VB.2007.00297
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00297
15. November 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10320)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00297
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.11.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Mehrwertbeiträge
Verjährung bei Zahlungsaufschub der Mehrwertbeiträge
Der Gemeinderat stellte für den Beginn der Verjährungsfrist des Zahlungsaufschubs der Mehrwertbeiträge auf den Abschluss des Abtretungsvertrags am 31. August 1988 ab, der Bezirksrat auf die Vollendung der Strassen- und Trottoirbauten im September 1991. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Rekursbehörde ihren Entscheid anders und für die rekurrierende Partei ungünstiger begründen kann als die Vorinstanz. Die beiden Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zum Schluss, dass die 15-jährige Verjährungsfrist gemäss § 62 lit. g StrassG im Zeitpunkt der Realisierung der Wertvermehrung noch nicht abgelaufen sei, weshalb die Mehrwertbeiträge nicht zurückzuerstatten seien. Die Realisierung der Wertvermehrung erblickte der Gemeinderat in der Anzahlung im Rahmen des Grundstückkaufvertrags vom 23. Mai 2002 und der Bezirksrat in der Handänderung vom 21. November 2005. Die Beschwerdeführenden wurden demnach durch den Entscheid des Bezirksrats im Vergleich zu demjenigen des Gemeinderats nicht schlechter gestellt. Im Übrigen wäre eine solche Schlechterstellung im Rekursverfahren grundsätzlich zulässig (E. 2).
Die überzeugende Argumentation des Bezirksrats, dass die Frist erst mit Eintritt der Wertvermehrung des Grundstücks bzw. mit Vollendung der Strassen- und Trottoirbauten zu laufen beginne, hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres stand, stellen doch die Bestimmungen von §§ 62 lit. f und g StrassG entscheidend auf die Wertvermehrung des Grundstücks ab, welche mit Bauvollendung eintritt (E. 3.3).
Abweisung
Stichworte:
BEITRÄGE
MEHRWERTSBEITRAG
STRASSENBEITRAG
STUNDUNG
TROTTOIRBEITRAG
VERJÄHRUNG
WERTVERMEHRUNG
Rechtsnormen:
§ 62 lit. e StrassG
§ 62 lit. f StrassG
§ 62 lit. g StrassG
§ 62e Abs. I StrassG
§ 62f Abs. I StrassG
§ 62g StrassG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00297
Entscheid
des Einzelrichters
vom 15. November 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
Erbengemeinschaft A, nämlich:
1. B,
2. C,
3. D,
1 und 2 vertreten durch Beschwerdeführer 3, dieser
vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Mehrwertbeiträge,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der L-Strasse schloss die
Gemeinde X am 31. August 1988 mit den Miterben der Erbengemeinschaft A (B,
C und D; nachfolgend Erben A) als Eigentümern der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02
einen Abtretungsvertrag, in dem auch die Mehrwertbeiträge (Trottoir- und
Fahrbahnbeiträge von insgesamt Fr. 33'627.-) geregelt wurden. Der
Gemeinderat X beschloss gleichentags den vorläufigen Aufschub der vereinbarten
Mehrwertbeiträge, da für die unüberbauten Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 kein
aktueller Mehrwert entstanden sei. Falls die Wertvermehrung während 15 Jahren
ungenützt bleibe, erlösche die Forderung der Gemeinde definitiv. Für die aufgeschobene
Beitragsforderung wurde im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten der
Gemeinde eingetragen. Am 23. Mai 2002 schlossen die Erben A mit F einen
Kaufvertrag über das gesamte Grundstück Kat.-Nr. 01 und vereinbarten eine
Anzahlung von Fr. 130'000.-. Darauf wurde das Grundstück in drei Parzellen
(Kat.-Nrn. 03, 04 und 05) aufgeteilt und Kat.-Nr. 04 auf den Käufer übertragen.
Die Erben A bezahlten die entsprechenden Mehrwertbeiträge von
Fr. 16'132.50, worauf das Pfandrecht um denselben Betrag auf
Fr. 17'494.50 reduziert und auf die Grundstücke Kat-Nrn. 03 und 02 eingetragen
wurde. Am 21. November 2005 wurde das Grundstück Kat.-Nr. 03 auf F
übertragen; in der Folge wurden die verbleibenden Mehrwertbeiträge von
Fr. 17'494.50 bezahlt, worauf die entsprechende Grundpfandverschreibung gelöscht
wurde.
B. Am 28. Juni 2006 hiess der Gemeinderat X ein Gesuch
der Erben A um Rückerstattung von Fr. 22'203.10 wegen zu viel bezahlter
Mehrwertbeiträge im Umfang von Fr. 1'362.- gut (Disp.-Ziff. 1) und wies es
im Übrigen ab.
Erwägungen
II.
Der Rechtsmittelbelehrung entsprechend erhoben die Erben A
dagegen Rekurs an die Baurekurskommission III und beantragten, Ziffer 2 des
Gemeinderatsentscheids sei aufzuheben und die Gemeinde X sei zu verpflichten,
den Erben A die Mehrwertbeiträge für die Parzelle Kat.-Nr. 03 von
Fr. 16'132.50 zurückzubezahlen. Die Baurekurskommission III trat auf den
Rekurs mit Beschluss vom 23. August 2006 mangels Zuständigkeit nicht ein
und überwies ihn an den Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 31. Mai
2007.
ab.
III.
Die Erben A, vertreten durch den Miterben D als
Erbenvertreter, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt E, erhoben dagegen
fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
des Bezirksratsbeschlusses und die Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat verzichtete am 2. August 2007 unter
Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung.
Der Gemeinderat beantwortete die Beschwerde am 29. August 2007 und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird durch § 43 Abs. 1
lit. e VRG nicht ausgeschlossen (VGr, 8. März 2005, VR.2005.00001,
E. 1.1, www.vgrzh.ch = RB 2005 Nr. 112 [Leitsatz]). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand bilden die nach Ansicht der Beschwerdeführenden durch die
Gemeinde zurück zu bezahlenden Fr. 16'132.50. Demnach ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, der Bezirksrat habe die Frage des Fristenlaufs im Zusammenhang
mit dem Zahlungsaufschub der Mehrwertbeiträge in aktenwidriger und unzulässiger
Weise als umstritten erachtet und neu beurteilt, habe doch der Gemeinderat
diese Frage in seinem Entscheid vom 28. Juni 2006 mit verbindlicher
Wirkung entschieden, indem er dort ausgeführt habe, die eigentliche
Eigentumsübertragung habe nach Ablauf der 15-jährigen Frist stattgefunden.
Der Gemeinderat setzte sich in seinem Entscheid mit der Frage
des Beginns der Verjährungsfrist nicht auseinander. Es geht lediglich aus dem
Zusammenhang hervor, dass er diesen im Abschluss des Abtretungsvertrags am
31.
August 1988 erblickt zu haben scheint, während der Bezirksrat
ausführlich begründete, warum die Verjährungsfrist mit Vollendung der Strassen-
und Trottoirbauten (im September 1991) begonnen habe (siehe dazu sogleich E.
3). Die Begründung des Bezirksrats ist für die Beschwerdeführenden insofern ungünstiger,
als er für den Beginn der 15-jährigen Frist auf die Vollendung der Strassen-
und Trottoirbauten im September 1991 – statt wie offenbar der Gemeinderat auf
den Abschluss des Abtretungsvertrags am 31. August 1988 – abstellte. Dies
ist jedoch nicht zu beanstanden, da die Rekursbehörde ihren Entscheid anders
und für die rekurrierende Partei ungünstiger begründen kann als die Vorinstanz
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 27 N. 5).
Die beiden Vorinstanzen gelangten übereinstimmend zum
Schluss, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Realisierung der
Wertvermehrung noch nicht abgelaufen sei, weshalb die Mehrwertbeiträge nicht
zurückzuerstatten seien. Die Realisierung der Wertvermehrung erblickte der
Gemeinderat in der Anzahlung im Rahmen des Grundstückkaufvertrags vom
23.
Mai 2002 und der Bezirksrat in der Handänderung vom 21. November
2005.
Die Beschwerdeführenden wurden demnach durch den Entscheid des Bezirksrats
im Vergleich zu demjenigen des Gemeinderats nicht schlechter gestellt. Im
Übrigen wäre eine solche Schlechterstellung im Rekursverfahren grundsätzlich
zulässig (§ 27 VRG).
Der Entscheid des Bezirksrats
ist demzufolge in Bezug auf die Überprüfung des Fristenlaufs der Verjährung nicht
zu beanstanden.
3.
3.1
Nach § 62 lit. e Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September
1981.
(StrassG; LS 722.1) sind die Strassen- und Trottoirbeiträge in dem
für den Bezug von Mehrwertbeiträgen gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung
vorgeschriebenen Verfahren zu erheben. Die Beiträge sind in der Regel innert
sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der
Beitragspflicht, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu
bezahlen (§ 62 lit. f Abs. 1 StrassG). Bedarf es besonderer Massnahmen, um aus
der durch den Bau oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes für
ein Grundstück entstandenen Wertvermehrung Nutzen zu ziehen, ist auf begründetes
Gesuch des Grundeigentümers hin von der Geltendmachung der Beitragsforderung
vorläufig abzusehen. Bleibt die Wertvermehrung während 15 Jahren ungenützt, erlischt
die Zahlungspflicht. Wird ein Grundstück vor Ablauf von 15 Jahren
wirtschaftlich vermehrt ausgenützt, wird der Beitrag im Zeitpunkt der
vermehrten Ausnützung, im Falle der Überbauung der Liegenschaft mit der Eindeckung
des Gebäudes, zur Zahlung fällig. Wird die Liegenschaft parzelliert, verfällt
der Beitrag anteilsmässig für die überbauten oder zur Überbauung veräusserten
Parzellen. Bei Handänderungen ohne Realisierung der Wertvermehrung geht die Zahlungspflicht
auf den Erwerber über (§ 62 lit. g StrassG).
3.2
Strittig
ist die Berechnung der 15-jährigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist für die
Geltendmachung der Beitragsforderung durch die Gemeinde bzw. deren Rückforderung
durch die Beschwerdeführenden.
Die Gemeinde scheint davon
ausgegangen zu sein, dass die Frist mit Abschluss des Abtretungsvertrags am
31.
August 1988 zu laufen begonnen habe. Der Mehrwert sei durch die
Anzahlung des Käufers von Fr. 130'000.- im Kaufvertrag vom 23. Mai
2002.
– und somit vor Ablauf der 15-jährigen Frist – realisiert worden, weshalb
das Rückerstattungsgesuch abzuweisen sei.
Der Bezirksrat erwog, es handle sich bei der 15-jährigen
Frist nicht um eine Veranlagungsverjährung, sondern um einen Zahlungsaufschub
im Sinne von § 62 lit. g StrassG, welcher nicht mit der Ersteren
vergleichbar sei (mit Hinweis auf RB 1976 Nr. 109). Die genannte
Bestimmung stelle auf die während 15 Jahren nicht erfolgende Nutzung der
Wertvermehrung ab, weshalb die Frist mit Eintritt der Wertvermehrung des
Grundstücks bzw. mit Vollendung der Strassen- und Trottoirbauten zu laufen
beginne. Dass der Zeitpunkt der Bauvollendung massgebend sei, ergebe sich auch
aus § 62 lit. f StrassG, wonach die Zahlungsfrist frühestens ab
diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Der Zeitpunkt der Bauvollendung gehe aus
den Akten nicht hervor, doch sei die Bauabnahme am 27. September 1991 erfolgt.
Damit sei die zweite Handänderung am 21. November 2005 vor Ablauf der
15-jährigen Frist vorgenommen worden, weshalb das Rückerstattungsgesuch
abzulehnen sei.
In Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist stellen die Beschwerdeführenden
auf die Veranlagung der Mehrwertbeiträge im Abtretungsvertrag vom
31.
August 1988 ab, so dass die Frist am 31. August 2003 abgelaufen
wäre. Im Übrigen sei die Haltung des Gemeinderates, dass anlässlich des
Kaufvertrags vom 23. Mai 2002 eine Anzahlung erfolgt und dadurch der
Mehrwert eingetreten sei, falsch.
3.3
Die Beschwerdeführenden setzten der sorgfältigen und ausführlichen Begründung
des Bezirksrats in Bezug auf den Beginn der 15-jährigen Frist nichts entgegen.
Die überzeugende Argumentation des Bezirksrats, dass die Frist erst mit
Eintritt der Wertvermehrung des Grundstücks bzw. mit Vollendung der Strassen-
und Trottoirbauten (27. September 1991) zu laufen beginne, hält einer
Rechtskontrolle im Sinne von § 50 VRG ohne Weiteres stand, stellen doch
die Bestimmungen von §§ 62 lit. f und g StrassG entscheidend auf die
Wertvermehrung des Grundstücks ab, welche mit Bauvollendung eintritt. Demnach
kann die Bedeutung der Anzahlung im Rahmen des Kaufvertrags vom 23. Mai
2002.
für die Wahrung der Verjährungsfrist offen bleiben, da sowohl die damalige
Handänderung an Kat.-Nr. 04 als auch die zweite Handänderung am
21.
November 2005 an Kat.-Nr. 03 vor Ablauf der 15-jährigen Frist
erfolgten.
4.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung
eines/einer jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …