VB.2007.00245
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00245
8. Oktober 2007Deutsch8 min
(URT.2007.10248)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00245
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.10.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Integrationszulage
Nichteintreten auf Beschwerdeanträge, welche nicht den Zeitraum des vorliegend angefochtenen Beschlusses betreffen oder sich auf einen früheren Bezirksratsbeschluss beziehen (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 2.1+2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3).
Da keine besonderen Bemühungen des Beschwerdeführers um seine soziale oder berufliche Integration ersichtlich sind, übte die Sozialbehörde ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, indem sie ihm keine Integrationszulage oder Minimale Integrationszulage zusprach (E. 3.2).
Abweisung, soweit Eintreten
Stichworte:
ANFECHTUNGSINTERESSE
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
INTEGRATIONSZULAGE
NICHTEINTRETEN
RECHTSKONTROLLE
STREITWERT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 17 SHV
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00245
Entscheid
des Einzelrichters
vom 8. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch Gemeinderat X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B und C,
die Eltern von A, gelangten bereits früher an das Verwaltungsgericht, nachdem
die Gemeinde X die Übernahme der Schulkosten ihres Sohns abgelehnt und der Bezirksrat
diesen Entscheid bestätigt hatte. Das Verwaltungsgericht hob den Beschluss des
Bezirksrats Z in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies das
Verfahren zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an diesen zurück
(VGr, 26. Juli 2006, VB.2006.00135). Am 18. April 2007 hiess der Bezirksrat
den Rekurs gut (Verfahren SO.2007.24, Beschluss Nr. 107).
B. Die
Fürsorgebehörde X überprüfte die Bedarfsberechnung für A (geboren 1986) im
Rahmen der jährlichen Kontrolle und sprach ihm mit Beschluss vom
16. Januar 2007 für die Zeit von Januar 2007 bis Juli 2007 wirtschaftliche
Hilfe im Umfang von Fr. 1'283.- monatlich (Grundbedarf für eine Person im
4–Personenhaushalt Fr. 514.-; Wohnungsmiete Fr. 550.-; Krankenkassenprämie
Fr. 219.-) zu.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss
erhob A, vertreten durch seinen Vater B, am 23. Februar 2007 Rekurs an den
Bezirksrat Z und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und der Gemeinderat
sei zur Berichtigung aufzufordern. Der Bezirksrat wies den Rekurs am
18.
April 2007 ab (Verfahren SO. 2007.17, Beschluss Nr. 106).
III.
Am 30. Mai 2007 gelangte
A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
(teilweise) Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats. Er beantragte, es
sei ihm für die folgenden Zeiträume wirtschaftliche Hilfe im folgenden Umfang
zuzusprechen: 1. März 2005 bis 31. Juli 2005: Fr. 5'460.-
(Ziff. 1); 1. August 2005 bis 31. März 2006: Fr. 12'370.-
(Ziff. 2); 1. April 2006 bis 31. Juli 2006: Fr. 600.-
(Ziff. 3); 1. August 2006 bis 31. Mai 2007: Fr. 1'000.-
(Ziff. 4). Im Übrigen seien ihm unter dem Titel "Regelung von
variablen Kosten" Fr. 2'000.- zuzusprechen (Ziff. 5).
Der Bezirksrat verzichtete
am 13. Juni 2007 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte am 3. Juli
2007.
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Im
Beschluss vom 16. Januar 2007 legte der Gemeinderat X die wirtschaftliche Hilfe
für den Beschwerdeführer zwischen Januar 2007 und Juli 2007 fest. Diejenigen
Anträge des Beschwerdeführers (Ziff. 1–3), welche nicht diesen Zeitraum betreffen,
fallen vorliegend ausser Betracht, da sie nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können. Auf diese ist demnach nicht
einzutreten. Soweit sie sich auf den Bezirksratsbeschluss Nr. 107 vom
18.
April 2007 beziehen, ist auf diese primär deshalb nicht einzutreten,
weil sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss Nr. 106 des
Bezirksrats (Verfahren SO.2007.17) richtet, aber auch deswegen nicht, weil im
Beschluss Nr. 107 der Rekurs gutgeheissen wurde, weshalb es dem
Beschwerdeführer (bzw. seinen Eltern) diesbezüglich an einem
Anfechtungsinteresse mangelt. Dem als "Regelung von variablen Kosten"
bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers (Ziff. 5) ist kein Zusammenhang
mit dem Beschwerdegegenstand, der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für
Januar bis Juli 2007, zu entnehmen, weshalb auch auf diesen nicht einzutreten
ist.
1.3
Materiell
zu prüfen ist demnach einzig der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine
Integrationszulage (IZU) von mindestens Fr. 100.- monatlich zuzusprechen
(Ziff. 4). Damit liegt der Streitwert deutlich unter Fr. 20'000.-,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Eine
Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das
16.
Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder
berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung
bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für
den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person
und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung,
Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie
die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Unter
diese Tätigkeiten fallen auch der Besuch einer Schule der Sekundarstufe II,
einer Berufslehre, eines Berufspraktikums sowie die Teilnahme an
Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen, sofern die
entsprechende Leistung nicht mit einem eigentlichen Lohn abgegolten wird
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren,
welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht
in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine
minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.3).
2.3
Der
Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage liegt
weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde. Das auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht greift nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanzen ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt haben.
3.
3.1
Der
Gemeinderat X sprach in seinem Beschluss vom 16. Januar 2007 dem Beschwerdeführer
keine Integrationszulage zu und erwähnte diese Komponente der wirtschaftlichen
Hilfe gar nicht. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 machte er geltend,
der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis allfälliger Arbeitsbemühungen oder
anderweitiger Tätigkeiten zur sozialen oder beruflichen Integration erbracht.
Der Bezirksrat führte dazu im vorliegend angefochtenen
Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz Aufforderung
zugegebenermassen zu wenig um die Suche einer Arbeitsstelle bemüht. Der
Entscheid des Gemeinderats, keine Integrationszulage auszurichten, sei daher
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
3.2
Der
Beschwerdeführer beendete den Vorkurs an der Schule D im Herbst 2006. Danach
konnte er das Studium in Y nicht wie geplant beginnen; er wollte dies im Sommer
2007.
erneut versuchen. Aus den Akten gehen keine besonderen Bemühungen des
Beschwerdeführers um seine soziale oder berufliche Integration hervor. Er
machte denn auch keine solchen geltend. Vielmehr lässt sich einer Aktennotiz
der Sozialsekretärin vom 8. Januar 2007 entnehmen, dass der Beschwerdeführer
keine Arbeitsstelle gefunden habe und im Gespräch mit der Sozialsekretärin
zugegeben habe, sich zu wenig darum gekümmert zu haben. In der Beschwerde
bestreitet er auch nicht, sich zu wenig um die Arbeitssuche bemüht zu haben,
und macht lediglich geltend, sich angesichts des fehlenden Zeugnisses (aufgrund
ausstehender Schulgeldzahlungen) erfolglos um unbezahlte Praktika beworben zu
haben. Da demzufolge keine besonderen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers
ersichtlich sind, übte die Sozialbehörde ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft
aus, indem sie ihm für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 keine Integrationszulage
oder Minimale Integrationszulage zusprach. Die Bedarfsberechnung der wirtschaftlichen
Hilfe durch die Sozialbehörde ist im Übrigen nicht zu beanstanden.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen
Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an …