VB.2007.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00284
23. August 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10142)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00284
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasser- und Abwasseranschlussgebühren
Wasser- und Abwasseranschlussgebühren für Ersatzbaute.
(Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass für die Berechnung der Anschlussgebühren das gesamte Gebäudevolumen des neu erstellten Mehrfamilienhauses einbezogen wird. Er verlangt, dass die Volumen der beiden abgebrochenen Gebäude in Abzug gebracht werden.)
Kommunale Regelungen der Anschlussgebühren (E. 2).
Bei den strittigen Anschlussgebühren handelt es sich nicht um Mehrwertbeiträge, sondern um Gebühren im Rechtssinn (E. 4.1). Die Regelung, dass bei Ersatzbauten für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude die früher geleisteten Anschlussgebühren angerechnet werden, ist zulässig. Offen gelassen werden kann, ob der Verzicht auf eine Anrechnung früher geleisteter Anschlussgebühren bei Ersatzbauten für freiwillig abgebrochene Gebäude rechtmässig ist (E. 4.2). Vorliegend kann nicht mehr in Abzug gebracht werden, als das, was die rechtsgültige Regelung bei Ersatzbauten für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude vorsieht. Es ist zulässig, dass die Gemeinde bei der Bemessung der "früher geleisteten" Anschlussgebühren deren Nominalwert in die Berechnung einbezieht. Der Beschwerdeführer hat für die abgebrochenen Gebäude keine Anschlussgebühren entrichtet (E. 4.3).
Das Äquivalenzprinzip ist vorliegend nicht verletzt (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ABGABEN
ABWASSERGEBÜHR
ANRECHENBARKEIT
ANRECHNUNG
ANSCHLUSSGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
BEMESSUNG
BEMESSUNGSGRUNDLAGE
BERECHNUNGSGRUNDLAGE
BRANDSTATTRECHT
DIFFERENZIERUNG
ERSATZBAUTE
GEBÜHREN
GEBÜHRENBEMESSUNG
GEBÜHRENBERECHNUNG
GEBÜHRENVERORDNUNG
GLEICHBEHANDLUNG
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
VOLUMEN
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 45 EG GSchG
§ 307 PBG
§ 29 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00284
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wasser-
und Abwasseranschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A liess auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde X nach Abbruch zweier Gebäude (Vers.-Nrn. 02 und 03)
ein neues Mehrfamilienhaus erstellen. Die Gemeinde X stellte ihm am 26. Juli
2006 für die Wasser-Anschlussgebühren eine Rechnung über Fr. 15'249.60 und für
die Abwasser-Anschlussgebühren eine über Fr. 57'186.- bzw. nach Anrechnung bereits
geleisteter Zahlungen eine Gesamtrechnung über Fr. 147.70. Der Betrag wurde
anhand des Gesamtvolumens des neuen Gebäudes von 4'236 m3 errechnet.
Dagegen erhob A am 4. August 2006 Einsprache an den
Gemeinderat X, mit welcher er eine angepasste Berechnung unter Berücksichtigung
der abgebrochenen Gebäudekubatur von 1'393 m3 beantragte. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 12. September
2006 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 16. Oktober 2006 Rekurs an den
Bezirksrat Y und erneuerte im Wesentlichen seinen Einspracheantrag. Der
Bezirksrat wies den Rekurs am 24. Mai 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2007 ans Verwaltungsgericht
beantragt A, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats und der
Einspracheentscheid des Gemeinderats (samt der Gebührenrechnung) aufzuheben
seien. Bei der Berechnung der Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser sei
lediglich die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Gebäudevolumen einzubeziehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Y verwies am 5. Juli 2007 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juli 2007 Abweisung
der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die kommunale Verordnung über die Gebühren der
Wasserverordnung vom 2. Dezember 1985 (WGebV) bestimmt, dass für Neuanschlüsse
und Erweiterungen an bestehenden Bauten eine Anschlussgebühr erhoben wird. Die
Grundtaxe beträgt Fr. 0.40/m3 des umbauten Raumes gemäss Berechnung
der Gebäudeversicherung. Der Ansatz berechnet sich auf der Basis 1939 und wird
auf den Zeitwert gemäss Versicherungsindex umgerechnet (Art. 1 Abs. 1).
Bei Um- und Erweiterungsbauten an angeschlossenen Gebäuden, die eine Vergrösserung
des Bauvolumens gemäss Berechnung der Gebäudeversicherung bewirken, bei
Änderung eines Gebäudezweckes oder in der Nutzung einer Liegenschaft hat eine
entsprechende Gebührennachzahlung zu erfolgen (Art. 1 Abs. 5). Wenn
anstelle einer ganz oder teilweise zerstörten Baute innert zwei Jahren ein neues
Gebäude erstellt wird, werden früher geleistete Anschlussgebühren angerechnet (Art.
2.
Abs. 1). Bei freiwillig abgebrochenen Gebäuden findet eine Anrechnung
früher geleisteter Gebühren nicht statt (Art. 2 Abs. 3).
Dieselbe Regelung sieht die Verordnung über die Gebühren
an Abwasseranlagen vom 2. Dezember 1985 (AGebV) für den Anschluss an die
Abwasseranlagen vor, wobei hier die Grundtaxe Fr. 1.50/m3 beträgt (Art.
3.
Abs. 1, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 3).
3.
3.1
Der
Gemeinderat führte aus, dass gemäss den geltenden Verordnungen bei freiwillig
abgebrochenen Gebäuden (allenfalls) früher geleistete Gebühren nicht
angerechnet würden. Die durch den Beschwerdeführer abgebrochenen Gebäude seien
bereits im Jahr 1880 erstellt worden, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass
dafür je Anschlussgebühren gezahlt worden seien. Die Regelung, wonach bei
freiwillig abgebrochenen Gebäuden früher geleistete Gebühren nicht angerechnet
werden, beruhe auf der Annahme, dass in der Regel nur sehr alte Gebäude
vollständig abgebrochen würden, für welche nie Anschlussgebühren gezahlt worden
seien.
3.2
Der
Bezirksrat wies darauf hin, dass durch die Errichtung und den Anschluss eines
neuen Gebäudes grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen werde. Die
kommunalen Verordnungen unterschieden zwar zwischen Um- und Erweiterungsbauten
einerseits und Ersatzbauten andererseits. Bei Letzteren werde danach
unterschieden, ob ein Gebäude als Folge unfreiwilliger Zerstörung oder
freiwillig ersetzt werde. Die Regelungen differenzierten auch hinsichtlich der
Intensität der baulichen Massnahmen. Sie hielten damit vor dem
Gleichbehandlungsgebot stand. Vorliegend seien die Gebäude freiwillig abgebrochen
worden. Es sei zudem davon auszugehen, dass für diese keine Anschlussgebühren
entrichtet worden seien, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behaupte.
Demnach liege auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Gebührenerhebung zwischen Um- und
Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits kein
grundsätzlicher Unterschied gemacht werden dürfe. Wenn bei Um- und Erweiterungsbauten
nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute erfasst werde, müsse diese
Betrachtungsweise auch für Ersatzbauten gelten. Die strittigen
Gebührenregelungen enthielten keinerlei Differenzierungen für den Fall, dass
ein Um- bzw. Erweiterungsbau wert- oder volumenmässig einem Ersatzbau
gleichkomme oder jener sogar zu einer geringeren Belastung für die Abwasseranlage
führe. Entgegen der unzutreffenden Behauptung des Bezirksrats differenzierten
die kommunalen Regelungen hinsichtlich der Intensität der baulichen Massnahmen
nicht. Darin liege ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aufgrund des
in § 307 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
festgesetzten Brandstattrechts sei davon auszugehen, dass aufgrund von Katastrophen
notwendig gewordene Ersatzbauten hinsichtlich Art, Lage und Umfang dem
zerstörten Gebäude zu entsprechen habe. Die Beschwerdegegnerin könne sich daher
nicht darauf berufen, dass sie angeblich von Eigentümern von durch Katastrophen
zerstörten Gebäuden ebenfalls eine volle Anschlussgebühr wie für einen Neubau
verlange, jedoch eine Anrechnung früherer Gebühren (in Nominalhöhe) vorsehe.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass in einem solchen Fall keine Gebühren
entrichtet werden müssten. Die Berücksichtigung der bereits gezahlten Gebühren
beziehe sich demnach auf das Gebäudevolumen und nicht auf den Nominalwert. Dies
müsse auch für freiwillig abgebrochene Gebäude gelten. Soweit die
Beschwerdegegnerin geltend mache, dass sie 1880 keine Anschlussgebühren erhoben
habe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sich die fehlende
Gebührenerhebung im Jahr 1880 heute nicht mehr nachholen lasse. Es widerspreche
dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot, wenn nur von Eigentümern,
die Ersatzbauten errichteten, und nicht von allen Eigentümern bereits angeschlossener
Liegenschaften die bisher nicht eingebrachten Kosten wesentlicher neuer Leistungen
erhoben würden. Das Äquivalenzprinzip sei zudem dadurch verletzt, dass durch
den Neubau die Wasserversorgungsanlagen nur im Umfang des über das bisherige
hinausgehenden Gebäudevolumens zusätzlich belastet würden.
4.
4.1
Wie zu
Recht nicht bestritten wird, handelt es sich bei den umstrittenen Abgaben nicht
um Mehrwertbeiträge, sondern um Gebühren im Rechtssinn (vgl. BGr, 18. Mai 2005,
2P.223/2004 E. 3.2 mit Hinweisen, www.bger.ch; VGr, 26. Februar 1998,
VB.1998.00002 E. 2). Diese können sich auf eine hinreichende kantonal- und
kommunalrechtliche Grundlage stützen, nämlich auf § 29 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991, auf § 45 des Einführungsgesetzes
zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 sowie auf Art. 1 Abs. 1
WGebV und Art. 1 AGebV.
4.2
Die Lehre
vertritt teilweise zwar die Ansicht, dass bei Anschlussgebühren kein Unterschied
zwischen Um- bzw. Erweiterungsbauten und Ersatzbauten gemacht werden solle
(vgl. etwa Peter Karlen, Die Erhebung von Wasserabgaben aus rechtlicher Sicht,
in: URP 1999, S. 539 ff., 568). Eine derartige Differenzierung ist
jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwingend unzulässig.
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass durch die Errichtung und den Anschluss
eines neuen Gebäudes, auch wenn dieses ein anderes, bereits angeschlossenes
Gebäude ersetze, grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen werde. Es
gebe kein unabhängig von einem bestimmten Gebäude bestehendes, zeitlich
unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen
Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsste. Gründe der Billigkeit
könnten es aber als gerechtfertigt erscheinen lassen, auch bei Ersatzbauten,
gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der Bemessung der
Anschlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und
durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem
gewissen Grade Rechnung zu tragen (BGr, 18. Mai 2005,2P.223/2004 E. 3.3.3,
www.bger.ch). Unzulässig sei es jedoch, Ersatzbauten generell – ohne jegliche
Möglichkeit der Anrechnung bereits bezahlter Anschlussgebühren – wie Neubauten
zu behandeln (BGr, 1. September 2003,2P.78/2003 = ZBl 105/2004, S. 105).
Die Gebührenreglemente der Beschwerdegegnerin sehen für
die Anschlussgebühren von Ersatzbauten eine differenzierte Regelung vor: Bei Ersatzbauten
für ganz oder teilweise zerstörte Bauten werden früher geleistete
Anschlussgebühren angerechnet, wenn das neue Gebäude innert zwei Jahren
erstellt wird (Art. 2 Abs. 1 WGebV und Art. 8 Abs. 1 AGebV). Hingegen
werden bei freiwillig abgebrochenen Gebäuden die früher geleisteten
Anschlussgebühren nicht in Abzug gebracht (Art. 2 Abs. 3 WGebV und Art. 8 Abs. 3
AGebV). Zumindest die Regelungen betreffend Ersatzbauten für ganz oder
teilweise zerstörte Gebäude halten nach dem Dargelegten vor der
bundesgerichtlichen Praxis stand. Ob auch der gänzliche Ausschluss einer
Anrechnung bei freiwillig abgebrochenen Gebäuden zulässig ist, kann – wie
nachstehend aufgezeigt wird (E. 4.3) – offengelassen werden. Immerhin ist
darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Regelungen nicht mit dem vom Beschwerdeführer
angeführten Fall der Stadt Baden (BGr, 1. September 2003,2P.78/2003,
www.bger.ch) identisch sind, da jene für sämtliche Ersatzbauten, unabhängig
davon, ob sie freiwillig abgebrochen oder zerstört wurden, die Anrechung von bisher
geleisteten Anschlussgebühren ausschloss.
4.3
Selbst
wenn man zum Schluss käme, dass es unzulässig ist, bei Ersatzbauten für freiwillig
abgebrochene Gebäude eine Anrechnung bisher geleisteter Anschlussgebühren auszuschliessen,
könnte in solchen Fällen nicht mehr angerechnet werden, als die rechtsgültige
Regelung bei Ersatzbauten für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude vorsieht.
Eine weitergehende Anrechnung würde das in Art. 8 Abs. 1 BV festgesetzte
Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzen, da Ersatzbauten für freiwillig
abgebrochene Gebäude gegenüber solchen für zerstörte Gebäude besser gestellt
würden, wofür es – im Gegensatz zum gegenteiligen Fall – keine sachlichen
Gründe gibt.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass bei der
Anrechnung bisher geleisteter Gebühren gemäss Art. 2 Abs. 3 WGebV und Art.
8.
Abs. 3 AGebV das Gebäudevolumen und entgegen der Darlegung der
Beschwerdegegnerin nicht der Nominalwert der damals entrichteten
Anschlussgebühr berücksichtigt werden müsse, kann nicht beigetreten werden.
Bereits der Wortlaut der Regelungen, wonach "früher geleistete"
Anschlussgebühren angerechnet werden, lässt für die Auslegung des
Beschwerdeführers keinen Raum. Ferner kommt den Gemeinden bei der Auslegung und
Anwendung ihres eigenen Rechts ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 8). Wenn lediglich der Nominalwert der bereits
geleisteten Anschlussgebühren als abzugsfähig erachtet wird, beruht dies auf
vertretbaren Überlegungen: Je älter die zerstörte Altbaute war, desto niedriger
fällt der mögliche Abzug für die bereits bezahlten Anschlussgebühren aus. Dies
harmoniert mit dem Umstand, dass die öffentlichen Versorgungsnetze, die zu den
seinerzeitigen tieferen Baukosten erstellt worden waren, ihrerseits altern und
zu heutigen Kosten erneuert und ausgebaut werden müssen. Wäre der Abzug
früherer Anschlussgebühren bei Ersatzbauten nach dem aktuellen Tarif zu
gewähren, müssten für eigentliche Neubauten zum Ausgleich entsprechend höhere
Gebühren verlangt werden, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit
nicht unproblematisch wäre (vgl. BGr, 18. Mai 2005,2P.223/2004 E. 3.3.3,
www.bger.ch). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf
das Brandstattrecht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen findet dieses
seine Anwendung primär lediglich bei vorschriftswidrigen Gebäuden (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003,
17-11), zum andern erscheint es nach dem Dargelegten entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers als sachgerecht, bei Ersatzbauten für ältere zerstörte Bauten
eine geringere Anschlussgebühr in Abzug zu bringen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für die
abgebrochenen Gebäude keine Anschlussgebühren entrichtet hat. Er macht indes
geltend, dass früher für die Erstellung von Anschlüssen Fronarbeit vom
Grundeigentümer und seinen Hilfspersonen als "zeitgemässe" Gebühr
geleistet worden sei. Dass allfällig früher geleistete Fronarbeit durch die Beschwerdegegnerin
nicht als "früher geleistete Anschlussgebühr" angerechnet wird, ist
nicht zu beanstanden. Zum einen ist die Leistung von Fronarbeit im Nachhinein
schwer nachvollziehbar und kaum bezifferbar, zum andern obliegt der
Beschwerdegegnerin wie dargelegt im Rahmen des erheblichen
Beurteilungsspielraums die Auslegung ihres eigenen Rechts. So wurde selbst in
einem Fall, in welchem eine Anschlussgebühr erstmals ab 1971 nach dem
Gebäudeversicherungswert berechnet wurde, als nicht rechtsverletzend beurteilt,
dass bei Ersatzbauten nur Anschlussgebühren angerechnet wurden, welche nach dem
neuen Berechnungsprinzip von 1971 geleistet worden waren (VGr, 22. August
2003, VB.2003.00143, www.vgrzh.ch).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – selbst wenn die
Regelungen von Art. 2 Abs. 3 WGebV und Art. 8 Abs. 3 AGebV,
wonach bei Ersatzbauten für freiwillig abgebrochene Gebäude früher geleistete
Anschlussgebühren nicht angerechnet werden, als unzulässig erachtet werden –
nicht höhere Anschlussgebühren in Abzug gebracht werden können als bei Ersatzbauten
für zerstörte Gebäude. Dabei sind nach den rechtsgültigen Regelungen der
Beschwerdegegnerin jedoch lediglich die früher geleisteten Anschlussgebühren
anrechenbar (Art. 2 Abs. 1 WGebV und Art. 8 Abs. 1 AGebV). Da der Beschwerdeführer
für die abgebrochenen Gebäude früher keine Anschlussgebühren geleistet hatte,
kommt eine Anrechnung von vornherein nicht in Betracht. Deshalb wurde er zu
Recht dazu verpflichtet, für die Ersatzbaute die vollen Anschlussgebühren zu
leisten.
5.
Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt entgegen den
Einwendungen des Beschwerdeführers nicht vor. Dieses schreibt vor, dass eine
Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert
der bezogenen Leistung oder abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen bewegen muss (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin,
in: ZBl 104/2003, S. 505 ff., 520 ff.). Eine Pauschalierung der Bemessungsgrundlagen
ist zulässig, solange sie nicht zu einem stossenden Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung führt. Ein solches ist vorliegend nicht gegeben,
zumal der Beschwerdeführer für die abgebrochenen Bauten gar keine
Anschlussgebühr leisten musste.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …