VB.2007.00240
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00240
29. August 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10187)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00240
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einbau einer Freestyle-Anlage und eines Breakdance-Raumes in stillgelegter Maschinenhalle eines Fabrikgebäudes. Lärmimmissionsschutz.
Für den Lärm von Sportanlagen gibt es keine Belastungsgrenzwerte, weshalb die Vollzugsbehörde die Immissionen unmittelbar gestützt auf Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen hat. Nach diesen Bestimmungen dürfen, wenn wie hier die Anwendung von Planungswerten in Frage steht, höchstens geringfügige Störungen auftreten. In sinngemässer Anwendung der den Belastungsgrenzwerten der LSV zugrunde liegenden Regeln ist dabei auch die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage zu berücksichtigen. Problematisch ist indes der integrale Beizug anderer Grenzwerte, die auf typisierbare Situationen zugeschnitten sind (E. 3.2).
Bei der einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) an (E. 3.3).
Der 18. BImSchV liegt - gemäss BAFU und Bundesgericht - ein ähnlichs Konzept wie dasjenige der schweizerischen Planungs- und Immissionsgrenzwerte zu Grunde. Deren Immissionsrichtwerte können demnach - entsprechend dem Lärmgutachten - auch herangezogen werden, wenn - wie hier - Planungswerte anzuwenden sind (E. 3.6).
Die schweizerische Behörde darf im Rahmen ihres Ermessens von den hilfsweise herangezogenen ausländischen Grenz- oder Richtwerten aus sachlichen Überlegungen abweichen. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Lärmgutachten in verschiedener Hinsicht von Worst-Case-Annahmen ausgeht und für das ganze Jahr mit den nur während der Schulferien gültigen längeren Öffnungszeiten rechnet. Im Ergebnis ist von höchstens geringfügigen Störungen der Nachbarschaft auszugehen, die nach der Rechtsprechung des Bundsgerichts auch bei einer Neuanlage, für die grundsätzlich die Planungswerte gelten, zulässig sind (E. 3.7).
Es sind keine zusätzlichen Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG ersichtlich, durch die sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt, und die damit wirtschaftlich tragbar sind (E. 3.9).
Abweisung.
Stichworte:
AUSLÄNDISCHE RICHTLINIEN
BESTEHEND
GERINGFÜGIGKEIT
IMMISSIONEN
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
NEUE ANLAGE
ORTSFESTE ANLAGE
RUHEZEITEN
SPORTANLAGE
STÖRUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 15 USG
Art. 23 USG
Art. 25 Abs. I USG
Art. 25 Abs. II USG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 72 S. 148
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00240
Entscheid
der 1. Kammer
vom 29. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Amt für Hochbauten der Stadt Zürich,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. August 2006 erteilte die Bausektion
der Stadt Zürich die bis 31. August 2011 befristete Baubewilligung für den
vom Amt für Hochbauten der Stadt Zürich projektierten Einbau einer
Freestyle-Anlage in der stillgelegten Maschinenhalle des Fabrikgebäudes
Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse in Zürich. Mit
einem weiteren Beschluss vom 5. Dezember 2006 bewilligte die Bausektion sodann
Änderungen des Bauprojekts und legte verbindliche Benützungszeiten für die Anlage
fest.
Gegen beide Beschlüsse erhob A Rekurs an die Baurekurskommission
I des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 18. April 2007 vereinigte die
Kommission die Rekurse, wies diese ab und auferlegte dem Rekurrenten die
Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
Am 23. Mai 2007 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und beantragte, der
angefochtene Entscheid sowie die Beschlüsse der Bausektion seien aufzuheben
und die Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Baubehörde zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz stellte am 5. Juni 2007 ohne weitere
Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion und das
Hochbaudepartement der Stadt Zürich beantragten mit Beschwerdeantworten vom
27.
und 28. Juni 2007 ebenfalls Abweisung der Beschwerde, das Hochbaudepartement
zudem Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 13.
August 2007 nahm der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der an das
Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 ohne weiteres zur Beschwerdeführung
befugt (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
[PBG]). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bauprojekt sieht vor, dass in der rund 100 m langen
und 27–33 m breiten Fabrikhalle eine Freestyle-Anlage erstellt wird. Diese
umfasst Rampen, Schanzen und Hindernisse, die mit Skate-Boards, Inline-Skates
und BMX-Velos befahren werden. In einem separaten, ummauerten Raum ist ferner
ein Breakdance-Betrieb vorgesehen.
Die Benützungszeiten der Anlage sind gemäss Beschluss der
Bausektion vom 5. Dezember 2006 wie folgt festgelegt:
Montag /
Dienstag / Donnerstag / Freitag: 18.00–21.00 Uhr
Mittwoch /
Samstag / Sonntag: 14.00–21.00 Uhr
Schulferien
(Montag bis Sonntag) 14.00–21.00 Uhr
Der vom Vorhaben betroffene Bereich des Baugrundstücks
liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der
sechsgeschossigen Zone für öffentliche Bauten Oe6. Der westliche
Grundstücksteil sowie die angrenzenden Wohnliegenschaften an der L-Strasse und
die nordwestliche des Beschwerdeführers (L-Strasse 04–06) sind der viergeschossigen
Wohnzone W4 zugewiesen. Die nordöstlich angrenzende, in der Zentrumszone Z5
gelegene Parzelle ist im fraglichen Bereich nur mit einem Lagergebäude
überstellt. Die südöstlich gelegenen Wohnliegenschaften L-Strasse 07–08 liegen
in der dreigeschossigen Wohnzone W3.
Lärmschutzrechtlich ist den in den Zonen Oe6, W4 und Z5
gelegenen Flächen die Empfindlichkeitsstufe (ES) III und den in der
Wohnzone W3 gelegenen Parzellen die ES II gemäss Art. 43 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zugeordnet.
3.
Mit der Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer
einzig die Beurteilung der aus dem Umbauvorhaben zu erwartenden
Lärmimmissionen.
3.1
Der Einbau
der Freestyle-Anlage sowie des Breakdance-Raumes sind lärmschutzrechtlich als
Errichtung einer neuen ortsfesten Anlage zu qualifizieren (Art. 2 Abs. 2
LSV). Die Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge
so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).
Anderseits darf eine neue Anlage nur errichtet werden, wenn die durch sie
allein erzeugten Lärmimmissionen in ihrer Umgebung zu keiner Überschreitung der
Planungswerte führen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b
LSV). Die weitere Voraussetzung, dass die erzeugten Immissionen zusammen mit
dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
führen dürfen (Art. 11 Abs. 3 USG), ist vorliegend nicht von
Bedeutung, da in der näheren Umgebung keine andern gleichartigen Anlagen
vorhanden sind.
In die Beurteilung sind alle der Anlage zurechenbaren
Lärmeinwirkungen mit einzubeziehen, d.h. sowohl die nach aussen dringenden
Geräusche aus der Halle wie auch der Lärm der ankommenden und weggehenden
Benützer.
Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch
raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage und würde die
Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das
Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen
gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen bei den
Immissionsgrenzwerten liegt (Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 25
N. 70).
3.2
Für den
Lärm von Sportanlagen hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgelegt.
Die Immissionen sind daher durch die Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf
das Gesetz, in Anwendung der Kriterien von Art. 15 USG und unter Berücksichtigung
der Art. 19 und 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 17.
Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.3, www.bger.ch [zur Publikation vorgesehen];
BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307; 123 II 74 E. 4a und b S. 82 f.; 118 Ib 590
E. 3b S. 596). Nach diesen Bestimmungen dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen
Störung des Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn führen, und es sind auch die
Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke,
Betagte und Schwangere zu berücksichtigen. Auf die besondere subjektive
Empfindlichkeit einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist
ein objektivierter Massstab zu verwenden. Steht wie hier die Anwendung von Planungswerten
in Frage, ist die Grenze der zulässigen Belastung überdies entsprechend
Art. 23 USG bereits unterhalb der Schwelle einer erheblichen Störung im
Sinn von Art. 15 USG zu ziehen. Es dürfen daher höchstens geringfügige Störungen
auftreten (vgl. BGE 123 II 325 E. 4d/bb, S. 335).
In sinngemässer Anwendung der Regeln, die den Belastungsgrenzwerten
der LSV zugrunde liegen, ist dabei auch die Lärmempfindlichkeit der
betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage zu berücksichtigen. Als
grundsätzlich problematisch muss hingegen der integrale Beizug anderer
Grenzwerte, namentlich jener für den Industrie- und Gewerbelärm, betrachtet
werden. Belastungsgrenzwerte setzen typisierbare Situationen voraus, die sich
auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zuverlässig erfassen
lassen; diese Voraussetzung ist bei der Anwendung von Grenzwerten, die andere
Tatbestände betreffen, nicht erfüllt (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.3,
www.bger.ch; BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 334 mit Hinweisen).
3.3
Bei der
einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend abgestützte ausländische
bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien,
auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechtes
vereinbar sind (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.3, www.bger.ch; BGE 123
II 325 E. 4d/bb S. 334 mit Hinweisen). Für die Beurteilung von
Sportlärm bietet sich insbesondere die deutsche
Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 18. Juli 1991 [18. BImSchV]) an, deren Regelungen diejenigen des deutschen
Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzen und den besonderen Charakteristiken von
Sportgeräuschen speziell Rechnung tragen (Thomas Widmer Dreifuss, Planung und
Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 335; Christoph
Zäch/Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 15 N. 44). Der deutsche
Verordnungsgeber hat den Sportlärm in seiner Gesamtheit berücksichtigt und an
den ermittelten Lärmbeurteilungspegeln Korrektive in Form von Zuschlägen
angebracht (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.3, 4.1, www.bger.ch).
3.4
Die von
der Bauherrschaft beigezogene Expertin C AG hat sich bei ihrer Beurteilung in
erster Linie auf die 18. BImSchV abgestützt. Sie erstellte ein erstes
Lärmgutachten vom 21. Juli 2006 sowie ein ergänztes vom 11. Oktober 2006,
welches einige Projektänderungen berücksichtigt und die vom Breakdance-Atelier
verursachten Immissionen zusätzlich nach Richtlinien des Cercle Bruit beurteilt.
Das Lärmgutachten vom 11. Oktober 2006 verwendet als
Grundlage zwei in deutschen Skaterparks durchgeführte Referenzmessungen, wobei
für das vorliegende Projekt aufgrund der Bauweise der Hindernisse diejenige
des Skaterparks Überlingen und Markdorf als massgeblich betrachtet wird. Aus
den zu erwartenden Innenpegeln der Haupthalle und des Breakdance-Ateliers in
Verbindung mit der Schalldämmung der Gebäudehülle wird die Schallabstrahlung
des Gebäudes errechnet und diese wiederum mit den Korrekturfaktoren für die
Impulshaltigkeit der Geräusche sowie für die effektiven Betriebszeiten bereinigt.
Für die Impulshaltigkeit des Lärms der Skater wurde aufgrund der Messungen im
Skaterpark Überlingen und Markdorf ein Zuschlag von 10.7 dB angenommen. Für die
Zeitkorrektur vergleicht das Gutachten die vorgesehenen Betriebszeiten mit den
Beurteilungszeiten der 18. BImSchV. Anders als das schweizerische Recht unterscheiden
diese nicht nur zwischen Tag- und Nachtperioden, sondern kennen am Tag überdies
spezielle Ruhezeiten (werktags 6.00–8.00 und 20.00–22.00 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen 7.00–9.00, 13.00–15.00 und 20.00–22.00 Uhr; vgl. § 2 Abs. 5 der
18.
BImSchV).
Das Gutachten berechnet sodann die Lärmbelastung bei den
massgeblichen Empfangspunkten an den Wohngebäuden L-Strasse 04–08 und
vergleicht diese mit den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV. Für die in der
Wohnzone W4 gelegenen Bauten L-Strasse 04–05 verwendet es die Richtwerte für
Kerngebiet, für die in der Wohnzone W3 gelegenen Bauten L-Strasse 07–08 die
Richtwerte für reines Wohngebiet (vgl. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV):
Tag, ausserhalb Tag,
innerhalb
der Ruhezeit der
Ruhezeit
Immissionsrichtwerte 60 dB(A) 55 dB(A)
Kerngebiet
Immissionsrichtwerte 50 dB(A) 45 dB(A)
reines Wohngebiet
Das Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass beim
Maximalbetrieb auf der Anlage (50 Skater gleichzeitig) die Grenzwerte bei den
kritischsten Gebäuden im Kerngebiet (W4) mit einer Differenz von mindestens 1
dB(A) und bei den Gebäuden im reinen Wohngebiet (W3) mit einer Differenz von
mindestens 2 dB(A) eingehalten seien. Auch die Anforderungen der Richtlinie des
Cercle Bruit seien erfüllt, wobei jedoch zu deren Einhaltung die Schalldämmung
einiger Bauteile verbessert werden müsse.
3.5
Die
Berechnungsweise des Gutachtens entspricht im Wesentlichen dem vom Bundesamt
für Umwelt (BAFU) gegenüber dem Bundesgericht empfohlenen Vorgehen, wobei
das BAFU allerdings davon ausgeht, dass für Wohngebiete, die der ES II des
schweizerischen Rechts zugeteilt sind, eher die Immissionsrichtwerte für
allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete anzuwenden seien (BGr, 17.
Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.5.1, www.bger.ch), welche um 5 dB(A) höher liegen
als jene für reines Wohngebiet. Das Bundesgericht hat diese Zuordnung als
praktikabel bezeichnet (E. 4.3). Die Frage ist vorliegend jedoch von geringer
Bedeutung, da die kritischen Empfangspunkte nicht bei den Gebäuden in der ES
II, sondern bei den näher gelegenen der ES III ermittelt wurden.
Das Bundesgericht weist ferner darauf hin, dass die
Ruhezeiten der 18. BImSchV dem schweizerischen Recht grundsätzlich fremd seien.
Da die LSV den Sportlärm überhaupt nicht regle, sei jedoch eine Anlehnung an
die deutsche Regelung auch in diesem Punkt möglich; allenfalls liessen sich
solche Beschränkungen unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2
USG begründen (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 4.3, www.bger.ch).
3.6
Der Beschwerdeführer
beanstandet die Berechnungen des Lärmgutachtens nicht. Er macht jedoch wie
schon vor der Vorinstanz geltend, dass die von der Gutachterin verwendeten
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sich auf bestehende Anlagen bezögen, bei
welchen nach schweizerischem Recht nur die Immissionsgrenzwerte
einzuhalten seien. Vorliegend müssten die in der Regel um 5 dB strengeren Planungswerte
beachtet werden; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürften daher
bei Anlagen, für welche die Lärmschutzverordnung keine Grenzwerte
festgelegt hat, höchstens geringfügige Störungen auftreten. Diesem Umstand
trage das Lärmgutachten keine Rechnung.
Die in der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte
gelten grundsätzlich sowohl für bestehende wie für neue Anlagen. Indessen wird
bei bestehenden Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung genehmigt
bzw. errichtet wurden, von der Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen, wenn
die Immissionsrichtwerte an den lärmempfindlichen Immissionsorten um weniger
als 5 dB(A) überschritten sind (§ 5 Abs. 4 der 18. BImSchV). Aus
dieser Regelung hat das BAFU im bundesgerichtlichen Verfahren 1A.195/2006
geschlossen, dass für bestehende Anlagen erhöhte Immissionsrichtwerte gälten
(BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006, E. 3.5, www.bger.ch). Demgegenüber
erwägt das Bundesgericht, dass sich die Privilegierung der Altanlagen nur
auf die Festsetzung von Betriebszeiten beziehe und keine generelle Erhöhung der
Richtwerte bedeute (E. 4.2). – Dazu ist immerhin anzumerken, dass neue Anlagen
nach der 18. BImSchV so zu errichten und zu betreiben sind, dass die
Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden (§ 2 Abs. 1), wogegen die
Regel von § 5 Abs. 4 voraussetzt, dass bestehende Anlagen um bis zu
5.
dB(A) höhere Immissionen erzeugen dürfen. – Im Ergebnis geht jedoch auch
das Bundesgericht davon aus, dass Altanlagen nach deutschem Recht in
gewissem Umfang privilegiert sind und eine Ähnlichkeit dieses Konzepts mit den
schweizerischen Planungs- und Immissionsgrenzwerten nicht von der Hand
zu weisen ist. Im Rahmen des Ermessens, das den Behörden bei der Beurteilung
aufgrund von Art. 15 USG mangels vorgegebener Belastungsgrenzwerte
zukomme, erscheine das Vorgehen des BAFU daher nicht als bundesrechtswidrig,
sondern nachvollziehbar (E. 4.2).
Der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts betraf eine
Anlage, welche aufgrund von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG anhand
der Immissionsgrenzwerte zu beurteilen war (E. 2.5.2). Dieselben
Überlegungen zur Unterscheidung von Alt- und Neuanlagen müssen jedoch auch hier
gelten, wo grundsätzlich die Planungswerte anzuwenden sind. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
Insbesondere kann beim Vergleich der deutschen mit der schweizerischen Ordnung
nicht allein auf die Wortwahl abgestellt werden, mit welcher der Gesetzgeber
das angestrebte Schutzniveau umschreibt; massgeblicher ist der Vergleich der
konkreten Regelungen, wie ihn das BAFU und das Bundesgericht vorgenommen
haben.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Berechnungen des
Lärmgutachtens (vom 11. Oktober 2006) eine zutreffende Ermittlung der
Lärmimmissionen für die projektierte neue Anlage darstellen. Entsprechend den
Feststellungen des Gutachtens sind demnach von der Anlage keine unzulässigen
Lärmbelastungen zu erwarten.
3.7
Zu
berücksichtigen ist schliesslich, dass die lärmrechtliche Beurteilung der
Anlage vorliegend unmittelbar gestützt auf das Gesetz vorgenommen wird, wobei
der Vollzugsbehörde ein erhebliches Ermessen zusteht. Die deutsche
Sportanlagenlärmschutzverordnung wird nur als Hilfsmittel herangezogen. Bei
dieser Einzelfallbeurteilung ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht zwingend, dass die ausländischen Grenzwerte exakt eingehalten werden; aus
sachlichen Überlegungen darf die schweizerische Behörde zu einem anderen
Ergebnis gelangen. Ob die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV schon aufgrund
der deutschen Verordnung nur als Richtwerte zu verstehen sind und den
Vollzugsbehörden einen Ermessensspielraum zugestehen (vgl. dazu BGr, 17. Juli
2007,1A.195/2006, E. 3.5 und 4.1, www.bger.ch), ist aufgrund dieser Rechtslage
nicht relevant.
Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass
das Lärmgutachten vom 11. Oktober 2006 in verschiedener Hinsicht von
Worst-Case-Annahmen ausgeht. So wird den Berechnungen eine konstante
Maximal-Auslastung mit 50 Benützern zugrunde gelegt (Ziff. 5.1), und es
wird mit der unrealistischen Annahme gerechnet, dass die Benützer zu 100 %
Skateboards verwenden, die einen grösseren Lärm verursachen als Inline-Skates
(Ziff. 6.1). Bei der Hochrechnung der Referenzmessung (Skateranlage Überlingen)
wurde überdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Referenzmessung mit 50 %
Skatern und 50 % Inlinern erfolgt sei (Ziff. 6.1), während tatsächlich
rund 85 % der Teilnehmer in Überlingen Skater waren (Anhang zum
Lärmgutachten: Skateparks Überlingen und Markdorf, Messungen 1–8). Dem Beschwerdeführer
ist zwar darin beizupflichten, dass die daraus resultierende Differenz zu den
Ergebnissen des Lärmgutachtens sich nicht genau berechnen lässt und die von der
Bausektion geltend gemachten Reduktionen von 5–8 dB (je nach
Empfangspunkt) lediglich auf Schätzungen beruhen. Es ist jedoch ohne weiteres ersichtlich,
dass die im Lärmgutachten errechneten Belastungen bei realistischen Annahmen zu
hoch liegen. Schliesslich darf auch berücksichtigt werden, dass das
Lärmgutachten für das ganze Jahr mit den nur während der Schulferien gültigen
längeren Öffnungszeiten rechnet (Ziff. 7.2.1), obschon diese lediglich ungefähr
einen Viertel des Jahres betreffen.
Diese Überlegungen bestätigen das Ergebnis, wonach von der
Anlage höchstens geringfügige Störungen der Nachbarschaft ausgehen werden,
welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei einer
Neuanlage, für welche grundsätzlich die Planungswerte gelten, zulässig sind.
3.8
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen müssen für die strittige Anlage keine Erleichterungen
nach Art. 25 Abs. 2 USG in Anspruch genommen werden. Solche wären nicht
ausgeschlossen, wenn der Betrieb der Anlage durch die Einhaltung der Planungswerte
bzw. der sinngemäss angewandten Begrenzungen der deutschen Verordnung
unverhältnismässig beeinträchtigt würde (BGr, 17. Juli 2007,1A.195/2006,
E. 2.5.2. www.bger.ch; ferner die in anderem Zusammenhang vorgenommene
Interessenabwägung der Vorinstanz, Rekursentscheid, E. 6 S. 7). Diese
Frage braucht hier jedoch nicht näher geprüft zu werden.
3.9
Nebst
der Einhaltung der Planungswerte sind bei der Errichtung einer neuen Anlage
die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). In Fällen, in welchen bereits die Planungswerte
eingehalten sind, gelten jedoch zusätzliche Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2
USG in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ
geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; BGr, 16. Mai 2006,1E.20/2005,
E. 2.2, www.bger.ch).
Vorliegend sind keine zusätzlichen
Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen ersichtlich, welche im Sinn dieser
Rechtsprechung gerechtfertigt wären. Auch der Beschwerdeführer
schlägt keine konkreten Zusatzmassnahmen vor. Insbesondere wäre eine weiter gehende
Beschränkung der Betriebszeiten nicht sinnvoll, da die bewilligten Zeiten,
soweit ersichtlich, bereits sachgerecht auf die Bedürfnisse der jugendlichen
Benützer und das Ruhebedürfnis der Nachbarn abgestimmt sind.
4.
Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgericht
zu Recht nicht mehr geltend, dass die Grundsätze von § 357 PBG verletzt
seien. Der projektierten Nutzungsänderung steht § 357 Abs. 1 PBG von
vornherein nicht entgegen, da die betroffene Baute hier von ihrer früheren,
nicht mehr zonengemässen Nutzung einer neuen, zonenkonformen Nutzung zugeführt
wird. Mit Bezug auf die Interessenabwägung kann auf die vorstehenden Erwägungen
(insbesondere E. 3.7 ff.) sowie auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen, und es steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 und § 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegnerschaft ist ebenfalls keine Parteientschädigungen
zuzusprechen, nachdem der Beschwerdegegner 1 im Verfahren vor Verwaltungsgericht
keinen besonderen Aufwand getätigt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG) und die Beschwerdegegnerin
2.
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'050.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …