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Entscheid

VB.2007.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00249

12. September 2007Deutsch39 min

(URT.2007.10237)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Verkehrspolizei der Stadt Zürich eröffnete im Oktober 2004 eine Submission im

offenen Verfahren für das Abschleppen von falsch parkierten Fahrzeugen sowie

von Pannen- und Unfallfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Zürich. Am

22. März 2005 vergab der Chef Verkehrspolizei den Auftrag an die A. Gegen diese

Verfügung erhob E dessen Angebot nicht berücksichtigt wurde, Be­schwer­de an

das Verwaltungsgericht. Mit Ent­scheid vom 19. Oktober 2005

(VB.2005.00155, www.vgrzh.ch = BEZ 2006 Nr. 14) hiess das Gericht die Beschwerde

gut, hob den angefochtenen Zuschlag auf und wies die Sache zur Wiederholung des

Vergabeverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück.

B. Am 6.

Oktober 2006 publizierte die Verkehrspolizei der Stadt Zürich Ausschreibungen

für zwei separate Abschleppaufträge:

– Abschleppaufträge A:

"Abschleppaufträge, welche von der Stadtpolizei direkt veranlasst werden

(sog. Abschleppaufträge A): z.B. bei Dringlichkeit, bei Betroffenheit einer

wichtigen Verkehrsachse oder wenn die Betroffenen selbst nicht in der Lage oder

bereit sind, einen Abschleppdienst zu organisieren. Zu den Abschleppaufträgen A

gehören auch strafprozessuale Massnahmen (z.B. Beweissicherung)."

– Abschleppaufträge B:

"Abschleppaufträge, welche von den Betroffenen selber erteilt werden

(Abschleppaufträge B). Um Verkehrssicherheit und -ordnung in Pannen- oder

Unfallkonstellationen möglichst rasch und fachgerecht wieder herzustellen,

vermittelt die Stadtpolizei in solchen Fällen über den Funktionär vor Ort oder

über die Einsatz- und Notrufzentrale ein Abschleppunternehmen (...). Die

Beauftragung erfolgt allerdings direkt zwischen dem Privaten und dem

Abschleppunternehmen."

C. Für die

Abschleppaufträge A wurde eine Submission im offenen Verfahren durchgeführt.

Die Abschleppaufträge B wurden ebenfalls im Amtsblatt des Kantons Zürich

und im Tagblatt der Stadt Zürich publiziert, jedoch mit dem Hinweis, dass diese

dem Submissionsrecht nicht unterstehen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 erteilte

der Chef Verkehrspolizei den Zuschlag für die Abschleppaufträge A an E.

Mit Bezug auf die Abschleppaufträge B teilte der Chef Verkehrspolizei

den Bewerbern am gleichen Tag mit, dass die Bewerbung von E angenommen werde

und dass gegen diesen Entscheid keine Submissionsbeschwerde möglich sei.

Erwägungen

II.

A. Am 25.

Mai 2007 erhoben E und die B AG beim Verwaltungsgericht mit einer einzigen

Eingabe Beschwerde sowohl gegen den Vergabeentscheid des Chefs Verkehrspolizei

betreffend die Abschleppaufträge A als auch gegen dessen Mitteilung

betreffend die Abschleppaufträge B. Sie beantragten, die

"Vergabeentscheide" betreffend beide Abschleppaufträge seien

aufzuheben und der Zuschlag sei in beiden Fällen den Beschwerdeführenden zu

erteilen; eventuell sei die Submission zu wiederholen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchten sie

darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Stadt

Zürich den Abschluss eines Vertrages mit dem Mitbeteiligten zu untersagen.

Die Beschwerde gegen die Mitteilung betreffend die Abschleppaufträge

B wurde im Folgenden als separates Verfahren geführt und mit Beschluss vom

29.

August 2007 erledigt (VB.2007.00258).

B. Im

vorliegenden Verfahren betreffend die Abschleppaufträge A wurde der

Stadt Zürich mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2007 einstweilen untersagt, den

Vertrag abzuschliessen.

In ihren Beschwerdeantworten vom 12. Juli 2007

beantragten sowohl die Stadt Zürich als auch der Mitbeteiligte, die Beschwerde

sei abzuweisen und es sei ihr keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2007 wurde die

bei Beschwerdeeingang provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung einstweilen

aufrechterhalten und am 25. Juli 2007 wurde ein Akteneinsichtsbegehren der

Beschwerdeführenden teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerdeführenden replizierten am 22. August 2007.

Dupliken wurden keine eingeholt.

Die Parteivorbringen werden – soweit rechtserheblich – im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S.372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des

Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur

Anwendung.

1.2

Nach

Eingang der Replik erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Angesichts

des Verfahrensausgangs konnte von der Einholung weiterer Stellungnahmen seitens

der Beschwerdegegnerin und des Mitbeteiligten abgesehen werden. Da hiermit

unverzüglich der Endentscheid ergeht, erübrigt sich auch ein separater

Entscheid zum Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden eines von lediglich zwei

gültigen Angeboten eingereicht. Falls ihre Rügen begründet sind, haben sie eine

realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.

Im Streit liegt einerseits,

ob das Angebot des Mitbeteiligten die generellen Teilnahmebedingungen der

Vergabe erfüllt, und falls ja, ob es nicht als ungewöhnlich niedriges Angebot

gemäss § 28 lit. j der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003

(SubmV) vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Ferner rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung

von § 13 Abs. 1 lit. m SubmV, weil die tatsächlich vorgenommene Gewichtung der

Zuschlagskriterien nicht der vorgängigen Publikation entsprochen habe, und

schliesslich wenden sie sich auch gegen die Bewertung der Angebote anhand der

einzelnen Zuschlagskriterien.

3.

Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs- und

Zuschlagskriterien unterschieden. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen,

welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur

Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert

Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999,

Freiburg 1999, Ziff. 10 S. 19 ff.). Eignungskriterien sind im Normalfall

Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das

Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum

Ausschluss vom Verfahren (§ 28 lit. a SubmV). Demgegenüber handelt es

sich bei den Zuschlagskriterien um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder

minder hohem Masse besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts

ermöglichen. Eine schlechte Bewertung bei einem Kriterium führt – anders als

bei den Eignungskriterien – nicht zum Ausschluss des Angebots, sondern kann

durch gute Bewertungen bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Ob ein

bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder Zuschlagskriterium behandelt wird, ergibt

sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und den

Ausschreibungsunterlagen. Bei dieser Zuordnung besteht eine gewisse

Wahlfreiheit. Dabei können als Zuschlagskriterien auch Eigenschaften des

Anbietenden verwendet werden, die bereits als Eignungskriterien benutzt wurden

(RB 2004 Nr. 42 = BEZ 2004 Nr. 13).

4.

Der Vergabebehörde steht beim Festlegen der Anforderungen,

die an eine bestimmte Beschaffung gestellt werden, ein erheblicher

Ermessensspielraum zur Verfügung (vgl. RB 2001 Nr. 47 E. 2c; RB 1999

Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 15 E. 4b). Dasselbe gilt auch bei der Beurteilung der

Angebote im Hinblick auf diese Anforderungen.

Vorliegend hat die Vergabestelle in den

Submissionsunterlagen neben den Zuschlagskriterien nicht nur Eignungskriterien,

sondern auch noch folgende "Generellen Teilnahmebedingungen" definiert:

"Organisation:

- Uneingeschränkte

Betriebsbereitschaft während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr mit einer

einzigen, ständig bedienten Kontakttelefonnummer.

Nachweis. Angaben zur Organisation, zum eingesetzten Personal, zur

Qualitätssicherung.

- Gewähr, dass das Abschleppfahrzeug

innert spätestens 20 Minuten ab Einsatzmeldung am Ereignisort eintrifft.

Nachweis: Angaben zur Organisation, Angaben zu den Standorten der

Abschleppfahrzeuge (auf Karte eintragen).

- Gewähr, dass gleichzeitig zwei

grössere Ereignisse – z.B. Bergung eines Lastwagens und gleichzeitiges

Abschleppen eines anderen schweren Fahrzeuges – an verschiedenen Örtlichkeiten

innerhalb der Stadt bewältigt werden können.

Nachweis: Angaben zum Fahrzeugpark, zum einzusetzenden Personal, zum allenfalls

ersatzweise beizuziehenden Personal inkl. Reaktionszeiten; Auftragsanalyse.

Fahrzeugpark/Einsatzmittel:

- Verfügbarkeit von mindestens zwei

Fahrzeugen mit Gabellift und Seilwinde.

- Verfügbarkeit von zwei Lastwagen mit

Kranvorrichtung und Seilwinden mit 20 Tonnen Zugkraft bzw. ein eigener

Lastwagen und die Möglichkeit, im Bedarfsfall umgehend einen zweiten

entsprechend ausgerüsteten Lastwagen hinzu ziehen zu können.

- Spezielle Vorrichtungen für das Heben

von Motorrädern.

- Werkstattwagen, um bei Pannen etc.

von Lastwagen und Cars entsprechende Hilfe leisten zu können.

- Material für schadenmindernde Bergung

(z.B. Luftkissen).

- Eigener Fahrzeuglift in der

Einstellhalle für allfällige Fahrzeugexpertisen durch die Untersuchungsbehörde.

Nachweis: komplette Fahrzeug- und Materialliste mit Angaben zu den

Leistungsdaten, dem Jahrgang etc., Fotos der Fahrzeuge; ev. Besichtigung durch

die Vergabestelle.

Einstellmöglichkeiten:

- Genügend abschliessbare Ein- und

Abstellplätze für sichergestellte und polizeilich zu behandelnde Fahrzeuge;

mindestens aber 7 PW Plätze für PW, für 2 Lieferwagen und 2 für schwere

Fahrzeuge (Lastwagen bzw. Car)

Nachweis: Angaben zu Örtlichkeiten, Grösse und Vermieter- bzw.

Eigentümerschaft der Plätze, Liefern von Planbeilagen."

Hierzu wird sodann angemerkt: "Anbieter oder

Bietergemeinschaften, welche diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllen, werden

mit ihrem Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen". Damit wird

deutlich, dass den zitierten Grundvoraussetzungen ebenfalls die Bedeutung von

Eignungskriterien zukommen soll, worüber im Übrigen auch bei den Parteien

Einigkeit herrscht.

Wie die Beschwerdeführenden im Weiteren unwidersprochen

darlegten, war darüber hinaus ebenfalls im Sinn einer "Grundvoraussetzung"

noch zu beachten, dass gelegentlich auch Fahrzeuge in die Einstellhalle der

Stadtpolizei an der Hohen Promenade abgeschleppt werden müssten. Die dortigen

Höhenbeschränkungen erforderten jedoch besonders niedrige Abschleppfahrzeuge

bzw. -vorrichtungen.

In Ziffer 12 der Submissionsunterlagen finden sich sodann

folgende "Eignungskriterien":

- Finanzielle und wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Anbieters für den Umfang und die vorgesehene Dauer des

Auftrags.

Nachweis: Betreibungsregisterauszug, Formular "Angaben zur Unternehmung".

- Für den Auftrag ausreichende

Ausbildung und Ausrüstung des Personals.

Nachweis: Formular "Angaben zum Personal".

- Ausreichende

Betriebshaftpflichtversicherung.

Nachweis: Formular "Angaben zur Unternehmung".

- Mehrjährige Erfahrung mit

vergleichbaren Aufträgen.

4.1

Erstmals

in ihrer Replik rügen die Beschwerdeführenden, die ausgeschriebenen Mindestanforderungen

seien überhaupt ungenügend. Es sei völlig unerklärlich, weshalb die

Verantwortlichen der Stadtpolizei nur so tiefe, in der Praxis völlig ungenügende

Mindestanforderungen hätten aufstellen können. Dass die Anforderungen

ungenügend seien, zeigten insbesondere die in Zürich keineswegs bloss selten

vorkommenden Grossanlässe (Zürifest, Streetparade, Sechseläuten,

Knabenschiessen, Euro 08, …): Während des Zürifests hätten die

Beschwerdeführenden 120 falsch parkierte Fahrzeuge, die aus technischen Gründen

oder aus Sicherheitsgründen umgehend abgeschleppt werden mussten, abgeschleppt.

Zeitweise seien 11 Abschleppfahrzeuge gleichzeitig im Einsatz gewesen. Vor

diesem Hintergrund sei es auch völlig unrealistisch, wenn der Mitbeteiligte von

6,5 Abschleppeinsätzen pro Tag ausgehe. Dies sei eine Durchschnittszahl; die

tatsächlich an

einem Tag abzuschleppende Anzahl Fahrzeuge unterliege erheblichen Schwankungen.

Den Beschwerdeführenden waren nicht nur die eingangs

zitierten "Grundvoraussetzungen" der Vergabe bekannt. Als bisheriger,

langjähriger Erbringer des streitigen Abschleppdienstes konnte der

Beschwerdeführer Nr. 1 auch bestens beurteilen, ob diese auftragsspezifischen

Vorgaben und Eignungskriterien ausreichend Gewähr für die gehörige Auftragserfüllung

bieten. Die Beschwerdeführenden hätten ihre diesbezüglichen Einwände daher

bereits in der Beschwerde vorbringen können bzw. müssen; die erstmalige Rüge im

Rahmen der Replikvorbringen erweist sich jedenfalls als verspätet und ist daher

nicht mehr zu hören. – Anzumerken ist, dass die exemplarische Aufzählung von

fünf Grossanlässen, von denen zwei nicht einmal jedes Jahr oder überhaupt nur

einmal stattfinden, nicht geeignet ist, die Tauglichkeit der gestellten

Mindestanforderungen in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass der Mitbeteiligte

mit seiner in der Offerte präsentierten Flotte von über 20 Fahrzeugen

durchaus in der Lage sein dürfte, bei Bedarf auch mehr als 6,5 Einsätze am Tag

und ausnahmsweise auch den gleichzeitigen Einsatz von 11 Abschleppfahrzeugen zu

gewährleisten, zumal wenn es sich beim Ausnahmefall um ein vorhersehbares

Grossereignis wie das Zürifest handelt.

4.2

In ihrer

Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend, der Mitbeteiligte

erfülle keine der zitierten Grundvoraussetzungen und hätte daher vom Verfahren

ausgeschlossen werden müssen. Sie stützen sich dabei auf die im Internet publizierte

Website des Mitbeteiligten und die dortigen Angaben zu dessen Infrastruktur.

In den Beschwerdeantworten haben Beschwerdegegnerin und

Mitbeteiligter ausgeführt, dass die auf der Internetseite des Mitbeteiligten

verfügbaren Informationen überholt seien und nicht mit den in der Offerte

gemachten Angaben zu Organisation und Infrastruktur übereinstimmten. Sie

belegen diese mit umfangreichen Angaben zur Zahl und Lage der

Betriebsstützpunkte sowie zu Umfang und Ausstattung der Fahrzeugflotte. Die

Beschwerdeführenden bestreiten diese in den Beschwerdeantworten gemachten

Angaben zur Infrastruktur und Ausrüstung des Mitbeteiligten. Da sie keine

Einsicht in die betreffenden Offertunterlagen des Mitbeteiligten erhalten

hätten, könnten sie diese Angaben nicht verifizieren bzw. müssten sie nach wie

vor "auf die öffentlich zugänglichen Quellen greifen, wie die

Internetseite des Mitbeteiligten". Die Offertangaben des Mitbeteiligten,

auf welche die Vergabestelle offenbar blind abgestellt habe, stünden dazu in

krassem Widerspruch.

Die Beschwerdeführenden verkennen, dass im vorliegenden

Verfahren die Infrastruktur der Anbietenden nicht anhand früherer oder auch

aktueller Angaben im Internet oder sonstiger Publikationen zu beurteilen ist.

Massgeblich sind vielmehr die der jeweiligen Offerte zugrunde liegenden

Angaben. Die Beschwerdeführenden haben zwar aus Geheimnisschutzgründen (Art. 11

lit. g IVöB, § 18 SubmV) keine Einsicht in die Offerte des Mitbeteiligten

erhalten. Soweit ihnen die entsprechenden Angaben aber in den Beschwerdeantworten

eröffnet wurden, hatten sie Kenntnis von den wesentlichen Offertgrundlagen und

auch die Gelegenheit, in der Replik dazu inhaltlich Stellung zu nehmen. Eine

weiter gehende Akteneinsicht wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 25. Juli

2007.

abgelehnt und ist auch aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen, reichen die in den Beschwerdeantworten

wiedergegebenen Auszüge aus den entsprechenden Offertangaben des Mitbeteiligten

zu seiner Infrastruktur aus, um die streitige Beurteilung des Angebots des

Zuschlagsempfängers anhand der Grundvoraussetzungen / Eignungskriterien

wie auch der Zuschlagskriterien zu überprüfen.

4.3

Im Angebot

des Mitbeteiligten ist eine gewisse betriebliche Aufstockung bezüglich

Fahrzeugpark, Personal sowie Zahl und Lage der Einsatz- und Einstell-Standorte

vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es sei – zum Teil gestützt

auf Vorverträge oder Mietlösungen – hinreichend nachgewiesen worden, dass die

entsprechenden Kapazitäten im Zeitpunkt der Leistungserbringung auch

tatsächlich zur Verfügung stünden.

Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, künftige

Kapazitäten dürften nur berücksichtigt werden, wenn sie sich auf ein

vertretbares Ausmass beschränkten und substanziiert dargelegt werde, wie diese

Ressourcen beschafft würden. Wenn nun sämtliche städtischen Stützpunkte des

Mitbeteiligten erst noch bezogen werden müssten, fehle es an einem vertretbaren

Ausmass der noch zu beschaffenden Kapazitäten. Überdies plane der Mitbeteiligte

die Anschaffung von vier Abschleppfahrzeugen, eine Investition von mehreren Fr. 100'000.-,

was erhebliche finanzielle Reserven erfordere. Es werde bestritten, dass er

über solche Mittel verfüge bzw. dass die Beschwerdegegnerin geprüft habe, ob

diese Mittel vorhanden seien.

Dass betriebliche Aufstockungen oder Anpassungen beim

Vergabeentscheid grundsätzlich berücksichtigt werden können, steht ausser Frage

(vgl. VGr, 2. November 2000, VB.2000.00136, E. 6b und 8b, www.vgrzh.ch).

Umstritten ist dagegen, ob die zusätzlich zu schaffenden Kapazitäten vorliegend

das zulässige Mass übersteigen. Um die geforderten Einsatzzeiten zu

gewährleisten, bezieht der Mitbeteiligte auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung

hin drei zusätzliche Einsatz- und Einstell-Standorte auf Stadtgebiet. Diese

Vervierfachung der Stützpunktzahl geht indessen nicht mit einer Vervierfachung

der sonstigen betrieblichen Kapazitäten einher. Der Mitbeteiligte verfügt

gemäss Angebot derzeit über eine Flotte von 25 Fahrzeugen und 11 Anhängern.

Davon sind 17 für das Abschleppen von Personenwagen (3,5–5 t), 6 Fahrzeuge für

das Abschleppen von Kleinlastwagen (bis 5 t) und 3 Fahrzeuge für das

Abschleppen von Lastwagen geeignet. Die Angebotsergänzung enthält sodann eine

Bestätigung über die Zumietung eines LKW-Bergers mit Unterfahrlift (Marke Steyr

33S390 6x6 ausgerüstet mit 30 t Unterfahrlift [Tow Lift], 30 t hydraulischer

Seilwinde, 30 m/t Hydraulikkran, sowie mit allen erforderlichen Werkzeugen,

Luftschrauber, extra tiefes Lufthebekissen für Ersthub, Achsengabeln, Zugvorrichtung

für Sattelaufleger etc.). Die Anschaffung eines solchen LKW-Bergers soll nach

Auftragserteilung erfolgen. In der Mitbeantwortung der Beschwerde führt der

Mitbeteiligte zudem aus, er plane im Hinblick auf den Erhalt des Zuschlags die

Anschaffung von 4 weiteren Abschlepp-Fahrzeugen. Da der Mitbeteiligte – wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen – auch ohne diese geplanten Anschaffungen die

Eignungskriterien erfüllt, erübrigt es sich, diese in die Beurteilung einzubeziehen.

Gemessen an der bisherigen Betriebsgrösse erscheint die

geplante und hier massgebliche Aufstockung des Fahrzeugparks (Zumietung bzw.

Anschaffung des besagten LKW-Bergers), der Einsatzstandorte sowie damit

einhergehend auch des Mitarbeiterbestandes immer noch als untergeordnet und

demnach als vertretbar.

Dass der Bezug der zusätzlichen Einsatzstandorte mit den

eingereichten Bestätigungen bzw. Vorverträgen hinreichend nachgewiesen wurde,

ist nicht substanziiert bestritten worden und steht damit ausser Frage. Im

Weiteren besteht auch kein begründeter Anlass, an den finanziellen Möglichkeiten

des Mitbeteiligten zur Umsetzung der Ausbaupläne zu zweifeln. Insbesondere

spielt es keine Rolle, ob die Aufstockung des Fahrzeugparks aus vorhandenen

Reserven eigen- oder aber weitgehend fremdfinanziert wird. Laut den Ausschreibungsunterlagen

hatten die Anbietenden ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

für den Umfang und die vorgesehene Dauer des Auftrags mittels Betreibungsregisterauszug

und dem Formular "Angaben zur Unternehmung" nachzuweisen. Für

weitergehende Abklärungen bestand vorliegend keine Veranlassung.

Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, wenn die

Vergabestelle die im Angebot vorgesehenen und hinreichend belegten

betrieblichen Ausbaupläne bei der Beurteilung sowohl der

Eignungskriterien / Grundvoraussetzungen wie auch der

Zuschlagskriterien berücksichtigt hat.

4.4

Zu den

einzelnen Grundvoraussetzungen:

4.4.1

Verlangt wurde die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft während 24 Stunden

an 365 Tagen im Jahr mit einer einzigen, ständig bedienten

Kontakttelefonnummer.

Der Mitbeteiligte hat hierzu ausgeführt, die Anrufe gingen

direkt in seine Telefonzentrale bzw. an den Geschäftsführer oder dessen

Stellvertreter. Das Umleiten nachts oder am Wochenende auf das Handy sei

unproblematisch. Falls der Angerufene nicht über Handy erreichbar sei, erfolge

die Alarmierung automatisch über Pager. Die Beschwerdeführenden haben hierzu

weder etwas angemerkt noch eingewendet, sodass die Erfüllung der betreffenden

Grundvoraussetzung durch den Mitbeteiligten als unbestritten gelten kann.

4.4.2

Ferner wurde verlangt, der Anbietende müsse in organisatorischer Hinsicht

Gewähr bieten, dass das Abschleppfahrzeug innert spätestens 20 Minuten ab

Einsatzmeldung am Ereignisort eintreffe.

Wie die Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligte

ausführen, basiert dessen Angebot nicht nur auf einem (bisherigen) Betriebsstandort

in Adliswil, sondern auf vier Standorten, die über die ganze Stadt verteilt

seien und von denen aus das ganze Stadtgebiet innert der geforderten

Einsatzzeit erreichbar sei. Der Hauptsitz befinde sich in Adliswil, lediglich

450.

m jenseits der Stadtgrenze. Von hier aus sei das westliche Stadtgebiet

besonders schnell erreichbar. Ein weiterer Stützpunkt befinde sich in

Wallisellen für das nord-östliche Stadtgebiet, einer an der Badenerstrasse für

das westliche Stadtgebiet und die City und schliesslich noch einer in

Zürich-Seefeld für das südöstliche Stadtgebiet und die City. Dem Angebot seien

die entsprechenden Mietverträge beigelegt worden. Die Abschleppfahrzeuge würden

auf alle Stützpunkte verteilt stationiert, womit gewährleistet sei, dass jeder

Ort auf dem Stadtgebiet innert 20 Minuten erreicht werden könne.

Diesen schlüssigen Ausführungen halten die

Beschwerdeführenden in ihrer Replik lediglich entgegen, es werde bestritten,

dass die vom Mitbeteiligten bezeichneten Lokalitäten geeignet seien. Sodann

findet sich noch die Klammerbemerkung: "wenn er diese [Standorte] jemals

bezieht". Darin liegt keine, geschweige denn eine substanziierte

Auseinandersetzung mit den gegnerischen Vorbringen. Dementsprechend ist der

Beschwerdegegnerin ohne weiteres beizupflichten, dass das Angebot des

Mitbeteiligten die Grundvoraussetzungen hinsichtlich der Zeitvorgaben für das

Eintreffen am Einsatzort erfüllt. Begründete Anhaltspunkte für die von den

Beschwerdeführenden geäusserten Zweifel an der späteren Umsetzung des Angebots

bzw. der gehörigen Leistungserbringung durch den Mitbeteiligten sind weder

dargetan noch ersichtlich.

4.4.3

Die dritte organisatorische Grundvoraussetzung, wonach der Anbietende in

der Lage sein muss, zwei grössere Ereignisse gleichzeitig an verschiedenen

Orten innerhalb der Stadt zu bewältigen, ist eng mit den Anforderungen an den

Fahrzeugpark verknüpft. Die beiden Aspekte werden daher zusammen beurteilt.

Laut den in den Submissionsunterlagen definierten Grundvoraussetzungen

waren im Einzelnen folgende Fahrzeuge / Einsatzmittel verlangt:

4.4.3.1

"Verfügbarkeit

von mindestens zwei Fahrzeugen mit Gabellift und Seilwinde"

Der Mitbeteiligte hat in seinem Angebot und der

Beschwerdeantwort hinreichend dargelegt, dass er über zwei Fahrzeuge mit

Gabellift und Seilwinde, den Toyota Land Cruiser und den Toyota DYNA verfügt.

Dies wurde nicht substanziiert bestritten und es gibt auch keinen Anlass, an

den durch die Vergabebehörde geprüften Angaben des Mitbeteiligten zu zweifeln.

Damit ist die streitige Grundvoraussetzung bereits erfüllt. Auf die gemäss Beschwerdeantwort

des Mitbeteiligten geplante Anschaffung von zwei weiteren solchen Fahrzeugen,

welche auch die Tiefgarage Hohe Promenade befahren können, kommt es, wie

bereits erwähnt, hier nicht mehr an.

4.4.3.2

"Verfügbarkeit von zwei Lastwagen mit Kranvorrichtung und Seilwinde

mit 20 Tonnen Zugkraft bzw. ein eigener Lastwagen und die Möglichkeit, im

Bedarfsfall umgehend einen zweiten entsprechend ausgerüsteten Lastwagen

beizuziehen"

Der Mitbeteiligte hat dargelegt, dass er über zwei

entsprechende Fahrzeuge verfügt, nämlich:

-

den Saurer D 330 BN 6x6, mit 40 m/t-Kran und hydraulischer Seilwinde mit

24.

t Zugkraft;

-

den Mercedes-Benz 3235 8x4, mit 43 m/t-Kran und hydraulischer Seilwinde

mit 20 t Zugkraft.

Die Beschwerdeführenden wenden hierzu ein, der Saurer sei

zwar auf der Internetseite erwähnt, nicht aber die Seilwinde. Deren

Verfügbarkeit werde daher bestritten und selbst wenn das Fahrzeug über eine

solche verfügen würde, hätte das vom Mitbeteiligten montierte Seil keine

entsprechende Belastungsfähigkeit. Nicht auf der Webseite sei der behauptete

Mercedes Benz 3235 8x4. Die Existenz dieses Fahrzeugs sowie die Angaben bezüglich

Kranvorrichtung und Seilwinde würden daher ebenfalls bestritten. Eine

Bestreitung mit der einzigen Begründung, dass die (sogar mit der

Zulassungsnummer) bezeichneten Fahrzeuge bzw. ihre Ausrüstung nicht existieren,

weil sie nicht auf der Internetseite des Mitbeteiligten erscheinen, ist wie gesagt

unsubstanziiert und unbehelflich. Dass Fahrzeuge des genannten Typs mit der

angegebenen Ausrüstung die gestellten Anforderungen erfüllen, wird im Übrigen

gar nicht bestritten. Nicht ersichtlich ist schliesslich, wieso eine Seilwinde

mit einer bestimmten Zugkraft nicht auch mit einem entsprechenden Seil ausgestattet

sein soll bzw. werden kann.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte auch

diese Grundvoraussetzung erfüllt. Mit der Zumietung und späteren Anschaffung

eines LKW-Bergers (vgl. vorne E. 4.3) wird im Übrigen auch hinreichend

Gewähr geboten, dass der Mitbeteiligte gleichzeitig zwei grössere Ereignisse an

zwei verschiedenen Standorten bewältigen kann. Dass ihm dafür angeblich die

personellen Kapazitäten fehlen, ist nicht dargetan und angesichts der mit dem

Fahrzeugpark manifestierten Betriebsgrösse auch nicht wahrscheinlich.

4.4.3.3

Dass der Mitbeteiligte die weiteren Grundvoraussetzungen (spezielle

Vorrichtung für das Heben von Motorrädern; Werkstattwagen, um bei Pannen etc.

von Lastwagen und Cars entsprechend Hilfe leisten zu können; Material für

schadenmindernde Bergung wie z.B. Luftkissen; Fahrzeuglift in der

Einstellhalle; genügend abschliessbare Ein- und Abstellplätze) nach der

Beurteilung der Grundanforderungen / Eignung des Mitbeteiligten durch

die Vergabestelle erfüllt, wurde nicht oder dann ohne jegliche Begründung

bestritten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die

Vergabebehörde zu Recht davon ausgegangen ist, das Angebot des Mitbeteiligten

erfülle die allgemeinen Grundvoraussetzungen und Eignungskriterien.

5.

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das Angebot

des Mitbeteiligten bzw. die offerierte Auftragspauschale für das Abschleppen

von Personenwagen und Motorrädern sei als ungewöhnlich niedrig im Sinn von § 32

SubmV zu qualifizieren und hätte gestützt auf § 28 lit. j SubmV vom

Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Demgegenüber vertritt der

Mitbeteiligte den Standpunkt, dass er den Auftrag mit den offerierten Preisen

kostendeckend erfüllen könne.

Die Diskrepanz zwischen der von den Beschwerdeführenden

offerierten Auftragspauschale für das Abschleppen von Personenwagen und

Motorrädern (Fr. 250.-, inkl. Mehrwertsteuer) und derjenigen des

Mitbeteiligten (Fr. 193.70, inkl. Mehrwertsteuer) ist beträchtlich. Es

fragt sich nun, ob die eine Pauschale deshalb als ungewöhnlich tief oder nicht

vielmehr die andere als ziemlich hoch zu qualifizieren ist. Hierzu erscheint

ein Blick auf die Vorgeschichte dieser Vergabe angezeigt. Bei der

vorangegangenen Ausschreibung des streitigen Auftrags im Oktober 2004 hat die

Vergabestelle unter Verweis auf den in Ziffer 1.1. des Stadtratsbeschlusses vom

6.

Juli 1994 betreffend Gebühren für das Abschleppen von Fahrzeugen durch

die Stadtpolizei festgesetzten Tarif von Fr. 200.- überhaupt davon

abgesehen, das Preiselement als Zuschlagskriterium zu führen (vgl. VGr, 19.

Oktober 2005, BEZ 2006 Nr. 14, E. 7.2, auch zum Folgenden). Das

Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dieser Tarif könne kein Grund dafür sein,

dass die Stadt Zürich nicht versuchen sollte, die Abschlepp-Dienstleistungen möglichst

günstig einzukaufen. Vor diesem Hintergrund bzw. angesichts der mit dem Tarif

ursprünglich gesetzten Richtgrösse bestand für die Beschwerdegegnerin mithin

kein Anlass, das lediglich Fr. 6.30 unter diesem Tarif liegende Angebot

des Mitbeteiligten als ungewöhnlich niedrig einzustufen.

Der Mitbeteiligte hat zwar unstreitig eine tiefe

Auftragspauschale veranschlagt. Allein daraus kann indessen weder gefolgert

werden, der qualifizierte Anbieter sei sich des entsprechenden Kostenrisikos

nicht bewusst, noch darf ihm unterstellt werden, er werde seinen vertraglichen

Pflichten nicht gehörig nachkommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er

sowohl aus finanziellen wie auch aus Imagegründen alles Interesse daran hat,

seine Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringen. Ob der Mitbeteiligte

vorliegend auch bereit ist, unter seine Selbstkosten zu gehen, ist umstritten.

Ein solches Vorgehen wäre zwar grundsätzlich zulässig (RB 2003 Nr. 50 =

BEZ 2003 Nr. 48), würde aber wiederum zur Anwendbarkeit von § 32 SubmV führen.

Danach kann die Vergabestelle Erkundigungen beim Anbietenden einziehen, um sich

zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die

Auftragsbedingungen erfüllen kann. Der Vergabestelle steht mit Bezug auf die Notwendigkeit

und das Ausmass von Erkundigungen nach § 32 SubmV ein weites Ermessen zu.

Wie hoch die Selbstkosten sind, ist stark durch die

Kostenstruktur des Betriebs sowie die betriebliche Auslastung geprägt und lässt

sich daher vorgängig nicht exakt bestimmen. Vorgängig abklären lässt sich

dagegen die fachliche Kompetenz des Anbieters. Wie die vorstehenden Erwägungen

zur Erfüllung der spezifischen Grundvoraussetzungen / Eignungskriterien

und die nachfolgenden Erwägungen zu den Zuschlagskriterien zeigen, wurden hier

sowohl die Einhaltung der Teilnahmebedingungen wie auch die Erfüllung der

Auftragsbedingungen hinlänglich und mit durchwegs positiven Ergebnissen geprüft.

Damit hat die Vergabestelle alle unter den konkreten Umständen gebotenen Abklärungen

getroffen. Wenn die Vergabestelle aufgrund der verlangten Informationen und einschlägigen

Referenzen keinen Anlass sah, an der Leistungsfähigkeit und Seriosität des

Mitbeteiligten zu zweifeln, so blieb sie damit zweifellos im Rahmen des ihr

zustehenden Ermessens. Im vorliegenden Fall bestand somit kein Anlass, die

Kostenstruktur des Angebots des Mitbeteiligten näher zu prüfen.

6.

Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag

– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten

Preises zur Anwendung kommt (§ 33 Abs. 2 SubmV) – auf das

wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das

Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die

folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,

Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität,

Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte

Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im

Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein

erheblicher Ermessensspielraum zu, wie auch beim Urteil darüber, welches

Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli

1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26, mit Hinweisen). In dieses

Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit

des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht

ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch

des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

Zuschlagskriterien müssen sodann, um die notwendige

Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB)

zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen mit deren Rangordnung oder

Gewichtung bekannt gegeben werden (§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV).

In den

Ausschreibungsgrundlagen wurden vorliegend die massgeblichen Zuschlagskriterien

und ihre Gewichtung vorgängig wie folgt bekannt gegeben:

"- Leistungsfähigkeit und

Organisation (sehr wichtig)

Die generellen Teilnahmebedingungen definieren die Minimalanforderungen der

Stadtpolizei Zürich. Anbieter oder Anbieterteams, welche die

Minimalanforderungen überschreiten, werden unter diesem Kriterium besser beurteilt.

- Referenzen (sehr wichtig)

Es werden Referenzen von Dritten und der Stadtpolizei Zürich berücksichtigt.

Anbieter, die keine Referenzen der Stadtpolizei Zürich haben, werden

diesbezüglich neutral beurteilt.

- Auftragsanalyse (wichtig)

Es wird vom Anbieter erwartet, dass er auf maximal 2 A4 Seiten den Auftrag

analysiert, seine besonderen Stärken hervorhebt, aber auch die Risiken und

Schwächen aufzeigt.

- Preis (untergeordnet)

Für das Abschleppen von PW und Motorrädern sind Pauschalen für das gesamte

Stadtgebiet zu offerieren. Für das Abschleppen von Grossfahrzeugen sowie

weitere Leistungen sind vom Anbieter Einheitspreise (Stundenansätze, Einsatz

von Geräten, Einstellgebühren etc.) zu offerieren.

Die Zuschlagskriterien werden mit Punkten von 1–4 bewertet und entsprechend

ihrer Bedeutung gewichtet."

Die exakte prozentuale

Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde den Bewerbern erst mit dem Ergebnis der

Ausschreibung am 18. Mai 2007 eröffnet und präsentiert sich folgendermassen:

1.

Leistungsfähigkeit und Organisation: 28 %

2.

Referenzen: 28 %

3.

Auftragsanalyse: 24 %

4.

Preis: 20 %

7.

Die Beschwerdeführenden wenden sich nicht gegen die

Auswahl der Zuschlagskriterien oder deren vorschriftsgemässe Publikation in den

Ausschreibungsunterlagen. Sie rügen jedoch, die nachträglich eingesetzte

prozentuale Gewichtung der Kriterien stehe im Widerspruch zur vorgängigen

Bekanntgabe und stelle somit einen Verstoss gegen § 13 Abs. 1 lit. m

SubmV dar. Die tatsächliche Gewichtung des Preises mit 20 % und der

"Leistungsfähigkeit und Organisation" mit 28 % entspreche

keineswegs dem in der Ausschreibung genannten Verhältnis von

"untergeordnet" zu "sehr wichtig". Diese Umschreibung habe

eher eine prozentuale Gewichtung von 10 %, 20 % und zweimal 35 %

erwarten lassen. Die Beschwerdegegnerin habe die von ihr eingesetzten Zahlen

nachträglich damit begründet, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 129 I 313 E. 9.2 = Praxis 2004 Nr. 64) die Gewichtung

des Preises in jedem Fall mindestens 20 % betragen müsse. Bei den Beschwerdeführenden

handle es sich indessen um juristische Laien, bei denen die Kenntnis eines

solchen präjudiziellen Urteils nicht vorausgesetzt werden dürfe. Die Vergabestelle

sei sich offenbar auch erst im Nachhinein dieses Entscheids bewusst geworden,

weshalb sie die Gewichtung der Kriterien geändert habe. Diese Änderung sei

unzulässig oder hätte zumindest den Bewerbern mitgeteilt werden müssen, unter

Ermöglichung einer Anpassung des Angebotes (Senkung des Preises bei allenfalls

gleichzeitiger Reduktion der Leistung).

Dem hält die

Beschwerdegegnerin entgegen, die Anforderungen gemäss § 13 Abs. 1 lit. m

SubmV seien vorliegend gewahrt worden; aus den Attributen zur Bedeutung der Zuschlagskriterien

lasse sich deren Rangordnung klar und unmissverständlich erkennen. Nachdem die

absolute Mindestgewichtung des Preiskriteriums laut Bundesgericht 20 %

betrage, müsse diese Gewichtung als untergeordnet gelten. Gehe man von dieser

Minimalgewichtung aus, bleibe mathematisch kein anderer Weg, als die anderen

Kriterien mit 24 % bzw. je 28 % zu gewichten. Damit werde der

publizierten Bedeutung der Kriterien in keiner Art und Weise widersprochen und

es erfolge keine Änderung der Gewichtung.

Den Beschwerdeführenden ist

insoweit beizupflichten, dass die Differenz von lediglich 4 % pro

Gewichtsstufe auf den ersten Blick tatsächlich gering erscheint. Das bedeutet indes

nicht, dass sich diese Abstufung nicht dennoch innerhalb der Vorgaben bewegt.

Die Gewichtsquoten wie auch die damit verbundenen Attribute dürfen nämlich

nicht nur isoliert betrachtet werden, sondern müssen auch in Beziehung zur

Gesamtauswertung gesetzt werden. Gemäss § 33 Abs. 1 SubmV hat der Zuschlag an

das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ergehen, d.h. an das Angebot mit dem

besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Dementsprechend ist das Preiskriterium bzw.

dessen Bedeutung jeweils auch im Verhältnis zur Gesamtheit der

Leistungskriterien zu sehen. Diesem Verhältnis entspricht hier ein Gewicht von

20% (Preis) zu immerhin 80% (Leistung).

Wie das Bundesgericht in

BGE 129 I 313 (= Praxis 2004 Nr. 64) feststellte, liegt eine auf das

Preiskriterium entfallende Quote von 20 % "auch für einen komplexen

Auftrag klar an der untersten Grenze des Zulässigen, wenn der Begriff des wirtschaftlich

günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll" (E. 9.2).

Ob den Beschwerdeführenden dieses höchstrichterliche Urteil bekannt war oder

nicht, ist unerheblich. Zum einen geht es darin letztlich um den generellen

Kerngehalt des in § 33 Abs. 1 SubmV verwendeten Begriffs des

"wirtschaftlich günstigsten Angebots". Zum andern wurde die Bedeutung

des Preiskriteriums für den streitigen Abschleppauftrag bereits in dem auch den

Beschwerdeführenden bekannten Verwaltungsgerichtsentscheid vom 19. Oktober 2005

(BEZ 2006 Nr. 14, E. 7.2) aufgegriffen. Damals hat das Verwaltungsgericht

nicht nur festgestellt, dass der Preis vorliegend als Zuschlagskriterium nicht

fehlen dürfe. Es hat auch, unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung, zum

Ausdruck gebracht, dass die Gewichtung dieses Kriteriums in einem angemessenen

Verhältnis zur Komplexität des konkreten Dienstleistungsauftrags stehen muss.

Das bedeutet, dass dem Preiskriterium bei komplexen Vergaben weniger Gewicht

beigemessen werden muss als bei weniger komplexen Vergaben. Da es sich hier

keineswegs um einen sonderlich komplexen Auftrag handelt, konnten und mussten

die Beschwerdeführenden daher davon ausgehen, dass auch eine "untergeordnete"

Gewichtung in erster Linie als relative und nicht nur als absolute Grösse zu

verstehen ist.

Absolut liegt die streitige

Quote von 20 % nicht nur wie angekündigt unter denjenigen der einzelnen

Leistungskriterien, sondern auch am untersten Limit des Zulässigen, wenn nicht

sogar darunter. Mit einem Gewichtsverhältnis von 20 % Preis zu 80 % Leistung

kann sodann zweifellos auch in relativer Hinsicht von einer

"untergeordneten" Bedeutung des Preiskriteriums gesprochen werden.

Umgekehrt wird den einzelnen Leistungskriterien im Verhältnis zum

Preiskriterium damit auch eine "wichtige" bzw. "sehr wichtige"

Bedeutung beigemessen, auch wenn sie jeweils nur um 4 % bzw. 8 %

höher gewichtet wurden. Demnach liegt die Gewichtung durch die Vergabebehörde

im Rahmen ihres Ermessens und der Einwand, es liege eine unzulässige Diskrepanz

zwischen der bekannt gegebenen und der tatsächlich vorgenommenen Gewichtung

vor, erweist sich als unbegründet.

8.

Nachfolgend ist auf die

einzelnen Streitpunkte bei der Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien

einzugehen.

8.1

Zuschlagskriterium

"Leistungsfähigkeit und Organisation":

Unter diesem Titel wurde die über die blosse Erfüllung der auftragsspezifischen Grundvoraussetzungen

hinausgehende Qualität der betrieblichen "Leistungsfähigkeit und Organisation"

bewertet. Die Beschwerdeführenden haben bei diesem Kriterium die maximale Bewertung

von 4 Punkten erzielt, der Mitbeteiligte wurde mit 3 Punkten bewertet.

Die Beschwerdeführenden

stellen ganz grundsätzlich in Frage, dass der Mitbeteiligte überhaupt eine

minimale Infrastruktur vorweisen könne.

8.1.1

Wie bereits ausgeführt, wird der Mitbeteiligte auf den Zeitpunkt der

Auftragserfüllung hin gemäss Angebot und Angebotsergänzung über 26 Fahrzeuge

und 11 Anhänger verfügen (vgl. vorne E. 4.3). Hinzu kommt diverses Bergungs-, Ladungs-

und Reinigungsgerät, mit dem verloren gegangene Ladungen von Lastwagen

geborgen, abtransportiert und der Schadenplatz gereinigt werden können.

Gegen den Fahrzeugpark und die Einsatzmittel wenden die

Beschwerdeführenden an dieser Stelle ein, der angeführte MAN 35.464 VF werde

auf der Webseite ohne Seilwinde geführt. Diese Form der Bestreitung erweist

sich indes, wie bereits ausgeführt, als untauglich (vorne E. 4.4.3.2). Aus

dem Angebot ist im Übrigen ersichtlich, dass der MAN 35.464 VF über einen 92

m/t-Kran, eine max. Hublast von 24 t sowie eine hydraulische Seilwinde am

Kran mit 6 t Zugkraft verfügt.

Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, der

Mitbeteiligte verfüge im Gegensatz zu jenen über keinen schweren Lastwagen mit

Unterfahrlift zum schonenden Abschleppen von schweren Fahrzeugen. Dass der

Mitbeteiligte auf den Zeitpunkt der Auftragserfüllung hin einen LKW-Berger mit

Unterfahrlift verfügen wird, wurde schon mehrmals erwähnt. Auch dieser Einwand

erweist sich somit als unbegründet.

Sodann bestreiten die Beschwerdeführenden auch die übrigen

Angaben des Mitbeteiligten, insbesondere soll der Mercedes-Benz 1120 mit 3,2 t

kaum über Nutzlast verfügen, wiege doch bereits ein VW Golf heute gut 1,3 t und

ein beladener Kleinlaster wiege rasch mehr als 3,2 t. Sodann seien Anhänger auf

dem Stadtgebiet zum Abschleppen falsch parkierter Fahrzeuge untauglich, weshalb

die Fahrzeuge mit blosser Anhängerkupplung kaum eingesetzt werden könnten. Ob

diese Einwände hinreichend begründet sind, kann letztlich offen bleiben, da sie

ohnehin keine wesentlichen Abstriche an der Infrastruktur des Mitbeteiligten,

wie im Angebot und der Angebotsergänzung aufgeführt sind, zur Folge hätten.

Demnach erweist sich die Wertung der Beschwerdegegnerin,

dass der Mitbeteiligte mit seiner Infrastruktur die gestellten Anforderungen mit Reserve erfüllt, ohne weiteres als

vertretbar und jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

8.1.2

Ferner führen die Beschwerdeführenden aus, beim Mitbeteiligten handle es

sich primär um ein Unternehmen des Baugewerbes (Kran- und Bautransporte), das

versuche, auch im Abschlepp- und Bergungsgeschäft Fuss zu fassen. Dass Kranarbeiten

für den Mitbeteiligten im Vordergrund stünden, werde dadurch deutlich, dass

diese Tätigkeit immer noch zuoberst auf der Webseite aufgeführt werde. Es

genüge nun aber nicht, bloss die schweren Fahrzeuge umzuspritzen, um zu einem

spezialisierten Abschleppunternehmer zu werden.

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der angeblich

vorrangige Bezug zum Baugewerbe ist nicht nachvollziehbar. Auf der besagten

Webseite werden unter dem Titel "Kranarbeiten" vielmehr die

"modernen Autokräne" angepriesen und damit primär der Bezug zum

Abschlepp- und Bergungsgeschäft hergestellt. Auch lautet der im Handelsregister

eingetragene Firmenzweck auf "Pannenhilfe, Abschleppdienst, diverse

Transporte und Kranarbeiten" und lässt damit keinen Zweifel an der Branchenzugehörigkeit

des Mitbeteiligten. Wie die Vergabestelle in der Bewertung des

Zuschlagskriteriums "Organisation und Leistungsfähigkeit"

Dispositiv

unbestritten festgestellt hat, verfügt das mitbeteiligte Unternehmen denn auch

über "rund 15 Jahre Erfahrung im Abschleppwesen" sowie über

"z.T. langjährige fachlich qualifizierte Mitarbeiter". Dass hier ein

Branchenwechsel versucht würde oder erst kürzlich erfolgt wäre und Fahrzeuge

"umgespritzt" worden wären, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen vermöchte

die Tatsache, dass ein Fahrzeug umgespritzt wurde, dessen Tauglichkeit zum

Abschleppdienst nicht per se in Frage zu stellen.

8.1.3

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, es sei offensichtlich, dass

sie mit ihrer längjährigen Erfahrung, ihrem viel grösseren Betrieb, dem

breiteren Angebot und den fünf Standorten für die ausgeschriebenen

Abschleppdienste wesentlich leistungsfähiger und besser organisiert seien als

der Mitbeteiligte. Die Bewertungsdifferenz von nur einem Punkt sei unter keinen

Umständen gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführenden

bilden zusammen eine Anbietergemeinschaft mit jahrzehntelanger Erfahrung im

Abschleppwesen, 80 Fahrzeugen, 55 Mitarbeitenden und fünf Stützpunkten. Dem

steht mit dem Mitbeteiligten ein Unternehmen mit rund 15 Jahren Erfahrung im

Abschleppwesen, 25 bzw. 26 Fahrzeugen und 4 Stützpunkten gegenüber. Mit Bezug

auf die Betriebserfahrung und die Zahl der Stützpunkte ist der

Beschwerdegegnerin ohne weiteres beizupflichten, dass der Mitbeteiligte die

sehr guten Vorgaben der Beschwerdeführenden vergleichsweise immerhin

"gut" erfüllt. Hinsichtlich des Fahrzeug- und Personalbestandes ist

dies weniger offensichtlich, aber ebenso vertretbar. Ein Mehr an entsprechender

Infrastruktur rechtfertigt zwar grundsätzlich eine bessere Bewertung. Dies gilt

indessen nicht unbeschränkt; "grösser" bedeutet nicht in jedem Fall

auch "besser". Soweit das betriebliche "Angebot" den

gewünschten Nutzen auf Seiten des Bestellers / Abnehmers übersteigt,

wird es aus dessen Sicht zum wertlosen Überangebot. Hinzu kommt, dass das

Spannungsfeld zwischen betriebswirtschaftlich erwünschter maximaler Auslastung

der Infrastruktur und allzeitiger Bereitschaft zur Erfüllung der offerierten

Abschleppdienste mit zunehmender Betriebsgrösse zunimmt. Wo die Grenze zwischen

Optimum und Überangebot verläuft, lässt sich wohl in den seltensten Fällen

genau bestimmen, sondern liegt wie schon die Bedürfnisumschreibung im breiten

Ermessen der Vergabebehörde. Vorliegend geht diese aufgrund der Vorjahreszahlen

von einem Gesamtvolumen der Abschleppaufträge A und B von rund 2'300 Einsätzen

pro Jahr aus. Wie sie sodann treffend und unwidersprochen anmerkt, sind die

Verantwortlichen der Stadtpolizei sehr wohl in der Lage, die technischen

und personellen Voraussetzungen der Abschleppeinsätze zu prüfen und zu

beurteilen, zumal sie auch über einen eigenen internen Abschleppdienst mit zwei

Abschleppfahrzeugen und 2 Vollbeschäftigten verfügt, der rund ein Drittel der

Abschleppdienste für Personenwagen selbst bewältigt. Vor diesem Hintergrund

erscheint es denn auch als vertretbar, wenn sie zum Schluss kam, der

Mitbeteiligte gewährleiste ebenfalls eine seiner Bewertung entsprechend gute

Auftragserfüllung.

8.2 Zuschlagskriterien

"Referenzen" und "Auftragsanalyse":

Beim Zuschlagskriterium

"Referenzen" haben beide Anbietende drei von maximal vier Punkten

erzielt. In der Offertauswertung wird bei beiden Anbietenden übereinstimmend

festgehalten: "Sämtliche Referenzorganisationen stellen dem Unternehmen

[der Bietergemeinschaft] ein gutes Zeugnis aus."

Die Beschwerdeführenden

wenden nun ein, ihnen sei bekannt, dass sie von sämtlichen

Referenzorganisationen ein "sehr gutes" Zeugnis erhalten hätten.

Falls der Mitbeteiligte tatsächlich nur "gute" Zeugnisse vorweisen

könne, müsse dessen Bewertung im Verhältnis zu den Beschwerdeführenden nach

unten korrigiert werden. – Für eine solche Korrektur besteht indessen kein

Anlass, da auch die Referenzorganisationen des Mitbeteiligten dessen

Auftragserfüllung und die Zusammenarbeit durchwegs als "sehr gut"

beurteilten. Die gleich gute Bewertung der Kontrahenten erscheint daher

durchaus gerechtfertigt.

Als unbegründet erweist

sich damit auch die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, die

negative Presse-Berichterstattung über den Beschwerdeführer Nr. 1 könnte

sich ungünstig auf die Offertauswertung ausgewirkt haben. Bei der

Referenzbewertung war dies nach dem Gesagten nicht der Fall und zweifellos auch

nicht beim Zuschlagskriterium "Organisation und Leistungsfähigkeit",

wo sie die maximale Punktzahl erzielten. Entsprechendes gilt wohl auch

bezüglich des Zuschlagskriteriums "Auftragsanalyse", dessen Bewertung

überhaupt unbestritten blieb.

8.3 Zuschlagskriterium

"Preis":

Gemäss den

Ausschreibungsvorgaben waren für das Abschleppen von Personenwagen und

Motorrädern Pauschalen, für das Abschleppen von Grossfahrzeugen sowie weitere

Leistungen (Stundenansätze, Einsatz von Geräten, Einstellgebühren etc.) dagegen

Einheitspreise zu offerieren. Der Mitbeteiligte hat bei diesem Kriterium die

maximalen 4 Punkte und die Beschwerdeführenden 2 Punkte erzielt.

Die Beschwerdegegnerin

begründet die um zwei Punkte schlechtere Bewertung der Beschwerdeführenden

vorab mit deren um rund 25 % höheren Auftragspauschale von Fr. 250.-

(inkl. Mehrwertsteuer). Angesichts der verschiedenen Preiselemente sei das Festlegen

einer Bandbreite zur Preisbeurteilung nicht ganz einfach. Man habe daher auf

den Preis für den Standardauftrag abgestellt und für den um 25 % höheren

Preis immerhin noch 50 % der Punkte vergeben.

Dem halten die Beschwerdeführenden

einzig entgegen, sie hätten erst aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort

ersehen, dass der Mitbeteiligte Einstellgebühren von bis zu Fr. 30.-

(exkl. Mehrwertsteuer) pro Tag verlange. Das sei mehr als das Doppelte der von

ihnen offerierten Fr. 15.- (inkl. Mehrwertsteuer) pro Tag. Diesen Aspekt

habe die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Vergabe offenbar ignoriert.

Wie aus dem

Offertöffnungsprotokoll hervorgeht, verlangt der Mitbeteiligte für das Abstellen

von Lastwagen in der Halle bis maximal Fr. 30.- (exkl. Mehrwertsteuer) pro

Tag. Für den weitaus häufigeren Fall, das Einstellen von Personenwagen in der

Halle, beträgt die Einstellgebühr indes Fr. 15.- (exkl. Mehrwertsteuer)

pro Tag und das Abstellen von Personenwagen im Freien kostet sogar nur Fr. 8.-

(exkl. Mehrwertsteuer) pro Tag. Für den mit der Auftragspauschale

korrespondierenden "Normalfall" (Abstellen von Personenwagen in der

Halle) entspricht die Differenz zum Angebot der Beschwerdeführenden somit

lediglich dem Betrag der Mehrwertsteuer. Diese vergleichsweise geringe

Differenz wird durch die massiv höheren Stundenansätze der Beschwerdeführenden

denn auch mehr als wettgemacht. Deren Stundenansätze für Fachpersonal liegen

bis zu 27 % und diejenigen für das Abschleppen von LKWs sogar bis zu

100 % über den Ansätzen des Mitbeteiligten. Für die Beschwerdeführenden

ist es daher eher von Vorteil, wenn nur auf die Auftragspauschale für das

Abschleppen von Personenwagen und Motorrädern und nicht auch auf die

offerierten Einheitspreise abgestellt wurde. Dass ein wie vorliegend um

25 % höherer Preis einen Abzug von zwei Punkten rechtfertigt, haben die

Beschwerdeführenden im Übrigen gar nicht bestritten und ist auch nicht zu

beanstanden.

8.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Beschwerdegegnerin lag, wenn sie den

Mitbeteiligten beim Kriterium "Preis" mit 4 Punkten und die

Beschwerdeführenden nur mit 2 Punkten bewertete. Ebenfalls vertretbar ist, dass

die Beschwerdeführenden beim Kriterium "Organisation und

Leistungsfähigkeit" gegenüber dem Mitbeteiligten nur mit einem 1 Punkt

mehr (4 gegenüber 3 Punkten) bewertet wurden und, dass beim Kriterium

"Referenzen" jeweils 3 Punkte vergeben wurden. Damit erhielt der

Mitbeteiligte im Ergebnis eine gewichtete Punktezahl von 3.20 und die Beschwerdeführenden

von 3.08. Nachdem sich Gewichtung und Auswertung als vertretbar erwiesen haben,

ist die Vergabe der Abschleppaufträge A an den Mitbeteiligten nicht

rechtsverletzend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Eine

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da diese mit der

Beschwerdeantwort lediglich die von ihr

ohnehin geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat. Dagegen sind die Beschwerdeführenden zur Leistung

einer Parteientschädigung an den Mitbeteiligten zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

VRG); angemessen erscheint ein solche von Fr. 2'000.-.

10.

Gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen

Rechts kann beim Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden (Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Auf dem Gebiet der öffentlichen

Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur

unter der Voraussetzung zulässig, dass der geschätzte Wert des Auftrags den massgebenden

Schwellenwert des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.

Dezember 1994 bzw. des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des

öffentlichen Beschaffungswesens erreicht und sich überdies eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG).

Nach den in der Ausschreibung enthaltenen Angaben der

Beschwerdegegnerin belief sich der Umfang der Abschleppaufträge A und B für im

Jahre 2005 auf ca. 2'300 Fälle, wovon ca. 1'300 Fälle falsch parkierte

Fahrzeuge (und somit Abschleppaufträge A) und ca. 1'000 Fälle Unfall-

und Pannenfahrzeuge (Abschleppaufträge A oder B) betrafen. Da die Aufteilung in

Abschleppaufträge A und B damals noch nicht erfolgte, ist nicht bekannt, welche

Fallzahlen für die Abschleppaufträge A allein zu erwarten sind. Auszugehen ist

von ca. 1'500–2'000 Fällen. Der Mitbeteiligte hat den Preis für das Abschleppen

von Personenwagen mit Fr. 193.70, die Beschwerdeführenden mit Fr. 250.-

pro Fall offeriert. Die Geltungsdauer des strittigen Auftrags beträgt 3 Jahre

mit der Option zur Verlängerung um ein weiteres Jahr (Ziffer 8 der

Submissionsbedingungen). Enthält ein Auftrag die Option auf einen Folgeauftrag,

so ist für die Berechnung des Auftragswerts der Gesamtwert massgebend (§ 4 Abs.

2 SubmV).

Bei diesen Angaben besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit,

dass der Gesamtwert des Auftrags den Schwellenwert des bilateralen Abkommens

für Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde von Fr. 383'000.- (Anhang 1

lit. b IVöB) überschreitet. Demnach ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter der Voraussetzung zulässig, dass

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird;

andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zur Verfügung.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'150.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem Mitbeteiligten eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht einzureichen.

6. Mitteilung

an …