VB.2007.00270
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00270
7. November 2007Deutsch12 min
(URT.2007.10303)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00270
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.11.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Wiedererteilung des Führerausweises
Wiedererteilung des Führerausweises: Anordnung einer neuen Führerprüfung.
Eine neue Führerprüfung als Bedingung für die Wiedererteilung des Führerausweises kann nur dann angeordnet werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Fahrzeugführers bestehen. Solche Bedenken können bei einer aussergewöhnlich langen Fahrabstinenz gerechtfertigt sein. Da vorliegend von einem über zehn Jahre dauernden Ausweisentzug auszugehen ist, erweist sich die Anordnung einer neuen Führerprüfung als rechtens (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
FÜHRERAUSWEIS
FÜHRERAUSWEISWIEDERERTEILUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIEDERERTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. III SVG
Art. 28 Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00270
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 2. November 1988 verweigerte die Direktion der Polizei
des Kantons Zürich (Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr) A die Erteilung
des Lernfahrausweises der Kategorie C; die Weiterbelassung des Führerausweises
der Kategorie B verband sie mit der Auflage einer amtlich überwachten
Drogenabstinenz während mindestens eines Jahres. Mit Verfügung vom 2. Mai 1994
entzog die Direktion der Polizei des Kantons Zürich (heute:
Sicherheitsdirektion) A wegen Nichtbefolgen dreier Aufgebote zur
verkehrsmedizinischen Untersuchung den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung
von Ausschlussgründen im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung und
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Obwohl das ausgesprochene Fahrverbot seit dem 2. Mai 1994
rechtswirksam ist, hat A den Führerausweis trotz Mahnung und Konfiskationsauftrag
an die Kantonspolizei nicht deponiert.
Erwägungen
II.
Gestützt auf einen Bericht der Verkehrsmedizinischen
Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), welches
die Fahreignung von A unter bestimmten Auflagen zum Nachweis der
Drogenabstinenz befürwortete, hob die Direktion für Soziales und Sicherheit,
heute Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) am 1. Dezember 2005 die Verfügungen vom 2. November
1988.
und 2. Mai 1994 betreffend Verweigerung des Lernfahr-/Führerausweises der
Kategorie C bzw. Entzug des Führerausweises auf. Zudem verfügte sie, vor Wiedererteilung
des Führerausweises habe A eine neue Fahrerprüfung der Kategorie B (Theorie, inklusive
Verkehrskunde und Praxis) zu absolvieren und bis zum Bestehen der neuen Führerprüfung
bleibe das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien
verboten. Ausserdem wurden verkehrsmedizinische Auflagen zur Einhaltung bzw.
Weiterführung der Drogenabstinenz verfügt. Den gegen die Verfügung vom 1. Dezember
2005.
gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 9. Mai
2007.
ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 14. Juni 2007 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht mit folgenden Hauptanträgen:
"1. Die Massnahmen vom 2. November
1988.
betreffend Verweigerung des Lernfahr- / Führerausweises der Kategorie C
und jene vom 2. Mai 1994 betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug B, A
und A1 werden aufgehoben. Der Führerausweis ist an A umgehend im neuen
Kreditkartenformat auszuhändigen, da er diesen beruflich benötigt.
2.
Damit allfällige Zweifel bezüglich der
Fahrpraxis von A ausgeräumt werden können, wird er den Nachweis durch einen
Fahrlehrer erbringen.
3.
Der Nachweis der Drogenabstinenz ist
gemäss den gesetzlichen Grundlagen weiterzuführen."
In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Sicherheitsdirektion beantragte am 26. Juni 2007
Abweisung der Beschwerde. Die Staatskanzlei liess am 13. August 2007 ebenfalls
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38
Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3
Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen,
wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres
der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.
§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Da hiermit
direkt der Sachentscheid ergeht, braucht das Beschwerdebegehren betreffend
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung nicht behandelt zu werden.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten (§ 54 VRG). Durch den Antrag wird der Streitgegenstand vor
Verwaltungsgericht bestimmt. Aus dem Antrag muss sodann ersichtlich sein, wie
das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Dabei ist nicht
unbedingt erforderlich, dass der Antrag als förmliches Begehren gekennzeichnet
wird; es genügt, wenn er sich eindeutig und klar aus der Begründung ergibt
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1 und 3).
Zu prüfen ist vorab, wogegen sich die vorliegende
Beschwerde richtet. Aus dem Antrag und der Begründung geht deutlich hervor,
dass der Beschwerdeführer sich gegen die Verpflichtung zur Ablegung einer neuen
Führerprüfung wendet. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer – seinen
Antrag vor Regierungsrat wörtlich wiederholend –, dass der Nachweis der
Drogenabstinenz gemäss den gesetzlichen Grundlagen weiterzuführen sei. Während
sich der Begründung zum Rekurs noch entnehmen liess, der Beschwerdeführer
erachte den Nachweis der Drogenabstinenz als nicht erforderlich, weil sein
Verhalten nie "verkehrsrelevant" zu Tage getreten sei und er
demzufolge als unbescholtener Verkehrsteilnehmer behandelt werden müsse, so
stellt der Beschwerdeführer in der Begründung zuhanden des Verwaltungsgerichts
nunmehr klar, dass er sich den bestehenden Gesetzen unterordne und sie
respektiere. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nur noch
gegen die Anordnung einer neuen Führerprüfung wendet und die Auflage bezüglich verkehrsmedizinischer
Massnahmen vor Verwaltungsgericht nicht mehr anficht.
3.
Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Anordnung einer
neuen Führerprüfung rechtens ist. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die
Anordnung einer neuen Führerprüfung sei nicht zulässig, wenn der Führerausweis
aufgrund eines vorsorglichen Ausweisentzugs erfolgte; Art. 28 der Verordnung
vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV) setze vielmehr einen Ausweisentzug aufgrund einer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) voraus.
3.1
Der mit Verfügung vom 2. Mai 1994 angeordnete
Führerausweisentzug erfolgte vorsorglich zwecks Abklärung von Ausschlussgründen.
Es handelte sich demnach um eine Massnahme vorübergehenden Charakters als
Vorstufe für einen eventuellen Sicherungsentzug.
Diese Art des Entzugs fällt in die Kategorie der
Sicherungsentzüge: Vom ordentlichen Sicherungsentzug unterscheidet sich der
vorsorgliche vorab dadurch, dass er provisorisch festgesetzt wird (vgl. das
Schema bei René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1998). Während der Dauer
dieses Provisoriums sollen mögliche Ausschlussgründe durch ein
rechtsmedizinisches Gutachten geklärt werden. Für den Betroffenen hat dieser
Schwebezustand genau dieselben Auswirkungen wie der ordentliche
Sicherungsentzug, freilich mit dem Unterschied, dass die Dauer des Entzugs
naturgemäss nicht exakt feststeht. Das Verfahren (Anordnung der Begutachtung,
Erstattung des Gutachtens sowie eines allfälligen weiteren Obergutachtens)
dient dazu, den durch den vorsorglichen Entzug hervorgerufenen Schwebezustand
zu beenden (vgl. Schaffhauser, Band III, Rz. 1996). Zahlreiche vorsorgliche
Sicherungsentzüge werden in der Praxis wohl in einen ordentlichen
Sicherungsentzug überführt. Dieser härteste Fall kann, muss aber nicht
eintreten: So wird beispielsweise der eine oder andere Autofahrer,
aufgeschreckt durch den vorsorglichen Ausweisentzug, seinen Alkohol- oder Drogenkonsum
gänzlich einstellen. In solchen Fällen muss der Ausweis wieder ausgehändigt werden
(mildeste Variante). Zwischen diesen beiden Extremvarianten liegt die so
genannte bedingte Wiedererteilung. Dabei verbindet die Behörde die
Wiedererteilung mit bestimmten Auflagen (Schaffhauser, Band III, Rz. 2224;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 902). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend:
Die Beschwerdegegnerin sah angesichts des Gutachtens des Instituts für
Rechtsmedizin von einem definitiven Sicherungsentzug ab; auf der anderen Seite
bejahte sie die Fahreignung nicht vorbehaltlos, sondern unter Anordnung einer
neuen Führerprüfung sowie verkehrsmedizinischer Massnahmen (vgl. VGr, 23. Januar
2003, VB.2002.00351, www.vgrzh.ch).
3.2
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG wird ein Führerausweis dann erteilt, wenn die
amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und
ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht. Diese Voraussetzungen müssen nicht
nur bei der Erteilung des Führerausweises, sondern auch danach erfüllt sein.
Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so ist er gemäss Art.
14.
Abs. 3 SVG einer neuen Prüfung zu unterwerfen.
Die
Beschwerdegegnerin hat die Anordnung der neuen Führerprüfung mit dem langen Unterbruch
der Fahrpraxis begründet. Der Zusammenhang mit dem vorangegangen vorsorglichen
Sicherungsentzug ist demzufolge nur indirekter Natur. Nicht der Sicherungsentzug
als solcher bzw. einzelne Elemente daraus, wie die Drogenproblematik, sondern
die fehlende Fahrpraxis des Beschwerdeführers während längerer Zeit
rechtfertigt gemäss der Beschwerdegegnerin die Anordnung einer neuen Führerprüfung.
Diese stützt sich – wie der Beschwerdeführer selbst bemerkt – direkt auf Art.
14.
Abs. 3 SVG. Ob die Anordnung der neuen Führerprüfung im Rahmen von
Art. 28 Abs. 1 VZV möglich wäre, kann deshalb offen bleiben (vgl. BGE 108 Ib 62
E. 3a).
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 3 SVG kann eine neue
Führerprüfung als Bedingung für die Wiedererteilung des Ausweises nur
angeordnet werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers
bestehen; darüber hat die anordnende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden. Das Bundesgericht hielt fest, solche Bedenken könnten beispielsweise
gerechtfertigt sein, wenn ein Führer mit kurzer Fahrpraxis längere Zeit kein
Fahrzeug mehr geführt habe. Dabei dürfe aber nicht schematisiert werden,
sondern es seien in jedem einzelnen Falle die konkreten Umstände zu würdigen.
Aus dem Umstand, dass es viele Inhaber eines Führerausweises gebe, die
freiwillig während längerer Zeit auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichteten,
könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sobald die
Behörde von solchen Fällen Kenntnis erhalte und zudem Bedenken über die Eignung
als Motorfahrzeugführer bestünden, müssten auch diese Personen einer neuen
Führerprüfung unterworfen werden. Das Bundesgericht hat ausdrücklich
berücksichtigt, dass ein Fahrzeugführer die herangebildeten Automatismen
während der langen Entzugsdauer mehr oder weniger verloren haben könnte und es
richtig sei, dass sich in der Zwischenzeit die Verkehrsvorschriften zum Teil
geändert und die Verkehrsdichte zugenommen habe. Daraus ergäben sich aber ernsthafte
Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Fahrzeugführers und seiner
Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (BGE 108 Ib 62 E. 3b).
Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich,
dass der vorbestandenen Fahrpraxis weniger Gewicht beizumessen ist, je länger
der Ausweisentzug gedauert hat. Keine Rolle spielt demnach der genaue Umfang
der früheren Fahrpraxis des Beschwerdeführers, nachdem die Beschwerdegegnerin
vorliegend von einem über zehn Jahre dauernden Ausweisentzug ausgehen musste.
Das Strassenverkehrsamt durfte unter diesen Umständen ohne weiteres annehmen,
dass aufgrund der langen Absenz des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr begründete
Zweifel an dessen Eignung als Motorfahrzeugführer bestehen. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers hatte das Strassenverkehrsamt keine weiteren
Gründe für die Anordnung der erneuten Fahrprüfung zu nennen oder gar Beweise
vorzulegen; die aussergewöhnlich lange Entzugsdauer rechtfertigte bereits für sich
die Bedenken an der Eignung des Beschwerdeführers. Ein Zusammenhang mit den vom
IRM untersuchten Eignungsgründen besteht wie erwähnt nicht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Selbstfortbildung und Verantwortung des "Führerausweisinhabers" während
der Dauer des Ausweisentzugs gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer
hat sich im Übrigen selber zuzuschreiben, dass der vorsorglich erfolgte
Ausweisentzug de facto zu einem dauerhaften Ausweisentzug führte, indem er sich
der amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung von Ausschlussgründen aus wenig
plausiblen Gründen nicht stellte.
Die Anordnung einer neuen Führerprüfung erweist sich damit
als rechtens. Nach einem sehr langen Unterbruch der Fahrpraxis ist in der Regel
sowohl eine praktische als auch eine theoretische Prüfung anzuordnen, da sich
die Vorschriften und Verkehrsverhältnisse ändern, die Kenntnisse der
Verkehrsregeln abnehmen und eingespielte Automatismen in erheblichem Masse
verloren gehen können. Für den vom Beschwerdeführer in Betracht gezogenen
alternativen Nachweis durch einen Fahrlehrer fehlt es überdies an einer entsprechenden
gesetzlichen Grundlage.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege bzw. die Übernahme sämtlicher Kosten, welche im
Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind oder noch entstehen, wie
beispielsweise die Kosten für eine neue Führerprüfung. Das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Beschwerdeführer erst vor
Verwaltungsgericht vorgetragen. Über die Kosten der neuen Führerprüfung wurde
noch nicht entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung früher
entstandener oder künftig noch entstehender Kosten verlangt, kann seinem
Begehren daher von vornherein nicht entsprochen werden. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich demzufolge nur auf das
verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst beziehen.
Nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG
ist Privaten auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Zum einen hat es der Beschwerdeführer
unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse in genügender Weise darzutun,
weshalb das Gesuch um Kostenerlass bereits mangels nachgewiesener
Mittellosigkeit abzuweisen ist. Die eingereichte Beschwerde ist zum andern auch
offensichtlich aussichtslos und das Armenrecht daher auch aus diesem Grund zu
verweigern.
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem
Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG); eine Parteientschädigung wurde
nicht beantragt und wäre dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss ohnehin nicht
zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen;
und entscheidet :
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …