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Entscheid

VB.2007.00271

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00271

18. Juli 2007Deutsch7 min

(URT.2007.10099)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 erteilte die

Baukommission X C und B die nachträgliche Baubewilligung für einen bereits

erstellten Hühner-Unterstand an der L-Strasse in Y.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs des Nachbarn A trat die

Baurekurskommission III am 16. Mai 2007 mit der Begründung nicht ein, dass

dieser Nachbar die Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht innert der

zwanzigtägigen Frist von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) verlangt habe, weshalb gemäss § 316 Abs. 1 PBG

sein Rekursrecht verwirkt sei.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Juni 2007 beantragte A

dem Verwaltungsgericht sinngemäss, den Rekursentscheid aufzuheben und die Sache

zur Neubeurteilung an die Baubehörde der Gemeinde X zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2007

wurde vom Beschwerdeeingang Vormerk genommen und wurden von der Rekurskommission

die Akten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung

der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III.

Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen

Nichteintretensbeschlusses gemäss § 338a Abs. 1 PBG zum Rechtsmittel legitimiert.

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 315 Abs. 1 in Verbindung mit § 316 Abs. 1

PBG hat der Nachbar das Rekursrecht gegen eine Baubewilligung verwirkt, wenn er

nicht innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen

Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangt.

2.1

Hier ist

unbestritten, dass die Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG am 12. Januar

2007.

abgelaufen ist, ohne dass der Beschwerdeführer schriftlich die Zustellung

des baurechtlichen Entscheids verlangt hat.

Der Beschwerdeführer ist indessen der Auffassung, diese Säumnis

könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil wegen der eigenmächtigen

Errichtung der Baute keine Visiere gestellt worden seien, so dass er nicht auf

das Bewilligungsverfahren aufmerksam geworden sei. Zudem habe er am 11. Januar

2007.

den Bausekretär telefonisch "um einen Gesprächstermin wegen

Grenzbauten" ersucht, wobei er trotz seines Angebots, sogleich vorbeizukommen,

einen Termin erst für den 15. Januar 2007 erhalten habe. Erst dann sei er

über das laufende Bewilligungsverfahren und darüber informiert worden, dass die

Frist für die Anforderung des baurechtlichen Entscheids bereits abgelaufen sei.

2.2

Gemäss §

311.

Abs. 1 PBG sind vor der öffentlichen Bekanntmachung, an welche der

Lauf der Frist von § 315 Abs. 1 PBG anknüpft, darstellbare Bauvorhaben auszustecken.

Diese Aussteckung durch Visiere dient dem Zweck, Drittbetroffene auf das

Bauvorhaben aufmerksam zu machen und ihnen eine räumliche Vorstellung vom

Projekt und seiner Beziehung zur Umgebung zu vermitteln (Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 279). Wurde wie hier eine Baute ohne

Bewilligung erstellt, so macht eine nachträgliche Aussteckung gemessen an

dieser Zielsetzung keinen Sinn mehr, da der Bau mit seinen Dimensionen

allfälligen Betroffenen bereits bekannt ist.

Um ihre Rechte zu wahren, können Nachbarn, die durch eine

eigenmächtig erstellte Baute betroffen sind, die Baubehörde auf die

unbewilligte Baute hinweisen und so ein Bewilligungsverfahren in Gang setzen.

Als Gesuchsteller im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. a VRG wird ihnen die

Erledigung der Angelegenheit, das heisst hier die öffentliche Bekanntmachung

des Baugesuchs im Sinn von § 314 PBG, in der Regel schriftlich anzuzeigen sein,

so dass sie die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen können.

Unterbleibt eine solche Anzeige, so stellt sich die Frage, ob nicht bereits die

Anzeige eines ohne Bewilligung ausgeführten Bauvorhabens als Begehren um

Zustellung des baurechtlichen Entscheids aufzufassen ist.

2.3

Diese

Frage braucht hier indessen nicht beantwortet zu werden, da, wie sich aus der

in der Beschwerdeschrift dargestellten "Chronographie" (S. 3 ff.)

ergibt, der Hühnerunterstand schon im Sommer 2006 errichtet wurde, ohne dass

der Beschwerdeführer bei der Gemeinde vorstellig wurde. Eine Anzeige erfolgte

lediglich durch die Nachbarin D, an deren Grenze die Baute errichtet wurde und

die dem Bauvorhaben in der Folge ihre Zustimmung erteilte. Unter diesen

Umständen hatte die Baubehörde keine Veranlassung, den Beschwerdeführer auf das

nach der Intervention der Nachbarin D eingeleitete Baubewilligungsverfahren und

die am 22. Dezember 2006 erfolgte Ausschreibung besonders hinzuweisen.

2.4

Den

weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er am 11. Januar 2007,

das heisst am Tag vor Ablauf der zwanzigtägigen Frist gemäss § 315 Abs. 1

PBG, beim Bausekretär "wegen Grenzbauten" habe vorsprechen wollen,

jedoch erst am 15. Januar 2007 einen Termin erhalten und erst in jenem

Zeitpunkt von der Ausschreibung bzw. der mittlerweile abgelaufenen Frist

Kenntnis erhalten habe, lässt sich die Rüge entnehmen, dass ihm der Bausekretär

beim Telefongespräch den drohenden Ablauf der Frist zur Anforderung des

baurechtlichen Entscheids treuwidrig verschwiegen habe.

Dieser Vorwurf ist unbegründet. Zwar hat nach Darstellung des

Beschwerdeführers der Bausekretär den Anrufer als Nachbarn der Bauherrschaft B

und C erkannt, "der dem Nachbar (E) hilft bei den Baueingaben". Wie

der Beschwerdeführer aber selber ausführt, hat er den Bausekretär nicht auf den

unbewilligten Hühner-Unterstand angesprochen oder nach dem Stand eines

allfälligen Bewilligungsverfahrens nachgefragt, sondern einzig "um einen

Gesprächstermin wegen Grenzbauten" ersucht. Unter diesen Umständen hatte

der Bausekretär keine Veranlassung, den Beschwerdeführer über die Ausschreibung

des Bauvorhabens auf dem Grundstück B und C und den Lauf der Frist für die

Anforderung des baurechtlichen Entscheids zu informieren, und kann ihm

jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er den

Beschwerdeführer nicht von sich aus auf das laufende Verfahren hingewiesen hat.

Das gilt umso mehr, als der streitbetroffene Hühner-Unterstand nicht an der

Grenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers steht und der Bausekretär deshalb

annehmen durfte, die vom Beschwerdeführer angesprochenen "Grenzbauten"

beträfen solche an der Grenze zwischen den Liegenschaften A sowie B und C, wo,

wie aus den umfangreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Akten hervorgeht,

der Beschwerdeführer mit Zustimmung der Nachbarn eine bestehende Kleinbaute bis

zur gemeinsamen Grenze verlängerte, er seinerseits aber die Zustimmung zu einem

geplanten Grenzbau des Nachbarn wegen Querelen, die bis vor Friedensrichter

führten, bisher verweigert hat.

2.5

Damit ist

die Vorinstanz mangels rechtzeitigen Gesuchs um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die

umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sache sind damit von

vornherein unbehelflich.

3.

Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'790.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …