VB.2007.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00249
12. September 2007Deutsch39 min
(URT.2007.10237)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00249
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.09.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Submission der sog. Abschleppaufträge A. Berücksichtigung von betrieblichen Aufstockungen; niedriges Angebot bzw. Angebot, das (allenfalls) unter die Selbstkosten geht; Gewichtung der Zuschlagskriterien.
Betriebliche Aufstockungen und Anpassungen können beim Vergabeentscheid grundsätzlich berücksichtigt werden. Gemessen an der bisherigen Betriebsgrösse erscheint die geplante Aufstockung des Fahrzeugsparks, der Einsatzstandorte und des Mitarbeiterbestands als untergeordnet und mithin vertretbar (E. 4.3).
Obschon der Mitbeteiligte eine tiefe Auftragspauschale veranschlagt hat, bestand für die Vergabebehörde kein Anlass, dessen Angebot als ungewöhnlich niedrig einzustufen. Selbst wenn der Mitbeteiligte unter seine Selbstkosten gehen würde, wäre dies zulässig. Dies führte aber zur Anwendung von § 32 SubmV. Der Vergabebehörde steht mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass von Erkundigungen im Sinn dieser Bestimmung ein weites Ermessen zu. Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle jedenfalls alle unter den konkreten Umständen gebotenen Abklärungen getroffen, und bestand kein Anlass, die Kostenstruktur des Angebots des Mitbeteiligten in Frage zu stellen (E. 5).
Eine auf das Preiskriterium entfallende Quote von 20 % liegt nach Bundesgericht an der untersten Grenze des Zulässigen, wenn der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll. Mit einem Gewichtsverhältnis von 20 % Preis zu 80 % Leistung kann von einer untergeordneten Bedeutung des Preiskriteriums gesprochen werden, und wird damit den einzelnen Leistungskriterien im Verhältnis zum Preiskriterium eine "wichtige" und "sehr wichtige" Bedeutung beigemessen, auch wenn sie jeweils nur um 4 % bzw. 8 % höher gewichtet wurden (E. 7).
Abweisung.
Stichworte:
BETRIEBLICHE AUFSTOCKUNG
EIGNUNGSKRITERIEN
GEWICHTUNG
RANGORDNUNG
SUBMISSIONSRECHT
UNGEWÖHNLICH NIEDRIGES ANGEBOT
VERHÄLTNISZAHL
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. I lit. m SubmV
§ 32 SubmV
§ 33 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00249
Entscheid
der 1. Kammer
vom 12. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Verkehrspolizei der
Stadt Zürich, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E, vertreten
durch RA F,
Mitbeteiligter,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Verkehrspolizei der Stadt Zürich eröffnete im Oktober 2004 eine Submission im
offenen Verfahren für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen sowie
von Pannen- und Unfallfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Zürich. Am
22. März 2005 vergab der Chef Verkehrspolizei den Auftrag an die A. Gegen diese
Verfügung erhob E dessen Angebot nicht berücksichtigt wurde, Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2005
(VB.2005.00155, www.vgrzh.ch = BEZ 2006 Nr. 14) hiess das Gericht die Beschwerde
gut, hob den angefochtenen Zuschlag auf und wies die Sache zur Wiederholung des
Vergabeverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück.
B. Am 6.
Oktober 2006 publizierte die Verkehrspolizei der Stadt Zürich Ausschreibungen
für zwei separate Abschleppaufträge:
– Abschleppaufträge A:
"Abschleppaufträge, welche von der Stadtpolizei direkt veranlasst werden
(sog. Abschleppaufträge A): z.B. bei Dringlichkeit, bei Betroffenheit einer
wichtigen Verkehrsachse oder wenn die Betroffenen selbst nicht in der Lage oder
bereit sind, einen Abschleppdienst zu organisieren. Zu den Abschleppaufträgen A
gehören auch strafprozessuale Massnahmen (z.B. Beweissicherung)."
– Abschleppaufträge B:
"Abschleppaufträge, welche von den Betroffenen selber erteilt werden
(Abschleppaufträge B). Um Verkehrssicherheit und -ordnung in Pannen- oder
Unfallkonstellationen möglichst rasch und fachgerecht wieder herzustellen,
vermittelt die Stadtpolizei in solchen Fällen über den Funktionär vor Ort oder
über die Einsatz- und Notrufzentrale ein Abschleppunternehmen (...). Die
Beauftragung erfolgt allerdings direkt zwischen dem Privaten und dem
Abschleppunternehmen."
C. Für die
Abschleppaufträge A wurde eine Submission im offenen Verfahren durchgeführt.
Die Abschleppaufträge B wurden ebenfalls im Amtsblatt des Kantons Zürich
und im Tagblatt der Stadt Zürich publiziert, jedoch mit dem Hinweis, dass diese
dem Submissionsrecht nicht unterstehen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 erteilte
der Chef Verkehrspolizei den Zuschlag für die Abschleppaufträge A an E.
Mit Bezug auf die Abschleppaufträge B teilte der Chef Verkehrspolizei
den Bewerbern am gleichen Tag mit, dass die Bewerbung von E angenommen werde
und dass gegen diesen Entscheid keine Submissionsbeschwerde möglich sei.
Erwägungen
II.
A. Am 25.
Mai 2007 erhoben E und die B AG beim Verwaltungsgericht mit einer einzigen
Eingabe Beschwerde sowohl gegen den Vergabeentscheid des Chefs Verkehrspolizei
betreffend die Abschleppaufträge A als auch gegen dessen Mitteilung
betreffend die Abschleppaufträge B. Sie beantragten, die
"Vergabeentscheide" betreffend beide Abschleppaufträge seien
aufzuheben und der Zuschlag sei in beiden Fällen den Beschwerdeführenden zu
erteilen; eventuell sei die Submission zu wiederholen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchten sie
darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Stadt
Zürich den Abschluss eines Vertrages mit dem Mitbeteiligten zu untersagen.
Die Beschwerde gegen die Mitteilung betreffend die Abschleppaufträge
B wurde im Folgenden als separates Verfahren geführt und mit Beschluss vom
29.
August 2007 erledigt (VB.2007.00258).
B. Im
vorliegenden Verfahren betreffend die Abschleppaufträge A wurde der
Stadt Zürich mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2007 einstweilen untersagt, den
Vertrag abzuschliessen.
In ihren Beschwerdeantworten vom 12. Juli 2007
beantragten sowohl die Stadt Zürich als auch der Mitbeteiligte, die Beschwerde
sei abzuweisen und es sei ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2007 wurde die
bei Beschwerdeeingang provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung einstweilen
aufrechterhalten und am 25. Juli 2007 wurde ein Akteneinsichtsbegehren der
Beschwerdeführenden teilweise gutgeheissen.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 22. August 2007.
Dupliken wurden keine eingeholt.
Die Parteivorbringen werden – soweit rechtserheblich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S.372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des
Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur
Anwendung.
1.2
Nach
Eingang der Replik erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Angesichts
des Verfahrensausgangs konnte von der Einholung weiterer Stellungnahmen seitens
der Beschwerdegegnerin und des Mitbeteiligten abgesehen werden. Da hiermit
unverzüglich der Endentscheid ergeht, erübrigt sich auch ein separater
Entscheid zum Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden eines von lediglich zwei
gültigen Angeboten eingereicht. Falls ihre Rügen begründet sind, haben sie eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.
Im Streit liegt einerseits,
ob das Angebot des Mitbeteiligten die generellen Teilnahmebedingungen der
Vergabe erfüllt, und falls ja, ob es nicht als ungewöhnlich niedriges Angebot
gemäss § 28 lit. j der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003
(SubmV) vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Ferner rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung
von § 13 Abs. 1 lit. m SubmV, weil die tatsächlich vorgenommene Gewichtung der
Zuschlagskriterien nicht der vorgängigen Publikation entsprochen habe, und
schliesslich wenden sie sich auch gegen die Bewertung der Angebote anhand der
einzelnen Zuschlagskriterien.
3.
Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs- und
Zuschlagskriterien unterschieden. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen,
welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur
Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert
Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999,
Freiburg 1999, Ziff. 10 S. 19 ff.). Eignungskriterien sind im Normalfall
Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das
Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum
Ausschluss vom Verfahren (§ 28 lit. a SubmV). Demgegenüber handelt es
sich bei den Zuschlagskriterien um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder
minder hohem Masse besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts
ermöglichen. Eine schlechte Bewertung bei einem Kriterium führt – anders als
bei den Eignungskriterien – nicht zum Ausschluss des Angebots, sondern kann
durch gute Bewertungen bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Ob ein
bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt
sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und den
Ausschreibungsunterlagen. Bei dieser Zuordnung besteht eine gewisse
Wahlfreiheit. Dabei können als Zuschlagskriterien auch Eigenschaften des
Anbietenden verwendet werden, die bereits als Eignungskriterien benutzt wurden
(RB 2004 Nr. 42 = BEZ 2004 Nr. 13).
4.
Der Vergabebehörde steht beim Festlegen der Anforderungen,
die an eine bestimmte Beschaffung gestellt werden, ein erheblicher
Ermessensspielraum zur Verfügung (vgl. RB 2001 Nr. 47 E. 2c; RB 1999
Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 15 E. 4b). Dasselbe gilt auch bei der Beurteilung der
Angebote im Hinblick auf diese Anforderungen.
Vorliegend hat die Vergabestelle in den
Submissionsunterlagen neben den Zuschlagskriterien nicht nur Eignungskriterien,
sondern auch noch folgende "Generellen Teilnahmebedingungen" definiert:
"Organisation:
- Uneingeschränkte
Betriebsbereitschaft während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr mit einer
einzigen, ständig bedienten Kontakttelefonnummer.
Nachweis. Angaben zur Organisation, zum eingesetzten Personal, zur
Qualitätssicherung.
- Gewähr, dass das Abschleppfahrzeug
innert spätestens 20 Minuten ab Einsatzmeldung am Ereignisort eintrifft.
Nachweis: Angaben zur Organisation, Angaben zu den Standorten der
Abschleppfahrzeuge (auf Karte eintragen).
- Gewähr, dass gleichzeitig zwei
grössere Ereignisse – z.B. Bergung eines Lastwagens und gleichzeitiges
Abschleppen eines anderen schweren Fahrzeuges – an verschiedenen Örtlichkeiten
innerhalb der Stadt bewältigt werden können.
Nachweis: Angaben zum Fahrzeugpark, zum einzusetzenden Personal, zum allenfalls
ersatzweise beizuziehenden Personal inkl. Reaktionszeiten; Auftragsanalyse.
Fahrzeugpark/Einsatzmittel:
- Verfügbarkeit von mindestens zwei
Fahrzeugen mit Gabellift und Seilwinde.
- Verfügbarkeit von zwei Lastwagen mit
Kranvorrichtung und Seilwinden mit 20 Tonnen Zugkraft bzw. ein eigener
Lastwagen und die Möglichkeit, im Bedarfsfall umgehend einen zweiten
entsprechend ausgerüsteten Lastwagen hinzu ziehen zu können.
- Spezielle Vorrichtungen für das Heben
von Motorrädern.
- Werkstattwagen, um bei Pannen etc.
von Lastwagen und Cars entsprechende Hilfe leisten zu können.
- Material für schadenmindernde Bergung
(z.B. Luftkissen).
- Eigener Fahrzeuglift in der
Einstellhalle für allfällige Fahrzeugexpertisen durch die Untersuchungsbehörde.
Nachweis: komplette Fahrzeug- und Materialliste mit Angaben zu den
Leistungsdaten, dem Jahrgang etc., Fotos der Fahrzeuge; ev. Besichtigung durch
die Vergabestelle.
Einstellmöglichkeiten:
- Genügend abschliessbare Ein- und
Abstellplätze für sichergestellte und polizeilich zu behandelnde Fahrzeuge;
mindestens aber 7 PW Plätze für PW, für 2 Lieferwagen und 2 für schwere
Fahrzeuge (Lastwagen bzw. Car)
Nachweis: Angaben zu Örtlichkeiten, Grösse und Vermieter- bzw.
Eigentümerschaft der Plätze, Liefern von Planbeilagen."
Hierzu wird sodann angemerkt: "Anbieter oder
Bietergemeinschaften, welche diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllen, werden
mit ihrem Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen". Damit wird
deutlich, dass den zitierten Grundvoraussetzungen ebenfalls die Bedeutung von
Eignungskriterien zukommen soll, worüber im Übrigen auch bei den Parteien
Einigkeit herrscht.
Wie die Beschwerdeführenden im Weiteren unwidersprochen
darlegten, war darüber hinaus ebenfalls im Sinn einer "Grundvoraussetzung"
noch zu beachten, dass gelegentlich auch Fahrzeuge in die Einstellhalle der
Stadtpolizei an der Hohen Promenade abgeschleppt werden müssten. Die dortigen
Höhenbeschränkungen erforderten jedoch besonders niedrige Abschleppfahrzeuge
bzw. -vorrichtungen.
In Ziffer 12 der Submissionsunterlagen finden sich sodann
folgende "Eignungskriterien":
- Finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Anbieters für den Umfang und die vorgesehene Dauer des
Auftrags.
Nachweis: Betreibungsregisterauszug, Formular "Angaben zur Unternehmung".
- Für den Auftrag ausreichende
Ausbildung und Ausrüstung des Personals.
Nachweis: Formular "Angaben zum Personal".
- Ausreichende
Betriebshaftpflichtversicherung.
Nachweis: Formular "Angaben zur Unternehmung".
- Mehrjährige Erfahrung mit
vergleichbaren Aufträgen.
4.1
Erstmals
in ihrer Replik rügen die Beschwerdeführenden, die ausgeschriebenen Mindestanforderungen
seien überhaupt ungenügend. Es sei völlig unerklärlich, weshalb die
Verantwortlichen der Stadtpolizei nur so tiefe, in der Praxis völlig ungenügende
Mindestanforderungen hätten aufstellen können. Dass die Anforderungen
ungenügend seien, zeigten insbesondere die in Zürich keineswegs bloss selten
vorkommenden Grossanlässe (Zürifest, Streetparade, Sechseläuten,
Knabenschiessen, Euro 08, …): Während des Zürifests hätten die
Beschwerdeführenden 120 falsch parkierte Fahrzeuge, die aus technischen Gründen
oder aus Sicherheitsgründen umgehend abgeschleppt werden mussten, abgeschleppt.
Zeitweise seien 11 Abschleppfahrzeuge gleichzeitig im Einsatz gewesen. Vor
diesem Hintergrund sei es auch völlig unrealistisch, wenn der Mitbeteiligte von
6,5 Abschleppeinsätzen pro Tag ausgehe. Dies sei eine Durchschnittszahl; die
tatsächlich an
einem Tag abzuschleppende Anzahl Fahrzeuge unterliege erheblichen Schwankungen.
Den Beschwerdeführenden waren nicht nur die eingangs
zitierten "Grundvoraussetzungen" der Vergabe bekannt. Als bisheriger,
langjähriger Erbringer des streitigen Abschleppdienstes konnte der
Beschwerdeführer Nr. 1 auch bestens beurteilen, ob diese auftragsspezifischen
Vorgaben und Eignungskriterien ausreichend Gewähr für die gehörige Auftragserfüllung
bieten. Die Beschwerdeführenden hätten ihre diesbezüglichen Einwände daher
bereits in der Beschwerde vorbringen können bzw. müssen; die erstmalige Rüge im
Rahmen der Replikvorbringen erweist sich jedenfalls als verspätet und ist daher
nicht mehr zu hören. – Anzumerken ist, dass die exemplarische Aufzählung von
fünf Grossanlässen, von denen zwei nicht einmal jedes Jahr oder überhaupt nur
einmal stattfinden, nicht geeignet ist, die Tauglichkeit der gestellten
Mindestanforderungen in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass der Mitbeteiligte
mit seiner in der Offerte präsentierten Flotte von über 20 Fahrzeugen
durchaus in der Lage sein dürfte, bei Bedarf auch mehr als 6,5 Einsätze am Tag
und ausnahmsweise auch den gleichzeitigen Einsatz von 11 Abschleppfahrzeugen zu
gewährleisten, zumal wenn es sich beim Ausnahmefall um ein vorhersehbares
Grossereignis wie das Zürifest handelt.
4.2
In ihrer
Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend, der Mitbeteiligte
erfülle keine der zitierten Grundvoraussetzungen und hätte daher vom Verfahren
ausgeschlossen werden müssen. Sie stützen sich dabei auf die im Internet publizierte
Website des Mitbeteiligten und die dortigen Angaben zu dessen Infrastruktur.
In den Beschwerdeantworten haben Beschwerdegegnerin und
Mitbeteiligter ausgeführt, dass die auf der Internetseite des Mitbeteiligten
verfügbaren Informationen überholt seien und nicht mit den in der Offerte
gemachten Angaben zu Organisation und Infrastruktur übereinstimmten. Sie
belegen diese mit umfangreichen Angaben zur Zahl und Lage der
Betriebsstützpunkte sowie zu Umfang und Ausstattung der Fahrzeugflotte. Die
Beschwerdeführenden bestreiten diese in den Beschwerdeantworten gemachten
Angaben zur Infrastruktur und Ausrüstung des Mitbeteiligten. Da sie keine
Einsicht in die betreffenden Offertunterlagen des Mitbeteiligten erhalten
hätten, könnten sie diese Angaben nicht verifizieren bzw. müssten sie nach wie
vor "auf die öffentlich zugänglichen Quellen greifen, wie die
Internetseite des Mitbeteiligten". Die Offertangaben des Mitbeteiligten,
auf welche die Vergabestelle offenbar blind abgestellt habe, stünden dazu in
krassem Widerspruch.
Die Beschwerdeführenden verkennen, dass im vorliegenden
Verfahren die Infrastruktur der Anbietenden nicht anhand früherer oder auch
aktueller Angaben im Internet oder sonstiger Publikationen zu beurteilen ist.
Massgeblich sind vielmehr die der jeweiligen Offerte zugrunde liegenden
Angaben. Die Beschwerdeführenden haben zwar aus Geheimnisschutzgründen (Art. 11
lit. g IVöB, § 18 SubmV) keine Einsicht in die Offerte des Mitbeteiligten
erhalten. Soweit ihnen die entsprechenden Angaben aber in den Beschwerdeantworten
eröffnet wurden, hatten sie Kenntnis von den wesentlichen Offertgrundlagen und
auch die Gelegenheit, in der Replik dazu inhaltlich Stellung zu nehmen. Eine
weiter gehende Akteneinsicht wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 25. Juli
2007.
abgelehnt und ist auch aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, reichen die in den Beschwerdeantworten
wiedergegebenen Auszüge aus den entsprechenden Offertangaben des Mitbeteiligten
zu seiner Infrastruktur aus, um die streitige Beurteilung des Angebots des
Zuschlagsempfängers anhand der Grundvoraussetzungen / Eignungskriterien
wie auch der Zuschlagskriterien zu überprüfen.
4.3
Im Angebot
des Mitbeteiligten ist eine gewisse betriebliche Aufstockung bezüglich
Fahrzeugpark, Personal sowie Zahl und Lage der Einsatz- und Einstell-Standorte
vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es sei – zum Teil gestützt
auf Vorverträge oder Mietlösungen – hinreichend nachgewiesen worden, dass die
entsprechenden Kapazitäten im Zeitpunkt der Leistungserbringung auch
tatsächlich zur Verfügung stünden.
Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, künftige
Kapazitäten dürften nur berücksichtigt werden, wenn sie sich auf ein
vertretbares Ausmass beschränkten und substanziiert dargelegt werde, wie diese
Ressourcen beschafft würden. Wenn nun sämtliche städtischen Stützpunkte des
Mitbeteiligten erst noch bezogen werden müssten, fehle es an einem vertretbaren
Ausmass der noch zu beschaffenden Kapazitäten. Überdies plane der Mitbeteiligte
die Anschaffung von vier Abschleppfahrzeugen, eine Investition von mehreren Fr. 100'000.-,
was erhebliche finanzielle Reserven erfordere. Es werde bestritten, dass er
über solche Mittel verfüge bzw. dass die Beschwerdegegnerin geprüft habe, ob
diese Mittel vorhanden seien.
Dass betriebliche Aufstockungen oder Anpassungen beim
Vergabeentscheid grundsätzlich berücksichtigt werden können, steht ausser Frage
(vgl. VGr, 2. November 2000, VB.2000.00136, E. 6b und 8b, www.vgrzh.ch).
Umstritten ist dagegen, ob die zusätzlich zu schaffenden Kapazitäten vorliegend
das zulässige Mass übersteigen. Um die geforderten Einsatzzeiten zu
gewährleisten, bezieht der Mitbeteiligte auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung
hin drei zusätzliche Einsatz- und Einstell-Standorte auf Stadtgebiet. Diese
Vervierfachung der Stützpunktzahl geht indessen nicht mit einer Vervierfachung
der sonstigen betrieblichen Kapazitäten einher. Der Mitbeteiligte verfügt
gemäss Angebot derzeit über eine Flotte von 25 Fahrzeugen und 11 Anhängern.
Davon sind 17 für das Abschleppen von Personenwagen (3,5–5 t), 6 Fahrzeuge für
das Abschleppen von Kleinlastwagen (bis 5 t) und 3 Fahrzeuge für das
Abschleppen von Lastwagen geeignet. Die Angebotsergänzung enthält sodann eine
Bestätigung über die Zumietung eines LKW-Bergers mit Unterfahrlift (Marke Steyr
33S390 6x6 ausgerüstet mit 30 t Unterfahrlift [Tow Lift], 30 t hydraulischer
Seilwinde, 30 m/t Hydraulikkran, sowie mit allen erforderlichen Werkzeugen,
Luftschrauber, extra tiefes Lufthebekissen für Ersthub, Achsengabeln, Zugvorrichtung
für Sattelaufleger etc.). Die Anschaffung eines solchen LKW-Bergers soll nach
Auftragserteilung erfolgen. In der Mitbeantwortung der Beschwerde führt der
Mitbeteiligte zudem aus, er plane im Hinblick auf den Erhalt des Zuschlags die
Anschaffung von 4 weiteren Abschlepp-Fahrzeugen. Da der Mitbeteiligte – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen – auch ohne diese geplanten Anschaffungen die
Eignungskriterien erfüllt, erübrigt es sich, diese in die Beurteilung einzubeziehen.
Gemessen an der bisherigen Betriebsgrösse erscheint die
geplante und hier massgebliche Aufstockung des Fahrzeugparks (Zumietung bzw.
Anschaffung des besagten LKW-Bergers), der Einsatzstandorte sowie damit
einhergehend auch des Mitarbeiterbestandes immer noch als untergeordnet und
demnach als vertretbar.
Dass der Bezug der zusätzlichen Einsatzstandorte mit den
eingereichten Bestätigungen bzw. Vorverträgen hinreichend nachgewiesen wurde,
ist nicht substanziiert bestritten worden und steht damit ausser Frage. Im
Weiteren besteht auch kein begründeter Anlass, an den finanziellen Möglichkeiten
des Mitbeteiligten zur Umsetzung der Ausbaupläne zu zweifeln. Insbesondere
spielt es keine Rolle, ob die Aufstockung des Fahrzeugparks aus vorhandenen
Reserven eigen- oder aber weitgehend fremdfinanziert wird. Laut den Ausschreibungsunterlagen
hatten die Anbietenden ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
für den Umfang und die vorgesehene Dauer des Auftrags mittels Betreibungsregisterauszug
und dem Formular "Angaben zur Unternehmung" nachzuweisen. Für
weitergehende Abklärungen bestand vorliegend keine Veranlassung.
Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Vergabestelle die im Angebot vorgesehenen und hinreichend belegten
betrieblichen Ausbaupläne bei der Beurteilung sowohl der
Eignungskriterien / Grundvoraussetzungen wie auch der
Zuschlagskriterien berücksichtigt hat.
4.4
Zu den
einzelnen Grundvoraussetzungen:
4.4.1
Verlangt wurde die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft während 24 Stunden
an 365 Tagen im Jahr mit einer einzigen, ständig bedienten
Kontakttelefonnummer.
Der Mitbeteiligte hat hierzu ausgeführt, die Anrufe gingen
direkt in seine Telefonzentrale bzw. an den Geschäftsführer oder dessen
Stellvertreter. Das Umleiten nachts oder am Wochenende auf das Handy sei
unproblematisch. Falls der Angerufene nicht über Handy erreichbar sei, erfolge
die Alarmierung automatisch über Pager. Die Beschwerdeführenden haben hierzu
weder etwas angemerkt noch eingewendet, sodass die Erfüllung der betreffenden
Grundvoraussetzung durch den Mitbeteiligten als unbestritten gelten kann.
4.4.2
Ferner wurde verlangt, der Anbietende müsse in organisatorischer Hinsicht
Gewähr bieten, dass das Abschleppfahrzeug innert spätestens 20 Minuten ab
Einsatzmeldung am Ereignisort eintreffe.
Wie die Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligte
ausführen, basiert dessen Angebot nicht nur auf einem (bisherigen) Betriebsstandort
in Adliswil, sondern auf vier Standorten, die über die ganze Stadt verteilt
seien und von denen aus das ganze Stadtgebiet innert der geforderten
Einsatzzeit erreichbar sei. Der Hauptsitz befinde sich in Adliswil, lediglich
450.
m jenseits der Stadtgrenze. Von hier aus sei das westliche Stadtgebiet
besonders schnell erreichbar. Ein weiterer Stützpunkt befinde sich in
Wallisellen für das nord-östliche Stadtgebiet, einer an der Badenerstrasse für
das westliche Stadtgebiet und die City und schliesslich noch einer in
Zürich-Seefeld für das südöstliche Stadtgebiet und die City. Dem Angebot seien
die entsprechenden Mietverträge beigelegt worden. Die Abschleppfahrzeuge würden
auf alle Stützpunkte verteilt stationiert, womit gewährleistet sei, dass jeder
Ort auf dem Stadtgebiet innert 20 Minuten erreicht werden könne.
Diesen schlüssigen Ausführungen halten die
Beschwerdeführenden in ihrer Replik lediglich entgegen, es werde bestritten,
dass die vom Mitbeteiligten bezeichneten Lokalitäten geeignet seien. Sodann
findet sich noch die Klammerbemerkung: "wenn er diese [Standorte] jemals
bezieht". Darin liegt keine, geschweige denn eine substanziierte
Auseinandersetzung mit den gegnerischen Vorbringen. Dementsprechend ist der
Beschwerdegegnerin ohne weiteres beizupflichten, dass das Angebot des
Mitbeteiligten die Grundvoraussetzungen hinsichtlich der Zeitvorgaben für das
Eintreffen am Einsatzort erfüllt. Begründete Anhaltspunkte für die von den
Beschwerdeführenden geäusserten Zweifel an der späteren Umsetzung des Angebots
bzw. der gehörigen Leistungserbringung durch den Mitbeteiligten sind weder
dargetan noch ersichtlich.
4.4.3
Die dritte organisatorische Grundvoraussetzung, wonach der Anbietende in
der Lage sein muss, zwei grössere Ereignisse gleichzeitig an verschiedenen
Orten innerhalb der Stadt zu bewältigen, ist eng mit den Anforderungen an den
Fahrzeugpark verknüpft. Die beiden Aspekte werden daher zusammen beurteilt.
Laut den in den Submissionsunterlagen definierten Grundvoraussetzungen
waren im Einzelnen folgende Fahrzeuge / Einsatzmittel verlangt:
4.4.3.1
"Verfügbarkeit
von mindestens zwei Fahrzeugen mit Gabellift und Seilwinde"
Der Mitbeteiligte hat in seinem Angebot und der
Beschwerdeantwort hinreichend dargelegt, dass er über zwei Fahrzeuge mit
Gabellift und Seilwinde, den Toyota Land Cruiser und den Toyota DYNA verfügt.
Dies wurde nicht substanziiert bestritten und es gibt auch keinen Anlass, an
den durch die Vergabebehörde geprüften Angaben des Mitbeteiligten zu zweifeln.
Damit ist die streitige Grundvoraussetzung bereits erfüllt. Auf die gemäss Beschwerdeantwort
des Mitbeteiligten geplante Anschaffung von zwei weiteren solchen Fahrzeugen,
welche auch die Tiefgarage Hohe Promenade befahren können, kommt es, wie
bereits erwähnt, hier nicht mehr an.
4.4.3.2
"Verfügbarkeit von zwei Lastwagen mit Kranvorrichtung und Seilwinde
mit 20 Tonnen Zugkraft bzw. ein eigener Lastwagen und die Möglichkeit, im
Bedarfsfall umgehend einen zweiten entsprechend ausgerüsteten Lastwagen
beizuziehen"
Der Mitbeteiligte hat dargelegt, dass er über zwei
entsprechende Fahrzeuge verfügt, nämlich:
-
den Saurer D 330 BN 6x6, mit 40 m/t-Kran und hydraulischer Seilwinde mit
24.
t Zugkraft;
-
den Mercedes-Benz 3235 8x4, mit 43 m/t-Kran und hydraulischer Seilwinde
mit 20 t Zugkraft.
Die Beschwerdeführenden wenden hierzu ein, der Saurer sei
zwar auf der Internetseite erwähnt, nicht aber die Seilwinde. Deren
Verfügbarkeit werde daher bestritten und selbst wenn das Fahrzeug über eine
solche verfügen würde, hätte das vom Mitbeteiligten montierte Seil keine
entsprechende Belastungsfähigkeit. Nicht auf der Webseite sei der behauptete
Mercedes Benz 3235 8x4. Die Existenz dieses Fahrzeugs sowie die Angaben bezüglich
Kranvorrichtung und Seilwinde würden daher ebenfalls bestritten. Eine
Bestreitung mit der einzigen Begründung, dass die (sogar mit der
Zulassungsnummer) bezeichneten Fahrzeuge bzw. ihre Ausrüstung nicht existieren,
weil sie nicht auf der Internetseite des Mitbeteiligten erscheinen, ist wie gesagt
unsubstanziiert und unbehelflich. Dass Fahrzeuge des genannten Typs mit der
angegebenen Ausrüstung die gestellten Anforderungen erfüllen, wird im Übrigen
gar nicht bestritten. Nicht ersichtlich ist schliesslich, wieso eine Seilwinde
mit einer bestimmten Zugkraft nicht auch mit einem entsprechenden Seil ausgestattet
sein soll bzw. werden kann.
Folglich ist davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte auch
diese Grundvoraussetzung erfüllt. Mit der Zumietung und späteren Anschaffung
eines LKW-Bergers (vgl. vorne E. 4.3) wird im Übrigen auch hinreichend
Gewähr geboten, dass der Mitbeteiligte gleichzeitig zwei grössere Ereignisse an
zwei verschiedenen Standorten bewältigen kann. Dass ihm dafür angeblich die
personellen Kapazitäten fehlen, ist nicht dargetan und angesichts der mit dem
Fahrzeugpark manifestierten Betriebsgrösse auch nicht wahrscheinlich.
4.4.3.3
Dass der Mitbeteiligte die weiteren Grundvoraussetzungen (spezielle
Vorrichtung für das Heben von Motorrädern; Werkstattwagen, um bei Pannen etc.
von Lastwagen und Cars entsprechend Hilfe leisten zu können; Material für
schadenmindernde Bergung wie z.B. Luftkissen; Fahrzeuglift in der
Einstellhalle; genügend abschliessbare Ein- und Abstellplätze) nach der
Beurteilung der Grundanforderungen / Eignung des Mitbeteiligten durch
die Vergabestelle erfüllt, wurde nicht oder dann ohne jegliche Begründung
bestritten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Vergabebehörde zu Recht davon ausgegangen ist, das Angebot des Mitbeteiligten
erfülle die allgemeinen Grundvoraussetzungen und Eignungskriterien.
5.
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das Angebot
des Mitbeteiligten bzw. die offerierte Auftragspauschale für das Abschleppen
von Personenwagen und Motorrädern sei als ungewöhnlich niedrig im Sinn von § 32
SubmV zu qualifizieren und hätte gestützt auf § 28 lit. j SubmV vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Demgegenüber vertritt der
Mitbeteiligte den Standpunkt, dass er den Auftrag mit den offerierten Preisen
kostendeckend erfüllen könne.
Die Diskrepanz zwischen der von den Beschwerdeführenden
offerierten Auftragspauschale für das Abschleppen von Personenwagen und
Motorrädern (Fr. 250.-, inkl. Mehrwertsteuer) und derjenigen des
Mitbeteiligten (Fr. 193.70, inkl. Mehrwertsteuer) ist beträchtlich. Es
fragt sich nun, ob die eine Pauschale deshalb als ungewöhnlich tief oder nicht
vielmehr die andere als ziemlich hoch zu qualifizieren ist. Hierzu erscheint
ein Blick auf die Vorgeschichte dieser Vergabe angezeigt. Bei der
vorangegangenen Ausschreibung des streitigen Auftrags im Oktober 2004 hat die
Vergabestelle unter Verweis auf den in Ziffer 1.1. des Stadtratsbeschlusses vom
6.
Juli 1994 betreffend Gebühren für das Abschleppen von Fahrzeugen durch
die Stadtpolizei festgesetzten Tarif von Fr. 200.- überhaupt davon
abgesehen, das Preiselement als Zuschlagskriterium zu führen (vgl. VGr, 19.
Oktober 2005, BEZ 2006 Nr. 14, E. 7.2, auch zum Folgenden). Das
Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dieser Tarif könne kein Grund dafür sein,
dass die Stadt Zürich nicht versuchen sollte, die Abschlepp-Dienstleistungen möglichst
günstig einzukaufen. Vor diesem Hintergrund bzw. angesichts der mit dem Tarif
ursprünglich gesetzten Richtgrösse bestand für die Beschwerdegegnerin mithin
kein Anlass, das lediglich Fr. 6.30 unter diesem Tarif liegende Angebot
des Mitbeteiligten als ungewöhnlich niedrig einzustufen.
Der Mitbeteiligte hat zwar unstreitig eine tiefe
Auftragspauschale veranschlagt. Allein daraus kann indessen weder gefolgert
werden, der qualifizierte Anbieter sei sich des entsprechenden Kostenrisikos
nicht bewusst, noch darf ihm unterstellt werden, er werde seinen vertraglichen
Pflichten nicht gehörig nachkommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er
sowohl aus finanziellen wie auch aus Imagegründen alles Interesse daran hat,
seine Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen. Ob der Mitbeteiligte
vorliegend auch bereit ist, unter seine Selbstkosten zu gehen, ist umstritten.
Ein solches Vorgehen wäre zwar grundsätzlich zulässig (RB 2003 Nr. 50 =
BEZ 2003 Nr. 48), würde aber wiederum zur Anwendbarkeit von § 32 SubmV führen.
Danach kann die Vergabestelle Erkundigungen beim Anbietenden einziehen, um sich
zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die
Auftragsbedingungen erfüllen kann. Der Vergabestelle steht mit Bezug auf die Notwendigkeit
und das Ausmass von Erkundigungen nach § 32 SubmV ein weites Ermessen zu.
Wie hoch die Selbstkosten sind, ist stark durch die
Kostenstruktur des Betriebs sowie die betriebliche Auslastung geprägt und lässt
sich daher vorgängig nicht exakt bestimmen. Vorgängig abklären lässt sich
dagegen die fachliche Kompetenz des Anbieters. Wie die vorstehenden Erwägungen
zur Erfüllung der spezifischen Grundvoraussetzungen / Eignungskriterien
und die nachfolgenden Erwägungen zu den Zuschlagskriterien zeigen, wurden hier
sowohl die Einhaltung der Teilnahmebedingungen wie auch die Erfüllung der
Auftragsbedingungen hinlänglich und mit durchwegs positiven Ergebnissen geprüft.
Damit hat die Vergabestelle alle unter den konkreten Umständen gebotenen Abklärungen
getroffen. Wenn die Vergabestelle aufgrund der verlangten Informationen und einschlägigen
Referenzen keinen Anlass sah, an der Leistungsfähigkeit und Seriosität des
Mitbeteiligten zu zweifeln, so blieb sie damit zweifellos im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens. Im vorliegenden Fall bestand somit kein Anlass, die
Kostenstruktur des Angebots des Mitbeteiligten näher zu prüfen.
6.
Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag
– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten
Preises zur Anwendung kommt (§ 33 Abs. 2 SubmV) – auf das
wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das
Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die
folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,
Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität,
Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte
Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im
Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein
erheblicher Ermessensspielraum zu, wie auch beim Urteil darüber, welches
Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli
1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26, mit Hinweisen). In dieses
Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit
des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht
ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch
des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
Zuschlagskriterien müssen sodann, um die notwendige
Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB)
zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen mit deren Rangordnung oder
Gewichtung bekannt gegeben werden (§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV).
In den
Ausschreibungsgrundlagen wurden vorliegend die massgeblichen Zuschlagskriterien
und ihre Gewichtung vorgängig wie folgt bekannt gegeben:
"- Leistungsfähigkeit und
Organisation (sehr wichtig)
Die generellen Teilnahmebedingungen definieren die Minimalanforderungen der
Stadtpolizei Zürich. Anbieter oder Anbieterteams, welche die
Minimalanforderungen überschreiten, werden unter diesem Kriterium besser beurteilt.
- Referenzen (sehr wichtig)
Es werden Referenzen von Dritten und der Stadtpolizei Zürich berücksichtigt.
Anbieter, die keine Referenzen der Stadtpolizei Zürich haben, werden
diesbezüglich neutral beurteilt.
- Auftragsanalyse (wichtig)
Es wird vom Anbieter erwartet, dass er auf maximal 2 A4 Seiten den Auftrag
analysiert, seine besonderen Stärken hervorhebt, aber auch die Risiken und
Schwächen aufzeigt.
- Preis (untergeordnet)
Für das Abschleppen von PW und Motorrädern sind Pauschalen für das gesamte
Stadtgebiet zu offerieren. Für das Abschleppen von Grossfahrzeugen sowie
weitere Leistungen sind vom Anbieter Einheitspreise (Stundenansätze, Einsatz
von Geräten, Einstellgebühren etc.) zu offerieren.
Die Zuschlagskriterien werden mit Punkten von 1–4 bewertet und entsprechend
ihrer Bedeutung gewichtet."
Die exakte prozentuale
Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde den Bewerbern erst mit dem Ergebnis der
Ausschreibung am 18. Mai 2007 eröffnet und präsentiert sich folgendermassen:
1.
Leistungsfähigkeit und Organisation: 28 %
2.
Referenzen: 28 %
3.
Auftragsanalyse: 24 %
4.
Preis: 20 %
7.
Die Beschwerdeführenden wenden sich nicht gegen die
Auswahl der Zuschlagskriterien oder deren vorschriftsgemässe Publikation in den
Ausschreibungsunterlagen. Sie rügen jedoch, die nachträglich eingesetzte
prozentuale Gewichtung der Kriterien stehe im Widerspruch zur vorgängigen
Bekanntgabe und stelle somit einen Verstoss gegen § 13 Abs. 1 lit. m
SubmV dar. Die tatsächliche Gewichtung des Preises mit 20 % und der
"Leistungsfähigkeit und Organisation" mit 28 % entspreche
keineswegs dem in der Ausschreibung genannten Verhältnis von
"untergeordnet" zu "sehr wichtig". Diese Umschreibung habe
eher eine prozentuale Gewichtung von 10 %, 20 % und zweimal 35 %
erwarten lassen. Die Beschwerdegegnerin habe die von ihr eingesetzten Zahlen
nachträglich damit begründet, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 129 I 313 E. 9.2 = Praxis 2004 Nr. 64) die Gewichtung
des Preises in jedem Fall mindestens 20 % betragen müsse. Bei den Beschwerdeführenden
handle es sich indessen um juristische Laien, bei denen die Kenntnis eines
solchen präjudiziellen Urteils nicht vorausgesetzt werden dürfe. Die Vergabestelle
sei sich offenbar auch erst im Nachhinein dieses Entscheids bewusst geworden,
weshalb sie die Gewichtung der Kriterien geändert habe. Diese Änderung sei
unzulässig oder hätte zumindest den Bewerbern mitgeteilt werden müssen, unter
Ermöglichung einer Anpassung des Angebotes (Senkung des Preises bei allenfalls
gleichzeitiger Reduktion der Leistung).
Dem hält die
Beschwerdegegnerin entgegen, die Anforderungen gemäss § 13 Abs. 1 lit. m
SubmV seien vorliegend gewahrt worden; aus den Attributen zur Bedeutung der Zuschlagskriterien
lasse sich deren Rangordnung klar und unmissverständlich erkennen. Nachdem die
absolute Mindestgewichtung des Preiskriteriums laut Bundesgericht 20 %
betrage, müsse diese Gewichtung als untergeordnet gelten. Gehe man von dieser
Minimalgewichtung aus, bleibe mathematisch kein anderer Weg, als die anderen
Kriterien mit 24 % bzw. je 28 % zu gewichten. Damit werde der
publizierten Bedeutung der Kriterien in keiner Art und Weise widersprochen und
es erfolge keine Änderung der Gewichtung.
Den Beschwerdeführenden ist
insoweit beizupflichten, dass die Differenz von lediglich 4 % pro
Gewichtsstufe auf den ersten Blick tatsächlich gering erscheint. Das bedeutet indes
nicht, dass sich diese Abstufung nicht dennoch innerhalb der Vorgaben bewegt.
Die Gewichtsquoten wie auch die damit verbundenen Attribute dürfen nämlich
nicht nur isoliert betrachtet werden, sondern müssen auch in Beziehung zur
Gesamtauswertung gesetzt werden. Gemäss § 33 Abs. 1 SubmV hat der Zuschlag an
das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ergehen, d.h. an das Angebot mit dem
besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Dementsprechend ist das Preiskriterium bzw.
dessen Bedeutung jeweils auch im Verhältnis zur Gesamtheit der
Leistungskriterien zu sehen. Diesem Verhältnis entspricht hier ein Gewicht von
20% (Preis) zu immerhin 80% (Leistung).
Wie das Bundesgericht in
BGE 129 I 313 (= Praxis 2004 Nr. 64) feststellte, liegt eine auf das
Preiskriterium entfallende Quote von 20 % "auch für einen komplexen
Auftrag klar an der untersten Grenze des Zulässigen, wenn der Begriff des wirtschaftlich
günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll" (E. 9.2).
Ob den Beschwerdeführenden dieses höchstrichterliche Urteil bekannt war oder
nicht, ist unerheblich. Zum einen geht es darin letztlich um den generellen
Kerngehalt des in § 33 Abs. 1 SubmV verwendeten Begriffs des
"wirtschaftlich günstigsten Angebots". Zum andern wurde die Bedeutung
des Preiskriteriums für den streitigen Abschleppauftrag bereits in dem auch den
Beschwerdeführenden bekannten Verwaltungsgerichtsentscheid vom 19. Oktober 2005
(BEZ 2006 Nr. 14, E. 7.2) aufgegriffen. Damals hat das Verwaltungsgericht
nicht nur festgestellt, dass der Preis vorliegend als Zuschlagskriterium nicht
fehlen dürfe. Es hat auch, unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung, zum
Ausdruck gebracht, dass die Gewichtung dieses Kriteriums in einem angemessenen
Verhältnis zur Komplexität des konkreten Dienstleistungsauftrags stehen muss.
Das bedeutet, dass dem Preiskriterium bei komplexen Vergaben weniger Gewicht
beigemessen werden muss als bei weniger komplexen Vergaben. Da es sich hier
keineswegs um einen sonderlich komplexen Auftrag handelt, konnten und mussten
die Beschwerdeführenden daher davon ausgehen, dass auch eine "untergeordnete"
Gewichtung in erster Linie als relative und nicht nur als absolute Grösse zu
verstehen ist.
Absolut liegt die streitige
Quote von 20 % nicht nur wie angekündigt unter denjenigen der einzelnen
Leistungskriterien, sondern auch am untersten Limit des Zulässigen, wenn nicht
sogar darunter. Mit einem Gewichtsverhältnis von 20 % Preis zu 80 % Leistung
kann sodann zweifellos auch in relativer Hinsicht von einer
"untergeordneten" Bedeutung des Preiskriteriums gesprochen werden.
Umgekehrt wird den einzelnen Leistungskriterien im Verhältnis zum
Preiskriterium damit auch eine "wichtige" bzw. "sehr wichtige"
Bedeutung beigemessen, auch wenn sie jeweils nur um 4 % bzw. 8 %
höher gewichtet wurden. Demnach liegt die Gewichtung durch die Vergabebehörde
im Rahmen ihres Ermessens und der Einwand, es liege eine unzulässige Diskrepanz
zwischen der bekannt gegebenen und der tatsächlich vorgenommenen Gewichtung
vor, erweist sich als unbegründet.
8.
Nachfolgend ist auf die
einzelnen Streitpunkte bei der Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien
einzugehen.
8.1
Zuschlagskriterium
"Leistungsfähigkeit und Organisation":
Unter diesem Titel wurde die über die blosse Erfüllung der auftragsspezifischen Grundvoraussetzungen
hinausgehende Qualität der betrieblichen "Leistungsfähigkeit und Organisation"
bewertet. Die Beschwerdeführenden haben bei diesem Kriterium die maximale Bewertung
von 4 Punkten erzielt, der Mitbeteiligte wurde mit 3 Punkten bewertet.
Die Beschwerdeführenden
stellen ganz grundsätzlich in Frage, dass der Mitbeteiligte überhaupt eine
minimale Infrastruktur vorweisen könne.
8.1.1
Wie bereits ausgeführt, wird der Mitbeteiligte auf den Zeitpunkt der
Auftragserfüllung hin gemäss Angebot und Angebotsergänzung über 26 Fahrzeuge
und 11 Anhänger verfügen (vgl. vorne E. 4.3). Hinzu kommt diverses Bergungs-, Ladungs-
und Reinigungsgerät, mit dem verloren gegangene Ladungen von Lastwagen
geborgen, abtransportiert und der Schadenplatz gereinigt werden können.
Gegen den Fahrzeugpark und die Einsatzmittel wenden die
Beschwerdeführenden an dieser Stelle ein, der angeführte MAN 35.464 VF werde
auf der Webseite ohne Seilwinde geführt. Diese Form der Bestreitung erweist
sich indes, wie bereits ausgeführt, als untauglich (vorne E. 4.4.3.2). Aus
dem Angebot ist im Übrigen ersichtlich, dass der MAN 35.464 VF über einen 92
m/t-Kran, eine max. Hublast von 24 t sowie eine hydraulische Seilwinde am
Kran mit 6 t Zugkraft verfügt.
Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, der
Mitbeteiligte verfüge im Gegensatz zu jenen über keinen schweren Lastwagen mit
Unterfahrlift zum schonenden Abschleppen von schweren Fahrzeugen. Dass der
Mitbeteiligte auf den Zeitpunkt der Auftragserfüllung hin einen LKW-Berger mit
Unterfahrlift verfügen wird, wurde schon mehrmals erwähnt. Auch dieser Einwand
erweist sich somit als unbegründet.
Sodann bestreiten die Beschwerdeführenden auch die übrigen
Angaben des Mitbeteiligten, insbesondere soll der Mercedes-Benz 1120 mit 3,2 t
kaum über Nutzlast verfügen, wiege doch bereits ein VW Golf heute gut 1,3 t und
ein beladener Kleinlaster wiege rasch mehr als 3,2 t. Sodann seien Anhänger auf
dem Stadtgebiet zum Abschleppen falsch parkierter Fahrzeuge untauglich, weshalb
die Fahrzeuge mit blosser Anhängerkupplung kaum eingesetzt werden könnten. Ob
diese Einwände hinreichend begründet sind, kann letztlich offen bleiben, da sie
ohnehin keine wesentlichen Abstriche an der Infrastruktur des Mitbeteiligten,
wie im Angebot und der Angebotsergänzung aufgeführt sind, zur Folge hätten.
Demnach erweist sich die Wertung der Beschwerdegegnerin,
dass der Mitbeteiligte mit seiner Infrastruktur die gestellten Anforderungen mit Reserve erfüllt, ohne weiteres als
vertretbar und jedenfalls nicht als rechtsverletzend.
8.1.2
Ferner führen die Beschwerdeführenden aus, beim Mitbeteiligten handle es
sich primär um ein Unternehmen des Baugewerbes (Kran- und Bautransporte), das
versuche, auch im Abschlepp- und Bergungsgeschäft Fuss zu fassen. Dass Kranarbeiten
für den Mitbeteiligten im Vordergrund stünden, werde dadurch deutlich, dass
diese Tätigkeit immer noch zuoberst auf der Webseite aufgeführt werde. Es
genüge nun aber nicht, bloss die schweren Fahrzeuge umzuspritzen, um zu einem
spezialisierten Abschleppunternehmer zu werden.
Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der angeblich
vorrangige Bezug zum Baugewerbe ist nicht nachvollziehbar. Auf der besagten
Webseite werden unter dem Titel "Kranarbeiten" vielmehr die
"modernen Autokräne" angepriesen und damit primär der Bezug zum
Abschlepp- und Bergungsgeschäft hergestellt. Auch lautet der im Handelsregister
eingetragene Firmenzweck auf "Pannenhilfe, Abschleppdienst, diverse
Transporte und Kranarbeiten" und lässt damit keinen Zweifel an der Branchenzugehörigkeit
des Mitbeteiligten. Wie die Vergabestelle in der Bewertung des
Zuschlagskriteriums "Organisation und Leistungsfähigkeit"
Dispositiv
unbestritten festgestellt hat, verfügt das mitbeteiligte Unternehmen denn auch
über "rund 15 Jahre Erfahrung im Abschleppwesen" sowie über
"z.T. langjährige fachlich qualifizierte Mitarbeiter". Dass hier ein
Branchenwechsel versucht würde oder erst kürzlich erfolgt wäre und Fahrzeuge
"umgespritzt" worden wären, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen vermöchte
die Tatsache, dass ein Fahrzeug umgespritzt wurde, dessen Tauglichkeit zum
Abschleppdienst nicht per se in Frage zu stellen.
8.1.3
Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, es sei offensichtlich, dass
sie mit ihrer längjährigen Erfahrung, ihrem viel grösseren Betrieb, dem
breiteren Angebot und den fünf Standorten für die ausgeschriebenen
Abschleppdienste wesentlich leistungsfähiger und besser organisiert seien als
der Mitbeteiligte. Die Bewertungsdifferenz von nur einem Punkt sei unter keinen
Umständen gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführenden
bilden zusammen eine Anbietergemeinschaft mit jahrzehntelanger Erfahrung im
Abschleppwesen, 80 Fahrzeugen, 55 Mitarbeitenden und fünf Stützpunkten. Dem
steht mit dem Mitbeteiligten ein Unternehmen mit rund 15 Jahren Erfahrung im
Abschleppwesen, 25 bzw. 26 Fahrzeugen und 4 Stützpunkten gegenüber. Mit Bezug
auf die Betriebserfahrung und die Zahl der Stützpunkte ist der
Beschwerdegegnerin ohne weiteres beizupflichten, dass der Mitbeteiligte die
sehr guten Vorgaben der Beschwerdeführenden vergleichsweise immerhin
"gut" erfüllt. Hinsichtlich des Fahrzeug- und Personalbestandes ist
dies weniger offensichtlich, aber ebenso vertretbar. Ein Mehr an entsprechender
Infrastruktur rechtfertigt zwar grundsätzlich eine bessere Bewertung. Dies gilt
indessen nicht unbeschränkt; "grösser" bedeutet nicht in jedem Fall
auch "besser". Soweit das betriebliche "Angebot" den
gewünschten Nutzen auf Seiten des Bestellers / Abnehmers übersteigt,
wird es aus dessen Sicht zum wertlosen Überangebot. Hinzu kommt, dass das
Spannungsfeld zwischen betriebswirtschaftlich erwünschter maximaler Auslastung
der Infrastruktur und allzeitiger Bereitschaft zur Erfüllung der offerierten
Abschleppdienste mit zunehmender Betriebsgrösse zunimmt. Wo die Grenze zwischen
Optimum und Überangebot verläuft, lässt sich wohl in den seltensten Fällen
genau bestimmen, sondern liegt wie schon die Bedürfnisumschreibung im breiten
Ermessen der Vergabebehörde. Vorliegend geht diese aufgrund der Vorjahreszahlen
von einem Gesamtvolumen der Abschleppaufträge A und B von rund 2'300 Einsätzen
pro Jahr aus. Wie sie sodann treffend und unwidersprochen anmerkt, sind die
Verantwortlichen der Stadtpolizei sehr wohl in der Lage, die technischen
und personellen Voraussetzungen der Abschleppeinsätze zu prüfen und zu
beurteilen, zumal sie auch über einen eigenen internen Abschleppdienst mit zwei
Abschleppfahrzeugen und 2 Vollbeschäftigten verfügt, der rund ein Drittel der
Abschleppdienste für Personenwagen selbst bewältigt. Vor diesem Hintergrund
erscheint es denn auch als vertretbar, wenn sie zum Schluss kam, der
Mitbeteiligte gewährleiste ebenfalls eine seiner Bewertung entsprechend gute
Auftragserfüllung.
8.2 Zuschlagskriterien
"Referenzen" und "Auftragsanalyse":
Beim Zuschlagskriterium
"Referenzen" haben beide Anbietende drei von maximal vier Punkten
erzielt. In der Offertauswertung wird bei beiden Anbietenden übereinstimmend
festgehalten: "Sämtliche Referenzorganisationen stellen dem Unternehmen
[der Bietergemeinschaft] ein gutes Zeugnis aus."
Die Beschwerdeführenden
wenden nun ein, ihnen sei bekannt, dass sie von sämtlichen
Referenzorganisationen ein "sehr gutes" Zeugnis erhalten hätten.
Falls der Mitbeteiligte tatsächlich nur "gute" Zeugnisse vorweisen
könne, müsse dessen Bewertung im Verhältnis zu den Beschwerdeführenden nach
unten korrigiert werden. – Für eine solche Korrektur besteht indessen kein
Anlass, da auch die Referenzorganisationen des Mitbeteiligten dessen
Auftragserfüllung und die Zusammenarbeit durchwegs als "sehr gut"
beurteilten. Die gleich gute Bewertung der Kontrahenten erscheint daher
durchaus gerechtfertigt.
Als unbegründet erweist
sich damit auch die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, die
negative Presse-Berichterstattung über den Beschwerdeführer Nr. 1 könnte
sich ungünstig auf die Offertauswertung ausgewirkt haben. Bei der
Referenzbewertung war dies nach dem Gesagten nicht der Fall und zweifellos auch
nicht beim Zuschlagskriterium "Organisation und Leistungsfähigkeit",
wo sie die maximale Punktzahl erzielten. Entsprechendes gilt wohl auch
bezüglich des Zuschlagskriteriums "Auftragsanalyse", dessen Bewertung
überhaupt unbestritten blieb.
8.3 Zuschlagskriterium
"Preis":
Gemäss den
Ausschreibungsvorgaben waren für das Abschleppen von Personenwagen und
Motorrädern Pauschalen, für das Abschleppen von Grossfahrzeugen sowie weitere
Leistungen (Stundenansätze, Einsatz von Geräten, Einstellgebühren etc.) dagegen
Einheitspreise zu offerieren. Der Mitbeteiligte hat bei diesem Kriterium die
maximalen 4 Punkte und die Beschwerdeführenden 2 Punkte erzielt.
Die Beschwerdegegnerin
begründet die um zwei Punkte schlechtere Bewertung der Beschwerdeführenden
vorab mit deren um rund 25 % höheren Auftragspauschale von Fr. 250.-
(inkl. Mehrwertsteuer). Angesichts der verschiedenen Preiselemente sei das Festlegen
einer Bandbreite zur Preisbeurteilung nicht ganz einfach. Man habe daher auf
den Preis für den Standardauftrag abgestellt und für den um 25 % höheren
Preis immerhin noch 50 % der Punkte vergeben.
Dem halten die Beschwerdeführenden
einzig entgegen, sie hätten erst aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort
ersehen, dass der Mitbeteiligte Einstellgebühren von bis zu Fr. 30.-
(exkl. Mehrwertsteuer) pro Tag verlange. Das sei mehr als das Doppelte der von
ihnen offerierten Fr. 15.- (inkl. Mehrwertsteuer) pro Tag. Diesen Aspekt
habe die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Vergabe offenbar ignoriert.
Wie aus dem
Offertöffnungsprotokoll hervorgeht, verlangt der Mitbeteiligte für das Abstellen
von Lastwagen in der Halle bis maximal Fr. 30.- (exkl. Mehrwertsteuer) pro
Tag. Für den weitaus häufigeren Fall, das Einstellen von Personenwagen in der
Halle, beträgt die Einstellgebühr indes Fr. 15.- (exkl. Mehrwertsteuer)
pro Tag und das Abstellen von Personenwagen im Freien kostet sogar nur Fr. 8.-
(exkl. Mehrwertsteuer) pro Tag. Für den mit der Auftragspauschale
korrespondierenden "Normalfall" (Abstellen von Personenwagen in der
Halle) entspricht die Differenz zum Angebot der Beschwerdeführenden somit
lediglich dem Betrag der Mehrwertsteuer. Diese vergleichsweise geringe
Differenz wird durch die massiv höheren Stundenansätze der Beschwerdeführenden
denn auch mehr als wettgemacht. Deren Stundenansätze für Fachpersonal liegen
bis zu 27 % und diejenigen für das Abschleppen von LKWs sogar bis zu
100 % über den Ansätzen des Mitbeteiligten. Für die Beschwerdeführenden
ist es daher eher von Vorteil, wenn nur auf die Auftragspauschale für das
Abschleppen von Personenwagen und Motorrädern und nicht auch auf die
offerierten Einheitspreise abgestellt wurde. Dass ein wie vorliegend um
25 % höherer Preis einen Abzug von zwei Punkten rechtfertigt, haben die
Beschwerdeführenden im Übrigen gar nicht bestritten und ist auch nicht zu
beanstanden.
8.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Beschwerdegegnerin lag, wenn sie den
Mitbeteiligten beim Kriterium "Preis" mit 4 Punkten und die
Beschwerdeführenden nur mit 2 Punkten bewertete. Ebenfalls vertretbar ist, dass
die Beschwerdeführenden beim Kriterium "Organisation und
Leistungsfähigkeit" gegenüber dem Mitbeteiligten nur mit einem 1 Punkt
mehr (4 gegenüber 3 Punkten) bewertet wurden und, dass beim Kriterium
"Referenzen" jeweils 3 Punkte vergeben wurden. Damit erhielt der
Mitbeteiligte im Ergebnis eine gewichtete Punktezahl von 3.20 und die Beschwerdeführenden
von 3.08. Nachdem sich Gewichtung und Auswertung als vertretbar erwiesen haben,
ist die Vergabe der Abschleppaufträge A an den Mitbeteiligten nicht
rechtsverletzend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da diese mit der
Beschwerdeantwort lediglich die von ihr
ohnehin geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat. Dagegen sind die Beschwerdeführenden zur Leistung
einer Parteientschädigung an den Mitbeteiligten zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
VRG); angemessen erscheint ein solche von Fr. 2'000.-.
10.
Gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen
Rechts kann beim Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden (Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Auf dem Gebiet der öffentlichen
Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur
unter der Voraussetzung zulässig, dass der geschätzte Wert des Auftrags den massgebenden
Schwellenwert des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.
Dezember 1994 bzw. des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des
öffentlichen Beschaffungswesens erreicht und sich überdies eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG).
Nach den in der Ausschreibung enthaltenen Angaben der
Beschwerdegegnerin belief sich der Umfang der Abschleppaufträge A und B für im
Jahre 2005 auf ca. 2'300 Fälle, wovon ca. 1'300 Fälle falsch parkierte
Fahrzeuge (und somit Abschleppaufträge A) und ca. 1'000 Fälle Unfall-
und Pannenfahrzeuge (Abschleppaufträge A oder B) betrafen. Da die Aufteilung in
Abschleppaufträge A und B damals noch nicht erfolgte, ist nicht bekannt, welche
Fallzahlen für die Abschleppaufträge A allein zu erwarten sind. Auszugehen ist
von ca. 1'500–2'000 Fällen. Der Mitbeteiligte hat den Preis für das Abschleppen
von Personenwagen mit Fr. 193.70, die Beschwerdeführenden mit Fr. 250.-
pro Fall offeriert. Die Geltungsdauer des strittigen Auftrags beträgt 3 Jahre
mit der Option zur Verlängerung um ein weiteres Jahr (Ziffer 8 der
Submissionsbedingungen). Enthält ein Auftrag die Option auf einen Folgeauftrag,
so ist für die Berechnung des Auftragswerts der Gesamtwert massgebend (§ 4 Abs.
2 SubmV).
Bei diesen Angaben besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit,
dass der Gesamtwert des Auftrags den Schwellenwert des bilateralen Abkommens
für Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde von Fr. 383'000.- (Anhang 1
lit. b IVöB) überschreitet. Demnach ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter der Voraussetzung zulässig, dass
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird;
andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zur Verfügung.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem Mitbeteiligten eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht einzureichen.
6. Mitteilung
an …