VB.2007.00235
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00235
21. November 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10328)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00235
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.11.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage
Das Verwaltungsgericht hat das Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin in einem vorangegangenen Verfahren als unzureichend beurteilt (E. 4.2.1.).
Inzwischen hat die private Beschwerdegegnerin ihr Qualitätssicherungssystem ebenfalls nach ISO-Normen aufgebaut und ein Zertifikat einer akkreditierten Organisation erlangt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr Qualitätssicherungssystem im heutigen Zeitpunkt den Anforderungen des Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006 genügt (E. 4.2.2).
Allerdings hat die private Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht auf die inzwischen erlangte Zertifizierung hingewiesen sondern lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Auditierung ihres Systems im vorangegangenen Verfahren zu Unrecht beanstandet. Die mit der Beschwerdeantwort vorgebrachten Fakten hätten jedoch nicht ausgereicht, um die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Qualitätssicherungssystems der privaten Beschwerdegegnerin auszuräumen. Diesem Umstand ist bei der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (E. 4.2.3).
Abweisung.
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUREIFE
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NEIGUNGSWINKEL
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
STANDORTDATENBLATT
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 310 Abs. III PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00235
Entscheid
der 1. Kammer
vom 21. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Orange Communications
SA, vertreten durch RA H,
2. Gemeinderat Stäfa,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Stäfa bewilligte der Orange Communications
SA mit Beschluss vom 14. Februar 2006 die Erstellung einer
Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in Uerikon (Grundstück
Kat.-Nr. 01). Einen dagegen erhobenen Rekurs von A und B, C sowie D und E wies
die Baurekurskommission II des Kantons Zürich am 17. April 2007 ab. Sie
auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung
an die Orange Communications SA.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 erhoben A und B, C sowie D
und E beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Eventualiter beantragten sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Baurekurskommission
beantragte am 5. Juni 2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Die Orange Communications SA stellte mit Beschwerdeantwort vom 10.
September 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat
Stäfa liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig.
Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften in der näheren Umgebung der
projektierten Anlage. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr
als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen
oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die
form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die
Standortliegenschaft seit November 2005 einen neuen Eigentümer habe, welcher
den vom früheren Eigentümer mit der privaten Beschwerdegegnerin
abgeschlossenen Mietvertrag über die Erstellung einer Mobilfunkanlage gekündigt
habe. Damit fehle es der privaten Beschwerdegegnerin am Rechtsschutzinteresse
zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens. Die private Beschwerdegegnerin
macht demgegenüber geltend, dass sie mit dem neuen Grundeigentümer in Verhandlungen
über den Abschluss eines Nachfolgemietvertrages stehe und nach wie vor beabsichtige,
die Anlage am fraglichen Standort zu realisieren.
Nach § 310 Abs. 3 PBG hat der Gesuchsteller, der nicht
Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zum Einreichen des Baugesuchs
nachzuweisen. Diese Bestimmung ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat und auch die Beschwerdeführenden anerkennen, eine blosse
Ordnungsvorschrift. Sie dient vorab dem Schutz der Behörden, denen die Prüfung
von Bauvorhaben erspart bleiben soll, die aus andern Gründen klarerweise nicht
realisierbar sind (vgl. VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146, E. 3, www.vgrzh.ch).
Im zitierten Entscheid wird der Fall vorbehalten, dass ein Eigentümer nicht
nur seine Zustimmung zum Baugesuch widerruft, sondern sich einem Bauvorhaben
des Gesuchstellers widersetzt; die Beschwerdeführenden machen geltend,
dass dies hier der Fall sei. Wie es sich damit verhält, ist jedoch nicht klar.
Nach der Darstellung der Beschwerdeführenden soll der neue Eigentümer des
Standortgebäudes seine Zustimmung lediglich konkludent widerrufen haben, und
sie rufen ihn dafür als Zeugen an. In dieser Situation ist es eine Frage der Prozessökonomie,
ob zusätzlicher Verfahrensaufwand getätigt wird, um den behaupteten Widerruf zu
klären, oder ob es zweckmässiger ist, die strittige Baubewilligung zu beurteilen.
Angesichts dessen, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit spruchreif ist und
die private Beschwerdegegnerin ihr Interesse erklärt hat, am Standort
festzuhalten, ist hier ohne Verzug ein materieller Entscheid zu treffen. Die
Beschwerdeführenden erleiden dadurch keinen Nachteil, da die
Antennenanlage gegen den allfälligen Widerstand des neuen Grundeigentümers ohnehin
nicht realisiert werden kann.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die in der
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung
reichten nicht aus, um gesundheitsschädliche Auswirkungen der projektierten
Mobilfunkanlage mit Sicherheit zu verhindern. Die Grenzwerte seien daher verfassungs-
und gesetzwidrig.
Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher
und zutreffender Begründung entkräftet (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11). Die
entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in anderen Verfahren schon
wiederholt überprüft, und es hat die Grenzwerte der NISV dabei stets als
gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10.
Januar 2007,1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006,1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober
2006,1A.54/2006, E. 6.5; 2. Oktober 2006,1A.60/2006, E. 2; jeweils mit weiteren
Hinweisen, www.bger.ch). Die von den Beschwerdeführenden angeführten
abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung
nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass
es in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes ist, die
wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die
Rechtsetzung vorzuschlagen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat denn auch erst
kürzlich eine eingehende Bewertung der in den letzten Jahren erschienenen wissenschaftlichen
Publikationen zum Thema vorgenommen (BAFU, Hochfrequente Strahlung und
Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich,
2.
A., Bern 2007, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog), und ein
neues Nationales Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende
Strahlung, Umwelt und Gesundheit" wird in elf verschiedenen
Forschungsprojekten die Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und
Gesundheit untersuchen (Nationales Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch).
Zum heutigen Zeitpunkt besteht damit kein Anlass, von den geltenden Immissions-
und Anlagegrenzwerten der NISV abzuweichen.
4.
Das BAFU hat in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006
ein Qualitätssicherungssystem vorgestellt, welches dazu dienen soll, die
mittels Fernsteuerung einstellbaren Parameter der Mobilfunkstationen, welche
die effektiv eingestellte Strahlungsleistung beeinflussen, zu überprüfen. Das
Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von
einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das
ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.
4.1
Die Beschwerdeführenden
wenden ein, dass es sich beim Rundschreiben des BAFU weder um ein Gesetz noch
um eine Verordnung handle. Sein Inhalt sei somit unverbindlich und die darin
enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht durchsetzbar. Was geschehen solle,
wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm zugedachte Kontrollfunktion nicht erfülle,
sei offen. Das Bundesgericht habe sich bisher lediglich zur technischen Lösung,
nicht aber zu den rechtlichen Grundlagen geäussert. Solange auf dem Weg der
Gesetzgebung keine entsprechenden Anordnungen getroffen worden seien, könne die
Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit
technischen Massnahmen an der Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden.
Das Rundschreiben des BAFU ist, wie die
Beschwerdeführenden zu Recht bemerken, kein rechtsverbindlicher Erlass; die
massgeblichen Vorschriften finden sich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober
1983.
und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert, die Anforderungen,
die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher Hinsicht zu interpretieren
und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung betrauten Instanzen
Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV). Letztlich ist es aber
Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden Rechtsnormen zu entscheiden
(VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2, www.vgrzh.ch).
Dispositiv
Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom
BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur
Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle
der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September 2007,1A.6/2007, E. 5; 25.
Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch).
Auch zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage der Konsequenzen
für den Fall, dass das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht
erfüllt, hat sich das Bundesgericht geäussert. Danach haben das BAFU und die
kantonalen Vollzugsbehörden zu prüfen, ob die Qualitätssicherung der
Mobilfunkbetreiber die ihr zugedachte Funktion effektiv erfüllt. Sollte sich
das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als
ungenügend erweisen, müsste wieder auf die Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen
zurückgekommen werden (BGr, 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.2; 25. Juni
2007,1A.4/2007, E. 3.2, beide unter www.bger.ch). Die generellen Einwände der
Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem erweisen sich demnach
als unbegründet.
4.2 Des
weitern beanstanden die Beschwerdeführenden, die von der Beschwerdegegnerin 1
Ende 2006 durchgeführte Auditierung ihres Qualitätssicherungssystems sei unzureichend
und der Nachweis über das Funktionieren des Systems sei daher nicht
rechtsgenügend erbracht.
4.2.1
Das Verwaltungsgericht hat sich in einem andern Verfahren, welches dieselbe
Mobilfunkbetreiberin betraf, mit dieser Frage auseinander gesetzt. Dabei
stellte es fest, dass die konkurrierenden Mobilfunkbetreiberinnen TDC
Switzerland AG und Swisscom Mobile AG ihre Qualitätssicherungssysteme
durch die SGS Société Générale de Surveillance SA nach Normen der Internationalen
Organisation für Normung (ISO) zertifizieren liessen (Normen ISO 9001:2000 bzw.
ISO 15504-2:2003). Demgegenüber war das Qualitätssicherungssystem der
Beschwerdegegnerin 1 lediglich durch ein "Institut für Unternehmensmanagement"
auditiert, aus dessen Auditierungs-Bericht im Gegensatz zu den Zertifikaten von
Swisscom Mobile AG und TDC Switzerland AG nicht ersichtlich wurde, nach welchen
Grundsätzen das Qualitätsmanagement und die Auditierung durchgeführt waren und
über welche Qualifikationen das auditierende Institut verfügte (VGr, 20. Juni
2007, VB.2006.00448, E. 6.3 und 6.4, www.vgrzh.ch). Auch nachdem der
Beschwerdegegnerin 1 Frist angesetzt worden war, um zu erklären, nach
welchen Grundsätzen sie ihr Qualitätssicherungssystem aufgebaut habe und welche
Garantien die von ihr veranlasste externe Auditierung biete, legte sie keine
schlüssigen Belege vor. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, die private
Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Qualitätssicherungssystem
die gestellten Anforderungen erfülle (E. 6.6), und hob die Baubewilligung für
die Mobilfunkanlage auf. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin 1
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; das Verfahren
ist noch hängig.
4.2.2
Inzwischen hat die private Beschwerdegegnerin, wie aus den vom BAFU im Internet
publizierten Belegen über die Umsetzung der Qualitätssicherungssysteme der
Mobilfunkbetreiber hervorgeht, ein Zertifikat der SGS Société Générale de
Surveillance SA erlangt, gemäss welchem ihre Qualitätssicherung die
Anforderungen der Norm ISO 9001:2000 erfüllt. Das Zertifikat ist gültig vom 30.
August 2007 bis 29. August 2010 und entspricht den Voraussetzungen, die bei den
andern Mobilfunkbetreibern als ausreichend beurteilt wurden (VGr, 20. Juni
2007, VB.2006.00448, E. 6.3, www.vgrzh.ch). Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass die private Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt über ein
Qualitätssicherungssystem verfügt, welches den Anforderungen des Rundschreibens
des BAFU vom 16. Januar 2006 genügt. Der diesbezügliche Einwand der
Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.
4.2.3 Die private Beschwerdegegnerin hat
allerdings im vorliegenden Verfahren nicht auf die inzwischen erlangte
Zertifizierung hingewiesen, sondern mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10.
September 2007 lediglich geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht die
Auditierung ihres Systems im Entscheid vom 20. Juni 2007 zu Unrecht beanstandet
habe. Nach dem Gesagten ist diese Frage für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens nicht mehr relevant. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die
mit der Beschwerdeantwort vorgebrachten Fakten nicht ausgereicht hätten, um die
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Qualitätssicherungssystems der Beschwerdegegnerin 1 auszuräumen.
Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 ist Rick
Gold, der die beanstandete Auditierung durchgeführt hat, seit 14 Jahren als
leitender Auditor bei der Firma SGS tätig. Die Beschwerdegegnerin 1 nannte
zahlreiche Auditierungen, an denen Rick Gold mitgewirkt hat, und reichte
Dokumente ein, gemäss welchen dieser eine Auditorenlizenz der SGS International
Certification Services AG als Qualitäts-Management-Auditor entsprechend der
Norm ISO 10011-2, datiert vom 15. März 1996, sowie ein Zertifikat der European
Organization for Quality (EOQ) als Quality Auditor entsprechend der Norm ISO 19011
mit Gültigkeit bis 9. November 2008 besitzt.
Die Norm ISO 10011 ist ein
Leitfaden für das Audit von Qualitätsmanagementsystemen, welche zu Beginn 2003
durch die neue Norm ISO 19011:2002 ersetzt wurde. Beide Normen regeln u.a. die
Ausbildung und Prüfung von Auditoren. Aus der eingereichten Liste der von Rick
Gold betreuten Audits geht hervor, dass dieser bereits an zahlreichen Auditierungen
sowohl im Bereich Qualitätsmanagement (ISO 9001) wie auch Umweltmanagement (ISO
14001) entweder als leitender oder als zweiter Auditor mitgewirkt hat. Aufgrund
dieser Dokumente kann angenommen werden, dass Rick Gold über die persönliche
Qualifikation für Aufgaben dieser Art verfügt. Im Verfahren VB.2006.00448 hatte
die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Belege eingereicht, obschon das
Gericht sie ausdrücklich auf die Problematik der von ihr vorgelegten Auditierung
aufmerksam gemacht und aufgefordert hatte, zu erklären, welche Garantien die
von ihr veranlasste externe Auditierung biete. Dies führte zu den im Urteil vom
20. Juni 2007 geäusserten Zweifeln an der Eignung des Auditors.
Die weiteren Bedenken,
welche das Gericht im Entscheid vom 20. Juni 2007 geäussert hat, wurden jedoch
mit den neu eingereichten Belegen nicht ausgeräumt. So liessen diese weiterhin
offen, nach welchen Grundsätzen die private Beschwerdegegnerin ihre
Qualitätssicherung damals durchgeführt hatte, und ihr Qualitätssicherungssystem
war noch nicht wie bei den Konkurrentinnen Swisscom Mobile AG und TDC Switzerland
AG durch eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS akkreditierte
Organisation zertifiziert. Die Ausweise über die persönliche Qualifikation von
Rick Gold als Auditor vermochten eine solche Zertifizierung nicht zu ersetzen. Ohne
die inzwischen publizierte neue Zertifizierung hätte daher die vorliegend
strittige Baubewilligung kaum bestätigt werden können. Diesem Umstand ist bei
der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen, da der diesbezügliche
Einwand der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt, da sie ihre Beschwerde
erhoben, noch berechtigt war.
5.
Die private Beschwerdegegnerin hat in ihrem Standortdatenblatt
vom 14. April 2005 den mechanisch einstellbaren vertikalen Neigungswinkel der
beiden Sendeantennen mit 0° bis -12° und den elektrisch einstellbaren mit 0°
bis -10°angegeben. Theoretisch wäre damit aufgrund der Addition der mechanisch
und elektrisch einstellbaren Bereiche ein gesamter Winkelbereich von 0° bis
-22° realisierbar. Gleichzeitig nannte die Beschwerdegegnerin 1 jedoch als
gesamten vertikalen Neigungswinkel den Bereich von 0° bis -12° und verpflichtete
sich damit, die Antennen nur in diesem Winkelbereich zu nutzen.
Dieses Vorgehen entspricht der im Kanton Zürich geübten
Praxis der Bewilligungsinstanzen, wonach der insgesamt bewilligte Winkelbereich
aus einer beliebigen Kombination von mechanischem und elektrischem
Winkelbereich bestehen darf. Die Beschwerdeführenden beanstanden dies
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher die
mechanisch und elektrisch einstellbaren Winkelbereiche im Baugesuch im Voraus bekannt
zu geben seien.
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 31. Mai
2006 (1A.116/2005, www.bger.ch) gestützt auf eine Stellungnahme des BAFU die
separate Bewilligung von mechanischem und elektrischem Winkelbereich im
Hinblick auf eine transparente und praktikable Kontrolle der Sendeanlagen als
notwendig bezeichnet, um die von der NISV verlangte Kontrolle nicht zusätzlich
zu erschweren (E. 4.3 und 4.4; ebenso BGr, 6. September 2006,
1A.57/2006, E. 3, www.bger.ch). Mit der inzwischen erfolgten Betriebsaufnahme
des Qualitätssicherungssystems hat sich die Sachlage jedoch insofern verändert,
als nun in der Qualitätssicherungs-Datenbank der Netzbetreiber, in welche die
Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht haben, stets sowohl die mechanischen
wie auch die ferngesteuerten Einstellungen (beides insbesondere auch mit Bezug
auf den Tilt der Antennen) enthalten sein müssen (Rundschreiben des BAFU vom
16. Januar 2006, Ziff. 3). Die private Beschwerdegegnerin wird daher
die eingestellten mechanischen und ferngesteuerten Winkelbereiche spätestens
bei der Inbetriebnahme der vorliegend bewilligten Anlage in ihre Qualitätssicherungs-Datenbank
eintragen müssen. Ebenfalls aus der Datenbank hervorgehen muss der bewilligte
gesamte Winkelbereich der vertikalen (und horizontalen) Senderichtungen
(Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3). Damit ist die vom
Bundesgericht geforderte Kontrollmöglichkeit, wie die Vorinstanz in ihren
ausführlichen Erwägungen zutreffend festgehalten hat (vorinstanzlicher Entscheid,
E. 15.3.1 und 15.3.2), ohne weiteres gewährleistet (vgl. VGr, 20. Juni
2007, VB.2006.00448, E. 5.3, www.vgrzh.ch).
6.
Die Beschwerdeführenden wenden sodann ein, dass sich
die Ausbreitung des Hauptstrahls einer Antenne bei elektrischer Verstellung des
Neigungswinkels anders verhalte als bei mechanischer Verstellung. Daraus
könnten sich Fehler bei der Berechnung der Immissionen ergeben.
Diese Feststellung ist an sich zutreffend. Die zu
erwartenden Abweichungen sind allerdings, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, eher marginal. Um sie zu vermeiden, verwenden die Mobilfunkbetreiber in
neuerer Zeit so genannte umhüllende Antennendiagramme, welche die
Strahlungscharakteristik bei allen elektrisch einstellbaren Neigungswinkeln –
im Sinn eines worst case Diagramms – berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ging
die Vorinstanz davon aus, dass hier noch keine umhüllenden Diagramme verwendet
worden seien (E. 15.3.3), was jedoch nicht zutrifft. Die dem Standortdatenblatt
vom 14. April 2005 beiliegenden Diagramme des verwendeten Antennentyps
tragen den Vermerk "worst case pattern with downtiltrange 0.0° to -10.0°";
diese Aussage entspricht der Standardformulierung bei der Verwendung
umhüllender Antennendiagramme, und der genannte Winkelbereich stimmt mit dem
elektrisch einstellbaren Neigungswinkel überein. Der Hinweis der Vorinstanz,
dass an den Orten mit empfindlicher Nutzung, an welchen die Anlagegrenzwerte
nur knapp eingehalten sind, ohnehin Abnahmemessungen durchgeführt werden
müssten und sich daher eine Neuberechnung des Standortdatenblatts anhand umhüllender
Antennendiagramme nicht rechtfertige, ist daher nicht entscheidend, wenn auch
durchaus zutreffend.
7.
Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf eine
vom Gemeinderat verabschiedete und zwischenzeitlich von der Gemeindeversammlung
angenommene Initiative, gemäss welcher Art. 28 der kommunalen Bauordnung mit
einem neuen Absatz 4 des folgenden Inhalts ergänzt werden soll:
"In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art
verboten, sofern sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie
Sanität, Polizei und Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den
betreffenden Zonen domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen."
Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass es dem
Baugrundstück aufgrund der vorgesehenen Rechtsänderung an der
planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234 PBG fehle. Die Vorinstanz lehnte
es ab, die Initiative im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, da sie keine
nutzungsplanerischen Realisierungschancen habe.
Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es
erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder
durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig
beeinflusst wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine
beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen
haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 36 = BEZ
1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Die Aussichten auf eine Realisierung der vorliegend geplanten
Rechtsänderung sind aus verschiedenen Gründen nur gering; es kann dazu auf die
ausführliche Begründung in einem andern, ebenfalls die Gemeinde Stäfa
betreffenden Entscheid verwiesen werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00236,
E. 11, www.vgrzh.ch). Hinzu kommt, dass
die Bauherrschaft ihr Baugesuch eingereicht hat, bevor mit der vom 21. November
2006 datierten Initiative die inzwischen beschlossene Änderung der Bau- und
Zonenordnung veranlasst wurde. Es macht den Anschein, dass der Vorstoss, zu dessen
Initianten auch der Rechtsvertreter der am vorliegenden Verfahren beteiligten
Beschwerdeführenden gehört, eigens unternommen wurde, um der von der Baubehörde
bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Ein
solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt (RB 1985 Nr. 106 = ZBl
87/1986, S. 140 f. = BEZ 1986 Nr. 1). Die vorgesehene Rechtsänderung führt
daher nicht zur beantragten Bauverweigerung.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden
als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig. Wie gezeigt, war jedoch
ihre Beschwerde zum Zeitpunkt, da sie diese einreichten, mit Bezug auf die
gerügten Mängel des Qualitätssicherungssystems der privaten Beschwerdegegnerin
durchaus berechtigt (vgl. oben, E. 4.2.3).
Die private Beschwerdegegnerin hat auch in ihrer Beschwerdeantwort
nicht auf die inzwischen erfolgte neue Zertifizierung ihres Qualitätssicherungssystems
hingewiesen und den Beschwerdeführenden damit keinen Anlass gegeben, ihre
Beschwerde zurückzuziehen. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte zu
auferlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten.
Die Kostenverteilung der Vorinstanz bedarf keiner
Anpassung. Sie entspricht dem grundsätzlichen Unterliegen der Beschwerdeführenden,
und die mit der Beschwerde beanstandeten Mängel der Zertifizierung waren in
jenem Verfahren noch kein Prozessthema.
Demgemäss entscheidt
die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 – 5 zu je einem Zehntel
unter Solidarhaftung für die Hälfte und der Beschwerdegegnerin 1 zur andern
Hälfte auferlegt.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6. Mitteilung an …