VB.2007.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00278
7. November 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10284)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00278
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.11.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.02.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Sonntagsarbeit
Zulässigkeit vorübergehender Sonntagsarbeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Beschwerdelegitimation: Auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse wird vorliegend verzichtet - die streitgegenständlichen Verkaufssonntage sind vorüber -, weil die beiden erteilten Bewilligungen Anordnungen sind, die sich nach ihrer Art und nach ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen, jedoch nie rechtzeitig einer behördlichen bzw. gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnten (E. 1.2). Vom grundsätzlichen Verbot der Sonntagsarbeit sieht das Arbeitsgesetz verschiedene Ausnahmen vor (Art. 18 und 19 ArG). Vorübergehende Sonntagsarbeit darf bewilligt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen und den Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von mindestens 50 % bezahlt wird. Ferner dürfen die Arbeitnehmenden nicht gegen ihren Willen zu Sonntagsarbeit herangezogen werden (E. 2.1.2). Das Bundesgericht hat die Frage, wann ein dringendes Bedürfnis vorliege, bisher nur im Bezug auf Sonntagsverkäufe während der Adventszeit beurteilt. Nach dieser Rechtsprechung wird ein dringendes Bedürfnis nur unter restriktiven Voraussetzungen angenommen (E. 2.2). Die weitere Auslegung von Art. 19 Abs. 3 ArG durch das Staatssekretariat für Wirtschaft ist nicht massgebend, weil sie sich nicht mit dem Sinn von Art. 19 Abs. 3 ArG vereinbaren lässt
(E. 2.3-5): Obwohl ein gewisses Bedürfnis der Bevölkerung, vermehrt an Sonn- und Feiertagen einzukaufen, wahrnehmbar ist, ist die Liberalisierung der Sonntagsarbeit keineswegs unumstritten. Demnach rechtfertigt es sich nicht, vom engen Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 ArG abzuweichen; die Anforderungen an das dringende Bedürfnis im Sinne Art. 19 Abs. 3 ArG bleiben einstweilen - bis zu einer allfälligen anderen Entscheidung des Bundesgesetzgebers - hoch (E. 3.1-2). Im vorliegenden Fall war ein solches nicht gegeben (E. 3.3). Das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten wäre - wenn es überhaupt betroffen würde - durch die Nichterteilung der Bewilligungen jedenfalls nicht verletzt worden (E. 4). Kosten- (E. 6) und Entschädigungsfolgen (E. 7).
Gutheissung.
Stichworte:
ARBEITNEHMERSCHUTZ
ARBEITSGESETZ
AUSLEGUNG
BEDÜRFNISNACHWEIS
GESETZESAUSLEGUNG
GESETZESINITIATIVE
GEWALTENTRENNUNG
GEWERKSCHAFT
ÖFFENTLICHES INTERESSE
RECHTSGLEICHHEIT
SONNTAGSARBEIT
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 18 ArG
Art. 19 ArG
Art. 58 ArG
§ 27 Abs. 1 lit. c ArGV 1
Art. 8 Abs. 1 BV
Art. 27 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00278
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
1. Arbeitnehmerverband Q,
2. Arbeitnehmerverband R,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Amt für Wirtschaft und
Arbeit,
Postfach, 8090 Zürich,
2. B,
vertreten durch Rechtsanwalt C,
3. (K)
4. D,
vertreten durch Rechtsanwalt C,
5. E,
6. F,
7. G,
vertreten durch Rechtsanwalt C,
8. H,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Sonntagsarbeit.
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Gesuchen vom 8. März 2007 an das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) beantragte B namens verschiedener
Ladengeschäfte des Einkaufszentrums X in Z zwei Bewilligungen für
vorübergehende Sonntagsarbeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des
Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11), nämlich eine für den
20. Mai und eine für den 7. Oktober 2007. Diese Gesuche hiess das AWA –
unter Hinweis auf die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers (vgl. Art.
19, 20 und 31 ArG und Art. 21 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz
[ArGV 1, SR 822.111]) – am 15. März 2007 gut.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die Arbeitnehmerverbände Q und R mit
Eingabe vom 18. April 2007 an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich.
Diese lehnte das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. Mai 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 liessen die Arbeitnehmerverbände
Q und R Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion – und damit die Bewilligung für den
damals noch bevorstehenden Verkaufssonntag im Oktober 2007 – sei aufzuheben; im
Übrigen sei festzustellen, dass die für den 20. Mai 2007 und (eventualiter,
falls die Beschwerde erst nach dem 7. Oktober 2007 erledigt werde) für den 7.
Oktober 2007 erteilten Bewilligungen rechtswidrig seien, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
Mit Vernehmlassung vom 5./9. Juli 2007 beantragte die
Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das AWA verzichtete am 5./6.
Juli 2007 auf Beschwerdeantwort, verwies allerdings zustimmend auf den
Rekursentscheid. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 liessen B, K, D
und G die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführenden. Ferner stellten sie das Begehren, es sei mit
Bezug auf K auf die Beschwerde nicht einzutreten. E, F und H verzichteten
stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist kantonalrechtlich das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde hat
keinen Streitwert und ist deshalb in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1
VRG).
1.2
Zur Beschwerdeerhebung ist befugt, wer durch eine Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in
Verbindung mit § 21 lit. a VRG).
1.2.1
Die beschwerdeführenden
Arbeitnehmerverbände sind gemäss Art. 58 Abs. 1 ArG beschwerdeberechtigt, ohne
dass es darauf ankäme, ob die betroffenen Arbeitnehmenden oder einzelne von
ihnen Verbandsmitglieder seien (BGE 119 Ib 374 E. 2b/aa). Diese bundesrechtliche
Bestimmung gilt auch für das kantonale Verfahren (Art. 89 Abs. 2 lit. d in
Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Insofern sind die Beschwerdeführenden zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert.
1.2.2
Die Beschwerdelegitimation setzt ferner
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus. Auf dieses
Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu
beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit
wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung
regelmässig entzogen bliebe, so dass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41; BGE 131 II 670 E. 1.2).
Vorliegend ist die Frage strittig, ob die für die
rechtmässige Erteilung der Bewilligung notwendige Voraussetzung des "dringende[n]
Bedürfnis[ses]" im Sinne von Art. 19 Abs. 3 ArG in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 lit. c ArGV 1 gegeben war. Die beiden streitgegenständlichen
Verkaufssonntage sind bereits vorüber, weshalb sich die Beschwerdeführenden
nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse berufen können. Indessen könnte
die strittige Frage kaum je rechtlich geklärt werden – die Gesuche für
vorübergehende Sonntagsarbeit können mitunter recht kurzfristig gestellt werden
(z.B. beträgt im Kanton Zürich die Bearbeitungszeit für die Gesuche drei bis
maximal acht Arbeitstage, siehe unter www.bewilligungen.zh.ch) –, würde man auf
das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht
verzichten. Damit rechtfertigt sich die rechtliche Klärung der Frage im
vorliegenden Verfahren. Auf das Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit
der strittigen Verfügungen ist demnach einzutreten.
1.3
Betreffend die Parteieigenschaft von K ist Folgendes festzustellen: K ist
nicht Adressat der angefochtenen Verfügung. Das Einkaufszentrum X wird als Filiale
von B geführt und ist keine eigenständige Person. Damit ist im Bezug auf das Einkaufszentrum
X nur B Beschwerdegegner. Dieses Urteil und dessen Nebenfolgen betreffen daher K
nicht, weshalb K im Rubrum nicht mehr als Partei aufgeführt wird.
2.
2.1
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 ArG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden
an Sonntagen untersagt. Indessen enthält Art. 19 ArG bewilligungspflichtige
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit. Die vorliegende Streitigkeit betrifft
Art. 19 Abs. 3 ArG, wonach vorübergehende (vgl. dazu Art. 40 Abs. 3 ArGV 1)
Sonntagsarbeit bewilligt wird, wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird
und wenn den Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von mindestens 50 % gewährt wird.
Ferner dürfen die Arbeitnehmenden nicht gegen ihren Willen zu Sonntagsarbeit
herangezogen werden (Art. 19 Abs. 5 ArG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c ArGV 1
liegt ein dringendes Bedürfnis vor, wenn Ereignisse kultureller,
gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen
und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von
zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern.
2.2
Das Bundesgericht hat sich zur Frage, ob ein dringendes Bedürfnis zur
Bewilligung von Sonntagverkäufen während der Adventszeit bestehe,
mehrmals geäussert (11. November 2005,2A.421/2005; 2. November 2004,
2A.339/2004; 1. Oktober 2002,2A.542/2001; 5. Mai 2000,2A.578/1999; 5.
September 1995,2A.413/1994 [alles unter www.bger.ch]; BGE 120 Ib 332 ff.). In dieser
Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass ein dringendes Bedürfnis im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 lit. c ArGV nur unter restriktiven Voraussetzungen angenommen
werden darf. Das gesteigerte Konsumbedürfnis der Kundschaft in der
Vorweihnachtszeit wird zwar anerkannt, rechtfertigt indessen nicht bereits die
Annahme, es bestehe ein dringendes Bedürfnis an der Bewilligung von
Sonntagsarbeit. Ein solches wird regelmässig nur dann bejaht, wenn der Adventsverkauf
in engem Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt steht und wenn der zu
bewilligende Sonntagsverkauf eine lange Tradition aufweist. Ferner können
Sonntagsverkäufe in Regionen bewilligt werden, wo eine starke ausländische Konkurrenz
nachgewiesen werden kann, die zu gewichtigen Kaufkraftabflüssen führt (vgl. dazu
die soeben erwähnten Urteile des Bundesgerichts; ferner die Weisung des
Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] an die kantonalen Vollzugsbehörden des
Arbeitsgesetzes vom 18. März 2004, www.seco.admin.ch/themen/ 00385/00390/01897/index.html?lang=de).
2.3
Zwar hat das seco den Art. 19 Abs. 3 ArG in einem Kreisschreiben 2/97 vom
Oktober 1997 an die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes weiter
ausgelegt. Danach sollten jährlich zwei Globalbewilligungen (für geographisch umgrenzte
Bereiche) ohne weitere Bedürfnisabklärung erteilt werden können; eine generelle
Beurteilung genüge, um das entsprechende Bedürfnis als gegeben anzusehen
(Roland A. Müller, Arbeitsgesetz, 6. A., Zürich 2001, Art. 19 Abs. 3;
Jean-Fritz Stöckli/Daniel Soltermann in: Thomas Geiser/Adrian von Kaenel/Rémy
Wyler [Hrsg.], Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 19 Rz. 4). Solche
Globalbewilligungen hat das Bundesgericht allerdings in einem Entscheid vom 1. Oktober
2002.
für unzulässig erklärt; ob ein dringendes Bedürfnis vorliege, müsse grundsätzlich
in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden (2A.542/2001, E. 4, www.bger.ch;
Schreiben des seco an die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes vom
11.
Dezember 2002, www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/01897/index.html? lang=de)
.
2.4
Da sich die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts stets auf Fälle
bezog, in denen das Bedürfnis von Sonntagsverkäufen während der Adventszeit
strittig war, ist darin das dringende Bedürfnis auch lediglich in diesem
Zusammenhang konkretisiert worden. Im Bezug auf Verkaufssonntage, die nicht in
die Adventszeit fallen, lassen sich aus diesen Urteilen daher nur bedingt
Hinweise für die Zulässigkeit von Sonntagsverkäufen im Allgemeinen entnehmen.
Jedenfalls erscheint klar, dass das Bundesgericht die Voraussetzung des
dringenden Bedürfnisses restriktiv auslegt.
2.5
Dagegen enthält die Wegleitung des seco zum Arbeitsgesetz und zu den
Verordnungen 1 und 2 (Bern 2001) zum Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses im
Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. c ArGV 1 folgende Präzisierung: "Ein
dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn kulturelle und gesellschaftliche Anlässe
[…], sportliche Anlässe […], Auto-, Motorrad- oder Fahrradausstellungen
(Vorstellung neuer Modelle) oder Campingausstellungen, Firmenjubiläen und
traditionelle Verkäufe oder Märkte vor Weihnachten den Zeitraum des Sonntags
oder der Nacht umfassen" (Griff 4, 127−2). Diese Aufzählung ist wohl
beispielhaften Charakters und enthält mit "Firmenjubiläen" sogar
einen der vorliegend strittigen Fälle ("Geburtstagsaktivitäten").
Allerdings stellen Wegleitungen von übergeordneten Behörden keine verbindlichen
Weisungen an die untergeordneten Behörden dar. Dies gälte erst recht, wenn sich
herausstellte, dass sich ihr Inhalt nicht mit dem – durch Auslegung zu ermittelnden
– Sinn von Art. 19 Abs. 3 ArG vereinbaren liesse.
3.
Nach dem Gesagten stellt sich vorliegend im Wesentlichen
die Frage, ob sich das öffentliche Interesse – hier an der Möglichkeit,
sonntags auch ausserhalb der Zentren des öffentlichen Verkehrs einzukaufen –
derart gewandelt hat, dass es nunmehr das öffentliche Interesse an der
Sonntagsruhe besonders der Arbeitnehmenden und ihrer Familien (vgl. dazu BGE
120.
Ib 332 [= Pra 84/1995 Nr. 270] E. 3a; Botschaft zum ArG vom 30. September
1960.
[BBl 1960 II 909 ff., 977]) derart überwiegt, dass eine zeitgemässe
Auslegung des Arbeitsgesetzes eine Lockerung der Anforderungen an das dringende
Bedürfnis im Sinne von Art. 19 Abs. 3 ArG erheischen würde.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall klar zu verneinen:
3.1
Zwar ist ein gewisses Bedürfnis der Bevölkerung wahrnehmbar, vermehrt auch
an Sonn- und Feiertagen einzukaufen. Dieses Bedürfnis wird von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt und widerspiegelt
sich derzeit auch auf gesetzgeberischer Ebene im Bund. So hat eine
parlamentarische Initiative zum Ziel, das Arbeitsgesetz dahingehend abzuändern,
dass Verkaufsgeschäfte künftig an vier Sonntagen pro Jahr Arbeitnehmer
beschäftigen dürfen, ohne den gesetzlich vorgesehenen Bedürfnisnachweis zu
erbringen (BBl 2007, 4261 ff.). Damit soll einerseits dem öffentlichen
Interesse an Sonntagsverkäufen Rechnung getragen und anderseits – zugunsten der
kantonalen Vollzugsbehörden – eine transparente Regelung aufgestellt werden,
welche eine rechtsgleiche und voraussehbare Rechtsanwendung begünstigt. Die entsprechende
Vorlage wurde kürzlich vom Nationalrat angenommen und muss nun vom Ständerat
behandelt werden (vgl. Amtl. Bull. NR 2007 [Sitzung vom 26. September 2007],
www.parlament.ch).
3.2
Nicht nur die aktuelle politische Debatte, sondern auch die
Abstimmungsresultate der letzten Jahre über die Liberalisierung der
Ladenöffnungszeiten an Sonntagen zeigen, dass die Regelung der Sonntagsverkäufe
keineswegs unumstritten ist (vgl. BBl 2006, 1061 betreffend Volksabstimmung vom
27.
November 2005 über die Sonntagsverkäufe an Bahnhöfen und Flughäfen: 50,6 %
Ja-Stimmen; ferner BBl 1997, 996 ff. betreffend Volksabstimmung vom 1. Dezember
1996.
über die Änderung des Arbeitsgesetzes, welche
– nebst anderem – die Erlaubnis vorsah, an sechs Sonntagen pro Jahr
Arbeitnehmende ohne Bewilligung zu beschäftigen: 67 % Nein-Stimmen). Vor diesem
Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich das öffentliche Interesse am
Schutzzweck von Art. 19 Abs. 3 ArG unter geltungszeitlichen Aspekten eindeutig
derart gewandelt hätte, dass eine weite Auslegung des dringenden Bedürfnisses
durch Behörden und Gerichte indiziert wäre. Eine solche Auslegung des Gesetzes
wäre insbesondere auch unter Gewaltenteilungsaspekten bedenklich. Deshalb bleibt
es einstweilen bei einer restriktiven Auslegung der Ausnahmebestimmung in Art.
19.
Abs. 3 ArG.
3.3
Ein dringendes Bedürfnis ist weder für Sonntagsverkäufe im Zusammenhang mit
"Frühlingsaktivitäten" noch für solche wegen
"Geburtstagsaktivitäten" eines Einkaufszentrums gegeben. Beiden
Anlässen kann auch im Rahmen der normalen Verkaufszeiten unter der Woche und an
Samstagen ausreichend Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den Verkaufssonntagen im Advent wären für Sonntagsverkäufe
ausserhalb der Adventszeit erst recht mindestens eine lange Tradition der
Sonntagsverkäufe oder eine starke, gewichtig kaufkraftabsorbierende
ausländische Konkurrenz nötig. Dass diese Voraussetzungen – oder andere
Unerlässlichkeiten – gegeben gewesen wären, wird von der Beschwerdegegnerschaft
nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
4.
Sofern die Beschwerdegegnerschaft geltend machen will,
eine Nichterteilung der strittigen Bewilligungen hätte das Gebot der Gleichbehandlung
direkter Konkurrenten (als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bzw. das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, ist ihr nicht beizupflichten.
4.1
Dabei kann offen bleiben, ob die Ladengeschäfte im Einkaufszentrum X direkte
Konkurrenten (Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen
Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen;
vgl. dazu BGE 125 I 431 E. 4b/aa) der auch an Sonn- und Feiertagen geöffneten
Läden in grossen Bahnhöfen oder Flughäfen (vgl. Art. 27 Abs. 1ter ArG)
sind (vgl. dazu ausführlich Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens Lehne,
Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. A., Bern 2006,
S. 144. ff., mit Hinweisen). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die
Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerinnen gegenüber den Betrieben in
Bahnhöfen und Flughäfen tatsächlich zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
4.2
Denn jedenfalls gälte der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten
nicht absolut: So schliesst er beispielsweise nicht aus, dass aus Gründen des
Umweltschutzes gewisse Güter, Verfahren oder Betriebe begünstigt werden dürfen
(vgl. BGE 125 II 129 E. 10b). Generell dürfte die Öffnung von
Einkaufszentren in den Agglomerationen – im Gegensatz zu den mit öffentlichen
Verkehrsmitteln gut erschlossenen grossen Bahnhöfen und Flughäfen – zur Zunahme
des privaten Verkehrs an Sonntagen führen, sind jene Zentren doch in der Regel durch
den öffentlichen Verkehr schlechter erschlossen und damit vor allem auf
autofahrende Kundschaft ausgerichtet. Abgesehen von der stärkeren Schadstoffbelastung
durch die Zunahme des privaten Verkehrs nähme auch die Lärmbelastung in der
Nähe von Einkaufszentren bzw. in den an entsprechenden Zubringerstrassen
gelegenen Wohnquartieren zu. Diese umweltpolitischen Interessen würden
allfällige – durch die restriktive Bewilligung von Sonntagsverkäufen ausserhalb
von grossen Bahnhöfen und Flughäfen verursachten – Wettbewerbsverzerrungen
jedenfalls rechtfertigen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Antragsgemäss wird festgestellt, dass die zwei strittigen Bewilligungen zur
Durchführung der Sonntagsverkäufe im Mai und Oktober 2007 zu Unrecht erteilt
wurden.
6.
6.1
Trotz den festgestellten Unrechtmässigkeit der Ausgangsverfügungen
Nr. […] und […] des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom März 2007 ist die
dortige Nebenfolgenregelung, welche den gesuchstellenden Betrieben Gebühren
auferlegt, zu belassen. Bei den erhobenen Gebühren handelt es sich um für
Verwaltungstätigkeit geschuldete Gebühren und Kosten im Sinne von § 13 Abs. 1
VRG, welche den Gesuchstellenden auch dann aufzuerlegen sind, wenn sie mit
ihren Begehren nicht durchdringen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 4 ff.).
6.2
Demgegenüber ist die Kostenbelastung in Dispositiv-Ziffer II der
vorinstanzlichen Verfügung ausgangsgemäss zu ändern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 28). Im Sinne von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 VRG sind die
Kosten des Rekursverfahrens zur Hälfte dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und zu
je 1/12 B, D, E, F, G und H aufzuerlegen, unter subsidiärer Haftung aller
Beschwerdegegnerinnen für einander.
6.3
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben ebenfalls die unterliegenden
Beschwerdegegnerinnen zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Wie bei der Verteilung der Rekurskosten trägt das Amt für Wirtschaft und
Arbeit die Gerichtskosten zur Hälfte und B, D, E, F, F und G zu je 1/12, unter
subsidiärer Haftung für das Ganze (§ 14 VRG). Durch die
gemeinsame Mandatierung eines Anwalts bilden B, D und G eine einfache
Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechts (SR 220) und
damit eine Solidarhaftungsgruppe (Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3 f.;
VGr, 28. März 2001, VB.2000.00277 E. 3b, www.vgrzh.ch).
7.
Die Beschwerdeführenden verlangen sowohl für das
vorinstanzliche als auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung zu Lasten der Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerinnen. Eine
solche ist ihnen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei
– in Anwendung von § 17 Abs. 3 VRG – nicht das Amt für Wirtschaft und
Arbeit, sondern nur die privaten Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerinnen
entschädigungspflichtig werden können. B, D, E, F, G und H haben den Beschwerdeführenden
als angemessen erscheinende Parteientschädigungen für das Rekursverfahren von
je Fr. 60.- (insgesamt Fr. 360.- pro beschwerdeführende Partei) und für
das Beschwerdeverfahren von je Fr. 200.- (insgesamt Fr. 1'200.- pro
beschwerdeführende Partei) zu bezahlen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die
Bewilligungen für vorübergehende Sonntagsarbeit gemäss den beiden Verfügungen
Nr. […] und […] des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom März 2007 zu
Unrecht erteilt wurden.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion
vom 11. Mai 2007 werden die Rekurskosten (insgesamt Fr. 861.-) dem Beschwerdegegner
1.
zur Hälfte und den Beschwerdegegnerinnen 2 sowie 4−8 zu je 1/12 auferlegt,
unter subsidiärer Haftung der gesamten Beschwerdegegnerschaft für das Ganze.
Zudem werden die
Beschwerdegegnerinnen 2 und 4−8 verpflichtet, den beiden Beschwerdeführenden
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 60.-
(insgesamt Fr. 360.- pro beschwerdeführende Partei) zu bezahlen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'130.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.- Zustellungskosten,
Fr. 5'400.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 zur Hälfte und den Beschwerdegegnerinnen
2.
und 4−8 zu 1/12 auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdegegnerinnen
2, 4 und 7 füreinander sowie unter subsidiärer Haftung der gesamten Beschwerdegegnerschaft
für das Ganze.
5.
Die
Beschwerdegegnerinnen 2 und 4−8 werden verpflichtet, den beiden Beschwerde-führenden
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 200.-
(insgesamt Fr. 1'200.- pro beschwerdeführende Partei, Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
7.
Mitteilung an…