VB.2007.00241
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00241
5. Mai 2010Deutsch14 min
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00241
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Mobilfunkantennenanlage.
Gegenstandslosigkeit wegen Einreichung eines neues Standortdatenblatts (E. 1 und 2).
Zusammenfassende Darstellung der Entwicklung der Rechtslage, wann Sendeantennen als eine Anlage gelten (E. 3.5).
Kostenauflage an die Parteien je zur Hälfte (E. 3.6 f.).
Stichworte:
ANLAGEDEFINITION
ANLAGEPERIMETER
ANTENNENGRUPPE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MOBILFUNK
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NEUES STANDORTDATENBLATT
RECHTSÄNDERUNG
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Ziff. 61 NISV
Ziff. 62 NISV
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00241
Beschluss
der 1. Kammer
vom 5. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG reichte beim Amt für Baubewilligungen
der Stadt Zürich am 29. Juni 2006 ein Baugesuch für die Errichtung einer
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Gebäude C-Strasse 01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02)
ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 verlangte das Amt eine Ergänzung der
Baugesuchsunterlagen, da für den Nachweis der Einhaltung des Anlagegrenzwerts
auch die benachbarte Antennenanlage der D AG auf dem Gebäude C-Strasse 03 zu
berücksichtigen sei. In ihrer Antwort vom 7. August 2006 stellte sich die
Gesuchstellerin auf den Standpunkt, dass sie zu dieser Ergänzung nicht verpflichtet
sei, und verlangte die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 13. September
2006 trat die Bausektion der Stadt Zürich nicht auf das Baugesuch ein.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte die A AG
an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel
am 18. April 2007 guthiess und die Bausektion der Stadt Zürich zur Prüfung
des Baugesuchs einlud.
III.
Am 22. Mai 2007 erhob die Stadt Zürich
gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschluss der
Bausektion vom 13. September 2006 zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- und
Rekursverfahren.
Die Vorinstanz beantragte am 7. Juni
2007.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 stellte
die Beschwerdegegnerin A AG ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1C_40/2007, welches dieselbe
Rechtsfrage betreffe. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2007 wurde das
Verfahren in entsprechendem Sinn sistiert.
Der erwartete Entscheid des Bundesgerichts
erging am 6. November 2007, und kurz darauf wurde erkennbar, dass eine
Revision der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) erforderlich war. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
wurde daher mit Präsidialverfügung vom 28. November 2007 auf übereinstimmendes
Begehren der Parteien bis Ende Dezember 2008 fortgesetzt und mit Präsidialverfügung
vom 19. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der
NISV verlängert.
Nachdem am 1. September 2009 die
Revision der NISV in Kraft getreten war, stellte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 29. September 2009 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei
fortzusetzen und die Beschwerde sei gutzuheissen. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober
2009.
wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in einer
Stellungnahme vom 10. November 2009:
"1. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben.
2.
Auf eine Kostenauflage für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
sei zu verzichten. Die Kosten des Verfahrens vor der Baurekurskommission I des Kantons Zürich seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter
seien auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu
nehmen.
3.
Ziffer III des angefochtenen Entscheides (Parteientschädigung)
sei aufzuheben."
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Erledigung einer gegenstandslos
gewordenen Beschwerde fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist jedoch bereits die Gegenstandslosigkeit
als solche umstritten, weshalb der Entscheid durch die Kammer zu treffen ist.
2.
Die
Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Eingabe vom 10. November 2009, dass
aufgrund der revidierten Bestimmungen der NISV die von ihr projektierte
Antennenanlage zusammen mit der Anlage der D AG an der C-Strasse 03 als eine
Anlage zu betrachten ist. Sie hat daher nach eigenen Angaben am 2. November
2009.
bei der Bausektion der Stadt Zürich ein neues Standortdatenblatt
eingereicht, welches die Anlage der D AG berücksichtigt. Damit ist sie der
ursprünglichen Forderung der Bausektion, welche zum Beschwerdeverfahren Anlass
gegeben hatte, nachgekommen.
Mit dem Einreichen des neuen
Standortdatenblatts durch die Beschwerdegegnerin entfällt das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einem materiellen Entscheid des
Verwaltungsgerichts. Mangels Rechtsschutzinteresse kann somit kein
Sachentscheid mehr getroffen werden und ist die von der Beschwerdeführerin
beantragte Gutheissung der Beschwerde nicht mehr möglich. Das Beschwerdeverfahren
ist vielmehr als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 28 N. 17, § 63 N. 3; vgl. auch Matthias Härri,
Art. 32 BGG N. 12; Philipp Gelzer, Art. 71 BGG N. 14, beide
in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008).
3.
Zu entscheiden
ist damit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens.
3.1
Für den
Verzicht auf eine Kostenauflage bzw. deren Übernahme auf die Staatskasse, wie
von der Beschwerdegegnerin beantragt, besteht kein Anlass. Grundsätzlich sind
in allen Rechtsmittelverfahren Kosten zu erheben; auch bei Gegenstandslosigkeit
ist ein Verzicht auf die Kostenauflage höchstens dann gerechtfertigt, wenn die
bisherigen Umtriebe geringfügig waren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 12, 19). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; hingegen kann die
Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäss § 6 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) bei formeller Erledigung
bis auf einen Fünftel der ordentlichen Ansätze herabgesetzt werden.
3.2
Gemäss § 13
Abs. 2 VRG tragen die am Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts orientiert sich
daher an der Regel von § 65 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess
vom 13. Juni 1976 (ZPO), gemäss welcher das Gericht nach Ermessen über die
Kostenfolge entscheidet, sowie an der dazu ergangenen Praxis der Zivilgerichte,
die in Betracht ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren veranlasst hat oder welche Partei vermutlich obsiegt
hätte. Wo diese Voraussetzungen kein eindeutiges Bild ergeben, werden auch
Gesichtspunkte der Billigkeit berücksichtigt (zum Ganzen: VGr, 19. Januar
2010, PB.2009.00017, E. D; 15. September 2004, VB.2004.00215,
E. 5.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 7; 1977
Nr. 6; 1967 Nr. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Diese
Grundsätze stimmen im Wesentlichen mit jenen überein, welche das Bundesgericht
in Anwendung von Art. 72 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember
1947.
(BZP) befolgt (vgl. Härri, Art. 32 BGG N. 21; Gelzer, Art. 71
BGG N. 14; Thomas Geiser, Art. 66 BGG N. 14, alle in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008).
Entsprechendes gilt für die
Zusprechung einer Parteientschädigung (VGr, 19. Januar 2010,
PB.2009.00017, E. D; RB 2002 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 25; Geiser, Art. 68 BGG N. 16).
3.3
Indem die
Beschwerdegegnerin ein neues Standortdatenblatt eingereicht und damit der
ursprünglichen Forderung der Bausektion entsprochen hat, setzte sie den
unmittelbaren Anlass zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Sie macht jedoch
geltend, dass sie lediglich durch die neue Rechtslage, wie sie sich aufgrund
der revidierten NISV ergibt, zu diesem Vorgehen veranlasst worden sei.
Tatsächlich wäre es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, nur auf das
Verhalten der Beschwerdegegnerin abzustellen. Zu berücksichtigen sind vielmehr
auch die mutmasslichen Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren.
3.4
Aufgrund
der revidierten Fassung der NISV vom 1. Juli 2009 sind die von der
Beschwerdegegnerin projektierte Antennenanlage und die bestehende Anlage der D
AG an der C-Strasse 03 unbestrittenermassen als eine Anlage zu betrachten. Die
von beiden Antennengruppen verursachten Immissionen sind daher gemeinsam zu
betrachten und dementsprechend hat das als Grundlage für den Entscheid über die
Baubewilligung dienende Standortdatenblatt die kumulierten Belastungen darzustellen.
Die geänderten Bestimmungen der NISV sind am 1. September 2009 in Kraft
getreten und nach Art. 20 NISV e contrario in allen noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahren anzuwenden. Müsste heute
materiell über die Beschwerde entschieden werden, wäre sie daher gutzuheissen.
Mit der inzwischen
eingetretenen Rechtsänderung mussten die Parteien jedoch bei der Einleitung des
Rechtsmittelverfahrens nicht rechnen. Zu beachten ist auch, dass die diesbezügliche
Änderung der NISV gerade zu dem Zweck vorgenommen wurde, die von der
Rechtsprechung aufgezeigten Unklarheiten mit Bezug auf die hier strittige
Zusammenrechnung zweier Antennenanlagen zu beseitigen. Im Hinblick auf diese
Klärung war das Beschwerdeverfahren denn auch während mehr als zwei Jahren
sistiert. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens beruht somit wesentlich auf den
neuen Festlegungen der Verordnung. Für die Kostenverteilung kann dieser
Entscheid des Verordnungsgebers nicht allein massgeblich sein; vielmehr ist
auch zu berücksichtigen, mit welchem Ergebnis ohne die Änderung der
Rechtsgrundlagen hätte gerechnet werden müssen.
3.5
3.5.1
Gemäss der ursprünglichen Regelung der NISV galten als Anlage alle
Sendeantennen für die Funkdienste nach Anhang 1 Ziff. 61 NISV, die
auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen
Zusammenhang stehen, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes (Anhang 1
Ziff. 62 Abs. 1 NISV in der Fassung vom 23. Dezember
1999). Diese Bestimmung wurde gemäss einer Vollzugsempfehlung des
Bundesamtes für Umwelt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung
zur NISV, Bern 2002) durch das sogenannte Anlageperimeter-Modell konkretisiert:
Um die neu zu bewilligenden Sendeantennen wurde ein Perimeter gelegt, dessen
Radius dem Abstand entsprach, bei welchem die Strahlung den massgeblichen
Anlagegrenzwert der NISV erreicht. Sämtliche Sendeantennen, die innerhalb des
Perimeters lagen, galten als Bestandteil der zu bewilligenden Anlage
(Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.2, S. 12 ff. und Anhang 3
mit Beispielen).
Die Anwendung dieses Modells
führte, wie das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 31. Januar
2007.
(VB.2005.00574, www.vgrzh.ch) feststellte, zu einer unterschiedlichen
Beurteilung derselben Antennenkonstellation – je nachdem, in welcher
Reihenfolge die Antennen bewilligt wurden. Das Verwaltungsgericht erachtete
dieses Ergebnis als nicht haltbar und verlangte, dass die Emissionen
vorbestehender Antennen bei der Erstellung weiterer Antennenanlagen stets mitzurechnen
seien, wenn der Antennenperimeter der einen oder der andern Anlage beide
umfasst.
Aus denselben Gründen hatte
die Bausektion der Stadt Zürich von den Betreibern der Mobilfunknetze schon
früher verlangt, bei der Berechnung des Anlagegrenzwerts benachbarte Anlagen
einzubeziehen, wenn eine der Anlagen – sei es die neue oder eine bestehende –
in den Anlageperimeter der andern zu stehen kam. Diese Forderung gab auch im
vorliegenden Fall den Anlass zum Rechtsmittelverfahren.
3.5.2
Das Bundesgericht, welches den Entscheid des Verwaltungsgerichts zu
überprüfen hatte, bestätigte die Kritik an der unterschiedlichen Beurteilung
einer Antennenkonstellation je nach der Reihenfolge, in welcher die
Bewilligungen erteilt wurden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass das
Anlageperimeter-Modell gemäss Vollzugsempfehlung des BAFU überhaupt nicht
angewendet werden könne, da es im Widerspruch zu Anhang 1 Ziff. 62
Abs. 1 NISV stehe und ohne vorgängige Änderung der Verordnung nicht
umsetzbar sei. Gestützt auf die damals gültige Fassung der Verordnung verlangte
es daher, dass einstweilen auf einen fixen Abstand zwischen den fraglichen
Antennenanlagen abgestellt werde. In Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung
beurteilte es in casu den Abstand von 41 m zwischen den fraglichen
Antennen als engen räumlichen Zusammenhang im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62
Abs. 1 NISV, welcher eine Zusammenrechnung der aus beiden Anlagen
emittierten Strahlung erforderte (zum Ganzen: BGr, 6. November 2007,
1C_40/2007, insbesondere E. 6.5; bestätigt in BGr, 27. Januar 2009,
1C_12/2008, E. 3.1 und 3.2, beide unter www.bger.ch; vgl. ferner Benjamin
Wittwer, Mobilfunkanlagen: Auswirkungen der neueren Bundesgerichtspraxis auf
den NISV-Vollzug, URP 2008, S. 303 ff., 306).
Wie die vorliegende
Beschwerde auf der Grundlage dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte
entschieden werden müssen, ist nicht eindeutig. Zwar besteht hier zwischen den
fraglichen Antennenanlagen nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin
ein etwas grösserer Abstand von 51,6 m (Eingabe vom 29. September
2009, S. 4). Das Bundesgericht hatte jedoch den damals beurteilten Abstand
von 41 m keineswegs als Obergrenze festgelegt. In einem früheren Entscheid
hatte es eine Distanz von 40 m als Mindestabstand bezeichnet, und in einem
andern Fall hob es eine kantonale Vorschrift, welche eine Distanz von 100 m
festschrieb, nicht deswegen auf, weil es diesen Abstand für zu gross erachtete,
sondern nur wegen der Kompetenzwidrigkeit des kantonalen Erlasses (vgl. die
zusammenfassende Darstellung in BGr, 6. November 2007,1C_40/2007,
E. 6.1 und 6.2, www.bger.ch). In der Lehre wurde eine feste Distanz von
50.
m vorgeschlagen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A.,
Zürich 2008, S. 79), und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft der
Baudirektion Kanton Zürich gab eine Empfehlung in diesem Sinn ab (vgl. Wittwer,
URP 2008, S. 309 Fn. 13). Die Stadt Zürich teilte den
Mobilfunkbetreibern im Anschluss an den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. November
2007.
mit, sie werde bis zur Klärung der Situation auf Bundesebene zu ihrer
früheren Praxis zurückkehren, welche auf einen Abstand von 100 m
abgestellt hatte.
3.5.3
Bei der Revision der Verordnung ging es darum, eine gesetzliche Grundlage
für das erprobte Anlageperimeter-Modell zu schaffen und gleichzeitig die
ungleiche Beurteilung von Erst- und Zweitanlagen zu beseitigen. Ein erster
Vorschlag, welcher vorsah, zwei Anlagen (neu "Antennengruppen")
unabhängig von der zeitlichen Priorität stets dann zusammenzurechnen, wenn eine
von ihnen eine Antenne im Perimeter der andern besitzt (entsprechend dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts von 2007), wurde fallen gelassen wegen der
Befürchtung, dass diese Regel bei ungünstiger Konstellation zur
Zusammenrechnung von drei und mehr Antennengruppen führen könnte. Gewählt wurde
daher die heute in Kraft stehende Lösung, bei welcher zwei Antennengruppen nur
dann zusammengerechnet werden, wenn beide Gruppen mindestens eine
Sendeantenne im Perimeter der andern Gruppe besitzen (Anhang 1 Ziff. 62
Abs. 3 NISV). Diese Regel begrenzt die Zusammenrechnung zweier
Antennengruppen enger als das frühere Anlageperimeter-Modell, weshalb zum
Ausgleich der Radius des Perimeters um ca. 50 % erweitert wurde (mittels
Erhöhung der Frequenzfaktoren gemäss Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 4 lit. a
NISV).
Im vorliegenden Fall ist die
Voraussetzung der neuen Regelung, wonach beide Anlagen (Antennengruppen) eine
Sendeantenne im Perimeter der andern Gruppe besitzen müssen, aufgrund des
erweiterten Perimeters erfüllt. Die Perimeter betragen bei der strittigen
Anlage der Beschwerdegegnerin 56 m, bei der bestehenden Anlage der D AG 109 m
(Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. September 2009, S. 3) und
sind damit auf beiden Seiten grösser als die Distanz zwischen den zwei Anlagen
von 51,6 m.
3.6
Wie die
dargestellte Entwicklung zeigt, hätte die Beschwerde zwar nach der
ursprünglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 31. Januar
2007, VB.2005.00574, www.vgrzh.ch) gutgeheissen werden müssen. Wie jedoch im Anschluss
an den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. November 2007 (1C_40/2007,
www.bger.ch) zu entscheiden gewesen wäre, ist nicht eindeutig. Den Regeln der
revidierten Verordnung wiederum liegt ein neues Prinzip zugrunde, welches mit
keiner der früheren Berechnungsweisen übereinstimmt und letztlich nur deswegen
zu einem Erfolg der Beschwerde führen würde, weil der Antennenperimeter
erweitert wurde.
Bei dieser Ausgangslage kann nicht darauf abgestellt
werden, dass eine der Parteien vermutlich obsiegt hätte. Auch Gründe der
Billigkeit sprechen nicht für die Kostenauflage an eine einzelne Partei, zumal
beide Seiten gleichermassen an der Klärung der grundsätzlichen Fragestellung
interessiert waren. Diese Umstände rechtfertigen eine hälftige Teilung der
Verfahrenskosten. Aus demselben Grund ist keiner Partei eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
3.7
Wieweit
bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens auch die Kostenregelung der
Vorinstanz zu überprüfen ist, wird in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Übersicht in
RB 2003 Nr. 4). Vorliegend war der Entscheid der Vorinstanz, welcher
der damaligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zuwider lief, mit
denselben Unsicherheiten behaftet, wie sie für das Beschwerdeverfahren
aufgezeigt wurden. Es rechtfertigt sich daher, die Kostenfolgen des
Rekursverfahrens in gleicher Weise wie jene des Verwaltungsgerichts neu zu
bestimmen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten und die Verfahrenskosten der Baurekurskommission I werden den
Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Für
das Beschwerde- und Rekursverfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…