VB.2007.00260
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00260
12. September 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10245)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00260
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.09.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Reklameanlage im Bereich einer beampelten Strassenkreuzung. Verkehrssicherheit, Beurteilungsspielraum der Bewilligungsbehörde und Frage der rechtsgleichen Bewilligungspraxis.
Bei den Begriffen der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Erschwerung des Erkennens anderer Verkehrsteilnehmenden handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung der Bewilligungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, in den die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung eingreifen (E. 3.2).
Bei der Bewilligung von Reklameanlagen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist ein strenger Massstab anzusetzen (E. 3.3).
Die Bewilligungsbehörde ist angesichts der örtlichen Verhältnisse in sachlich vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass bei der im Verzweigungsbereich projektierten Reklameanlage eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt (E. 3.6).
Gleichbehandlung ist nur geboten, wenn sämtliche rechtlich relevanten tatsächlichen Elemente übereinstimmen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dargelegt, dass die von ihr angeführten Vergleichsbeispiele mit den massgeblichen Verhältnissen an der hier fraglichen beampelten Kreuzung vergleichbar wären. Es bestünde auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Bewilligung in einzelnen Vergleichsfällen rechtswidrig erteilt worden wäre (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
RECHTSGLEICHHEIT
REKLAMEANLAGE
STRASSENREKLAME
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
Art. 8 Abs. I BV
Art. 95 Abs. I SSV
Art. 96 Abs. I SSV
Art. 97 Abs. I SSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00260
Entscheid
der 1. Kammer
vom 12. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Städtebau der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2006 verweigerte das Amt für
Städtebau der Stadt Zürich der A die baurechtliche Bewilligung für die
Errichtung von drei Plakatwerbestellen im Format 171 x 128 cm (einseitig,
unbeleuchtet mit wechselnder Fremdwerbung) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der L-Strasse 02 in Zürich 3-Wiedikon.
Den gegen die Bauverweigerung von der A erhobenen Rekurs
wies die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 27. April 2007 nach
Durchführung eines Augenscheins ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess die A am 4. Juni 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, der Entscheid der Baurekurskommission I sei
aufzuheben und die Stadt Zürich anzuweisen, die geplanten Plakatwerbestellen zu
bewilligen; im Übrigen sei ihr eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten.
Die Baurekurskommission am 29. Juni und die Stadt Zürich
am 8. August 2007 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen Erwägungen
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins. Ein solcher erübrigt sich dann, wenn der
massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45). Im vorliegenden Fall hat die
Baurekurskommission am 30. März 2007 bereits einen Augenschein auf dem Lokal
durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im
Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Das entsprechende
mit Fotografien dokumentierte Protokoll sowie die übrigen Akten geben
hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss, so
dass sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, die
Errichtung der drei Plakatwerbestellen sei zu Unrecht aus Gründen der Verkehrssicherheit
verweigert worden.
3.1
Nach Art.
6.
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen
und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen
Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Art. 6 Abs. 1 SVG wird in den Art.
95.
ff. der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR
741.
) konkretisiert.
Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere
Ankündigungen in Schrift, Bild, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der
Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr
zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Nach Art. 96 Abs. 1 SSV sind
Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen untersagt,
namentlich wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmenden erschweren, wie
im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen und Ausfahrten
(lit. a), die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten
Verkehrsflächen behindern oder gefährden (lit. b), mit Signalen oder
Markierungen verwechselt werden können (lit. c) oder die Wirkung von Signalen
oder Markierungen herabsetzen (lit. d). Nach Art. 97 Abs. 1 SSV sind
sodann Strassenreklamen an Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe untersagt.
Als Signale gelten auch Lichtsignale im Sinn von Art. 68 SSV.
3.2
Beim
Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff. Den Behörden, die einen solchen Begriff
anzuwenden haben, kommt ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die Rechtsmittelinstanzen
prüfen deren Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung, insbesondere soweit
örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind, welche diese in der
Regel besser kennen. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn
die rechtliche Beurteilung wesentlich von der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung abhängt, was bei der Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
durch das Anbringen von Reklamen regelmässig der Fall ist (BGr,
16.
Dezember 2004,2A.431/2004, E. 2.2, www.bger.ch; BGr, 29. Januar 2003,
ZBl 104/2003 S. 664 f. E. 3.1; VGr, 7. April 2004, VB.2003.00397,
E. 4.3, www.vgrzh.ch; VGr, 12. März 2003, BEZ 2003 Nr. 24 E. 4b). Das
Gesagte gilt auch für die Anwendung des Begriffs der Erschwerung des Erkennens
anderer Verkehrsteilnehmenden.
3.3
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Bewilligung von Reklameanlagen
unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit praxisgemäss ein strenger Massstab
anzuwenden; bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte,
nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, um die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können (BGr, 16. Dezember 2004,
2A.431/2004, E. 2.2, www.bger.ch, mit Hinweisen; vgl. auch Manfred Küng,
Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht unter besonderer Berücksichtigung
der Bestimmungen und der Praxis in Stadt und Kanton Zürich, Diss. Zürich 1990,
S. 49).
3.4
Die
parallel zur L-Strasse projektierten Plakatwerbestellen kämen in den näheren Bereich
der Verzweigung L- / M-Strasse sowie des Fussgängerstreifens über die
L-Strasse zu liegen.
Das Amt für Städtebau erwog in der Bauverweigerung vom 3.
Oktober 2006 bzw. in der Rekursvernehmlassung vom 21. Dezember 2006, die Reklamen
würden sich vor allem an die bergwärts fahrenden Verkehrsteilnehmenden aus der M-Strasse,
aber auch an die nach links in die L-Strasse abbiegenden Fahrzeuglenkenden
richten. Es handle sich bei der genannten Verzweigung um einen stark belasteten
Verkehrsknotenpunkt. Gemäss Dienstabteilung für Verkehr werde diese Kreuzung
täglich von ca. 20'000 Fahrzeugen befahren. In der L-Strasse verkehrten die
Buslinien 89 und 32. Die Bushaltestelle verleite immer wieder dazu, mit
"sportlichem Einsatz" eine der beiden Buslinien zu erreichen, wobei
diese "sportlichen Einsätze" bei grüner wie auch roter (Licht-)Phase
geleistet würden. Das Befahren bzw. Überqueren der Verzweigung L- / M-Strasse
erfordere von allen Verkehrsteilnehmenden die volle Aufmerksamkeit. Deshalb
müssten alle möglichen Ablenkungseinrichtungen, welche nicht direkt mit dem
Verkehrsgeschehen zu tun hätten, abgelehnt werden. Bei allen Übergängen der
besagten Kreuzung handle es sich ferner um Schul- und Kindergartenwege. Im Umkreis
von weniger als 400 m befänden sich fünf Volksschulen, drei Kindergärten, fünf
Kinderhorte, eine Kinderkrippe sowie zahlreiche Kinderspielplätze. Die
Lichtsignale seien dementsprechend als "Kindersicherungsanlage"
konzipiert. Es mache keinen Sinn, die so erlangte Sicherheit durch das
Aufstellen von Plakatwerbestellen wieder zu gefährden.
Die Vorinstanz erwog, die Reklamen seien insbesondere auf
Fussgänger ausgerichtet, die den Fussgängerstreifen über die L-Strasse
benützten, sowie auf Fahrzeuglenkende, die von der M- in die L-Strasse abbiegen
würden. Die Kreuzung M- / L-Strasse sei zwar aufgrund der
installierten Ampeln verhältnismässig gut gesichert. Beobachtungen anlässlich
des Augenscheins hätten jedoch gezeigt, dass gerade die Ampeln der beiden von
den Reklamen angesprochenen Verkehrsteilnehmenden gleichzeitig auf grün
stünden. Zwar blinke gleichzeitig ein gelbes Warnlicht und die Grünphase für
die Fussgänger ende früher als diejenige für die Automobilisten, doch stelle
gerade diese Konstellation einen Schwachpunkt im Sicherheitskonzept für den
Kreuzungsbereich dar. Es sei damit eine Stelle betroffen, die gerade durch die
Kennzeichnung des Fussgängerübergangs und das auf grün stehende Signal
besonders kritisch sei, weshalb eine Erschwerung des Erkennens anderer Verkehrsteilnehmender
zu bejahen sei.
3.5
Die
Beschwerdeführerin widerspricht der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, dass die
gleichzeitige Grünphase für Automobilisten und Fussgänger an der Kreuzung M‑ / L-Strasse
besonders kritisch sei. Es gebe in der Stadt Zürich unzählige solche Kreuzungen.
Die betroffene Kreuzung sei sogar noch besser gesichert als viele andere, weil
die Grünphase der Fussgänger vor jener der Automobilisten ende, so dass diese
in Ruhe die Grünphase der Fussgänger abwarten könnten. Das gelbe Warnlicht, das
die gleichzeitige Grünphase der Fussgänger und damit deren Vortritt
kennzeichne, sei zudem bestens bekannt und werde von den Automobilisten auch
ohne weiteres respektiert. Die Verkehrssicherheit an der Kreuzung sei auch mit
den geplanten Reklamen gewährleistet und die Situation erfordere keine erhöhte
Sicherheit.
3.6
Das Amt
für Städtebau ist in Berücksichtigung der massgeblichen örtlichen und verkehrstechnischen
Verhältnisse sowie der generell strengen Bewilligungspraxis bei Reklamen in
objektiver nachvollziehbarer und sachlich vertretbarer Weise zum Schluss gekommen,
dass die strittigen Reklamen aus Gründen der Verkehrssicherheit in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV nicht bewilligungsfähig sind. Die
Vorinstanz ist nach Durchführung eines Augenscheins zum selben Schluss gekommen
und hat damit den Beurteilungsspielraum des Amts geschützt. Ergänzend hat sie
die Problematik der gleichzeitigen Lichtsignalfolge für Automobilisten und
Fussgänger angeführt.
Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren unter dem
Aspekt der Verkehrssicherheit einzig die Auffassung der Baurekurskommission,
wonach die Lichtsignalfolge ein Verkehrssicherheitsproblem darstelle; sie
bringt im Übrigen aber nichts vor, was die hauptsächliche örtliche und
verkehrssicherheitstechnische Würdigung der Bewilligungsbehörde als sachlich
unhaltbar erscheinen liesse. Es ist auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,
eine eigene Würdigung der Verkehrssicherheit vorzunehmen, soweit die Bewilligungsbehörde
ihren Beurteilungsspielraum in Berücksichtigung der massgeblichen Umstände in
sachlich vertretbarer Weise ausgeübt hat. Die Vorinstanz hat die Würdigung der
Behörde, dass die projektierte Reklameanlage das Erkennen anderer
Verkehrsteilnehmender im näheren Bereich von Fussgängerstreifen und Verzweigungen
im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV erschwere, im Grunde bestätigt
und mit der Problematik der Lichtsignalfolge an der betreffenden Verzweigung
lediglich untermauert. Hierzu ist sie im Rahmen der ihr gebotenen Zurückhaltung
befugt, zumal sie die Auffassung der Bewilligungsbehörde nicht in Frage stellt.
Auch die Auffassung, die Lichtsignalfolge stelle einen Schwachpunkt im Sicherheitskonzept
des fraglichen Kreuzungsbereichs dar, erscheint bei einer Gesamtwürdigung der
konkreten Umstände vertretbar. Dass auch eine andere Würdigung der
Verkehrssicherheitssituation vertretbar wäre, ist hier nicht entscheidend.
Demnach erweist sich der Einwand, die Verkehrssicherheit sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen absolut gewährleistet, als unbegründet.
3.7
Die
Grundsätze von Art. 96 SSV werden im Übrigen in Art. 97 Abs. 1 SSV konkretisiert,
wonach Strassenreklamen in unmittelbarer Nähe von Signalen untersagt sind. Nachdem
keine Ausnahme gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ersichtlich ist, erscheinen die
projektierten Reklamen auch in dieser Hinsicht nicht als bewilligungsfähig,
sollen sie doch augenfällig in unmittelbarer Nähe einer Lichtampel zu stehen
kommen.
4.
Die Beschwerdeführerin sieht in der
Bewilligungsverweigerung einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und das
Willkürverbot, da in der Stadt Zürich an verschiedenen, durchaus identischen
Orten Plakatwerbestellen existierten, die offensichtlich bewilligt worden seien.
Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin
als Vergleichsbeispiele aufgezeigten Plakatwerbestellen eine Verkehrsgefährdung
bewirken könnten, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen bestreitet
er, dass eine oder mehrere dieser Reklameanlagen den gesetzlichen Anforderungen
nicht genügten.
4.1
Die
Bewilligungsbehörde muss ihren Beurteilungsspielraum pflichtgemäss ausüben, das
heisst, sie hat sich insbesondere an das Gebot der rechtsgleichen Behandlung
und das Willkürverbot zu halten sowie sich an anderen verfassungsrechtlichen
Schranken zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74 und 80). Werden
verschiedene Rechtsanwendungsakte miteinander verglichen, ist das Handeln der
Behörden vorab unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots und nicht des
Willkürverbots zu überprüfen (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N. 527). Eine
Verletzung des Willkürverbots im Sinn von Art. 9 BV wäre ohnehin nur anzunehmen,
wenn die Bauverweigerung offensichtlich unhaltbar wäre, was im vorliegenden
Fall gerade nicht ersichtlich ist (vgl. oben E. 3.6).
4.2
Sofern ein
Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe einen Spielraum
offen lässt, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten
Fällen gleichen Gebrauch zu machen; der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn
gleiche tatsächliche Situationen von der nämlichen Behörde ohne sachlichen
Grund unterschiedlich behandelt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 507 f. mit
Hinweisen).
Die von der Beschwerdeführerin fotografisch festgehaltenen
Situationen sollen aufzeigen, dass an anderen Standorten in der Stadt
Plakatwerbestellen an vergleichbaren Kreuzungen mit vergleichbaren
Lichtsignalen bzw. Lichtsignalfolgen bewilligt wurden. Der Beschwerdegegner hat
die Bauverweigerung nun aber vor allem mit dem hohen Verkehrsaufkommen an der
betreffenden Verzweigung, der in unmittelbarer Nähe sich befindenden Bushaltestelle
für 2 Buslinien und den damit zusammenhängenden "sportlichen" (und
damit gefährlichen) Fussgängermanövern, sowie der regen Benutzung der
Verzweigung durch Kinder aufgrund der hohen Schul- und Kindergartendichte am
betreffenden Ort begründet. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit
die von ihr fotografisch festgehaltenen "identischen Situationen"
(auch) in Bezug auf diese Gegebenheiten vergleichbar sind. Gleichbehandlung ist
aber nur geboten, wenn sämtliche rechtlich relevanten tatsächlichen Elemente übereinstimmen
(vgl. BGE 112 Ia 193 E. 2b mit Hinweisen; Regina Kiener/Walter Kälin,
Grundrechte, Bern 2007, S. 352). Eine solche Würdigung der massgeblichen
Sachverhaltselemente hat die Bewilligungsbehörde vorgenommen. Es ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht im Einzelnen dargelegt,
dass die fotografisch festgehaltenen Situationen, aus der die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten will, mit den massgeblichen
Verhältnissen an der hier fraglichen beampelten Kreuzung vergleichbar wären.
Von identischen Situationen kann ohnehin keine Rede sein.
Im Übrigen gäbe auch eine allfällige rechtswidrige
Erteilung von Bewilligungen in einzelnen Fällen der Beschwerdeführerin noch
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGr, 12. März 2004,
2A.449/2003, E. 5.2, www.bger.ch).
Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots als unbegründet.
5.
Sind die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele
mit der Situation, welche der hier zu beurteilenden Baubewilligung zu Grunde
liegt, unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht vergleichbar, erweist sich
auch die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit bzw. der Wettbewerbsgleichheit
als Folge einer angeblich rechtsungleichen Bewilligungspraxis für Reklamen auf
privatem und öffentlichem Grund als unbegründet.
6.
Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner seinen Spielraum
bei der Auslegung und Anwendung der massgeblichen Verkehrssicherheitsvorschriften
pflichtgemäss ausgeübt, und hat die Vorinstanz die
verkehrssicherheitstechnische Würdigung des Beschwerdegegners zu Recht
geschützt. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG); eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …