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Entscheid

VB.2007.00297

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00297

15. November 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10320)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der L-Strasse schloss die

Gemeinde X am 31. August 1988 mit den Miterben der Erbengemeinschaft A (B,

C und D; nachfolgend Erben A) als Eigentümern der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02

einen Abtretungsvertrag, in dem auch die Mehrwertbeiträge (Trottoir- und

Fahrbahnbeiträge von insgesamt Fr. 33'627.-) geregelt wurden. Der

Gemeinderat X beschloss gleichentags den vorläufigen Aufschub der vereinbarten

Mehrwertbeiträge, da für die unüberbauten Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 kein

aktueller Mehrwert entstanden sei. Falls die Wertvermehrung während 15 Jahren

ungenützt bleibe, erlösche die Forderung der Gemeinde definitiv. Für die aufgeschobene

Beitragsforderung wurde im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten der

Gemeinde eingetragen. Am 23. Mai 2002 schlossen die Erben A mit F einen

Kaufvertrag über das gesamte Grundstück Kat.-Nr. 01 und vereinbarten eine

Anzahlung von Fr. 130'000.-. Darauf wurde das Grundstück in drei Parzellen

(Kat.-Nrn. 03, 04 und 05) aufgeteilt und Kat.-Nr. 04 auf den Käufer übertragen.

Die Erben A bezahlten die entsprechenden Mehrwertbeiträge von

Fr. 16'132.50, worauf das Pfandrecht um denselben Betrag auf

Fr. 17'494.50 reduziert und auf die Grundstücke Kat-Nrn. 03 und 02 eingetragen

wurde. Am 21. November 2005 wurde das Grundstück Kat.-Nr. 03 auf F

übertragen; in der Folge wurden die verbleibenden Mehrwertbeiträge von

Fr. 17'494.50 bezahlt, worauf die entsprechende Grundpfandverschreibung gelöscht

wurde.

B. Am 28. Juni 2006 hiess der Gemeinderat X ein Gesuch

der Erben A um Rückerstattung von Fr. 22'203.10 wegen zu viel bezahlter

Mehrwertbeiträge im Umfang von Fr. 1'362.- gut (Disp.-Ziff. 1) und wies es

im Übrigen ab.

Erwägungen

II.

Der Rechtsmittelbelehrung entsprechend erhoben die Erben A

dagegen Rekurs an die Baurekurskommission III und beantragten, Ziffer 2 des

Gemeinderatsentscheids sei aufzuheben und die Gemeinde X sei zu verpflichten,

den Erben A die Mehrwertbeiträge für die Parzelle Kat.-Nr. 03 von

Fr. 16'132.50 zurückzubezahlen. Die Baurekurskommission III trat auf den

Rekurs mit Beschluss vom 23. August 2006 mangels Zuständigkeit nicht ein

und überwies ihn an den Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 31. Mai

2007.

ab.

III.

Die Erben A, vertreten durch den Miterben D als

Erbenvertreter, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt E, erhoben dagegen

fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung

des Bezirksratsbeschlusses und die Rückweisung des Verfahrens an die

Vorinstanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat verzichtete am 2. August 2007 unter

Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung.

Der Gemeinderat beantwortete die Beschwerde am 29. August 2007 und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird durch § 43 Abs. 1

lit. e VRG nicht ausgeschlossen (VGr, 8. März 2005, VR.2005.00001,

E. 1.1, www.vgrzh.ch = RB 2005 Nr. 112 [Leitsatz]). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitgegenstand bilden die nach Ansicht der Beschwerdeführenden durch die

Gemeinde zurück zu bezahlenden Fr. 16'132.50. Demnach ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, der Bezirksrat habe die Frage des Fristenlaufs im Zusammenhang

mit dem Zahlungsaufschub der Mehrwertbeiträge in aktenwidriger und unzulässiger

Weise als umstritten erachtet und neu beurteilt, habe doch der Gemeinderat

diese Frage in seinem Entscheid vom 28. Juni 2006 mit verbindlicher

Wirkung entschieden, indem er dort ausgeführt habe, die eigentliche

Eigentumsübertragung habe nach Ablauf der 15-jährigen Frist stattgefunden.

Der Gemeinderat setzte sich in seinem Entscheid mit der Frage

des Beginns der Verjährungsfrist nicht auseinander. Es geht lediglich aus dem

Zusammenhang hervor, dass er diesen im Abschluss des Abtretungsvertrags am

31.

August 1988 erblickt zu haben scheint, während der Bezirksrat

ausführlich begründete, warum die Verjährungsfrist mit Vollendung der Strassen-

und Trottoirbauten (im September 1991) begonnen habe (siehe dazu sogleich E.

3). Die Begründung des Bezirksrats ist für die Beschwerdeführenden insofern ungünstiger,

als er für den Beginn der 15-jährigen Frist auf die Vollendung der Strassen-

und Trottoirbauten im September 1991 – statt wie offenbar der Gemeinderat auf

den Abschluss des Abtretungsvertrags am 31. August 1988 – abstellte. Dies

ist jedoch nicht zu beanstanden, da die Rekursbehörde ihren Entscheid anders

und für die rekurrierende Partei ungünstiger begründen kann als die Vorinstanz

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 27 N. 5).

Die beiden Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zum

Schluss, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Realisierung der

Wertvermehrung noch nicht abgelaufen sei, weshalb die Mehrwertbeiträge nicht

zurückzuerstatten seien. Die Realisierung der Wertvermehrung erblickte der

Gemeinderat in der Anzahlung im Rahmen des Grundstückkaufvertrags vom

23.

Mai 2002 und der Bezirksrat in der Handänderung vom 21. November

2005.

Die Beschwerdeführenden wurden demnach durch den Entscheid des Bezirksrats

im Vergleich zu demjenigen des Gemeinderats nicht schlechter gestellt. Im

Übrigen wäre eine solche Schlechterstellung im Rekursverfahren grundsätzlich

zulässig (§ 27 VRG).

Der Entscheid des Bezirksrats

ist demzufolge in Bezug auf die Überprüfung des Fristenlaufs der Verjährung nicht

zu beanstanden.

3.

3.1

Nach § 62 lit. e Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September

1981.

(StrassG; LS 722.1) sind die Strassen- und Trottoirbeiträge in dem

für den Bezug von Mehrwertbeiträgen gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung

vorgeschriebenen Verfahren zu erheben. Die Beiträge sind in der Regel innert

sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der

Beitragspflicht, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu

bezahlen (§ 62 lit. f Abs. 1 StrassG). Bedarf es besonderer Massnahmen, um aus

der durch den Bau oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes für

ein Grundstück entstandenen Wertvermehrung Nutzen zu ziehen, ist auf begründetes

Gesuch des Grundeigentümers hin von der Geltendmachung der Beitragsforderung

vorläufig abzusehen. Bleibt die Wertvermehrung während 15 Jahren ungenützt, erlischt

die Zahlungspflicht. Wird ein Grundstück vor Ablauf von 15 Jahren

wirtschaftlich vermehrt ausgenützt, wird der Beitrag im Zeitpunkt der

vermehrten Ausnützung, im Falle der Überbauung der Liegenschaft mit der Eindeckung

des Gebäudes, zur Zahlung fällig. Wird die Liegenschaft parzelliert, verfällt

der Beitrag anteilsmässig für die überbauten oder zur Überbauung veräusserten

Parzellen. Bei Handänderungen ohne Realisierung der Wertvermehrung geht die Zahlungspflicht

auf den Erwerber über (§ 62 lit. g StrassG).

3.2

Strittig

ist die Berechnung der 15-jährigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist für die

Geltendmachung der Beitragsforderung durch die Gemeinde bzw. deren Rückforderung

durch die Beschwerdeführenden.

Die Gemeinde scheint davon

ausgegangen zu sein, dass die Frist mit Abschluss des Abtretungsvertrags am

31.

August 1988 zu laufen begonnen habe. Der Mehrwert sei durch die

Anzahlung des Käufers von Fr. 130'000.- im Kaufvertrag vom 23. Mai

2002.

– und somit vor Ablauf der 15-jährigen Frist – realisiert worden, weshalb

das Rückerstattungsgesuch abzuweisen sei.

Der Bezirksrat erwog, es handle sich bei der 15-jährigen

Frist nicht um eine Veranlagungsverjährung, sondern um einen Zahlungsaufschub

im Sinne von § 62 lit. g StrassG, welcher nicht mit der Ersteren

vergleichbar sei (mit Hinweis auf RB 1976 Nr. 109). Die genannte

Bestimmung stelle auf die während 15 Jahren nicht erfolgende Nutzung der

Wertvermehrung ab, weshalb die Frist mit Eintritt der Wertvermehrung des

Grundstücks bzw. mit Vollendung der Strassen- und Trottoirbauten zu laufen

beginne. Dass der Zeitpunkt der Bauvollendung massgebend sei, ergebe sich auch

aus § 62 lit. f StrassG, wonach die Zahlungsfrist frühestens ab

diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Der Zeitpunkt der Bauvollendung gehe aus

den Akten nicht hervor, doch sei die Bauabnahme am 27. September 1991 erfolgt.

Damit sei die zweite Handänderung am 21. November 2005 vor Ablauf der

15-jährigen Frist vorgenommen worden, weshalb das Rückerstattungsgesuch

abzulehnen sei.

In Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist stellen die Beschwerdeführenden

auf die Veranlagung der Mehrwertbeiträge im Abtretungsvertrag vom

31.

August 1988 ab, so dass die Frist am 31. August 2003 abgelaufen

wäre. Im Übrigen sei die Haltung des Gemeinderates, dass anlässlich des

Kaufvertrags vom 23. Mai 2002 eine Anzahlung erfolgt und dadurch der

Mehrwert eingetreten sei, falsch.

3.3

Die Beschwerdeführenden setzten der sorgfältigen und ausführlichen Begründung

des Bezirksrats in Bezug auf den Beginn der 15-jährigen Frist nichts entgegen.

Die überzeugende Argumentation des Bezirksrats, dass die Frist erst mit

Eintritt der Wertvermehrung des Grundstücks bzw. mit Vollendung der Strassen-

und Trottoirbauten (27. September 1991) zu laufen beginne, hält einer

Rechtskontrolle im Sinne von § 50 VRG ohne Weiteres stand, stellen doch

die Bestimmungen von §§ 62 lit. f und g StrassG entscheidend auf die

Wertvermehrung des Grundstücks ab, welche mit Bauvollendung eintritt. Demnach

kann die Bedeutung der Anzahlung im Rahmen des Kaufvertrags vom 23. Mai

2002.

für die Wahrung der Verjährungsfrist offen bleiben, da sowohl die damalige

Handänderung an Kat.-Nr. 04 als auch die zweite Handänderung am

21.

November 2005 an Kat.-Nr. 03 vor Ablauf der 15-jährigen Frist

erfolgten.

4.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung

eines/einer jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid

kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …