst case pattern with downtiltrange 0.0° to -10.0°";

diese Aussage entspricht der Standardformulierung bei der Verwendung

umhüllender Antennendiagramme, und der genannte Winkelbereich stimmt mit dem

elektrisch einstellbaren Neigungswinkel überein. Der Hinweis der Vorinstanz,

dass an den Orten mit empfindlicher Nutzung, an welchen die Anlagegrenzwerte

nur knapp eingehalten sind, ohnehin Abnahmemessungen durchgeführt werden

müssten und sich daher eine Neuberechnung des Standortdatenblatts anhand umhüllender

Antennendiagramme nicht rechtfertige, ist daher nicht entscheidend, wenn auch

durchaus zutreffend.

7.

Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf eine

vom Gemeinderat verabschiedete und zwischenzeitlich von der Gemeindeversammlung

angenommene Initiative, gemäss welcher Art. 28 der kommunalen Bauordnung mit

einem neuen Absatz 4 des folgenden Inhalts ergänzt werden soll:

"In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art

verboten, sofern sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie

Sanität, Polizei und Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den

betreffenden Zonen domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen."

Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass es dem

Baugrundstück aufgrund der vorgesehenen Rechtsänderung an der

planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234 PBG fehle. Die Vorinstanz lehnte

es ab, die Initiative im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, da sie keine

nutzungsplanerischen Realisierungschancen habe.

Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es

erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder

durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig

beeinflusst wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine

beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen

haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 36 = BEZ

1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Die Aussichten auf eine Realisierung der vorliegend geplanten

Rechtsänderung sind aus verschiedenen Gründen nur gering; es kann dazu auf die

ausführliche Begründung in einem andern, ebenfalls die Gemeinde Stäfa

betreffenden Ent­scheid verwiesen werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00236,

E. 11, www.vgrzh.ch). Hinzu kommt, dass

die Bauherrschaft ihr Baugesuch eingereicht hat, bevor mit der vom 21. November

2006 datierten Initiative die inzwischen beschlossene Änderung der Bau- und

Zonenordnung veranlasst wurde. Es macht den Anschein, dass der Vorstoss, zu dessen

Initianten auch der Rechtsvertreter der am vorliegenden Verfahren beteiligten

Beschwerdeführenden gehört, eigens unternommen wurde, um der von der Baubehörde

bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Ein

solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt (RB 1985 Nr. 106 = ZBl

87/1986, S. 140 f. = BEZ 1986 Nr. 1). Die vorgesehene Rechtsänderung führt

daher nicht zur beantragten Bauverweigerung.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Be­schwer­de­füh­ren­den

als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig. Wie gezeigt, war jedoch

ihre Be­schwer­de zum Zeitpunkt, da sie diese einreichten, mit Bezug auf die

gerügten Mängel des Qualitätssicherungssystems der privaten Be­schwer­de­geg­nerin

durchaus berechtigt (vgl. oben, E. 4.2.3).

Die private Be­schwer­de­geg­nerin hat auch in ihrer Be­schwer­de­ant­wort

nicht auf die inzwischen erfolgte neue Zertifizierung ihres Qualitätssicherungssystems

hingewiesen und den Be­schwer­de­füh­ren­den damit keinen Anlass gegeben, ihre

Be­schwer­de zurückzuziehen. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

den Be­schwer­de­füh­ren­den und der Be­schwer­de­geg­nerin 1 je zur Hälfte zu

auferlegen und auf die Zusprechung von Par­tei­ent­schä­di­gungen zu verzichten.

Die Kostenverteilung der Vor­in­stanz bedarf keiner

Anpassung. Sie entspricht dem grundsätzlichen Unterliegen der Be­schwer­de­füh­ren­den,

und die mit der Be­schwer­de beanstandeten Mängel der Zertifizierung waren in

jenem Verfahren noch kein Prozessthema.

Demgemäss entscheidt

die Kammer:

1. Die Be­schwer­de

wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den 1 – 5 zu je einem Zehntel

unter Solidarhaftung für die Hälfte und der Be­schwer­de­geg­nerin 1 zur andern

Hälfte auferlegt.

4. Es werden

keine Par­tei­ent­schä­di­gungen zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6. Mitteilung an …