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Entscheid

VB.2007.00307

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00307

7. November 2007Deutsch23 min

(URT.2007.10296)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 verpflichtete der

Gemeinderat Hedingen die Erben A unter Androhung der Ersatzvornahme im

Unterlassungsfall, innert einer Frist von 60 Tagen einen

Sanierungsvorschlag zu unterbreiten, mit welchem durch Massnahmen auf ihrem

Grundstück die von den Fotovoltaikanlagen der Mehrfamilienhäuser auf

Kat.-Nr. 01, L-Strasse 02 und 03, ausgehenden Blendeinwirkungen auf den

Balkon der Wohnung von H und G auf eine tägliche Maximaldauer von 20 Minuten

reduziert werden (Disp. Ziff. 1). Im Weiteren auferlegte der Gemeinderat

Hedingen den Erben A die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sowie die Kosten

für das Gutachten der J AG vom Juli 2005 von Fr. 8'214.50 (Disp. Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Erben A am 7. Juni 2006 Rekurs an

die Baurekurskommission II. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Juni

2007.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2007 beantragten die Erben A

dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache, den Beschluss des Gemeinderates Hedingen

vom 5. Juni 2006 und den Rekursentscheid vom 5. Juni 2007 aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Die Baurekurskommission II und die private

Beschwerdegegnerschaft beantragten Abweisung der Beschwerde; letztere schlossen

zudem auf die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Gemeinderat Hedingen

verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission II zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel

einzutreten.

2.

Dem vorliegenden

Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1

Das

Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde Hedingen in der Wohnzone W2.5. Mit Beschluss vom 9. Juli 2002

erteilte der Gemeinderat Hedingen A die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

von zwei Mehrfamilienhäusern mit Satteldächern auf diesem Grundstück an der

L-Strasse 02 und 03. Gemäss Bauprojekt war die Montage je einer Fotovoltaikanlage

auf den südostseitigen Dachflächen mit den Ausmassen von je rund 21.5 m x

8.

m vorgesehen.

In den Erwägungen zur

Baubewilligung führte der Gemeinderat Hedingen aus, von Dritten sei die

Befürchtung geäussert worden, die Fotovoltaikanlage führe zu starken Reflexionen.

Computerberechnungen des Ingenieurbüros K zeigten, dass einige wenige Häuser in

der Umgebung tatsächlich von kurzzeitigen Reflexionen betroffen sein würden. Je

nach Standort der betroffenen Gebäude würden die Blendungen in der Zeit vom

23.

Februar bis 24. Mai und vom 19. Juli bis 17. Oktober

auftreten und bei wolkenlosem Himmel täglich maximal eine halbe Stunde dauern.

Unter Berücksichtigung des realen Wettergeschehens könne davon ausgegangen

werden, dass sich die aufaddierte Zeit, während welcher die Fotovoltaikanlage

Blendungen verursache, um rund 85 % reduziere. Die in den Monaten Februar bis

April auftretenden Reflexionen fielen nicht stark ins Gewicht, da während dieser

Zeit die Balkone und Gartensitzplätze temperaturbedingt nur selten benutzbar

seien. Der Gemeinderat beurteile die zu erwartenden, kurzzeitigen Blendungen

nicht als übermässig; sie gingen nicht über das normale Mass von irgendwelchen

Einwirkungen hinaus, welche bei der Nutzung von Baugrundstücken entstehen

könnten. Dessen ungeachtet sei zur Auflage zu machen, dass für die Abdeckung

der Anlage spezielles, reflexarmes Glas verwendet werde, das dem neuesten Stand

der Technik entspreche. Letztere Auflage wurde nebenbestimmungsweise in Disp.

Ziff. 1.7 der Baubewilligung statuiert.

2.2

Nach der

Realisierung der Mehrfamilienhäuser wurden aufgrund von Beanstandungen der

heutigen privaten Beschwerdegegnerschaft weitere Abklärungen vorgenommen. Das

Ingenieurbüro K erstattete am 18. September 2004 eine überarbeitete und

verbesserte Expertise. Zudem beauftragte der Gemeinderat Hedingen die Firma J

AG mit der Erstellung eines Gutachtens zu verschiedenen Fragen über die

Auswirkungen der Fotovoltaikanlage beim Beobachtungsstandort (Balkonmitte der

Wohnung von G und H). Dieses Gutachten wurde im Juli 2005 erstattet. Die

betroffenen Parteien konnten hierzu Stellung nehmen.

2.3

Mit dem

nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2006 wurden die Erben A gestützt

auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den

Umweltschutz (USG) aufgefordert, Sanierungsvorschläge zur Reduzierung der

Blendeinwirkungen auf dem Balkon der privaten Beschwerdegegnerschaft

einzureichen. Zur Begründung führte der Gemeinderat Hedingen aus, nach dem

Gutachten der J AG würden Personen auf dem Balkon der Wohnung von G und H vom

13.

April bis 28. August mit reflektierenden Sonnenstrahlen der

Fotovoltaikanlage geblendet. Die tägliche Dauer nehme mit zunehmendem

Sonnenstand zu und erreiche am 22. Juni jeweils die maximale tägliche Dauer von

50.

Minuten. Anschliessend würden sich die Strahleneinwirkungen kontinuierlich

bis zum 28. August verringern, von wann an keine Blendungen mehr

aufträten. Die Blendungen würden am frühen Abend in der Zeit zwischen 15.30 und

16.30

Uhr auftreten und die mittlere Intensität der reflektierten

Sonnenstrahlen betrage zwischen 15 und 30 % der Intensität des direkten

Sonnenlichts. Die Einwirkungen würden die in den Unterlagen zur Baubewilligung

prognostizierten Werte deutlich überschreiten. Von einer geringfügigen, umweltrechtlich

irrelevanten Störung könne nicht mehr ausgegangen werden. Das Gutachten der

J AG habe gezeigt, dass es ohne grossen Kostenaufwand, insbesondere durch

Anpflanzung eines ausreichend hohen Baumes, möglich sei, die quantitativen

Blendeinwirkungen um bis zu 80 % zu reduzieren. Es könne daher offen bleiben,

ob die Blendeinwirkungen auch schädlich und/oder lästig im Sinn von Art. 11

Abs. 3 USG seien. Den Eigentümern als Zustands- und Verhaltensstörern könne

gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zugemutet

werden, durch Massnahmen auf ihrem Grundstück die maximale tägliche Blenddauer

auf 20 Minuten zu reduzieren. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass

die Blendungen während einem empfindlichen Zeitpunkt und über die ganze Saison,

während welcher der Balkon benutzt werden könne, aufträten.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen vorab geltend, sie hätten alle Bedingungen und

Auflagen der (Stamm-)Baubewilligung vom 9. Juli 2002 eingehalten. Der

angefochtene Beschluss vom 9. Mai 2006 stelle damit eine unzulässige

Änderung einer Baubewilligung dar. Eine formell rechtskräftige Verfügung könne

nach Einräumung einer Befugnis, von welcher der Berechtigte bereits Gebrauch

gemacht habe, grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ein Widerruf sei nur

zulässig, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen

Interesses vorliege, was hier – aus in der Beschwerdeschrift näher dargelegten

Gründen – nicht der Fall sei.

3.2

Formell

rechtskräftige Verfügungen sind rechtsbeständig (materielle Rechtskraft), d.h.

sie sind nicht – wie Zivilgerichtsurteile – grundsätzlich inhaltlich

unabänderlich, aber doch nur unter erschwerten Voraussetzungen abänderbar (vgl.

hierzu Fritz Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83

(1982), S. 149 ff., S. 152; derselbe, Verwaltungsrecht, 1986, S. 304 ff., auch

zum Folgenden). Die Rechtsbeständigkeit (materielle Rechtskraft) bezieht sich

dabei auf die Tatsachen- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung.

Bei Erteilung der

baurechtlichen Bewilligung vom 9. Juli 2002 stellte der Gemeinderat auf das vom

Baugesuchsteller eingereichte Gutachten des Ingenieurbüros K ab. Dieser ermittelte

für den Punkt 3 (Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft) Blendungen durch

das Haus L-Strasse 03 für die Zeit vom 14. April bis 24. Mai und vom 19.

Juli bis 28. August von täglich maximal 21 Minuten. Diese

Computer-Berechnungen der Lichtreflexionen erwiesen sich als falsch, indem die

Lichtreflexionen an diesem Standort tatsächlich vom 13. April bis 28. August

und bis zu maximal 50 Minuten dauern. In einer Stellungnahme vom 18.

September 2004 räumt das Ingenieurbüro K denn auch ein, dass das im Jahr 2002

eingesetzte Programm nicht in der Lage gewesen sei, Blendungen, welche sich nur

über einen Teil der blendenden Fläche erstreckten, korrekt zu erkennen und zu berechnen

(S. 2). Erweisen sich aber die – im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung –

getroffenen Annahmen bezüglich der von einer Baute ausgehenden umweltschutzrechtlich

relevanten Auswirkungen als falsch, so steht die Rechtsbeständigkeit der Baubewilligung

der Anordnung zusätzlicher Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen nicht

entgegen (vgl. dazu Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 N.

44; derselbe, Auswirkungen des Lärmschutzrechtes auf Nutzungsplanung und

Baubewilligung, AJP 1999, S. 1065). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn wie hier

die falschen Emissionsprognosen vom Baugesuchsteller selber geliefert wurden.

Zu Recht hat die Baurekurskommission den Einwand der Beschwerdeführenden

verworfen, die Rechtskraft der Stammbaubewilligung vom 9. Juli 2002 stehe der

vom Gemeinderat Hedingen verfügten Anordnung, "Sanierungsvorschläge"

einzureichen, entgegen. Es ist allerdings klarzustellen, dass es sich

vorliegend nicht um eine Sanierung einer altrechtlichen Anlage im Sinn von Art.

16.

ff. USG handelt (vgl. Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 25 N.

40-44).

4.

4.1

In

materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt,

die zur Diskussion stehende Solaranlage erzeuge selber kein Licht und die

Blendung stelle nach richtiger Auffassung keine Einwirkung im Sinne des

Umweltschutzgesetzes dar. Somit fehle die gesetzliche Grundlage für eine

behördliche Anordnung gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 USG.

4.2

Das

Umweltschutzgesetz bezweckt gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 den Schutz von Menschen,

Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche

oder lästige Einwirkungen. Einwirkungen sind laut Art. 7 Abs. 1 USG unter

anderem Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen. Hierzu

gehören auch optische Strahlen, darunter sichtbares Licht (Peter M. Keller,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2002, Art. 7 N. 10; Alexander Zürcher, Die

vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S.

60). Als Quelle der Emissionen nennt das Gesetz den Bau und Betrieb von Anlagen

(Art. 7 Abs. 1 USG). Im vorliegenden Fall stammen die optischen Strahlen zwar

aus einer natürlichen Quelle (Sonnenlicht). Die streitbezogene Blendwirkung

entsteht indessen allein durch die Reflexion des Sonnenlichts (Strahlen) auf

der Oberfläche der Fotovoltaikanlage. Damit liegt eine vom Menschen

(mit)verursachte Einwirkung vor, die von einer Baute ausgeht. Solche

Sonnenlichtreflexionen stellen Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG dar

und werden grundsätzlich von diesem Gesetz erfasst (vgl. hierzu Alain Griffel,

Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 75 N. 88

mit Hinweis auf BRKE in BEZ 1998 Nr. 18 = URP 1998, S. 695; VGr BE,

24.

Oktober 2005, URP 2006, S. 170 ff.; Monika Kölz, Das schweizerische

Umweltschutzrecht, Rechtsprechung von 2000 – 2005, URP 2006, S. 279 f.).

Das Bundesgericht hat allerdings

in einem Entscheid vom 19. März 1996 (URP 1996, S. 680) festgehalten, dass

Reflexionen des Strassenlärms von einem geplanten Gebäude dieses nicht zu einer

lärmerzeugenden Anlage im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV mache; allenfalls

bestehe eine Sanierungspflicht des Strasseninhabers, für den Inhaber des Wohngebäudes

entstünden hingegen keine besonderen Pflichten. Der Unterschied zum vorliegenden

Fall besteht darin, dass der Lärm als solcher von einer Anlage erzeugt wird, während

hier die Strahlenquelle (Sonne) als solche Art. 7 Abs. 1 USG nicht "untersteht"

und die Lichtimmissionen erst durch die Reflexion an einer Anlage im Sinn von

Art. 7 Abs. 1 USG entstehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei

Nichtanwendbarkeit des Umweltschutzgesetzes auf Sonnenreflexionen jedenfalls §

226.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 zum Zuge käme.

5.

Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen

werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt

(Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind

Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2

USG). Überdies sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Da bei Lichtimmissionen

anders als bei Lärm- und Luftverunreinigungen keine Grenzwerte bestehen, ist im

Einzelfall gestützt auf Art. 13 USG zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich

oder lästig sind (vgl. BGE 117 Ib 28 E. 4a hinsichtlich Strahlenbelastung =

URP 1991, S. 131, auch zum Folgenden). Diese Einzelfallbeurteilung hat

sich an die materiellen Grundsätze des Bundesgesetzes für die

verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15 USG). Nach diesen Bestimmungen dürfen die Immissionen

zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der konkret und aktuell betroffenen

Bevölkerung führen und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu

berücksichtigen (BGE 117 Ib 28 E. 4a).

Dabei ist grundsätzlich bei allen Vorhaben zuerst die Vorschrift über die

vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) anzuwenden. Eine Beschränkung

auf die Anwendung der Regeln über die Immissionsgrenzwerte darf nur gemacht

werden, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur

bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher

Bagatellfall vorliegt, bei dem – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts –

kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinne der Vorsorge besteht (BGE 117 Ib 28 E. 6; vgl. auch Griffel, S. 73

N. 87). Dabei ist zu beachten, dass Massnahmen der Vorsorge gemäss Art. 11

Abs. 2 USG auch dann zu treffen sind, wenn die Schädlichkeits- oder

Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht ist (= reiner Vorsorgebereich; Griffel,

S. 72 N. 86). Folgerichtig darf ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall und

damit die Nichtanwendung des Vorsorgeprinzips nicht leichtfertig angenommen werden

(vgl. auch E. 5.2).

5.1

Das

Gutachten der Firma J AG vom Juli 2005 ermittelt einen Zeitraum vom 13. April

bis 28. August, während welchem die reflektierenden Sonnenstrahlen zwischen

15.30

Uhr und 16.30 Uhr auf den Balkon der Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft

treffen. Die tägliche Dauer nimmt mit dem zunehmenden Sonnenstand zu, erreicht

am 22. Juni jeweils die maximale Dauer von 50 Minuten und nimmt danach bis zum

28.

August kontinuierlich auf null ab. Zwischen Mitte Mai und Ende Juli beträgt

die tägliche Blenddauer mindestens 30 Minuten. Aufgrund des Einfallswinkels

kommt gemäss dem Gutachten der J AG etwa die Hälfte der reflektierten Strahlen

aus einer Richtung, wo auch ohne das streitbetroffene Gebäude – in den

Abendstunden der Sommermonate – Sonnenstrahlen beim Beobachtungsstandort

einträfen. Der andere Teil der Reflexstrahlung kommt aus der Richtung unterhalb

des Horizontes, was im Normalfall nicht eintritt, weil die Sonne hinter dem

Horizont verschwunden ist, ausgenommen bei Reflexstrahlungen auf See- oder

Schneeflächen. Bei bewölktem Himmel reduzieren sich Dauer und Intensität der

Einwirkung. Bei starker Bewölkung treten keine Blendungen auf; leichte

Blendungseffekte durch helle, weisse Wolken sind auch ausserhalb der

betreffenden Zeiten möglich. Die mittlere Intensität der reflektierten

Sonnenstrahlen beträgt zwischen 15 bis 30 % der Intensität von direktem

Sonnenlicht. Gegen Schluss der Blendperiode zeigen die Werte einen leichten

Anstieg, weil der Einfallswinkel der Sonnenstrahlung zur Dachfläche sehr flach

wird. Zudem kann es innerhalb der Blendzeiten vorübergehend vorkommen, dass die

Intensität erhöht ist, weil die Sonne gleichzeitig an zwei Modulflächen gespiegelt

wird.

5.2

Diese

Ergebnisse des Gutachtens stellen die Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich

in Frage, sie erachten die Reflexwirkungen aber als umweltrechtlichen

Bagatellfall, weil sie objektiv keine erhebliche Intensität erreichten. Zu

Recht haben indessen der Gemeinderat Hedingen und die Baurekurskommission II

diesen Einwand abgelehnt. Die Grenze zwischen dem Bagatellbereich und dem

reinen Vorsorgebereich (= Vorsorgeschwellenwert) ist rechtssatzmässig nicht

bestimmt und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei

ist im Zweifelsfall der "Vorsorge-Schwellenwert" eher tief anzusetzen

(Griffel, S. 73 N. 87). Vorliegend kommt der auf ein Jahr hochgerechneten

Durchschnittsbelastung der Reflexionseinwirkungen keine Relevanz zu, da dies

nicht die wirkliche Belästigung durch die Blendwirkungen wiedergibt. Es ist

auch verfehlt, die Einwirkungsintensität der Blendungen mit dem Wegfall von

natürlichem Sonnenlicht zu "kompensieren/verrechnen", weil die

Liegenschaft L-Strasse 03 der Beschwerdeführenden abends die Wohnung der

privaten Beschwerdegegnerschaft beschatte. Entscheidend sind vielmehr der

tatsächliche Zeitraum, die Dauer und Intensität der Einwirkungen. Die

Reflexionen, welche auf dem Balkon der privaten Beschwerdegegnerschaft während

4.

1/2 Monaten (13. April bis 28. August) zwischen 15.30 und 16.30 Uhr bis zu maximal

50.

Minuten – während 2 1/2 Monaten (Mitte Mai bis Ende Juli) beträgt die

Blenddauer mindestens 30 Minuten – und mit einer Lichtintensität von

bis gegen 30% des Sonnenlichtes auftreten können, sind nach der Erfahrung

geeignet, aktuell und konkret betroffene Personen in ihrem Wohlbefinden zu stören.

Dies gilt umso mehr, wenn Personengruppen mit "erhöhter Empfindlichkeit",

z.B. Kinder, in die Beurteilung einbezogen werden. Die Störwirkungen werden

insbesondere dann als störend empfunden, wenn die Betroffenen ihre Freizeit

verbringen und zuhause Erholung suchen, wie hier im Frühling und Sommer

nachmittags auf dem Balkon. Die Reflexion von bis zu 30 % des Sonnenlichtes

muss immer noch als stark eingestuft werden. Der Gemeinderat und die Vorinstanz

durften daher ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die streitigen

Blendwirkungen keinen Bagatellfall darstellen, auf welchen die vorsorglichen

Emissionsbegrenzungen von Art. 11 Abs. 2 USG von vornherein keine Anwendung

finden würde.

Wenn der Gemeinderat in der

angefochtenen Verfügung Massnahmen verlangt, um die Blendeinwirkungen auf eine

tägliche Maximaldauer von 20 Minuten zu reduzieren, ist dies gerechtfertigt.

Diese Dauer entspricht einerseits der täglichen Blenddauer, welche das Gutachten

K vom Juli 2002 für die Wohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft errechnet

und der Gemeinderat Hedingen in der Stammbaubewilligung vom 9. Juli 2002

als zumutbar erachtet hatte. Im Weiteren hat auch die Baurekurskommission im

erwähnten Entscheid BEZ 1998 Nr. 18 (= URP 1998, S. 695) Sonnenlichtreflexionen

durch verglaste Bauteile, die während rund vier Monaten im Jahr zu

Blendwirkungen von 27 Minuten pro Tag führen könnten, als untergeordnet

qualifiziert, welche von der Nachbarschaft hinzunehmen sei. Die Anordnung, die

Blendeinwirkungen auf dem Balkon der streitbetroffenen Wohnung auf eine

tägliche Maximaldauer von 20 Minuten zu reduzieren, ist damit nicht rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerdeführenden

wenden schliesslich ein, die öffentlichen Interessen, wonach die Behörden den

Bau und Betrieb von Solaranlagen fördern müssten, gingen privaten sowie

allfälligen öffentlichen Interessen im Sinne des Umweltschutzgesetzes in jedem

Fall vor. Aus dem eidgenössischen Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (SR

730.

), insbesondere aus dessen Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 1, ergebe

sich, dass die rechtsanwendenden Behörden verpflichtet seien, innovative

Private bei der Nutzung erneuerbarer Energien bestmöglich zu unterstützen.

Weiter hätten die eidgenössischen Räte in der Sommersession 2007 im Rahmen der

Beratungen über die Agrarpolitik 2011 einen neuen Art. 18a des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG) beschlossen, wonach in Bau- und Landwirtschaftszonen

sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen zu bewilligen

seien, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung

beeinträchtigt werden. Der Bau von Solaranlagen habe somit Priorität und geniesse

Vorrang im Verhältnis zu anderen öffentlichen Interessen als den in Art. 18a

RPG genannten Interessen an Kultur- und Naturdenkmäler.

Der Förderung erneuerbarer

Energien kommt unbestrittenermassen ein hoher öffentlicher Stellenwert zu. Dies

zeigen auch die von den Beschwerdeführenden angerufenen Bestimmungen des

Energiegesetzes (Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 1 EnG). Diese Bestimmungen

setzen jedoch keineswegs die Regeln des Umweltschutzgesetzes über die Immissionsbegrenzungen

ausser Kraft, wenn es um die Nutzung von erneuerbarer Energie geht. Die

eidgenössischen Räte haben am 22. Juni 2007 einen neuen Art. 18a RPG verabschiedet,

mit folgendem Wortlaut:

"In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in

Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine

Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt

werden." (Referendumsvorlage in BBl 2007, 4688)

Wie

sich aus den Protokollen ergibt, ist der Wortlaut dieser Bestimmung offenkundig

unter Zeitdruck und nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgefasst worden. Er

könnte zur Annahme verleiten, integrierte Solaranlagen seien – ausser bei

einer Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern – stets zu bewilligen. Aus den Beratungen der

Bundesversammlung, insbesondere den Voten des Ständerates vom 19. Juni 2007 und

des Nationalrates vom 20. Juni 2007 ergibt sich indessen, dass der

Gesetzgeber mit dem neuen Art. 18a RPG im Rahmen der Landwirtschaftsvorlage ein

Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien setzen, aber damit weder die gemäss

Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen zustehende Kompetenz zur Raumplanung beschränken

noch die Anwendbarkeit des Umweltschutzrechtes bei Solaranlagen ausser Kraft

setzen wollte.

7.

7.1

Als

Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rechtskraft der Stammbaubewilligung

vom 9. Juli 2002 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates Hedingen vom

9.

Mai 2006 nicht entgegensteht (vorn E. 3), dass die streitigen Lichtreflexionen

Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG darstellen (vorn E. 4), dass die

Blendwirkungen nicht als umweltschutzrechtlicher Bagatellfall zu qualifizieren

sind, welche die Anwendung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen ausschliessen

würden (vorn E. 5), und schliesslich, dass auch das eidgenössische Energie- und

Raumplanungsrecht die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips nicht ausschliesst

(vorn E. 6). Es ist daher weiter zu prüfen, welche Massnahmen der Vorsorge

gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen sind.

7.2

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 USG sind Emissionen durch Massnahmen "bei der Quelle"

und nicht beim "Immissionsempfänger" zu begrenzen. Vom Grundsatz der

Emissionsbegrenzung bei der Quelle ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen und an

deren Stelle den Betroffenen selber zuzumuten, eine Schutzmassnahme zu treffen

(vgl. hierzu Griffel, S. 152 ff. N. 196 ff.). Die Beschwerdeführenden

berufen sich hierbei auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Mai 2000

(BGE 126 II 300 E. 4e). Wenn es das Bundesgericht in jenem Fall bei

Durchführung eines traditionellerweise einmal im Jahr stattfindenden Banntages

mit höchstens 1 1/2 Stunden dauerndem Schiessen den Betroffenen zumutet, sich

"während dieser kurzen Zeit ausserhalb der Schiesszone oder innerhalb von

Gebäuden aufzuhalten oder sich mit einem Gehörschutz zu versehen", so kann

dies mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise verglichen werden. Es ist nicht

Sache der von den Sonnenlichtreflexionen betroffenen Nachbarn, während der

Blenddauer den Reflexionen etwa durch Nichtbenützung des Balkons oder

Abschirmung mit einem Blendschutz auszuweichen. Zu Recht statuiert die angefochtene

Verfügung des Gemeinderates Hedingen vom 9. Mai 2006, dass die

vorsorglichen Massnahmen von den Beschwerdeführenden als Verursacher zu treffen

sind (Art. 2 und 11 USG).

7.3

Vorsorgliche

Emissionsbegrenzungsmassnahmen müssen laut Art. 11 Abs. 2 USG einerseits

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Adressat des

Vorsorgeprinzips sind u.a. die rechtsanwendenden Organe, welche die jeweils im

Einzelfall gebotenen Massnahmen der Vorsorge festlegen, anordnen und

gegebenenfalls durchsetzen müssen (Griffel, S. 65 N. 79, auch zum Folgenden).

Das Vorsorgeprinzip statuiert aber auch eine Verhaltenspflicht des Privaten.

Der rechtsanwendenden Behörde steht es frei, dem Verpflichteten Gelegenheit zu

bieten, selbst Vorschläge über die anzuordnenden Massnahmen einzureichen (vgl.

BGE 107 Ia 19 E. 3b bezüglich Vollstreckungsmassnahmen im Baurecht). Es ist

daher zulässig, dass der Gemeinderat Hedingen die zu treffenden Massnahmen der

Vorsorge noch nicht konkretisierte, sondern vorerst in einem ersten Schritt den

Beschwerdeführenden als Verpflichtete eine Frist setzte, um dem Gemeinderat

einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten mit der Androhung, im

Unterlassungsfall die Massnahmen selber anzuordnen. Das Gutachten der J AG

zeigt, dass wirtschaftlich tragbare und technische Möglichkeiten bestehen, die

Blendwirkungen an der Quelle massgeblich zu reduzieren, dass somit Massnahmen

der Vorsorge im Sinn von Art. 11 Abs. 1 und 2 USG nicht von vornherein

unmöglich sind. Der Klarheit halber ist hier aber festzuhalten, dass die Frage

der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Zumutbarkeit

(vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen diesen Kriterien: Griffel,

S. 117 N. 146 ff.) erst später im Rahmen der konkreten Anordnung der

Massnahmen der Vorsorge zu prüfen und zu beurteilen sein wird. Hierzu gehört

auch der – im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin neue und daher vor

Verwaltungsgericht nicht zulässige (§ 52 Abs. 2 VRG) – Einwand der

Beschwerdeführenden, bei Pflanzung eines oder mehrerer Bäume würde die

Produktionseinbusse 30% bis 50% betragen.

7.4

Vorliegend

war der Gemeinderat Hedingen somit berechtigt, die Beschwerdeführenden unter

Androhung der Ersatzvornahme aufzufordern, einen

"Sanierungsvorschlag" zu unterbreiten, mit dem durch Massnahmen auf

ihrem Grundstück die Blendwirkungen auf dem Balkon der privaten

Beschwerdegegnerschaft auf eine tägliche Maximaldauer von 20 Minuten reduziert

werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Wie schon im

Rekursverfahren beanstanden die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht

erneut, dass ihnen mit dem Beschluss des Gemeinderates Hedingen vom 9. Mai

2006.

die Kosten des Gutachtens der J AG von Fr. 8'214.50 auferlegt wurden. Diesen

Einwand hat die Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2007 mit

dem Hinweis verworfen, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG sei der Inhaber einer

Anlage verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte

zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (Ursula

Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1999, Art. 46 N. 14 ff.), also z.B.

ein Lärmgutachten beizubringen (Wolf, Art. 25 N. 97). Soweit die Kosten dieser

Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, habe er sie selber zu

tragen (BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 E. 4d; Brunner, Art. 46 N. 29;

Wolf, Art. 25 N. 101). Werde der Auftrag für die Ermittlungen von der

Vollzugsbehörde erteilt, könne diese die Kosten mittels Gebühren auf den

Inhaber der Anlage überwälzen. Diese Gebühren müssten jedoch verhältnismässig

sein und bedürften einer gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht (BGE 119 Ib

389.

E. 4 = URP 1994 S. 1; Brunner, Art. 46 N. 29a, Art. 48 N. 14 und 16; Wolf,

Art. 25 N. 101), was hier gemäss § 2 der Gebührenverordnung zum Vollzug des

Umweltrechts vom 3. November 1993 (LS 710.2) zutreffe. Expertisen, die eine

Behörde durch Dritte ausarbeiten liessen, würden zu den tatsächlichen Kosten belastet;

im Einzelfall dürften die Gebühren die Summe von Fr. 25'000.- in der Regel

nicht übersteigen (§§ 8 und 10 der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts).

Die Gutachtenskosten seien demgemäss zu Recht den Rekurrierenden auferlegt

worden.

Auf diese überzeugenden

Ausführungen der Vorinstanz kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden.

9.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 70 VRG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht ihnen als unterliegende Partei von vornherein nicht

zu. Eine solche ist aber auch nicht der privaten Beschwerdegegnerschaft

zuzusprechen, da die Erstattung der Beschwerdeantwort keinen besonderen Aufwand

erforderte und auch kein Rechtsbeistand beigezogen wurde (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für

die ganzen Kosten den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …