VB.2007.00239
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00239
25. Oktober 2007Deutsch20 min
(URT.2007.10272)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00239
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.10.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2009 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Ausnahmebewilligung für Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone
Die übergangsrechtliche Praxis des Regierungsrats zu § 48 lit. b OG RR, alle Rekurse gegen vor dem 1. Januar 2006 erlassene Hoheitsakte abschliessend zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zur Ausnahmebewilligung für die Erweiterung einer bestehenden zonenfremden Anlage und zur Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne (E. 2).
Kein Verstoss gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung, wenn nur eine Mobilfunkbetreiberin Gesuchstellerin ist, aber gemäss Baugesuchsunterlagen eine zweite ihre Antennenanlagen am selben Standort zu erweitern beabsichtigt (E. 3.2). Unter diesen Voraussetzungen genügte die Abklärung alternativer Standorte durch eine der beiden Mobilfunkbetreiberinnen (E. 3.3.2). Die Anlage ist aus mehreren Gründen standortgebunden: Mit lediglich einem - bereits bestehenden - Antennenstandort kann die zweigeteilte Gemeinde vollständig und gleichzeitig von zwei Mobilfunkbetreiberinnen mit UMTS-Technologie versorgt werden; die auf einer bereits bestehenden Baute installierten Antennen ordnen sich gut in die Umgebung ein; die geprüften Antennenstandorte in der Bauzone und die übrigen bestehenden Antennenstandorte erwiesen sich alle als ungeeignet; die bei deren Nutzung anfallenden Versorgungslücken könnten nur mittels zusätzlicher Antennenanlagen in der Gemeinde geschlossen werden. Insofern lässt der ausserhalb der Bauzone erzielbare Abdeckungsvorteil den vorgesehenen Standort gegenüber den geprüften Alternativstandorten viel vorteilhafter erscheinen (E. 3.3.4).
Abweisung soweit Eintreten
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSSCHREIBUNG
MOBILFUNKANTENNE
STANDORTGEBUNDENHEIT
ÜBERGANGSRECHT
UMTS
VORWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 48 lit. b OGRR
§ 314 PBG
§ 329 Abs. II lit. b PBG
Art. 24 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00239
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Andreas Conne.
In
Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baudirektion Kanton
Zürich,
2. Gemeinde Uitikon,
3. C AG, vertreten
durch RA D,
4. E AG,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Seit 1. Januar 1997 betreibt die C AG an der M-Strassein
in Uitikon (Scheune eines Landwirtschaftsbetriebs) in der Landwirtschaftszone,
ziemlich genau in der Mitte zwischen den Dorfteilen Uitikon und Waldegg, den
Antennenstandort X mit mehreren GSM-900-Antennen zur Versorgung der Region
Uitikon. Am 29. Januar 2001 wurde der E AG ebenfalls die Bewilligung zum
Betrieb einer Mobilfunkantennenanlage (GSM-900) am selben Ort erteilt
(Antennenstandort Y). Die dazugehörigen Geräteräume liegen im Innern des Gebäudes.
Die erstellten Antennen treten gegen aussen nur diskret in Erscheinung, da sie
von einer kaminähnlichen Verschalung umgeben sind.
Im Amtsblatt vom 15. Oktober 2004 wurde das Baugesuch der C
AG als Bauherrin für den Umbau und die Erweiterung der Kommunikationsanlage auf
der Scheune M-Strasse in Uitikon publiziert. Tatsächlich erweiterte auch die E
AG ihre Antennenanlagen, um zusätzlich zum bereits installierten GSM-900-Dienst
den UMTS-Dienst anbieten zu können, worauf im Baugesuch hingewiesen wurde.
Gemäss dem Bericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom
21. September 2004 wurden die Grenzwerte (Anlage- und Immissionsgrenzwert)
durch die erweiterten Anlagen überall eingehalten. Am 23. Mai 2005
erteilte der Gemeinderat Uitikon die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung
der bestehenden Anlagen für den kombinierten GSM/UMTS-Dienst sowie für
zusätzliche Richtfunkantennen, nachdem die Baudirektion des Kantons Zürich am
14. April 2005 bereits eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG) verfügt hatte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B, wohnhaft an der N-Strasse in
Uitikon, am 2. Juli 2005 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und
verlangten die Aufhebung der erteilten Bau- bzw. Ausnahmebewilligung. Mit
Beschluss vom 4. April 2007 wies der Regierungsrat den Rekurs mit einlässlicher
Begründung ab und auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten.
III.
Dagegen erhoben A und B am 19. Mai 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangten die Aufhebung des regierungsrätlichen
Entscheides vom 4. April 2007, der Baubewilligung des Gemeinderates Uitikon vom
23.
Mai 2005 und der Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 14. April 2005.
Ausserdem machten sie geltend, die Gemeinde Uitikon-Waldegg habe zugestanden,
in den Jahren 1997, 1999 und 2001 den Mobilfunkbetreibern Standorte für
Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone und damit in Missachtung des
Raumplanungsgesetzes und der Rechtsprechung bewilligt zu haben. In der
Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrates
Abweisung der Beschwerde; dasselbe verlangten die Baudirektion und der Gemeinderat
Uitikon in ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 18. Juni 2007. Die C AG liess
in der Beschwerdeantwort ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit
darauf einzutreten sei.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergäbe sich selbst dann,
wenn statt des Regierungsrates die zuständige Baurekurskommission über den
Rekurs hätte entscheiden müssen, wovon die Beschwerdeführenden auszugehen
scheinen (dazu Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 28).
1.2
Der
Regierungsrat begründete ausführlich, weshalb er trotz des bloss bis Ende 2005
gültigen § 329 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) für das Rekursverfahren noch zuständig sei. Zwar hob der auf 1.
Januar 2006 in Kraft gesetzte § 48 lit. b des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR) §
329.
Abs. 2 lit. b PBG auf (OS 60, 344); ab jenem Zeitpunkt wäre daher die Zuständigkeit
vom Regierungsrat auf die Baurekurskommission übergegangen. Da das OG RR jedoch
keine übergangsrechtliche Regelung enthält, bis anhin lediglich § 48 lit. b in
Kraft gesetzt und der Rekurs vor dem 1. Januar 2006 erhoben worden war (vorn
II), erachtete sich der Regierungsrat für den Rekurs weiterhin als zuständig.
Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber die Baurekurskommission für ihren Rekurs
zuständig. Der Regierungsrat habe erst im April 2007 entschieden, was kaum auf
"Verfahrensökonomie" schliessen lasse, sondern vielmehr darauf, dass
er die Entscheide seiner eigenen Ämter habe rechtfertigen wollen. Ausserdem
hätte die Baurekurskommission die Rechtsanwendung "neutraler" vorgenommen.
Die Beschwerdeführenden sind offenkundig der Meinung, dass
der Entscheid des Regierungsrates falsch und in fragwürdiger Rechtsanwendung
ergangen sei. Ob der Entscheid des Regierungsrates in der Sache haltbar ist
oder nicht, betrifft dessen sachliche Zuständigkeit jedoch nicht. Die
Vorbringen der Beschwerdeführenden laufen vielmehr darauf hinaus, den Regierungsrat
abzulehnen, weil sie ihn gegenüber den ihm unterstellten Direktionen als
befangen betrachten. Auch dies betrifft jedoch nicht die Frage der sachlichen
Zuständigkeit, sondern diejenige der Garantie unabhängiger und unbefangener
Verwaltungsbehörden. Indessen erscheinen die Befürchtungen mangelnder
Unvoreingenommenheit aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden und der
konkreten Umstände weder ernsthaft noch begründet, sondern erschöpfen sich in
blossen Vermutungen, welche sich auf keine Tatsachen und Belege stützen können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 4, 6 f.). Schliesslich stand § 48 lit. b OG RR im
Zeitpunkt der Rekurserhebung am 2. Juli 2005 noch nicht in Kraft; wäre diese
Bestimmung damals wie geltendes Recht angewendet worden, so hätte dies eine unzulässige
– dem Legalitätsprinzip widersprechende – positive Vorwirkung bedeutet (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 346 ff.). Die übergangsrechtliche Praxis des
Regierungsrats, alle Rekurse gegen vor dem 1. Januar 2006 erlassene
Hoheitsakte abschliessend zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden. Sie
entspricht der Regelung in Art. 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und der bundesgerichtlichen Praxis zum
Übergangsrecht im Bereich des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 132 V 93, mit
weiteren Hinweisen). Demnach erachtete sich der Regierungsrat vorliegend zu
Recht als zuständig.
1.3
Soweit die
Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe schon in den
Jahren 1997, 1999 und 2001 den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 in Missachtung des
Raumplanungsgesetzes und der Rechtsprechung Standorte für Mobilfunkantennen
ausserhalb der Bauzone bewilligt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bewilligungen
– sollten sie damit ebenfalls angefochten werden – in Rechtskraft erwachsen
sind und diese Verhältnisse nicht Thema der angefochtenen Entscheide bilden.
Der Beschwerdeantrag darf im Übrigen nur Begehren enthalten, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, §
54.
N. 4). Vorliegend bestand für die Vorinstanz jedoch kein Anlass, über die
rechtskräftig erteilten Bewilligungen für die bisher installierten
Antennenanlagen erneut zu entscheiden. Insofern ist auf die Beschwerde deshalb
nicht einzutreten.
2.
2.1
Nach Art.
22.
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR
700) ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem
Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. In Abweichung
davon können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen
zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen
einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen. Zu beurteilen ist vorliegend, ob den
Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 die Bewilligung für das zonenfremde Bauvorhaben
in der Landwirtschaftszone zu verweigern ist oder nicht. Dabei geht es um die
erneute Erteilung einer Ausnahmebewilligung, auch wenn eine bestehende Anlage
schon bewilligt wurde (vorn 1.3). Denn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
RPG ist nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer zonenfremden Baute oder
Anlage erforderlich, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder
Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage, wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt (BGer, 6. August 2007,1A.274/2006, E. 3.2.3, 4.1, www.bger.ch).
2.2
Mobilfunkantennen
sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient. Neue
Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des
Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Anhand dieses Ziels ist zu
prüfen, ob die Antenne auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist. Die UMTS-Technologie (Universal Mobile Telecommunications System)
ermöglicht gegenüber der GSM-Technologie (Global System for Mobile
Communication) weit höhere Daten-Übertragungsraten pro Zeiteinheit; zudem sind
die Teilnehmer immer online. Dabei werden alle Daten innerhalb einer Funkzelle
auf derselben Frequenz und zum gleichen Zeitpunkt übertragen und durch die für
Sender und Empfänger bestimmten Codes auseinander gehalten. Der Nachteil dieser
Technologie besteht darin, dass die maximalen Übertragungsraten mit dem Abstand
des Mobiltelefons zum Funkmast und mit der Geschwindigkeit, mit der es bewegt
wird (zum Beispiel im Auto oder Zug), sinken
(www.teltarif.ch/i/umts-technik.html). Entsprechend ist ein relativ
engmaschiges Netz an Antennenanlagen erforderlich, um die Vorteile der
UMTS-Technologie lückenlos zu gewährleisten.
2.3
Die
Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen,
wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder
wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus
bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative
Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach
objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Wünsche und
Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit
ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab
anzulegen (vgl. z.B. BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123
II 256 E. 5a). Allerdings genügt eine relative Standortgebundenheit: Es
ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt;
es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den
vorgesehenen Standort erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 209;
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,
Zürich 1999, Band I, Rz. 711, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).
Dabei sind nicht allein funktechnische Aspekte, sondern auch Interessen des
Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes zu berücksichtigen (BGE 129 II 63 E. 3.3;
BGr, 12. Februar 2007,1A.120/2006, E. 3.4.1, www.bger.ch).
2.4
Die
Versorgung mit Mobilfunkdiensten kann in den meisten Fällen mittels Mobilfunkanlagen
innerhalb des Siedlungsgebietes sichergestellt werden. Für eine vollständige Abdeckung
oder zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen benötigt das Netz aber auch
Standorte ausserhalb der Bauzonen (Peter K. Geiger, Standortwahl für
Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.; Benjamin Wittwer, Bewilligung
von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S. 101 f.). Eine bestimmte
Antenne ist grundsätzlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen,
wenn eine Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren
Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden
kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht
vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten
Frequenzen kommen würde. Der ausserhalb der Bauzonen erzielbare
Abdeckungsvorteil muss derart wichtig sein, dass er den vorgesehenen Standort
gegenüber Standorten innerhalb der Bauzonen viel vorteilhafter erscheinen lässt
(BGr, 23. Mai 2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4, in: ZBl 2004,
S. 103 ff.; BGr, 10. März 2006, 1A/294/2004, E. 2.1, 2.2,
www.bger.ch; Wittwer, S. 102).
2.5
Im
Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen können Mobilfunkantennen ausserhalb
der Bauzonen angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland
in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und
Anlagen montiert werden. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der
Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche namentlich
Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen
sind, Rechnung zu tragen. Somit können sich bei der genannten Abwägung auch
Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als
wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen
angebracht werden können und nicht störend in Erscheinung treten (BGr, 17.
August 2007,1P.68/2007, E. 4.3.3, www.bger.ch). Die Standortgebundenheit ist
auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich
günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit einer
einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden kann (VGr BE, 18. Dezember
2001, BVR 2002, S. 263 ff., E. 3c; BGr, 6. August 2007,
1A.274/2006, E. 4.4, und 24. Oktober 2001,1A.62/2001, E. 6c, je unter
www.bger.ch). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzonen ist aber
möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft
einzupassen (Wittwer, S. 103; BGr, 18. März 2004,1A.140/2003,
E. 3.2, www.bger.ch).
3.
3.1
Vorab ist
auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorauszuschicken ist weiter,
dass die Grenzwerte (Anlagegrenzwert und Immissionsgrenzwert) durch den Umbau
und die Erweiterung der bestehenden Anlagen gemäss der massgebenden Verordnung
vom 1. Februar 2000 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV) überall eingehalten werden; allerdings wird am stärksten belasteten
Punkt eine Kontrollmessung nach Inbetriebnahme der Anlage verlangt.
Unbestritten ist schliesslich die Legitimation der Beschwerdeführenden, die
noch innerhalb der dazu berechtigenden Distanz von 828 m wohnen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen erneut geltend, dass in der öffentlichen Ausschreibung
im Amtsblatt nur die Beschwerdegegnerin 3, nicht aber die Beschwerdegegnerin 4
aufgeführt worden sei. Das sei ein formeller Fehler, denn es handle sich um
zwei konkurrierende Betreiber, die je eine neue kombinierte
GSM-/UMTS-Antennenanlage erstellen und betreiben wollten. Die
Beschwerdegegnerin 3 macht dazu geltend, sie sei als anlage- bzw. bauverantwortliche
Unternehmerin aufgetreten, weshalb sie in der Publikation im Amtsblatt zu Recht
allein genannt worden sei. Zudem hätten die relevanten Baugesuchsunterlagen
während 20 Tagen zur Einsicht aufgelegen, weshalb die Beschwerdeführenden sich
ein umfassendes Bild über das strittige Bauvorhaben hätten machen können und gemacht
hätten. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid ebenfalls keinen Verstoss
gegen das Gebot der öffentlichen Bekanntmachung nach § 314 Abs. 1 PBG.
Darauf gehen die Beschwerdeführenden nicht ein, sondern
sie wiederholen bloss ihren im Rekursverfahren geäusserten Standpunkt. Schon
aus diesem Grund ist ihnen nicht zu folgen. Im Übrigen trifft die Beurteilung
der Vorinstanz zu: Nach § 314 Abs. 3 und 4 PBG hat die öffentliche Bekanntmachung
eines Bauvorhabens über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller
die nötigen Angaben zu erhalten und sind die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen
aufzulegen. Gesuchstellerin war vorliegend die Beschwerdegegnerin 3. Aus den
zur Einsicht aufliegenden Unterlagen ging aber hervor, dass auch die Beschwerdegegnerin
4.
eine Erweiterung ihrer Antennenanlagen am selben Standort beabsichtigte. Es
kann daher nicht gesagt werden, für die Beschwerdegegnerin 4 sei keine öffentliche
Ausschreibung erfolgt; vielmehr ist nicht erkennbar, inwiefern gegen die
Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung verstossen wurde.
3.3
Unzutreffend
sind sodann die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur erteilten Ausnahmebewilligung.
Entgegen ihrer Ansicht wurden weder Gesetz noch Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ausser Acht gelassen, um den Antennenstandort in der
Landwirtschaftszone zu rechtfertigen.
3.3.1
Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Mitbericht des Amtes für Raumordnung und
Vermessung vom 5. Oktober 2005 eine Beurteilung der Alternativstandorte in der
Verfügung der Baudirektion vom 14. April 2005 irrtümlich unterblieben war.
Diese wurde indessen im erwähnten Mitbericht nachgeholt. Aus diesem Versäumnis
allein ergibt sich die Unzulässigkeit der Ausnahmebewilligung nicht, sofern die
Beschwerdeführenden daraus diesen Vorwurf ableiten wollten.
3.3.2
Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin 4 keine
Alternativstandorte prüfte. Dies tat indessen die Beschwerdegegnerin 3. Da die
Antennenanlagen der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 am selben Ort installiert
werden sollen, genügte die Abklärung von alternativen Standorten durch die
Beschwerdegegnerin 3. Immerhin geht aus dem Technischen Bericht der
Beschwerdegegnerin 4 zur Standortbegründung hervor, dass ihre bestehenden drei
GSM-Anlagen für das Gebiet Uitikon-Waldegg benötigt werden, wovon sich aber nur
diejenige am Standort Y für die Erweiterung mit UMTS eigne. Dies zeigt sich ebenso
an der weitgehend vollständigen Abdeckung des Gebietes Uitikon-Waldegg durch
die neue Antennenanlage am fraglichen Standort. Dem Mitbericht des Amtes für
Raumordnung und Vermessung vom 5. Oktober 2005 kann dazu entnommen werden, es
wäre geradezu widersinnig, angesichts der verhältnismässig geringen Auswirkung
der erweiterten Antennenanlage, die an einen bereits bestehenden
Antennenstandort zu liegen komme, nach aussen nicht in Erscheinung trete und
die Grenzwerte der NISV einhalte, zusätzliche neue Standorte zu evaluieren.
Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die bestehenden
GSM-900-Mobilfunkstandorte der Beschwerdegegnerin 4 inzwischen ebenfalls auf
UMTS-Funkdienste aufgerüstet worden seien, nichts. Sie übersehen, dass sich
UMTS-Standorte möglichst zentral im Versorgungsbereich befinden müssen, denn
versorgen sie ein Gebiet, das zu weit weg liegt, entstehen Versorgungslöcher in
Abhängigkeit der Anzahl Benutzer. Es kann daher nicht gesagt werden, für die
Beschwerdegegnerin 4 liege keine Standortbegründung vor.
3.3.3
Die Beschwerdegegnerin 3 prüfte verschiedene Alternativstandorte mit jeweils
negativem Ergebnis, was im Mitbericht des Amtes für Raumplanung und Vermessung
vom 5. Oktober 2005 bestätigt wurde. Darauf ist vorab zu verweisen. Die
Beschwerdeführenden gestehen zu, dass der bestehende Broadcast-Standort (im
Wald oberhalb des Dorfteils Uitikon im Gebiet "O") nicht zu prüfen
war. Bei diesem hätten sich ohnehin Störungen mit den benachbarten Funkzellen
ergeben. Dagegen halten sie den Standort auf der Forschungsanstalt WSL
(Bauzone) für vorteilhaft. Sie übersehen allerdings, dass nach dem Bericht der
Beschwerdegegnerin 3 zur Standortbegründung am Standort WSL das Dorfzentrum von
Uitikon gerade nicht mit UMTS-Funkdiensten versorgt würde. Eine zweite
Antennenanlage zur Versorgung des Dorfkerns wäre daher nötig. Zum Standort P-Strasse
(ebenfalls in der Bauzone) machte die Beschwerdegegnerin 3 geltend, es würden
im südlichen Dorfteil mehrere Versorgungslöcher entstehen, die nur durch einen
zusätzlichen Antennenstandort geschlossen werden könnten. Dem Mitbericht vom
5.
Oktober 2005 ist dazu zu entnehmen, dass "zumindest" ein
weiterer Antennenstandort zur Abdeckung der zwei erhöht gelegenen Gebiete im
südlichen Dorfteil nötig wäre und sich ein Standort in der Wohnzone bezüglich
der Einordnung der Anlage nicht als geeignet erweise. Demnach wurden drei
Alternativstandorte geprüft und mit zutreffender Begründung als ungeeignet
erachtet. Angesichts des Umstandes, dass die UMTS-Antennen möglichst zentral im
Versorgungsgebiet stehen müssen, ergibt sich die behauptete fehlende
Standortgebundenheit auch nicht aus dem Umstand, dass in der weiteren Umgebung
von Uitikon-Waldegg verschiedene weitere Mobilfunkantennen stehen und
inzwischen auf UMTS-Technologie aufgerüstet worden sein sollen. Soweit die
Beschwerdeführenden aus der selektiv zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung –
welche überdies nicht vergleichbare Sachverhalte betraf – ableiten wollen,
einem Standort einer Antennenanlage innerhalb der Bauzone sei in jedem Fall der
Vorzug zu geben, selbst wenn dafür mehr Anlagen als ausserhalb der Bauzone
erforderlich wären, kann ihnen nicht gefolgt werden.
3.3.4
Die Standortgebundenheit der vorliegenden Anlage ergibt sich somit aus
mehreren Umständen: Einmal fällt vorteilhaft ins Gewicht, dass mit lediglich einem
Antennenstandort das weitläufige und topographisch anspruchsvolle Gebiet der
zweigeteilten Gemeinde Uitikon-Waldegg vollständig und gleichzeitig von zwei
Mobilfunkbetreibern mit UMTS-Technologie versorgt werden kann. Dabei handelt es
sich gar um eine bereits bestehende Anlage, so dass keine neuen Anlagen an einem
neuen Standort gebaut werden müssen. Ausserdem fallen die installierten
Antennen gegen aussen kaum auf und ordnen sich gut in die Umgebung ein, nachdem
sie auf einer bereits bestehenden Baute angebracht und teilweise zusätzlich
verschalt werden. Weiter erwiesen sich die geprüften Antennenstandorte in der
Bauzone und die übrigen bestehenden Antennenstandorte alle als ungeeignet; die
bei deren Nutzung anfallenden Versorgungslücken könnten nur mittels
zusätzlicher Antennenanlagen in der Gemeinde geschlossen werden. Insofern
erscheint der ausserhalb der Bauzone erzielbare Abdeckungsvorteil derart
wichtig, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber den geprüften
Alternativstandorten viel vorteilhafter erscheinen lässt (vgl. vorn E. 2.3).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Anlagen sämtliche
Grenzwerte einhalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtes gelten die Grenzwerte
der NISV auch für die UMTS-Technologie (BGr, 27. Oktober 2005,
1A.280/2004, E. 2, www.bger.ch). Die Schweizer Studie zum Einfluss von
UMTS-Mobilfunkfeldern auf das Wohlbefinden und kognitive Funktionen bei
elektrosensiblen und nicht-elektrosensiblen Personen ergab, dass mindestens die
kurzfristige Exposition mit einem UMTS-Basisstationssignal zu keiner
unmittelbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der kognitiven Fähigkeiten
der Versuchspersonen führte (www.mobile-research.ethz.ch/var/TNO/Public_summary_D.pdf).
Die höchste Strahlenbelastung betrifft vorliegend überdies ein Haus westlich
der in Frage stehenden Scheune und nicht etwa das Quartier der
Beschwerdeführenden. Angesichts dieser Umstände, welche den gewählten Standort
als geradezu ideal erscheinen lassen, wurde die Ausnahmebewilligung zu Recht
erteilt.
3.4
Die
übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, von diesem
Resultat abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wurde eine
umfassende, in Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung stehende Interessenabwägung
vorgenommen. Soweit sich die Beschwerdeführenden einen Augenschein vor Ort und
ein "neutrales" Sachverständigengutachten bloss vorbehalten haben,
ist weiter darauf nicht einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen,
unter solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit §
13.
Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Eine solche
ist indessen der – dank Abweisung der Beschwerde – vollständig obsiegenden
Beschwerdegegnerin 3 zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihr
Aufwand beschränkt war (§ 17 Abs. 2 VRG); sie verwies denn auch mehrfach zur
Begründung in der Beschwerdeantwort auf die Rekursantwort vom 25. August 2005.
Die Beschwerdegegnerin 2 verlangte ebenfalls eine Entschädigung, verwies in der
Eingabe vom 18. Juni 2007 jedoch weitgehend auf ihre Vernehmlassung im
Rekursverfahren und beanstandete neu im Wesentlichen nur den Vorwurf der
Beschwerdeführenden, in Missachtung des Raumplanungsgesetzes und der
Rechtsprechung gehandelt zu haben. Damit ermangelt es ihr an zeitraubenden und
kostspieligen Umtrieben, die zu entschädigen wären; vielmehr ist die
Beschwerdeantwort als im Rahmen dessen liegend zu betrachten, was zu den
angestammten amtlichen Aufgaben auch eines kleineren Gemeinwesens gehört
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19) und daher nicht zu einer Entschädigung berechtigt.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung eines/einer jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …