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Entscheid

VB.2007.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00263

4. Oktober 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10247)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

seit Oktober 2004 Halter eines Hundes B, ein männlicher Labradormischling, geb.

August 2004, von ca. 40 kg Gewicht. Der Hund wurde regelmässig vom Halter

selber und von dessen behindertem Sohn, C, ausgeführt.

Aufgrund eines Zwischenfalls am 9. Juli 2006 mit einem

anderen Hund, einer weiteren Meldung von Seiten einer anderen Hundebesitzerin

sowie einer kantonspolizeilichen Kontrolle vom 6. September 2006 führte der

Bezirkstierarzt am 5. Oktober 2006 einen Spiel- und Gehorsamstest mit dem

Hund durch. Aufgrund der Testergebnisse stellte das Veterinäramt am 13. Oktober

2006 in Aussicht, den Hund kurzfristig zu beschlagnahmen und nach Durchführung

einer Verhaltenstherapie an einen geeigneten Haltungsort umzuplatzieren und dem

Halter unter verschiedenen Auflagen (Meldepflicht bei erneuter Hundehaltung und

Absolvieren eines Erziehungskurses) nur noch die Haltung eines Hundes bis zu

einem maximalen Körpergewicht von 10 kg zu erlauben. Obwohl A den Hund

gemäss seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 unbedingt behalten

wollte, unterzeichnete er gleichentags eine Erklärung, wonach er ohne weitere

Ansprüche auf den Hund verzichte. Nach einer Besprechung am 7. November 2006

übergab A seinen Hund dem Veterinäramt, das ihn in einem Hundeheim unterbrachte.

Am 24. November 2006 wurde B sodann einem grossen Wesenstest unterzogen. Danach

kam der Bezirkstierarzt zum Schluss, der Hund habe in insgesamt drei

Situationen ein nicht adäquates Drohverhalten gezeigt. Am 12. Januar 2007 fand

eine weitere Besprechung mit einer Vertrauensperson des Hundehalters statt; am

12. Februar 2007 äusserte sich der Rechtsvertreter von A in einer schriftlichen

Stellungnahme.

B. Mit

Verfügung vom 21. Februar 2007 beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund definitiv

(Disp.-Ziff. I) und ordnete wie angekündigt die weiteren Einschränkungen zur

künftigen Hundehaltung von A an (Disp.-Ziffn. II und III). Betreffend die

Beschlagnahme wurde einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung

entzogen (Disp.-Ziff. V).

Erwägungen

II.

Mit einem hiergegen gerichteten Rekurs verlangte A, die

Verfügung sei aufzuheben, der Hund B sei ihm unverzüglich auszuhändigen und es

sei ihm superprovisorisch zu ermöglichen, B zu besuchen, eventuell sei der Hund

einer erneuten Begutachtung – allenfalls in einem anderen Kanton – zu

unterziehen. Weiter sollten die Kosten für Transport, Unterbringung, Überprüfung

und Wesenstest sowie die verwaltungsrechtlichen Kosten auf die Staatskasse

genommen werden. Die Gesundheitsdirektion lehnte den Antrag auf eine superprovisorische

Anordnung am 27. März 2007 ab und wies den Rekurs am 8. Mai 2007 ab,

soweit sie darauf eintrat. Die Kosten der Verfügung auferlegte sie dem Rekurrenten

und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 7. Juni 2007

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei

aufzuheben, B sei ihm auszuhändigen und die Kosten für Transport,

Unterbringung, Überprüfung und Wesenstest sowie die Verfahrens- und

Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Das Veterinäramt liess sich

am 6. Juli 2007 zur Beschwerde vernehmen und beantragte, diese sei unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Gesundheitsdirektion

schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2007 ebenfalls auf Abweisung

der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung

mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni

1997.

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer,

dass sich das Gericht die Videoaufzeichnung vom Wesenstest ansehe und nicht auf

den Bericht abstelle. Die vom Wesenstest erstellte DVD wurde vom

Verwaltungsgericht beigezogen und bildet Bestandteil der Akten. Bei der

Würdigung dieser Aufzeichnung sowie der weiteren Akten ist das Gericht frei und

nicht an bestimmte Regeln gebunden (§ 60 VRG in Verbindung mit § 148 ZPO).

Der Bericht zum Wesenstest selber, insbesondere die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes,

ist als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches

Gutachten, zu würdigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N.

30).

3.

3.1

Wer einen

Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und

Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung vom

27.

Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Geht beim Veterinäramt als zuständiger

kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein Hund Tiere oder Menschen

verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt, so

überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34a

Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom

11.

März 1992 [KTSchV]). Ergibt eine Überprüfung, dass ein Hund eine

Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten

zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3

TSchV).

Die Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung

wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet und auf den

2.

Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen zum Schutz

vor gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen

mit Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden

rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch, weitere

Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen).

3.2

Gemäss

§ 1 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März

1971.

(HundeG) kontrollieren die Gemeinden die Hundehaltung. Hunde, die mit

ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für

Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes

unter anderem abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg

verspricht (§ 6 HundeG). Nach § 7 Abs. 2 HundeG ist ein Hund,

der einen Menschen oder ein Tier anfällt, von demjenigen, der über ihn die

Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten.

Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen

überdies einen Maulkorb tragen (§ 10 Abs. 2 HundeG). Nach § 19

Abs. 1 und 2 HundeG werden Übertretungen der Vorschriften des Gesetzes und

der Hundeverordnung vom 11. November 1971 (HundeV) mit Busse bestraft; in

leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Am 15. Dezember 2000 erliess das Veterinäramt Zürich

zuhanden der Gemeinden eine Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes (Wegleitung

unter www.ds.zh.ch/internet/

ds/de/home/Hundewesen). Hiernach haben die Gemeinden sämtliche Beschwerden und

Anträge betreffend auffällig gewordene Hunde entgegenzunehmen, diejenigen

Fälle, in welchen eine fachliche Beurteilung notwendig ist, einem

Bezirkstierarzt bzw. einer Bezirkstierärztin zu überweisen und die von diesem

bzw. dieser vorgeschlagenen Massnahmen zu verfügen. Mit der bezirkstierärztlichen

Beurteilung sollen die eindeutigen Fälle (z.B. Hunde, die unverzüglich getötet

werden sollen; Hunde, die kein hohes Gefährdungspotenzial aufweisen; Hunde, die

eine Erziehung benötigen) erledigt werden. Aufgrund der Beurteilung können Massnahmen

wie Euthanasie, Restriktionen der Bewegungsfreiheit, Erziehungsmassnahmen,

Umplatzierung oder die detaillierte Abklärung durch einen Spezialisten

vorgeschlagen werden (Wegleitung Abschnitte D und E).

4.

Die Gesundheitsdirektion begründete ihren Entscheid im

Wesentlichen wie folgt:

Auf den teilweise umstrittenen Vorfall vom 9. Juli 2006

brauche nicht näher eingegangen zu werden, da im vorliegenden Fall die

Feststellungen der Kantonspolizei sowie die Ergebnisse der Fachbeurteilungen

von entscheidender Bedeutung seien. Aufgrund dieser (näher dargelegten)

Feststellungen zeige der Hund in wesentlichen Punkten ein wiederkehrend

gleiches Verhalten. So sei bei allen Tests mangelnder Gehorsam, insbesondere

bei Kommandos wie "Platz", "Sitz" und "Fuss", gegenüber

dem Halter und seinem Sohn festgestellt worden. B habe zum Teil gar nicht

reagiert, zum Teil erst auf Grund von Händedruck auf den Rücken oder durch

Abgabe von Futter. Aus dem Spiel heraus und ohne Leine und Maulkorb habe er oft

gar nicht reagiert oder sei nach Entgegennahme des Futters sogleich wieder

davon gerannt. Auch das "Laufen bei Fuss" beherrsche er nicht. Noch

weniger gehorche er den Testpersonen. Insbesondere fremden Personen gegenüber,

die sich schnell bewegten oder abrupt reagierten bzw. aufstanden, habe sich der

Hund mehrfach unerwartet aggressiv geäussert und sei nicht abrufbar gewesen.

Unabhängig davon, ob dieses unberechenbare Verhalten durch Spiel- oder

verstärkten Jagdtrieb bzw. Aggressionsverhalten gesteuert sei, sei dies für

Dritte bedrohlich. Es bestehe die Befürchtung, dass sich daraus ohne unverzügliches

und fachkundiges Eingreifen eine unverhältnismässige Verteidigungshaltung bzw.

eine zunehmende Gefährdung Dritter ausprägen werde. Da das Verhalten des Hundes

hinreichend und sachgerecht abgeklärt sei und die Bewertungen des Gutachters

weder übertrieben streng noch sachlich falsch seien, erweise sich eine weitere

Fachbeurteilung nicht als erforderlich.

Der Rekurrent habe bisher nur unzureichende Korrektur- und

Sicherheitsmassnahmen getroffen und unterschätze die Konsequenzen der aktuellen

Mängel für die weitere Verhaltensentwicklung des Hundes. Mit seiner

Argumentation im Rekursverfahren bringe er zum Ausdruck, dass er nach wie vor

kein Verständnis für die dringlich eingestufte Erziehungsbedürftigkeit des

Hundes und das zunehmende Gefährdungspotenzial für Dritte habe. Grösse und

Prädisposition des Hundes würden die konsequente Durchführung der nötigen

Massnahmen in der Familie des Halters erschweren. Auch die spezifische Fachkunde

und Erfahrung sei für diesen Fall nicht gewährleistet.

Eine korrigierende Verhaltenstherapie und konsequente

Führung durch eine fremde erfahrene Fachperson für den inzwischen über

zweijährigen kräftigen und sich dominant entwickelnden Rüden sei erforderlich

und dringlich. Beschlagnahme und Umplatzierung des Hundes seien daher

verhältnismässig. Mit dem Zugeständnis, dass der Rekurrent einen kleineren,

auch durch seinen Sohn besser zu führenden Hund halten dürfe, werde den emotionalen

und sozialen Bedürfnissen der Familie des Rekurrenten soweit wie möglich Rechnung

getragen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer befürchtet vorab, die Behörden hätten über seinen Hund bereits

entschieden, bevor er überhaupt untersucht worden sei. Aufgrund der Panikmache

eines Einwohners von X habe sich niemand die Finger an dieser Angelegenheit

verbrennen wollen und schiebe jeder die Verantwortung dem anderen zu. Damit

wird die Frage der Vorbefassung angesprochen.

5.2

Nach § 5a

Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken

oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich

befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein persönliches Interesse

haben. Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken,

namentlich im Falle der Vorbefassung mit der konkreten Streitsache (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 11 f.).

5.3

Solche

Befürchtungen lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten objektiv

nicht erhärten. Zwar trifft es zu, dass das Veterinäramt seine Vorschläge,

welche im Entscheid letzten Endes umgesetzt wurden, bereits vor dem grossen

Wesenstest gemacht hatte. Diese Vorschläge erfolgten aber keineswegs nur gerade

auf die Anzeige des Einwohners von X hin, sondern basierten auf der

nachfolgenden polizeilichen Kontrolle und den Ergebnissen des Spiel- und

Gehorsamstests. Da sich der Beschwerdeführer in der Folge jedoch klar gegen die

vorgeschlagenen Massnahmen geäussert hatte, sollte mit dem grossen Wesenstest

eine breitere Grundlage für eine Entscheidung gefunden werden. Dieses Vorgehen

ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens kann

gleich wie der gerichtliche Prozess in bestimmten Situationen eine provisorische

und summarische Würdigung bisheriger Erhebungen verlangen, so etwa bei vorsorglichen

Massnahmen oder im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. Ohne das

Vorliegen besonderer Anhaltspunkte, welche den objektiv begründeten Anschein

der Befangenheit hervorrufen, kann daraus aber noch nicht auf eine unzulässige

Vorbefassung des Richters geschlossen werden (vgl. grundlegend BGE 131 I 113,

insbesondere E. 3.6, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestehen indessen

keine Anhaltspunkte dafür, dass der definitive Verfahrensausgang für das

Veterinäramt bereits vor Vorliegen der Ergebnisse des grossen Wesenstests

festgestanden hätte und damit nicht mehr offen gewesen wäre.

Auch kann nicht gesagt werden, die Panikmache eines

Einzelnen hätte die in das Verfahren involvierten Stellen massgebend

beeinflusst. Der Spiel- und Gehorsamstest wurde vom Bezirkstierarzt D zusammen mit

einem anderen Tierarzt und einer Testperson im Beisein des Halters und seines

Sohnes durchgeführt. Den grossen Wesenstest führte der gleiche Tierarzt zusammen

mit einer anderen Tierärztin und sechs Testpersonen durch. Beide Tests

erfolgten in standardisierter Form und boten damit eine hinreichende Grundlage

für eine objektive und von einer allfälligen vorgängigen Panikmache unabhängige

Beurteilung. Insbesondere der grosse Wesenstest, der in einer vom Kanton Zürich

angepassten Version des Niedersächsischen Wesenstests für Hunde durchgeführt

wurde, bietet ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entwickeltes Verfahren

zum Erkennen von Hunden mit gestörter aggressiver Kommunikation und damit

inadäquatem Aggressionsverhalten (vgl.

www.ml.niedersachsen.de/master/C746785_N744691_L20_DO-I655).

6.

6.1

In ihren

ausführlichen Erwägungen ist die Gesundheitsdirektion im Einzelnen auf die vom

Beschwerdeführer im Rekursverfahren vorgebrachten Einwände und Erklärungen

eingegangen. Dennoch setzt sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

kaum mit dem Rekursentscheid auseinander. Soweit er betreffend Sachverhalt und

Begründung pauschal auf die Rekursbegründung verweist und meint, seine

Einwendungen seien nicht genügend gewürdigt worden, vermag er die Fehlerhaftigkeit

des angefochtenen Rekursentscheides nicht rechtsgenügend darzutun (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 54 N. 7).

6.2

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, der Hund habe bisher noch nie jemanden verletzt

oder sich übermässig aggressiv verhalten. Er sei weder vernachlässigt noch

falsch gehalten worden. Der Vorfall vom 9. Juli 2006 werde masslos übertrieben.

Da sowohl das Veterinäramt als auch die Gesundheitsdirektion

ihren Entscheid in aller erster Linie auf die Ergebnisse der beiden Tests

abstellte, sind diese Vorbringen weitgehend unbehelflich. Ausschlaggebend für

den Entscheid waren weder bisherige Bissverletzungen, noch etwa

Vernachlässigung oder Haltungsfehler im engeren Sinn, sondern vor allem die

fehlende Einsicht und Eignung des Beschwerdeführers, den Hund entsprechend dem

festgestellten Gefährdungspotenzial konsequent zu führen und zu erziehen.

Unbestrittenermassen waren denn auch beim Spiel- und Gehorsamstest weder der

Beschwerdeführer noch sein Sohn in der Lage, den Hund ohne Maulkorb und

Führhilfe zu kontrollieren und zum Befolgen einfacher Befehle zu bringen.

Während der Beschwerdeführer jedoch den fehlenden Gehorsam des Hundes als im

normalen Rahmen liegend einstuft, sehen die Vorinstanzen darin angesichts

seines Potenzials ein zunehmendes Risiko.

6.3

Bei der

Frage, ob sich die Beurteilung des Hundes aufgrund der Ergebnisse der beiden

durchgeführten Tests samt der vom Wesenstest gedrehten Aufzeichnung

rechtfertigen lasse, hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren –

im Gegensatz zur Gesundheitsdirektion im Rekursverfahren – auf eine reine

Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 VRG). Ob ein Hund übermässiges

Aggressionsverhalten zeigt und daher für Mensch und Tier gefährlich ist, bildet

jedoch ohnehin eine Fachfrage, bei deren Beurteilung den hierfür zugezogenen

Bezirkstierärzten bereits ein besonderer Spielraum zukommt. Dies hat insbesondere

dann zu gelten, wenn es wie hier um die Beurteilung auffälliger Hunde geht,

wozu selbst ausgebildete Tierärzte nur dank einer umfassenden Fortbildung

befähigt sind (vgl. Wegleitung Abschnitt E).

Im schriftlichen Gutachten zum grossen Wesenstest werden

insgesamt vier Situationen beschrieben und in der Skalierung mit 5 gewichtet,

welche ein nicht adäquates Drohverhalten des Hundes zeigen sollen. In der

offenbar am Ende des Tests untersuchten Situation 2 soll B an einer fremden Person

mit Spielbewegungen hochgesprungen sein und mit dem Maulkorb mehrmals zugestossen

haben. Diese Situation lässt sich in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten

DVD-Kopie nicht erkennen, da die letzten Minuten des Tests auf der Aufzeichnung

fehlen. Die Aufzeichnung belegt jedoch die drei weiteren problematischen

Situationen: In der Situation 12 rennt der Hund einer Joggerin nach, knurrt,

springt mehrmals an ihr hoch und stösst mit dem Maulkorb mehrmals seitlich und

von hinten in die Beine der Frau, was sie zum Stolpern bringt (ab 11' 50"

der Aufzeichnung). In der Situation 17 stösst der Hund eine am Boden kauernde,

weinende Frau mit dem Maulkorb mehrmals ins Gesicht und besteigt sie (ab 14' 44"

der Aufzeichnung). In Situation 18 schliesslich hockt eine Frau am Boden,

springt abrupt auf und rennt davon, worauf B ihr nachrennt und ebenfalls

mehrfach mit dem Maulkorb in die Beine stösst (ab 15' 10" der

Aufzeichnung). Aufgrund dieser dokumentierten Verhaltensweisen von B erscheint

es nachvollziehbar, dass die Fachleute den zweijährigen, kräftigen Hund als

potenziell gefährlich einstufen.

Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Hund in den

Tests Beissbewegungen gemacht habe, so geht dies am Kern der Sache vorbei, da B

in den fraglichen Situationen ohnehin einen Maulkorb trug. Die unter anderem

als nicht adäquat beurteilten Verhaltensweisen waren denn auch keine

Beissbewegungen, sondern das mehrmalige Zustossen, das vom Bezirkstierarzt

zusammen mit dem Knurren, Drohfixieren und Aufspringen zu Recht als nicht

situationsadäquates Drohverhalten interpretiert wurde. Es mag daher dahingestellt

bleiben, ob der Hund die Testpersonen ohne Maulkorb gebissen bzw. geschnappt

hätte oder nicht. Wesentlich erscheint insbesondere, dass der Hund auf ihm

fremde Drittpersonen, die weinen oder rennen, in einer Weise reagiert, die

diese beängstigen und zu Reaktionen bringen kann, welche leicht zur Eskalation

der Situation führen könnte. Wenn die Gesundheitsdirektion aus den

dokumentierten Situationen ableitete, dieses Verhalten sei unabhängig von

seinem Ursprung für Dritte bedrohlich und stelle eine zunehmende Gefährdung

dar, der nur mit einer konsequenten Erziehung begegnet werden könne, so erweist

sich diese Beurteilung als rechtens.

6.4

Ausgehend

von dieser Einschätzung des Hundes, der bisher unzureichenden Erziehungsmassnahmen

des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Einsicht in das Gefährdungspotenzial

eines Hundes dieser Grösse und Prädisposition erweisen sich die angeordneten

Massnahmen als verhältnismässig. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen

der Gesundheitsdirektion verwiesen werden.

7.

Zu den Kosten für Transport, Unterbringung, Überprüfung,

Wesenstest und Verfahren hat sich die Gesundheitsdirektion mangels einer

konkreten Kostenauflage nur in grundsätzlichem Sinne geäussert. Sie erwog, Art.

25.

TSchG ermächtige die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen zur Beschlagnahme

und Unterbringung des Tiers auf Kosten des Halters. Da die Massnahmen des

Veterinäramtes notwendig und verhältnismässig gewesen seien, sei die

Kostenpflicht des Beschwerdeführers erstellt. Für die Verwaltungsverfahrenskosten

verwies es auf die in §§ 2, 4 und 7 der kantonalen der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO; LS 682) aufgestellten

Ansätze.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese

zutreffenden Erwägungen in Frage stellen könnte. Darauf kann verwiesen werden.

Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer trotz dieser

grundsätzlichen Erwägungen alle Einwände gegen eine künftige konkrete Kostenauflage

offen stehen werden.

8.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …