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Entscheid

VB.2007.00270

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00270

7. November 2007Deutsch12 min

(URT.2007.10303)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 2. November 1988 verweigerte die Direktion der Polizei

des Kantons Zürich (Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr) A die Erteilung

des Lernfahrausweises der Kategorie C; die Weiterbelassung des Führerausweises

der Kategorie B verband sie mit der Auflage einer amtlich überwachten

Drogenabstinenz während mindestens eines Jahres. Mit Verfügung vom 2. Mai 1994

entzog die Direktion der Polizei des Kantons Zürich (heute:

Sicherheitsdirektion) A wegen Nichtbefolgen dreier Aufgebote zur

verkehrsmedizinischen Untersuchung den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung

von Ausschlussgründen im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Obwohl das ausgesprochene Fahrverbot seit dem 2. Mai 1994

rechtswirksam ist, hat A den Führerausweis trotz Mahnung und Konfiskationsauftrag

an die Kantonspolizei nicht deponiert.

Erwägungen

II.

Gestützt auf einen Bericht der Verkehrsmedizinischen

Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), welches

die Fahreignung von A unter bestimmten Auflagen zum Nachweis der

Drogenabstinenz befürwortete, hob die Direktion für Soziales und Sicherheit,

heute Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) am 1. Dezember 2005 die Verfügungen vom 2. November

1988.

und 2. Mai 1994 betreffend Verweigerung des Lernfahr-/Führerausweises der

Kategorie C bzw. Entzug des Führerausweises auf. Zudem verfügte sie, vor Wiedererteilung

des Führerausweises habe A eine neue Fahrerprüfung der Kategorie B (Theorie, inklusive

Verkehrskunde und Praxis) zu absolvieren und bis zum Bestehen der neuen Führerprüfung

bleibe das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien

verboten. Ausserdem wurden verkehrsmedizinische Auflagen zur Einhaltung bzw.

Weiterführung der Drogenabstinenz verfügt. Den gegen die Verfügung vom 1. Dezember

2005.

gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 9. Mai

2007.

ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 14. Juni 2007 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht mit folgenden Hauptanträgen:

"1. Die Massnahmen vom 2. November

1988.

betreffend Verweigerung des Lernfahr- / Führerausweises der Kategorie C

und jene vom 2. Mai 1994 betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug B, A

und A1 werden aufgehoben. Der Führerausweis ist an A umgehend im neuen

Kreditkartenformat auszuhändigen, da er diesen beruflich benötigt.

2.

Damit allfällige Zweifel bezüglich der

Fahrpraxis von A ausgeräumt werden können, wird er den Nachweis durch einen

Fahrlehrer erbringen.

3.

Der Nachweis der Drogenabstinenz ist

gemäss den gesetzlichen Grundlagen weiterzuführen."

In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 26. Juni 2007

Abweisung der Beschwerde. Die Staatskanzlei liess am 13. August 2007 ebenfalls

Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38

Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3

Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen,

wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres

der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.

§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Da hiermit

direkt der Sachentscheid ergeht, braucht das Beschwerdebegehren betreffend

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung nicht behandelt zu werden.

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten (§ 54 VRG). Durch den Antrag wird der Streitgegenstand vor

Verwaltungsgericht bestimmt. Aus dem Antrag muss sodann ersichtlich sein, wie

das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Dabei ist nicht

unbedingt erforderlich, dass der Antrag als förmliches Begehren gekennzeichnet

wird; es genügt, wenn er sich eindeutig und klar aus der Begründung ergibt

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1 und 3).

Zu prüfen ist vorab, wogegen sich die vorliegende

Beschwerde richtet. Aus dem Antrag und der Begründung geht deutlich hervor,

dass der Beschwerdeführer sich gegen die Verpflichtung zur Ablegung einer neuen

Führerprüfung wendet. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer – seinen

Antrag vor Regierungsrat wörtlich wiederholend –, dass der Nachweis der

Drogenabstinenz gemäss den gesetzlichen Grundlagen weiterzuführen sei. Während

sich der Begründung zum Rekurs noch entnehmen liess, der Beschwerdeführer

erachte den Nachweis der Drogenabstinenz als nicht erforderlich, weil sein

Verhalten nie "verkehrsrelevant" zu Tage getreten sei und er

demzufolge als unbescholtener Verkehrsteilnehmer behandelt werden müsse, so

stellt der Beschwerdeführer in der Begründung zuhanden des Verwaltungsgerichts

nunmehr klar, dass er sich den bestehenden Gesetzen unterordne und sie

respektiere. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nur noch

gegen die Anordnung einer neuen Führerprüfung wendet und die Auflage bezüglich verkehrsmedizinischer

Massnahmen vor Verwaltungsgericht nicht mehr anficht.

3.

Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Anordnung einer

neuen Führerprüfung rechtens ist. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die

Anordnung einer neuen Führerprüfung sei nicht zulässig, wenn der Führerausweis

aufgrund eines vorsorglichen Ausweisentzugs erfolgte; Art. 28 der Verordnung

vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV) setze vielmehr einen Ausweisentzug aufgrund einer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) voraus.

3.1

Der mit Verfügung vom 2. Mai 1994 angeordnete

Führerausweisentzug erfolgte vorsorglich zwecks Abklärung von Ausschlussgründen.

Es handelte sich demnach um eine Massnahme vorübergehenden Charakters als

Vorstufe für einen eventuellen Sicherungsentzug.

Diese Art des Entzugs fällt in die Kategorie der

Sicherungsentzüge: Vom ordentlichen Sicherungsentzug unterscheidet sich der

vorsorgliche vorab dadurch, dass er provisorisch festgesetzt wird (vgl. das

Schema bei René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1998). Während der Dauer

dieses Provisoriums sollen mögliche Ausschlussgründe durch ein

rechtsmedizinisches Gutachten geklärt werden. Für den Betroffenen hat dieser

Schwebezustand genau dieselben Auswirkungen wie der ordentliche

Sicherungsentzug, freilich mit dem Unterschied, dass die Dauer des Entzugs

naturgemäss nicht exakt feststeht. Das Verfahren (Anordnung der Begutachtung,

Erstattung des Gutachtens sowie eines allfälligen weiteren Ober­gutachtens)

dient dazu, den durch den vorsorglichen Entzug hervorgerufenen Schwebezustand

zu beenden (vgl. Schaffhauser, Band III, Rz. 1996). Zahlreiche vorsorgliche

Sicherungsentzüge werden in der Praxis wohl in einen ordentlichen

Sicherungsentzug überführt. Dieser härteste Fall kann, muss aber nicht

eintreten: So wird beispielsweise der eine oder andere Autofahrer,

aufgeschreckt durch den vorsorglichen Ausweisentzug, seinen Alkohol- oder Drogenkonsum

gänzlich einstellen. In solchen Fällen muss der Ausweis wieder ausgehändigt werden

(mildeste Variante). Zwischen diesen beiden Extremvarianten liegt die so

genannte bedingte Wiedererteilung. Dabei verbindet die Behörde die

Wiedererteilung mit bestimmten Auflagen (Schaffhauser, Band III, Rz. 2224;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich/Ba­sel/Genf 2006, Rz. 902). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend:

Die Beschwerdegegnerin sah angesichts des Gutachtens des Instituts für

Rechtsmedizin von einem definitiven Sicherungsentzug ab; auf der anderen Seite

bejahte sie die Fahreignung nicht vorbehaltlos, sondern unter Anordnung einer

neuen Führerprüfung sowie verkehrsmedizinischer Massnahmen (vgl. VGr, 23. Januar

2003, VB.2002.00351, www.vgrzh.ch).

3.2

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG wird ein Führerausweis dann erteilt, wenn die

amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und

ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht. Diese Voraussetzungen müssen nicht

nur bei der Erteilung des Führerausweises, sondern auch danach erfüllt sein.

Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so ist er gemäss Art.

14.

Abs. 3 SVG einer neuen Prüfung zu unterwerfen.

Die

Beschwerdegegnerin hat die Anordnung der neuen Führerprüfung mit dem langen Unterbruch

der Fahrpraxis begründet. Der Zusammenhang mit dem vorangegangen vorsorglichen

Sicherungsentzug ist demzufolge nur indirekter Natur. Nicht der Sicherungsentzug

als solcher bzw. einzelne Elemente daraus, wie die Drogenproblematik, sondern

die fehlende Fahrpraxis des Beschwerdeführers während längerer Zeit

rechtfertigt gemäss der Beschwerdegegnerin die Anordnung einer neuen Führerprüfung.

Diese stützt sich – wie der Beschwerdeführer selbst bemerkt – direkt auf Art.

14.

Abs. 3 SVG. Ob die Anordnung der neuen Führerprüfung im Rahmen von

Art. 28 Abs. 1 VZV möglich wäre, kann deshalb offen bleiben (vgl. BGE 108 Ib 62

E. 3a).

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 3 SVG kann eine neue

Führerprüfung als Bedingung für die Wiedererteilung des Ausweises nur

angeordnet werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers

bestehen; darüber hat die anordnende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu

entscheiden. Das Bundesgericht hielt fest, solche Bedenken könnten beispielsweise

gerechtfertigt sein, wenn ein Führer mit kurzer Fahrpraxis längere Zeit kein

Fahrzeug mehr geführt habe. Dabei dürfe aber nicht schematisiert werden,

sondern es seien in jedem einzelnen Falle die konkreten Umstände zu würdigen.

Aus dem Umstand, dass es viele Inhaber eines Führerausweises gebe, die

freiwillig während längerer Zeit auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichteten,

könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sobald die

Behörde von solchen Fällen Kenntnis erhalte und zudem Bedenken über die Eignung

als Motorfahrzeugführer bestünden, müssten auch diese Personen einer neuen

Führerprüfung unterworfen werden. Das Bundesgericht hat ausdrücklich

berücksichtigt, dass ein Fahrzeugführer die herangebildeten Automatismen

während der langen Entzugsdauer mehr oder weniger verloren haben könnte und es

richtig sei, dass sich in der Zwischenzeit die Verkehrsvorschriften zum Teil

geändert und die Verkehrsdichte zugenommen habe. Daraus ergäben sich aber ernsthafte

Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Fahrzeugführers und seiner

Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (BGE 108 Ib 62 E. 3b).

Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich,

dass der vorbestandenen Fahrpraxis weniger Gewicht beizumessen ist, je länger

der Ausweisentzug gedauert hat. Keine Rolle spielt demnach der genaue Umfang

der früheren Fahrpraxis des Beschwerdeführers, nachdem die Beschwerdegegnerin

vorliegend von einem über zehn Jahre dauernden Ausweisentzug ausgehen musste.

Das Strassenverkehrsamt durfte unter diesen Umständen ohne weiteres annehmen,

dass aufgrund der langen Absenz des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr begründete

Zweifel an dessen Eignung als Motorfahrzeugführer bestehen. Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers hatte das Strassenverkehrsamt keine weiteren

Gründe für die Anordnung der erneuten Fahrprüfung zu nennen oder gar Beweise

vorzulegen; die aussergewöhnlich lange Entzugsdauer rechtfertigte bereits für sich

die Bedenken an der Eignung des Beschwerdeführers. Ein Zusammenhang mit den vom

IRM untersuchten Eignungsgründen besteht wie erwähnt nicht.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur

Selbstfortbildung und Verantwortung des "Führerausweisinhabers" während

der Dauer des Ausweisentzugs gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer

hat sich im Übrigen selber zuzuschreiben, dass der vorsorglich erfolgte

Ausweisentzug de facto zu einem dauerhaften Ausweisentzug führte, indem er sich

der amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung von Ausschlussgründen aus wenig

plausiblen Gründen nicht stellte.

Die Anordnung einer neuen Führerprüfung erweist sich damit

als rechtens. Nach einem sehr langen Unterbruch der Fahrpraxis ist in der Regel

sowohl eine praktische als auch eine theoretische Prüfung anzuordnen, da sich

die Vorschriften und Verkehrsverhältnisse ändern, die Kenntnisse der

Verkehrsregeln abnehmen und eingespielte Automatismen in erheblichem Masse

verloren gehen können. Für den vom Beschwerdeführer in Betracht gezogenen

alternativen Nachweis durch einen Fahrlehrer fehlt es überdies an einer entsprechenden

gesetzlichen Grundlage.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege bzw. die Übernahme sämtlicher Kosten, welche im

Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind oder noch entstehen, wie

beispielsweise die Kosten für eine neue Führerprüfung. Das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Beschwerdeführer erst vor

Verwaltungsgericht vorgetragen. Über die Kosten der neuen Führerprüfung wurde

noch nicht entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung früher

entstandener oder künftig noch entstehender Kosten verlangt, kann seinem

Begehren daher von vornherein nicht entsprochen werden. Das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich demzufolge nur auf das

verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst beziehen.

Nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG

ist Privaten auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen. Diese Voraussetzun­gen müssen kumulativ

erfüllt sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Zum einen hat es der Be­schwerdeführer

unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse in genügender Weise darzutun,

weshalb das Gesuch um Kostenerlass bereits mangels nachgewiesener

Mittellosigkeit abzuweisen ist. Die eingereichte Beschwerde ist zum andern auch

offensichtlich aussichtslos und das Armenrecht daher auch aus diesem Grund zu

verweigern.

5.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem

Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG); eine Parteientschädigung wurde

nicht beantragt und wäre dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss ohnehin nicht

zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh­rung wird

abgewiesen;

und entscheidet :

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …