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Entscheid

VB.2007.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00274

30. August 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10163)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit April 2007

wieder Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X an der Limmat, nachdem sie

bereits in den vergangenen Jahren zeitweise von der Gemeinde unterstützt worden

war. Der Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 19. März 2007 befasste sich

unter anderem auch mit den Wohnkosten, wozu er Folgendes festhielt:

"Die Kosten für die Wohnung übersteigen

die gemeindeinternen Richtlinien von CHF 900 für den Einpersonenhaushalt um CHF

511. Die aktuellen Wohnkosten von CHF 1'411 werden noch bis längstens

30.6.2007 übernommen. Frau A hat dem Sozialdienst mitzuteilen, ob Hilfe bei der

Wohnungssuche gewünscht wird. Werden keine Bemühungen vorgelegt und die Hilfe

des Sozialdienstes bei der Wohnungssuche abgelehnt, wird ab 1.6.2007 [richtig

1. Juli 2007] maximal CHF 900 für die Wohnkosten bewilligt." (Disp. Ziff. 2)

"Frau

A wird angewiesen, sich für günstigere Wohnungen zu bewerben und dem

Sozialdienst ihre diesbezüglichen Bemühungen monatlich, unaufgefordert und

schriftlich zu unterbreiten. Der aktuelle Mietzins über Fr. 1'411.00 wird

längstens bis und mit Ende Juni 2007 bezahlt. Ab Juli 2007 wird im Budget der

Mietrichtwert für eine Einzelperson im Betrag von Fr. 900

eingerechnet." (Disp. Ziff. 7 b/c).

Erwägungen

II.

Einen von A gegen den Beschluss der kommunalen

Fürsorgebehörde erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 23. Mai 2007 ab,

soweit er auf ihn eintrat.

III.

A reichte am 18. Juni 2007 gegen den Beschluss des

Bezirksrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, den

Beschluss zu "sistieren". Der Bezirksrat Y schloss in seiner Eingabe

vom 3. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte mit Protokollauszug vom 9.

Juli 2007, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

Streitgegenstand bildet allein die Höhe der von der

Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Wohnkosten. Der streitige monatliche

Differenzbetrag von Fr. 511.- ergibt auf die Dauer des angefochtenen

Leistungsbeschlusses (1. Juli 2007 bis 31. März 2008) eine Summe von Fr. 4'599.-

(9 x Fr. 511.-), weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Der Bezirksrat hielt in seinem Rekursentscheid fest, dass

mit dem angefochtenen Beschluss der Wohnkostenbeitrag noch nicht gekürzt worden

sei. Durch die Kürzungsandrohung allein sei die Beschwerdeführerin nicht

beschwert, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die Auflage,

eine günstigere Wohnung (monatlicher Mietzins maximal Fr. 900.-) zu

suchen, sei zweckmässig. Ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen

Lebensstandards bestehe nicht. Die Beschwerdegegnerin habe dargelegt, dass es

in der Gemeinde Wohnungen – wenn auch mit weniger als 2 1/2 Zimmern –

gebe. Es fehlten Hinweise darauf, dass ein Umzug der Beschwerdeführerin

aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit nicht zuzumuten wäre. Im Übrigen

habe ihr die Beschwerdegegnerin bereits während der früheren Leistungsperiode

mit Beschluss vom 10. April 2006 die Auflage erteilt, eine günstigere Wohnung

zu suchen. Diesbezüglich sei der Rekurs abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin

bestreitet, dass sie sich nicht um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Sie

habe sich seit dem 10. April 2006 intensiv darum gekümmert und täglich Inserate

im Internet und in den Tageszeitungen durchgesehen. Es sei ihr von der Gemeinde

keine Hilfe bei der Wohnungssuche angeboten worden. Ausserdem habe sie sich

sehr intensiv um Arbeitsstellen bemüht und auch wieder Stellen gefunden.

Gleichwohl werde sie mit einer Kürzung der Leistungen von Fr. 511.-

(Mietzinsdifferenz) bestraft.

Die Beschwerdegegnerin

führt in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführerin habe sich nicht um

eine günstigere Wohnung gekümmert, zudem habe sie eine ihr angebotene 1

½-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde mit einem monatlichen Mietzins innerhalb der

kommunalen Richtlinien abgelehnt.

3.

Wer für seinen

Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15

Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben (§ 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Zur materiellen

Grundsicherung gehören auch die Wohnkosten (Ziff. A.6 SKOS-Richtlinien).

Anzurechnen sind der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen

liegt, und die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (Ziff. B.3

SKOS-Richtlinien).

Die wirtschaftliche Hilfe

darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers

und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Überhöhte Wohnkosten sind

so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung

steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und

-bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche

Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in

eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu

prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu

berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine

allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit

der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration.

Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegen

zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv

verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die

anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die

günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (Ziff. B.3 SKOS-Richtlinien). Wenn der Hilfesuchende

Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und

Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis

kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).

4.

4.1

Die

Weisung an die Beschwerdeführerin, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen,

ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann der Begründung der Vorinstanz beigepflichtet

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine solche

Anordnung ist gerade auch aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen

zulässig (RB 1998 Nr. 87). Wer Sozialhilfeleistungen bezieht, kann nicht für

sich in Anspruch nehmen, seinen bisherigen Lebensstandard ohne weiteres

beizubehalten. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn die Beschwerdegegnerin von

der Beschwerdeführerin als allein stehender Person verlangt, die Wohnkosten für

einen Einpersonenhaushalt zu reduzieren. Es sind auch keine in der Person der

Beschwerdeführerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen einen Umzug

sprechen. Namentlich ist nicht nachzuvollziehen, dass der Bezug einer kleineren

Wohnung eine vollständig neue Möblierung erfordert. Mit dem Wohnungswechsel ist

es im Weiteren nicht zwingend verbunden, dass die Beschwerdeführerin ihre Möbel

entsorgen muss, da durchaus Lösungen einer Zwischenlagerung bei Verwandten,

Bekannten oder Dritten denkbar sind. Im Hinblick auf das angebliche fehlende

Wohnungsangebot in der relativ kleinen Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin

(rund 2'200 Einwohner) darf die Beschwerdeführerin ihre Wohnungssuche nicht

allein auf die Wohnsitzgemeinde beschränken (RB 2002 Nr. 63). Der Bezirksrat

hat deshalb den Rekurs in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.

4.2

Es kann

offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin früher – während der

ersten Zeitspanne des Bezugs von Sozialhilfeleistungen von April 2006 bis

Januar 2007 – hinreichend um eine günstigere Wohnung gekümmert hat.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die neue Verpflichtung der

Beschwerdeführerin, während der zweiten Bezugsperiode ab April 2007 erneut

wieder zu einer Reduktion der Wohnkosten beizutragen.

4.3

Die

Konsequenzen für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um eine günstigere

Wohnung bemüht, gehen aus dem Wortlaut des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 19. März 2007 nicht deutlich hervor. Einerseits wird die Übernahme des

aktuellen monatlichen Mietzinses von Fr. 1'411.- klar beschränkt bis zum

30.

Juni 2007 (insbes. Disp. Ziff. 7 b/c; vgl. auch Disp. Ziff. 2 Satz 2 und

Disp. Ziff. 1b). Anderseits wird aber die Möglichkeit der Fortsetzung der

Bezahlung des aktuellen Mietzinses über den 30. Juni 2007 hinaus mit der

Formulierung angedeutet, wonach ab Juli 2007 die Wohnkosten im reduzierten

Umfang nur dann "bewilligt" würden, wenn keine Bemühungen zur Wohnungssuche

vorgelegt und die Hilfe des Sozialdienstes abgelehnt werde (Disp. Ziff. 2 letzter

Satz). Es fragt sich deshalb, ob für den Fall, dass die Beschwerdeführerin

keine Bemühungen um eine günstigere Wohnung vorlegt, die Übernahme des

bisherigen Mietzinses ohne Weiteres gestoppt würde oder ob dann die Reduktion

der Wohnkosten neu zu verfügen wäre.

Ersteres widerspräche dem

Grundsatz, wonach eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten erst dann

– und zwar mit separater Verfügung – anzuordnen ist, wenn feststeht,

dass sich ein Sozialhilfeempfänger weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen

oder in eine solche umzuziehen, obwohl dies für ihn zumutbar wäre (RB 2000 Nr.

84; vgl. allgemein auch § 24 SHG). Solange also eine solche Weisung

erfüllt wird – etwa durch die Vorlage von Bewerbungsschreiben und

Absagebriefen sowie durch die grundsätzliche Bereitschaft zum Umzug –,

sind auch überhöhte Wohnkosten zu übernehmen, ohne dass dies an eine Befristung

gebunden wäre. Der Bezirksrat hat den angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin

denn auch dahin gehend interpretiert, dass die Beschwerdegegnerin erst nach dem

30.

Juni 2007 zu prüfen habe, ob sich die Beschwerdeführerin um eine

günstigere Wohnung bemüht habe. Erst im Anschluss daran werde die

Beschwerdegegnerin allenfalls zu entscheiden haben, den Wohnkostenbeitrag

herabzusetzen. Dieser Auffassung hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren

nicht widersprochen. Zu Recht ist daher der Bezirksrat auf den Rekurs gegen

diese als blosse Androhung zu verstehende Massnahme nicht eingetreten, weil es

sich dabei lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, die keinen

später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (§ 19

Abs. 2 VRG; RB 1998 Nr. 34). Aufgrund dieser Konstellation ist nicht zu beurteilen,

ob die Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine günstigere Wohnung ausreichend

sind, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird.

5.

Die Beschwerde ist daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), wobei der bedrängten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin mit

der Festsetzung einer mässigen Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …