VB.2007.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00299
7. Februar 2008Deutsch25 min
(URT.2008.10488)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00299
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.08.2008 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Kanalisationsanschlussgebühren
Ersatz von Fr. 18'620.- für die Erstellung und den Unterhalt eines Regenwasserrückhaltebeckens (2. Rechtsgang nach Rückweisung des Bundesgerichts des Verfahrens VB.2003.00143 an das Verwaltungsgericht bzw. nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht an den Bezirksrat im wieder aufgenommenen kantonalen Verfahren VB.2005.00289).
Streitgegenstand bildet nur noch die Kanalisationsgebühr von Fr. 30'069.90, weshalb die aufschiebende Wirkung sich nur darauf beziehen kann. Ob sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch auf die erst im zweiten Rechtsgang erhobene Forderung von Fr. 30'000.- beziehen kann, obwohl es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegnstandes handelt, kann offen gelassen werden (E. 1).
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde durch die Anträge im ersten Rechtsgang bestimmt. Beim erst im wieder aufgenommenen Verfahren (zweiten Rechtsgang) gestellten Begehren um Ersatz der Kosten für den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Eine Verrechnung mit öffentlichrechtlichen Forderungen ist nur zulässig, wenn das Gemeinwesen zustimmt, was hier nicht der Fall ist (E. 2.3).
Unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Grundlage ist lediglich zu prüfen, ob es mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer die Kosten des von ihm erstellten und bezahlten Regenwasserbeckens zu tragen hat (E. 3.2). Trotz des Ungenügend des vorhandenen Mischwasserkanals liegt keine Verletzung von Art. 7 Abs. 2, Art. 3a und 60a GSchG bzw. § 15 Abs. 4 EG GschG vor, wenn die Finanzierung des Regenwasserbeckens dem Beschwerdeführer überlassen wurde (E. 3.3). Es entspricht der Praxis der Beschwerdegegnerin, dass die von privaten Grundeigentümern geforderten dezentralen Retentionsmassnahmen durch diese zu finanzieren sind. Demnach liegt kein Fall vor, in welchem die private Vorkehr "bloss" infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage "ausnahmsweise" der Bauherrschaft auferlegt wurde. Das Rechtsgleichheitsgebot ist demnach nicht verletzt (E. 3.3 und 3.4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ENTWÄSSERUNG
GEBÜHREN
KANALISATION
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSGLEICHHEIT
RETENTIONSBECKEN
STREITGEGENSTAND
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 15 Abs. IV EG GSchG
Art. 3a GSchG
Art. 7 Abs. II GSchG
Art. 60a GSchG
§ 17 Abs. II VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00299
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde V, vertreten durch RA
C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kanalisationsanschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A liess in der Gemeinde V nach
dem Abbruch seines im Jahre 1930 gebauten Einfamilienhauses und dem Zukauf
eines Nachbargrundstücks auf den beiden vereinigten Parzellen ein Mehrfamilienhaus
erstellen. Die Gemeinde erteilte hierfür am 30. März 1998 die Baubewilligung
und am 7. August 1998 gestützt auf Art. 18 der kommunalen Kanalisationsverordnung
vom 23. Oktober 1974 (AbwV) die Kanalisationsanschlussbewilligung. Die
genehmigte Entwässerungsanlage enthielt unter anderem ein Meteorwasserrückhaltebecken.
Nachträglich wurde zudem eine Pumpendruckleitung erstellt, um das Abwasser aus
dem Untergeschoss auf das Niveau des ersten Geschosses zu transportieren und
von dort in die Kanalisation in der L-Strasse zu leiten.
Am 27. März 2001 stellte die
Gemeinde im Zusammenhang mit dem Neubau verschiedene öffentliche Abgaben
(insbesondere die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation sowie den
Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung) in der Höhe von insgesamt Fr. 109'852.35,
worunter eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90, in Rechnung.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat am 22. März 2002 ab.
Den dagegen am 21. April 2002 erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat W am 5. März
2003 lediglich im Umfang von Fr. 2'712.85 teilweise gut und schützte die
Abgabeforderungen der Gemeinde weitestgehend, wogegen A am 11. April 2003
an das Verwaltungsgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid
VB.2003.00143 vom 22. August 2003 in einem Nebenpunkt (Beschwerdeantrag 5:
Rechnung über Fr. 5'237.15 für Baustrom) teilweise gut, wies die Sache
insoweit zur Neuberechnung der Gebühr für den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar
bis 29. Februar 2000 an den Gemeinderat von V zurück und wies die
Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Abgewiesen wurde unter
anderem der Beschwerdeantrag 4, mit welchem A die Gemeinde V verpflichten
wollte, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für ein auf eigene Rechnung
erstelltes Regenwasserrückhaltebecken zu ersetzen.
Erwägungen
II.
Auf eine von A gegen diesen Entscheid erhobene
staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November
2003.
nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, erst der vom Gemeinderat noch zu
fällende Entscheid bezüglich der Rechnung für den Baustrom bilde zusammen mit
dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. August 2003 einen Endentscheid,
gegen den die staatsrechtliche Beschwerde dannzumal zulässig sein werde. Am 6. August
2004.
wurde A von den Gemeindewerken V für den elektrischen Energiebezug in der
Periode Januar bis Februar 2000 ein Betrag von Fr. 2'370.75 in Rechnung gestellt.
A führte hierauf am 10. September 2004 erneut staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht (2P.223/2004) mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 22. August 2003 – soweit es den Beschwerdeanträgen
3, 4 und 7 nicht gefolgt sei – aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde am
18.
Mai 2005 teilweise gut. Es hob Ziffer 1 des verwaltungsgerichtlichen
Urteils, soweit damit die Beschwerde gegen die Kanalisationsgebühr
(Beschwerdeantrag 4) abgewiesen worden war, sowie Ziffern 2 und 3 (betreffend
Gerichtskostenauflage) auf. Im Übrigen wies es die staatsrechtliche Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen (E. 4.6 und 4.7):
Mit dem Rechtsgleichheitsgebot sei es laut einem früheren
Urteil (2P.340/1995 vom 27. Februar 1997) zwar vereinbar, dass ein
Grundeigentümer, der infolge eines ausserordentlich hohen Abwasseranfalles auf
eigene Kosten Rückhaltemassnahmen treffen müsse, trotzdem noch den vollen
Anschlussbeitrag zu entrichten habe. Seien die Rückhaltemassnahmen dagegen deswegen
notwendig, weil im Bereich des Grundstücks die Kanalisation ungenügend dimensioniert
sei, könne sich aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Beitragsreduktion
aufdrängen. Wie es sich vorliegend mit dieser Frage verhalte, lasse sich den Akten
nicht zuverlässig entnehmen. Die Erwägungen in einem (früheren) Entscheid des Bezirksrats
vom 12. November 2002 deuteten darauf hin, dass die gegenwärtig bestehende
Kanalisation im betreffenden Gemeindegebiet ungenügend dimensioniert sei. Nach
den Darlegungen der Gemeinde dagegen wäre anzunehmen, dass Rückhaltemassnahmen
der fraglichen Art heute für alle Bauten der betreffenden Kategorie verlangt
würden. Der Beschwerdeführer habe die Anrechnung seiner Aufwendungen für das
Retentionsbecken auf die Kanalisationsanschlussgebühr im kantonalen Verfahren
hinreichend klar verlangt. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass
hierüber mit der seinerzeitigen Bewilligung vom 7. August 1998 bereits
abschlägig entschieden worden sei, erscheine nicht haltbar. Mit dem blossen
Hinweis, wonach die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr vorbehalten
bleibe, sei eine mögliche Reduktion derselben aus Gründen der hier infrage
stehenden Art nicht ausgeschlossen worden. Die kantonalen Behörden hätten
richtigerweise prüfen müssen, ob die Erstellung des Retentionsbeckens nach der
heutigen kommunalen Praxis zu den ordentlicherweise dem Eigentümer obliegenden
und von ihm zu finanzierenden Massnahmen gehöre oder ob diese private Vorkehr
hier bloss infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens
der öffentlichen Entwässerungsanlage ausnahmsweise der Bauherrschaft auferlegt
worden sei, was alsdann aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung auf die Bemessung
der Kanalisationsanschlussgebühr einen Einfluss haben müsste oder könnte.
III.
Im wieder aufgenommenen kantonalen Verfahren hiess das
Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2005.00289 vom 15. Juli 2005 die Beschwerde
VB.2003.00143 hinsichtlich der Beschwerdeanträge 4 und 5 teilweise gut und wies
die Sache bezüglich des Beschwerdeantrags 4 zur ergänzenden Untersuchung und
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat W zurück; im Übrigen
wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Rückweisung wurde im
Wesentlichen wie folgt begründet:
Die bundesgerichtlichen Erwägungen seien für das
Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang verbindlich. Weder diese Erwägungen
noch die im Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids getroffenen
Anordnungen schlössen es aus, dass die erforderlichen weiteren Abklärungen im
kantonalen Verfahren durch den Bezirksrat W als der ersten Rechtsmittelinstanz
vorgenommen werden. Ein solches Vorgehen rechtfertige sich hier aus verschiedenen
Gründen. Zum einen habe der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid vom 5. März
2003.
bezüglich des nunmehr aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 18. Mai
2005.
streitig gebliebenen Beschwerdeantrags noch keine materielle Beurteilung
vorgenommen, sondern sei auf den Rekurs diesbezüglich nicht eingetreten. Sodann
dränge sich eine Rückweisung der Sache auch im Hinblick auf die dem Bezirksrat
zustehende Kogni-tion auf, welche anders als jene des Verwaltungsgerichts auch
Ermessenskontrolle umfasse. Sollte nämlich die erforderliche ergänzende
Untersuchung ergeben, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 1998 verlangte
Erstellung des Retentionsbeckens keine Massnahme darstellt, die nach der
heutigen kommunalen Praxis ordentlicherweise dem Eigentümer obliege und von
diesem zu finanzieren sei, sondern dass diese Vorkehr bloss infolge eines
vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen
Entwässerungsanlage der Bauherrschaft auferlegt wurde, so werde die Frage zu
prüfen sein, in welchem Umfang dieser Umstand eine Anrechnung der geltend
gemachten Kosten von Fr. 18'260.- an die streitbetroffene
Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90 rechtfertige. Die
Beantwortung dieser Frage sei mit Ermessensbetätigung verbunden, die nach dem
Gesagten in erster Linie dem über volle Kognition verfügenden Bezirksrat W
vorzunehmen obliege.
IV.
Im wieder aufgenommenen Rekursverfahren nahm der
Gemeinderat V am 25. November 2005 zum Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai
2005.
und zum Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2005 Stellung
und hielt an seinem Antrag auf Abweisung des Rekurses (im noch streitigen
Umfang) fest. A liess sich zu dieser Eingabe am 19. Januar 2006 vernehmen;
er beantragte erneut, die Gemeinde V sei zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 18'260.-
für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die
laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren
in Anschlag zu bringen; erstmals ersuchte er sodann darum, ihm seine nutzlosen
Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- zu ersetzen
oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Abzug zu bringen. Der
Gemeinderat reichte am 2. Juni 2006 weitere Akten ein. Die in der Folge
von den Parteien aufgenommenen Vergleichsverhandlungen scheiterten, was A dem
Bezirksrat am 24. Juli 2006 mitteilte. Hierauf erstattete der seinerzeit
mit dem streitbetroffenen Regenwasserbecken befasste Projektleiter des
Architekturbüros D dem Bezirksrat auf dessen Aufforderung hin am 22. August
2006.
einen Bericht. In der Folge äusserten sich die Parteien am 14. bzw. 29. September
2006.
zu der vom Bezirksrat am 5. September 2006 aufgeworfenen Frage, ob
noch ein Gutachten oder ein Amtsbericht eingeholt werden solle. Hierauf
beschloss der Bezirksrat am 5. Oktober 2006, vom Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) einen Amtsbericht "zur Frage des
vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen
Entwässerungsanlage im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung an den Rekurrenten"
einzuholen, welcher am 19. Dezember 2006 erstattet wurde. Dazu nahmen A am
30.
Januar 2007 und der Gemeinderat V am 19. Februar 2007 Stellung.
Der Bezirksrat beschloss am 5. Juni 2007, den Rekurs
vom 21. April 2002 gegen den Beschluss des Gemeinderats V vom 22. März
2002.
im noch zu beurteilenden Umfang (bezüglich des Antrags auf Ersatz bzw. der
Anrechnung der Kosten für ein Regenwasserbecken von Fr. 18'260.-)
abzuweisen; sodann trat er auf den weiteren Antrag, nutzlose Investitionen in
den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- zu ersetzen, nicht ein. Die
Verfahrenskosten von Fr. 2'518.- auferlegte er dem Rekurrenten; eine
Parteientschädigung sprach er nicht zu.
V.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der bezirksrätliche Rekursentscheid vom 5. Juni 2007
sei aufzuheben (1); die Gemeinde V sei zu verpflichten, ihm die Kosten von
Fr. 18'260.- für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens
sowie die laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der
Anschlussgebühren in Anschlag zu bringen (2); sodann sei die Gemeinde zu
verpflichten, seine nutzlosen Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.-
zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Abzug zu bringen
(3); eventuell sei dieser Antrag (3) auf den Zivilweg zu verweisen (3.1);
prozessual ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Gemeinderat V ersuchte am 19. Oktober 2007 um
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; nicht einzutreten sei
auf die Beschwerdeanträge 3 und 3.1; hinsichtlich dieser Anträge sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerde
bezüglich der Beschwerdeanträge 3 und 3.1 die aufschiebende Wirkung zu
entziehen.
Laut § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt
wurde (Abs. 1), was hier nicht geschehen ist. Das Verwaltungsgericht und dessen
Vorsitzender können eine gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Der Antrag
des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandlos. Die
Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag, der Beschwerde bezüglich der Beschwerdeanträge
3.
und 3.1 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, damit, dass richtig besehen
nur noch der Beschwerdeantrag 2 mit einem Streitwert von Fr. 18'260.-
Streitgegenstand bilden könne; beim Antrag 3 mit einem zusätzlichen Streitwert handle
es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Weil über die
Beschwerde heute materiell entschieden werden kann, erübrigt es sich, über den
prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin zu befinden.
Wie angemerkt werden kann, bildet Streitgegenstand im heutigen
Verfahren (zweiter Rechtsgang) lediglich noch die Kanalisationsgebühr
von Fr. 30'069.90, käme doch eine Anrechnung der Forderungen von Fr. 18'260.-
(Beschwerdeantrag 2) und von Fr. 30'000.- (Beschwerdeantrag 3) der Sache
nach höchstens bezüglich der Kanalisationsanschlussgebühr in Betracht.
Aufschiebende Wirkung kam der Beschwerde daher von vornherein nur bezüglich der
Entrichtung dieser Gebühr - und damit in betragsmässiger Hinsicht höchstens
im Umfang von Fr. 30'069.90 zu. Über die weiteren Gebühren des ursprünglich
veranlagten Gesamtbetrags von Fr. 109'852.- (vor Abzug der schon vor der
Veranlagung à Konto bezahlten Fr. 46'233.30; vgl. Depositenabrechnung vom
27.
März 2001) ist mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. Mai 2005
rechtskräftig entschieden worden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verrechnung
aller am 22. März 2002 veranlagten Gebühren bzw. aller darin enthaltenen
Anschlussgebühren mit seinen heute erhobenen Forderungen anstrebt, ist dies für
die Frage der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nicht von Belang (zur
Unzulässigkeit einer solchen Verrechnung vgl. E. 2.3 a.E.). Ob sich
innerhalb des durch die ursprünglich veranlagte Kanalisationsgebühr
abgesteckten Rahmens die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch auf die erst
im zweiten Rechtsgang erhobene Forderung von Fr. 30'000.- (Beschwerdeantrag
3) beziehen kann, obwohl es sich dabei nach zutreffender Auffassung der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin um eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstands handelt (dazu E. 2), kann hier offen bleiben.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, der Bezirksrat sei zu Unrecht
auf seinen Antrag, nutzlose Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.-
zu ersetzen, nicht eingetreten.
2.1
Laut
Darstellung des Beschwerdeführers sind ihm diese Kosten entstanden, weil nachträglich
(vgl. Revisionsplan) zur Vermeidung von weiteren Überschwemmungen der Kellerräume
bauliche Vorrichtungen getroffen worden seien, um die Abwasser des Untergeschosses
und des Parterregeschosses anders als beim Altbau nicht mehr direkt der tiefer
liegenden Kanalisation in der L-Strasse zuzuführen. Unter der Unterniveaugarage
sei ein Auffangbecken von rund 10 m3 Volumen erstellt worden, von wo
aus die Abwässer mit zwei Pumpen auf das Niveau des ersten Geschosses geführt
und von dort in die Kanalisation geleitet würden. Diese Installation sei heute
nutzlos, da die in den Jahren 2004/2005 im Microtunellingverfahren angelegte
Ersatzkanalisation so tief liege, dass heute ein direkter Anschluss der
Liegenschaft ohne weiteres möglich wäre. Auch die Kosten für die Erstellung des
Rückhaltebeckens von Fr. 18'260.- sollen nach Auffassung des Beschwerdeführers
nutzlos geworden sein, weil bei der in den Jahren 2004/2005 erstellten
Ersatzkanalisation vom Misch- auf das Trennsystem umgestellt und ein separater
Meteorwasserkanal erstellt worden sei.
2.2
Ob und
inwieweit zwischen den nachträglichen baulichen Vorkehren für den "Überschwemmungsschutz",
deren Kosten auf Fr. 30'000.- beziffert werden, und dem bereits mit dem
Neubau projektierten Meteorwasserrückhaltebecken, dessen Kosten auf Fr. 18'260.-
beziffert werden, gewässerschutztechnisch ein Zusammenhang besteht, geht
weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den sonstigen Akten klar
hervor. Diese Frage muss indessen nicht weiter geklärt werden. Denn es ist
vorab die prozessuale Frage zu beantworten, ob das Begehren um Ersatz
der auf Fr. 30'000.- bezifferten Kosten für den Überschwemmungsschutz
überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, was der Bezirksrat
im angefochtenen Rekursentscheid vom 5. Juni 2007 (E. 1) verneint
hat.
2.3
Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde bereits durch die Anträge
bestimmt, welche der Beschwerdeführer im ersten, durch das bundesgerichtliche
Urteil vom 18. Mai 2005 und den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juli
2005.
abgeschlossenen Rechtsgang gestellt hat (zum Begriff des Streitgegenstands
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28, N. 86 ff). Im dem bundesgerichtlichen Entscheid
vorangehenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich sowohl in der
Rekursschrift vom 21. April 2002 wie auch in der Beschwerdeschrift vom 11. April
2003.
lediglich den Antrag gestellt, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für
die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die
laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen (damaliger Rekursantrag 5 und
Beschwerdeantrag 4). Bereits zuvor hatte er diese Kosten in einem anderen
Rechtsmittelverfahren (bei der Anfechtung der Kanalisationsgrundgebühr für die
Bemessungsperiode vom 1. April 2000 bis 31. März 2002) geltend
gemacht, was der Bezirksrat W in dem jene Gebühr betreffenden Rekursentscheid
vom 12. November 2002 abgelehnt hatte (vgl. zum Ganzen E. 5 des
verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2003.00143 vom 22. August 2003).
Hingegen hat der Beschwerdeführer das Begehren um Ersatz der auf Fr. 30'000.-
bezifferten Kosten für den Überschwemmungsschutz erst in seiner Eingabe vom 19. Januar
2006.
gestellt, mit welcher er im aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom
18.
Mai 2005 und des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 15. Juli
2005.
wieder aufgenommenen Rekursverfahren vor Bezirksrat Stellung zur vorangehenden
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2005 nahm. Bei diesem
Begehren handelt es sich demnach um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands.
Dem
Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist demnach im Ergebnis zuzustimmen.
Das ergibt sich allerdings entgegen dessen Auffassung (vgl. Rekursentscheid vom
5.
Juni 2007, E. 1.2) nicht primär aus der Bindung der unteren
Behörde an die Rechtsauffassung, welche die obere Behörde (hier das
Bundesgericht) in ihrem einen zweiten Rechtsgang auslösenden Entscheid zum
Ausdruck bringt. Aus dieser Bindung kann sich zwar eine Einschränkung des
ursprünglichen Streitgegenstands ergeben (vgl. vorstehend E.1). Im vorliegenden
Zusammenhang ist jedoch nach dem Gesagten ausschlaggebend, dass es sich bei dem
fraglichen Begehren um eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen
Streitgegenstandes handelt.
Was in der Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2007 dagegen
vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe diesen Antrag erst
einbringen können, nachdem ihm die Kanalisationspläne zugestellt worden seien,
was erst nach Zustellung der Rekursakten am 12. Januar 2006 möglich
gewesen sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich
die genannten Pläne – soweit es sich um solche vor der Sanierung 2004/2005
handelt – nicht bereits im ersten Rechtsgang, als er am 21. April 2002
Rekurs erhob, hätte beschaffen können. Soweit er sein Begehren damit begründen
will, dass die fraglichen Investitionen wegen der Sanierung 2004/2005 nutzlos
geworden seien, liegt darin jedenfalls kein Grund, eine nachträgliche
Erweiterung des Streitgegenstands zuzulassen. Von der Überlastung der
Kanalisationsleitungen im Bereich der L-Strasse hatte der Beschwerdeführer
schon vor der Erstattung des Amtsberichts des AWEL vom 19. Dezember 2006
und auch schon vor der Sanierung der Kanalisation 2004/2005 Kenntnis. Genau
dies diente ihm ja als Argumentation, um bereits im ersten Rechtsgang mit der
Rekursschrift vom 21. April 2002 und hernach mit der Beschwerdeschrift vom
11.
April 2003 die Kosten für die Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens
geltend zu machen.
Unbegründet ist
schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die fragliche Ersatzforderung
für die Kosten des Überschwemmungsschutzes könne er im jetzigen Verfahren trotz
Erweiterung des Streitgegenstandes schon deswegen geltend machen, weil sie mit
der Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin verrechenbar sei. Abgesehen davon,
dass sein Ersatzbegehren nicht eine fällige Forderung beinhaltet, könnte sie
nur zur Verrechnung mit der öffentlichrechtlichen Forderung der
Beschwerdegegnerin gestellt werden, wenn Letztere dem zustimmen würde (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, Rz. 806 mit Hinweis auf VPB 58/1994 Nr. 18), was hier gerade nicht
zutrifft.
2.4
Ob und
gegebenenfalls in welchem anderen Verfahren der fragliche Ersatzanspruch noch
geltend gemacht werden könnte, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu
werden. Der Beschwerdeführer scheint mit seinem Eventualbegehren, die Sache
diesbezüglich "auf den Zivilweg zu verweisen", selber davon
auszugehen, dass hierfür höchstens eine Schadenersatzklage nach dem
Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1) in Betracht fiele, zu
deren Beurteilung nach § 2 VRG der Zivilrichter zuständig ist. Von einer
Überweisung an diesen ist schon deswegen abzusehen, weil der Beschwerdeführer
das fragliche Begehren nicht irrtümlich beim Bezirksrat und beim
Verwaltungsgericht eingereicht hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 34).
3.
Zu beurteilen bleibt das bereits im ersten Rechtsgang
gestellte Begehren des Beschwerdeführers, ihm die Kosten von Fr. 18'260.-
für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die
laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der
Anschlussgebühren in Anschlag zu bringen.
3.1
Der
Beschwerdeführer hält diesbezüglich an seinem bereits im ersten Rechtsgang erhobenen
Einwand fest, er habe das Regenwasserrückhaltebecken auf eigene Kosten erstellt,
obwohl dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe (vgl. Einsprache vom 26. April
2001, S. 3; Rekursschrift vom 21. April 2002, S. 19 ff.;
Beschwerdeschrift vom 11. April 2003, S. 14 ff., zweiter
Rechtsgang: Rekurseingabe vom 19. Januar 2006, S. 15 ff., Beschwerdeschrift
vom 4. Juli 2007 S. 16 ff.). Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, die Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens durch den
Beschwerdeführer auf eigene Kosten könne sich auf Art. 7 Abs. 2, Art. 3a und
60a des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG,
SR 814.20), § 15 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG; LS 711.1) sowie Art.
15.
Abs. 2 AbwV in Verbindung mit der Richtlinie des Verbandes Schweizer
Abwasser- und Gewässerschutzfachleute zur Versickerung, Retention und Ableitung
von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA-Richtlinie, Ausgabe November
2002, stützen (Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007, S. 15. ff;
so schon die Eingabe vom 2. Juni 2006, S. 4). Der Bezirksrat hat sich
im angefochtenen Entscheid der Auffassung der Beschwerdegegnerin sinngemäss angeschlossen.
3.2
Mit dem
Bezirksrat (Rekursentscheid E. 2) ist vorab festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
die Kosten für das Retentionsbecken nicht auferlegt wurden; vielmehr hat dieser
das Becken erstellt und bezahlt und will nun die Kosten von der Anschlussgebühr
in Abzug bringen. Wie das Verwaltungsgericht im ersten Entscheid vom 22. August
2003.
(E. 5 S. 16) erwogen hat, bildete das Rückhaltebecken
Bestandteil der mit der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 22. August
1998.
genehmigten Pläne. Zwar hat das Bundesgericht die hieraus gezogene
Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer hätte die seiner
Auffassung nach eintretende Doppelbelastung (durch Finanzierung des
Rückhaltebeckens einerseits und durch Leistung der vollen Kanalisationsgebühr
anderseits) höchstens vermeiden können, wenn er sich bei Erteilung der
Kanalisationsbewilligung dagegen gewehrt hätte, nicht gelten lassen
(Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2005 E. 4.7). Das bedeutet jedoch
nicht, dass der Beschwerdeführer heute noch die aufgewendeten Kosten mit der
Begründung zurückverlangen kann, für die Kostentragung habe von vornherein
keine gesetzliche Grundlage bestanden. Aufgrund der geschilderten Abwicklung
bei Erstellung des Regenwasserbeckens ist auch im Lichte der
bundesgerichtlichen Erwägung – was die Frage der gesetzlichen Grundlage
betrifft – nur zu prüfen, ob die Kostentragung durch den Beschwerdeführer mit
der gesetzlichen Regelung vereinbar ist. Massgebend sind dabei die von der
Beschwerdegegnerin angeführten Rechtsvorschriften (vgl. E. 3.1). Nach
deren zutreffender Auffassung war es mit den genannten Vorschriften vereinbar,
die Finanzierung des Regenwasserbeckens dem Beschwerdeführer zu überlassen.
3.3
Diese
Betrachtungsweise steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Erwägung,
wonach die kantonalen Instanzen hätten abklären sollen, "ob die Erstellung
des Retentionsbeckens nach der heutigen kommunalen Praxis zu den ordentlicherweise
dem Eigentümer obliegenden und von ihm zu finanzierenden Massnahmen gehört oder
diese private Vorkehr hier bloss infolge eines vorschriftswidrigen,
korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage ausnahmsweise
der Bauherrschaft auferlegt wurde". Zwar ist aufgrund des im zweiten
Rechtsgang im Hinblick auf diese bundesgerichtliche Vorgabe eingeholten
Amtsberichts des AWEL davon auszugehen, dass die Retention des Regenwassers auf
der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht dem Entwässerungskonzept des
damals formell noch geltenden GPK 1985 entsprach, sah doch dieses Konzept für
die Liegenschaften an der L-Strasse weiterhin ein Mischsystem vor, wobei der
damals vorhandene Mischwasserkanal (NW 600 mm), dessen hydraulische Kapazität
massiv überschritten war, durch einen grösseren (NW 1000 mm) ersetzt werden
sollte und dementsprechend keine (zentralen) Retentionsmassnahmen in
diesem Gebiet vorgesehen waren. Das Ungenügen des damals vorhandenen
Mischwasserkanals schloss es jedoch nicht aus, nicht nur die Erstellung des (dezentralen)
Rückhaltebeckens, sondern auch dessen Finanzierung dem Beschwerdeführer zu
überlassen; insbesondere kann in diesem Vorgehen keine Verletzung der genannten
Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes erblickt werden. Im Lichte der
zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen ist vielmehr entscheidend, ob dies der
kommunalen Praxis entspricht (bzw. damals entsprach) oder diese private Vorkehr
hier "bloss" infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen
Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage "ausnahmsweise"
der Bauherrschaft auferlegt wurde. Ausschlaggebend für eine allfällige
Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr (und nur in diesem Zusammenhang
steht die Finanzierung des streitbetroffenen Rückhaltebeckens zur Diskussion)
sind demnach nicht die für die Finanzierung von Abwasseranlagen massgebenden
gesetzlichen Grundlagen, sondern die Frage, ob sich eine solche Gebührenreduktion
mit Blick auf die kommunale Praxis "aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung" (Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2005 E. 4.7)
rechtfertige. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die kommunale Praxis (der
Beschwerdegegnerin) den gesetzlichen Vorgaben des GKP 1985 entsprach bzw. den
Vorgaben des GEP 2005 entspricht.
3.4
Zur
Darlegung der diesbezüglichen kommunalen Praxis reichte die Beschwerdegegnerin
dem Bezirksrat am 25. November 2005 den Generellen Entwässerungsplan GEP
samt Abwasser-Übersichtsplan sowie zwei Aufstellungen über die von ihr in den
letzten Jahren verlangten Retentionsmassnahmen einschliesslich Beispiele von
ausgeführten Retentionsmassnahmen ein. Dazu erwog der Bezirksrat, allein im
eigentlichen Dorf V seien im Übersichtsplan rund dreissig Retentionsanlagen
sowie mehrere Versickerungsanlagen verzeichnet. In der Aufstellung seien zudem
rund 50 solcher Massnahmen aufgeführt. Bei dieser Sachlage könne offensichtlich
nicht mehr davon gesprochen werden, der Rekurrent habe ausnahmsweise und nur
infolge der zu geringen Kapazität der Abwasserleitung ein Retentionsbecken auf
seine Kosten erstellen müssen; vielmehr entspreche es offenbar einer Praxis der
Beschwerdegegnerin, den Eigentümern Retentionsmassnahmen aufzuerlegen, sofern
solche Massnahmen notwendig seien. Im Falle der rekurrentischen Liegenschaft
habe die Rekursgegnerin eine solche Massnahme als notwendig erachtet.
Angesichts dessen, dass sie nun bei jeder Baute die Notwendigkeit von Retentionsmassnahmen
prüfe, sei unerheblich, aus welchem konkreten Grund dem Rekurrenten die diesbezügliche
Auflage erteilt worden sei; ebenso wenig könne dieser daraus etwas zu seinen
Gunsten ableiten, dass in der L-Strasse trotz vieler Neubauten kein weiteres
Retentionsbecken erstellt worden sei. Ausschlaggebend sei einzig, dass eine
entsprechende Praxis nachgewiesen worden sei (Rekursentscheid E. 4.2).
Diese Erwägungen
überzeugen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerdeschrift S. 21),
vermag sie nicht zu entkräften. Wenn in der von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Aufstellung lediglich 7 Retentionsbecken (unter den insgesamt
rund dreissig Retentionsanlagen) aufgeführt sind, so spricht dies nicht gegen
die von der Beschwerdegegnerin glaubwürdig geltend gemachte Praxis. Bei
Letzterer geht es nicht ausschliesslich um Rückhaltebecken, sondern um
dezentrale Retentionsmassnahmen überhaupt, soweit solche im Hinblick auf die
Vorgaben von Art. 7 Abs. 2 GSchG erforderlich sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 11
und 20; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
4.
A., Zürich 2006, 9-45). Sodann handelt es sich bei den aufgelisteten Retentionsmassnahmen
offenkundig nicht um öffentliche Abwasserreinigungsanlagen im Sinn von Art. 2
Abs. 1 AbwV. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdegegnerin werden
durch den eingeholten Amtsbericht des AWEL bestätigt. Danach entspricht es der
heutigen Praxis der Gemeinden des Kantons Zürich, die Finanzierung einer
solchen dezentralen Rückhaltemassnahme dem Grundeigentümer zu überbinden
und bestand im Jahre 1998 (bei Erstellung der streitbetroffenen Anlage) keine
abweichende Praxis, was im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3a
und 60a GSchG steht.
4.
Demnach ist die vorliegende Beschwerde VB.2007.00299
abzuweisen.
4.1
Über die
prozessualen Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens im ersten Rechtsgang ist
bereits mit Disp. Ziff. 3 und 5 des verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheids VB.2005.00289 vom 15. Juli 2005 (welcher insofern
Disp. Ziff. 2 - 4 des Urteils VB.2003.00143 vom 22. August 2003
ersetzte) entschieden worden. Zu entscheiden ist nur noch über die prozessualen
Nebenfolgen des durch die vorliegende Beschwerde VB.2007.00299 ausgelösten
zweiten Rechtsganges.
4.2
Die
Gerichtskosten für dieses Verfahren sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-. Eine Parteientschädigung
steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs.
2.
VRG).
4.3
Die
Beschwerdegegnerin, die im ersten Rechtsgang noch nicht anwaltlich vertreten
war, beantragte bereits in der damaligen Beschwerdeantwort vom 23. Juni
2002.
die Zusprechung einer Parteientschädigung, was das Verwaltungsgericht im Urteil
vom 22. August 2003 mit der Begründung ablehnte, die Beantwortung der
Beschwerde VB.2003.00143 sei für die Gemeinde V nicht mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden gewesen. Darauf ist wie erwähnt nicht
zurückzukommen.
4.4
Im zweiten
Rechtsgang beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin
bereits im Rekursverfahren eine Parteientschädigung (Eingabe vom 25. November
2005), was der Bezirksrat W im nunmehr angefochtenen Rekursentscheid vom 5. Juni
2007.
mit der Begründung ablehnte, die Beantwortung von Rechtsmitteln gehöre zum
angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu
dessen Gunsten von vornherein ausschliesse.
Der vom Bezirksrat
angeführte Grund schliesst indessen die Zusprechung einer Parteientschädigung
an das obsiegende Gemeinwesen nicht von vornherein aus, lässt eine solche Entschädigung
aber nur als gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels
für das Gemeinwesen mit einem ausserordentlichen (über den "besonderen"
Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG hinausgehenden) Aufwand
verbunden war (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Das traf hier im
zweiten Rechtsgang angesichts des vom Bezirksrat durchgeführten
Beweisverfahrens zu. Auf die entsprechende Anordnung des Bezirksrats ist
indessen nicht zurückzukommen, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht
selbständig Beschwerde erhoben hat. Hingegen ist ihr für das jetzige Beschwerdeverfahren
eine solche Entschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 1'500.- zuzusprechen.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen dreissig Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu zahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …