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Entscheid

VB.2007.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00240

29. August 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10187)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. August 2006 erteilte die Bausektion

der Stadt Zürich die bis 31. August 2011 befristete Baubewilligung für den

vom Amt für Hochbauten der Stadt Zürich projektierten Einbau einer

Freestyle-Anlage in der stillgelegten Maschinenhalle des Fabrikgebäudes

Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse in Zürich. Mit

einem weiteren Beschluss vom 5. Dezember 2006 bewilligte die Bausektion sodann

Änderungen des Bauprojekts und legte verbindliche Benützungszeiten für die Anlage

fest.

Gegen beide Beschlüsse erhob A Rekurs an die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

I des Kantons Zürich. Mit Ent­scheid vom 18. April 2007 vereinigte die

Kommission die Rekurse, wies diese ab und auferlegte dem Rekurrenten die

Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

Am 23. Mai 2007 erhob A beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de

gegen den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on I und beantragte, der

angefochtene Ent­scheid sowie die Beschlüsse der Bausektion seien aufzuheben

und die Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Baubehörde zurückzuweisen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen

zu Lasten der Be­schwer­de­geg­nerschaft.

Die Vor­in­stanz stellte am 5. Juni 2007 ohne weitere

Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Be­schwer­de. Die Bausektion und das

Hochbaudepartement der Stadt Zürich beantragten mit Be­schwer­de­ant­worten vom

27.

und 28. Juni 2007 ebenfalls Abweisung der Be­schwer­de, das Hochbaudepartement

zudem Kostenfolge zu Lasten des Be­schwer­de­füh­rers. Mit Eingabe vom 13.

August 2007 nahm der Be­schwer­de­füh­rer zu den Be­schwer­de­ant­worten Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Be­schwer­de­füh­rer ist als Eigentümer der an das

Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 ohne weiteres zur Be­schwer­de­füh­rung

befugt (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG]). Auf die rechtzeitig erhobene Be­schwer­de ist einzutreten.

2.

Das Bauprojekt sieht vor, dass in der rund 100 m langen

und 27–33 m breiten Fabrikhalle eine Freestyle-Anlage erstellt wird. Diese

umfasst Rampen, Schanzen und Hindernisse, die mit Skate-Boards, Inline-Skates

und BMX-Velos befahren werden. In einem separaten, ummauerten Raum ist ferner

ein Breakdance-Betrieb vorgesehen.

Die Benützungszeiten der Anlage sind gemäss Beschluss der

Bausektion vom 5. Dezember 2006 wie folgt festgelegt:

Montag /

Dienstag / Donnerstag / Freitag: 18.00–21.00 Uhr

Mittwoch /

Samstag / Sonntag: 14.00–21.00 Uhr

Schulferien

(Montag bis Sonntag) 14.00–21.00 Uhr

Der vom Vorhaben betroffene Bereich des Baugrundstücks

liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der

sechsgeschossigen Zone für öffentliche Bauten Oe6. Der westliche

Grundstücksteil sowie die angrenzenden Wohnliegenschaften an der L-Strasse und

die nordwestliche des Beschwerdeführers (L-Strasse 04–06) sind der viergeschossigen

Wohnzone W4 zugewiesen. Die nordöstlich angrenzende, in der Zentrumszone Z5

gelegene Parzelle ist im fraglichen Bereich nur mit einem Lagergebäude

überstellt. Die südöstlich gelegenen Wohnliegenschaften L-Strasse 07–08 liegen

in der dreigeschossigen Wohnzone W3.

Lärmschutzrechtlich ist den in den Zonen Oe6, W4 und Z5

gelegenen Flächen die Emp­find­lich­keits­stu­fe (ES) III und den in der

Wohnzone W3 gelegenen Parzellen die ES II gemäss Art. 43 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zugeordnet.

3.

Mit der Be­schwer­de beanstandet der Be­schwer­de­füh­rer

einzig die Beurteilung der aus dem Umbauvorhaben zu erwartenden

Lärmimmissionen.

3.1

Der Einbau

der Freestyle-Anlage sowie des Breakdance-Raumes sind lärmschutzrechtlich als

Errichtung einer neuen ortsfesten Anlage zu qualifizieren (Art. 2 Abs. 2

LSV). Die Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge

so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).

Anderseits darf eine neue Anlage nur errichtet werden, wenn die durch sie

allein erzeugten Lärmimmissionen in ihrer Umgebung zu keiner Überschreitung der

Planungswerte führen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b

LSV). Die weitere Voraussetzung, dass die erzeugten Immissionen zusammen mit

dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte

führen dürfen (Art. 11 Abs. 3 USG), ist vorliegend nicht von

Bedeutung, da in der näheren Umgebung keine andern gleichartigen Anlagen

vorhanden sind.

In die Beurteilung sind alle der Anlage zurechenbaren

Lärmeinwirkungen mit einzubeziehen, d.h. sowohl die nach aussen dringenden

Geräusche aus der Halle wie auch der Lärm der ankom­men­den und weggehenden

Benützer.

Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch

raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage und würde die

Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das

Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen

gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen bei den

Immissionsgrenzwerten liegt (Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 25

N. 70).

3.2

Für den

Lärm von Sportanlagen hat der Bundesrat keine Be­las­tungs­grenz­werte festgelegt.

Die Immissionen sind daher durch die Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf

das Gesetz, in Anwendung der Kriterien von Art. 15 USG und unter Berücksichtigung

der Art. 19 und 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 17.

Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.3, www.bger.ch [zur Publikation vorgesehen];

BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307; 123 II 74 E. 4a und b S. 82 f.; 118 Ib 590

E. 3b S. 596). Nach diesen Bestim­mungen dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen

Störung des Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn führen, und es sind auch die

Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke,

Betagte und Schwangere zu berück­sich­tigen. Auf die besondere subjektive

Empfindlichkeit einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist

ein objektivierter Massstab zu verwenden. Steht wie hier die Anwendung von Planungs­werten

in Frage, ist die Grenze der zulässigen Belastung überdies entsprechend

Art. 23 USG bereits unterhalb der Schwelle einer erheblichen Störung im

Sinn von Art. 15 USG zu ziehen. Es dürfen daher höchstens geringfügige Störungen

auftreten (vgl. BGE 123 II 325 E. 4d/bb, S. 335).

In sinngemässer Anwendung der Regeln, die den Be­las­tungs­grenz­wer­ten

der LSV zugrunde liegen, ist dabei auch die Lärm­emp­find­li­chkeit der

betroffenen Orte in der Um­ge­bung der Anlage zu berücksichtigen. Als

grundsätzlich problematisch muss hingegen der integrale Beizug anderer

Grenzwerte, namentlich jener für den Industrie- und Gewerbelärm, betrachtet

werden. Belastungsgrenzwerte setzen typisierbare Situationen voraus, die sich

auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen

lassen; diese Voraussetzung ist bei der Anwendung von Grenzwerten, die andere

Tatbestände betreffen, nicht erfüllt (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.3,

www.bger.ch; BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 334 mit Hinweisen).

3.3

Bei der

einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend abgestützte ausländische

bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien,

auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechtes

vereinbar sind (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.3, www.bger.ch; BGE 123

II 325 E. 4d/bb S. 334 mit Hinweisen). Für die Beurteilung von

Sportlärm bietet sich insbesondere die deutsche

Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

vom 18. Juli 1991 [18. BImSchV]) an, deren Regelungen diejenigen des deutschen

Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzen und den besonderen Charakteristiken von

Sportgeräuschen speziell Rechnung tragen (Thomas Widmer Dreifuss, Planung und

Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 335; Christoph

Zäch/Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 15 N. 44). Der deutsche

Verordnungsgeber hat den Sportlärm in seiner Gesamtheit berücksichtigt und an

den ermittelten Lärmbeurteilungspegeln Korrektive in Form von Zuschlägen

angebracht (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.3, 4.1, www.bger.ch).

3.4

Die von

der Bauherrschaft beigezogene Expertin C AG hat sich bei ihrer Beurteilung in

erster Linie auf die 18. BImSchV abgestützt. Sie erstellte ein erstes

Lärmgutachten vom 21. Juli 2006 sowie ein ergänztes vom 11. Oktober 2006,

welches einige Projektänderungen berücksichtigt und die vom Breakdance-Atelier

verursachten Immissionen zusätzlich nach Richtlinien des Cercle Bruit beurteilt.

Das Lärmgutachten vom 11. Oktober 2006 verwendet als

Grundlage zwei in deutschen Skaterparks durchgeführte Referenzmessungen, wobei

für das vor­lie­gende Projekt aufgrund der Bauweise der Hindernisse diejenige

des Skaterparks Überlingen und Markdorf als massgeblich betrachtet wird. Aus

den zu erwartenden Innenpegeln der Haupthalle und des Breakdance-Ateliers in

Verbindung mit der Schalldämmung der Gebäudehülle wird die Schallabstrahlung

des Gebäudes errechnet und diese wiederum mit den Korrekturfaktoren für die

Impulshaltigkeit der Geräusche sowie für die effektiven Betriebszeiten bereinigt.

Für die Impulshaltigkeit des Lärms der Skater wurde aufgrund der Messungen im

Skaterpark Überlingen und Markdorf ein Zuschlag von 10.7 dB angenommen. Für die

Zeitkorrektur vergleicht das Gutachten die vorgesehenen Betriebszeiten mit den

Beurteilungszeiten der 18. BImSchV. Anders als das schweizerische Recht unterscheiden

diese nicht nur zwischen Tag- und Nachtperioden, sondern kennen am Tag überdies

spezielle Ruhezeiten (werktags 6.00–8.00 und 20.00–22.00 Uhr, an Sonn- und

Feiertagen 7.00–9.00, 13.00–15.00 und 20.00–22.00 Uhr; vgl. § 2 Abs. 5 der

18.

BImSchV).

Das Gutachten berechnet sodann die Lärmbelastung bei den

massgeblichen Empfangspunkten an den Wohngebäuden L-Strasse 04–08 und

vergleicht diese mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV. Für die in der

Wohnzone W4 gelegenen Bauten L-Strasse 04–05 verwendet es die Richtwerte für

Kerngebiet, für die in der Wohnzone W3 gelegenen Bauten L-Strasse 07–08 die

Richtwerte für reines Wohngebiet (vgl. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV):

Tag, ausserhalb Tag,

innerhalb

der Ruhezeit der

Ruhezeit

Immissionsrichtwerte 60 dB(A) 55 dB(A)

Kerngebiet

Immissionsrichtwerte 50 dB(A) 45 dB(A)

reines Wohngebiet

Das Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass beim

Maximalbetrieb auf der Anlage (50 Skater gleichzeitig) die Grenzwerte bei den

kritischsten Gebäuden im Kerngebiet (W4) mit einer Differenz von mindestens 1

dB(A) und bei den Gebäuden im reinen Wohngebiet (W3) mit einer Differenz von

mindestens 2 dB(A) eingehalten seien. Auch die Anforderungen der Richtlinie des

Cercle Bruit seien erfüllt, wobei jedoch zu deren Einhaltung die Schalldämmung

einiger Bauteile verbessert werden müsse.

3.5

Die

Berechnungsweise des Gutachtens entspricht im Wesentlichen dem vom Bundesamt

für Umwelt (BAFU) gegenüber dem Bun­des­ge­richt empfohlenen Vorgehen, wobei

das BAFU allerdings davon ausgeht, dass für Wohngebiete, die der ES II des

schweizerischen Rechts zugeteilt sind, eher die Immissionsrichtwerte für

allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete anzuwenden seien (BGr, 17.

Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.5.1, www.bger.ch), welche um 5 dB(A) höher liegen

als jene für reines Wohngebiet. Das Bun­des­ge­richt hat diese Zuordnung als

praktikabel bezeichnet (E. 4.3). Die Frage ist vor­lie­gend jedoch von geringer

Bedeutung, da die kritischen Empfangspunkte nicht bei den Gebäuden in der ES

II, sondern bei den näher gelegenen der ES III ermittelt wurden.

Das Bun­des­ge­richt weist ferner darauf hin, dass die

Ruhezeiten der 18. BImSchV dem schweizerischen Recht grundsätzlich fremd seien.

Da die LSV den Sportlärm überhaupt nicht regle, sei jedoch eine Anlehnung an

die deutsche Regelung auch in diesem Punkt möglich; allenfalls liessen sich

solche Beschränkungen unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2

USG begründen (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 4.3, www.bger.ch).

3.6

Der Be­schwer­de­füh­rer

beanstandet die Berechnungen des Lärmgutachtens nicht. Er macht jedoch wie

schon vor der Vor­in­stanz geltend, dass die von der Gutachterin verwendeten

Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sich auf bestehende Anlagen bezögen, bei

welchen nach schweizerischem Recht nur die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te

einzuhalten seien. Vorliegend müssten die in der Regel um 5 dB strengeren Pla­nungs­werte

beachtet werden; nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts dürften daher

bei Anlagen, für welche die Lärm­schutz­ver­ord­nung keine Grenzwerte

festgelegt hat, höchstens geringfügige Störungen auftreten. Diesem Umstand

trage das Lärmgutachten keine Rechnung.

Die in der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte

gelten grundsätzlich sowohl für bestehende wie für neue Anlagen. Indessen wird

bei bestehenden Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Ver­ord­nung genehmigt

bzw. errichtet wurden, von der Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen, wenn

die Immissionsrichtwerte an den lärm­emp­find­li­chen Immissionsorten um weniger

als 5 dB(A) überschritten sind (§ 5 Abs. 4 der 18. BImSchV). Aus

dieser Regelung hat das BAFU im bun­des­ge­richtlichen Verfahren 1A.195/2006

geschlossen, dass für bestehende Anlagen erhöhte Immissionsrichtwerte gälten

(BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.5, www.bger.ch). Demgegenüber

erwägt das Bun­des­ge­richt, dass sich die Privilegierung der Altanlagen nur

auf die Festsetzung von Betriebszeiten beziehe und keine generelle Erhöhung der

Richtwerte bedeute (E. 4.2). – Dazu ist immerhin anzumerken, dass neue Anlagen

nach der 18. BImSchV so zu errichten und zu betreiben sind, dass die

Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden (§ 2 Abs. 1), wogegen die

Regel von § 5 Abs. 4 voraussetzt, dass bestehende Anlagen um bis zu

5.

dB(A) höhere Immissionen erzeugen dürfen. – Im Ergebnis geht jedoch auch

das Bun­des­ge­richt davon aus, dass Altanlagen nach deutschem Recht in

gewissem Umfang privilegiert sind und eine Ähnlichkeit dieses Konzepts mit den

schweizerischen Pla­nungs­- und Im­mis­si­ons­grenz­wer­ten nicht von der Hand

zu weisen ist. Im Rahmen des Ermessens, das den Behörden bei der Beurteilung

aufgrund von Art. 15 USG mangels vorgegebener Be­las­tungs­grenz­wer­te

zukomme, erscheine das Vorgehen des BAFU daher nicht als bundesrechtswidrig,

sondern nachvollziehbar (E. 4.2).

Der erwähnte Ent­scheid des Bun­des­ge­richts betraf eine

Anlage, welche aufgrund von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG anhand

der Im­mis­si­ons­grenz­wer­te zu beurteilen war (E. 2.5.2). Dieselben

Überlegungen zur Unterscheidung von Alt- und Neuanlagen müssen jedoch auch hier

gelten, wo grundsätzlich die Pla­nungs­werte anzuwenden sind. Was der Be­schwer­de­füh­rer

dagegen vorbringt, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

Insbesondere kann beim Vergleich der deutschen mit der schweizerischen Ordnung

nicht allein auf die Wortwahl abgestellt werden, mit welcher der Gesetzgeber

das angestrebte Schutzniveau umschreibt; massgeblicher ist der Vergleich der

konkreten Regelungen, wie ihn das BAFU und das Bun­des­ge­richt vorgenommen

haben.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Berechnungen des

Lärmgutachtens (vom 11. Oktober 2006) eine zutreffende Ermittlung der

Lärmimmissionen für die projektierte neue Anlage darstellen. Entsprechend den

Feststellungen des Gutachtens sind demnach von der Anlage keine unzulässigen

Lärmbelastungen zu erwarten.

3.7

Zu

berücksichtigen ist schliesslich, dass die lärmrechtliche Beurteilung der

Anlage vorliegend unmittelbar gestützt auf das Gesetz vorgenommen wird, wobei

der Vollzugsbehörde ein erhebliches Ermessen zusteht. Die deutsche

Sportanlagenlärmschutzverordnung wird nur als Hilfsmittel herangezogen. Bei

dieser Einzelfallbeurteilung ist es entgegen der Auffassung des Be­schwer­de­füh­rers

nicht zwingend, dass die ausländischen Grenzwerte exakt eingehalten werden; aus

sachlichen Überlegungen darf die schweizerische Behörde zu einem anderen

Ergebnis gelangen. Ob die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV schon aufgrund

der deutschen Verordnung nur als Richtwerte zu verstehen sind und den

Vollzugsbehörden einen Ermessensspielraum zugestehen (vgl. dazu BGr, 17. Juli

2007,1A.195/2006, E. 3.5 und 4.1, www.bger.ch), ist aufgrund dieser Rechtslage

nicht relevant.

Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass

das Lärmgutachten vom 11. Oktober 2006 in verschiedener Hinsicht von

Worst-Case-Annahmen ausgeht. So wird den Berechnungen eine konstante

Maximal-Auslastung mit 50 Benützern zugrunde gelegt (Ziff. 5.1), und es

wird mit der unrealistischen Annahme gerechnet, dass die Benützer zu 100 %

Skateboards verwenden, die einen grösseren Lärm verursachen als Inline-Skates

(Ziff. 6.1). Bei der Hochrechnung der Referenzmessung (Skateranlage Überlingen)

wurde überdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Referenzmessung mit 50 %

Skatern und 50 % Inlinern erfolgt sei (Ziff. 6.1), während tatsächlich

rund 85 % der Teilnehmer in Überlingen Skater waren (Anhang zum

Lärmgutachten: Skateparks Überlingen und Markdorf, Messungen 1–8). Dem Beschwerdeführer

ist zwar darin beizupflichten, dass die daraus resultierende Differenz zu den

Ergebnissen des Lärmgutachtens sich nicht genau berechnen lässt und die von der

Bausektion geltend gemachten Reduktionen von 5–8 dB (je nach

Empfangspunkt) lediglich auf Schätzungen beruhen. Es ist jedoch ohne weiteres ersichtlich,

dass die im Lärmgutachten errechneten Belastungen bei realistischen Annahmen zu

hoch liegen. Schliesslich darf auch berücksichtigt werden, dass das

Lärmgutachten für das ganze Jahr mit den nur während der Schulferien gültigen

längeren Öffnungszeiten rechnet (Ziff. 7.2.1), obschon diese lediglich ungefähr

einen Viertel des Jahres betreffen.

Diese Überlegungen bestätigen das Ergebnis, wonach von der

Anlage höchstens geringfügige Störungen der Nachbarschaft ausgehen werden,

welche nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts auch bei einer

Neuanlage, für welche grundsätzlich die Pla­nungs­werte gelten, zulässig sind.

3.8

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen müssen für die strittige Anlage keine Erleichterungen

nach Art. 25 Abs. 2 USG in Anspruch genommen werden. Solche wären nicht

ausgeschlossen, wenn der Betrieb der Anlage durch die Einhaltung der Pla­nungs­werte

bzw. der sinngemäss angewandten Begrenzungen der deutschen Ver­ord­nung

unverhältnismässig beeinträchtigt würde (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006,

E. 2.5.2. www.bger.ch; ferner die in anderem Zusammenhang vorgenommene

Interessenabwägung der Vorinstanz, Rekursentscheid, E. 6 S. 7). Diese

Frage braucht hier jedoch nicht näher geprüft zu werden.

3.9

Nebst

der Einhaltung der Pla­nungs­werte sind bei der Errichtung einer neuen Anlage

die Emis­sionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu be­grenzen, wie dies

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). In Fällen, in welchen bereits die Pla­nungs­werte

eingehalten sind, gelten jedoch zusätzliche Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2

USG in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ

geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen

erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; BGr, 16. Mai 2006,1E.20/2005,

E. 2.2, www.bger.ch).

Vorliegend sind keine zusätzlichen

Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen ersichtlich, welche im Sinn dieser

Recht­spre­chung gerechtfertigt wären. Auch der Be­schwer­de­füh­rer

schlägt keine konkreten Zusatzmassnahmen vor. Insbesondere wäre eine weiter gehende

Beschränkung der Betriebszeiten nicht sinnvoll, da die bewilligten Zeiten,

soweit ersichtlich, bereits sachgerecht auf die Bedürfnisse der jugendlichen

Benützer und das Ruhebedürfnis der Nachbarn abgestimmt sind.

4.

Der Be­schwer­de­füh­rer macht vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt

zu Recht nicht mehr geltend, dass die Grundsätze von § 357 PBG verletzt

seien. Der projektierten Nutzungsänderung steht § 357 Abs. 1 PBG von

vornherein nicht entgegen, da die betroffene Baute hier von ihrer früheren,

nicht mehr zonengemässen Nutzung einer neuen, zonenkonformen Nutzung zugeführt

wird. Mit Bezug auf die Interessenabwägung kann auf die vorstehenden Erwägungen

(insbesondere E. 3.7 ff.) sowie auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der

Vor­in­stanz verwiesen werden.

5.

Die Be­schwer­de erweist sich damit als unbegründet und

ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be­schwer­de­füh­rer

die Gerichtskosten zu tragen, und es steht ihm keine Par­tei­ent­schä­di­gung

zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 und § 17 Abs. 2

VRG). Der Be­schwer­de­geg­nerschaft ist ebenfalls keine Par­tei­ent­schä­di­gungen

zuzusprechen, nachdem der Be­schwer­de­geg­ner 1 im Verfahren vor Ver­wal­tungs­ge­richt

keinen besonderen Aufwand getätigt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG) und die Be­schwer­de­geg­nerin

2.

keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Be­schwer­de wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'050.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Be­schwer­de­füh­rer auferlegt.

4.

Es werden keine Par­tei­ent­schä­di­gungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …