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Entscheid

VB.2007.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00236

7. November 2007Deutsch39 min

(URT.2007.10293)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Stäfa bewilligte der E AG am 5. September

2006 die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage mit einer

UMTS-Antennenanlage auf dem Gebäude

L-Strasse in Stäfa (Grundstück Kat.-Nr. 01). Auf demselben Gebäude betreibt

auch die G AG eine Mobilfunk-Antennenanlage. Gegen den Beschluss rekurrierten

die A AG, B und C an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich. Im Lauf des

Rekursverfahrens reichte die E AG ein neues Standortdatenblatt ein, gemäss

welchem die aktuellen Antennendaten der G AG sowie das Neubauprojekt für ein

Einfamilienhaus auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 berücksichtigt wurden.

Mit Entscheid vom 17. April 2007 wies die

Baurekurskommission den Rekurs ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 erhoben die A AG, B und C

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission

und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu

verweigern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 21. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz beantragte am 21. August 2007 die

Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Der Gemeinderat Stäfa

verzichtete auf eine Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der

Baurekurskommission erhobenen Beschwerde zuständig.

2.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Mieter von

Liegenschaften in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Sie sind damit von

der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die

Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen

betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und fristgerechte

Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringen vor, es sei ihnen keine Gelegenheit

eingeräumt worden, sich zum neu eingereichten Standortdatenblatt und zum

Privatgutachten der privaten Beschwerdegegnerin zu äussern. Zudem werfen sie

der Vorinstanz vor, sie sei in ihrem Entscheid auf einige Einwände der Beschwerdeführenden

nicht eingegangen.

3.1

Die Rekursinstanz kann gemäss § 26

Abs. 4 VRG einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu

einer mündlichen Verhandlung vorladen. In der Regel genügt ein einfacher

Schriftenwechsel; nur ausnahmsweise wird ein zweiter Schriftenwechsel

angeordnet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26

N. 34). Aufgrund des Gehörsanspruchs in

Art. 29 Abs. 2 BV muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel zwingend

durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz auf neue tatsächliche Behauptungen

und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Rekursantwort

vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35). Auch aus

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt

sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, wenn eine

Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält

(vgl. BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).

Die private Beschwerdegegnerin

hat mit der Rekursantwort u.a. ein neues Standortdatenblatt eingereicht. Indem

die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf dieses abgestellt hat, ohne den

Beschwerdeführenden Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, hat sie deren

rechtliches Gehör verletzt.

3.2

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet

unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche

Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz

1.

VRG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der

Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde

darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich

nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu

befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

Die Beschwerdeführenden brachten in der Rekursschrift vor,

die Erfahrungen mit den Leistungsbeschränkungen im "Salzburger

Modell" hätten gezeigt, dass ein Mobilfunknetz mit niedrigeren Leistungen

durchaus funktioniere und auch wirtschaftlich tragbar sei. Die Vorinstanz ist

zwar nicht explizit auf diesen Einwand der Beschwerdeführenden eingegangen. Sie

hat in ihrem Entscheid jedoch festgehalten, dass die Emissionsbegrenzung mit

der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der Verordnung vom 23. Dezember 1999

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend geregelt

sei und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall, gestützt auf das

Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch

weitergehende Begrenzung verlangen könnten (vorinstanzlicher Entscheid, E.

12.

). Damit ist sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen und es

kann ihr keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.

Zudem bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz

sei nicht auf ihren Einwand eingegangen, wonach der Anlagegrenzwert der NISV

nicht anlagebezogen, sondern objektbezogen anzuwenden sei. Die Vorinstanz hielt

diesbezüglich fest, gemäss der Vollzugsempfehlung des Bundesamtes für Umwelt

(BAFU) zur NISV führe das Überschneiden der Anlageperimeter zweier

Basisstationen nicht dazu, dass bei der immissionsmässigen Beurteilung der

neuen Anlage die Feldstärken der bestehenden Station kumuliert werden müssen

oder im Bereich der gemeinsamen Schnittfläche beider Radien verschärfte Grenzwertkriterien

gelten. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Anlageperimeters sei danach stets

nur die neu zu erstellende Anlage. Zum Einwand der Beschwerdeführenden, die Regelung

in Art. 3 Abs. 6 NISV, wonach die Anlagegrenzwerte nur für die von

einer einzelnen Anlage erzeugten Strahlung gelten, widerspreche der Bestimmung

von Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), wonach die

Immissionen gesamthaft zu beurteilen sind, hat sich die Vorinstanz hingegen

nicht geäussert. Ob sie hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann hier jedoch

offen bleiben, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass eine

allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt

werden kann.

3.3

Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dessen

allfällige Verletzung geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und

die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt

wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz

gestattet. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 132 V

387.

E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Zwar ist die Heilung von Gehörsverletzungen

nur mit Zurückhaltung anzunehmen; dass eine solche Verletzung ohne jede

Ausnahme nur von der fehlbaren Instanz behoben werden dürfte, widerspräche aber

gewichtigen Anliegen der Prozessökonomie. Vielmehr ist der Entscheid über

Rückweisung oder Heilung im Einzelfall aufgrund der konkreten Interessenlage zu

treffen (RB 1995 Nr. 23).

Soweit der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorzuwerfen ist, kann diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt

werden. Die Beschwerdeführenden hatten inzwischen Einsicht in alle für den

Rekursentscheid wesentlichen Unterlagen und konnten sich in ihrer Beschwerde

ans Verwaltungsgericht umfassend dazu äussern. Zudem verfügt das Verwaltungsgericht

in den entscheidenden Fragen über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die

Vorinstanz. Auch die Beschwerdeführenden selbst gehen im Übrigen davon aus,

dass allfällige Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren behoben werden

können. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist deshalb

selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen.

4.

Es ist unbestritten, dass die Antennen der G AG auf dem

Gebäude L-Strasse in Stäfa durch einen anderen Antennentyp ersetzt wurden, ohne

dass der Baubehörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt eingereicht wurde.

Die Beschwerdeführenden bemängeln diesbezüglich vor allem das Vorgehen der

Vorinstanz. Sie habe das von der privaten Beschwerdegegnerin erst im

Rekursverfahren eingereichte Standortdatenblatt vom 15. November 2006 angeblich

geprüft und es als Grundlage zu ihrem Entscheid verwendet. Damit habe sie die

den Baubehörden und der kantonalen Fachstelle vorbehaltene Prüfung der

Identität der ausgetauschten Antennen übernommen. Dieses Vorgehen widerspreche

der gesetzlichen Kompetenzregelung und sei unzulässig.

4.1

Gemäss Ziff. 62 Abs. 2 Anhang 1 zur NISV gilt die Erhöhung der maximalen

äquivalenten Strahlungsleistung oder die Änderung von Senderichtungen als

Änderung einer Sendeanlage nach Art. 11 NISV. Der Austausch der Antennentypen

unter Beibehaltung der Sendeleistung, Antennenwinkel bzw. Winkelbereiche

stellen damit keine Änderung der Anlage dar, womit grundsätzlich keine Pflicht

zur Einreichung eines neuen Standortdatenblatts bestünde.

Die Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air hielt diesbezüglich in

einem Schreiben vom 5. September 2006 fest, es sei nicht auszuschliessen, dass

sich bei einem Antennenersatz im Einzelfall höhere Immissionen in der

Anlageumgebung ergeben könnten als mit der ursprünglichen Antenne, da z.B. bei

den Ersatztypen die Nebenkeulen stärker sein oder im Winkel abweichen könnten.

Die Kriterien, nach welchen eine Ersatzantenne als gleichwertig angesehen

werden könne, würden durch die Kantone festgelegt. Sie schlägt daher folgendes

Vorgehen vor: Bei jedem Ersatz einer Antenne durch einen andern, gleichwertigen

Typ, bei sonst unveränderten Einstellungen, habe der Netzbetreiber ein

aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen. Ergebe die rechnerische

Prognose an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) mehr als 80 %, sei

eine Abnahmemessung durchzuführen. Die Baubewilligungsbehörde lege gestützt auf

eine Empfehlung der NIS-Fachstelle das weitere Vorgehen fest, insbesondere

bezüglich einer allfälligen Ergänzung oder Änderung der Baubewilligung. Die

aktualisierten Daten seien in das QS-System aufzunehmen und dem Bundesamt für

Kommunikation für die Antennen-Datenbank zu übermitteln.

Wie bereits die Vorinstanz ausführte, erscheint es

zweckmässig, wenn die Netzbetreiberin eine Antennenmutation der zuständigen

Baubehörde ohne Verzug zu melden und zur Prüfung ein aktualisiertes

Standortdatenblatt einzureichen hat. So kann unter anderem sichergestellt

werden, dass der neue Antennentyp bei Baugesuchen für neue Mobilfunkantennen

oder für Erweiterungen bestehender Antennen, bei denen die bestehende Antenne

miteinzubeziehen ist, berücksichtigt wird. Im vorliegenden Fall ist bis zum

Entscheid der Baubehörde keine entsprechende Mitteilung der G AG über die

beabsichtigte bzw. inzwischen realisierte Antennenmutation eingegangen.

4.2

Nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV gelten Sendeanlagen, die

in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach desselben

Gebäudes, stehen, als eine einheitliche Anlage, deren Emissionen mit Blick auf

die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zusammengerechnet werden. In der

Vollzugsempfehlung des BAFU wird diese Regel dahin gehend präzisiert, dass alle

innerhalb eines sog. Anlageperimeters liegenden Sendeantennen zur gleichen

Anlage zu rechnen sind, unabhängig davon, ob sie sich auf demselben oder einem

andern Gebäude befinden (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL;

heute BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,

Bern 2002, S. 12 ff. Ziff. 2.1.2). Der Anlageperimeter wird bei der Bewilligung

einer neuen Anlage aufgrund der projektierten Sendeleistung und Senderichtung

ihrer Antenne ermittelt. Die Emissionen bereits bestehender Anlagen, die sich

innerhalb dieses Anlageperimeters befinden, werden zu denjenigen der neuen

Anlage hinzugerechnet.

Das Verwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom

31.

Januar 2006 mit der Frage auseinander gesetzt, wie vorzugehen ist,

wenn eine neu projektierte Sendeantenne im Anlageperimeter einer bereits

bestehenden Sendeantenne errichtet werden soll, die bestehende Anlage aufgrund

der geringeren Sendeleistung der neuen Anlage jedoch nicht im Anlageperimeter

Dispositiv

der neuen Anlage liegt. Es hat entschieden, dass die zuerst bewilligte Anlage

den Vorrang erhält und auf nachträglich erstellte Einrichtungen in ihrer

Umgebung keine Rücksicht zu nehmen braucht. Es liege dann am Ersteller einer

neuen Sendeanlage, auf alle bereits bestehenden Anlagen in der Umgebung

Rücksicht zu nehmen. Dabei besitzt die Sendeanlage, für welche zuerst eine

Baubewilligung der erstinstanzlichen Behörde vorliegt, gegenüber einer

nachträglich zu bewilligenden Anlage einen Vorrang. Sie ist im Verhältnis zur

zweiten im Prinzip wie eine bestehende zu behandeln, auch wenn ihre Baubewilligung

noch nicht rechtskräftig ist (VGr, 31. Januar 2007, VB.2005.00574, E. 4.4 f., www.vgrzh.ch).

4.3

Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig die Erweiterung der Sendeeinrichtung

der privaten Beschwerdegegnerin. Die Antennen der G AG befinden sich zwar auf

demselben Dach wie diejenigen der privaten Beschwerdegegnerin. Da die

sendetechnischen Einrichtungen jedoch gänzlich getrennt wurden, handelt es sich

nicht um eine gemeinsame Sendeeinrichtung der privaten Beschwerdegegnerin und

der G AG, welche nur gemeinsam beurteilt werden könnte.

Die Sendeeinrichtung der G AG liegt jedoch im

Anlageperimeter der hier strittigen Anlage, so dass sie bei der strahlenmässigen

Beurteilung der umstrittenen Erweiterung zu berücksichtigen ist. Dabei ist für

die Anlage der G AG auf das Standortdatenblatt abzustellen, das im Zeitpunkt

der Bewilligungserteilung für die Erweiterung der Anlage der privaten

Beschwerdegegnerin bewilligt bzw. gemeldet war. Massgebend kann nicht der

tatsächliche Zustand der Anlage der G AG sein, sondern das bewilligte bzw.

gemeldete Standortdatenblatt. Stellt sich wie hier im Laufe des

Bewilligungsverfahrens heraus, dass eine bestehende Antenne, die sich im

Anlageperimeter der beantragten Antenne befindet, geändert oder durch andere

Antennentypen ersetzt wurde, so ist nicht etwa von der Betreiberin, welche um

den Neubau bzw. die Erweiterung nachgesucht hat, ein neues Standortdatenblatt

mit den aktualisierten Angaben zur bestehenden Antenne zu verlangen. Vielmehr

ist die Betreiberin der bestehenden Antenne, welche ihre Antenne nachträglich

geändert oder durch andere Antennentypen ersetzt hat, zur Einreichung eines

neuen Standortdatenblatts anzuhalten.

Da es die G AG unterliess, vor der erstinstanzlichen

Bewilligung der hier umstrittenen Erweiterung der Anlage der privaten Beschwerdegegnerin

die realisierte Antennenmutation der Baubehörde zu melden und ein

aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen, ist für die Beurteilung der

hier umstrittenen Erweiterung auf die ursprünglich bewilligten Antennentypen

und Einstellungen abzustellen. Die private Beschwerdegegnerin war demnach nicht

zur Einreichung eines neuen Standortdatenblatts, in welchem die neuen Antennentypen

berücksichtigt sind, verpflichtet. Damit erweist sich diesbezüglich das ursprüngliche

Standortdatenblatt vom 19. Juni 2006 als massgebend. Die Rüge der

Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Antennenmutation aufgrund fehlender

Antennendiagramme nicht ordnungsgemäss überprüfen können, erweist sich demnach

ebenfalls als unbegründet.

4.4

Die von der G AG vorgenommene Antennenmutation gehörte im erstinstanzlichen

Bewilligungsverfahren nicht zum Streitgegenstand. Die Vorinstanz hat sich in

ihrem Entscheid zwar in einer Erwägung dazu geäussert. Im Ergebnis hat sie den

Rekurs abgewiesen und damit lediglich die angefochtene Baubewilligung

betreffend die Erweiterung der Sendeanlage der privaten Beschwerdegegnerin

bestätigt. Über die allfällige Bewilligungspflicht der Antennenmutation der G

AG wurde damit noch nicht entschieden. Die Baubehörde hat von der G AG ein

vollständiges und aktualisiertes Standortdatenblatt mit den neu angebrachten

Antennentypen einzuverlangen. Die kommunale Baubehörde hat zusammen mit der

kantonalen NIS-Fachstelle die Bewilligungspflicht und gegebenenfalls die Bewilligungsfähigkeit

der Antennenmutation zu beurteilen. Dabei ist die erstinstanzlich bewilligte

Erweiterung der Sendeanlage der privaten Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen,

auch wenn die Baubewilligung noch nicht rechtskräftig ist. Sollte sich ergeben,

dass die Anlagegrenzwerte durch die Antennenmutation an OMEN überschritten

werden, müsste die Anlage der G AG entsprechend angepasst werden.

Damit ist auch auf die Einwände der Beschwerdeführenden

betreffend das QS-System der G AG nicht einzugehen. Sofern die zuständigen

Behörden zum Schluss gelangen, dass die Antennenmutation der G AG bewilligungspflichtig

sei, können die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen gegen das QS-System der G

AG im Rahmen des darauf folgenden Baubewilligungsverfahrens geltend machen. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen auch für das

Qualitätssicherungssystem der G AG ein Zertifikat der SGS Société de

Surveillance SA nach der ISO-Norm 9001:2000 vorliegt.

5.

Die Beschwerdeführenden bemängeln die fehlende

Unterschrift auf dem Standortdatenblatt vom 15. November 2006. In diesem

neuen Standortdatenblatt wurden nicht nur die neuen Antennentypen der G AG

berücksichtigt, sondern auch das von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

vorgebrachte Neubauprojekt auf dem Grundstück M-Strasse (Kat.-Nr. 02). Es ist

unbestritten, dass die Unterschrift und der Firmenstempel auf dem neuen Standortdatenblatt

fehlen. Dieser Mangel würde jedoch keine Aufhebung der Baubewilligung

rechtfertigen, da er sich ohne grossen Aufwand nachträglich beheben liesse. Das

nachträgliche Beibringen der Unterschrift auf dem neuen Standortdatenblatt ist

jedoch nur dann erforderlich, wenn sich das ursprüngliche Standortdatenblatt

vom 16. Juni 2006 als ungenügend erweisen sollte. Wie bereits oben ausgeführt

musste die Mutation der G AG-Antennen auch im ursprünglichen Standortdatenblatt

nicht berücksichtigt werden. Es fragt sich daher einzig, ob die

Nichtberücksichtigung des Neubauprojekts auf dem Grundstück M-Strasse im

ursprünglichen Standortdatenblatt zu dessen Ungültigkeit führt.

5.1

Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV Angaben über

die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher

Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 2), und an allen

OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV überschritten ist (Ziff.

3), enthalten. Das Auffinden der drei höchstbelasteten OMEN ist insbesondere

bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen nicht offensichtlich und

erfordert unter Umständen eine flächendeckende NIS-Berechnung. Es kann daher

sinnvoll sein, mehr als die drei verlangten OMEN zu untersuchen und mit den

entsprechenden Zusatzblättern 4a oder 4b zum Standortdatenblatt zu dokumentieren

(BAFU, Vollzugsempfehlung NISV, S. 16).

5.2

Auf dem Grundstück M-Strasse wurden die OMEN Nrn. 9 und 9A berechnet. Im ursprünglichen

Standortdatenblatt vom 16. Juni 2006 ergab die Berechnung, dass diese

nicht zu den drei OMEN gehören, an denen die von der Anlage erzeugte Strahlung

am stärksten ist. Auch die Anlagegrenzwerte wurden hier deutlich eingehalten.

Gegen die im neuen Standortdatenblatt vorgenommene Berechnung der OMEN Nrn. 9

und 9A auf dem Grundstück M-Strasse erheben die Beschwerdeführenden keine

Einwände. Auch unter Berücksichtigung des Neubauprojekts ergibt sich aufgrund

der Berechnung, dass diese OMEN nicht zu den drei massgebenden OMEN nach Art.

11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV zählen und die Anlagegrenzwerte eingehalten

werden. Demnach ist das ursprüngliche Standortdatenblatt vom 16. Juni 2006

mit den dort bezeichneten drei OMEN korrekt und verbindlich. Die fehlende

Unterschrift auf dem neuen Standortdatenblatt ist somit nicht von Belang.

6.

Mit einer Eingabe vom 17. April 2007 wiesen die

Beschwerdeführenden die Vorinstanz darauf hin, dass auf der an das Baugrundstück

angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 der Anbau eines Bürotraktes an das dort

bereits vorhandene Gebäude projektiert sei. Damit entstehe im Anlageperimeter

der strittigen Mobilfunkanlage ein neuer OMEN, bei welchem der Anlagegrenzwert

möglicherweise überschritten werde. Die Beschwerdeführenden werfen der

Vorinstanz vor, sie habe das Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03,

zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.

6.1

Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend,

wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bzw. des

vorinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47, § 52

N. 16). Im Rekursverfahren sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu

eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand

nicht verändern und sich keine neuen Rechtsfragen stellen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 47 mit weiteren Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren kann eine

nachträglich geänderte Sachlage nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der

Regel dann berücksichtigt werden, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür

sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen

Ermessensfragen aufgeworfen werden (RB 1982 Nr. 40; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N.

17).

6.2

Bei überbauten Grundstücken wird zur Ermittlung der Orte mit empfindlicher

Nutzung nach Art. 3 Abs. 3 NISV grundsätzlich auf die bauliche Nutzung

abgestellt, wie sie bei Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage

vorliegt. Der Inhaber der Anlage ist jedoch verpflichtet, bei einem späteren

Ausbau von Nachbargrundstücken die Mobilfunkanlage so anzupassen, dass die

vorgeschriebenen Grenzwerte bei neu erstellten Orten mit empfindlicher Nutzung

eingehalten werden. Ausnahmsweise werden jedoch zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten

auf einem nur teilweise überbauten Nachbargrundstück bereits bei der

Bewilligung der Antennenanlage berücksichtigt, so z.B. wenn die Erweiterung

eines Gebäudes mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorsteht bzw. wenn bereits ein

konkretes Baugesuch hängig ist (BGE 128 II 340 E. 4.1; BGr, 10. Januar 2007,

1A.129/2006, E. 2.5; VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 7.3, www.vgrzh.ch).

6.3

Der Entscheid der Vorinstanz erging am 17. April 2007. Die Eingabe der

Beschwerdeführenden, in welchem sie die Vorinstanz auf das neue Bauprojekt

hinwiesen, datiert ebenfalls vom 17. April 2007 und ging am 18. April

2007 bei der Vorinstanz ein. Ob die Vorinstanz bei dieser Sachlage überhaupt

verpflichtet gewesen wäre, auf ihren Entscheid zurückzukommen, kann offen

gelassen werden. Die von den Beschwerdeführenden beantragten zusätzlichen

Abklärungen im laufenden Rekursverfahren wären jedenfalls nur dann angebracht

gewesen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass bei den neu zu

erstellenden Büroräumen auf dem Nachbargrundstück der Anlagegrenzwert überschritten

wird und damit eine Anpassung der Anlage gleich zu Beginn erforderlich gewesen

wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar trifft es zu, wie die

Beschwerdeführenden darlegen, dass die im zweiten Obergeschoss vorgesehenen

neuen Büroräume rund 1 m höher zu liegen kämen als beim bereits

ermittelten OMEN Nr. 2A, welcher im bestehenden Gebäude auf demselben Grundstück

liegt. Der Höhenunterschied zwischen Antenne und OMEN würde sich damit im

Vergleich zum OMEN Nr. 2A von rund 13 m (Antennen der privaten

Beschwerdegegnerin) bzw. 11 m (Antennen der G AG) auf rund 12 m bzw.

10 m verringern. Die vertikale Richtungsabschwächung würde dadurch etwas

verringert. Andererseits wäre aber die horizontale Distanz kleiner und der

Winkel zur kritischen horizontalen Senderichtung etwas grösser als bei OMEN Nr.

2A, was eine zumindest teilweise Kompensation der verringerten vertikalen

Richtungsabschwächung erwarten lässt. Angesichts dessen, dass bei OMEN Nr. 2A

eine Belastung von 2.96 V/m errechnet wurde, ist unter diesen Verhältnissen

nicht zu erwarten, dass ein neuer OMEN entsteht, bei dem eine kritische Höhe

der Belastung auftreten könnte.

Ob der neue OMEN damit zu einem der drei am stärksten

belasteten würde, ist demgegenüber nicht massgeblich. Im Standortdatenblatt

müssen zwar Angaben über die drei am stärksten belasteten OMEN enthalten sein

(vgl. oben E. 5.1). Das Standortdatenblatt ist jedoch lediglich ein

Hilfsmittel, mit welchem sichergestellt werden soll, dass die Anlagegrenzwerte nicht

überschritten werden. Ein rein formeller Mangel im Standortdatenblatt führt

nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, solange die Anlagegrenzwerte

eingehalten sind und die Bewilligung damit materiell nicht zu beanstanden ist.

Auch wenn die Belastung am neuen OMEN höher sein sollte als am bisher

drittstärksten belasteten OMEN Nr. 12, würde dies daher nicht zu einer Aufhebung

der Baubewilligung führen.

6.4

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, das Beschwerdeverfahren

durch zusätzliche Abklärungen, die dann erneute Schriftenwechsel nach sich

ziehen würden, noch weiter zu verlängern. Gründe der Prozessökonomie sprechen

vielmehr dafür, das Verfahren möglichst beförderlich zum Entscheid zu bringen.

Eine übermässige Strahlenbelastung ist in den projektierten Büroräumen auf dem

Nachbargrundstück in keinem Fall zu befürchten, denn die Inhaberin der

Mobilfunkanlage wird diese Räume nach deren Erstellung als neue Orte mit

empfindlicher Nutzung berücksichtigen und ihre Anlage nötigenfalls anpassen

müssen, um den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. vorstehend, E. 6.2, sowie

Dispositiv Ziff. 4.2.4 der strittigen Baubewilligung vom 5. September 2006).

7.

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie

habe sich bei der Beurteilung der Frage, ob das Dach, auf dem die

UMTS-Erweiterung realisiert werden soll, die zusätzlich zu erwartende Dachlast

noch zu tragen vermag, auf ein Parteigutachten abgestützt und damit den Sachverhalt

unvollständig abgeklärt.

7.1

Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch

Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von

Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere

Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Über die Notwendigkeit eines Gutachtens von

Sachverständigen ist im Einzelfall zu entscheiden. Der zuständigen Instanz

kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Eine Pflicht zur Einholung eines

beantragten Gutachtens besteht nur, wenn sich die Verhältnisse nicht anders

schlüssig klären lassen. Sobald der massgebende Sachverhalt aufgrund der Akten

feststeht oder die anordnende Behörde den Sachverhalt gestützt auf die eigene

Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag, sind weitere Beweiserhebungen

abzulehnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24 und § 8 N. 34, mit weiteren Hinweisen).

7.2

Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die strittige Basisstation

genüge den Regeln der Baukunde durchaus. Entgegen rekurrentischer Darlegung

führe deren Realisierung zu keiner Destabilisierung der Statik des

rekurrentischen Attikageschosses, welches eine Wandstärke von 15 cm Stahlbeton

und 12 cm Backstein sowie eine Deckenstärke von 16 cm Stahlbeton aufweise.

Das zusätzliche technische Equipment der privaten Beschwerdegegnerin beschränke

sich auf einen Technikschrank RBS 3106, zwei Ultrasites und drei Antennenelemente

an zwei verschiedenen Masten. Die übrigen neuen Einrichtungen ersetzten

bestehende Module und bewirkten somit keine gewichtsmässige Mehrbelastung des

Attikageschosses. Auch das Gutachten, welches die private Beschwerdegegnerin in

Auftrag gegeben habe, komme zum Schluss, dass die Gebäudestatik mit dem

strittigen Bauvorhaben unbeeinträchtigt bleibe. Die Ursache des monierten

Wassereintritts dürfte folglich in einer mangelhaften Abdichtung der

Dachkonstruktion liegen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 19). Damit hat sie

die Einholung der von den Beschwerdeführenden beantragten Expertise zu dieser

Frage implizit abgelehnt.

Die Baurekurskommission hat anhand der Rekursakten

selbständig geprüft, ob das Bauvorhaben den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG

genügt. Als Fachgericht vermag sie diese Frage gestützt auf eigene Sachkunde

ausreichend zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat

sie sich nicht einzig auf das Parteigutachten der privaten Beschwerdegegnerin

gestützt. Sie hat lediglich festgehalten, dass ihre eigene Beurteilung auch

durch das Parteigutachten der privaten Beschwerdeführerin bestätigt wird. Der

Einwand der Beschwerdeführenden geht somit fehl.

8.

Die Beschwerdeführenden machen erneut geltend, der

Anlagegrenzwert werde unter Mitberücksichtigung der Strahlung der geplanten

Anlage der H AG an den OMEN Nrn. 4 bzw. 4A überschritten. Die Emissionen der

beiden Anlagen seien gemeinsam zu berücksichtigen, obwohl keine der fraglichen

Mobilfunkantennen-Anlagen im Anlageperimeter der anderen liege. Zur Begründung

bringen sie vor, die Anlagegrenzwerte der NISV seien nicht anlagebezogen,

sondern objektbezogen anzuwenden.

8.1

Nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 USG sind Strahlen

Einwirkungen, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres

Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden. Einwirkungen sollen nach Art. 8

USG sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt

werden.

Die NISV unterscheidet zwischen Immissionsgrenzwerten

einerseits und Anlagegrenzwerten andererseits. Die Immissionsgrenzwerte werden

für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung

festgelegt (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 USG). Sie müssen

gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV überall eingehalten werden, wo sich Menschen

aufhalten können. Dabei ist die gesamte Strahlung, die durch alle am

betreffenden Ort einwirkenden Strahlungsquellen gemeinsam verursacht wird, zu

berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 NISV). Dagegen gelten die Anlagegrenzwerte nur

für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV) und

müssen nur an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden (Ziff. 65

Anhang 1 zur NISV). Als Anlage geltend dabei alle Sendeantennen, die auf

demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang,

namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen (Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1

zur NISV). Die Anlagegrenzwerte dienen gemäss Art. 4 NISV der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung und sollen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung,

die Emissionen auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich

tragbare Mass reduzieren (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Deshalb sind die

Anlagegrenzwerte wesentlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte. Durch die

strenge Begrenzung der Emissionen der einzelnen Anlage kann zudem

sichergestellt werden, dass auch bei einer Kumulation der Strahlungen von

mehreren Anlagen der Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird (BUWAL,

Erläuternder Bericht zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 7 Ziff. 33).

8.2

Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 8. April 2002 mit der

Frage, wann ein enger räumlicher Zusammenhang im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1

Anhang 1 zur NISV bestehe und damit von einer Anlage auszugehen sei, auseinander

gesetzt. Das BUWAL vertrat die Auffassung, Sinn und Zweck der Regelung in Ziff.

62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV sei es, sicherzustellen, dass die Anlagegrenzwerte

an Orten mit empfindlicher Nutzung auch dann eingehalten werden, wenn die Strahlung

von mehreren Sendeantennen in den gleichen Raum emittiert werde. Ein enger

räumlicher Zusammenhang nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV liege somit dann

vor, wenn beim gleichzeitigen Betrieb mehrerer Antennen Strahlung so in den

gleichen Raum emittiert werde, dass als Folge der Überlagerung in diesem Raum

der Anlagegrenzwert überschritten werde. Massgebendes Kriterium sei somit die

räumliche Überlagerung der Strahlung, die von den jeweiligen Sendeleistungen

und Senderichtungen der beteiligten Antennen abhänge (BGr, 8. April 2002,

1A.10/2001, E. 3.2.1, www.bger.ch).

Demgegenüber hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid

fest, gegen die vom BUWAL vorgebrachte Zwecksetzung spreche Art. 3 Ziff. 6

NISV. Denn hätte der Verordnungsgeber tatsächlich alle den Anlagegrenzwert

übersteigenden Einwirkungen an Orten mit empfindlicher Nutzung verhindern

wollen, hätte er die Geltung des Anlagegrenzwerts für alle Sendeanlagen

anordnen müssen. Stattdessen habe er die Geltung des Anlagegrenzwerts nur für

die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung angeordnet und damit in Kauf

genommen, dass es an einzelnen Orten, wo sich die Strahlung mehrerer Anlagen

überlagert, zu einer den Anlagegrenzwert übersteigenden Strahlung kommen könne

(BGr, 8. April 2002,1A.10/2001, E. 3.4.3, www.bger.ch). Mit der von den

Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob Art. 3 Ziff. 6 NISV damit gegen

Art. 8 USG verstosse, hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch

nicht explizit auseinander gesetzt.

8.3

Das USG sieht in Art. 8 nicht nur die gesamthafte Beurteilung von

Einwirkungen vor, sondern verlangt zudem, dass die Einwirkungen auch einzeln

geprüft werden. Die gesamthafte Beurteilung der Einwirkungen an einem

bestimmten Ort wird durch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bereits

gewährleistet. Die Anlagegrenzwerte als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

stellen sicher, dass die Einwirkungen auch einzeln betrachtet werden, wobei

hier die Strahlen der gesamten Anlage, die auch mehrere Antennen umfassen kann,

berücksichtigt werden. Daneben wurde bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte im

Sinne einer gesamthaften Beurteilung zusätzlich darauf geachtet, dass diese

genügend tief angesetzt sind, damit die Immissionsgrenzwerte eingehalten

werden. Dass die Anlagegrenzwerte nicht unter Berücksichtigung aller

Sendequellen eingehalten werden müssen, steht demnach durchaus im Einklang mit

der Regelung in Art. 8 USG.

9.

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die in der

NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte seien verfassungs- und

gesetzeswidrig. Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher und

zutreffender Begründung entkräftet (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11 und 12).

Die entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in zahlreichen Verfahren

überprüft. Es hat die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und

verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Januar 2007,

1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006,1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober 2006,

1A.54/2006, E. 6.5; 2. Oktober 2006,1A.60/2006, E. 2; jeweils mit weiteren

Hinweisen und unter www.bger.ch). Die von den Beschwerdeführenden angeführten

abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung

nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt

festgehalten, dass es in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes

ist, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen

für die Rechtsetzung vorzuschlagen.

Das BAFU hat inzwischen einen Bericht veröffentlicht, in

welchem es fast 150 wissenschaftliche Publikationen zur Hochfrequenzexposition

von Menschen, die seit Ende 2002 bis September 2006 publiziert wurden, bewertet

(BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen

Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, abrufbar unter http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01119/04791).

Dabei hat es auch die Ergebnisse von international koordinierten

Forschungsprogrammen beurteilt, bei denen nicht Menschen, sondern einzelne

Zellen oder Tiere exponiert wurden. Der Bericht kommt zum Ergebnis, dass nach

dem derzeitigen Stand der Kenntnisse keine neuen gesicherten gesundheitlichen

Effekte im Dosisbereich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV vorliegen.

Im Zusammenhang mit der Exposition des Menschen durch Mobiltelefone seien einige

Effekte als wahrscheinlich zu betrachten. Es handle sich dabei in erster Linie

um Effekte, deren Gesundheitsrelevanz unklar sei. Für stationäre Sendeanlagen

könne davon ausgegangen werden, dass die bei der Exposition durch Mobiltelefone

als wahrscheinlich eingestuften Effekte unterhalb der schweizerischen

Anlagegrenzwerte bei den stationären Sendeanlagen nicht zu erwarten seien. Aus

wissenschaftlicher Sicht bestehe derzeit keine Grundlage für eine Anpassung der

Immissionsgrenzwerte der NISV. Gleichzeitig wird jedoch betont, dass die

wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der

Bevölkerung durch hochfrequente Strahlung immer noch sehr lückenhaft sei und

deshalb eine Verstärkung der Forschung erforderlich sei.

Anfang dieses Jahres wurde ein neues Nationales

Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und

Gesundheit" gestartet. In elf verschiedenen Forschungsprojekten soll die

Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und Gesundheit

wissenschaftlich untersucht werden. Das Ende der Forschungsarbeiten ist für Dezember

2009 vorgesehen, der Schlussbericht soll im Jahr 2010 vorliegen (vgl. hierzu

Nichtionisierende Strahlung - Umwelt und Gesundheit, Nationales

Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch).

Es besteht demnach auch zum heutigen Zeitpunkt kein

Anlass, von den geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV

abzuweichen.

10.

10.1

Die Beschwerdeführenden bringen verschiedene Einwände im Zusammenhang mit

dem vom BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 vorgeschlagenen

Qualitätssicherungssystem vor, mit dem die mittels Fernsteuerung einstellbaren

Parameter, welche die effektiv eingestellte Strahlungsleistung beeinflussen,

überprüft werden sollen. Sie machen geltend, beim Rundschreiben des BAFU handle

es sich weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung. Sein Inhalt sei somit

unverbindlich und die darin enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht

durchsetzbar. Was geschehen solle, wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm

zugedachte Kontrollfunktion nicht erfülle, sei offen. Das Bundesgericht habe

sich bisher lediglich zur technischen Lösung, nicht aber zu den rechtlichen

Grundlagen geäussert. Solange auf dem Weg der Gesetzgebung keine entsprechenden

Anordnungen getroffen worden seien, könne die Einhaltung der bewilligten

Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit technischen Massnahmen an der

Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden.

10.2

Das Rundschreiben des BAFU ist, wie die Beschwerdeführenden zu Recht

bemerken, kein rechtsverbindlicher Erlass; die massgeblichen Vorschriften

finden sich im USG und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert, die

Anforderungen, die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher

Hinsicht zu interpretieren und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung

betrauten Instanzen Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV).

Letztlich ist es aber Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden

Rechtsnormen zu entscheiden (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2,

www.vgrzh.ch).

Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen gemäss Art. 12

Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Das Bundesgericht hat

mehrfach entschieden, dass das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem

eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt

und grundsätzlich den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an

eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September

2007,1A.6/2007, E. 5; 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren

Hinweisen und unter www.bger.ch). Damit hat es nicht nur die technische Lösung

an sich beurteilt, sondern auch dessen Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 NISV.

Eine separate Festlegung des genauen Vorgehens bei der Kontrolle nach Art. 12

Abs. 1 NISV in einer Verordnung oder im Gesetz ist nicht notwendig. Auch

zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage, was geschehen solle,

wenn das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht erfüllen solle,

hat sich das Bundesgericht bereits geäussert. Das BAFU und die kantonalen

Vollzugsbehörden müssen prüfen, ob die Qualitätssicherungssysteme der

Mobilfunkbetreiber die ihnen zugedachte Kontrollfunktion effektiv erfüllen.

Sollte sich das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen,

als ungenügend erweisen, müsste gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

wieder auf die Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zurückgekommen werden

(BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.2; 6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.2;

beide unter www.bger.ch). Die generellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen

das Qualitätssicherungssystem erweisen sich demnach als unbegründet.

11.

Mit einer nachträglichen Eingabe vom 22. Dezember 2006

machten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren geltend, dass es dem

Baugrundstück infolge der vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung

verabschiedeten Initiative an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von §

234 PBG fehle. Die Vorinstanz lehnte es ab, die Initiative im Rechtsmittelverfahren

zu berücksichtigen, da sie keine nutzungsplanerischen Realisierungschancen

habe.

11.1

Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn

durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeinderat

beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung

hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im

Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 36 = BEZ 1982 Nr. 19;

RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

11.2

Mit der vom Gemeinderat verabschiedeten und zwischenzeitlich von der

Gemeindeversammlung angenommenen Initiative wird beantragt, Art. 28 der kommunalen

Bauordnung mit einem neuen Absatz 4 des folgenden Inhalts zu ergänzen:

"In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art

verboten, sofern sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie

Sanität, Polizei und Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den

betreffenden Zonen domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen."

Die Aussichten auf eine Realisierung der geplanten

Rechtsänderung sind in verschiedener Hinsicht fraglich. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird der Schutz der Bevölkerung von Immissionen dieser Art durch

das Bundesrecht wahrgenommen; insbesondere ist auch die vorsorgliche Begrenzung

der Emissionen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG in der NISV abschliessend geregelt

(BGr, 17. August 2007,1P.68/2007, E. 4.3.4 [zur Publikation vorgesehen]; 10.

Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.2, beide unter www.bger.ch; BGE 126 II 399

E. 3c S. 403). Den Kantonen und Gemeinden verbleibt damit auf diesem Gebiet

keine Gesetzgebungskompetenz. Zulässig sind noch Festlegungen, welche den Bau

von Antennen aus ästhetischen oder raumplanerischen Gründen beschränken.

Allerdings müssen auch diese Vorschriften verhältnismässig sein und dürfen die

bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Fernmelderecht

ergeben, nicht missachten (BGr, 3. September 2007,1C_94/2007, E. 4.2; 17.

August 2007,1P.68/2007, E. 4.3.4 [zur Publikation vorgesehen]; 10. Januar

2007,1A.129/2006, E. 5.3, alle unter www.bger.ch; BGr, 27. Oktober 2005,

1A.280/2004, ZBl 107/2006 S. 207; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E.

3.2, www.vgrzh.ch).

Gemäss den Erläuterungen des Gemeinderates zu seinem

Beschluss vom 28. November 2006 stehen vorliegend nicht planerische oder

ästhetische Motive, sondern die Verhinderung einer zusätzlichen

Strahlenbelastung im Vordergrund, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Der

Gemeinderat weist denn auch selber darauf hin, dass der Regierungsrat ein

früher von der Gemeinde erlassenes "Moratorium" für die Bewilligung

von Antennenanlagen aufgehoben hat, und er rechnet damit, dass der Kanton der

neu vorgeschlagenen Änderung die Zustimmung ebenfalls verweigern werde.

Fraglich erscheint ferner auch, ob die Festlegung einer

derartigen Beschränkung auf Wohn- und Industriezonen, unter Ausschluss aller

übrigen Zonen, einer sachgerechten, unter dem Gesichtspunkt der

Gleichbehandlung haltbaren Abgrenzung entspricht. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern Gewerbe-, Zentrums- und Kernzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten

weniger empfindlich sein sollten. Insbesondere Kernzonen sind für den Bau von

Antennenanlagen aus Gründen des Ortsbildschutzes eher weniger geeignet. Der von

den Beschwerdeführenden vorgebrachte Einwand, die Initiative erfasse nur

Aussenantennen, womit Innenantennen nach wie vor zulässig blieben, vermag an

dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auf die Einholung der von den

Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang beantragten Expertise ist zu

verzichten.

Insgesamt erscheint es damit schon wegen der fehlenden

Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht als unwahrscheinlich, dass die mit der

Initiative beantragte Änderung der Nutzungsplanung je in Kraft treten wird. Die

Vorinstanz hat es demzufolge zu Recht abgelehnt, die Initiative im

Rekursentscheid zu berücksichtigen.

11.3

So lange die Bestrebungen zur Revision der Zonenplanung nicht ihren

Abschluss in der rechtskräftigen Änderung der Bau- und Zonenordnung gefunden

haben, stellen die darauf ausgerichteten Bemühungen – hier insbesondere der

Beschluss des Gemeinderates vom 28. November 2006 betreffend die

Zustimmung zur Initiative und deren zwischenzeitliche Annahme durch die

Gemeindeversammlung – keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich eine

Änderung der für die Anwendung von § 234 PBG massgeblichen Sachumstände dar.

Eine derart geänderte Sachlage wird im Beschwerdeverfahren in der Regel nur

berücksichtigt, sofern wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der

Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen

aufgeworfen werden (vorn, E. 6.1). Bei der Anwendung von § 234 PBG macht das

Gericht die Berücksichtigung der durch laufende Planungsverfahren geänderten

Sachlage in ständiger Rechtsprechung von einer Interessenabwägung im Einzelfall

abhängig. Es berücksichtigt dabei im Prinzip die geänderte Sachlage, das heisst

den Stand der Planung im Zeitpunkt seines Entscheids, prüft jedoch im Rahmen

der Interessenabwägung, ob dem Schutz der neuen Planung oder dem Vertrauen des

Baugesuchstellers in die Beständigkeit der noch geltenden planungsrechtlichen

Grundlagen der Vorzug gebührt (RB 2000 Nr. 97 = BEZ 2000 Nr. 38; RB 1985 Nr.

116; BEZ 1985 Nr. 20; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2.,

www.vgrzh.ch).

Schon die geringen Realisierungschancen der vorgesehenen

Planänderung sprechen klarerweise gegen deren Berücksichtigung im

Beschwerdeverfahren. Zudem ist zu beachten, dass die Bauherrschaft ihr

Baugesuch vor dem Zeitpunkt eingereicht hat, in welchem mit der vom 21. November

2006 datierten Initiative die heute vorgeschlagenen Änderungen der Bau- und

Zonenordnung angestossen wurden. Es macht den Anschein, dass der Vorstoss, zu

dessen Initianten auch einer der am vorliegenden Verfahren beteiligten Beschwerdeführenden

sowie deren Rechtsvertreter gehört, eigens unternommen wurde, um der von der

Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu

entziehen. Ein solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt (RB 1985

Nr. 106 = ZBl 87/1986, S. 140 f. = BEZ 1986 Nr. 1). Die Initiative führt daher

auch im Beschwerdeverfahren nicht zur beantragten Bauverweigerung.

12.

Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die Höhe

der vorinstanzlichen Spruchgebühr sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung.

Die Vorinstanz habe sich mit Fragen befasst, welche sich im vorliegenden Fall

gar nicht gestellt hätten und von den Beschwerdeführenden nicht aufgeworfen

worden seien. Die umfangreichen Standortdatenblattberechnungen seien im

Wesentlichen von der privaten Beschwerdegegnerin verursacht worden. Auch aus

Billigkeitsgründen hätten den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten

höchstens zur Hälfte auferlegt werden dürfen.

Die Vorinstanz hat zur Bemessung der Spruchgebühr erwogen,

es seien der Zeitaufwand der Rekursinstanz, der hier u.a. aufgrund der

umfangreichen Standortdatenblattberechnungen überdurchschnittlich gross gewesen

sei, sowie die finanzielle und rechtliche Tragweite des Falles zu

berücksichtigen. Bei der Verteilung der Verfahrenskosten sei zu beachten, dass

die Rekurrierenden (die heutigen Beschwerdeführenden) im Ergebnis wohl unterlägen,

ein Teil des Verfahrensaufwands jedoch durch den den zuständigen Behörden nicht

gemeldeten Antennenaustausch verursacht worden sei. Die private Rekursgegnerin

hätte von dieser Mutation bei sachgemässer Abklärung der baugesuchsrelevanten

Umstände von Anfang an Kenntnis haben müssen, weshalb sie diesen Kostenteil zu

verantworten habe. Es rechtfertige sich daher, die Verfahrenskosten zu sechs

Siebteln den Rekurrierenden und zu einem Siebtel der privaten Rekursgegnerin

aufzuerlegen.

12.1

Gemäss § 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren

und Kosten auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der Verordnung

über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20.

Juli 1977 (OV BRK) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie

die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK

beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand und der finanziellen und

rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis

Fr. 12'000.- (Abs. 1). Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über

einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).

Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Spruchgebühr

von Fr. 6'000.- ist sehr hoch. Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid,

der den Neubau einer Mobilfunkanlage betraf, eine Spruchgebühr von

Fr. 6'000.- in Anbetracht des Aufwandes sowie der Tatsache, dass der

Entscheid zwei Rekursverfahren betraf, von denen eines zahlreiche Beteiligte

aufwies, als noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens beurteilt

(VGr, 14. März 2007, VB.2006.00114, E. 9, www.vgrzh.ch). In einem anderen

Entscheid wurde eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.- in Anbetracht der

wirtschaftlichen Bedeutung einer neuen Mobilfunkanlage und dem höheren

administrativen Aufwand, der bei einer Eingabe mit 82 Rekurrierenden entstand,

als nicht rechtsverletzend eingestuft (VGr, 9. März 2005, VB.2004.00480, E.

4.1, www.vgrzh.ch). Eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 6'000.-

erscheint daher alleine gestützt auf den mit den Standortblattberechnungen entstandenen

Aufwand und die finanzielle Tragweite nicht gerechtfertigt. Der Entscheid

betraf lediglich ein Rekursverfahren, das nur wenige Beteiligte aufwies. Wie die

Beschwerdeführenden zudem zu Recht beanstanden, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid

teilweise Einwände geprüft, welche die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

gar nicht vorgebracht hatten. Die von der Vorinstanz festgelegte Spruchgebühr

ist daher auf Fr. 4'000.- zu reduzieren.

12.2

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Verfahrenskosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Nach dem Verursacherprinzip können selbst einem

vollständig obsiegenden Rechtsmittelkläger Verfahrenskosten auferlegt werden (§

13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Das Unterlieger- und das

Verursacherprinzip können jedoch aus Billigkeitsgründen eingeschränkt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).

Wie sich herausgestellt hat, ist das ursprüngliche

Standortdatenblatt, das zu den Baugesuchsunterlagen gehörte, nicht mangelhaft.

Der den zuständigen Behörden nicht gemeldete Antennenaustausch der G AG, der

bei der Vorinstanz einen gewissen Verfahrensaufwand verursacht hat, kann der

privaten Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführenden

führen nicht näher aus, weshalb ihnen aus Billigkeitsgründen nur die Hälfte der

Verfahrenskosten hätte auferlegt werden dürfen. Solche Gründe sind denn auch

nicht ersichtlich. Der privaten Beschwerdegegnerin hätten demzufolge keine

Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Da die private Beschwerdegegnerin den

(Kosten-)Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten hat, kann die

vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu ihren Gunsten abgeändert werden (vgl. §

63 Abs. 2 VRG). Die vorinstanzliche Kostenverlegung bleibt somit bestehen. Aus

denselben Überlegungen ist auch keine Änderung der vorinstanzlichen

Parteikostenregelung angebracht.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die

Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht weitgehend. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind ihnen daher zu drei Vierteln und der

Beschwerdegegnerin 1 zu einem Viertel zu auferlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Ferner sind die Beschwerdeführenden zur Zahlung einer

angemessenen, entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen reduzierten Parteientschädigung

an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenregelung der Baurekurskommission

(Dispositiv Ziff. II) wie folgt geändert: Die Kosten des Verfahrens, bestehend

aus Fr. 4'000.- Spruchgebühr, Fr. 907.- Schreibgebühren und Fr. 51.- übrige

Kanzleikosten, Fr. 4'958.- total, werden unter rekurrentischer Solidarhaftung

für 6/7 des Gesamtbetrages je zu 2/7 der A AG, B und C sowie zu 1/7 der E AG

auferlegt.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel, unter

solidarischer Haftung für drei Viertel, und der Beschwerdegegnerin 1 zu einem

Viertel auferlegt.

4. Die Beschwerdeführenden

werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 je eine Parteientschädigung von

Fr. 400.-, unter solidarischer Haftung für den Betrag von 1'200.-, zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …