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Entscheid

VB.2007.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00278

7. November 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10284)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Gesuchen vom 8. März 2007 an das Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) beantragte B namens verschiedener

Ladengeschäfte des Einkaufszentrums X in Z zwei Bewilligungen für

vorübergehende Sonntagsarbeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des

Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11), nämlich eine für den

20. Mai und eine für den 7. Oktober 2007. Diese Gesuche hiess das AWA –

unter Hinweis auf die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers (vgl. Art.

19, 20 und 31 ArG und Art. 21 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz

[ArGV 1, SR 822.111]) – am 15. März 2007 gut.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die Arbeitnehmerverbände Q und R mit

Eingabe vom 18. April 2007 an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich.

Diese lehnte das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. Mai 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 liessen die Arbeitnehmerverbände

Q und R Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die

Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion – und damit die Bewilligung für den

damals noch bevorstehenden Verkaufssonntag im Oktober 2007 – sei aufzuheben; im

Übrigen sei festzustellen, dass die für den 20. Mai 2007 und (eventualiter,

falls die Beschwerde erst nach dem 7. Oktober 2007 erledigt werde) für den 7.

Oktober 2007 erteilten Bewilligungen rechtswidrig seien, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

Mit Vernehmlassung vom 5./9. Juli 2007 beantragte die

Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das AWA verzichtete am 5./6.

Juli 2007 auf Beschwerdeantwort, verwies allerdings zustimmend auf den

Rekursentscheid. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 liessen B, K, D

und G die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführenden. Ferner stellten sie das Begehren, es sei mit

Bezug auf K auf die Beschwerde nicht einzutreten. E, F und H verzichteten

stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist kantonal­rechtlich das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde hat

keinen Streitwert und ist deshalb in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1

VRG).

1.2

Zur Beschwerdeerhebung ist befugt, wer durch eine Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

1.2.1

Die beschwerdeführenden

Arbeitnehmerverbände sind gemäss Art. 58 Abs. 1 ArG beschwerdeberechtigt, ohne

dass es darauf ankäme, ob die betroffenen Arbeitnehmenden oder einzelne von

ihnen Verbandsmitglieder seien (BGE 119 Ib 374 E. 2b/aa). Diese bundesrechtliche

Bestimmung gilt auch für das kantonale Verfahren (Art. 89 Abs. 2 lit. d in

Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Insofern sind die Beschwerdeführenden zur Erhebung des

Rechtsmittels legitimiert.

1.2.2

Die Beschwerdelegitimation setzt ferner

ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus. Auf dieses

Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu

beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit

wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung

regelmässig entzogen bliebe, so dass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41; BGE 131 II 670 E. 1.2).

Vorliegend ist die Frage strittig, ob die für die

rechtmässige Erteilung der Bewilligung notwendige Voraussetzung des "dringende[n]

Bedürfnis[ses]" im Sinne von Art. 19 Abs. 3 ArG in Verbindung mit Art. 27

Abs. 1 lit. c ArGV 1 gegeben war. Die beiden streitgegenständlichen

Verkaufssonntage sind bereits vorüber, weshalb sich die Beschwerdeführenden

nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse berufen können. Indessen könnte

die strittige Frage kaum je rechtlich geklärt werden – die Gesuche für

vorübergehende Sonntagsarbeit können mitunter recht kurzfristig gestellt werden

(z.B. beträgt im Kanton Zürich die Bearbeitungszeit für die Gesuche drei bis

maximal acht Arbeitstage, siehe unter www.bewilligungen.zh.ch) –, würde man auf

das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht

verzichten. Damit rechtfertigt sich die rechtliche Klärung der Frage im

vorliegenden Verfahren. Auf das Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit

der strittigen Verfügungen ist demnach einzutreten.

1.3

Betreffend die Parteieigenschaft von K ist Folgendes festzustellen: K ist

nicht Adressat der angefochtenen Verfügung. Das Einkaufszentrum X wird als Filiale

von B geführt und ist keine eigenständige Person. Damit ist im Bezug auf das Einkaufszentrum

X nur B Beschwerdegegner. Dieses Urteil und dessen Nebenfolgen betreffen daher K

nicht, weshalb K im Rubrum nicht mehr als Partei aufgeführt wird.

2.

2.1

Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 ArG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden

an Sonntagen untersagt. Indessen enthält Art. 19 ArG bewilligungspflichtige

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit. Die vorliegende Streitigkeit betrifft

Art. 19 Abs. 3 ArG, wonach vorübergehende (vgl. dazu Art. 40 Abs. 3 ArGV 1)

Sonntagsarbeit bewilligt wird, wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird

und wenn den Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von mindestens 50 % gewährt wird.

Ferner dürfen die Arbeitnehmenden nicht gegen ihren Willen zu Sonntagsarbeit

herangezogen werden (Art. 19 Abs. 5 ArG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c ArGV 1

liegt ein dringendes Bedürfnis vor, wenn Ereignisse kultureller,

gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen

und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von

zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern.

2.2

Das Bundesgericht hat sich zur Frage, ob ein dringendes Bedürfnis zur

Bewilligung von Sonntagverkäufen während der Adventszeit bestehe,

mehrmals geäussert (11. November 2005,2A.421/2005; 2. November 2004,

2A.339/2004; 1. Oktober 2002,2A.542/2001; 5. Mai 2000,2A.578/1999; 5.

September 1995,2A.413/1994 [alles unter www.bger.ch]; BGE 120 Ib 332 ff.). In dieser

Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass ein dringendes Bedürfnis im Sinne von

Art. 27 Abs. 1 lit. c ArGV nur unter restriktiven Voraussetzungen angenommen

werden darf. Das gesteigerte Konsumbedürfnis der Kundschaft in der

Vorweihnachtszeit wird zwar anerkannt, rechtfertigt indessen nicht bereits die

Annahme, es bestehe ein dringendes Bedürfnis an der Bewilligung von

Sonntagsarbeit. Ein solches wird regelmässig nur dann bejaht, wenn der Adventsverkauf

in engem Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt steht und wenn der zu

bewilligende Sonntagsverkauf eine lange Tradition aufweist. Ferner können

Sonntagsverkäufe in Regionen bewilligt werden, wo eine starke ausländische Konkurrenz

nachgewiesen werden kann, die zu gewichtigen Kaufkraftabflüssen führt (vgl. dazu

die soeben erwähnten Urteile des Bundesgerichts; ferner die Weisung des

Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] an die kantonalen Vollzugsbehörden des

Arbeitsgesetzes vom 18. März 2004, www.seco.admin.ch/themen/ 00385/00390/01897/index.html?lang=de).

2.3

Zwar hat das seco den Art. 19 Abs. 3 ArG in einem Kreisschreiben 2/97 vom

Oktober 1997 an die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes weiter

ausgelegt. Danach sollten jährlich zwei Globalbewilligungen (für geographisch umgrenzte

Bereiche) ohne weitere Bedürfnisabklärung erteilt werden können; eine generelle

Beurteilung genüge, um das entsprechende Bedürfnis als gegeben anzusehen

(Roland A. Müller, Arbeitsgesetz, 6. A., Zürich 2001, Art. 19 Abs. 3;

Jean-Fritz Stöckli/Daniel Soltermann in: Thomas Geiser/Adrian von Kaenel/Rémy

Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 19 Rz. 4). Solche

Globalbewilligungen hat das Bundesgericht allerdings in einem Entscheid vom 1. Oktober

2002.

für unzulässig erklärt; ob ein dringendes Bedürfnis vorliege, müsse grundsätzlich

in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden (2A.542/2001, E. 4, www.bger.ch;

Schreiben des seco an die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes vom

11.

Dezember 2002, www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/01897/index.html? lang­­=de)

.

2.4

Da sich die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts stets auf Fälle

bezog, in denen das Bedürfnis von Sonntagsverkäufen während der Adventszeit

strittig war, ist darin das dringende Bedürfnis auch lediglich in diesem

Zusammenhang konkretisiert worden. Im Bezug auf Verkaufssonntage, die nicht in

die Adventszeit fallen, lassen sich aus diesen Urteilen daher nur bedingt

Hinweise für die Zulässigkeit von Sonntagsverkäufen im Allgemeinen entnehmen.

Jedenfalls erscheint klar, dass das Bundesgericht die Voraussetzung des

dringenden Bedürfnisses restriktiv auslegt.

2.5

Dagegen enthält die Wegleitung des seco zum Arbeitsgesetz und zu den

Verordnungen 1 und 2 (Bern 2001) zum Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses im

Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. c ArGV 1 folgende Präzisierung: "Ein

dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn kulturelle und gesellschaftliche Anlässe

[…], sportliche Anlässe […], Auto-, Motorrad- oder Fahrradausstellungen

(Vorstellung neuer Modelle) oder Campingausstellungen, Firmenjubiläen und

traditionelle Verkäufe oder Märkte vor Weihnachten den Zeitraum des Sonntags

oder der Nacht umfassen" (Griff 4, 127−2). Diese Aufzählung ist wohl

beispielhaften Charakters und enthält mit "Firmenjubiläen" sogar

einen der vorliegend strittigen Fälle ("Geburtstagsaktivitäten").

Allerdings stellen Wegleitungen von übergeordneten Behörden keine verbindlichen

Weisungen an die untergeordneten Behörden dar. Dies gälte erst recht, wenn sich

herausstellte, dass sich ihr Inhalt nicht mit dem – durch Auslegung zu ermittelnden

– Sinn von Art. 19 Abs. 3 ArG vereinbaren liesse.

3.

Nach dem Gesagten stellt sich vorliegend im Wesentlichen

die Frage, ob sich das öffentliche Interesse – hier an der Möglichkeit,

sonntags auch ausserhalb der Zentren des öffentlichen Verkehrs einzukaufen –

derart gewandelt hat, dass es nunmehr das öffentliche Interesse an der

Sonntagsruhe besonders der Arbeitnehmenden und ihrer Familien (vgl. dazu BGE

120.

Ib 332 [= Pra 84/1995 Nr. 270] E. 3a; Botschaft zum ArG vom 30. September

1960.

[BBl 1960 II 909 ff., 977]) derart überwiegt, dass eine zeitgemässe

Auslegung des Arbeitsgesetzes eine Lockerung der Anforderungen an das dringende

Bedürfnis im Sinne von Art. 19 Abs. 3 ArG erheischen würde.

Diese Frage ist im vorliegenden Fall klar zu verneinen:

3.1

Zwar ist ein gewisses Bedürfnis der Bevölkerung wahrnehmbar, vermehrt auch

an Sonn- und Feiertagen einzukaufen. Dieses Bedürfnis wird von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt und widerspiegelt

sich derzeit auch auf gesetzgeberischer Ebene im Bund. So hat eine

parlamentarische Initiative zum Ziel, das Arbeitsgesetz dahingehend abzuändern,

dass Verkaufsgeschäfte künftig an vier Sonntagen pro Jahr Arbeitnehmer

beschäftigen dürfen, ohne den gesetzlich vorgesehenen Bedürfnisnachweis zu

erbringen (BBl 2007, 4261 ff.). Damit soll einerseits dem öffentlichen

Interesse an Sonntagsverkäufen Rechnung getragen und anderseits – zugunsten der

kantonalen Vollzugsbehörden – eine transparente Regelung aufgestellt werden,

welche eine rechtsgleiche und voraussehbare Rechtsanwendung begünstigt. Die entsprechende

Vorlage wurde kürzlich vom Nationalrat angenommen und muss nun vom Ständerat

behandelt werden (vgl. Amtl. Bull. NR 2007 [Sitzung vom 26. September 2007],

www.parlament.ch).

3.2

Nicht nur die aktuelle politische Debatte, sondern auch die

Abstimmungsresultate der letzten Jahre über die Liberalisierung der

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen zeigen, dass die Regelung der Sonntagsverkäufe

keineswegs unumstritten ist (vgl. BBl 2006, 1061 betreffend Volksabstimmung vom

27.

November 2005 über die Sonntagsverkäufe an Bahnhöfen und Flughäfen: 50,6 %

Ja-Stimmen; ferner BBl 1997, 996 ff. betreffend Volksabstimmung vom 1. Dezember

1996.

über die Änderung des Arbeitsgesetzes, welche

– nebst anderem – die Erlaubnis vorsah, an sechs Sonntagen pro Jahr

Arbeitnehmende ohne Bewilligung zu beschäftigen: 67 % Nein-Stimmen). Vor diesem

Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich das öffentliche Interesse am

Schutzzweck von Art. 19 Abs. 3 ArG unter geltungszeitlichen Aspekten eindeutig

derart gewandelt hätte, dass eine weite Auslegung des dringenden Bedürfnisses

durch Behörden und Gerichte indiziert wäre. Eine solche Auslegung des Gesetzes

wäre insbesondere auch unter Gewalten­teilungs­aspekten bedenklich. Deshalb bleibt

es einstweilen bei einer restriktiven Auslegung der Ausnahmebestimmung in Art.

19.

Abs. 3 ArG.

3.3

Ein dringendes Bedürfnis ist weder für Sonntagsverkäufe im Zusammenhang mit

"Frühlingsaktivitäten" noch für solche wegen

"Geburtstagsaktivitäten" eines Einkaufs­zentrums gegeben. Beiden

Anlässen kann auch im Rahmen der normalen Verkaufszeiten unter der Woche und an

Samstagen ausreichend Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu den Verkaufssonntagen im Advent wären für Sonntagsverkäufe

ausserhalb der Adventszeit erst recht mindestens eine lange Tradition der

Sonntagsverkäufe oder eine starke, gewichtig kaufkraftabsorbierende

ausländische Konkurrenz nötig. Dass diese Voraussetzungen – oder andere

Unerlässlichkeiten – gegeben gewesen wären, wird von der Beschwerdegegnerschaft

nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

4.

Sofern die Beschwerdegegnerschaft geltend machen will,

eine Nichterteilung der strittigen Bewilligungen hätte das Gebot der Gleichbehandlung

direkter Konkurrenten (als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bzw. das allgemeine

Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, ist ihr nicht beizupflichten.

4.1

Dabei kann offen bleiben, ob die Ladengeschäfte im Einkaufszentrum X direkte

Konkurrenten (Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen

Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen;

vgl. dazu BGE 125 I 431 E. 4b/aa) der auch an Sonn- und Feiertagen geöffneten

Läden in grossen Bahnhöfen oder Flughäfen (vgl. Art. 27 Abs. 1ter ArG)

sind (vgl. dazu ausführlich Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne,

Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverant­wortung, 4. A., Bern 2006,

S. 144. ff., mit Hinweisen). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die

Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerinnen gegenüber den Betrieben in

Bahnhöfen und Flughäfen tatsächlich zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

4.2

Denn jedenfalls gälte der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten

nicht absolut: So schliesst er beispielsweise nicht aus, dass aus Gründen des

Umweltschutzes gewisse Güter, Verfahren oder Betriebe begünstigt werden dürfen

(vgl. BGE 125 II 129 E. 10b). Generell dürfte die Öffnung von

Einkaufszentren in den Agglomerationen – im Gegensatz zu den mit öffentlichen

Verkehrsmitteln gut erschlossenen grossen Bahnhöfen und Flughäfen – zur Zunahme

des privaten Verkehrs an Sonntagen führen, sind jene Zentren doch in der Regel durch

den öffentlichen Verkehr schlechter erschlossen und damit vor allem auf

autofahrende Kundschaft ausgerichtet. Abgesehen von der stärkeren Schadstoffbelastung

durch die Zunahme des privaten Verkehrs nähme auch die Lärmbelastung in der

Nähe von Einkaufszentren bzw. in den an entsprechenden Zubringerstrassen

gelegenen Wohnquartieren zu. Diese umweltpolitischen Interessen würden

allfällige – durch die restriktive Bewilligung von Sonntagsverkäufen ausserhalb

von grossen Bahnhöfen und Flughäfen verursachten – Wettbewerbsverzerrungen

jedenfalls rechtfertigen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Antragsgemäss wird festgestellt, dass die zwei strittigen Bewilligungen zur

Durchführung der Sonntagsverkäufe im Mai und Oktober 2007 zu Unrecht erteilt

wurden.

6.

6.1

Trotz den festgestellten Unrechtmässigkeit der Ausgangsverfügungen

Nr. […] und […] des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom März 2007 ist die

dortige Nebenfolgenregelung, welche den gesuchstellenden Betrieben Gebühren

auferlegt, zu belassen. Bei den erhobenen Gebühren handelt es sich um für

Verwaltungstätigkeit geschuldete Gebühren und Kosten im Sinne von § 13 Abs. 1

VRG, welche den Gesuchstellenden auch dann aufzuerlegen sind, wenn sie mit

ihren Begehren nicht durchdringen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 4 ff.).

6.2

Demgegenüber ist die Kostenbelastung in Dispositiv-Ziffer II der

vorinstanzlichen Verfügung ausgangsgemäss zu ändern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 28). Im Sinne von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 VRG sind die

Kosten des Rekursverfahrens zur Hälfte dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und zu

je 1/12 B, D, E, F, G und H aufzuerlegen, unter subsidiärer Haftung aller

Beschwerdegegnerinnen für einander.

6.3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben ebenfalls die unterliegenden

Beschwerdegegnerinnen zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Wie bei der Verteilung der Rekurskosten trägt das Amt für Wirtschaft und

Arbeit die Gerichts­kosten zur Hälfte und B, D, E, F, F und G zu je 1/12, unter

subsidiärer Haftung für das Ganze (§ 14 VRG). Durch die

gemeinsame Mandatierung eines Anwalts bilden B, D und G eine einfache

Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechts (SR 220) und

damit eine Solidarhaftungsgruppe (Kölz/Boss­hart/­Röhl, § 14 N. 3 f.;

VGr, 28. März 2001, VB.2000.00277 E. 3b, www.vgrzh.ch).

7.

Die Beschwerdeführenden verlangen sowohl für das

vorinstanzliche als auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung zu Lasten der Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerinnen. Eine

solche ist ihnen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei

– in Anwendung von § 17 Abs. 3 VRG – nicht das Amt für Wirtschaft und

Arbeit, sondern nur die privaten Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerinnen

entschädigungspflichtig werden können. B, D, E, F, G und H haben den Beschwerde­führenden

als angemessen erscheinende Parteientschädigungen für das Rekursverfahren von

je Fr. 60.- (insgesamt Fr. 360.- pro beschwerdeführende Partei) und für

das Beschwerde­verfahren von je Fr. 200.- (insgesamt Fr. 1'200.- pro

beschwerdeführende Partei) zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die

Bewilligungen für vorübergehende Sonntagsarbeit gemäss den beiden Verfügungen

Nr. […] und […] des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom März 2007 zu

Unrecht erteilt wurden.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion

vom 11. Mai 2007 werden die Rekurskosten (insgesamt Fr. 861.-) dem Beschwerde­gegner

1.

zur Hälfte und den Beschwerdegegnerinnen 2 sowie 4−8 zu je 1/12 auferlegt,

unter subsidiärer Haftung der gesamten Beschwerdegegnerschaft für das Ganze.

Zudem werden die

Beschwerdegegnerinnen 2 und 4−8 verpflichtet, den beiden Beschwerde­f­ührenden

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 60.-

(insgesamt Fr. 360.- pro beschwerdeführende Partei) zu bezahlen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'130.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.- Zustellungskosten,

Fr. 5'400.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 zur Hälfte und den Beschwerde­gegnerinnen

2.

und 4−8 zu 1/12 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerde­gegnerinnen

2, 4 und 7 füreinander sowie unter subsidiärer Haftung der gesamten Beschwerdegegnerschaft

für das Ganze.

5.

Die

Beschwerdegegnerinnen 2 und 4−8 werden verpflichtet, den beiden Beschwerde-führenden

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 200.-

(insgesamt Fr. 1'200.- pro beschwerdeführende Partei, Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

7.

Mitteilung an…