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Entscheid

VB.2007.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00284

23. August 2007Deutsch13 min

(URT.2007.10142)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A liess auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde X nach Abbruch zweier Gebäude (Vers.-Nrn. 02 und 03)

ein neues Mehrfamilienhaus erstellen. Die Gemeinde X stellte ihm am 26. Juli

2006 für die Wasser-Anschlussgebühren eine Rechnung über Fr. 15'249.60 und für

die Abwasser-Anschlussgebühren eine über Fr. 57'186.- bzw. nach Anrechnung bereits

geleisteter Zahlungen eine Gesamtrechnung über Fr. 147.70. Der Betrag wurde

anhand des Gesamtvolumens des neuen Gebäudes von 4'236 m3 errechnet.

Dagegen erhob A am 4. August 2006 Einsprache an den

Gemeinderat X, mit welcher er eine angepasste Berechnung unter Berücksichtigung

der abgebrochenen Gebäudekubatur von 1'393 m3 beantragte. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 12. September

2006 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 16. Oktober 2006 Rekurs an den

Bezirksrat Y und erneuerte im Wesentlichen seinen Einspracheantrag. Der

Bezirksrat wies den Rekurs am 24. Mai 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2007 ans Verwaltungsgericht

beantragt A, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats und der

Einspracheentscheid des Gemeinderats (samt der Gebührenrechnung) aufzuheben

seien. Bei der Berechnung der Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser sei

lediglich die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Gebäudevolumen einzubeziehen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y verwies am 5. Juli 2007 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juli 2007 Abweisung

der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die kommunale Verordnung über die Gebühren der

Wasserverordnung vom 2. Dezember 1985 (WGebV) bestimmt, dass für Neuanschlüsse

und Erweiterungen an bestehenden Bauten eine Anschlussgebühr erhoben wird. Die

Grundtaxe beträgt Fr. 0.40/m3 des umbauten Raumes gemäss Berechnung

der Gebäudeversicherung. Der Ansatz berechnet sich auf der Basis 1939 und wird

auf den Zeitwert gemäss Versicherungsindex umgerechnet (Art. 1 Abs. 1).

Bei Um- und Erweiterungsbauten an angeschlossenen Gebäuden, die eine Vergrösserung

des Bauvolumens gemäss Berechnung der Gebäudeversicherung bewirken, bei

Änderung eines Gebäudezweckes oder in der Nutzung einer Liegenschaft hat eine

entsprechende Gebührennachzahlung zu erfolgen (Art. 1 Abs. 5). Wenn

anstelle einer ganz oder teilweise zerstörten Baute innert zwei Jahren ein neues

Gebäude erstellt wird, werden früher geleistete Anschlussgebühren angerechnet (Art.

2.

Abs. 1). Bei freiwillig abgebrochenen Gebäuden findet eine Anrechnung

früher geleisteter Gebühren nicht statt (Art. 2 Abs. 3).

Dieselbe Regelung sieht die Verordnung über die Gebühren

an Abwasseranlagen vom 2. Dezember 1985 (AGebV) für den Anschluss an die

Abwasseranlagen vor, wobei hier die Grundtaxe Fr. 1.50/m3 beträgt (Art.

3.

Abs. 1, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 3).

3.

3.1

Der

Gemeinderat führte aus, dass gemäss den geltenden Verordnungen bei freiwillig

abgebrochenen Gebäuden (allenfalls) früher geleistete Gebühren nicht

angerechnet würden. Die durch den Beschwerdeführer abgebrochenen Gebäude seien

bereits im Jahr 1880 erstellt worden, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass

dafür je Anschlussgebühren gezahlt worden seien. Die Regelung, wonach bei

freiwillig abgebrochenen Gebäuden früher geleistete Gebühren nicht angerechnet

werden, beruhe auf der Annahme, dass in der Regel nur sehr alte Gebäude

vollständig abgebrochen würden, für welche nie Anschlussgebühren gezahlt worden

seien.

3.2

Der

Bezirksrat wies darauf hin, dass durch die Errichtung und den Anschluss eines

neuen Gebäudes grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen werde. Die

kommunalen Verordnungen unterschieden zwar zwischen Um- und Erweiterungsbauten

einerseits und Ersatzbauten andererseits. Bei Letzteren werde danach

unterschieden, ob ein Gebäude als Folge unfreiwilliger Zerstörung oder

freiwillig ersetzt werde. Die Regelungen differenzierten auch hinsichtlich der

Intensität der baulichen Massnahmen. Sie hielten damit vor dem

Gleichbehandlungsgebot stand. Vorliegend seien die Gebäude freiwillig abgebrochen

worden. Es sei zudem davon auszugehen, dass für diese keine Anschlussgebühren

entrichtet worden seien, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behaupte.

Demnach liege auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Gebührenerhebung zwischen Um- und

Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits kein

grundsätzlicher Unterschied gemacht werden dürfe. Wenn bei Um- und Erweiterungsbauten

nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute erfasst werde, müsse diese

Betrachtungsweise auch für Ersatzbauten gelten. Die strittigen

Gebührenregelungen enthielten keinerlei Differenzierungen für den Fall, dass

ein Um- bzw. Erweiterungsbau wert- oder volumenmässig einem Ersatzbau

gleichkomme oder jener sogar zu einer geringeren Belastung für die Abwasseranlage

führe. Entgegen der unzutreffenden Behauptung des Bezirksrats differenzierten

die kommunalen Regelungen hinsichtlich der Intensität der baulichen Massnahmen

nicht. Darin liege ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von

Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aufgrund des

in § 307 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

festgesetzten Brandstattrechts sei davon auszugehen, dass aufgrund von Katastrophen

notwendig gewordene Ersatzbauten hinsichtlich Art, Lage und Umfang dem

zerstörten Gebäude zu entsprechen habe. Die Beschwerdegegnerin könne sich daher

nicht darauf berufen, dass sie angeblich von Eigentümern von durch Katastrophen

zerstörten Gebäuden ebenfalls eine volle Anschlussgebühr wie für einen Neubau

verlange, jedoch eine Anrechnung früherer Gebühren (in Nominalhöhe) vorsehe.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass in einem solchen Fall keine Gebühren

entrichtet werden müssten. Die Berücksichtigung der bereits gezahlten Gebühren

beziehe sich demnach auf das Gebäudevolumen und nicht auf den Nominalwert. Dies

müsse auch für freiwillig abgebrochene Gebäude gelten. Soweit die

Beschwerdegegnerin geltend mache, dass sie 1880 keine Anschlussgebühren erhoben

habe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sich die fehlende

Gebührenerhebung im Jahr 1880 heute nicht mehr nachholen lasse. Es widerspreche

dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot, wenn nur von Eigentümern,

die Ersatzbauten errichteten, und nicht von allen Eigentümern bereits angeschlossener

Liegenschaften die bisher nicht eingebrachten Kosten wesentlicher neuer Leistungen

erhoben würden. Das Äquivalenzprinzip sei zudem dadurch verletzt, dass durch

den Neubau die Wasserversorgungsanlagen nur im Umfang des über das bisherige

hinausgehenden Gebäudevolumens zusätzlich belastet würden.

4.

4.1

Wie zu

Recht nicht bestritten wird, handelt es sich bei den umstrittenen Abgaben nicht

um Mehrwertbeiträge, sondern um Gebühren im Rechtssinn (vgl. BGr, 18. Mai 2005,

2P.223/2004 E. 3.2 mit Hinweisen, www.bger.ch; VGr, 26. Februar 1998,

VB.1998.00002 E. 2). Diese können sich auf eine hinreichende kantonal- und

kommunalrechtliche Grundlage stützen, nämlich auf § 29 des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991, auf § 45 des Einführungsgesetzes

zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 sowie auf Art. 1 Abs. 1

WGebV und Art. 1 AGebV.

4.2

Die Lehre

vertritt teilweise zwar die Ansicht, dass bei Anschlussgebühren kein Unterschied

zwischen Um- bzw. Erweiterungsbauten und Ersatzbauten gemacht werden solle

(vgl. etwa Peter Karlen, Die Erhebung von Wasserabgaben aus rechtlicher Sicht,

in: URP 1999, S. 539 ff., 568). Eine derartige Differenzierung ist

jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwingend unzulässig.

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass durch die Errichtung und den Anschluss

eines neuen Gebäudes, auch wenn dieses ein anderes, bereits angeschlossenes

Gebäude ersetze, grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen werde. Es

gebe kein unabhängig von einem bestimmten Gebäude bestehendes, zeitlich

unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen

Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsste. Gründe der Billigkeit

könnten es aber als gerechtfertigt erscheinen lassen, auch bei Ersatzbauten,

gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der Bemessung der

Anschlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und

durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem

gewissen Grade Rechnung zu tragen (BGr, 18. Mai 2005,2P.223/2004 E. 3.3.3,

www.bger.ch). Unzulässig sei es jedoch, Ersatzbauten generell – ohne jegliche

Möglichkeit der Anrechnung bereits bezahlter Anschlussgebühren – wie Neubauten

zu behandeln (BGr, 1. September 2003,2P.78/2003 = ZBl 105/2004, S. 105).

Die Gebührenreglemente der Beschwerdegegnerin sehen für

die Anschlussgebühren von Ersatzbauten eine differenzierte Regelung vor: Bei Ersatzbauten

für ganz oder teilweise zerstörte Bauten werden früher geleistete

Anschlussgebühren angerechnet, wenn das neue Gebäude innert zwei Jahren

erstellt wird (Art. 2 Abs. 1 WGebV und Art. 8 Abs. 1 AGebV). Hingegen

werden bei freiwillig abgebrochenen Gebäuden die früher geleisteten

Anschlussgebühren nicht in Abzug gebracht (Art. 2 Abs. 3 WGebV und Art. 8 Abs. 3

AGebV). Zumindest die Regelungen betreffend Ersatzbauten für ganz oder

teilweise zerstörte Gebäude halten nach dem Dargelegten vor der

bundesgerichtlichen Praxis stand. Ob auch der gänzliche Ausschluss einer

Anrechnung bei freiwillig abgebrochenen Gebäuden zulässig ist, kann – wie

nachstehend aufgezeigt wird (E. 4.3) – offengelassen werden. Immerhin ist

darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Regelungen nicht mit dem vom Beschwerdeführer

angeführten Fall der Stadt Baden (BGr, 1. September 2003,2P.78/2003,

www.bger.ch) identisch sind, da jene für sämtliche Ersatzbauten, unabhängig

davon, ob sie freiwillig abgebrochen oder zerstört wurden, die Anrechung von bisher

geleisteten Anschlussgebühren ausschloss.

4.3

Selbst

wenn man zum Schluss käme, dass es unzulässig ist, bei Ersatzbauten für freiwillig

abgebrochene Gebäude eine Anrechnung bisher geleisteter Anschlussgebühren auszuschliessen,

könnte in solchen Fällen nicht mehr angerechnet werden, als die rechtsgültige

Regelung bei Ersatzbauten für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude vorsieht.

Eine weitergehende Anrechnung würde das in Art. 8 Abs. 1 BV festgesetzte

Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzen, da Ersatzbauten für freiwillig

abgebrochene Gebäude gegenüber solchen für zerstörte Gebäude besser gestellt

würden, wofür es – im Gegensatz zum gegenteiligen Fall – keine sachlichen

Gründe gibt.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass bei der

Anrechnung bisher geleisteter Gebühren gemäss Art. 2 Abs. 3 WGebV und Art.

8.

Abs. 3 AGebV das Gebäudevolumen und entgegen der Darlegung der

Beschwerdegegnerin nicht der Nominalwert der damals entrichteten

Anschlussgebühr berücksichtigt werden müsse, kann nicht beigetreten werden.

Bereits der Wortlaut der Regelungen, wonach "früher geleistete"

Anschlussgebühren angerechnet werden, lässt für die Auslegung des

Beschwerdeführers keinen Raum. Ferner kommt den Gemeinden bei der Auslegung und

Anwendung ihres eigenen Rechts ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 8). Wenn lediglich der Nominalwert der bereits

geleisteten Anschlussgebühren als abzugsfähig erachtet wird, beruht dies auf

vertretbaren Überlegungen: Je älter die zerstörte Altbaute war, desto niedriger

fällt der mögliche Abzug für die bereits bezahlten Anschlussgebühren aus. Dies

harmoniert mit dem Umstand, dass die öffentlichen Versorgungsnetze, die zu den

seinerzeitigen tieferen Baukosten erstellt worden waren, ihrerseits altern und

zu heutigen Kosten erneuert und ausgebaut werden müssen. Wäre der Abzug

früherer Anschlussgebühren bei Ersatzbauten nach dem aktuellen Tarif zu

gewähren, müssten für eigentliche Neubauten zum Ausgleich entsprechend höhere

Gebühren verlangt werden, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit

nicht unproblematisch wäre (vgl. BGr, 18. Mai 2005,2P.223/2004 E. 3.3.3,

www.bger.ch). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf

das Brandstattrecht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen findet dieses

seine Anwendung primär lediglich bei vorschriftswidrigen Gebäuden (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003,

17-11), zum andern erscheint es nach dem Dargelegten entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers als sachgerecht, bei Ersatzbauten für ältere zerstörte Bauten

eine geringere Anschlussgebühr in Abzug zu bringen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für die

abgebrochenen Gebäude keine Anschlussgebühren entrichtet hat. Er macht indes

geltend, dass früher für die Erstellung von Anschlüssen Fronarbeit vom

Grundeigentümer und seinen Hilfspersonen als "zeitgemässe" Gebühr

geleistet worden sei. Dass allfällig früher geleistete Fronarbeit durch die Beschwerdegegnerin

nicht als "früher geleistete Anschlussgebühr" angerechnet wird, ist

nicht zu beanstanden. Zum einen ist die Leistung von Fronarbeit im Nachhinein

schwer nachvollziehbar und kaum bezifferbar, zum andern obliegt der

Beschwerdegegnerin wie dargelegt im Rahmen des erheblichen

Beurteilungsspielraums die Auslegung ihres eigenen Rechts. So wurde selbst in

einem Fall, in welchem eine Anschlussgebühr erstmals ab 1971 nach dem

Gebäudeversicherungswert berechnet wurde, als nicht rechtsverletzend beurteilt,

dass bei Ersatzbauten nur Anschlussgebühren angerechnet wurden, welche nach dem

neuen Berechnungsprinzip von 1971 geleistet worden waren (VGr, 22. August

2003, VB.2003.00143, www.vgrzh.ch).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – selbst wenn die

Regelungen von Art. 2 Abs. 3 WGebV und Art. 8 Abs. 3 AGebV,

wonach bei Ersatzbauten für freiwillig abgebrochene Gebäude früher geleistete

Anschlussgebühren nicht angerechnet werden, als unzulässig erachtet werden –

nicht höhere Anschlussgebühren in Abzug gebracht werden können als bei Ersatzbauten

für zerstörte Gebäude. Dabei sind nach den rechtsgültigen Regelungen der

Beschwerdegegnerin jedoch lediglich die früher geleisteten Anschlussgebühren

anrechenbar (Art. 2 Abs. 1 WGebV und Art. 8 Abs. 1 AGebV). Da der Beschwerdeführer

für die abgebrochenen Gebäude früher keine Anschlussgebühren geleistet hatte,

kommt eine Anrechnung von vornherein nicht in Betracht. Deshalb wurde er zu

Recht dazu verpflichtet, für die Ersatzbaute die vollen Anschlussgebühren zu

leisten.

5.

Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt entgegen den

Einwendungen des Beschwerdeführers nicht vor. Dieses schreibt vor, dass eine

Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert

der bezogenen Leistung oder abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen bewegen muss (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin,

in: ZBl 104/2003, S. 505 ff., 520 ff.). Eine Pauschalierung der Bemessungsgrundlagen

ist zulässig, solange sie nicht zu einem stossenden Missverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung führt. Ein solches ist vorliegend nicht gegeben,

zumal der Beschwerdeführer für die abgebrochenen Bauten gar keine

Anschlussgebühr leisten musste.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …