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Entscheid

VB.2007.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00248

25. September 2007Deutsch11 min

(URT.2007.10228)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 auferlegte die

Stadtpolizei Zürich A Gebühren von insgesamt Fr. 425.- für das Abschleppen

ihres Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 01, da dieses am 5. Juli 2005 zwischen

8.10 Uhr und 9.25 Uhr an der L-Strasse Seite M-Strasse 02 in Zürich innerhalb

des signalisierten Halteverbots parkiert gewesen sei und andere Verkehrsteilnehmer

behindert habe. An dieser Stelle war am 30. Juni 2005 mit Wirkung ab

5. Juli 2005, 6.00 Uhr ein Halteverbot für die Parkplätze in der blauen

Zone signalisiert worden. Das Fahrzeug wurde in das Parkhaus B verbracht, wo es

A am nächsten Tag wieder zurückgegeben wurde.

Ihre gegen die Verfügung der Stadtpolizei erhobene

Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 8. November 2006 kostenpflichtig ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid des Stadtrats rekurrierte A

an das Statthalteramt des Bezirks Zürich, welches den Rekurs am 25. April

2007.

kostenpflichtig abwies, soweit es darauf eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 30. Mai 2007 fristgerecht

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des

Statthalteramts Zürich vom 25. April 2006 und die Verfügung der Stadtpolizei

Zürich vom 15. Juli 2005 seien aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Das Statthalteramt Zürich verzichtete am 7. Juni 2007

auf Vernehmlassung. Am 5. Juli 2007 beantragte die Stadt Zürich Abweisung

der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1

lit. b Satz 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des Streitwerts

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin machte – wie bereits in ihrer Einsprache an den Stadtrat vom

12.

August 2005 und in ihrem Rekurs an das Statthalteramt vom

21.

Dezember 2006 – geltend, das Abschleppen ihres Fahrzeugs aus dem

mobilen Halteverbot sei mangels vorheriger Androhung und zeitlicher

Dringlichkeit unverhältnismässig gewesen. Ihr Fahrzeug sei lediglich

pflichtwidrig und nicht verkehrsgefährdend oder –behindernd parkiert gewesen,

weshalb die Polizei auf die Androhung des Abschleppens nicht habe verzichten können.

Im Übrigen sei nicht rechtsgenügend belegt, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein

Lastwagen mit einer Materiallieferung vor Ort gewesen sei, welche sofort habe

abgeladen werden müssen; somit fehle jeder Hinweis auf eine Dringlichkeit.

Zudem hätte die Materiallieferung ohne weiteres an einer anderen Stelle

abgeladen werden können, weshalb die Benutzung der blockierten Fläche

keineswegs notwendig gewesen sei.

2.2

Die

Vorinstanz führte aus, nach Art. 31 der Allgemeinen Polizeiverordnung der

Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV) bestehe keine Pflicht zur Androhung

des Abschleppens. Die Polizei habe unbestrittenermassen keinen Versuch unternommen,

die Beschwerdeführerin vor dem Abschleppen zu kontaktieren, um ihr Gelegenheit

zu geben, ihr Fahrzeug innert kurzer Frist wegzustellen. Dadurch habe die

Polizei indessen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, indem

eine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe angesichts der Tatsache, dass der

vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin belegte Halteverbotsbereich zum Abladen

einer eingetroffenen Materiallieferung benötigt worden sei. Von diesen

Voraussetzungen gehen auch der Einspracheentscheid des Stadtrats vom 8. November

2006.

und – implizit – die Verfügung der Stadtpolizei vom 15. Juli 2005 aus.

3.

3.1

Nach

Art. 31 Abs. 1 APV kann die Polizei vorschriftswidrig auf

öffentlichem Grund parkierte sowie öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige

Benützung des öffentlichen Grundes behindernde oder gefährdende Fahrzeuge

wegschaffen bzw. wegschaffen lassen oder – sofern der Eigentümer innert

nützlicher Frist nicht erreicht werden kann – in amtliche Verwahrung nehmen.

Diese Bestimmung unterscheidet nach dem Wortlaut zunächst zwischen behinderndem

bzw. gefährdendem Parkieren einerseits und lediglich vorschriftswidrigem

Parkieren anderseits. Sie trifft sodann eine Unterscheidung nach dem blossen Abschleppen

(Wegschaffen) und der amtlichen Verwahrung. Letztere bedingt, dass der

Eigentümer innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann.

Das Abschleppen eines Fahrzeugs stellt eine Ersatzvornahme

dar. Eine solche erfordert grundsätzlich eine vorherige Androhung; gleichzeitig

ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflicht

anzusetzen (vgl. § 31 Abs. 1 VRG). Auf eine Zwangsandrohung kann

jedoch verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist – d.h. wenn zum Schutz von

Rechtsgütern sofortiges Handeln notwendig ist – oder wenn von vornherein

feststeht, dass dem Pflichtigen die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel

fehlen, um der behördlichen Anordnung innert vernünftiger Frist nachzukommen.

Voraussetzung ist somit eine Dringlichkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 30 N. 21, § 31 N. 3; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich 2006, Rz. 1162; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Das Abschleppen

vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge, am Beispiel der Stadt Zürich, AJP

12/2001, S. 1382). Diesfalls liegt eine antizipierte Ersatzvornahme vor,

bei welcher Sachverfügung, Vollstreckungsverfügung und Vollstreckung

zusammenfallen (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 VRG).

Zwar geht aus dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 APV das

Erfordernis der Dringlichkeit nicht eindeutig hervor und die Kontaktaufnahme

mit dem Eigentümer des Fahrzeugs wird nur im Zusammenhang mit der Verwahrung

genannt, doch ist im Lichte der Ausführungen zur antizipierten Ersatzvornahme

davon auszugehen, dass selbst im Falle eines behindernden oder gefährdenden

Parkierens auf den Versuch einer Kontaktaufnahme (Androhung) nur bei Dringlichkeit

verzichtet werden kann (vgl. Jaag/Rüssli, S. 1382).

Art. 31 Abs. 2 APV bildet die Grundlage zur

Gebührenerhebung für das Abschleppen und Unterbringen des Fahrzeugs. Die

Gebührenfolge und deren Höhe ist vorliegend nicht (mehr) umstritten und

folglich nicht zu beurteilen.

3.2

Vorliegend

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Polizei keinen Versuch

unternahm, die Beschwerdeführerin vor dem Abschleppen ihres Fahrzeugs zu

kontaktieren. Ein solcher Versuch geht weder aus den Akten hervor noch wird er

von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Eine Androhung im oben

beschriebenen Sinn (vgl. E. 3.1) unterblieb demnach. Im Folgenden gilt es

daher zu prüfen, ob die Stadtpolizei von einem behindernden Parkieren und einer

Dringlichkeit ausgehen und daher auf den vorgängigen Versuch der Kontaktierung

(und damit auf eine Androhung) verzichten konnte.

Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war gemäss

Abschlepprapport der Stadtpolizei Zürich am 5. Juli 2005 (mindestens) in

der Zeit von 8.10 Uhr bis 9.25 Uhr auf einem Parkfeld in der blauen Zone in der

M-Strasse gegenüber der Hausnummer 02 parkiert. Für diesen Tag bestand zum

Zweck einer Bauinstallation zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr im betroffenen

Parkplatzbereich ein temporäres Halteverbot, das auf Veranlassung eines Bauunternehmens

mittels mobiler Signaltafeln ab 30. Juni 2005 ausgeschildert war. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass kostenpflichtig

reservierte Parkfelder von den Berechtigten auch benötigt werden. Wenn die

Berechtigten, welche darauf vertrauen, ein freies Parkfeld vorzufinden, bei

ihrem Eintreffen zunächst die Polizei benachrichtigen und darauf warten müssen,

dass diese das Abschleppen des regelwidrig parkierten Fahrzeugs organisiert,

würde es gerade in der Innenstadt zu Verkehrsbehinderungen führen (BGr,

29.

November 2000,2P.192/2000, E. 2b, www.bger.ch; betreffend

Wohnungsumzug). Dementsprechend stellt das Parkieren auf kostenpflichtig reservierten

Parkfeldern bzw. in einem temporär zu einem spezifischen Zweck signalisierten

Halteverbot (z.B. im Zusammenhang mit Wohnungsumzügen und privaten Bauvorhaben)

an sich bereits ein behinderndes Parkieren dar. Es genügt demnach bereits eine potenzielle

Behinderung. Vorliegend geht zudem entgegen den nicht überzeugenden

Ausführungen der Beschwerdeführerin aus den Akten glaubhaft hervor, dass das

reservierte Parkfeld im Zusammenhang mit Bauarbeiten tatsächlich benötigt

wurde. Die Anzeige durch das Baugeschäft C AG lässt sich sinnvollerweise nicht

anders erklären. Auch das Erfordernis der Dringlichkeit war erfüllt, behinderte

doch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mindestens zwischen 8.10 Uhr und 9.25

Uhr das Abladen einer Materiallieferung durch das Bauunternehmen, was sich

ebenfalls glaubhaft aus den Akten ergibt. Demnach handelte es sich vorliegend

nicht um bloss vorschriftswidriges, sondern um behinderndes Parkieren. Angesichts

der Dringlichkeit konnte die Polizei grundsätzlich auf eine Androhung verzichten.

3.3

Zu prüfen

bleibt jedoch, ob das Abschleppen ohne vorherige Androhung dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit standhält. Dieser ist bei der Anwendung eines

Zwangsmittels wie der Ersatzvornahme zu beachten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30

N. 49). Er beinhaltet die Elemente Eignung und Erforderlichkeit der

Massnahme sowie Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung.

Im Rahmen der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob eine gleich geeignete, aber

mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591).

Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit lässt sich nach

dem Gesagten (E. 3.2) nicht ableiten, dass jedes Abschleppen eines Fahrzeugs

vorgängig angedroht werden muss bzw. im Sinne der mildesten Massnahme immer

versucht werden muss, den Fahrzeughalter zu kontaktieren. Das

Verwaltungsgericht liess in einem früheren Entscheid offen, unter welchen Umständen

unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ein solcher Versuch

gleichwohl unternommen werden muss (VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165,

E. 4, www.vgrzh.ch). Im bereits erwähnten Entscheid hatte sich das

Bundesgericht nicht mit dieser Frage zu beschäftigen, da die Polizei in jenem

Fall versucht hatte, den Fahrzeughalter zu kontaktieren. Ob es sich dabei um

ein dringliches Abschleppen handelte oder nicht, ist daher vorliegend irrelevant.

Es ist indessen zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin stets geltend machte, in ihrem Fahrzeug sei eine Anwohnerparkkarte

gut sichtbar angebracht gewesen. Dies wurde weder im Einspracheentscheid noch

im Rekursentscheid noch in den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin in Frage

gestellt. Auch aus der Gebührenverfügung und dem Abschlepprapport der

Stadtpolizei geht nichts Gegenteiliges hervor. Die vom 10. Januar 2005 datierte

Anwohnerparkkarte für die Blaue Zone der Stadt Zürich im Bereich der Postleitzahl

03.

ist auf die Beschwerdeführerin ausgestellt. Aus dieser wäre für die Polizei

erkennbar gewesen, dass die Fahrzeughalterin (Beschwerdeführerin) in der Nähe

des parkierten Fahrzeugs wohnen musste. Angesichts dieser Umstände wäre von der

Polizei im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein Versuch, die Beschwerdeführerin

telefonisch zu kontaktieren oder in ihrer Wohnung aufzusuchen, zu unternehmen

gewesen. Ihr Verzicht auf einen Kontaktierungsversuch war daher nicht rechtmässig.

4.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung

der Stadtpolizei vom 15. Juli 2005, der Einspracheentscheid des Stadtrats

vom 8. November 2006 und der Rekursentscheid des Statthalteramts vom

25.

April 2007 sind aufzuheben. Die Einsprache- und Rekurskosten sind der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Verfügung

des Statthalteramts vom 25. April 2007 insoweit in Rechtskraft erwachsen

ist, als auf den Antrag der damaligen Rekurrentin betreffend Beschädigung ihres

Fahrzeugs nicht eingetreten wurde. Im Unterschied zum vorinstanzlichen

Verfahren machte die Beschwerdeführerin nämlich im vorliegenden Verfahren keine

Ausführungen dazu und stellte auch keinen diesbezüglichen Antrag.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist

grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt,

allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Ein solcher ist vorliegend

nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom

15.

Juli 2005, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom

8.

November 2006 und der Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks

Zürich vom 25. April 2007 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2.

Die

Einsprache- und Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an …