VB.2007.00274
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00274
30. August 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10163)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00274
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen
Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu Weisungen, insbes. hinsichtlich der Wohnkosten, im Besonderen (E. 3). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen nicht zu beanstanden. Auch sind konkret keine in der Person der Sozialhilfeempfängerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen (E. 4.1). Aus dem angefochtenen Beschluss der Fürsorgebehörde gehen zwar die Konsequenzen für den Fall, dass die Sozialhilfeempfängerin die Weisung nicht befolgt, nicht deutlich hervor. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass vorerst lediglich eine Androhung einer Kürzung der Wohnkosten und nicht bereits eine Kürzung verfügt worden ist. Eine solche Androhung ist als verfahrensmässige Anordnung nicht anfechtbar. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 4.3).
Abweisung (E. 5).
Stichworte:
ANDROHUNG
KÜRZUNG
MIETZINS
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00274
Entscheid
des Einzelrichters
vom 30. August 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit April 2007
wieder Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X an der Limmat, nachdem sie
bereits in den vergangenen Jahren zeitweise von der Gemeinde unterstützt worden
war. Der Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 19. März 2007 befasste sich
unter anderem auch mit den Wohnkosten, wozu er Folgendes festhielt:
"Die Kosten für die Wohnung übersteigen
die gemeindeinternen Richtlinien von CHF 900 für den Einpersonenhaushalt um CHF
511. Die aktuellen Wohnkosten von CHF 1'411 werden noch bis längstens
30.6.2007 übernommen. Frau A hat dem Sozialdienst mitzuteilen, ob Hilfe bei der
Wohnungssuche gewünscht wird. Werden keine Bemühungen vorgelegt und die Hilfe
des Sozialdienstes bei der Wohnungssuche abgelehnt, wird ab 1.6.2007 [richtig
1. Juli 2007] maximal CHF 900 für die Wohnkosten bewilligt." (Disp. Ziff. 2)
"Frau
A wird angewiesen, sich für günstigere Wohnungen zu bewerben und dem
Sozialdienst ihre diesbezüglichen Bemühungen monatlich, unaufgefordert und
schriftlich zu unterbreiten. Der aktuelle Mietzins über Fr. 1'411.00 wird
längstens bis und mit Ende Juni 2007 bezahlt. Ab Juli 2007 wird im Budget der
Mietrichtwert für eine Einzelperson im Betrag von Fr. 900
eingerechnet." (Disp. Ziff. 7 b/c).
Erwägungen
II.
Einen von A gegen den Beschluss der kommunalen
Fürsorgebehörde erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 23. Mai 2007 ab,
soweit er auf ihn eintrat.
III.
A reichte am 18. Juni 2007 gegen den Beschluss des
Bezirksrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, den
Beschluss zu "sistieren". Der Bezirksrat Y schloss in seiner Eingabe
vom 3. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte mit Protokollauszug vom 9.
Juli 2007, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
Streitgegenstand bildet allein die Höhe der von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Wohnkosten. Der streitige monatliche
Differenzbetrag von Fr. 511.- ergibt auf die Dauer des angefochtenen
Leistungsbeschlusses (1. Juli 2007 bis 31. März 2008) eine Summe von Fr. 4'599.-
(9 x Fr. 511.-), weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Der Bezirksrat hielt in seinem Rekursentscheid fest, dass
mit dem angefochtenen Beschluss der Wohnkostenbeitrag noch nicht gekürzt worden
sei. Durch die Kürzungsandrohung allein sei die Beschwerdeführerin nicht
beschwert, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die Auflage,
eine günstigere Wohnung (monatlicher Mietzins maximal Fr. 900.-) zu
suchen, sei zweckmässig. Ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen
Lebensstandards bestehe nicht. Die Beschwerdegegnerin habe dargelegt, dass es
in der Gemeinde Wohnungen – wenn auch mit weniger als 2 1/2 Zimmern –
gebe. Es fehlten Hinweise darauf, dass ein Umzug der Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit nicht zuzumuten wäre. Im Übrigen
habe ihr die Beschwerdegegnerin bereits während der früheren Leistungsperiode
mit Beschluss vom 10. April 2006 die Auflage erteilt, eine günstigere Wohnung
zu suchen. Diesbezüglich sei der Rekurs abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass sie sich nicht um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Sie
habe sich seit dem 10. April 2006 intensiv darum gekümmert und täglich Inserate
im Internet und in den Tageszeitungen durchgesehen. Es sei ihr von der Gemeinde
keine Hilfe bei der Wohnungssuche angeboten worden. Ausserdem habe sie sich
sehr intensiv um Arbeitsstellen bemüht und auch wieder Stellen gefunden.
Gleichwohl werde sie mit einer Kürzung der Leistungen von Fr. 511.-
(Mietzinsdifferenz) bestraft.
Die Beschwerdegegnerin
führt in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführerin habe sich nicht um
eine günstigere Wohnung gekümmert, zudem habe sie eine ihr angebotene 1
½-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde mit einem monatlichen Mietzins innerhalb der
kommunalen Richtlinien abgelehnt.
3.
Wer für seinen
Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15
Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben (§ 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Zur materiellen
Grundsicherung gehören auch die Wohnkosten (Ziff. A.6 SKOS-Richtlinien).
Anzurechnen sind der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen
liegt, und die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (Ziff. B.3
SKOS-Richtlinien).
Die wirtschaftliche Hilfe
darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Überhöhte Wohnkosten sind
so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung
steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und
-bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche
Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in
eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu
prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu
berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit
der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration.
Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegen
zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv
verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die
anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (Ziff. B.3 SKOS-Richtlinien). Wenn der Hilfesuchende
Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und
Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis
kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).
4.
4.1
Die
Weisung an die Beschwerdeführerin, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen,
ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann der Begründung der Vorinstanz beigepflichtet
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine solche
Anordnung ist gerade auch aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen
zulässig (RB 1998 Nr. 87). Wer Sozialhilfeleistungen bezieht, kann nicht für
sich in Anspruch nehmen, seinen bisherigen Lebensstandard ohne weiteres
beizubehalten. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn die Beschwerdegegnerin von
der Beschwerdeführerin als allein stehender Person verlangt, die Wohnkosten für
einen Einpersonenhaushalt zu reduzieren. Es sind auch keine in der Person der
Beschwerdeführerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen einen Umzug
sprechen. Namentlich ist nicht nachzuvollziehen, dass der Bezug einer kleineren
Wohnung eine vollständig neue Möblierung erfordert. Mit dem Wohnungswechsel ist
es im Weiteren nicht zwingend verbunden, dass die Beschwerdeführerin ihre Möbel
entsorgen muss, da durchaus Lösungen einer Zwischenlagerung bei Verwandten,
Bekannten oder Dritten denkbar sind. Im Hinblick auf das angebliche fehlende
Wohnungsangebot in der relativ kleinen Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin
(rund 2'200 Einwohner) darf die Beschwerdeführerin ihre Wohnungssuche nicht
allein auf die Wohnsitzgemeinde beschränken (RB 2002 Nr. 63). Der Bezirksrat
hat deshalb den Rekurs in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.
4.2
Es kann
offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin früher – während der
ersten Zeitspanne des Bezugs von Sozialhilfeleistungen von April 2006 bis
Januar 2007 – hinreichend um eine günstigere Wohnung gekümmert hat.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die neue Verpflichtung der
Beschwerdeführerin, während der zweiten Bezugsperiode ab April 2007 erneut
wieder zu einer Reduktion der Wohnkosten beizutragen.
4.3
Die
Konsequenzen für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um eine günstigere
Wohnung bemüht, gehen aus dem Wortlaut des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 19. März 2007 nicht deutlich hervor. Einerseits wird die Übernahme des
aktuellen monatlichen Mietzinses von Fr. 1'411.- klar beschränkt bis zum
30.
Juni 2007 (insbes. Disp. Ziff. 7 b/c; vgl. auch Disp. Ziff. 2 Satz 2 und
Disp. Ziff. 1b). Anderseits wird aber die Möglichkeit der Fortsetzung der
Bezahlung des aktuellen Mietzinses über den 30. Juni 2007 hinaus mit der
Formulierung angedeutet, wonach ab Juli 2007 die Wohnkosten im reduzierten
Umfang nur dann "bewilligt" würden, wenn keine Bemühungen zur Wohnungssuche
vorgelegt und die Hilfe des Sozialdienstes abgelehnt werde (Disp. Ziff. 2 letzter
Satz). Es fragt sich deshalb, ob für den Fall, dass die Beschwerdeführerin
keine Bemühungen um eine günstigere Wohnung vorlegt, die Übernahme des
bisherigen Mietzinses ohne Weiteres gestoppt würde oder ob dann die Reduktion
der Wohnkosten neu zu verfügen wäre.
Ersteres widerspräche dem
Grundsatz, wonach eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten erst dann
– und zwar mit separater Verfügung – anzuordnen ist, wenn feststeht,
dass sich ein Sozialhilfeempfänger weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen
oder in eine solche umzuziehen, obwohl dies für ihn zumutbar wäre (RB 2000 Nr.
84; vgl. allgemein auch § 24 SHG). Solange also eine solche Weisung
erfüllt wird – etwa durch die Vorlage von Bewerbungsschreiben und
Absagebriefen sowie durch die grundsätzliche Bereitschaft zum Umzug –,
sind auch überhöhte Wohnkosten zu übernehmen, ohne dass dies an eine Befristung
gebunden wäre. Der Bezirksrat hat den angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin
denn auch dahin gehend interpretiert, dass die Beschwerdegegnerin erst nach dem
30.
Juni 2007 zu prüfen habe, ob sich die Beschwerdeführerin um eine
günstigere Wohnung bemüht habe. Erst im Anschluss daran werde die
Beschwerdegegnerin allenfalls zu entscheiden haben, den Wohnkostenbeitrag
herabzusetzen. Dieser Auffassung hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren
nicht widersprochen. Zu Recht ist daher der Bezirksrat auf den Rekurs gegen
diese als blosse Androhung zu verstehende Massnahme nicht eingetreten, weil es
sich dabei lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, die keinen
später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (§ 19
Abs. 2 VRG; RB 1998 Nr. 34). Aufgrund dieser Konstellation ist nicht zu beurteilen,
ob die Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine günstigere Wohnung ausreichend
sind, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird.
5.
Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), wobei der bedrängten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin mit
der Festsetzung einer mässigen Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …