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Entscheid

VB.2007.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00247

13. September 2007Deutsch19 min

(URT.2007.10212)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A lebt derzeit zusammen mit einem volljährigen Sohn im

Haus ihrer Mutter und hat aufgrund einer zwischen Letzterer und der Sozialhilfebehörde

X abgeschlossenen Vereinbarung keine Miete zu bezahlen. A war in der Zeit vom

1. Januar 1991 bis 30. November 2001 durch die Stadt X wirtschaftlich

unterstützt worden.

Am 17. September 2006 ersuchte A bei der

Sozialhilfebehörde X erneut um wirtschaftliche Hilfe, unter anderem im Zusammenhang

mit der Übernahme offener Strom- und Wasserrechnungen über insgesamt Fr. 810.40

sowie einer Heizölrechnung über Fr. 1'826.20 (Gesamtsumme somit Fr. 2'636.60).

Im selben Monat erlitt sie einen Hirnschlag und musste deswegen vorübergehend

hospitalisiert werden. Seither ist sie zu 100 % arbeitsunfähig. Bis dahin

hatte sie als Taxifahrerin und Raumpflegerin gearbeitet. Am 9. Januar 2007

erliess die Sozialhilfebehörde X einen Beschluss und gewährte A ab November

2006 wirtschaftliche Hilfe. Die Übernahme der Kosten für Strom, Wasser und

Heizöl wurde indessen abgelehnt. Zudem wurde A die Auflage erteilt, sich bis am

31. Januar 2007 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um ihre

Fahrtauglichkeit überprüfen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde das

Sekretariat Sozialhilfebehörde beauftragt, eine Mitteilung an das

Strassenverkehrsamt zu machen, dass bezüglich der Fahrtauglichkeit von A

Zweifel bestünden.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 erhob A Rekurs an den

Bezirksrat Y mit den Anträgen, die Sozialhilfebehörde sei zur Übernahme der

Wohnnebenkosten (Strom und Wasser von total Fr. 810.40 sowie Heizöl von Fr. 1'826.20)

zu verpflichten und die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung

betreffend ihre Fahrtauglichkeit sei ersatzlos aufzuheben. Am 23. April 2007

hiess der Bezirksrat Y die Beschwerde teilweise gut, indem er festhielt, die während

der Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Heizung und Warmwasser

seien A gegen Nachweis gesondert zu vergüten. Die Übernahme der bereits vor

Unterstützungsbeginn bestehenden Schulden für Heizöl und Strom in der Höhe von Fr. 2'376.60

(Heizöl Fr. 1'826.20, Wasser und Strom für den Zeitraum vom 1. Oktober

2005.

bis 30. September 2006 Fr. 447.40 und für den Monat Oktober 2006

Fr. 103.-) wurde jedoch abgelehnt. Auf die Wasser- und Stromrechnung über Fr. 157.-

für Juni/Juli 2006 wurde nicht weiter eingegangen. Bezüglich der während der

Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Strom und Wasser wurde

festgehalten, diese seien durch den Grundbedarf gedeckt. Weiter hielt der

Bezirksrat fest, die Sozialhilfebehörde sei berechtigt, das Sozialhilfesekretariat

im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit von A gegenüber

dem Strassenverkehrsamt von der Schweigepflicht zu entbinden, hob aber die

Weisung, wonach sie sich bezüglich der Abklärung ihrer Fahrtauglichkeit einer

amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, auf.

III.

In der Folge gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit

Beschwerde vom 29. Mai 2007 gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 23. April

2007.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Übernahme folgender Schulden

durch die Sozialhilfebehörde X: die Rechnung für Heizöl der Firma C vom 31. August

2006.

im Umfang von Fr. 1'826.20 und jene der D AG vom 21. Juli 2006, 1. Oktober

2006.

und 28. November 2006 im Umfang von Fr. 157.-, Fr. 447.40

und Fr. 103.-. Sodann beantragte sie die Aufhebung der vom Bezirksrat

festgehaltenen Berechtigung, wonach die Sozialhilfebehörde befugt sei, das

Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten

Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrsamt von

der Schweigepflicht zu entbinden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Staates. Zudem stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2007

beantragte die Stadt X, vertreten durch die Sozialhilfebehörde X, die Bestätigung

der Ablehnung einer Übernahme von vor Unterstützungsbeginn angefallenen Kosten

für Heizöl und Wasser/Strom und Kenntnisnahme des Bestehens eines Melderechts

der Sozialhilfebehörde bzw. ihrer Organe im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Der Bezirksrat Y hatte mit Eingabe

vom 11. Juni 2007 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da vorliegend auch die Frage der Aufhebung des Amtsgeheimnisses der

Sozialhilfebehörden gegenüber dem Strassenverkehrsamt in Frage steht, welche

Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, fällt die Sache in die

Zuständigkeit der Kammer (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N.

11).

2.

2.1

Am 31. August

2006.

wurde an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin Heizöl für Fr. 1'826.20

geliefert. Die Vorinstanz hielt zwar fest, die Wohnnebenkosten, das

heisse die Kosten für Heizung und Warmwasser, seien der Beschwerdeführerin

gegen Nachweis speziell zu vergüten und nicht vom Grundbedarf abzudecken. Die

Sozialhilfebehörde habe aber nur für den gegenwärtigen Bedarf

aufzukommen. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn durch die

Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage entstehe, was hier nicht der Fall

sei. Der Bezirksrat bestätigte daher den Entscheid der Sozialhilfebehörde X vom

9.

Januar 2007, wonach die Beschwerdeführerin für die betreffende Heizölrechnung

selber aufzukommen habe.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Heizöl zwar im

August 2006 bestellt zu haben. Das Öl sei aber in der Zeit, nachdem sie den

Unterstützungsantrag vom 17. September 2006 gestellt habe, verbraucht

worden, weshalb die betreffenden Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen

seien. Der im Voraus zu zahlende Ölvorrat habe für sechs Monate gereicht,

nämlich vom September 2006 bis Ende Februar 2007. Nachdem die Heizölkosten von

der Sozialhilfebehörde zu bezahlen seien und die Unterstützung ab November 2006

laufe, seien rein rechnerisch mindestens vier Sechstel des Rechnungsbetrages

von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen. Angesichts des Umstands, dass in den

Sommermonaten praktisch kein Öl verbraucht werde, rechtfertige sich aber die

vollumfängliche Übernahme der Heizölrechnung.

Gemäss § 22 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV, LS 851.11) übernimmt die Sozialhilfebehörde ausnahmsweise

Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig

begegnet werden kann. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche

Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet.

Namentlich darf die Übernahme von Schulden lediglich zu Gunsten der

Unterstützten und nicht im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten,

die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn

dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden

werden kann (Sozialhilfe-Behördenhand­buch, herausgegeben von der Abteilung

Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand

April 2005, Ziff. 2.1.3/S. 9; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,

2.

A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 74 und 152; VGr, 22. Januar 2001,

VB.2000.00390, E. 1b, www.vgrzh.ch).

Vorab stellt sich die Frage, ob die Übernahme der

Heizölrechnung vom 31. August 2006 durch die Beschwerdegegnerin eine

"rückwirkende Leistung" im Sinne von § 22 SHV bzw. der Rechtsprechung

wäre. Dies ist zu verneinen, nachdem das gelieferte Öl für den künftigen

Verbrauch bestimmt war, das heisst für die Zeit, nachdem die Beschwerdeführerin

das Unterstützungsgesuch vom 17. September 2006 bereits gestellt hatte. Der

Öltank war denn auch zum Lieferzeitpunkt am 31. August 2006 – nur wenige

Tage, bevor die Beschwerdeführerin ihr Unterstützungsgesuch stellte – nicht

gänzlich leer, weshalb das gelieferte Öl ohnehin für die Zeit nach dem 17.

September 2006 bestimmt war, zumal die Heizperiode ab Oktober beginnt. Auch aus

Billigkeitsgründen gelten hier daher nicht dieselben Massstäbe, wie wenn es um

die Übernahme von Schulden für frühere Bedürfnisse ginge. Nachdem die

Heizölkosten gemäss dem ansonsten nicht bestrittenen Entscheid des Bezirksrats

gegen Nachweis der Beschwerdeführerin gesondert zu vergüten sind, gilt dies

aufgrund der gemachten Ausführungen grundsätzlich auch für die Heizölrechnung

vom 31. August 2006 über Fr. 1'826.20. Da aber die wirtschaftliche

Hilfe anerkanntermassen erst ab 1. November 2006 zu laufen begonnen und

die Beschwerdeführerin die Auslagen für den Monat Oktober 2006 somit aus ihren

früheren Einnahmen als Taxifahrerin selber zu decken hat, trifft dies auch für

einen Fünftel der Heizölrechnung zu. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten,

Fr. 1'460.95 der Rechnung vom 31. August 2006 zu übernehmen, während

die Beschwerdeführerin Fr. 365.25 selber zu tragen hat.

2.2

Es sind

noch drei Rechnungen der D AG betreffend Strom und Wasser über Fr. 157.-

und Fr. 447.40 sowie Fr. 206.- vorhanden. Die erste Rechnung datiert

vom 21. Juli 2006 und betrifft den Zeitraum Juni/Juli 2006, die zweite datiert

vom 1. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30.

September 2006 und die letzte ist vom 28. November 2006 und betrifft die Zeit

vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. November 2006.

Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin sei

nicht verpflichtet, die laufenden Energiekosten der Beschwerdeführerin gesondert

zu übernehmen, da diese im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten

seien. Anders stehe es nur mit den eigentlichen Wohnnebenkosten. In der Folge

wurde die Hälfte der Rechnung über Fr. 206.- der Beschwerdeführerin zwecks

Begleichung des Anteils für November 2006 aus ihrem Grundbedarf zugewiesen (Fr. 103.-)

und die Übernahme früherer Schulden abgewiesen. Die Vorinstanz verneinte, dass

die Beschwerdeführerin durch die Nichtbezahlung der Schulden in eine neue

Notlage geraten könnte.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den erhaltenen

Unterstützungszahlungen nicht in der Lage zu sein, die offenen Rechnungen zu

begleichen. Sie müsse stets gewärtigen, dass ihr aufgrund der

Zahlungsrückstände Strom und Wasser abgestellt würden, was nicht zumutbar sei.

Die Sozialhilfebehörde sei daher zu verpflichten, die Ausstände zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus,

erfahrungsgemäss würden die Energiewerke nicht zu den ihnen möglichen

Zwangsmassnahmen greifen, da vereinbart worden sei, dass die

Akontoenergierechnungen jeweils direkt bezahlt würden.

Gemäss Ziff. 14 Abs. 1 lit. d der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der D AG kann nach vorheriger Mahnung bei Nichtbezahlung

der Rechnungen die Abgabe von Energie und Wasser verweigert werden. Dadurch

geriete die Beschwerdeführerin zweifellos in eine Notlage, was gemäss § 22 SHV

zweckmässigerweise zu vermeiden ist. Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht

zuzumuten, in der Ungewissheit zu leben, dass ihr die Strom- und Wasserzufuhr

verweigert werden könnte. Es rechtfertigt sich daher, die offenen Rechnungen

der Beschwerdegegnerin zu überbinden, zumal zwei Rechnungen erst im Oktober

2006.

– mithin nachdem die Beschwerdeführerin schon das Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher

Hilfe gestellt hatte – ausgestellt worden sind.

3.

3.1

Bezüglich

der ursprünglichen Weisung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin,

sich betreffend ihre Fahrtauglichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

hat die Vorinstanz festgehalten, insgesamt seien Verhaltensanweisungen nur zulässig,

wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes in einem Sachzusammenhang stünden. Eine

vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen sei zulässig, wenn die Frage der

Erwerbsfähigkeit bzw. der Vermittelbarkeit geprüft werden müsse. Die Motivation

hinter der Auflage sei aber der Schutz des Strassenverkehrs respektive der

Beschwerdeführerin, was aber nicht von der Zielsetzung der

Sozialhilfegesetzgebung gedeckt sei, weshalb die Auflage aufzuheben sei. Auch

bestehe keine Anzeigepflicht des Sozialhilfesekretariats an das Strassenverkehrsamt

bezüglich der Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Allerdings sei gemäss

Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Offenbarung eines Geheimnisses

mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde zulässig. Mit anderen

Worten könne die Sozialhilfebehörde als dem Sozialsekretariat vorgesetzte

Behörde eine solche Weisung erteilen, falls eine Interessenabwägung zugunsten

der Meldung spreche, was hier der Fall sei. Der Bezirksrat hielt daher im

Dispositiv

Dispositiv fest, dass die Sozialhilfebehörde "berechtigt" sei, das

Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten

Fahrtauglichkeit von A gegenüber dem Strassenverkehrsamt von der

Schweigepflicht zu entbinden.

Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der

Bezirksrat habe über ein "aliud" befunden, habe doch die

Beschwerdegegnerin gar nicht das Begehren um Entbindung vom Amtsgeheimnis

gestellt, sondern über die Weisung auf amtsärztliche Untersuchung nähere Informationen

darüber einholen wollen, ob überhaupt ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliege.

Sodann hätte über die Entbindung vom Amtsgeheimnis vorerst die Sozialhilfebehörde

X befinden müsse, da diese die übergeordnete Instanz des Sekretariats sei. Erst

im Rahmen einer Anfechtung dieses Entscheids bestehe eine Zuständigkeit des

Bezirksrats. Mit seinem Entscheid habe der Bezirksrat seine Entscheidkompetenz

an die Stelle derjenigen der Sozialhilfebehörde gestellt und dadurch bewirkt,

dass der Beschwerdeführerin in unangemessener Weise der Rechtsmittelweg um eine

Instanz gekürzt werde. Der Entscheid sei daher mangels Zuständigkeit

aufzuheben. Zudem sehe Art. 14 SVG für derartige Behörden weder ein Melderecht

noch eine Meldepflicht vor. Dies gelte nur für Ärzte, da diese – im Gegensatz

zur Sozialhilfebehörde – über entsprechende Fachkompetenz zur Beurteilung

medizinisch relevanter Sachverhalte, welche Fahreinschränkungen zur Folge haben

könnten, verfügen. Auch sei sie, die Beschwerdeführerin, in ständiger ärztlicher

Kontrolle bei ihrem Hausarzt. Sollte sich abzeichnen, dass aufgrund des

Gesundheitszustands ein Sicherungsentzug des Führerscheins angezeigt wäre,

könne und würde diese Meldung durch den behandelnden Arzt erstattet werden.

Nach ihrem Hirnschlag sei im Spital Z eine neurologische Abklärung vorgenommen

worden, welche keine Auffälligkeiten verzeichnet habe. Zudem habe sie aus

freien Stücken bereits Ende Dezember 2006 die Nummernschilder ihres Fahrzeuges

beim Strassenverkehrsamt hinterlegt. Vor diesem Hintergrund stelle sie

überhaupt keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Bezirksrat habe

die Sozialhilfebehörde gar nicht vom Amtsgeheimnis gegenüber dem

Strassenverkehrsamt entbunden. Behandelt werde die Fragestellung, ob und wie

der unter das Melderecht gemäss Art. 14 Abs. 4 SVG zu subsumierende Sachverhalt

in den Kenntnisbereich des Strassenverkehrsamts gelange, welches daraufhin die

notwendigen Abklärungen tätigen und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen werde.

Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich gehe davon aus, die

"Meldepflichten und -rechte im Gesundheitswesen" würden

selbstverständlich auch für öffentlich-rechtlich angestellte Personen der

kantonalen und kommunalen Verwaltung gelten. Zwar sei sie, die Beschwerdegegnerin,

nicht zwingend daran interessiert, die immer noch als notwendig erachtete

Meldung an das Strassenverkehrsamt selbst vorzunehmen. Sofern die Verantwortung

hiefür beispielsweise durch den behandelnden Arzt verbindlich übernommen werde,

sei sie durchaus bereit, auf eine selbstständige Wahrnehmung des Melderechts zu

verzichten. Hiezu bedürfe es jedoch einer entsprechenden Verpflichtungserklärung

des Arztes.

3.2 Behördemitglieder

sowie Angestellte und allfällige weitere Beteiligte sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis

zu wahren, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren

Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Privaten

erfordert (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

3. A., Zürich 2005, Rz. 2464; § 71 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, LS

131.1, vgl. auch § 48 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, LS 851.1).

Die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gelangten Informationen über den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterstehen zweifellos dem

Amtsgeheimnis und dürfen ohne vorherige Entbindung von der Schweigepflicht

durch die vorgesetzte Behörde nicht weitergegeben werden (H.R. Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Zürich 2000, § 71 N. 7.2). Der

Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung

seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Dann ist

die Offenbarung gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB rechtmässig (Stefan Trechsel,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 320 N.

11).

Der Bezirksrat ging davon aus, der Entscheid der

Sozialhilfebehörde vom 9. Januar 2007, gemäss welchem sich die Beschwerdeführerin

bezüglich ihrer Fahrfähigkeit einer amtsärztlichen Kontrolle hätte unterziehen

müssen, habe auch schon die Frage der Entbindung von der Schweigepflicht zum

Inhalt gehabt; die Beschwerdeführerin wehre sich "sinngemäss" auch

gegen die Möglichkeit, dass das Sozialhilfesekretariat in ihrem Fall von seiner

Schweigepflicht gegenüber dem Strassenverkehrsamt entbunden werde. In der Folge

hat der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid vom 23. April 2007 festgehalten,

die Sozialhilfebehörde sei berechtigt, das Sozialhilfesekretariat im

Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit der

Beschwerdeführerin von der Schweigepflicht zu entbinden. Nachdem der Bezirksrat

als vorgesetzte Behörde die betreffenden Amtsstellen bzw. deren Amtsinhaber

sogar von sich aus von der Schweigepflicht hätte entbinden können (dazu Andreas

Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

3. A., Zürich etc. 2004, S. 475), spielt es vorliegend keine Rolle,

dass kein entsprechendes Gesuch des Sozialhilfesekretariats an die Sozialhilfebehörde

vorgelegen hat, über welches die Sozialhilfebehörde schon eigenständig

entschieden hätte. Zweifellos bildet aber die vom Bezirksrat vorbehaltlos

festgehaltene Berechtigung der Sozialhilfebehörde, das Sozialhilfesekretariat

von der Schweigepflicht gegenüber dem Strassenverkehrsamt zu entbinden, einen

anfechtbaren Entscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 64, § 48 N. 20 f.).

Die Beschwerdeführerin muss nämlich ständig damit rechnen, dass ohne vorherige

Benachrichtigung bzw. ohne weitere Anhörung eine entsprechende Meldung an das

Strassenverkehrsamt erstattet wird. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Frage

der Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht von der Meldepflicht gemäss Art. 14 Ziff. 4

SVG abhängt, welche Bestimmung ohnehin auf Ärzte und nicht auf Sozialbehörden

zugeschnitten ist (vgl. BBl 1973 II 1179).

3.3 Es bleibt

somit zu prüfen, ob die vom Bezirksrat an die Sozialhilfebehörde erteilte Berechtigung,

das Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten

Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrsamt von

der Schweigepflicht zu entbinden, verhältnismässig ist. Zweifellos steht die

Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interesse. Inwieweit die

Beschwerdeführerin aber tatsächlich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt,

ist nicht näher belegt, zumal keine medizinischen Gutachten betreffend den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere keine Prognose

vorliegen. Auch schliesst ein Hirnschlag nicht von vornherein die baldige

Wiedererlangung der Fahrfähigkeit der betreffenden Person aus und indiziert

daher nicht per se einen Sicherungsentzug. Zudem steht vorliegend die Beschwerdeführerin

unter ärztlicher Aufsicht; in der Zeit von Oktober 2006 bis und mit Mai 2007

war sie zwölf Mal bei ihrem Arzt. Dem Arzt kommt denn auch gemäss Art. 14 Abs.

4 SVG ein Melderecht zu, sollte er bei der Beschwerdeführerin eine

Fahrunfähigkeit feststellen. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die

Kontrollschilder ihres inzwischen verkauften Fahrzeugs deponiert. Dass sie ihre

Tätigkeit als Taxifahrerin wieder aufzunehmen gedenkt, ergibt sich weder aus

den Akten noch wird dies von irgendeiner Seite überhaupt geltend gemacht.

Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass sie in der nächsten Zeit das Fahrzeug

einer Drittperson zu lenken gedenkt. Bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte

dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in Missachtung ihrer Eigenverantwortung

ohne vollständige Wiedererlangung ihrer Fahrfähigkeit hinter das Steuer setzt,

erscheint die Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Meldung an das

Strassenverkehrsamt aber als unverhältnismässig, weshalb der Rekursentscheid

insoweit aufzuheben ist.

4.

4.1 Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die Beschwerde bezüglich der Übernahme der offenen

Rechnungen durch die Beschwerdegegnerin mehrheitlich und hinsichtlich der Frage

der Einhaltung der Schweigepflicht der Sozialhilfebehörde bzw. des

Sozialhilfesekretariats gegenüber dem Strassenverkehrsamt ganz gutzuheissen

ist.

4.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gemäss § 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf

ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der

Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit

zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der

Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf

gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in

ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Auch zeigt der

Ausgang des Verfahrens, dass ihr Begehren nicht aussichtslos war, weshalb ihr

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.

Das Verfahren bot zudem in rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert haben (§ 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41), weshalb der

Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen

ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zu fünf

Sechsteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs.

2 VRG), und sie ist zu verpflichten, der mehrheitlich obsiegenden

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Die Parteientschädigung ist auf die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

2. Der

Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird die Neufassung gemäss Dispositiv-Ziffer I lit.

b des Rekursentscheids des Bezirksrats Y vom 23. April 2007 (SO.2007.13 /

4.02.01) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"Die

Übernahme der bereits per Unterstützungsbeginn bestehenden Schulden für geliefertes

Heizöl wird im Umfang von Fr. 365.25 abgelehnt. Der Restbetrag der Schulden

für Heizöl sowie Wasser und Strom ist im Umfang von Fr. 2'168.35 von

der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die während der Unterstützungsperiode

anfallenden Kosten für Strom und Wasser sind durch den Grundbedarf gedeckt. Die

während der Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Heizung und Warmwasser

werden A gegen Nachweis gesondert vergütet."

Dispositiv-Ziffer I lit. c wird ersatzlos gestrichen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten

werden zu fünf Sechsteln der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu einem Sechstel

auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- auszurichten, zahlbar innert 30

Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …