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Entscheid

VB.2007.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00245

8. Oktober 2007Deutsch8 min

(URT.2007.10248)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B und C,

die Eltern von A, gelangten bereits früher an das Verwaltungsgericht, nachdem

die Gemeinde X die Übernahme der Schulkosten ihres Sohns abgelehnt und der Bezirksrat

diesen Entscheid bestätigt hatte. Das Verwaltungsgericht hob den Beschluss des

Bezirksrats Z in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies das

Verfahren zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an diesen zurück

(VGr, 26. Juli 2006, VB.2006.00135). Am 18. April 2007 hiess der Bezirksrat

den Rekurs gut (Verfahren SO.2007.24, Beschluss Nr. 107).

B. Die

Fürsorgebehörde X überprüfte die Bedarfsberechnung für A (geboren 1986) im

Rahmen der jährlichen Kontrolle und sprach ihm mit Beschluss vom

16. Januar 2007 für die Zeit von Januar 2007 bis Juli 2007 wirtschaftliche

Hilfe im Umfang von Fr. 1'283.- monatlich (Grundbedarf für eine Person im

4–Personenhaushalt Fr. 514.-; Wohnungsmiete Fr. 550.-; Krankenkassenprämie

Fr. 219.-) zu.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss

erhob A, vertreten durch seinen Vater B, am 23. Februar 2007 Rekurs an den

Bezirksrat Z und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und der Gemeinderat

sei zur Berichtigung aufzufordern. Der Bezirksrat wies den Rekurs am

18.

April 2007 ab (Verfahren SO. 2007.17, Beschluss Nr. 106).

III.

Am 30. Mai 2007 gelangte

A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

(teilweise) Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats. Er beantragte, es

sei ihm für die folgenden Zeiträume wirtschaftliche Hilfe im folgenden Umfang

zuzusprechen: 1. März 2005 bis 31. Juli 2005: Fr. 5'460.-

(Ziff. 1); 1. August 2005 bis 31. März 2006: Fr. 12'370.-

(Ziff. 2); 1. April 2006 bis 31. Juli 2006: Fr. 600.-

(Ziff. 3); 1. August 2006 bis 31. Mai 2007: Fr. 1'000.-

(Ziff. 4). Im Übrigen seien ihm unter dem Titel "Regelung von

variablen Kosten" Fr. 2'000.- zuzusprechen (Ziff. 5).

Der Bezirksrat verzichtete

am 13. Juni 2007 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids auf Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte am 3. Juli

2007.

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Im

Beschluss vom 16. Januar 2007 legte der Gemeinderat X die wirtschaftliche Hilfe

für den Beschwerdeführer zwischen Januar 2007 und Juli 2007 fest. Diejenigen

Anträge des Beschwerdeführers (Ziff. 1–3), welche nicht diesen Zeitraum betreffen,

fallen vorliegend ausser Betracht, da sie nicht Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können. Auf diese ist demnach nicht

einzutreten. Soweit sie sich auf den Bezirksratsbeschluss Nr. 107 vom

18.

April 2007 beziehen, ist auf diese primär deshalb nicht einzutreten,

weil sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss Nr. 106 des

Bezirksrats (Verfahren SO.2007.17) richtet, aber auch deswegen nicht, weil im

Beschluss Nr. 107 der Rekurs gutgeheissen wurde, weshalb es dem

Beschwerdeführer (bzw. seinen Eltern) diesbezüglich an einem

Anfechtungsinteresse mangelt. Dem als "Regelung von variablen Kosten"

bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers (Ziff. 5) ist kein Zusammenhang

mit dem Beschwerdegegenstand, der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für

Januar bis Juli 2007, zu entnehmen, weshalb auch auf diesen nicht einzutreten

ist.

1.3

Materiell

zu prüfen ist demnach einzig der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine

Integrationszulage (IZU) von mindestens Fr. 100.- monatlich zuzusprechen

(Ziff. 4). Damit liegt der Streitwert deutlich unter Fr. 20'000.-,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Eine

Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das

16.

Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder

berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung

bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für

den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person

und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung,

Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie

die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Unter

diese Tätigkeiten fallen auch der Besuch einer Schule der Sekundarstufe II,

einer Berufslehre, eines Berufspraktikums sowie die Teilnahme an

Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen, sofern die

entsprechende Leistung nicht mit einem eigentlichen Lohn abgegolten wird

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren,

welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht

in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine

minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien,

Kap. C.3).

2.3

Der

Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage liegt

weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde. Das auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht greift nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanzen ihr Ermessen

rechtsfehlerhaft ausgeübt haben.

3.

3.1

Der

Gemeinderat X sprach in seinem Beschluss vom 16. Januar 2007 dem Beschwerdeführer

keine Integrationszulage zu und erwähnte diese Komponente der wirtschaftlichen

Hilfe gar nicht. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 machte er geltend,

der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis allfälliger Arbeitsbemühungen oder

anderweitiger Tätigkeiten zur sozialen oder beruflichen Integration erbracht.

Der Bezirksrat führte dazu im vorliegend angefochtenen

Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz Aufforderung

zugegebenermassen zu wenig um die Suche einer Arbeitsstelle bemüht. Der

Entscheid des Gemeinderats, keine Integrationszulage auszurichten, sei daher

nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

3.2

Der

Beschwerdeführer beendete den Vorkurs an der Schule D im Herbst 2006. Danach

konnte er das Studium in Y nicht wie geplant beginnen; er wollte dies im Sommer

2007.

erneut versuchen. Aus den Akten gehen keine besonderen Bemühungen des

Beschwerdeführers um seine soziale oder berufliche Integration hervor. Er

machte denn auch keine solchen geltend. Vielmehr lässt sich einer Aktennotiz

der Sozialsekretärin vom 8. Januar 2007 entnehmen, dass der Beschwerdeführer

keine Arbeitsstelle gefunden habe und im Gespräch mit der Sozialsekretärin

zugegeben habe, sich zu wenig darum gekümmert zu haben. In der Beschwerde

bestreitet er auch nicht, sich zu wenig um die Arbeitssuche bemüht zu haben,

und macht lediglich geltend, sich angesichts des fehlenden Zeugnisses (aufgrund

ausstehender Schulgeldzahlungen) erfolglos um unbezahlte Praktika beworben zu

haben. Da demzufolge keine besonderen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers

ersichtlich sind, übte die Sozialbehörde ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft

aus, indem sie ihm für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 keine Integrationszulage

oder Minimale Integrationszulage zusprach. Die Bedarfsberechnung der wirtschaftlichen

Hilfe durch die Sozialbehörde ist im Übrigen nicht zu beanstanden.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen

Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an …