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Entscheid

VB.2007.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00299

7. Februar 2008Deutsch25 min

(URT.2008.10488)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A liess in der Gemeinde V nach

dem Abbruch seines im Jahre 1930 gebauten Einfamilienhauses und dem Zukauf

eines Nachbargrundstücks auf den beiden vereinigten Parzellen ein Mehrfamilienhaus

erstellen. Die Gemeinde erteilte hierfür am 30. März 1998 die Baubewilligung

und am 7. August 1998 gestützt auf Art. 18 der kommunalen Kanalisationsverordnung

vom 23. Oktober 1974 (AbwV) die Kanalisationsanschlussbewilligung. Die

genehmigte Entwässerungsanlage enthielt unter anderem ein Meteorwasserrückhaltebecken.

Nachträglich wurde zudem eine Pumpendruckleitung erstellt, um das Abwasser aus

dem Untergeschoss auf das Niveau des ersten Geschosses zu transportieren und

von dort in die Kanalisation in der L-Strasse zu leiten.

Am 27. März 2001 stellte die

Gemeinde im Zusammenhang mit dem Neubau verschiedene öffentliche Abgaben

(insbesondere die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation sowie den

Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung) in der Höhe von insgesamt Fr. 109'852.35,

worunter eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90, in Rechnung.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat am 22. März 2002 ab.

Den dagegen am 21. April 2002 erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat W am 5. März

2003 lediglich im Umfang von Fr. 2'712.85 teilweise gut und schützte die

Abgabeforderungen der Gemeinde weitestgehend, wogegen A am 11. April 2003

an das Verwaltungsgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid

VB.2003.00143 vom 22. August 2003 in einem Nebenpunkt (Beschwerdeantrag 5:

Rechnung über Fr. 5'237.15 für Baustrom) teilweise gut, wies die Sache

insoweit zur Neuberechnung der Gebühr für den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar

bis 29. Februar 2000 an den Gemeinderat von V zurück und wies die

Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Abgewiesen wurde unter

anderem der Beschwerdeantrag 4, mit welchem A die Gemeinde V verpflichten

wollte, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für ein auf eigene Rechnung

erstelltes Regenwasserrückhaltebecken zu ersetzen.

Erwägungen

II.

Auf eine von A gegen diesen Entscheid erhobene

staatsrechtliche Be­schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November

2003.

nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, erst der vom Gemeinderat noch zu

fällende Entscheid bezüglich der Rechnung für den Baustrom bilde zusammen mit

dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. August 2003 einen Endentscheid,

gegen den die staatsrechtliche Beschwerde dannzumal zulässig sein werde. Am 6. August

2004.

wurde A von den Gemeindewerken V für den elektrischen Energiebezug in der

Periode Januar bis Februar 2000 ein Betrag von Fr. 2'370.75 in Rechnung gestellt.

A führte hierauf am 10. September 2004 erneut staatsrechtliche Beschwerde

beim Bundesgericht (2P.223/2004) mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich vom 22. August 2003 – soweit es den Beschwerdeanträgen

3, 4 und 7 nicht gefolgt sei – aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde am

18.

Mai 2005 teilweise gut. Es hob Ziffer 1 des verwaltungsgerichtlichen

Urteils, soweit damit die Beschwerde gegen die Kanalisationsgebühr

(Beschwerdeantrag 4) abgewiesen worden war, sowie Ziffern 2 und 3 (betreffend

Gerichtskostenauflage) auf. Im Übrigen wies es die staatsrechtliche Beschwerde

ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen (E. 4.6 und 4.7):

Mit dem Rechtsgleichheitsgebot sei es laut einem früheren

Urteil (2P.340/1995 vom 27. Februar 1997) zwar vereinbar, dass ein

Grundeigentümer, der infolge eines ausserordentlich hohen Abwasseranfalles auf

eigene Kosten Rückhaltemassnahmen treffen müsse, trotzdem noch den vollen

Anschlussbeitrag zu entrichten habe. Seien die Rückhaltemassnahmen dagegen deswegen

notwendig, weil im Bereich des Grundstücks die Kanalisation ungenügend dimensioniert

sei, könne sich aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Beitragsreduktion

aufdrängen. Wie es sich vorliegend mit dieser Frage verhalte, lasse sich den Akten

nicht zuverlässig entnehmen. Die Erwägungen in einem (früheren) Entscheid des Bezirksrats

vom 12. November 2002 deuteten darauf hin, dass die gegenwärtig bestehende

Kana­lisation im betreffenden Gemeindegebiet ungenügend dimensioniert sei. Nach

den Darlegungen der Gemeinde dagegen wäre anzunehmen, dass Rückhaltemassnahmen

der fraglichen Art heute für alle Bauten der betreffenden Kategorie verlangt

würden. Der Beschwerdeführer habe die Anrechnung seiner Aufwendungen für das

Retentionsbecken auf die Kanalisationsanschlussgebühr im kantonalen Verfahren

hinreichend klar verlangt. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass

hierüber mit der seinerzeitigen Bewilligung vom 7. August 1998 bereits

abschlägig entschieden worden sei, erscheine nicht haltbar. Mit dem blossen

Hinweis, wonach die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr vorbehalten

bleibe, sei eine mögliche Reduktion derselben aus Gründen der hier infrage

stehenden Art nicht ausgeschlossen worden. Die kantonalen Behörden hätten

richtigerweise prüfen müssen, ob die Erstellung des Retentionsbeckens nach der

heutigen kommunalen Praxis zu den ordentlicherweise dem Eigentümer obliegenden

und von ihm zu finanzierenden Massnahmen gehöre oder ob diese private Vorkehr

hier bloss infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens

der öffentlichen Entwässerungsanlage ausnahmsweise der Bau­herrschaft auferlegt

worden sei, was alsdann aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung auf die Bemessung

der Kanalisationsanschlussgebühr einen Einfluss haben müsste oder könnte.

III.

Im wieder aufgenommenen kantonalen Verfahren hiess das

Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2005.00289 vom 15. Juli 2005 die Beschwerde

VB.2003.00143 hinsichtlich der Beschwerdeanträge 4 und 5 teilweise gut und wies

die Sache bezüglich des Beschwerdeantrags 4 zur ergänzenden Untersuchung und

zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat W zurück; im Übrigen

wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Rückweisung wurde im

Wesentlichen wie folgt begründet:

Die bundesgerichtlichen Erwägungen seien für das

Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang verbindlich. Weder diese Erwägungen

noch die im Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids getroffenen

Anordnungen schlössen es aus, dass die erforderlichen weiteren Abklärungen im

kantonalen Verfahren durch den Bezirksrat W als der ersten Rechtsmittelinstanz

vorgenommen werden. Ein solches Vorgehen rechtfertige sich hier aus verschiedenen

Gründen. Zum einen habe der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid vom 5. März

2003.

bezüglich des nunmehr aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 18. Mai

2005.

streitig gebliebenen Beschwerdeantrags noch keine materielle Beurteilung

vorgenommen, sondern sei auf den Rekurs diesbezüglich nicht eingetreten. Sodann

dränge sich eine Rückweisung der Sache auch im Hinblick auf die dem Bezirksrat

zustehende Kogni-tion auf, welche anders als jene des Verwaltungsgerichts auch

Ermessenskontrolle umfasse. Sollte nämlich die erforderliche ergänzende

Untersuchung ergeben, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 1998 verlangte

Erstellung des Retentionsbeckens keine Massnahme darstellt, die nach der

heutigen kommunalen Praxis ordentlicherweise dem Eigentümer obliege und von

diesem zu finanzieren sei, sondern dass diese Vorkehr bloss infolge eines

vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen

Entwässerungsanlage der Bauherrschaft auferlegt wurde, so werde die Frage zu

prüfen sein, in welchem Umfang dieser Umstand eine Anrechnung der geltend

gemachten Kosten von Fr. 18'260.- an die streitbetroffene

Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90 rechtfertige. Die

Beantwortung dieser Frage sei mit Ermessensbetätigung verbunden, die nach dem

Gesagten in erster Linie dem über volle Kognition verfügenden Bezirksrat W

vorzunehmen obliege.

IV.

Im wieder aufgenommenen Rekursverfahren nahm der

Gemeinderat V am 25. November 2005 zum Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai

2005.

und zum Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2005 Stellung

und hielt an seinem Antrag auf Abweisung des Rekurses (im noch streitigen

Umfang) fest. A liess sich zu dieser Eingabe am 19. Januar 2006 vernehmen;

er beantragte erneut, die Gemeinde V sei zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 18'260.-

für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die

laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren

in Anschlag zu bringen; erstmals ersuchte er sodann darum, ihm seine nutzlosen

Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- zu ersetzen

oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Abzug zu bringen. Der

Gemeinderat reichte am 2. Juni 2006 weitere Akten ein. Die in der Folge

von den Parteien aufgenommenen Vergleichsverhandlungen scheiterten, was A dem

Bezirksrat am 24. Juli 2006 mitteilte. Hierauf erstattete der seinerzeit

mit dem streitbetroffenen Regenwasserbecken befasste Projektleiter des

Architekturbüros D dem Bezirksrat auf dessen Aufforderung hin am 22. August

2006.

einen Bericht. In der Folge äusserten sich die Parteien am 14. bzw. 29. September

2006.

zu der vom Bezirksrat am 5. September 2006 aufgeworfenen Frage, ob

noch ein Gutachten oder ein Amtsbericht eingeholt werden solle. Hierauf

beschloss der Bezirksrat am 5. Oktober 2006, vom Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft (AWEL) einen Amtsbericht "zur Frage des

vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen

Entwässerungsanlage im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung an den Rekurrenten"

einzuholen, welcher am 19. Dezember 2006 erstattet wurde. Dazu nahmen A am

30.

Januar 2007 und der Gemeinderat V am 19. Februar 2007 Stellung.

Der Bezirksrat beschloss am 5. Juni 2007, den Rekurs

vom 21. April 2002 gegen den Beschluss des Gemeinderats V vom 22. März

2002.

im noch zu beurteilenden Umfang (bezüglich des Antrags auf Ersatz bzw. der

Anrechnung der Kosten für ein Regenwasserbecken von Fr. 18'260.-)

abzuweisen; sodann trat er auf den weiteren Antrag, nutzlose Investitionen in

den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- zu ersetzen, nicht ein. Die

Verfahrenskosten von Fr. 2'518.- auferlegte er dem Rekurrenten; eine

Parteientschädigung sprach er nicht zu.

V.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der bezirksrätliche Rekursentscheid vom 5. Juni 2007

sei aufzuheben (1); die Gemeinde V sei zu verpflichten, ihm die Kosten von

Fr. 18'260.- für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens

sowie die laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der

Anschlussgebühren in Anschlag zu bringen (2); sodann sei die Gemeinde zu

verpflichten, seine nutzlosen Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.-

zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Abzug zu bringen

(3); eventuell sei dieser Antrag (3) auf den Zivilweg zu verweisen (3.1);

prozessual ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Gemeinderat V ersuchte am 19. Oktober 2007 um

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; nicht einzutreten sei

auf die Beschwerdeanträge 3 und 3.1; hinsichtlich dieser Anträge sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerde

bezüglich der Beschwerdeanträge 3 und 3.1 die aufschiebende Wirkung zu

entziehen.

Laut § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt

wurde (Abs. 1), was hier nicht geschehen ist. Das Verwaltungsgericht und dessen

Vorsitzender können eine gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Der Antrag

des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandlos. Die

Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag, der Beschwerde bezüglich der Beschwerdeanträge

3.

und 3.1 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, damit, dass richtig besehen

nur noch der Beschwerdeantrag 2 mit einem Streitwert von Fr. 18'260.-

Streitgegenstand bilden könne; beim Antrag 3 mit einem zusätzlichen Streitwert handle

es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Weil über die

Beschwerde heute materiell entschieden werden kann, erübrigt es sich, über den

prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin zu befinden.

Wie angemerkt werden kann, bildet Streitgegenstand im heutigen

Verfahren (zweiter Rechtsgang) lediglich noch die Kanalisationsgebühr

von Fr. 30'069.90, käme doch eine Anrechnung der Forderungen von Fr. 18'260.-

(Beschwerdeantrag 2) und von Fr. 30'000.- (Beschwerdeantrag 3) der Sache

nach höchstens bezüglich der Kanalisationsanschlussgebühr in Betracht.

Aufschiebende Wirkung kam der Beschwerde daher von vornherein nur bezüglich der

Entrichtung dieser Gebühr - und damit in betragsmässiger Hinsicht höchstens

im Umfang von Fr. 30'069.90 zu. Über die weiteren Gebühren des ursprünglich

veranlagten Gesamtbetrags von Fr. 109'852.- (vor Abzug der schon vor der

Veranlagung à Konto bezahlten Fr. 46'233.30; vgl. Depositenabrechnung vom

27.

März 2001) ist mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. Mai 2005

rechtskräftig entschieden worden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verrechnung

aller am 22. März 2002 veranlagten Gebühren bzw. aller darin enthaltenen

Anschlussgebühren mit seinen heute erhobenen Forderungen anstrebt, ist dies für

die Frage der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nicht von Belang (zur

Unzulässigkeit einer solchen Verrechnung vgl. E. 2.3 a.E.). Ob sich

innerhalb des durch die ursprünglich veranlagte Kanalisationsgebühr

abgesteckten Rahmens die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch auf die erst

im zweiten Rechtsgang erhobene Forderung von Fr. 30'000.- (Beschwerdeantrag

3) beziehen kann, obwohl es sich dabei nach zutreffender Auffassung der

Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin um eine unzulässige Erweiterung des

Streitgegenstands handelt (dazu E. 2), kann hier offen bleiben.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, der Bezirksrat sei zu Unrecht

auf seinen Antrag, nutzlose Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.-

zu ersetzen, nicht eingetreten.

2.1

Laut

Darstellung des Beschwerdeführers sind ihm diese Kosten entstanden, weil nachträglich

(vgl. Revisionsplan) zur Vermeidung von weiteren Überschwemmungen der Kellerräume

bauliche Vorrichtungen getroffen worden seien, um die Abwasser des Untergeschosses

und des Parterregeschosses anders als beim Altbau nicht mehr direkt der tiefer

liegenden Kanalisation in der L-Strasse zuzuführen. Unter der Unterniveaugarage

sei ein Auffangbecken von rund 10 m3 Volumen erstellt worden, von wo

aus die Abwässer mit zwei Pumpen auf das Niveau des ersten Geschosses geführt

und von dort in die Kanalisation geleitet würden. Diese Installation sei heute

nutzlos, da die in den Jahren 2004/2005 im Microtunellingverfahren angelegte

Ersatzkanalisation so tief liege, dass heute ein direkter Anschluss der

Liegenschaft ohne weiteres möglich wäre. Auch die Kosten für die Erstellung des

Rückhaltebeckens von Fr. 18'260.- sollen nach Auffassung des Beschwerdeführers

nutzlos geworden sein, weil bei der in den Jahren 2004/2005 erstellten

Ersatzkanalisation vom Misch- auf das Trennsystem umgestellt und ein separater

Meteorwasserkanal erstellt worden sei.

2.2

Ob und

inwieweit zwischen den nachträglichen baulichen Vorkehren für den "Überschwemmungsschutz",

deren Kosten auf Fr. 30'000.- beziffert werden, und dem bereits mit dem

Neubau projektierten Meteorwasserrückhaltebecken, dessen Kosten auf Fr. 18'260.-

beziffert werden, gewässerschutztechnisch ein Zusammenhang besteht, geht

weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den sonstigen Akten klar

hervor. Diese Frage muss indessen nicht weiter geklärt werden. Denn es ist

vorab die prozessuale Frage zu beantworten, ob das Begehren um Ersatz

der auf Fr. 30'000.- bezifferten Kosten für den Überschwemmungsschutz

überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, was der Bezirksrat

im angefochtenen Rekursentscheid vom 5. Juni 2007 (E. 1) verneint

hat.

2.3

Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde bereits durch die Anträge

bestimmt, welche der Beschwerdeführer im ersten, durch das bundesgerichtliche

Urteil vom 18. Mai 2005 und den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juli

2005.

abgeschlossenen Rechtsgang gestellt hat (zum Begriff des Streitgegenstands

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19-28, N. 86 ff). Im dem bundesgerichtlichen Entscheid

vorangehenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich sowohl in der

Rekursschrift vom 21. April 2002 wie auch in der Beschwerdeschrift vom 11. April

2003.

lediglich den Antrag gestellt, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für

die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die

laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen (damaliger Rekursantrag 5 und

Beschwerdeantrag 4). Bereits zuvor hatte er diese Kosten in einem anderen

Rechtsmittelverfahren (bei der Anfechtung der Kanalisationsgrundgebühr für die

Bemessungsperiode vom 1. April 2000 bis 31. März 2002) geltend

gemacht, was der Bezirksrat W in dem jene Gebühr betreffenden Rekursentscheid

vom 12. November 2002 abgelehnt hatte (vgl. zum Ganzen E. 5 des

verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2003.00143 vom 22. August 2003).

Hingegen hat der Beschwerdeführer das Begehren um Ersatz der auf Fr. 30'000.-

bezifferten Kosten für den Überschwemmungsschutz erst in seiner Eingabe vom 19. Januar

2006.

gestellt, mit welcher er im aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom

18.

Mai 2005 und des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 15. Juli

2005.

wieder aufgenommenen Rekursverfahren vor Bezirksrat Stellung zur vorangehenden

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2005 nahm. Bei diesem

Begehren handelt es sich demnach um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands.

Dem

Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist demnach im Ergebnis zuzustimmen.

Das ergibt sich allerdings entgegen dessen Auffassung (vgl. Rekursentscheid vom

5.

Juni 2007, E. 1.2) nicht primär aus der Bindung der unteren

Behörde an die Rechtsauffassung, welche die obere Behörde (hier das

Bundesgericht) in ihrem einen zweiten Rechtsgang auslösenden Entscheid zum

Ausdruck bringt. Aus dieser Bindung kann sich zwar eine Einschränkung des

ursprünglichen Streitgegenstands ergeben (vgl. vorstehend E.1). Im vorliegenden

Zusammenhang ist jedoch nach dem Gesagten ausschlaggebend, dass es sich bei dem

fraglichen Begehren um eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen

Streitgegenstandes handelt.

Was in der Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2007 dagegen

vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe diesen Antrag erst

einbringen können, nachdem ihm die Kanalisationspläne zugestellt worden seien,

was erst nach Zustellung der Rekursakten am 12. Januar 2006 möglich

gewesen sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich

die genannten Pläne – soweit es sich um solche vor der Sanierung 2004/2005

handelt – nicht bereits im ersten Rechtsgang, als er am 21. April 2002

Rekurs erhob, hätte beschaffen können. Soweit er sein Begehren damit begründen

will, dass die fraglichen Investitionen wegen der Sanierung 2004/2005 nutzlos

geworden seien, liegt darin jedenfalls kein Grund, eine nachträgliche

Erweiterung des Streitgegenstands zuzulassen. Von der Überlastung der

Kanalisationsleitungen im Bereich der L-Strasse hatte der Beschwerdeführer

schon vor der Erstattung des Amtsberichts des AWEL vom 19. Dezember 2006

und auch schon vor der Sanierung der Kanalisation 2004/2005 Kenntnis. Genau

dies diente ihm ja als Argumentation, um bereits im ersten Rechtsgang mit der

Rekursschrift vom 21. April 2002 und hernach mit der Beschwerdeschrift vom

11.

April 2003 die Kosten für die Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens

geltend zu machen.

Unbegründet ist

schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die fragliche Ersatzforderung

für die Kosten des Überschwemmungsschutzes könne er im jetzigen Verfahren trotz

Erweiterung des Streitgegenstandes schon deswegen geltend machen, weil sie mit

der Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin verrechenbar sei. Abgesehen davon,

dass sein Ersatzbegehren nicht eine fällige Forderung beinhaltet, könnte sie

nur zur Verrechnung mit der öffentlichrechtlichen Forderung der

Beschwerdegegnerin gestellt werden, wenn Letztere dem zustimmen würde (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2006, Rz. 806 mit Hinweis auf VPB 58/1994 Nr. 18), was hier gerade nicht

zutrifft.

2.4

Ob und

gegebenenfalls in welchem anderen Verfahren der fragliche Ersatzanspruch noch

geltend gemacht werden könnte, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu

werden. Der Beschwerdeführer scheint mit seinem Eventualbegehren, die Sache

diesbezüglich "auf den Zivilweg zu verweisen", selber davon

auszugehen, dass hierfür höchstens eine Schadenersatzklage nach dem

Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1) in Betracht fiele, zu

deren Beurteilung nach § 2 VRG der Zivilrichter zuständig ist. Von einer

Überweisung an diesen ist schon deswegen abzusehen, weil der Beschwerdeführer

das fragliche Begehren nicht irrtümlich beim Bezirksrat und beim

Verwaltungsgericht eingereicht hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 34).

3.

Zu beurteilen bleibt das bereits im ersten Rechtsgang

gestellte Begehren des Beschwerdeführers, ihm die Kosten von Fr. 18'260.-

für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die

laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der

Anschlussgebühren in Anschlag zu bringen.

3.1

Der

Beschwerdeführer hält diesbezüglich an seinem bereits im ersten Rechtsgang erhobenen

Einwand fest, er habe das Regenwasserrückhaltebecken auf eigene Kosten erstellt,

obwohl dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe (vgl. Einsprache vom 26. April

2001, S. 3; Rekursschrift vom 21. April 2002, S. 19 ff.;

Beschwerdeschrift vom 11. April 2003, S. 14 ff., zweiter

Rechtsgang: Rekurseingabe vom 19. Januar 2006, S. 15 ff., Beschwerdeschrift

vom 4. Juli 2007 S. 16 ff.). Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, die Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens durch den

Beschwerdeführer auf eigene Kosten könne sich auf Art. 7 Abs. 2, Art. 3a und

60a des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG,

SR 814.20), § 15 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG; LS 711.1) sowie Art.

15.

Abs. 2 AbwV in Verbindung mit der Richtlinie des Verbandes Schweizer

Abwasser- und Gewässerschutzfachleute zur Versickerung, Retention und Ableitung

von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA-Richtlinie, Ausgabe November

2002, stützen (Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007, S. 15. ff;

so schon die Eingabe vom 2. Juni 2006, S. 4). Der Bezirksrat hat sich

im angefochtenen Entscheid der Auffassung der Beschwerdegegnerin sinngemäss angeschlossen.

3.2

Mit dem

Bezirksrat (Rekursentscheid E. 2) ist vorab festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer

die Kosten für das Retentionsbecken nicht auferlegt wurden; vielmehr hat dieser

das Becken erstellt und bezahlt und will nun die Kosten von der Anschlussgebühr

in Abzug bringen. Wie das Verwaltungsgericht im ersten Entscheid vom 22. August

2003.

(E. 5 S. 16) erwogen hat, bildete das Rückhaltebecken

Bestandteil der mit der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 22. August

1998.

genehmigten Pläne. Zwar hat das Bundesgericht die hieraus gezogene

Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer hätte die seiner

Auffassung nach eintretende Doppelbelastung (durch Finanzierung des

Rückhaltebeckens einerseits und durch Leistung der vollen Kanalisationsgebühr

anderseits) höchstens vermeiden können, wenn er sich bei Erteilung der

Kanalisationsbewilligung dagegen gewehrt hätte, nicht gelten lassen

(Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2005 E. 4.7). Das bedeutet jedoch

nicht, dass der Beschwerdeführer heute noch die aufgewendeten Kosten mit der

Begründung zurückverlangen kann, für die Kostentragung habe von vornherein

keine gesetzliche Grundlage bestanden. Aufgrund der geschilderten Abwicklung

bei Erstellung des Regenwasserbeckens ist auch im Lichte der

bundesgerichtlichen Erwägung – was die Frage der gesetzlichen Grundlage

betrifft – nur zu prüfen, ob die Kostentragung durch den Beschwerdeführer mit

der gesetzlichen Regelung vereinbar ist. Massgebend sind dabei die von der

Beschwerdegegnerin angeführten Rechtsvorschriften (vgl. E. 3.1). Nach

deren zutreffender Auffassung war es mit den genannten Vorschriften vereinbar,

die Finanzierung des Regenwasserbeckens dem Beschwerdeführer zu überlassen.

3.3

Diese

Betrachtungsweise steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Erwägung,

wonach die kantonalen Instanzen hätten abklären sollen, "ob die Erstellung

des Retentionsbeckens nach der heutigen kommunalen Praxis zu den ordentlicherweise

dem Eigentümer obliegenden und von ihm zu finanzierenden Massnahmen gehört oder

diese private Vorkehr hier bloss infolge eines vorschriftswidrigen,

korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage ausnahmsweise

der Bauherrschaft auferlegt wurde". Zwar ist aufgrund des im zweiten

Rechtsgang im Hinblick auf diese bundesgerichtliche Vorgabe eingeholten

Amtsberichts des AWEL davon auszugehen, dass die Retention des Regenwassers auf

der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht dem Entwässerungskonzept des

damals formell noch geltenden GPK 1985 entsprach, sah doch dieses Konzept für

die Liegenschaften an der L-Strasse weiterhin ein Mischsystem vor, wobei der

damals vorhandene Mischwasserkanal (NW 600 mm), dessen hydraulische Kapazität

massiv überschritten war, durch einen grösseren (NW 1000 mm) ersetzt werden

sollte und dementsprechend keine (zentralen) Retentionsmassnahmen in

diesem Gebiet vorgesehen waren. Das Ungenügen des damals vorhandenen

Mischwasserkanals schloss es jedoch nicht aus, nicht nur die Erstellung des (dezentralen)

Rückhaltebeckens, sondern auch dessen Finanzierung dem Beschwerdeführer zu

überlassen; insbesondere kann in diesem Vorgehen keine Verletzung der genannten

Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes erblickt werden. Im Lichte der

zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen ist vielmehr entscheidend, ob dies der

kommunalen Praxis entspricht (bzw. damals entsprach) oder diese private Vorkehr

hier "bloss" infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen

Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage "ausnahmsweise"

der Bauherrschaft auferlegt wurde. Ausschlaggebend für eine allfällige

Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr (und nur in diesem Zusammenhang

steht die Finanzierung des streitbetroffenen Rückhaltebeckens zur Diskussion)

sind demnach nicht die für die Finanzierung von Abwasseranlagen massgebenden

gesetzlichen Grundlagen, sondern die Frage, ob sich eine solche Gebührenreduktion

mit Blick auf die kommunale Praxis "aus Gründen der rechtsgleichen

Behandlung" (Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2005 E. 4.7)

rechtfertige. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die kommunale Praxis (der

Beschwerdegegnerin) den gesetzlichen Vorgaben des GKP 1985 entsprach bzw. den

Vorgaben des GEP 2005 entspricht.

3.4

Zur

Darlegung der diesbezüglichen kommunalen Praxis reichte die Beschwerdegegnerin

dem Bezirksrat am 25. November 2005 den Generellen Entwässerungsplan GEP

samt Abwasser-Übersichtsplan sowie zwei Aufstellungen über die von ihr in den

letzten Jahren verlangten Retentionsmassnahmen einschliesslich Beispiele von

ausgeführten Retentionsmassnahmen ein. Dazu erwog der Bezirksrat, allein im

eigentlichen Dorf V seien im Übersichtsplan rund dreissig Retentionsanlagen

sowie mehrere Versickerungsanlagen verzeichnet. In der Aufstellung seien zudem

rund 50 solcher Massnahmen aufgeführt. Bei dieser Sachlage könne offensichtlich

nicht mehr davon gesprochen werden, der Rekurrent habe ausnahmsweise und nur

infolge der zu geringen Kapazität der Abwasserleitung ein Retentionsbecken auf

seine Kosten erstellen müssen; vielmehr entspreche es offenbar einer Praxis der

Beschwerdegegnerin, den Eigentümern Retentionsmassnahmen aufzuerlegen, sofern

solche Massnahmen notwendig seien. Im Falle der rekurrentischen Liegenschaft

habe die Rekursgegnerin eine solche Massnahme als notwendig erachtet.

Angesichts dessen, dass sie nun bei jeder Baute die Notwendigkeit von Retentionsmassnahmen

prüfe, sei unerheblich, aus welchem konkreten Grund dem Rekurrenten die diesbezügliche

Auflage erteilt worden sei; ebenso wenig könne dieser daraus etwas zu seinen

Gunsten ableiten, dass in der L-Strasse trotz vieler Neubauten kein weiteres

Retentionsbecken erstellt worden sei. Ausschlaggebend sei einzig, dass eine

entsprechende Praxis nachgewiesen worden sei (Rekursentscheid E. 4.2).

Diese Erwägungen

überzeugen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerdeschrift S. 21),

vermag sie nicht zu entkräften. Wenn in der von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Aufstellung lediglich 7 Retentionsbecken (unter den insgesamt

rund dreissig Retentionsanlagen) aufgeführt sind, so spricht dies nicht gegen

die von der Beschwerdegegnerin glaubwürdig geltend gemachte Praxis. Bei

Letzterer geht es nicht ausschliesslich um Rückhaltebecken, sondern um

dezentrale Retentionsmassnahmen überhaupt, soweit solche im Hinblick auf die

Vorgaben von Art. 7 Abs. 2 GSchG erforderlich sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 11

und 20; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

4.

A., Zürich 2006, 9-45). Sodann handelt es sich bei den aufgelisteten Retentionsmassnahmen

offenkundig nicht um öffentliche Abwasserreinigungsanlagen im Sinn von Art. 2

Abs. 1 AbwV. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdegegnerin werden

durch den eingeholten Amtsbericht des AWEL bestätigt. Danach entspricht es der

heutigen Praxis der Gemeinden des Kantons Zürich, die Finanzierung einer

solchen dezentralen Rückhaltemassnahme dem Grundeigentümer zu überbinden

und bestand im Jahre 1998 (bei Erstellung der streitbetroffenen Anlage) keine

abweichende Praxis, was im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3a

und 60a GSchG steht.

4.

Demnach ist die vorliegende Beschwerde VB.2007.00299

abzuweisen.

4.1

Über die

prozessualen Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens im ersten Rechtsgang ist

bereits mit Disp. Ziff. 3 und 5 des verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheids VB.2005.00289 vom 15. Juli 2005 (welcher insofern

Disp. Ziff. 2 - 4 des Urteils VB.2003.00143 vom 22. August 2003

ersetzte) entschieden worden. Zu entscheiden ist nur noch über die prozessualen

Nebenfolgen des durch die vorliegende Beschwerde VB.2007.00299 ausgelösten

zweiten Rechtsganges.

4.2

Die

Gerichtskosten für dieses Verfahren sind dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-. Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs.

2.

VRG).

4.3

Die

Beschwerdegegnerin, die im ersten Rechtsgang noch nicht anwaltlich vertreten

war, beantragte bereits in der damaligen Beschwerdeantwort vom 23. Juni

2002.

die Zusprechung einer Parteientschädigung, was das Verwaltungsgericht im Urteil

vom 22. August 2003 mit der Begründung ablehnte, die Beantwortung der

Beschwerde VB.2003.00143 sei für die Gemeinde V nicht mit einem

ausserordentlichen Aufwand verbunden gewesen. Darauf ist wie erwähnt nicht

zurückzukommen.

4.4

Im zweiten

Rechtsgang beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin

bereits im Rekursverfahren eine Parteientschädigung (Eingabe vom 25. November

2005), was der Bezirksrat W im nunmehr angefochtenen Rekursentscheid vom 5. Juni

2007.

mit der Begründung ablehnte, die Beantwortung von Rechtsmitteln gehöre zum

angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu

dessen Gunsten von vornherein ausschliesse.

Der vom Bezirksrat

angeführte Grund schliesst indessen die Zusprechung einer Parteientschädigung

an das obsiegende Gemeinwesen nicht von vornherein aus, lässt eine solche Entschädigung

aber nur als gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels

für das Gemeinwesen mit einem ausserordentlichen (über den "besonderen"

Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG hinausgehenden) Aufwand

verbunden war (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Das traf hier im

zweiten Rechtsgang angesichts des vom Bezirksrat durchgeführten

Beweisverfahrens zu. Auf die entsprechende Anordnung des Bezirksrats ist

indessen nicht zurückzukommen, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht

selbständig Beschwerde erhoben hat. Hingegen ist ihr für das jetzige Beschwerdeverfahren

eine solche Entschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 1'500.- zuzusprechen.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen dreissig Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …