VB.2007.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00236
7. November 2007Deutsch39 min
(URT.2007.10293)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00236
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.11.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.01.2009 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage
Stellt sich im Laufe des Bewilligungsverfahrens heraus, dass eine bestehende Antenne, die sich im Anlageperimeter der beantragten Antenne befindet, geändert oder durch andere Antennentypen ersetzt wurde, so ist nicht etwa von der Betreiberin, welche um den Neubau bzw. die Erweiterung nachgesucht hat, sondern von der Betreiberin der bestehenden Antenne ein aktualisiertes Standortdatenblatt zu verlangen. Für die Beurteilung des Neubaus bzw. der Erweiterung ist auf die ursprünglich bewilligten Antennentypen und Einstellungen der bestehenden Antenne abzustellen (E. 4.3).
Dass die Anlagegrenzwerte nicht unter Berücksichtigung aller Sendequellen eingehalten werden müssen, verstösst nicht gegen Art. 8 USG (E. 8.3).
Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt. Damit hat es nicht nur die technische Lösung an sich beurteilt, sondern auch dessen Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 NISV. Eine separate Festlegung des genauen Vorgehens bei der Kontrolle nach Art. 12 Abs. 1 NISV in einer Verordnung oder im Gesetz ist nicht notwendig (E. 10.2).
Reduktion der vorinstanzlichen Spruchgebühr (E. 12).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
ANLAGEPERIMETER
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUREIFE
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
GUTACHTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
RECHTLICHES GEHÖR
STANDORTDATENBLATT
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 3 Abs. III NISV
Art. 11 NISV
Art. 12 Abs. I NISV
Art. 12 Abs. II NISV
§ 35 OV BRK
§ 234 PBG
Art. 8 USG
§ 7 VRG
§ 13 VRG
§ 26 Abs. IV VRG
§ 63 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00236
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A AG,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten
durch RA , F,
2. Gemeinderat Stäfa,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Stäfa bewilligte der E AG am 5. September
2006 die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage mit einer
UMTS-Antennenanlage auf dem Gebäude
L-Strasse in Stäfa (Grundstück Kat.-Nr. 01). Auf demselben Gebäude betreibt
auch die G AG eine Mobilfunk-Antennenanlage. Gegen den Beschluss rekurrierten
die A AG, B und C an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich. Im Lauf des
Rekursverfahrens reichte die E AG ein neues Standortdatenblatt ein, gemäss
welchem die aktuellen Antennendaten der G AG sowie das Neubauprojekt für ein
Einfamilienhaus auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 berücksichtigt wurden.
Mit Entscheid vom 17. April 2007 wies die
Baurekurskommission den Rekurs ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 erhoben die A AG, B und C
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu
verweigern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 21. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz beantragte am 21. August 2007 die
Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Der Gemeinderat Stäfa
verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der
Baurekurskommission erhobenen Beschwerde zuständig.
2.
Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Mieter von
Liegenschaften in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Sie sind damit von
der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die
Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen
betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und fristgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringen vor, es sei ihnen keine Gelegenheit
eingeräumt worden, sich zum neu eingereichten Standortdatenblatt und zum
Privatgutachten der privaten Beschwerdegegnerin zu äussern. Zudem werfen sie
der Vorinstanz vor, sie sei in ihrem Entscheid auf einige Einwände der Beschwerdeführenden
nicht eingegangen.
3.1
Die Rekursinstanz kann gemäss § 26
Abs. 4 VRG einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu
einer mündlichen Verhandlung vorladen. In der Regel genügt ein einfacher
Schriftenwechsel; nur ausnahmsweise wird ein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26
N. 34). Aufgrund des Gehörsanspruchs in
Art. 29 Abs. 2 BV muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel zwingend
durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz auf neue tatsächliche Behauptungen
und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Rekursantwort
vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35). Auch aus
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt
sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, wenn eine
Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält
(vgl. BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).
Die private Beschwerdegegnerin
hat mit der Rekursantwort u.a. ein neues Standortdatenblatt eingereicht. Indem
die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf dieses abgestellt hat, ohne den
Beschwerdeführenden Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, hat sie deren
rechtliches Gehör verletzt.
3.2
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet
unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz
1.
VRG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde
darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich
nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu
befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).
Die Beschwerdeführenden brachten in der Rekursschrift vor,
die Erfahrungen mit den Leistungsbeschränkungen im "Salzburger
Modell" hätten gezeigt, dass ein Mobilfunknetz mit niedrigeren Leistungen
durchaus funktioniere und auch wirtschaftlich tragbar sei. Die Vorinstanz ist
zwar nicht explizit auf diesen Einwand der Beschwerdeführenden eingegangen. Sie
hat in ihrem Entscheid jedoch festgehalten, dass die Emissionsbegrenzung mit
der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der Verordnung vom 23. Dezember 1999
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend geregelt
sei und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall, gestützt auf das
Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch
weitergehende Begrenzung verlangen könnten (vorinstanzlicher Entscheid, E.
12.
). Damit ist sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen und es
kann ihr keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.
Zudem bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz
sei nicht auf ihren Einwand eingegangen, wonach der Anlagegrenzwert der NISV
nicht anlagebezogen, sondern objektbezogen anzuwenden sei. Die Vorinstanz hielt
diesbezüglich fest, gemäss der Vollzugsempfehlung des Bundesamtes für Umwelt
(BAFU) zur NISV führe das Überschneiden der Anlageperimeter zweier
Basisstationen nicht dazu, dass bei der immissionsmässigen Beurteilung der
neuen Anlage die Feldstärken der bestehenden Station kumuliert werden müssen
oder im Bereich der gemeinsamen Schnittfläche beider Radien verschärfte Grenzwertkriterien
gelten. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Anlageperimeters sei danach stets
nur die neu zu erstellende Anlage. Zum Einwand der Beschwerdeführenden, die Regelung
in Art. 3 Abs. 6 NISV, wonach die Anlagegrenzwerte nur für die von
einer einzelnen Anlage erzeugten Strahlung gelten, widerspreche der Bestimmung
von Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), wonach die
Immissionen gesamthaft zu beurteilen sind, hat sich die Vorinstanz hingegen
nicht geäussert. Ob sie hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann hier jedoch
offen bleiben, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt
werden kann.
3.3
Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dessen
allfällige Verletzung geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und
die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz
gestattet. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf
darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 132 V
387.
E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Zwar ist die Heilung von Gehörsverletzungen
nur mit Zurückhaltung anzunehmen; dass eine solche Verletzung ohne jede
Ausnahme nur von der fehlbaren Instanz behoben werden dürfte, widerspräche aber
gewichtigen Anliegen der Prozessökonomie. Vielmehr ist der Entscheid über
Rückweisung oder Heilung im Einzelfall aufgrund der konkreten Interessenlage zu
treffen (RB 1995 Nr. 23).
Soweit der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorzuwerfen ist, kann diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt
werden. Die Beschwerdeführenden hatten inzwischen Einsicht in alle für den
Rekursentscheid wesentlichen Unterlagen und konnten sich in ihrer Beschwerde
ans Verwaltungsgericht umfassend dazu äussern. Zudem verfügt das Verwaltungsgericht
in den entscheidenden Fragen über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die
Vorinstanz. Auch die Beschwerdeführenden selbst gehen im Übrigen davon aus,
dass allfällige Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren behoben werden
können. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist deshalb
selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen.
4.
Es ist unbestritten, dass die Antennen der G AG auf dem
Gebäude L-Strasse in Stäfa durch einen anderen Antennentyp ersetzt wurden, ohne
dass der Baubehörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt eingereicht wurde.
Die Beschwerdeführenden bemängeln diesbezüglich vor allem das Vorgehen der
Vorinstanz. Sie habe das von der privaten Beschwerdegegnerin erst im
Rekursverfahren eingereichte Standortdatenblatt vom 15. November 2006 angeblich
geprüft und es als Grundlage zu ihrem Entscheid verwendet. Damit habe sie die
den Baubehörden und der kantonalen Fachstelle vorbehaltene Prüfung der
Identität der ausgetauschten Antennen übernommen. Dieses Vorgehen widerspreche
der gesetzlichen Kompetenzregelung und sei unzulässig.
4.1
Gemäss Ziff. 62 Abs. 2 Anhang 1 zur NISV gilt die Erhöhung der maximalen
äquivalenten Strahlungsleistung oder die Änderung von Senderichtungen als
Änderung einer Sendeanlage nach Art. 11 NISV. Der Austausch der Antennentypen
unter Beibehaltung der Sendeleistung, Antennenwinkel bzw. Winkelbereiche
stellen damit keine Änderung der Anlage dar, womit grundsätzlich keine Pflicht
zur Einreichung eines neuen Standortdatenblatts bestünde.
Die Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air hielt diesbezüglich in
einem Schreiben vom 5. September 2006 fest, es sei nicht auszuschliessen, dass
sich bei einem Antennenersatz im Einzelfall höhere Immissionen in der
Anlageumgebung ergeben könnten als mit der ursprünglichen Antenne, da z.B. bei
den Ersatztypen die Nebenkeulen stärker sein oder im Winkel abweichen könnten.
Die Kriterien, nach welchen eine Ersatzantenne als gleichwertig angesehen
werden könne, würden durch die Kantone festgelegt. Sie schlägt daher folgendes
Vorgehen vor: Bei jedem Ersatz einer Antenne durch einen andern, gleichwertigen
Typ, bei sonst unveränderten Einstellungen, habe der Netzbetreiber ein
aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen. Ergebe die rechnerische
Prognose an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) mehr als 80 %, sei
eine Abnahmemessung durchzuführen. Die Baubewilligungsbehörde lege gestützt auf
eine Empfehlung der NIS-Fachstelle das weitere Vorgehen fest, insbesondere
bezüglich einer allfälligen Ergänzung oder Änderung der Baubewilligung. Die
aktualisierten Daten seien in das QS-System aufzunehmen und dem Bundesamt für
Kommunikation für die Antennen-Datenbank zu übermitteln.
Wie bereits die Vorinstanz ausführte, erscheint es
zweckmässig, wenn die Netzbetreiberin eine Antennenmutation der zuständigen
Baubehörde ohne Verzug zu melden und zur Prüfung ein aktualisiertes
Standortdatenblatt einzureichen hat. So kann unter anderem sichergestellt
werden, dass der neue Antennentyp bei Baugesuchen für neue Mobilfunkantennen
oder für Erweiterungen bestehender Antennen, bei denen die bestehende Antenne
miteinzubeziehen ist, berücksichtigt wird. Im vorliegenden Fall ist bis zum
Entscheid der Baubehörde keine entsprechende Mitteilung der G AG über die
beabsichtigte bzw. inzwischen realisierte Antennenmutation eingegangen.
4.2
Nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV gelten Sendeanlagen, die
in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach desselben
Gebäudes, stehen, als eine einheitliche Anlage, deren Emissionen mit Blick auf
die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zusammengerechnet werden. In der
Vollzugsempfehlung des BAFU wird diese Regel dahin gehend präzisiert, dass alle
innerhalb eines sog. Anlageperimeters liegenden Sendeantennen zur gleichen
Anlage zu rechnen sind, unabhängig davon, ob sie sich auf demselben oder einem
andern Gebäude befinden (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL;
heute BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,
Bern 2002, S. 12 ff. Ziff. 2.1.2). Der Anlageperimeter wird bei der Bewilligung
einer neuen Anlage aufgrund der projektierten Sendeleistung und Senderichtung
ihrer Antenne ermittelt. Die Emissionen bereits bestehender Anlagen, die sich
innerhalb dieses Anlageperimeters befinden, werden zu denjenigen der neuen
Anlage hinzugerechnet.
Das Verwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom
31.
Januar 2006 mit der Frage auseinander gesetzt, wie vorzugehen ist,
wenn eine neu projektierte Sendeantenne im Anlageperimeter einer bereits
bestehenden Sendeantenne errichtet werden soll, die bestehende Anlage aufgrund
der geringeren Sendeleistung der neuen Anlage jedoch nicht im Anlageperimeter
Dispositiv
der neuen Anlage liegt. Es hat entschieden, dass die zuerst bewilligte Anlage
den Vorrang erhält und auf nachträglich erstellte Einrichtungen in ihrer
Umgebung keine Rücksicht zu nehmen braucht. Es liege dann am Ersteller einer
neuen Sendeanlage, auf alle bereits bestehenden Anlagen in der Umgebung
Rücksicht zu nehmen. Dabei besitzt die Sendeanlage, für welche zuerst eine
Baubewilligung der erstinstanzlichen Behörde vorliegt, gegenüber einer
nachträglich zu bewilligenden Anlage einen Vorrang. Sie ist im Verhältnis zur
zweiten im Prinzip wie eine bestehende zu behandeln, auch wenn ihre Baubewilligung
noch nicht rechtskräftig ist (VGr, 31. Januar 2007, VB.2005.00574, E. 4.4 f., www.vgrzh.ch).
4.3
Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig die Erweiterung der Sendeeinrichtung
der privaten Beschwerdegegnerin. Die Antennen der G AG befinden sich zwar auf
demselben Dach wie diejenigen der privaten Beschwerdegegnerin. Da die
sendetechnischen Einrichtungen jedoch gänzlich getrennt wurden, handelt es sich
nicht um eine gemeinsame Sendeeinrichtung der privaten Beschwerdegegnerin und
der G AG, welche nur gemeinsam beurteilt werden könnte.
Die Sendeeinrichtung der G AG liegt jedoch im
Anlageperimeter der hier strittigen Anlage, so dass sie bei der strahlenmässigen
Beurteilung der umstrittenen Erweiterung zu berücksichtigen ist. Dabei ist für
die Anlage der G AG auf das Standortdatenblatt abzustellen, das im Zeitpunkt
der Bewilligungserteilung für die Erweiterung der Anlage der privaten
Beschwerdegegnerin bewilligt bzw. gemeldet war. Massgebend kann nicht der
tatsächliche Zustand der Anlage der G AG sein, sondern das bewilligte bzw.
gemeldete Standortdatenblatt. Stellt sich wie hier im Laufe des
Bewilligungsverfahrens heraus, dass eine bestehende Antenne, die sich im
Anlageperimeter der beantragten Antenne befindet, geändert oder durch andere
Antennentypen ersetzt wurde, so ist nicht etwa von der Betreiberin, welche um
den Neubau bzw. die Erweiterung nachgesucht hat, ein neues Standortdatenblatt
mit den aktualisierten Angaben zur bestehenden Antenne zu verlangen. Vielmehr
ist die Betreiberin der bestehenden Antenne, welche ihre Antenne nachträglich
geändert oder durch andere Antennentypen ersetzt hat, zur Einreichung eines
neuen Standortdatenblatts anzuhalten.
Da es die G AG unterliess, vor der erstinstanzlichen
Bewilligung der hier umstrittenen Erweiterung der Anlage der privaten Beschwerdegegnerin
die realisierte Antennenmutation der Baubehörde zu melden und ein
aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen, ist für die Beurteilung der
hier umstrittenen Erweiterung auf die ursprünglich bewilligten Antennentypen
und Einstellungen abzustellen. Die private Beschwerdegegnerin war demnach nicht
zur Einreichung eines neuen Standortdatenblatts, in welchem die neuen Antennentypen
berücksichtigt sind, verpflichtet. Damit erweist sich diesbezüglich das ursprüngliche
Standortdatenblatt vom 19. Juni 2006 als massgebend. Die Rüge der
Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Antennenmutation aufgrund fehlender
Antennendiagramme nicht ordnungsgemäss überprüfen können, erweist sich demnach
ebenfalls als unbegründet.
4.4
Die von der G AG vorgenommene Antennenmutation gehörte im erstinstanzlichen
Bewilligungsverfahren nicht zum Streitgegenstand. Die Vorinstanz hat sich in
ihrem Entscheid zwar in einer Erwägung dazu geäussert. Im Ergebnis hat sie den
Rekurs abgewiesen und damit lediglich die angefochtene Baubewilligung
betreffend die Erweiterung der Sendeanlage der privaten Beschwerdegegnerin
bestätigt. Über die allfällige Bewilligungspflicht der Antennenmutation der G
AG wurde damit noch nicht entschieden. Die Baubehörde hat von der G AG ein
vollständiges und aktualisiertes Standortdatenblatt mit den neu angebrachten
Antennentypen einzuverlangen. Die kommunale Baubehörde hat zusammen mit der
kantonalen NIS-Fachstelle die Bewilligungspflicht und gegebenenfalls die Bewilligungsfähigkeit
der Antennenmutation zu beurteilen. Dabei ist die erstinstanzlich bewilligte
Erweiterung der Sendeanlage der privaten Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen,
auch wenn die Baubewilligung noch nicht rechtskräftig ist. Sollte sich ergeben,
dass die Anlagegrenzwerte durch die Antennenmutation an OMEN überschritten
werden, müsste die Anlage der G AG entsprechend angepasst werden.
Damit ist auch auf die Einwände der Beschwerdeführenden
betreffend das QS-System der G AG nicht einzugehen. Sofern die zuständigen
Behörden zum Schluss gelangen, dass die Antennenmutation der G AG bewilligungspflichtig
sei, können die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen gegen das QS-System der G
AG im Rahmen des darauf folgenden Baubewilligungsverfahrens geltend machen. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen auch für das
Qualitätssicherungssystem der G AG ein Zertifikat der SGS Société de
Surveillance SA nach der ISO-Norm 9001:2000 vorliegt.
5.
Die Beschwerdeführenden bemängeln die fehlende
Unterschrift auf dem Standortdatenblatt vom 15. November 2006. In diesem
neuen Standortdatenblatt wurden nicht nur die neuen Antennentypen der G AG
berücksichtigt, sondern auch das von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
vorgebrachte Neubauprojekt auf dem Grundstück M-Strasse (Kat.-Nr. 02). Es ist
unbestritten, dass die Unterschrift und der Firmenstempel auf dem neuen Standortdatenblatt
fehlen. Dieser Mangel würde jedoch keine Aufhebung der Baubewilligung
rechtfertigen, da er sich ohne grossen Aufwand nachträglich beheben liesse. Das
nachträgliche Beibringen der Unterschrift auf dem neuen Standortdatenblatt ist
jedoch nur dann erforderlich, wenn sich das ursprüngliche Standortdatenblatt
vom 16. Juni 2006 als ungenügend erweisen sollte. Wie bereits oben ausgeführt
musste die Mutation der G AG-Antennen auch im ursprünglichen Standortdatenblatt
nicht berücksichtigt werden. Es fragt sich daher einzig, ob die
Nichtberücksichtigung des Neubauprojekts auf dem Grundstück M-Strasse im
ursprünglichen Standortdatenblatt zu dessen Ungültigkeit führt.
5.1
Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV Angaben über
die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher
Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 2), und an allen
OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV überschritten ist (Ziff.
3), enthalten. Das Auffinden der drei höchstbelasteten OMEN ist insbesondere
bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen nicht offensichtlich und
erfordert unter Umständen eine flächendeckende NIS-Berechnung. Es kann daher
sinnvoll sein, mehr als die drei verlangten OMEN zu untersuchen und mit den
entsprechenden Zusatzblättern 4a oder 4b zum Standortdatenblatt zu dokumentieren
(BAFU, Vollzugsempfehlung NISV, S. 16).
5.2
Auf dem Grundstück M-Strasse wurden die OMEN Nrn. 9 und 9A berechnet. Im ursprünglichen
Standortdatenblatt vom 16. Juni 2006 ergab die Berechnung, dass diese
nicht zu den drei OMEN gehören, an denen die von der Anlage erzeugte Strahlung
am stärksten ist. Auch die Anlagegrenzwerte wurden hier deutlich eingehalten.
Gegen die im neuen Standortdatenblatt vorgenommene Berechnung der OMEN Nrn. 9
und 9A auf dem Grundstück M-Strasse erheben die Beschwerdeführenden keine
Einwände. Auch unter Berücksichtigung des Neubauprojekts ergibt sich aufgrund
der Berechnung, dass diese OMEN nicht zu den drei massgebenden OMEN nach Art.
11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV zählen und die Anlagegrenzwerte eingehalten
werden. Demnach ist das ursprüngliche Standortdatenblatt vom 16. Juni 2006
mit den dort bezeichneten drei OMEN korrekt und verbindlich. Die fehlende
Unterschrift auf dem neuen Standortdatenblatt ist somit nicht von Belang.
6.
Mit einer Eingabe vom 17. April 2007 wiesen die
Beschwerdeführenden die Vorinstanz darauf hin, dass auf der an das Baugrundstück
angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 der Anbau eines Bürotraktes an das dort
bereits vorhandene Gebäude projektiert sei. Damit entstehe im Anlageperimeter
der strittigen Mobilfunkanlage ein neuer OMEN, bei welchem der Anlagegrenzwert
möglicherweise überschritten werde. Die Beschwerdeführenden werfen der
Vorinstanz vor, sie habe das Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03,
zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
6.1
Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend,
wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bzw. des
vorinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47, § 52
N. 16). Im Rekursverfahren sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu
eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand
nicht verändern und sich keine neuen Rechtsfragen stellen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 47 mit weiteren Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren kann eine
nachträglich geänderte Sachlage nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der
Regel dann berücksichtigt werden, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür
sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen
Ermessensfragen aufgeworfen werden (RB 1982 Nr. 40; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N.
17).
6.2
Bei überbauten Grundstücken wird zur Ermittlung der Orte mit empfindlicher
Nutzung nach Art. 3 Abs. 3 NISV grundsätzlich auf die bauliche Nutzung
abgestellt, wie sie bei Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage
vorliegt. Der Inhaber der Anlage ist jedoch verpflichtet, bei einem späteren
Ausbau von Nachbargrundstücken die Mobilfunkanlage so anzupassen, dass die
vorgeschriebenen Grenzwerte bei neu erstellten Orten mit empfindlicher Nutzung
eingehalten werden. Ausnahmsweise werden jedoch zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten
auf einem nur teilweise überbauten Nachbargrundstück bereits bei der
Bewilligung der Antennenanlage berücksichtigt, so z.B. wenn die Erweiterung
eines Gebäudes mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorsteht bzw. wenn bereits ein
konkretes Baugesuch hängig ist (BGE 128 II 340 E. 4.1; BGr, 10. Januar 2007,
1A.129/2006, E. 2.5; VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 7.3, www.vgrzh.ch).
6.3
Der Entscheid der Vorinstanz erging am 17. April 2007. Die Eingabe der
Beschwerdeführenden, in welchem sie die Vorinstanz auf das neue Bauprojekt
hinwiesen, datiert ebenfalls vom 17. April 2007 und ging am 18. April
2007 bei der Vorinstanz ein. Ob die Vorinstanz bei dieser Sachlage überhaupt
verpflichtet gewesen wäre, auf ihren Entscheid zurückzukommen, kann offen
gelassen werden. Die von den Beschwerdeführenden beantragten zusätzlichen
Abklärungen im laufenden Rekursverfahren wären jedenfalls nur dann angebracht
gewesen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass bei den neu zu
erstellenden Büroräumen auf dem Nachbargrundstück der Anlagegrenzwert überschritten
wird und damit eine Anpassung der Anlage gleich zu Beginn erforderlich gewesen
wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar trifft es zu, wie die
Beschwerdeführenden darlegen, dass die im zweiten Obergeschoss vorgesehenen
neuen Büroräume rund 1 m höher zu liegen kämen als beim bereits
ermittelten OMEN Nr. 2A, welcher im bestehenden Gebäude auf demselben Grundstück
liegt. Der Höhenunterschied zwischen Antenne und OMEN würde sich damit im
Vergleich zum OMEN Nr. 2A von rund 13 m (Antennen der privaten
Beschwerdegegnerin) bzw. 11 m (Antennen der G AG) auf rund 12 m bzw.
10 m verringern. Die vertikale Richtungsabschwächung würde dadurch etwas
verringert. Andererseits wäre aber die horizontale Distanz kleiner und der
Winkel zur kritischen horizontalen Senderichtung etwas grösser als bei OMEN Nr.
2A, was eine zumindest teilweise Kompensation der verringerten vertikalen
Richtungsabschwächung erwarten lässt. Angesichts dessen, dass bei OMEN Nr. 2A
eine Belastung von 2.96 V/m errechnet wurde, ist unter diesen Verhältnissen
nicht zu erwarten, dass ein neuer OMEN entsteht, bei dem eine kritische Höhe
der Belastung auftreten könnte.
Ob der neue OMEN damit zu einem der drei am stärksten
belasteten würde, ist demgegenüber nicht massgeblich. Im Standortdatenblatt
müssen zwar Angaben über die drei am stärksten belasteten OMEN enthalten sein
(vgl. oben E. 5.1). Das Standortdatenblatt ist jedoch lediglich ein
Hilfsmittel, mit welchem sichergestellt werden soll, dass die Anlagegrenzwerte nicht
überschritten werden. Ein rein formeller Mangel im Standortdatenblatt führt
nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, solange die Anlagegrenzwerte
eingehalten sind und die Bewilligung damit materiell nicht zu beanstanden ist.
Auch wenn die Belastung am neuen OMEN höher sein sollte als am bisher
drittstärksten belasteten OMEN Nr. 12, würde dies daher nicht zu einer Aufhebung
der Baubewilligung führen.
6.4
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, das Beschwerdeverfahren
durch zusätzliche Abklärungen, die dann erneute Schriftenwechsel nach sich
ziehen würden, noch weiter zu verlängern. Gründe der Prozessökonomie sprechen
vielmehr dafür, das Verfahren möglichst beförderlich zum Entscheid zu bringen.
Eine übermässige Strahlenbelastung ist in den projektierten Büroräumen auf dem
Nachbargrundstück in keinem Fall zu befürchten, denn die Inhaberin der
Mobilfunkanlage wird diese Räume nach deren Erstellung als neue Orte mit
empfindlicher Nutzung berücksichtigen und ihre Anlage nötigenfalls anpassen
müssen, um den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. vorstehend, E. 6.2, sowie
Dispositiv Ziff. 4.2.4 der strittigen Baubewilligung vom 5. September 2006).
7.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie
habe sich bei der Beurteilung der Frage, ob das Dach, auf dem die
UMTS-Erweiterung realisiert werden soll, die zusätzlich zu erwartende Dachlast
noch zu tragen vermag, auf ein Parteigutachten abgestützt und damit den Sachverhalt
unvollständig abgeklärt.
7.1
Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch
Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von
Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere
Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Über die Notwendigkeit eines Gutachtens von
Sachverständigen ist im Einzelfall zu entscheiden. Der zuständigen Instanz
kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Eine Pflicht zur Einholung eines
beantragten Gutachtens besteht nur, wenn sich die Verhältnisse nicht anders
schlüssig klären lassen. Sobald der massgebende Sachverhalt aufgrund der Akten
feststeht oder die anordnende Behörde den Sachverhalt gestützt auf die eigene
Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag, sind weitere Beweiserhebungen
abzulehnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24 und § 8 N. 34, mit weiteren Hinweisen).
7.2
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die strittige Basisstation
genüge den Regeln der Baukunde durchaus. Entgegen rekurrentischer Darlegung
führe deren Realisierung zu keiner Destabilisierung der Statik des
rekurrentischen Attikageschosses, welches eine Wandstärke von 15 cm Stahlbeton
und 12 cm Backstein sowie eine Deckenstärke von 16 cm Stahlbeton aufweise.
Das zusätzliche technische Equipment der privaten Beschwerdegegnerin beschränke
sich auf einen Technikschrank RBS 3106, zwei Ultrasites und drei Antennenelemente
an zwei verschiedenen Masten. Die übrigen neuen Einrichtungen ersetzten
bestehende Module und bewirkten somit keine gewichtsmässige Mehrbelastung des
Attikageschosses. Auch das Gutachten, welches die private Beschwerdegegnerin in
Auftrag gegeben habe, komme zum Schluss, dass die Gebäudestatik mit dem
strittigen Bauvorhaben unbeeinträchtigt bleibe. Die Ursache des monierten
Wassereintritts dürfte folglich in einer mangelhaften Abdichtung der
Dachkonstruktion liegen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 19). Damit hat sie
die Einholung der von den Beschwerdeführenden beantragten Expertise zu dieser
Frage implizit abgelehnt.
Die Baurekurskommission hat anhand der Rekursakten
selbständig geprüft, ob das Bauvorhaben den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG
genügt. Als Fachgericht vermag sie diese Frage gestützt auf eigene Sachkunde
ausreichend zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat
sie sich nicht einzig auf das Parteigutachten der privaten Beschwerdegegnerin
gestützt. Sie hat lediglich festgehalten, dass ihre eigene Beurteilung auch
durch das Parteigutachten der privaten Beschwerdeführerin bestätigt wird. Der
Einwand der Beschwerdeführenden geht somit fehl.
8.
Die Beschwerdeführenden machen erneut geltend, der
Anlagegrenzwert werde unter Mitberücksichtigung der Strahlung der geplanten
Anlage der H AG an den OMEN Nrn. 4 bzw. 4A überschritten. Die Emissionen der
beiden Anlagen seien gemeinsam zu berücksichtigen, obwohl keine der fraglichen
Mobilfunkantennen-Anlagen im Anlageperimeter der anderen liege. Zur Begründung
bringen sie vor, die Anlagegrenzwerte der NISV seien nicht anlagebezogen,
sondern objektbezogen anzuwenden.
8.1
Nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 USG sind Strahlen
Einwirkungen, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres
Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden. Einwirkungen sollen nach Art. 8
USG sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt
werden.
Die NISV unterscheidet zwischen Immissionsgrenzwerten
einerseits und Anlagegrenzwerten andererseits. Die Immissionsgrenzwerte werden
für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung
festgelegt (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 USG). Sie müssen
gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV überall eingehalten werden, wo sich Menschen
aufhalten können. Dabei ist die gesamte Strahlung, die durch alle am
betreffenden Ort einwirkenden Strahlungsquellen gemeinsam verursacht wird, zu
berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 NISV). Dagegen gelten die Anlagegrenzwerte nur
für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV) und
müssen nur an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden (Ziff. 65
Anhang 1 zur NISV). Als Anlage geltend dabei alle Sendeantennen, die auf
demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang,
namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen (Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1
zur NISV). Die Anlagegrenzwerte dienen gemäss Art. 4 NISV der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung und sollen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung,
die Emissionen auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich
tragbare Mass reduzieren (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Deshalb sind die
Anlagegrenzwerte wesentlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte. Durch die
strenge Begrenzung der Emissionen der einzelnen Anlage kann zudem
sichergestellt werden, dass auch bei einer Kumulation der Strahlungen von
mehreren Anlagen der Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird (BUWAL,
Erläuternder Bericht zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 7 Ziff. 33).
8.2
Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 8. April 2002 mit der
Frage, wann ein enger räumlicher Zusammenhang im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1
Anhang 1 zur NISV bestehe und damit von einer Anlage auszugehen sei, auseinander
gesetzt. Das BUWAL vertrat die Auffassung, Sinn und Zweck der Regelung in Ziff.
62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV sei es, sicherzustellen, dass die Anlagegrenzwerte
an Orten mit empfindlicher Nutzung auch dann eingehalten werden, wenn die Strahlung
von mehreren Sendeantennen in den gleichen Raum emittiert werde. Ein enger
räumlicher Zusammenhang nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV liege somit dann
vor, wenn beim gleichzeitigen Betrieb mehrerer Antennen Strahlung so in den
gleichen Raum emittiert werde, dass als Folge der Überlagerung in diesem Raum
der Anlagegrenzwert überschritten werde. Massgebendes Kriterium sei somit die
räumliche Überlagerung der Strahlung, die von den jeweiligen Sendeleistungen
und Senderichtungen der beteiligten Antennen abhänge (BGr, 8. April 2002,
1A.10/2001, E. 3.2.1, www.bger.ch).
Demgegenüber hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid
fest, gegen die vom BUWAL vorgebrachte Zwecksetzung spreche Art. 3 Ziff. 6
NISV. Denn hätte der Verordnungsgeber tatsächlich alle den Anlagegrenzwert
übersteigenden Einwirkungen an Orten mit empfindlicher Nutzung verhindern
wollen, hätte er die Geltung des Anlagegrenzwerts für alle Sendeanlagen
anordnen müssen. Stattdessen habe er die Geltung des Anlagegrenzwerts nur für
die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung angeordnet und damit in Kauf
genommen, dass es an einzelnen Orten, wo sich die Strahlung mehrerer Anlagen
überlagert, zu einer den Anlagegrenzwert übersteigenden Strahlung kommen könne
(BGr, 8. April 2002,1A.10/2001, E. 3.4.3, www.bger.ch). Mit der von den
Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob Art. 3 Ziff. 6 NISV damit gegen
Art. 8 USG verstosse, hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch
nicht explizit auseinander gesetzt.
8.3
Das USG sieht in Art. 8 nicht nur die gesamthafte Beurteilung von
Einwirkungen vor, sondern verlangt zudem, dass die Einwirkungen auch einzeln
geprüft werden. Die gesamthafte Beurteilung der Einwirkungen an einem
bestimmten Ort wird durch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bereits
gewährleistet. Die Anlagegrenzwerte als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
stellen sicher, dass die Einwirkungen auch einzeln betrachtet werden, wobei
hier die Strahlen der gesamten Anlage, die auch mehrere Antennen umfassen kann,
berücksichtigt werden. Daneben wurde bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte im
Sinne einer gesamthaften Beurteilung zusätzlich darauf geachtet, dass diese
genügend tief angesetzt sind, damit die Immissionsgrenzwerte eingehalten
werden. Dass die Anlagegrenzwerte nicht unter Berücksichtigung aller
Sendequellen eingehalten werden müssen, steht demnach durchaus im Einklang mit
der Regelung in Art. 8 USG.
9.
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die in der
NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte seien verfassungs- und
gesetzeswidrig. Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher und
zutreffender Begründung entkräftet (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11 und 12).
Die entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in zahlreichen Verfahren
überprüft. Es hat die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und
verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Januar 2007,
1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006,1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober 2006,
1A.54/2006, E. 6.5; 2. Oktober 2006,1A.60/2006, E. 2; jeweils mit weiteren
Hinweisen und unter www.bger.ch). Die von den Beschwerdeführenden angeführten
abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung
nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt
festgehalten, dass es in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes
ist, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen
für die Rechtsetzung vorzuschlagen.
Das BAFU hat inzwischen einen Bericht veröffentlicht, in
welchem es fast 150 wissenschaftliche Publikationen zur Hochfrequenzexposition
von Menschen, die seit Ende 2002 bis September 2006 publiziert wurden, bewertet
(BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen
Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, abrufbar unter http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01119/04791).
Dabei hat es auch die Ergebnisse von international koordinierten
Forschungsprogrammen beurteilt, bei denen nicht Menschen, sondern einzelne
Zellen oder Tiere exponiert wurden. Der Bericht kommt zum Ergebnis, dass nach
dem derzeitigen Stand der Kenntnisse keine neuen gesicherten gesundheitlichen
Effekte im Dosisbereich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV vorliegen.
Im Zusammenhang mit der Exposition des Menschen durch Mobiltelefone seien einige
Effekte als wahrscheinlich zu betrachten. Es handle sich dabei in erster Linie
um Effekte, deren Gesundheitsrelevanz unklar sei. Für stationäre Sendeanlagen
könne davon ausgegangen werden, dass die bei der Exposition durch Mobiltelefone
als wahrscheinlich eingestuften Effekte unterhalb der schweizerischen
Anlagegrenzwerte bei den stationären Sendeanlagen nicht zu erwarten seien. Aus
wissenschaftlicher Sicht bestehe derzeit keine Grundlage für eine Anpassung der
Immissionsgrenzwerte der NISV. Gleichzeitig wird jedoch betont, dass die
wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der
Bevölkerung durch hochfrequente Strahlung immer noch sehr lückenhaft sei und
deshalb eine Verstärkung der Forschung erforderlich sei.
Anfang dieses Jahres wurde ein neues Nationales
Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und
Gesundheit" gestartet. In elf verschiedenen Forschungsprojekten soll die
Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und Gesundheit
wissenschaftlich untersucht werden. Das Ende der Forschungsarbeiten ist für Dezember
2009 vorgesehen, der Schlussbericht soll im Jahr 2010 vorliegen (vgl. hierzu
Nichtionisierende Strahlung - Umwelt und Gesundheit, Nationales
Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch).
Es besteht demnach auch zum heutigen Zeitpunkt kein
Anlass, von den geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV
abzuweichen.
10.
10.1
Die Beschwerdeführenden bringen verschiedene Einwände im Zusammenhang mit
dem vom BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 vorgeschlagenen
Qualitätssicherungssystem vor, mit dem die mittels Fernsteuerung einstellbaren
Parameter, welche die effektiv eingestellte Strahlungsleistung beeinflussen,
überprüft werden sollen. Sie machen geltend, beim Rundschreiben des BAFU handle
es sich weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung. Sein Inhalt sei somit
unverbindlich und die darin enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht
durchsetzbar. Was geschehen solle, wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm
zugedachte Kontrollfunktion nicht erfülle, sei offen. Das Bundesgericht habe
sich bisher lediglich zur technischen Lösung, nicht aber zu den rechtlichen
Grundlagen geäussert. Solange auf dem Weg der Gesetzgebung keine entsprechenden
Anordnungen getroffen worden seien, könne die Einhaltung der bewilligten
Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit technischen Massnahmen an der
Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden.
10.2
Das Rundschreiben des BAFU ist, wie die Beschwerdeführenden zu Recht
bemerken, kein rechtsverbindlicher Erlass; die massgeblichen Vorschriften
finden sich im USG und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert, die
Anforderungen, die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher
Hinsicht zu interpretieren und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung
betrauten Instanzen Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV).
Letztlich ist es aber Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden
Rechtsnormen zu entscheiden (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2,
www.vgrzh.ch).
Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen gemäss Art. 12
Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Das Bundesgericht hat
mehrfach entschieden, dass das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem
eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt
und grundsätzlich den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an
eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September
2007,1A.6/2007, E. 5; 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren
Hinweisen und unter www.bger.ch). Damit hat es nicht nur die technische Lösung
an sich beurteilt, sondern auch dessen Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 NISV.
Eine separate Festlegung des genauen Vorgehens bei der Kontrolle nach Art. 12
Abs. 1 NISV in einer Verordnung oder im Gesetz ist nicht notwendig. Auch
zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage, was geschehen solle,
wenn das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht erfüllen solle,
hat sich das Bundesgericht bereits geäussert. Das BAFU und die kantonalen
Vollzugsbehörden müssen prüfen, ob die Qualitätssicherungssysteme der
Mobilfunkbetreiber die ihnen zugedachte Kontrollfunktion effektiv erfüllen.
Sollte sich das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen,
als ungenügend erweisen, müsste gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
wieder auf die Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zurückgekommen werden
(BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.2; 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.2;
beide unter www.bger.ch). Die generellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen
das Qualitätssicherungssystem erweisen sich demnach als unbegründet.
11.
Mit einer nachträglichen Eingabe vom 22. Dezember 2006
machten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren geltend, dass es dem
Baugrundstück infolge der vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung
verabschiedeten Initiative an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von §
234 PBG fehle. Die Vorinstanz lehnte es ab, die Initiative im Rechtsmittelverfahren
zu berücksichtigen, da sie keine nutzungsplanerischen Realisierungschancen
habe.
11.1
Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn
durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeinderat
beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung
hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im
Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 36 = BEZ 1982 Nr. 19;
RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
11.2
Mit der vom Gemeinderat verabschiedeten und zwischenzeitlich von der
Gemeindeversammlung angenommenen Initiative wird beantragt, Art. 28 der kommunalen
Bauordnung mit einem neuen Absatz 4 des folgenden Inhalts zu ergänzen:
"In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art
verboten, sofern sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie
Sanität, Polizei und Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den
betreffenden Zonen domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen."
Die Aussichten auf eine Realisierung der geplanten
Rechtsänderung sind in verschiedener Hinsicht fraglich. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird der Schutz der Bevölkerung von Immissionen dieser Art durch
das Bundesrecht wahrgenommen; insbesondere ist auch die vorsorgliche Begrenzung
der Emissionen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG in der NISV abschliessend geregelt
(BGr, 17. August 2007,1P.68/2007, E. 4.3.4 [zur Publikation vorgesehen]; 10.
Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.2, beide unter www.bger.ch; BGE 126 II 399
E. 3c S. 403). Den Kantonen und Gemeinden verbleibt damit auf diesem Gebiet
keine Gesetzgebungskompetenz. Zulässig sind noch Festlegungen, welche den Bau
von Antennen aus ästhetischen oder raumplanerischen Gründen beschränken.
Allerdings müssen auch diese Vorschriften verhältnismässig sein und dürfen die
bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Fernmelderecht
ergeben, nicht missachten (BGr, 3. September 2007,1C_94/2007, E. 4.2; 17.
August 2007,1P.68/2007, E. 4.3.4 [zur Publikation vorgesehen]; 10. Januar
2007,1A.129/2006, E. 5.3, alle unter www.bger.ch; BGr, 27. Oktober 2005,
1A.280/2004, ZBl 107/2006 S. 207; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E.
3.2, www.vgrzh.ch).
Gemäss den Erläuterungen des Gemeinderates zu seinem
Beschluss vom 28. November 2006 stehen vorliegend nicht planerische oder
ästhetische Motive, sondern die Verhinderung einer zusätzlichen
Strahlenbelastung im Vordergrund, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Der
Gemeinderat weist denn auch selber darauf hin, dass der Regierungsrat ein
früher von der Gemeinde erlassenes "Moratorium" für die Bewilligung
von Antennenanlagen aufgehoben hat, und er rechnet damit, dass der Kanton der
neu vorgeschlagenen Änderung die Zustimmung ebenfalls verweigern werde.
Fraglich erscheint ferner auch, ob die Festlegung einer
derartigen Beschränkung auf Wohn- und Industriezonen, unter Ausschluss aller
übrigen Zonen, einer sachgerechten, unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung haltbaren Abgrenzung entspricht. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern Gewerbe-, Zentrums- und Kernzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten
weniger empfindlich sein sollten. Insbesondere Kernzonen sind für den Bau von
Antennenanlagen aus Gründen des Ortsbildschutzes eher weniger geeignet. Der von
den Beschwerdeführenden vorgebrachte Einwand, die Initiative erfasse nur
Aussenantennen, womit Innenantennen nach wie vor zulässig blieben, vermag an
dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auf die Einholung der von den
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang beantragten Expertise ist zu
verzichten.
Insgesamt erscheint es damit schon wegen der fehlenden
Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht als unwahrscheinlich, dass die mit der
Initiative beantragte Änderung der Nutzungsplanung je in Kraft treten wird. Die
Vorinstanz hat es demzufolge zu Recht abgelehnt, die Initiative im
Rekursentscheid zu berücksichtigen.
11.3
So lange die Bestrebungen zur Revision der Zonenplanung nicht ihren
Abschluss in der rechtskräftigen Änderung der Bau- und Zonenordnung gefunden
haben, stellen die darauf ausgerichteten Bemühungen – hier insbesondere der
Beschluss des Gemeinderates vom 28. November 2006 betreffend die
Zustimmung zur Initiative und deren zwischenzeitliche Annahme durch die
Gemeindeversammlung – keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich eine
Änderung der für die Anwendung von § 234 PBG massgeblichen Sachumstände dar.
Eine derart geänderte Sachlage wird im Beschwerdeverfahren in der Regel nur
berücksichtigt, sofern wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der
Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen
aufgeworfen werden (vorn, E. 6.1). Bei der Anwendung von § 234 PBG macht das
Gericht die Berücksichtigung der durch laufende Planungsverfahren geänderten
Sachlage in ständiger Rechtsprechung von einer Interessenabwägung im Einzelfall
abhängig. Es berücksichtigt dabei im Prinzip die geänderte Sachlage, das heisst
den Stand der Planung im Zeitpunkt seines Entscheids, prüft jedoch im Rahmen
der Interessenabwägung, ob dem Schutz der neuen Planung oder dem Vertrauen des
Baugesuchstellers in die Beständigkeit der noch geltenden planungsrechtlichen
Grundlagen der Vorzug gebührt (RB 2000 Nr. 97 = BEZ 2000 Nr. 38; RB 1985 Nr.
116; BEZ 1985 Nr. 20; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2.,
www.vgrzh.ch).
Schon die geringen Realisierungschancen der vorgesehenen
Planänderung sprechen klarerweise gegen deren Berücksichtigung im
Beschwerdeverfahren. Zudem ist zu beachten, dass die Bauherrschaft ihr
Baugesuch vor dem Zeitpunkt eingereicht hat, in welchem mit der vom 21. November
2006 datierten Initiative die heute vorgeschlagenen Änderungen der Bau- und
Zonenordnung angestossen wurden. Es macht den Anschein, dass der Vorstoss, zu
dessen Initianten auch einer der am vorliegenden Verfahren beteiligten Beschwerdeführenden
sowie deren Rechtsvertreter gehört, eigens unternommen wurde, um der von der
Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu
entziehen. Ein solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt (RB 1985
Nr. 106 = ZBl 87/1986, S. 140 f. = BEZ 1986 Nr. 1). Die Initiative führt daher
auch im Beschwerdeverfahren nicht zur beantragten Bauverweigerung.
12.
Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die Höhe
der vorinstanzlichen Spruchgebühr sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung.
Die Vorinstanz habe sich mit Fragen befasst, welche sich im vorliegenden Fall
gar nicht gestellt hätten und von den Beschwerdeführenden nicht aufgeworfen
worden seien. Die umfangreichen Standortdatenblattberechnungen seien im
Wesentlichen von der privaten Beschwerdegegnerin verursacht worden. Auch aus
Billigkeitsgründen hätten den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
höchstens zur Hälfte auferlegt werden dürfen.
Die Vorinstanz hat zur Bemessung der Spruchgebühr erwogen,
es seien der Zeitaufwand der Rekursinstanz, der hier u.a. aufgrund der
umfangreichen Standortdatenblattberechnungen überdurchschnittlich gross gewesen
sei, sowie die finanzielle und rechtliche Tragweite des Falles zu
berücksichtigen. Bei der Verteilung der Verfahrenskosten sei zu beachten, dass
die Rekurrierenden (die heutigen Beschwerdeführenden) im Ergebnis wohl unterlägen,
ein Teil des Verfahrensaufwands jedoch durch den den zuständigen Behörden nicht
gemeldeten Antennenaustausch verursacht worden sei. Die private Rekursgegnerin
hätte von dieser Mutation bei sachgemässer Abklärung der baugesuchsrelevanten
Umstände von Anfang an Kenntnis haben müssen, weshalb sie diesen Kostenteil zu
verantworten habe. Es rechtfertige sich daher, die Verfahrenskosten zu sechs
Siebteln den Rekurrierenden und zu einem Siebtel der privaten Rekursgegnerin
aufzuerlegen.
12.1
Gemäss § 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren
und Kosten auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der Verordnung
über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20.
Juli 1977 (OV BRK) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie
die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK
beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand und der finanziellen und
rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis
Fr. 12'000.- (Abs. 1). Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über
einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).
Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Spruchgebühr
von Fr. 6'000.- ist sehr hoch. Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid,
der den Neubau einer Mobilfunkanlage betraf, eine Spruchgebühr von
Fr. 6'000.- in Anbetracht des Aufwandes sowie der Tatsache, dass der
Entscheid zwei Rekursverfahren betraf, von denen eines zahlreiche Beteiligte
aufwies, als noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens beurteilt
(VGr, 14. März 2007, VB.2006.00114, E. 9, www.vgrzh.ch). In einem anderen
Entscheid wurde eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.- in Anbetracht der
wirtschaftlichen Bedeutung einer neuen Mobilfunkanlage und dem höheren
administrativen Aufwand, der bei einer Eingabe mit 82 Rekurrierenden entstand,
als nicht rechtsverletzend eingestuft (VGr, 9. März 2005, VB.2004.00480, E.
4.1, www.vgrzh.ch). Eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 6'000.-
erscheint daher alleine gestützt auf den mit den Standortblattberechnungen entstandenen
Aufwand und die finanzielle Tragweite nicht gerechtfertigt. Der Entscheid
betraf lediglich ein Rekursverfahren, das nur wenige Beteiligte aufwies. Wie die
Beschwerdeführenden zudem zu Recht beanstanden, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid
teilweise Einwände geprüft, welche die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
gar nicht vorgebracht hatten. Die von der Vorinstanz festgelegte Spruchgebühr
ist daher auf Fr. 4'000.- zu reduzieren.
12.2
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Verfahrenskosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Nach dem Verursacherprinzip können selbst einem
vollständig obsiegenden Rechtsmittelkläger Verfahrenskosten auferlegt werden (§
13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Das Unterlieger- und das
Verursacherprinzip können jedoch aus Billigkeitsgründen eingeschränkt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).
Wie sich herausgestellt hat, ist das ursprüngliche
Standortdatenblatt, das zu den Baugesuchsunterlagen gehörte, nicht mangelhaft.
Der den zuständigen Behörden nicht gemeldete Antennenaustausch der G AG, der
bei der Vorinstanz einen gewissen Verfahrensaufwand verursacht hat, kann der
privaten Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführenden
führen nicht näher aus, weshalb ihnen aus Billigkeitsgründen nur die Hälfte der
Verfahrenskosten hätte auferlegt werden dürfen. Solche Gründe sind denn auch
nicht ersichtlich. Der privaten Beschwerdegegnerin hätten demzufolge keine
Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Da die private Beschwerdegegnerin den
(Kosten-)Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten hat, kann die
vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu ihren Gunsten abgeändert werden (vgl. §
63 Abs. 2 VRG). Die vorinstanzliche Kostenverlegung bleibt somit bestehen. Aus
denselben Überlegungen ist auch keine Änderung der vorinstanzlichen
Parteikostenregelung angebracht.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die
Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht weitgehend. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind ihnen daher zu drei Vierteln und der
Beschwerdegegnerin 1 zu einem Viertel zu auferlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Ferner sind die Beschwerdeführenden zur Zahlung einer
angemessenen, entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen reduzierten Parteientschädigung
an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenregelung der Baurekurskommission
(Dispositiv Ziff. II) wie folgt geändert: Die Kosten des Verfahrens, bestehend
aus Fr. 4'000.- Spruchgebühr, Fr. 907.- Schreibgebühren und Fr. 51.- übrige
Kanzleikosten, Fr. 4'958.- total, werden unter rekurrentischer Solidarhaftung
für 6/7 des Gesamtbetrages je zu 2/7 der A AG, B und C sowie zu 1/7 der E AG
auferlegt.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel, unter
solidarischer Haftung für drei Viertel, und der Beschwerdegegnerin 1 zu einem
Viertel auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden
werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 je eine Parteientschädigung von
Fr. 400.-, unter solidarischer Haftung für den Betrag von 1'200.-, zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …