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Entscheid

VB.2007.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00239

25. Oktober 2007Deutsch20 min

(URT.2007.10272)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Seit 1. Januar 1997 betreibt die C AG an der M-Strassein

in Uitikon (Scheune eines Landwirtschaftsbetriebs) in der Landwirtschaftszone,

ziemlich genau in der Mitte zwischen den Dorfteilen Uitikon und Waldegg, den

Antennenstandort X mit mehreren GSM-900-Antennen zur Versorgung der Region

Uitikon. Am 29. Januar 2001 wurde der E AG ebenfalls die Bewilligung zum

Betrieb einer Mobilfunkantennenanlage (GSM-900) am selben Ort erteilt

(Antennenstandort Y). Die dazugehörigen Geräteräume liegen im Innern des Gebäudes.

Die erstellten Antennen treten gegen aussen nur diskret in Erscheinung, da sie

von einer kaminähnlichen Verschalung umgeben sind.

Im Amtsblatt vom 15. Oktober 2004 wurde das Baugesuch der C

AG als Bauherrin für den Umbau und die Erweiterung der Kommunikationsanlage auf

der Scheune M-Strasse in Uitikon publiziert. Tatsächlich erweiterte auch die E

AG ihre Antennenanlagen, um zusätzlich zum bereits installierten GSM-900-Dienst

den UMTS-Dienst anbieten zu können, worauf im Baugesuch hingewiesen wurde.

Gemäss dem Bericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom

21. September 2004 wurden die Grenzwerte (Anlage- und Immissionsgrenzwert)

durch die erweiterten Anlagen überall eingehalten. Am 23. Mai 2005

erteilte der Gemeinderat Uitikon die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung

der bestehenden Anlagen für den kombinierten GSM/UMTS-Dienst sowie für

zusätzliche Richtfunkantennen, nachdem die Baudirektion des Kantons Zürich am

14. April 2005 bereits eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG) verfügt hatte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B, wohnhaft an der N-Strasse in

Uitikon, am 2. Juli 2005 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und

verlangten die Aufhebung der erteilten Bau- bzw. Ausnahmebewilligung. Mit

Beschluss vom 4. April 2007 wies der Regierungsrat den Rekurs mit einlässlicher

Begründung ab und auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten.

III.

Dagegen erhoben A und B am 19. Mai 2007 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangten die Aufhebung des regierungsrätlichen

Entscheides vom 4. April 2007, der Baubewilligung des Gemeinderates Uitikon vom

23.

Mai 2005 und der Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 14. April 2005.

Ausserdem machten sie geltend, die Gemeinde Uitikon-Waldegg habe zugestanden,

in den Jahren 1997, 1999 und 2001 den Mobilfunkbetreibern Standorte für

Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone und damit in Missachtung des

Raumplanungsgesetzes und der Rechtsprechung bewilligt zu haben. In der

Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrates

Abweisung der Beschwerde; dasselbe verlangten die Baudirektion und der Gemeinderat

Uitikon in ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 18. Juni 2007. Die C AG liess

in der Beschwerdeantwort ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit

darauf einzutreten sei.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergäbe sich selbst dann,

wenn statt des Regierungsrates die zuständige Baurekurskommission über den

Rekurs hätte entscheiden müssen, wovon die Beschwerdeführenden auszugehen

scheinen (dazu Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 28).

1.2

Der

Regierungsrat begründete ausführlich, weshalb er trotz des bloss bis Ende 2005

gültigen § 329 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) für das Rekursverfahren noch zuständig sei. Zwar hob der auf 1.

Januar 2006 in Kraft gesetzte § 48 lit. b des Gesetzes über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR) §

329.

Abs. 2 lit. b PBG auf (OS 60, 344); ab jenem Zeitpunkt wäre daher die Zuständigkeit

vom Regierungsrat auf die Baurekurskommission übergegangen. Da das OG RR jedoch

keine übergangsrechtliche Regelung enthält, bis anhin lediglich § 48 lit. b in

Kraft gesetzt und der Rekurs vor dem 1. Januar 2006 erhoben worden war (vorn

II), erachtete sich der Regierungsrat für den Rekurs weiterhin als zuständig.

Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber die Baurekurskommission für ihren Rekurs

zuständig. Der Regierungsrat habe erst im April 2007 entschieden, was kaum auf

"Verfahrensökonomie" schliessen lasse, sondern vielmehr darauf, dass

er die Entscheide seiner eigenen Ämter habe rechtfertigen wollen. Ausserdem

hätte die Baurekurskommission die Rechtsanwendung "neutraler" vorgenommen.

Die Beschwerdeführenden sind offenkundig der Meinung, dass

der Entscheid des Regierungsrates falsch und in fragwürdiger Rechtsanwendung

ergangen sei. Ob der Entscheid des Regierungsrates in der Sache haltbar ist

oder nicht, betrifft dessen sachliche Zuständigkeit jedoch nicht. Die

Vorbringen der Beschwerdeführenden laufen vielmehr darauf hinaus, den Regierungsrat

abzulehnen, weil sie ihn gegenüber den ihm unterstellten Direktionen als

befangen betrachten. Auch dies betrifft jedoch nicht die Frage der sachlichen

Zuständigkeit, sondern diejenige der Garantie unabhängiger und unbefangener

Verwaltungsbehörden. Indessen erscheinen die Befürchtungen mangelnder

Unvoreingenommenheit aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden und der

konkreten Umstände weder ernsthaft noch begründet, sondern erschöpfen sich in

blossen Vermutungen, welche sich auf keine Tatsachen und Belege stützen können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 4, 6 f.). Schliesslich stand § 48 lit. b OG RR im

Zeitpunkt der Rekurserhebung am 2. Juli 2005 noch nicht in Kraft; wäre diese

Bestimmung damals wie geltendes Recht angewendet worden, so hätte dies eine unzulässige

– dem Legalitätsprinzip widersprechende – positive Vorwirkung bedeutet (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 346 ff.). Die übergangsrechtliche Praxis des

Regierungsrats, alle Rekurse gegen vor dem 1. Januar 2006 erlassene

Hoheitsakte abschliessend zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden. Sie

entspricht der Regelung in Art. 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und der bundesgerichtlichen Praxis zum

Übergangsrecht im Bereich des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 132 V 93, mit

weiteren Hinweisen). Demnach erachtete sich der Regierungsrat vorliegend zu

Recht als zuständig.

1.3

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe schon in den

Jahren 1997, 1999 und 2001 den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 in Missachtung des

Raumplanungsgesetzes und der Rechtsprechung Standorte für Mobilfunkantennen

ausserhalb der Bauzone bewilligt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bewilligungen

– sollten sie damit ebenfalls angefochten werden – in Rechtskraft erwachsen

sind und diese Verhältnisse nicht Thema der angefochtenen Entscheide bilden.

Der Beschwerdeantrag darf im Übrigen nur Begehren enthalten, über welche die

Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, §

54.

N. 4). Vorliegend bestand für die Vorinstanz jedoch kein Anlass, über die

rechtskräftig erteilten Bewilligungen für die bisher installierten

Antennenanlagen erneut zu entscheiden. Insofern ist auf die Beschwerde deshalb

nicht einzutreten.

2.

2.1

Nach Art.

22.

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR

700) ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem

Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. In Abweichung

davon können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen

zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen

einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen. Zu beurteilen ist vorliegend, ob den

Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 die Bewilligung für das zonenfremde Bauvorhaben

in der Landwirtschaftszone zu verweigern ist oder nicht. Dabei geht es um die

erneute Erteilung einer Ausnahmebewilligung, auch wenn eine bestehende Anlage

schon bewilligt wurde (vorn 1.3). Denn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24

RPG ist nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer zonenfremden Baute oder

Anlage erforderlich, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder

Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage, wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt (BGer, 6. August 2007,1A.274/2006, E. 3.2.3, 4.1, www.bger.ch).

2.2

Mobilfunkantennen

sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient. Neue

Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des

Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Anhand dieses Ziels ist zu

prüfen, ob die Antenne auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen

ist. Die UMTS-Technologie (Universal Mobile Telecommunications System)

ermöglicht gegenüber der GSM-Technologie (Global System for Mobile

Communication) weit höhere Daten-Über­tragungsraten pro Zeiteinheit; zudem sind

die Teilnehmer immer online. Dabei werden alle Daten innerhalb einer Funkzelle

auf derselben Frequenz und zum gleichen Zeitpunkt übertragen und durch die für

Sender und Empfänger bestimmten Codes auseinander gehalten. Der Nachteil dieser

Technologie besteht darin, dass die maximalen Übertragungsraten mit dem Abstand

des Mobiltelefons zum Funkmast und mit der Geschwindigkeit, mit der es bewegt

wird (zum Beispiel im Auto oder Zug), sinken

(www.teltarif.ch/i/umts-technik.html). Entsprechend ist ein relativ

engmaschiges Netz an Antennenanlagen erforderlich, um die Vorteile der

UMTS-Technologie lückenlos zu gewährleisten.

2.3

Die

Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen,

wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder

wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus

bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative

Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach

objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Wünsche und

Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit

ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab

anzulegen (vgl. z.B. BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123

II 256 E. 5a). Allerdings genügt eine relative Standortgebundenheit: Es

ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt;

es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den

vorgesehenen Standort erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 209;

Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,

Zürich 1999, Band I, Rz. 711, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).

Dabei sind nicht allein funktechnische Aspekte, sondern auch Interessen des

Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes zu berücksichtigen (BGE 129 II 63 E. 3.3;

BGr, 12. Februar 2007,1A.120/2006, E. 3.4.1, www.bger.ch).

2.4

Die

Versorgung mit Mobilfunkdiensten kann in den meisten Fällen mittels Mobilfunkanlagen

innerhalb des Siedlungsgebietes sichergestellt werden. Für eine vollständige Abdeckung

oder zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen benötigt das Netz aber auch

Standorte ausserhalb der Bauzonen (Peter K. Geiger, Standortwahl für

Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.; Benjamin Wittwer, Bewilligung

von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S. 101 f.). Eine bestimmte

Antenne ist grundsätzlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen,

wenn eine Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren

Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden

kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht

vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten

Frequenzen kommen würde. Der ausserhalb der Bauzonen erzielbare

Abdeckungsvorteil muss derart wichtig sein, dass er den vorgesehenen Standort

gegenüber Standorten innerhalb der Bauzonen viel vorteilhafter erscheinen lässt

(BGr, 23. Mai 2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4, in: ZBl 2004,

S. 103 ff.; BGr, 10. März 2006, 1A/294/2004, E. 2.1, 2.2,

www.bger.ch; Wittwer, S. 102).

2.5

Im

Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen können Mobilfunkantennen ausserhalb

der Bauzonen angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland

in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und

Anlagen montiert werden. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der

Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche namentlich

Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen

sind, Rechnung zu tragen. Somit können sich bei der genannten Abwägung auch

Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als

wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen

angebracht werden können und nicht störend in Erscheinung treten (BGr, 17.

August 2007,1P.68/2007, E. 4.3.3, www.bger.ch). Die Standortgebundenheit ist

auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich

günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit einer

einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden kann (VGr BE, 18. Dezember

2001, BVR 2002, S. 263 ff., E. 3c; BGr, 6. August 2007,

1A.274/2006, E. 4.4, und 24. Oktober 2001,1A.62/2001, E. 6c, je unter

www.bger.ch). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzonen ist aber

möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft

einzupassen (Wittwer, S. 103; BGr, 18. März 2004,1A.140/2003,

E. 3.2, www.bger.ch).

3.

3.1

Vorab ist

auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorauszuschicken ist weiter,

dass die Grenzwerte (Anlagegrenzwert und Immissionsgrenzwert) durch den Umbau

und die Erweiterung der bestehenden Anlagen gemäss der massgebenden Verordnung

vom 1. Februar 2000 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(NISV) überall eingehalten werden; allerdings wird am stärksten belasteten

Punkt eine Kontrollmessung nach Inbetriebnahme der Anlage verlangt.

Unbestritten ist schliesslich die Legitimation der Beschwerdeführenden, die

noch innerhalb der dazu berechtigenden Distanz von 828 m wohnen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen erneut geltend, dass in der öffentlichen Ausschreibung

im Amtsblatt nur die Beschwerdegegnerin 3, nicht aber die Beschwerdegegnerin 4

aufgeführt worden sei. Das sei ein formeller Fehler, denn es handle sich um

zwei konkurrierende Betreiber, die je eine neue kombinierte

GSM-/UMTS-Antennenanlage erstellen und betreiben wollten. Die

Beschwerdegegnerin 3 macht dazu geltend, sie sei als anlage- bzw. bauverantwortliche

Unternehmerin aufgetreten, weshalb sie in der Publikation im Amtsblatt zu Recht

allein genannt worden sei. Zudem hätten die relevanten Baugesuchsunterlagen

während 20 Tagen zur Einsicht aufgelegen, weshalb die Beschwerdeführenden sich

ein umfassendes Bild über das strittige Bauvorhaben hätten machen können und gemacht

hätten. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid ebenfalls keinen Verstoss

gegen das Gebot der öffentlichen Bekanntmachung nach § 314 Abs. 1 PBG.

Darauf gehen die Beschwerdeführenden nicht ein, sondern

sie wiederholen bloss ihren im Rekursverfahren geäusserten Standpunkt. Schon

aus diesem Grund ist ihnen nicht zu folgen. Im Übrigen trifft die Beurteilung

der Vorinstanz zu: Nach § 314 Abs. 3 und 4 PBG hat die öffentliche Bekanntmachung

eines Bauvorhabens über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller

die nötigen Angaben zu erhalten und sind die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen

aufzulegen. Gesuchstellerin war vorliegend die Beschwerdegegnerin 3. Aus den

zur Einsicht aufliegenden Unterlagen ging aber hervor, dass auch die Beschwerdegegnerin

4.

eine Erweiterung ihrer Antennenanlagen am selben Standort beabsichtigte. Es

kann daher nicht gesagt werden, für die Beschwerdegegnerin 4 sei keine öffentliche

Ausschreibung erfolgt; vielmehr ist nicht erkennbar, inwiefern gegen die

Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung verstossen wurde.

3.3

Unzutreffend

sind sodann die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur erteilten Ausnahmebewilligung.

Entgegen ihrer Ansicht wurden weder Gesetz noch Rechtsprechung des

Bundesgerichtes ausser Acht gelassen, um den Antennenstandort in der

Landwirtschaftszone zu rechtfertigen.

3.3.1

Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Mitbericht des Amtes für Raumordnung und

Vermessung vom 5. Oktober 2005 eine Beurteilung der Alternativstandorte in der

Verfügung der Baudirektion vom 14. April 2005 irrtümlich unterblieben war.

Diese wurde indessen im erwähnten Mitbericht nachgeholt. Aus diesem Versäumnis

allein ergibt sich die Unzulässigkeit der Ausnahmebewilligung nicht, sofern die

Beschwerdeführenden daraus diesen Vorwurf ableiten wollten.

3.3.2

Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin 4 keine

Alternativstandorte prüfte. Dies tat indessen die Beschwerdegegnerin 3. Da die

Antennenanlagen der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 am selben Ort installiert

werden sollen, genügte die Abklärung von alternativen Standorten durch die

Beschwerdegegnerin 3. Immerhin geht aus dem Technischen Bericht der

Beschwerdegegnerin 4 zur Standortbegründung hervor, dass ihre bestehenden drei

GSM-Anlagen für das Gebiet Uitikon-Waldegg benötigt werden, wovon sich aber nur

diejenige am Standort Y für die Erweiterung mit UMTS eigne. Dies zeigt sich ebenso

an der weitgehend vollständigen Abdeckung des Gebietes Uitikon-Waldegg durch

die neue Antennenanlage am fraglichen Standort. Dem Mitbericht des Amtes für

Raumordnung und Vermessung vom 5. Oktober 2005 kann dazu entnommen werden, es

wäre geradezu widersinnig, angesichts der verhältnismässig geringen Auswirkung

der erweiterten Antennenanlage, die an einen bereits bestehenden

Antennenstandort zu liegen komme, nach aussen nicht in Erscheinung trete und

die Grenzwerte der NISV einhalte, zusätzliche neue Standorte zu evaluieren.

Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die bestehenden

GSM-900-Mobilfunkstandorte der Beschwerdegegnerin 4 inzwischen ebenfalls auf

UMTS-Funkdienste aufgerüstet worden seien, nichts. Sie übersehen, dass sich

UMTS-Standorte möglichst zentral im Versorgungsbereich befinden müssen, denn

versorgen sie ein Gebiet, das zu weit weg liegt, entstehen Versorgungslöcher in

Abhängigkeit der Anzahl Benutzer. Es kann daher nicht gesagt werden, für die

Beschwerdegegnerin 4 liege keine Standortbegründung vor.

3.3.3

Die Beschwerdegegnerin 3 prüfte verschiedene Alternativstandorte mit jeweils

negativem Ergebnis, was im Mitbericht des Amtes für Raumplanung und Vermessung

vom 5. Oktober 2005 bestätigt wurde. Darauf ist vorab zu verweisen. Die

Beschwerdeführenden gestehen zu, dass der bestehende Broadcast-Standort (im

Wald oberhalb des Dorfteils Uitikon im Gebiet "O") nicht zu prüfen

war. Bei diesem hätten sich ohnehin Störungen mit den benachbarten Funkzellen

ergeben. Dagegen halten sie den Standort auf der Forschungsanstalt WSL

(Bauzone) für vorteilhaft. Sie übersehen allerdings, dass nach dem Bericht der

Beschwerdegegnerin 3 zur Standortbegründung am Standort WSL das Dorfzentrum von

Uitikon gerade nicht mit UMTS-Funkdiensten versorgt würde. Eine zweite

Antennenanlage zur Versorgung des Dorfkerns wäre daher nötig. Zum Standort P-Strasse

(ebenfalls in der Bauzone) machte die Beschwerdegegnerin 3 geltend, es würden

im südlichen Dorfteil mehrere Versorgungslöcher entstehen, die nur durch einen

zusätzlichen Antennenstandort geschlossen werden könnten. Dem Mitbericht vom

5.

Oktober 2005 ist dazu zu entnehmen, dass "zumindest" ein

weiterer Antennenstandort zur Abdeckung der zwei erhöht gelegenen Gebiete im

südlichen Dorfteil nötig wäre und sich ein Standort in der Wohnzone bezüglich

der Einordnung der Anlage nicht als geeignet erweise. Demnach wurden drei

Alternativstandorte geprüft und mit zutreffender Begründung als ungeeignet

erachtet. Angesichts des Umstandes, dass die UMTS-Antennen möglichst zentral im

Versorgungsgebiet stehen müssen, ergibt sich die behauptete fehlende

Standortgebundenheit auch nicht aus dem Umstand, dass in der weiteren Umgebung

von Uitikon-Waldegg verschiedene weitere Mobilfunkantennen stehen und

inzwischen auf UMTS-Technologie aufgerüstet worden sein sollen. Soweit die

Beschwerdeführenden aus der selektiv zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung –

welche überdies nicht vergleichbare Sachverhalte betraf – ableiten wollen,

einem Standort einer Antennenanlage innerhalb der Bauzone sei in jedem Fall der

Vorzug zu geben, selbst wenn dafür mehr Anlagen als ausserhalb der Bauzone

erforderlich wären, kann ihnen nicht gefolgt werden.

3.3.4

Die Standortgebundenheit der vorliegenden Anlage ergibt sich somit aus

mehreren Umständen: Einmal fällt vorteilhaft ins Gewicht, dass mit lediglich einem

Antennenstandort das weitläufige und topographisch anspruchsvolle Gebiet der

zweigeteilten Gemeinde Uitikon-Waldegg vollständig und gleichzeitig von zwei

Mobilfunkbetreibern mit UMTS-Technologie versorgt werden kann. Dabei handelt es

sich gar um eine bereits bestehende Anlage, so dass keine neuen Anlagen an einem

neuen Standort gebaut werden müssen. Ausserdem fallen die installierten

Antennen gegen aussen kaum auf und ordnen sich gut in die Umgebung ein, nachdem

sie auf einer bereits bestehenden Baute angebracht und teilweise zusätzlich

verschalt werden. Weiter erwiesen sich die geprüften Antennenstandorte in der

Bauzone und die übrigen bestehenden Antennenstandorte alle als ungeeignet; die

bei deren Nutzung anfallenden Versorgungslücken könnten nur mittels

zusätzlicher Antennenanlagen in der Gemeinde geschlossen werden. Insofern

erscheint der ausserhalb der Bauzone erzielbare Abdeckungsvorteil derart

wichtig, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber den geprüften

Alternativstandorten viel vorteilhafter erscheinen lässt (vgl. vorn E. 2.3).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Anlagen sämtliche

Grenzwerte einhalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtes gelten die Grenzwerte

der NISV auch für die UMTS-Technologie (BGr, 27. Oktober 2005,

1A.280/2004, E. 2, www.bger.ch). Die Schweizer Studie zum Einfluss von

UMTS-Mobilfunkfeldern auf das Wohlbefinden und kognitive Funktionen bei

elektrosensiblen und nicht-elektrosensiblen Personen ergab, dass mindestens die

kurzfristige Exposition mit einem UMTS-Basisstationssignal zu keiner

unmittelbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der kognitiven Fähigkeiten

der Versuchspersonen führte (www.mobile-research.ethz.ch/var/TNO/Public_summary_D.pdf).

Die höchste Strahlenbelastung betrifft vorliegend überdies ein Haus westlich

der in Frage stehenden Scheune und nicht etwa das Quartier der

Beschwerdeführenden. Angesichts dieser Umstände, welche den gewählten Standort

als geradezu ideal erscheinen lassen, wurde die Ausnahmebewilligung zu Recht

erteilt.

3.4

Die

übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, von diesem

Resultat abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wurde eine

umfassende, in Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung stehende Interessenabwägung

vorgenommen. Soweit sich die Beschwerdeführenden einen Augenschein vor Ort und

ein "neutrales" Sachverständigengutachten bloss vorbehalten haben,

ist weiter darauf nicht einzugehen.

4.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen,

unter solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit §

13.

Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Eine solche

ist indessen der – dank Abweisung der Beschwerde – vollständig obsiegenden

Beschwerdegegnerin 3 zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihr

Aufwand beschränkt war (§ 17 Abs. 2 VRG); sie verwies denn auch mehrfach zur

Begründung in der Beschwerdeantwort auf die Rekursantwort vom 25. August 2005.

Die Beschwerdegegnerin 2 verlangte ebenfalls eine Entschädigung, verwies in der

Eingabe vom 18. Juni 2007 jedoch weitgehend auf ihre Vernehmlassung im

Rekursverfahren und beanstandete neu im Wesentlichen nur den Vorwurf der

Beschwerdeführenden, in Missachtung des Raumplanungsgesetzes und der

Rechtsprechung gehandelt zu haben. Damit ermangelt es ihr an zeitraubenden und

kostspieligen Umtrieben, die zu entschädigen wären; vielmehr ist die

Beschwerdeantwort als im Rahmen dessen liegend zu betrachten, was zu den

angestammten amtlichen Aufgaben auch eines kleineren Gemeinwesens gehört

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19) und daher nicht zu einer Entschädigung berechtigt.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung eines/einer jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …