VB.2007.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00263
4. Oktober 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10247)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00263
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.10.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierschutz
Beschlagnahmung eines Hundes
(Beschlagnahmung eines Hundes und Umplatzierung an geeigneten Haltungsort sowie Beschränkung des Hundehaltungsrechts des Beschwerdeführers nach verschiedenen Tests wegen inadäquaten Drohverhaltens des Hundes.)
Rechtsgrundlagen des Tierschutzes und insbesondere der Hundehaltung (E. 3).
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Vorbefassung bzw. Befangenheit vor (E. 5).
Ausschlaggebend für den Entscheid waren weder bisherige Bissverletzungen, noch Vernachlässigung oder Haltungsfehler im engeren Sinn, sondern vor allem die fehlende Einsicht und Eignung des Beschwerdeführers, den Hund entsprechend dem festgestellten Gefährdungspotential konsequent zu führen und zu erziehen. Beim Spiel- und Gehorsamstest waren weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn in der Lage, den Hund ohne Maulkorb und Führhilfe zu kontrollieren und zum Befolgen einfacher Befehle zu bringen (E. 6.2).
Kognition des Verwaltungsgerichts. Aufgrund der dokumentierten Verhaltensweisen (Hochspringen an Joggerin und Stösse in deren Beine, Stösse in das Gesicht einer am Boden kauernden, weinenden Frau etc.) erweist sich die Beurteilung der Gesundheitsdirektion, dieses Verhalten sei unabhängig von seinem Ursprung für Dritte bedrohlich und stelle eine zunehmende Gefährdung dar, der nur mit einer konsequenten Erziehung begegnet werden könne, als rechtens (E. 6.3).
Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig (E. 6.4).
Abweisung
Stichworte:
BEFANGENHEIT
BESCHLAGNAHME
GEFÄHRDUNG
HUND
HUNDEHALTUNG
KOGNITION
TIERSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORBEFASSUNG
WESENSTEST
Rechtsnormen:
§ 6 HundeG
§ 1 Abs. I KTSchV
Art. 25 TSchG
TSchV
Art. 31 Abs. IV TSchV
Art. 34b TSchV
§ 5a Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00263
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit Oktober 2004 Halter eines Hundes B, ein männlicher Labradormischling, geb.
August 2004, von ca. 40 kg Gewicht. Der Hund wurde regelmässig vom Halter
selber und von dessen behindertem Sohn, C, ausgeführt.
Aufgrund eines Zwischenfalls am 9. Juli 2006 mit einem
anderen Hund, einer weiteren Meldung von Seiten einer anderen Hundebesitzerin
sowie einer kantonspolizeilichen Kontrolle vom 6. September 2006 führte der
Bezirkstierarzt am 5. Oktober 2006 einen Spiel- und Gehorsamstest mit dem
Hund durch. Aufgrund der Testergebnisse stellte das Veterinäramt am 13. Oktober
2006 in Aussicht, den Hund kurzfristig zu beschlagnahmen und nach Durchführung
einer Verhaltenstherapie an einen geeigneten Haltungsort umzuplatzieren und dem
Halter unter verschiedenen Auflagen (Meldepflicht bei erneuter Hundehaltung und
Absolvieren eines Erziehungskurses) nur noch die Haltung eines Hundes bis zu
einem maximalen Körpergewicht von 10 kg zu erlauben. Obwohl A den Hund
gemäss seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 unbedingt behalten
wollte, unterzeichnete er gleichentags eine Erklärung, wonach er ohne weitere
Ansprüche auf den Hund verzichte. Nach einer Besprechung am 7. November 2006
übergab A seinen Hund dem Veterinäramt, das ihn in einem Hundeheim unterbrachte.
Am 24. November 2006 wurde B sodann einem grossen Wesenstest unterzogen. Danach
kam der Bezirkstierarzt zum Schluss, der Hund habe in insgesamt drei
Situationen ein nicht adäquates Drohverhalten gezeigt. Am 12. Januar 2007 fand
eine weitere Besprechung mit einer Vertrauensperson des Hundehalters statt; am
12. Februar 2007 äusserte sich der Rechtsvertreter von A in einer schriftlichen
Stellungnahme.
B. Mit
Verfügung vom 21. Februar 2007 beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund definitiv
(Disp.-Ziff. I) und ordnete wie angekündigt die weiteren Einschränkungen zur
künftigen Hundehaltung von A an (Disp.-Ziffn. II und III). Betreffend die
Beschlagnahme wurde einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung
entzogen (Disp.-Ziff. V).
Erwägungen
II.
Mit einem hiergegen gerichteten Rekurs verlangte A, die
Verfügung sei aufzuheben, der Hund B sei ihm unverzüglich auszuhändigen und es
sei ihm superprovisorisch zu ermöglichen, B zu besuchen, eventuell sei der Hund
einer erneuten Begutachtung – allenfalls in einem anderen Kanton – zu
unterziehen. Weiter sollten die Kosten für Transport, Unterbringung, Überprüfung
und Wesenstest sowie die verwaltungsrechtlichen Kosten auf die Staatskasse
genommen werden. Die Gesundheitsdirektion lehnte den Antrag auf eine superprovisorische
Anordnung am 27. März 2007 ab und wies den Rekurs am 8. Mai 2007 ab,
soweit sie darauf eintrat. Die Kosten der Verfügung auferlegte sie dem Rekurrenten
und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 7. Juni 2007
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei
aufzuheben, B sei ihm auszuhändigen und die Kosten für Transport,
Unterbringung, Überprüfung und Wesenstest sowie die Verfahrens- und
Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Das Veterinäramt liess sich
am 6. Juli 2007 zur Beschwerde vernehmen und beantragte, diese sei unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Gesundheitsdirektion
schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2007 ebenfalls auf Abweisung
der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung
mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni
1997.
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer,
dass sich das Gericht die Videoaufzeichnung vom Wesenstest ansehe und nicht auf
den Bericht abstelle. Die vom Wesenstest erstellte DVD wurde vom
Verwaltungsgericht beigezogen und bildet Bestandteil der Akten. Bei der
Würdigung dieser Aufzeichnung sowie der weiteren Akten ist das Gericht frei und
nicht an bestimmte Regeln gebunden (§ 60 VRG in Verbindung mit § 148 ZPO).
Der Bericht zum Wesenstest selber, insbesondere die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes,
ist als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches
Gutachten, zu würdigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N.
30).
3.
3.1
Wer einen
Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und
Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung vom
27.
Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Geht beim Veterinäramt als zuständiger
kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein Hund Tiere oder Menschen
verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt, so
überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34a
Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom
11.
März 1992 [KTSchV]). Ergibt eine Überprüfung, dass ein Hund eine
Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten
zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3
TSchV).
Die Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung
wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet und auf den
2.
Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen zum Schutz
vor gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen
mit Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden
rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch, weitere
Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen).
3.2
Gemäss
§ 1 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März
1971.
(HundeG) kontrollieren die Gemeinden die Hundehaltung. Hunde, die mit
ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für
Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes
unter anderem abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg
verspricht (§ 6 HundeG). Nach § 7 Abs. 2 HundeG ist ein Hund,
der einen Menschen oder ein Tier anfällt, von demjenigen, der über ihn die
Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten.
Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen
überdies einen Maulkorb tragen (§ 10 Abs. 2 HundeG). Nach § 19
Abs. 1 und 2 HundeG werden Übertretungen der Vorschriften des Gesetzes und
der Hundeverordnung vom 11. November 1971 (HundeV) mit Busse bestraft; in
leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Am 15. Dezember 2000 erliess das Veterinäramt Zürich
zuhanden der Gemeinden eine Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes (Wegleitung
unter www.ds.zh.ch/internet/
ds/de/home/Hundewesen). Hiernach haben die Gemeinden sämtliche Beschwerden und
Anträge betreffend auffällig gewordene Hunde entgegenzunehmen, diejenigen
Fälle, in welchen eine fachliche Beurteilung notwendig ist, einem
Bezirkstierarzt bzw. einer Bezirkstierärztin zu überweisen und die von diesem
bzw. dieser vorgeschlagenen Massnahmen zu verfügen. Mit der bezirkstierärztlichen
Beurteilung sollen die eindeutigen Fälle (z.B. Hunde, die unverzüglich getötet
werden sollen; Hunde, die kein hohes Gefährdungspotenzial aufweisen; Hunde, die
eine Erziehung benötigen) erledigt werden. Aufgrund der Beurteilung können Massnahmen
wie Euthanasie, Restriktionen der Bewegungsfreiheit, Erziehungsmassnahmen,
Umplatzierung oder die detaillierte Abklärung durch einen Spezialisten
vorgeschlagen werden (Wegleitung Abschnitte D und E).
4.
Die Gesundheitsdirektion begründete ihren Entscheid im
Wesentlichen wie folgt:
Auf den teilweise umstrittenen Vorfall vom 9. Juli 2006
brauche nicht näher eingegangen zu werden, da im vorliegenden Fall die
Feststellungen der Kantonspolizei sowie die Ergebnisse der Fachbeurteilungen
von entscheidender Bedeutung seien. Aufgrund dieser (näher dargelegten)
Feststellungen zeige der Hund in wesentlichen Punkten ein wiederkehrend
gleiches Verhalten. So sei bei allen Tests mangelnder Gehorsam, insbesondere
bei Kommandos wie "Platz", "Sitz" und "Fuss", gegenüber
dem Halter und seinem Sohn festgestellt worden. B habe zum Teil gar nicht
reagiert, zum Teil erst auf Grund von Händedruck auf den Rücken oder durch
Abgabe von Futter. Aus dem Spiel heraus und ohne Leine und Maulkorb habe er oft
gar nicht reagiert oder sei nach Entgegennahme des Futters sogleich wieder
davon gerannt. Auch das "Laufen bei Fuss" beherrsche er nicht. Noch
weniger gehorche er den Testpersonen. Insbesondere fremden Personen gegenüber,
die sich schnell bewegten oder abrupt reagierten bzw. aufstanden, habe sich der
Hund mehrfach unerwartet aggressiv geäussert und sei nicht abrufbar gewesen.
Unabhängig davon, ob dieses unberechenbare Verhalten durch Spiel- oder
verstärkten Jagdtrieb bzw. Aggressionsverhalten gesteuert sei, sei dies für
Dritte bedrohlich. Es bestehe die Befürchtung, dass sich daraus ohne unverzügliches
und fachkundiges Eingreifen eine unverhältnismässige Verteidigungshaltung bzw.
eine zunehmende Gefährdung Dritter ausprägen werde. Da das Verhalten des Hundes
hinreichend und sachgerecht abgeklärt sei und die Bewertungen des Gutachters
weder übertrieben streng noch sachlich falsch seien, erweise sich eine weitere
Fachbeurteilung nicht als erforderlich.
Der Rekurrent habe bisher nur unzureichende Korrektur- und
Sicherheitsmassnahmen getroffen und unterschätze die Konsequenzen der aktuellen
Mängel für die weitere Verhaltensentwicklung des Hundes. Mit seiner
Argumentation im Rekursverfahren bringe er zum Ausdruck, dass er nach wie vor
kein Verständnis für die dringlich eingestufte Erziehungsbedürftigkeit des
Hundes und das zunehmende Gefährdungspotenzial für Dritte habe. Grösse und
Prädisposition des Hundes würden die konsequente Durchführung der nötigen
Massnahmen in der Familie des Halters erschweren. Auch die spezifische Fachkunde
und Erfahrung sei für diesen Fall nicht gewährleistet.
Eine korrigierende Verhaltenstherapie und konsequente
Führung durch eine fremde erfahrene Fachperson für den inzwischen über
zweijährigen kräftigen und sich dominant entwickelnden Rüden sei erforderlich
und dringlich. Beschlagnahme und Umplatzierung des Hundes seien daher
verhältnismässig. Mit dem Zugeständnis, dass der Rekurrent einen kleineren,
auch durch seinen Sohn besser zu führenden Hund halten dürfe, werde den emotionalen
und sozialen Bedürfnissen der Familie des Rekurrenten soweit wie möglich Rechnung
getragen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer befürchtet vorab, die Behörden hätten über seinen Hund bereits
entschieden, bevor er überhaupt untersucht worden sei. Aufgrund der Panikmache
eines Einwohners von X habe sich niemand die Finger an dieser Angelegenheit
verbrennen wollen und schiebe jeder die Verantwortung dem anderen zu. Damit
wird die Frage der Vorbefassung angesprochen.
5.2
Nach § 5a
Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken
oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich
befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein persönliches Interesse
haben. Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken,
namentlich im Falle der Vorbefassung mit der konkreten Streitsache (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 11 f.).
5.3
Solche
Befürchtungen lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten objektiv
nicht erhärten. Zwar trifft es zu, dass das Veterinäramt seine Vorschläge,
welche im Entscheid letzten Endes umgesetzt wurden, bereits vor dem grossen
Wesenstest gemacht hatte. Diese Vorschläge erfolgten aber keineswegs nur gerade
auf die Anzeige des Einwohners von X hin, sondern basierten auf der
nachfolgenden polizeilichen Kontrolle und den Ergebnissen des Spiel- und
Gehorsamstests. Da sich der Beschwerdeführer in der Folge jedoch klar gegen die
vorgeschlagenen Massnahmen geäussert hatte, sollte mit dem grossen Wesenstest
eine breitere Grundlage für eine Entscheidung gefunden werden. Dieses Vorgehen
ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens kann
gleich wie der gerichtliche Prozess in bestimmten Situationen eine provisorische
und summarische Würdigung bisheriger Erhebungen verlangen, so etwa bei vorsorglichen
Massnahmen oder im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. Ohne das
Vorliegen besonderer Anhaltspunkte, welche den objektiv begründeten Anschein
der Befangenheit hervorrufen, kann daraus aber noch nicht auf eine unzulässige
Vorbefassung des Richters geschlossen werden (vgl. grundlegend BGE 131 I 113,
insbesondere E. 3.6, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestehen indessen
keine Anhaltspunkte dafür, dass der definitive Verfahrensausgang für das
Veterinäramt bereits vor Vorliegen der Ergebnisse des grossen Wesenstests
festgestanden hätte und damit nicht mehr offen gewesen wäre.
Auch kann nicht gesagt werden, die Panikmache eines
Einzelnen hätte die in das Verfahren involvierten Stellen massgebend
beeinflusst. Der Spiel- und Gehorsamstest wurde vom Bezirkstierarzt D zusammen mit
einem anderen Tierarzt und einer Testperson im Beisein des Halters und seines
Sohnes durchgeführt. Den grossen Wesenstest führte der gleiche Tierarzt zusammen
mit einer anderen Tierärztin und sechs Testpersonen durch. Beide Tests
erfolgten in standardisierter Form und boten damit eine hinreichende Grundlage
für eine objektive und von einer allfälligen vorgängigen Panikmache unabhängige
Beurteilung. Insbesondere der grosse Wesenstest, der in einer vom Kanton Zürich
angepassten Version des Niedersächsischen Wesenstests für Hunde durchgeführt
wurde, bietet ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entwickeltes Verfahren
zum Erkennen von Hunden mit gestörter aggressiver Kommunikation und damit
inadäquatem Aggressionsverhalten (vgl.
www.ml.niedersachsen.de/master/C746785_N744691_L20_DO-I655).
6.
6.1
In ihren
ausführlichen Erwägungen ist die Gesundheitsdirektion im Einzelnen auf die vom
Beschwerdeführer im Rekursverfahren vorgebrachten Einwände und Erklärungen
eingegangen. Dennoch setzt sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
kaum mit dem Rekursentscheid auseinander. Soweit er betreffend Sachverhalt und
Begründung pauschal auf die Rekursbegründung verweist und meint, seine
Einwendungen seien nicht genügend gewürdigt worden, vermag er die Fehlerhaftigkeit
des angefochtenen Rekursentscheides nicht rechtsgenügend darzutun (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 7).
6.2
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, der Hund habe bisher noch nie jemanden verletzt
oder sich übermässig aggressiv verhalten. Er sei weder vernachlässigt noch
falsch gehalten worden. Der Vorfall vom 9. Juli 2006 werde masslos übertrieben.
Da sowohl das Veterinäramt als auch die Gesundheitsdirektion
ihren Entscheid in aller erster Linie auf die Ergebnisse der beiden Tests
abstellte, sind diese Vorbringen weitgehend unbehelflich. Ausschlaggebend für
den Entscheid waren weder bisherige Bissverletzungen, noch etwa
Vernachlässigung oder Haltungsfehler im engeren Sinn, sondern vor allem die
fehlende Einsicht und Eignung des Beschwerdeführers, den Hund entsprechend dem
festgestellten Gefährdungspotenzial konsequent zu führen und zu erziehen.
Unbestrittenermassen waren denn auch beim Spiel- und Gehorsamstest weder der
Beschwerdeführer noch sein Sohn in der Lage, den Hund ohne Maulkorb und
Führhilfe zu kontrollieren und zum Befolgen einfacher Befehle zu bringen.
Während der Beschwerdeführer jedoch den fehlenden Gehorsam des Hundes als im
normalen Rahmen liegend einstuft, sehen die Vorinstanzen darin angesichts
seines Potenzials ein zunehmendes Risiko.
6.3
Bei der
Frage, ob sich die Beurteilung des Hundes aufgrund der Ergebnisse der beiden
durchgeführten Tests samt der vom Wesenstest gedrehten Aufzeichnung
rechtfertigen lasse, hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren –
im Gegensatz zur Gesundheitsdirektion im Rekursverfahren – auf eine reine
Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 VRG). Ob ein Hund übermässiges
Aggressionsverhalten zeigt und daher für Mensch und Tier gefährlich ist, bildet
jedoch ohnehin eine Fachfrage, bei deren Beurteilung den hierfür zugezogenen
Bezirkstierärzten bereits ein besonderer Spielraum zukommt. Dies hat insbesondere
dann zu gelten, wenn es wie hier um die Beurteilung auffälliger Hunde geht,
wozu selbst ausgebildete Tierärzte nur dank einer umfassenden Fortbildung
befähigt sind (vgl. Wegleitung Abschnitt E).
Im schriftlichen Gutachten zum grossen Wesenstest werden
insgesamt vier Situationen beschrieben und in der Skalierung mit 5 gewichtet,
welche ein nicht adäquates Drohverhalten des Hundes zeigen sollen. In der
offenbar am Ende des Tests untersuchten Situation 2 soll B an einer fremden Person
mit Spielbewegungen hochgesprungen sein und mit dem Maulkorb mehrmals zugestossen
haben. Diese Situation lässt sich in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten
DVD-Kopie nicht erkennen, da die letzten Minuten des Tests auf der Aufzeichnung
fehlen. Die Aufzeichnung belegt jedoch die drei weiteren problematischen
Situationen: In der Situation 12 rennt der Hund einer Joggerin nach, knurrt,
springt mehrmals an ihr hoch und stösst mit dem Maulkorb mehrmals seitlich und
von hinten in die Beine der Frau, was sie zum Stolpern bringt (ab 11' 50"
der Aufzeichnung). In der Situation 17 stösst der Hund eine am Boden kauernde,
weinende Frau mit dem Maulkorb mehrmals ins Gesicht und besteigt sie (ab 14' 44"
der Aufzeichnung). In Situation 18 schliesslich hockt eine Frau am Boden,
springt abrupt auf und rennt davon, worauf B ihr nachrennt und ebenfalls
mehrfach mit dem Maulkorb in die Beine stösst (ab 15' 10" der
Aufzeichnung). Aufgrund dieser dokumentierten Verhaltensweisen von B erscheint
es nachvollziehbar, dass die Fachleute den zweijährigen, kräftigen Hund als
potenziell gefährlich einstufen.
Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Hund in den
Tests Beissbewegungen gemacht habe, so geht dies am Kern der Sache vorbei, da B
in den fraglichen Situationen ohnehin einen Maulkorb trug. Die unter anderem
als nicht adäquat beurteilten Verhaltensweisen waren denn auch keine
Beissbewegungen, sondern das mehrmalige Zustossen, das vom Bezirkstierarzt
zusammen mit dem Knurren, Drohfixieren und Aufspringen zu Recht als nicht
situationsadäquates Drohverhalten interpretiert wurde. Es mag daher dahingestellt
bleiben, ob der Hund die Testpersonen ohne Maulkorb gebissen bzw. geschnappt
hätte oder nicht. Wesentlich erscheint insbesondere, dass der Hund auf ihm
fremde Drittpersonen, die weinen oder rennen, in einer Weise reagiert, die
diese beängstigen und zu Reaktionen bringen kann, welche leicht zur Eskalation
der Situation führen könnte. Wenn die Gesundheitsdirektion aus den
dokumentierten Situationen ableitete, dieses Verhalten sei unabhängig von
seinem Ursprung für Dritte bedrohlich und stelle eine zunehmende Gefährdung
dar, der nur mit einer konsequenten Erziehung begegnet werden könne, so erweist
sich diese Beurteilung als rechtens.
6.4
Ausgehend
von dieser Einschätzung des Hundes, der bisher unzureichenden Erziehungsmassnahmen
des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Einsicht in das Gefährdungspotenzial
eines Hundes dieser Grösse und Prädisposition erweisen sich die angeordneten
Massnahmen als verhältnismässig. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Gesundheitsdirektion verwiesen werden.
7.
Zu den Kosten für Transport, Unterbringung, Überprüfung,
Wesenstest und Verfahren hat sich die Gesundheitsdirektion mangels einer
konkreten Kostenauflage nur in grundsätzlichem Sinne geäussert. Sie erwog, Art.
25.
TSchG ermächtige die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen zur Beschlagnahme
und Unterbringung des Tiers auf Kosten des Halters. Da die Massnahmen des
Veterinäramtes notwendig und verhältnismässig gewesen seien, sei die
Kostenpflicht des Beschwerdeführers erstellt. Für die Verwaltungsverfahrenskosten
verwies es auf die in §§ 2, 4 und 7 der kantonalen der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO; LS 682) aufgestellten
Ansätze.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
zutreffenden Erwägungen in Frage stellen könnte. Darauf kann verwiesen werden.
Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer trotz dieser
grundsätzlichen Erwägungen alle Einwände gegen eine künftige konkrete Kostenauflage
offen stehen werden.
8.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …