VB.2007.00265
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00265
23. August 2007Deutsch15 min
(URT.2007.10167)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00265
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Nachträgliche Baubewilligung für Folientunnels und für Bewirtschaftungsweg (ausserhalb der Bauzone)
Ein Augenschein ist nicht notwendig (E. 1.1). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen zur Zonenkonformität (E. 2.1). Die in den Folientunnels gepflanzten Kulturen erweisen sich als bodenunabhängige Produktion. Die Voraussetzungen für eine innere Aufstockung sind nicht erfüllt. Eine planungsrechtliche Grundlage für eine Intensivlandwirtschaftszone besteht nicht. Aufgrund der konkreten örtlichen Situation spricht ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen eine Ausdehnung des Gärtnereibetriebs. Auch die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung sind nicht gegeben (E. 2.3). Eine Bewilligung für den Bewirtschaftungsweg (befestigter Kiesstreifen) fällt aus den gleichen Gründen wie für die Folientunnels ausser Betracht (E. 2.4).
Abweisung der Beschwerde (E. 4).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BODENABHÄNGIGKEIT
FOLIENTUNNEL
GARTENBAU
INNERE AUFSTOCKUNG
NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 16 RPG
Art. 16a RPG
Art. 24c Abs. II RPG
Art. 34 RPV
Art. 37 RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00265
VB.2007.00266
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtssekretär
Felix Helg.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat X,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
führen eine Gärtnerei in L, X. Diese beliefert hauptsächlich Grossverteiler mit
Blumen und Kräutern. Weil das die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 sowie
Teile von Kat.-Nr. 04 umfassende Areal gemäss Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde X vom 12. April 1996 in der Landwirtschaftszone liegt und der Betrieb
sich ausdehnte, stellten die Grundeigentümer einen privaten Gestaltungsplan
"Gärtnereibetriebe A und B" auf, welchem die Gemeindeversammlung X am
27. Juni 1997 zustimmte; die Genehmigung der Baudirektion erging am 12.
März 1998. In der Folge wurden alle im Gestaltungsplan ausgeschiedenen
Baubereiche mit Treibhäusern bzw. Folientunnels überbaut. Weil das Bedürfnis
nach einer weiteren Vergrösserung der Produktionsfläche bestand, erlaubten Gemeindeversammlung
bzw. Baudirektion am 20. Juni 2003 bzw. am 26. September 2003 eine Änderung
des Gestaltungsplans, die im Wesentlichen aus einer Erweiterung des Perimeters
nach Süden und der Baubereiche für Treibhäuser auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01
und 03 bestand. Am 15. November 2004 erteilte der Gemeinderat – unter Nebenbestimmungen
– die Bewilligung für den Neubau von rund 5.50 m hohen Glastreibhäusern im
erweiterten Gestaltungsplangebiet.
B. Im August 2005 stellte das Bauamt fest, dass die
Bauherrschaft mit der Errichtung der Treibhäuser schon vor Erteilung der
Baufreigabe begonnen hatte. Die nachfolgende Kontrolle ergab, dass ausserhalb
des Gestaltungsplangebiets auf dem östlich der M-Strasse liegenden Grundstück
Kat.-Nr. 05 im Gebiet L acht (der neun projektierten) Folientunnels von ca. 100
m Länge erstellt sowie ein rund 4 m breiter Landstreifen entlang der M-Strasse
abhumusiert und eingekiest waren.
C. Daraufhin verweigerte die Baudirektion die Bewilligung
für diese Vorkehrungen mit Verfügung vom 4. August 2006 "nach Art. 22 RPG
(Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979) als auch nach Art.
16a sowie Art. 24 ff. und Art. 37a RPG". Entsprechend der Aufforderung
durch die Direktion befahl der Gemeinderat X A und B am 4. September 2006, die
eigenmächtig erstellten Folientunnels abzubrechen, den Kiesstreifen zu
entfernen und die betroffene Fläche zu rekultivieren bzw. den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen. Hierfür setzte der Gemeinderat eine Frist von drei
Monaten ab Rechtskraft des Entscheids und drohte Ersatzvornahme im Unterlassungsfall
an.
Erwägungen
II.
Gegen diese beiden
Verfügungen gelangten A und B an die Baurekurskommission III. Diese hiess den
Rekurs am 2. Mai 2007 insoweit gut, als die Frist zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands auf "maximal" neun Monate ab Rechtskraft des
Urteils erstreckt wurde; im Übrigen blieb das Rechtsmittel erfolglos.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Juni
2007.
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Der Entscheid der Baurekurskommission III
sei aufzuheben und die Bewilligung für den Neubau von neun Folientunnels … auf
Grundstück Kat.-Nr. 05 … sei zu erteilen.
2.
Es sei
festzustellen, dass der eingekieste Landstreifen (4 m) entlang der Parzelle Kat.-Nr.
06.
(M-Strasse) aus verkehrs- und sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist
und die entsprechende Bewilligung nachträglich zu erteilen sei.
3.
Es sei ein
Augenschein … durchzuführen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Der Gemeinderat
erklärte am 25./29. Juni 2007 den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Die
Baudirektion beantragte am 29. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde. Gleich
lautet die Vernehmlassung der Baurekurskommission III vom 10. Juli 2007.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Laut den
Erwägungen zum Gemeinderatsbeschluss vom 4. September 2006 hat die Behörde am
6.
September 2005 einen Augenschein durchgeführt. Anlässlich eines weiteren
Lokaltermins vom 2. März 2006 hat der Gemeinderat festgestellt, dass in den
Folientunnels bodenunabhängig produziert wurde. Auch wenn nur eine einzige
Fotografie vorliegt – welche die bodenunabhängige Produktionsweise in einem der
Folientunnels bestätigt –, geht der entscheidwesentliche Sachverhalt hinreichend
deutlich aus den Akten hervor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die
Gemeinde und die Baudirektion anlässlich der Festsetzung wie auch der Änderung
des Gestaltungsplans intensiv mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt haben. Die
Baurekurskommission III hat daher auf einen Augenschein verzichten dürfen;
ebenso wenig braucht es einen verwaltungsgerichtlichen Lokaltermin (vgl. LGVE
1999-II-25 E. 3; VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00160, www.vgrzh.ch). Im
Übrigen drängen sich anderweitige ergänzende Untersuchungshandlungen nicht auf.
1.2
Laut § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden;
die Ermessenskontrolle ist – mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, hier nicht
vorliegenden Sonderfälle – ausgeschlossen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 1 und N. 70 ff.).
2.
2.1
Nach Art.
16a Abs. 1 RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) sind in der Landwirtschaftszone
Bauten und Anlagen dann zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der Gesetzeswortlaut
entspricht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu Art. 16 aRPG
(in der ursprünglichen Fassung vom 22. Juni 1979; BGE 129 II 413 E. 3.1 S.
415). Diese frühere Praxis knüpfte die Zulässigkeit von Gebäuden in der
Landwirtschaftszone an einen landwirtschaftlichen Verwendungszweck im Rahmen
einer bodenabhängigen Bewirtschaftung. Mit anderen Worten musste für die bestimmungsgemässe
Nutzung der umstrittenen Baute der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich
sein (BGE 125 II 278 E. 3a S. 281 mit Hinweisen). Der Gehalt von Art.
16a Abs. 1 RPG wird auf Verordnungsstufe insbesondere durch Art. 34 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; Allgemeine Zonenkonformität
von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone) näher umschrieben. Nach dem
hier massgebenden Abs. 1 dieser Bestimmung sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren
Aufstockung dienen oder – in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a
Abs. 3 RPG – für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung
hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für (a.) die Produktion verwertbarer
Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, (b.) die Bewirtschaftung naturnaher
Flächen (zum Ganzen: Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz,
Bern 2006, Art. 16a Rz. 9 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 171 ff.).
2.2
Die
Baurekurskommission erwog, dass zur bodenabhängigen Bewirtschaftung alle
Produktionsmethoden zählten, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen
unter natürlichen Bedingungen ausschöpften. Beim Gemüse- und Pflanzenbau treffe
dies zu, wenn sich die Produktion in Arbeitsweise und Landbedarf mit der
landwirtschaftlichen Nutzung vergleichen lasse und sie zur Bewirtschaftung freien
Landes eine hinreichend enge Beziehung habe. Eine relevante Verbindung fehle
dort, wo sich zwischen den Pflanzenwurzeln und dem natürlichen Boden eine
Trennschicht befinde. Wie die Rekurrierenden einräumten, würden die in den
Folientunneln wachsenden Pflanzen entweder in vorgefertigten Plastikschablonen
gehalten oder der Boden sei mit einer wasser- und luftdurchlässigen Abdeckung
belegt, die offenbar der Erholung des Erdreichs diene. In beiden Fällen handle
es sich um eine Trennschicht; von einer bodenabhängigen Bewirtschaftung könne
daher nicht gesprochen werden. Weil der Betrieb der Rekurrierenden innerhalb
des Gestaltungsplanperimeters bereits über einen mehr als 5'000 m2
grossen Bereich verfüge, der mit Treibhäusern und Folientunneln überstellt sei,
falle eine sog. innere Aufstockung nach Art. 37 Abs. 1 lit. b RPV ausser
Betracht. Sodann lasse sich die Auffassung der Baudirektion nicht beanstanden,
wonach der fragliche Bereich zur Trennung von Siedlungen freizuhalten sei und
die Baulinie entlang der geplanten Hauptverkehrsachse gegen den Bau der
Folientunnel und gegen den Kiesstreifen spreche. Selbst für eine zonenkonforme
Anlage bestünde daher kein Anspruch auf eine Baubewilligung. Der
Gestaltungsplan ändere am Gesagten nichts; vielmehr erhöhten die bestehenden
Bauten in der Nachbarschaft das Interesse an der Freihaltung des
streitbetroffenen Grundstücks. Bauten und Anlagen, die über eine innere
Aufstockung hinausgingen, könnten zwar nach Art. 16a Abs. 3 RPG in einem
Planungsverfahren als sog. Intensivlandwirtschaftszone bewilligt werden, doch
bestehe kein individueller Rechtsanspruch auf eine solche Festsetzung.
Vorliegend sei davon auszugehen, dass das Gestaltungsplangebiet nach der
Erweiterung im Jahr 2003 seine maximale Ausdehnung erreicht habe und sich eine
weitere Vergrösserung aus raumplanerischer Sicht nicht mehr vertreten lasse.
Schliesslich falle eine Ausnahmebewilligung für die Folientunnel aufgrund von
Art. 24 ff. RPG ausser Betracht. Weil das Areal der Gärtnerei genügend
erschlossen sei, bestehe keine Notwendigkeit für eine zusätzliche bekieste
Fläche. Die Vernichtung von angepflanzten Kulturen zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands wäre unverhältnismässig. Damit dies vermieden werde,
rechtfertige sich eine Verlängerung der Vollzugsfrist auf neun Monate.
Die Beschwerdeführer halten der Rekurskommission entgegen,
dass sie in den Folientunnels sehr wohl bodenabhängig produzierten. Die Wurzeln
der dort angebauten Kulturen verbänden sich zentimetertief mit dem gewachsenen
Boden; denn die Abdeckung wirke nicht als Trennschicht, sondern sei wasser- und
luftdurchlässig. Gegen eine bodenunabhängige Produktion spreche ferner, dass
die Pflanzen "in Erde gehalten" und einzig aus produktionstechnischen
Gründen in ebenfalls durchlässigen Plastikschablonen auf den natürlichen Boden
gestellt würden. Die Pflanzen hätten somit direkten Kontakt mit dem Erdreich
und entzögen diesem die erforderlichen Nährstoffe. Im Rahmen der Gesamtfruchtfolge
des Betriebs ändere sich die Bepflanzung ständig. Die Vorinstanzen hätten sich
mit der Produktionsweise in den Folientunnels nicht näher auseinandergesetzt,
obschon dies für die Beurteilung der Standortgebundenheit massgebend gewesen
wäre. Der einfache Hinweis auf die Verhältnisse in den gegenüberliegenden
Gewächshäusern sei nicht aussagekräftig. Weil es sich bei den Folientunnels um
Fahrnisbauten handle, die für eine beschränkte Zeit erstellt würden, sei die
Überstellung einer Baulinie von untergeordneter Bedeutung. Der eingekieste
Streifen entlang der M-Strasse diene namentlich bei Pflanz- und Erntearbeiten
der rationellen Bewirtschaftung der Parzelle Kat.-Nr. 05 und gewährleiste die
Verkehrssicherheit auf dieser Strasse. Nur dank der Bekiesung sei ein Kreuzen
von LKW möglich. Schliesslich sei es ihre Sache als Grundeigentümer, wie sie
das Landwirtschaftsland nutzten und ob sie einen Teil davon als Verkehrsfläche
verwendeten. Sie hätten den Streifen nicht – wie beim Strassenbau üblich –
versiegelt und mit Ableitungen versehen; vielmehr sei der Boden lediglich durch
Einbringen von Kies befestigt, wobei auf jener Fläche immer noch Gras wachse.
2.3
Der –
aufgrund der Vorgeschichte mit den Verhältnissen vertraute – Gemeinderat hat
anlässlich zweier Augenscheine festgestellt, dass die Beschwerdeführer in den
streitbetroffenen Folientunnels auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 ausserhalb des
Gestaltungsplangebiets bodenunabhängig produzieren. Diese Auffassung teilen die
Baudirektion in der Verfügung vom 4. August 2006 wie auch die
Baurekurskommission III im angefochtenen Entscheid. Wie die Beschwerdeführer
einräumen und sich aus einer bei den Akten liegenden Fotografie ergibt, wachsen
die Pflanzen in einzelnen Plastikgefässen, mit denen sie offenbar später
verkauft werden. Das Argument, wonach diese Gefässe durchlässig seien, so dass
die Pflanzen Wurzeln in den darunterliegenden Boden schlagen könnten, bedeutet
allerdings noch nicht, dass der Boden als Nährbasis tatsächlich erforderlich
ist. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz entspricht der Gartenbau nur
dann dem Zweck der Landwirtschaftszone, wenn er mit der landwirtschaftlichen
Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung freien Landes in einer
hinreichend engen Beziehung steht. Daran fehlt es überall dort, wo sich
zwischen den Pflanzenwurzeln und dem natürlichen Boden eine Trennschicht – wie
z.B. Hors-sol, Steinwolle, Nähr-Film-Technik, Dünnschicht-Kultur, japanisches
System usw. – befindet (Waldmann/Hänni, Art. 16a Rz. 16; Bundesamt für
Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2001, S. 37).
Die hier verwendeten Plastikgefässe stellen eine solche Trennschicht dar; auch
wenn diese gegenüber dem Erdreich teilweise durchlässig gestaltet ist, wird die
Pflanze zur Hauptsache nicht über den Boden, sondern künstlich von oben ernährt
und bewässert. Entgegen der Auffassung der Bauherrschaft macht der blosse
"Kontakt" einer Pflanze mit dem Boden diesen für das Wachstum nicht
bereits unentbehrlich. Obwohl die äusseren Umstände klar für eine bodenunabhängige
Produktionsweise sprechen, begnügen sich die Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht mit der Behauptung, dass die angebauten Kulturen dennoch auf
den Boden angewiesen seien, ohne dies in irgend einer Weise näher zu substanziieren
und zu belegen. Ebenso wenig wird aufgezeigt, dass die Fruchtfolge tatsächlich
im Dienst des Bodenschutzes steht; viel eher ist anzunehmen, dass für die
jeweilige Bepflanzung vorab wirtschaftliche Gründe den Ausschlag geben.
Sodann widersprechen die Beschwerdeführer der
Rekurskommission nicht, dass die Voraussetzungen für eine innere Aufstockung
gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b RPV hier fehlen, weil der Betrieb bereits auf
einer Fläche von über 5'000 m2 bodenunabhängig produziert. Ferner
gibt es keine planungsrechtliche Grundlage im Sinn einer sog. Intensivlandwirtschaftszone
gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG für die umstrittenen Folientunnels (hierzu Waldmann/Hänni,
Art. 16a Rz. 30 ff.). Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass in jedem
Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen eine weitere Ausdehnung des
Gärtnereibetriebs spricht. Denn mit der Festsetzung des privaten
Gestaltungsplans "Gärtnereibetriebe A und B" im Jahr 1997 und der
Revision von 2003 ist das Areal zweimal vergrössert worden. Der fragliche
Bereich N/L liegt im Norden der dicht besiedelten Gemeinde X. Im Osten schliesst
das ebenfalls dicht überbaute, zur Gemeinde Y gehörende Quartier O an; wenige
hundert Meter westlich liegt der zu Z gehörende Ortsteil P. Unter diesen
Dispositiv
Umständen hat die Rekurskommission mit gutem Grund erkannt, dass eine weitere
Überbauung der vergleichsweise kleinen Freifläche im Grenzbereich dieser drei Gemeinden
dem bedeutenden raumplanerischen Anliegen der Trennung nach Art. 1 und 3 RPG
sowie § 61 Abs. 2 des (zürcherischen) Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) zuwiderläuft. Im Übrigen besteht ein qualifiziertes
raumplanerisches Interesse, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche nicht
verringert wird.
Zu Recht haben die Vorinstanzen auch die Möglichkeit einer
Ausnahmebewilligung verneint. Die erleichterte Ausnahmebewilligung für eine
massvolle Erweiterung im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG fällt schon deswegen
ausser Betracht, weil die für eine solche in
Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV genannte Obergrenze von 100 m2 hier bei
weitem übertroffen wird; ausserdem hat die Bauherrschaft die Möglichkeit einer
Betriebserweiterung bereits mit dem Gestaltungsplan und dessen Änderung
konsumiert (vgl. Waldmann/Hänni, Art. 24c Rz. 20). Ferner sind die
Voraussetzungen für eine ordentliche Ausnahmebewilligung nicht erfüllt, denn
die streitbetroffenen Anlagen sind offensichtlich nicht standortgebunden.
2.4 Zwar ist
es Sache des Grundeigentümers, wie er das Landwirtschaftsland nutzt; die Befestigung
einer Teilfläche muss jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der 4
m breite Kiesstreifen entlang der M-Strasse unterliegt entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer entsprechend § 309 Abs. 1 lit. f und i PBG in
Verbindung mit § 1 lit. d Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997 (BauVV) der baurechtlichen Bewilligungspflicht (VGr, 13. Juli 2006, VB.2005.00503;
12. September 2002, VB.2002.00119). Selbst wenn dies nicht zutreffen würde,
dürfte dieser Eingriff in den gewachsenen Boden kraft § 2 Abs. 2 BauVV nur
dann erfolgen, wenn er materiell rechtmässig wäre. Weil eine (Ausnahme-)Bewilligung
für die streitbetroffenen Folientunnels auf Kat.-Nr. 05 nach den vorstehenden
Erwägungen ausser Betracht fällt, gilt dies auch für die Bekiesung als der
Intensivbewirtschaftung dienender Eingriff in das Gelände. Dass die Massnahme
für den Gärtnereibetrieb im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG nötig sei, lässt sich
offensichtlich nicht sagen. Es mag zutreffen, dass der befestigte Streifen
entlang der M-Strasse das Kreuzen von (Last-)Fahrzeugen erleichtert; die kurze
und gerade Streckenführung zwischen dem breiteren Strassenabschnitt in der
südlich anschliessenden Industriezone von X und dem Gärtnereibetrieb A und B
erfordert jedoch keine solchen Manöver. Schliesslich wird die
Verkehrssicherheit aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch ohne Kiesstreifen
nicht gefährdet; denn der streitbetroffene nördliche Teil der M-Strasse dient
im Wesentlichen nur als Zufahrt zum Gärtnereibetrieb. Inwieweit auch die von
der Baudirektion im Jahr 1970 für den Bau einer Umfahrungsstrasse festgesetzten
und in der Verkehrsrichtplanung verankerten Baulinien der Bekiesung im Weg
stehen, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
3.
Die von der Baurekurskommission III auf "maximal"
neun Monate ab Rechtskraft des Entscheids verlängerte Frist zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands ist von den Beschwerdeführern nicht angefochten
worden und erscheint als entgegenkommend.
4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei
diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und muss ihnen eine Parteientschädigung
von vornherein versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen;
Fr. 90.-- Zustellungskosten;
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …