VB.2007.00307
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00307
7. November 2007Deutsch23 min
(URT.2007.10296)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00307
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.11.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Sonnenreflexionen auf der Oberfläche einer Fotovoltaikanlage
Erweisen sich die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung getroffenen Annahmen bezüglich der von einer Baute ausgehenden umweltschutzrechtlich relevanten Auswirkungen als falsch, so steht die Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht entgegen (E. 3).
Reflexionen des Sonnenlichts auf der Oberfläche einer Fotovoltaikanlage stellen eine vom Menschen (mit)verursachte Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG dar (E. 4).
Blendwirkungen aufgrund von Reflexionen des Sonnenlichts auf einer Fotovoltaikanlage, welche während 4 1/2 Monaten (13. April - 28. August) zwischen 15.30 und 16.30 Uhr bis zu maximal 50 Minuten mit einer Lichtintensität von bis gegen 30 % des Sonnenlichtes auftreten, stellen keinen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall dar, welcher die Anwendung von vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ausschliessen würde (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
EINWIRKUNG
EMISSIONSBEGRENZUNG
ENERGIE
GUTACHTENSKOSTEN
LICHTIMMISSIONEN
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
REFLEXIONEN
SONNENKOLLEKTOR
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. I lit. b EnG
Art. 9 Abs. I EnG
Art. 18a RPG
Art. 7 Abs. I USG
Art. 11 USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 46 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00307
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
Erbengemeinschaft A, nämlich:
1. B,
2. C,
3. D,
4. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 G,
1.2 H,
2. Gemeinderat Hedingen,
vertreten durch RA I,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 verpflichtete der
Gemeinderat Hedingen die Erben A unter Androhung der Ersatzvornahme im
Unterlassungsfall, innert einer Frist von 60 Tagen einen
Sanierungsvorschlag zu unterbreiten, mit welchem durch Massnahmen auf ihrem
Grundstück die von den Fotovoltaikanlagen der Mehrfamilienhäuser auf
Kat.-Nr. 01, L-Strasse 02 und 03, ausgehenden Blendeinwirkungen auf den
Balkon der Wohnung von H und G auf eine tägliche Maximaldauer von 20 Minuten
reduziert werden (Disp. Ziff. 1). Im Weiteren auferlegte der Gemeinderat
Hedingen den Erben A die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sowie die Kosten
für das Gutachten der J AG vom Juli 2005 von Fr. 8'214.50 (Disp. Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die Erben A am 7. Juni 2006 Rekurs an
die Baurekurskommission II. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Juni
2007.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2007 beantragten die Erben A
dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache, den Beschluss des Gemeinderates Hedingen
vom 5. Juni 2006 und den Rekursentscheid vom 5. Juni 2007 aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Die Baurekurskommission II und die private
Beschwerdegegnerschaft beantragten Abweisung der Beschwerde; letztere schlossen
zudem auf die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Gemeinderat Hedingen
verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission II zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Dem vorliegenden
Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1
Das
Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Hedingen in der Wohnzone W2.5. Mit Beschluss vom 9. Juli 2002
erteilte der Gemeinderat Hedingen A die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
von zwei Mehrfamilienhäusern mit Satteldächern auf diesem Grundstück an der
L-Strasse 02 und 03. Gemäss Bauprojekt war die Montage je einer Fotovoltaikanlage
auf den südostseitigen Dachflächen mit den Ausmassen von je rund 21.5 m x
8.
m vorgesehen.
In den Erwägungen zur
Baubewilligung führte der Gemeinderat Hedingen aus, von Dritten sei die
Befürchtung geäussert worden, die Fotovoltaikanlage führe zu starken Reflexionen.
Computerberechnungen des Ingenieurbüros K zeigten, dass einige wenige Häuser in
der Umgebung tatsächlich von kurzzeitigen Reflexionen betroffen sein würden. Je
nach Standort der betroffenen Gebäude würden die Blendungen in der Zeit vom
23.
Februar bis 24. Mai und vom 19. Juli bis 17. Oktober
auftreten und bei wolkenlosem Himmel täglich maximal eine halbe Stunde dauern.
Unter Berücksichtigung des realen Wettergeschehens könne davon ausgegangen
werden, dass sich die aufaddierte Zeit, während welcher die Fotovoltaikanlage
Blendungen verursache, um rund 85 % reduziere. Die in den Monaten Februar bis
April auftretenden Reflexionen fielen nicht stark ins Gewicht, da während dieser
Zeit die Balkone und Gartensitzplätze temperaturbedingt nur selten benutzbar
seien. Der Gemeinderat beurteile die zu erwartenden, kurzzeitigen Blendungen
nicht als übermässig; sie gingen nicht über das normale Mass von irgendwelchen
Einwirkungen hinaus, welche bei der Nutzung von Baugrundstücken entstehen
könnten. Dessen ungeachtet sei zur Auflage zu machen, dass für die Abdeckung
der Anlage spezielles, reflexarmes Glas verwendet werde, das dem neuesten Stand
der Technik entspreche. Letztere Auflage wurde nebenbestimmungsweise in Disp.
Ziff. 1.7 der Baubewilligung statuiert.
2.2
Nach der
Realisierung der Mehrfamilienhäuser wurden aufgrund von Beanstandungen der
heutigen privaten Beschwerdegegnerschaft weitere Abklärungen vorgenommen. Das
Ingenieurbüro K erstattete am 18. September 2004 eine überarbeitete und
verbesserte Expertise. Zudem beauftragte der Gemeinderat Hedingen die Firma J
AG mit der Erstellung eines Gutachtens zu verschiedenen Fragen über die
Auswirkungen der Fotovoltaikanlage beim Beobachtungsstandort (Balkonmitte der
Wohnung von G und H). Dieses Gutachten wurde im Juli 2005 erstattet. Die
betroffenen Parteien konnten hierzu Stellung nehmen.
2.3
Mit dem
nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2006 wurden die Erben A gestützt
auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG) aufgefordert, Sanierungsvorschläge zur Reduzierung der
Blendeinwirkungen auf dem Balkon der privaten Beschwerdegegnerschaft
einzureichen. Zur Begründung führte der Gemeinderat Hedingen aus, nach dem
Gutachten der J AG würden Personen auf dem Balkon der Wohnung von G und H vom
13.
April bis 28. August mit reflektierenden Sonnenstrahlen der
Fotovoltaikanlage geblendet. Die tägliche Dauer nehme mit zunehmendem
Sonnenstand zu und erreiche am 22. Juni jeweils die maximale tägliche Dauer von
50.
Minuten. Anschliessend würden sich die Strahleneinwirkungen kontinuierlich
bis zum 28. August verringern, von wann an keine Blendungen mehr
aufträten. Die Blendungen würden am frühen Abend in der Zeit zwischen 15.30 und
16.30
Uhr auftreten und die mittlere Intensität der reflektierten
Sonnenstrahlen betrage zwischen 15 und 30 % der Intensität des direkten
Sonnenlichts. Die Einwirkungen würden die in den Unterlagen zur Baubewilligung
prognostizierten Werte deutlich überschreiten. Von einer geringfügigen, umweltrechtlich
irrelevanten Störung könne nicht mehr ausgegangen werden. Das Gutachten der
J AG habe gezeigt, dass es ohne grossen Kostenaufwand, insbesondere durch
Anpflanzung eines ausreichend hohen Baumes, möglich sei, die quantitativen
Blendeinwirkungen um bis zu 80 % zu reduzieren. Es könne daher offen bleiben,
ob die Blendeinwirkungen auch schädlich und/oder lästig im Sinn von Art. 11
Abs. 3 USG seien. Den Eigentümern als Zustands- und Verhaltensstörern könne
gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zugemutet
werden, durch Massnahmen auf ihrem Grundstück die maximale tägliche Blenddauer
auf 20 Minuten zu reduzieren. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass
die Blendungen während einem empfindlichen Zeitpunkt und über die ganze Saison,
während welcher der Balkon benutzt werden könne, aufträten.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen vorab geltend, sie hätten alle Bedingungen und
Auflagen der (Stamm-)Baubewilligung vom 9. Juli 2002 eingehalten. Der
angefochtene Beschluss vom 9. Mai 2006 stelle damit eine unzulässige
Änderung einer Baubewilligung dar. Eine formell rechtskräftige Verfügung könne
nach Einräumung einer Befugnis, von welcher der Berechtigte bereits Gebrauch
gemacht habe, grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ein Widerruf sei nur
zulässig, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen
Interesses vorliege, was hier – aus in der Beschwerdeschrift näher dargelegten
Gründen – nicht der Fall sei.
3.2
Formell
rechtskräftige Verfügungen sind rechtsbeständig (materielle Rechtskraft), d.h.
sie sind nicht – wie Zivilgerichtsurteile – grundsätzlich inhaltlich
unabänderlich, aber doch nur unter erschwerten Voraussetzungen abänderbar (vgl.
hierzu Fritz Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83
(1982), S. 149 ff., S. 152; derselbe, Verwaltungsrecht, 1986, S. 304 ff., auch
zum Folgenden). Die Rechtsbeständigkeit (materielle Rechtskraft) bezieht sich
dabei auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung.
Bei Erteilung der
baurechtlichen Bewilligung vom 9. Juli 2002 stellte der Gemeinderat auf das vom
Baugesuchsteller eingereichte Gutachten des Ingenieurbüros K ab. Dieser ermittelte
für den Punkt 3 (Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft) Blendungen durch
das Haus L-Strasse 03 für die Zeit vom 14. April bis 24. Mai und vom 19.
Juli bis 28. August von täglich maximal 21 Minuten. Diese
Computer-Berechnungen der Lichtreflexionen erwiesen sich als falsch, indem die
Lichtreflexionen an diesem Standort tatsächlich vom 13. April bis 28. August
und bis zu maximal 50 Minuten dauern. In einer Stellungnahme vom 18.
September 2004 räumt das Ingenieurbüro K denn auch ein, dass das im Jahr 2002
eingesetzte Programm nicht in der Lage gewesen sei, Blendungen, welche sich nur
über einen Teil der blendenden Fläche erstreckten, korrekt zu erkennen und zu berechnen
(S. 2). Erweisen sich aber die – im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung –
getroffenen Annahmen bezüglich der von einer Baute ausgehenden umweltschutzrechtlich
relevanten Auswirkungen als falsch, so steht die Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung
der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht
entgegen (vgl. dazu Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 N.
44; derselbe, Auswirkungen des Lärmschutzrechtes auf Nutzungsplanung und
Baubewilligung, AJP 1999, S. 1065). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn wie hier
die falschen Emissionsprognosen vom Baugesuchsteller selber geliefert wurden.
Zu Recht hat die Baurekurskommission den Einwand der Beschwerdeführenden
verworfen, die Rechtskraft der Stammbaubewilligung vom 9. Juli 2002 stehe der
vom Gemeinderat Hedingen verfügten Anordnung, "Sanierungsvorschläge"
einzureichen, entgegen. Es ist allerdings klarzustellen, dass es sich
vorliegend nicht um eine Sanierung einer altrechtlichen Anlage im Sinn von Art.
16.
ff. USG handelt (vgl. Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 25 N.
40-44).
4.
4.1
In
materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt,
die zur Diskussion stehende Solaranlage erzeuge selber kein Licht und die
Blendung stelle nach richtiger Auffassung keine Einwirkung im Sinne des
Umweltschutzgesetzes dar. Somit fehle die gesetzliche Grundlage für eine
behördliche Anordnung gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 USG.
4.2
Das
Umweltschutzgesetz bezweckt gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 den Schutz von Menschen,
Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche
oder lästige Einwirkungen. Einwirkungen sind laut Art. 7 Abs. 1 USG unter
anderem Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen. Hierzu
gehören auch optische Strahlen, darunter sichtbares Licht (Peter M. Keller,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 7 N. 10; Alexander Zürcher, Die
vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S.
60). Als Quelle der Emissionen nennt das Gesetz den Bau und Betrieb von Anlagen
(Art. 7 Abs. 1 USG). Im vorliegenden Fall stammen die optischen Strahlen zwar
aus einer natürlichen Quelle (Sonnenlicht). Die streitbezogene Blendwirkung
entsteht indessen allein durch die Reflexion des Sonnenlichts (Strahlen) auf
der Oberfläche der Fotovoltaikanlage. Damit liegt eine vom Menschen
(mit)verursachte Einwirkung vor, die von einer Baute ausgeht. Solche
Sonnenlichtreflexionen stellen Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG dar
und werden grundsätzlich von diesem Gesetz erfasst (vgl. hierzu Alain Griffel,
Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 75 N. 88
mit Hinweis auf BRKE in BEZ 1998 Nr. 18 = URP 1998, S. 695; VGr BE,
24.
Oktober 2005, URP 2006, S. 170 ff.; Monika Kölz, Das schweizerische
Umweltschutzrecht, Rechtsprechung von 2000 – 2005, URP 2006, S. 279 f.).
Das Bundesgericht hat allerdings
in einem Entscheid vom 19. März 1996 (URP 1996, S. 680) festgehalten, dass
Reflexionen des Strassenlärms von einem geplanten Gebäude dieses nicht zu einer
lärmerzeugenden Anlage im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV mache; allenfalls
bestehe eine Sanierungspflicht des Strasseninhabers, für den Inhaber des Wohngebäudes
entstünden hingegen keine besonderen Pflichten. Der Unterschied zum vorliegenden
Fall besteht darin, dass der Lärm als solcher von einer Anlage erzeugt wird, während
hier die Strahlenquelle (Sonne) als solche Art. 7 Abs. 1 USG nicht "untersteht"
und die Lichtimmissionen erst durch die Reflexion an einer Anlage im Sinn von
Art. 7 Abs. 1 USG entstehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei
Nichtanwendbarkeit des Umweltschutzgesetzes auf Sonnenreflexionen jedenfalls §
226.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 zum Zuge käme.
5.
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt
(Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG). Überdies sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).
Da bei Lichtimmissionen
anders als bei Lärm- und Luftverunreinigungen keine Grenzwerte bestehen, ist im
Einzelfall gestützt auf Art. 13 USG zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich
oder lästig sind (vgl. BGE 117 Ib 28 E. 4a hinsichtlich Strahlenbelastung =
URP 1991, S. 131, auch zum Folgenden). Diese Einzelfallbeurteilung hat
sich an die materiellen Grundsätze des Bundesgesetzes für die
verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15 USG). Nach diesen Bestimmungen dürfen die Immissionen
zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der konkret und aktuell betroffenen
Bevölkerung führen und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu
berücksichtigen (BGE 117 Ib 28 E. 4a).
Dabei ist grundsätzlich bei allen Vorhaben zuerst die Vorschrift über die
vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) anzuwenden. Eine Beschränkung
auf die Anwendung der Regeln über die Immissionsgrenzwerte darf nur gemacht
werden, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur
bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher
Bagatellfall vorliegt, bei dem – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts –
kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinne der Vorsorge besteht (BGE 117 Ib 28 E. 6; vgl. auch Griffel, S. 73
N. 87). Dabei ist zu beachten, dass Massnahmen der Vorsorge gemäss Art. 11
Abs. 2 USG auch dann zu treffen sind, wenn die Schädlichkeits- oder
Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht ist (= reiner Vorsorgebereich; Griffel,
S. 72 N. 86). Folgerichtig darf ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall und
damit die Nichtanwendung des Vorsorgeprinzips nicht leichtfertig angenommen werden
(vgl. auch E. 5.2).
5.1
Das
Gutachten der Firma J AG vom Juli 2005 ermittelt einen Zeitraum vom 13. April
bis 28. August, während welchem die reflektierenden Sonnenstrahlen zwischen
15.30
Uhr und 16.30 Uhr auf den Balkon der Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft
treffen. Die tägliche Dauer nimmt mit dem zunehmenden Sonnenstand zu, erreicht
am 22. Juni jeweils die maximale Dauer von 50 Minuten und nimmt danach bis zum
28.
August kontinuierlich auf null ab. Zwischen Mitte Mai und Ende Juli beträgt
die tägliche Blenddauer mindestens 30 Minuten. Aufgrund des Einfallswinkels
kommt gemäss dem Gutachten der J AG etwa die Hälfte der reflektierten Strahlen
aus einer Richtung, wo auch ohne das streitbetroffene Gebäude – in den
Abendstunden der Sommermonate – Sonnenstrahlen beim Beobachtungsstandort
einträfen. Der andere Teil der Reflexstrahlung kommt aus der Richtung unterhalb
des Horizontes, was im Normalfall nicht eintritt, weil die Sonne hinter dem
Horizont verschwunden ist, ausgenommen bei Reflexstrahlungen auf See- oder
Schneeflächen. Bei bewölktem Himmel reduzieren sich Dauer und Intensität der
Einwirkung. Bei starker Bewölkung treten keine Blendungen auf; leichte
Blendungseffekte durch helle, weisse Wolken sind auch ausserhalb der
betreffenden Zeiten möglich. Die mittlere Intensität der reflektierten
Sonnenstrahlen beträgt zwischen 15 bis 30 % der Intensität von direktem
Sonnenlicht. Gegen Schluss der Blendperiode zeigen die Werte einen leichten
Anstieg, weil der Einfallswinkel der Sonnenstrahlung zur Dachfläche sehr flach
wird. Zudem kann es innerhalb der Blendzeiten vorübergehend vorkommen, dass die
Intensität erhöht ist, weil die Sonne gleichzeitig an zwei Modulflächen gespiegelt
wird.
5.2
Diese
Ergebnisse des Gutachtens stellen die Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich
in Frage, sie erachten die Reflexwirkungen aber als umweltrechtlichen
Bagatellfall, weil sie objektiv keine erhebliche Intensität erreichten. Zu
Recht haben indessen der Gemeinderat Hedingen und die Baurekurskommission II
diesen Einwand abgelehnt. Die Grenze zwischen dem Bagatellbereich und dem
reinen Vorsorgebereich (= Vorsorgeschwellenwert) ist rechtssatzmässig nicht
bestimmt und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei
ist im Zweifelsfall der "Vorsorge-Schwellenwert" eher tief anzusetzen
(Griffel, S. 73 N. 87). Vorliegend kommt der auf ein Jahr hochgerechneten
Durchschnittsbelastung der Reflexionseinwirkungen keine Relevanz zu, da dies
nicht die wirkliche Belästigung durch die Blendwirkungen wiedergibt. Es ist
auch verfehlt, die Einwirkungsintensität der Blendungen mit dem Wegfall von
natürlichem Sonnenlicht zu "kompensieren/verrechnen", weil die
Liegenschaft L-Strasse 03 der Beschwerdeführenden abends die Wohnung der
privaten Beschwerdegegnerschaft beschatte. Entscheidend sind vielmehr der
tatsächliche Zeitraum, die Dauer und Intensität der Einwirkungen. Die
Reflexionen, welche auf dem Balkon der privaten Beschwerdegegnerschaft während
4.
1/2 Monaten (13. April bis 28. August) zwischen 15.30 und 16.30 Uhr bis zu maximal
50.
Minuten – während 2 1/2 Monaten (Mitte Mai bis Ende Juli) beträgt die
Blenddauer mindestens 30 Minuten – und mit einer Lichtintensität von
bis gegen 30% des Sonnenlichtes auftreten können, sind nach der Erfahrung
geeignet, aktuell und konkret betroffene Personen in ihrem Wohlbefinden zu stören.
Dies gilt umso mehr, wenn Personengruppen mit "erhöhter Empfindlichkeit",
z.B. Kinder, in die Beurteilung einbezogen werden. Die Störwirkungen werden
insbesondere dann als störend empfunden, wenn die Betroffenen ihre Freizeit
verbringen und zuhause Erholung suchen, wie hier im Frühling und Sommer
nachmittags auf dem Balkon. Die Reflexion von bis zu 30 % des Sonnenlichtes
muss immer noch als stark eingestuft werden. Der Gemeinderat und die Vorinstanz
durften daher ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die streitigen
Blendwirkungen keinen Bagatellfall darstellen, auf welchen die vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen von Art. 11 Abs. 2 USG von vornherein keine Anwendung
finden würde.
Wenn der Gemeinderat in der
angefochtenen Verfügung Massnahmen verlangt, um die Blendeinwirkungen auf eine
tägliche Maximaldauer von 20 Minuten zu reduzieren, ist dies gerechtfertigt.
Diese Dauer entspricht einerseits der täglichen Blenddauer, welche das Gutachten
K vom Juli 2002 für die Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft errechnet
und der Gemeinderat Hedingen in der Stammbaubewilligung vom 9. Juli 2002
als zumutbar erachtet hatte. Im Weiteren hat auch die Baurekurskommission im
erwähnten Entscheid BEZ 1998 Nr. 18 (= URP 1998, S. 695) Sonnenlichtreflexionen
durch verglaste Bauteile, die während rund vier Monaten im Jahr zu
Blendwirkungen von 27 Minuten pro Tag führen könnten, als untergeordnet
qualifiziert, welche von der Nachbarschaft hinzunehmen sei. Die Anordnung, die
Blendeinwirkungen auf dem Balkon der streitbetroffenen Wohnung auf eine
tägliche Maximaldauer von 20 Minuten zu reduzieren, ist damit nicht rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerdeführenden
wenden schliesslich ein, die öffentlichen Interessen, wonach die Behörden den
Bau und Betrieb von Solaranlagen fördern müssten, gingen privaten sowie
allfälligen öffentlichen Interessen im Sinne des Umweltschutzgesetzes in jedem
Fall vor. Aus dem eidgenössischen Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (SR
730.
), insbesondere aus dessen Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 1, ergebe
sich, dass die rechtsanwendenden Behörden verpflichtet seien, innovative
Private bei der Nutzung erneuerbarer Energien bestmöglich zu unterstützen.
Weiter hätten die eidgenössischen Räte in der Sommersession 2007 im Rahmen der
Beratungen über die Agrarpolitik 2011 einen neuen Art. 18a des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG) beschlossen, wonach in Bau- und Landwirtschaftszonen
sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen zu bewilligen
seien, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung
beeinträchtigt werden. Der Bau von Solaranlagen habe somit Priorität und geniesse
Vorrang im Verhältnis zu anderen öffentlichen Interessen als den in Art. 18a
RPG genannten Interessen an Kultur- und Naturdenkmäler.
Der Förderung erneuerbarer
Energien kommt unbestrittenermassen ein hoher öffentlicher Stellenwert zu. Dies
zeigen auch die von den Beschwerdeführenden angerufenen Bestimmungen des
Energiegesetzes (Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 1 EnG). Diese Bestimmungen
setzen jedoch keineswegs die Regeln des Umweltschutzgesetzes über die Immissionsbegrenzungen
ausser Kraft, wenn es um die Nutzung von erneuerbarer Energie geht. Die
eidgenössischen Räte haben am 22. Juni 2007 einen neuen Art. 18a RPG verabschiedet,
mit folgendem Wortlaut:
"In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in
Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine
Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt
werden." (Referendumsvorlage in BBl 2007, 4688)
Wie
sich aus den Protokollen ergibt, ist der Wortlaut dieser Bestimmung offenkundig
unter Zeitdruck und nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgefasst worden. Er
könnte zur Annahme verleiten, integrierte Solaranlagen seien – ausser bei
einer Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern – stets zu bewilligen. Aus den Beratungen der
Bundesversammlung, insbesondere den Voten des Ständerates vom 19. Juni 2007 und
des Nationalrates vom 20. Juni 2007 ergibt sich indessen, dass der
Gesetzgeber mit dem neuen Art. 18a RPG im Rahmen der Landwirtschaftsvorlage ein
Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien setzen, aber damit weder die gemäss
Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen zustehende Kompetenz zur Raumplanung beschränken
noch die Anwendbarkeit des Umweltschutzrechtes bei Solaranlagen ausser Kraft
setzen wollte.
7.
7.1
Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rechtskraft der Stammbaubewilligung
vom 9. Juli 2002 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates Hedingen vom
9.
Mai 2006 nicht entgegensteht (vorn E. 3), dass die streitigen Lichtreflexionen
Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG darstellen (vorn E. 4), dass die
Blendwirkungen nicht als umweltschutzrechtlicher Bagatellfall zu qualifizieren
sind, welche die Anwendung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ausschliessen
würden (vorn E. 5), und schliesslich, dass auch das eidgenössische Energie- und
Raumplanungsrecht die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips nicht ausschliesst
(vorn E. 6). Es ist daher weiter zu prüfen, welche Massnahmen der Vorsorge
gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen sind.
7.2
Gemäss
Art. 11 Abs. 1 USG sind Emissionen durch Massnahmen "bei der Quelle"
und nicht beim "Immissionsempfänger" zu begrenzen. Vom Grundsatz der
Emissionsbegrenzung bei der Quelle ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen und an
deren Stelle den Betroffenen selber zuzumuten, eine Schutzmassnahme zu treffen
(vgl. hierzu Griffel, S. 152 ff. N. 196 ff.). Die Beschwerdeführenden
berufen sich hierbei auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Mai 2000
(BGE 126 II 300 E. 4e). Wenn es das Bundesgericht in jenem Fall bei
Durchführung eines traditionellerweise einmal im Jahr stattfindenden Banntages
mit höchstens 1 1/2 Stunden dauerndem Schiessen den Betroffenen zumutet, sich
"während dieser kurzen Zeit ausserhalb der Schiesszone oder innerhalb von
Gebäuden aufzuhalten oder sich mit einem Gehörschutz zu versehen", so kann
dies mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise verglichen werden. Es ist nicht
Sache der von den Sonnenlichtreflexionen betroffenen Nachbarn, während der
Blenddauer den Reflexionen etwa durch Nichtbenützung des Balkons oder
Abschirmung mit einem Blendschutz auszuweichen. Zu Recht statuiert die angefochtene
Verfügung des Gemeinderates Hedingen vom 9. Mai 2006, dass die
vorsorglichen Massnahmen von den Beschwerdeführenden als Verursacher zu treffen
sind (Art. 2 und 11 USG).
7.3
Vorsorgliche
Emissionsbegrenzungsmassnahmen müssen laut Art. 11 Abs. 2 USG einerseits
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Adressat des
Vorsorgeprinzips sind u.a. die rechtsanwendenden Organe, welche die jeweils im
Einzelfall gebotenen Massnahmen der Vorsorge festlegen, anordnen und
gegebenenfalls durchsetzen müssen (Griffel, S. 65 N. 79, auch zum Folgenden).
Das Vorsorgeprinzip statuiert aber auch eine Verhaltenspflicht des Privaten.
Der rechtsanwendenden Behörde steht es frei, dem Verpflichteten Gelegenheit zu
bieten, selbst Vorschläge über die anzuordnenden Massnahmen einzureichen (vgl.
BGE 107 Ia 19 E. 3b bezüglich Vollstreckungsmassnahmen im Baurecht). Es ist
daher zulässig, dass der Gemeinderat Hedingen die zu treffenden Massnahmen der
Vorsorge noch nicht konkretisierte, sondern vorerst in einem ersten Schritt den
Beschwerdeführenden als Verpflichtete eine Frist setzte, um dem Gemeinderat
einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten mit der Androhung, im
Unterlassungsfall die Massnahmen selber anzuordnen. Das Gutachten der J AG
zeigt, dass wirtschaftlich tragbare und technische Möglichkeiten bestehen, die
Blendwirkungen an der Quelle massgeblich zu reduzieren, dass somit Massnahmen
der Vorsorge im Sinn von Art. 11 Abs. 1 und 2 USG nicht von vornherein
unmöglich sind. Der Klarheit halber ist hier aber festzuhalten, dass die Frage
der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Zumutbarkeit
(vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen diesen Kriterien: Griffel,
S. 117 N. 146 ff.) erst später im Rahmen der konkreten Anordnung der
Massnahmen der Vorsorge zu prüfen und zu beurteilen sein wird. Hierzu gehört
auch der – im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin neue und daher vor
Verwaltungsgericht nicht zulässige (§ 52 Abs. 2 VRG) – Einwand der
Beschwerdeführenden, bei Pflanzung eines oder mehrerer Bäume würde die
Produktionseinbusse 30% bis 50% betragen.
7.4
Vorliegend
war der Gemeinderat Hedingen somit berechtigt, die Beschwerdeführenden unter
Androhung der Ersatzvornahme aufzufordern, einen
"Sanierungsvorschlag" zu unterbreiten, mit dem durch Massnahmen auf
ihrem Grundstück die Blendwirkungen auf dem Balkon der privaten
Beschwerdegegnerschaft auf eine tägliche Maximaldauer von 20 Minuten reduziert
werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Wie schon im
Rekursverfahren beanstanden die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht
erneut, dass ihnen mit dem Beschluss des Gemeinderates Hedingen vom 9. Mai
2006.
die Kosten des Gutachtens der J AG von Fr. 8'214.50 auferlegt wurden. Diesen
Einwand hat die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2007 mit
dem Hinweis verworfen, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG sei der Inhaber einer
Anlage verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (Ursula
Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1999, Art. 46 N. 14 ff.), also z.B.
ein Lärmgutachten beizubringen (Wolf, Art. 25 N. 97). Soweit die Kosten dieser
Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, habe er sie selber zu
tragen (BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 E. 4d; Brunner, Art. 46 N. 29;
Wolf, Art. 25 N. 101). Werde der Auftrag für die Ermittlungen von der
Vollzugsbehörde erteilt, könne diese die Kosten mittels Gebühren auf den
Inhaber der Anlage überwälzen. Diese Gebühren müssten jedoch verhältnismässig
sein und bedürften einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht (BGE 119 Ib
389.
E. 4 = URP 1994 S. 1; Brunner, Art. 46 N. 29a, Art. 48 N. 14 und 16; Wolf,
Art. 25 N. 101), was hier gemäss § 2 der Gebührenverordnung zum Vollzug des
Umweltrechts vom 3. November 1993 (LS 710.2) zutreffe. Expertisen, die eine
Behörde durch Dritte ausarbeiten liessen, würden zu den tatsächlichen Kosten belastet;
im Einzelfall dürften die Gebühren die Summe von Fr. 25'000.- in der Regel
nicht übersteigen (§§ 8 und 10 der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts).
Die Gutachtenskosten seien demgemäss zu Recht den Rekurrierenden auferlegt
worden.
Auf diese überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden.
9.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 70 VRG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht ihnen als unterliegende Partei von vornherein nicht
zu. Eine solche ist aber auch nicht der privaten Beschwerdegegnerschaft
zuzusprechen, da die Erstattung der Beschwerdeantwort keinen besonderen Aufwand
erforderte und auch kein Rechtsbeistand beigezogen wurde (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für
die ganzen Kosten den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …