VB.2007.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00309
16. Januar 2008Deutsch14 min
(URT.2008.10448)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00309
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.01.2008
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2008 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Arealüberbauung. Auslegung der kommunalen Abgrabungsvorschrift.
Die kommunale Abgrabungsvorschrift sieht vor, dass das Freilegen von Untergeschossen nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig ist und dass Abgrabungen gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs betreffen dürfen. Die Praxis der kommunalen Baubehörde, wonach Abgrabungen im Verhältnis zum Gebäudeumfang pro Geschoss beurteilt werden, widerspricht dem Wortlaut der Bestimmung. Triftige Gründe für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung liegen keine vor. Vorliegend spricht auch die ausnützungsbeschränkende Funktion der Abgrabungsvorschrift gegen die Praxis der Baubehörde (E. 2).
Es ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit tatsächlich eine eigentliche gesetzwidrige Praxis der kommunalen Baubehörde bestand. Dass diese Praxis während mehr als zehn Jahren in anderen Fällen unangefochten angewandt wurde, rechtfertigt noch keine Gleichbehandlung im Unrecht. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Baubehörde dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Folge leistet und ihre gesetzwidrige Praxis aufgibt (E. 3.3).
Der bestehende Mangel kann nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3.4).
Gutheissung.
Stichworte:
ABGRABUNG
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
AREALÜBERBAUUNG
AUSLEGUNG
GEBÄUDEUMFANG
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
NEBENBESTIMMUNG
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
§ 293 Abs. IV PBG
§ 321 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00309
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1.1 F,
1.2 G,
2. H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
1. J AG, vertreten
durch RA K,
2. Hochbau- und Planungsausschuss
Männedorf, vertreten durch RA L,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. September 2006 erteilte der Hochbau-
und Planungsausschuss Männedorf der J AG die baurechtliche Bewilligung für die
Realisierung der Arealüberbauung "Q" auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der R-Strasse in Männedorf. Die in Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses
vorbehaltene, nach Art. 28 Ziff. 19 der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung
durch den Gemeinderat erfolgte am 4. Oktober 2006.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von G, F und H wies die
Baurekurskommission II nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom
5.
Juni 2007 ab.
III.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 erhoben G, F und H beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II
und beantragten, der angefochtene Entscheid und die Baubewilligung seien
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der privaten Beschwerdegegnerschaft.
Die Baurekurskommission II beantragte am 14. August 2007
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerschaft beantragte am 19. September bzw. 19. Oktober 2007
ebenfalls Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Arealüberbauung zu realisieren, die sich aus fünf
Flachdachbauten mit weitgehend verglasten Fassaden zusammensetzt. Das 7'230 m2 grosse Baugrundstück gehört nach der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf vom 30. September 1996
(BZO) zum Teil der Wohnzone W 1.7 (hangseitiger Bereich) und zum Teil der
Wohnzone W 2.2 an. Es liegt nordseits der R-Strasse in Männedorf an einem nach
Süden abfallenden Hang.
Im südlichen Bereich des unregelmässig geformten
Baugrundstücks ist das Gebäude E geplant, welches zwei anrechenbare
Untergeschosse, zwei Vollgeschosse und ein Attikageschoss aufweist. Die selbe
Zahl an Geschossen ist auch bei den im mittleren Teil der Parzelle geplanten
Gebäuden C und D vorgesehen. Die hangseits anschliessenden Gebäude A und B unterscheiden
sich von den übrigen Gebäuden dadurch, dass sie nur über ein Vollgeschoss
verfügen. Bei sämtlichen projektierten Gebäuden sind Abgrabungen auf allen
Gebäudeseiten geplant.
Die Beschwerdeführenden bemängeln wie schon im
Rekursverfahren die projektierten Abgrabungen, die Höhe des Gebäudes D sowie
generell die Arealüberbauungsqualität des gesamten Projektes.
2.
Die Vorinstanz hat die Auslegung der kommunalen
Abgrabungsvorschrift durch die kommunale Baubehörde als nicht (mehr) vertretbar
beurteilt und kam zum Schluss, dass das zulässige Abgrabungsmass bei richtiger
Auslegung vorliegend klarerweise überschritten sei. Die Beschwerdegegnerschaft
ist der Ansicht, die Vorinstanz habe unzulässigerweise in das Ermessen der
kommunalen Baubehörde bei der Auslegung der kommunalen Abgrabungsbestimmungen
eingegriffen. Hierzu ist sie berechtigt (RB 1983 Nr. 22).
2.1
§ 293
Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) bestimmt, dass die Bau- und Zonenordnung die
Freilegung von Untergeschossen näher regeln kann. Die geltende Bau- und
Zonenordnung enthält in Ziff. 10.6 diesbezüglich folgende Regelung:
"10.6.1 Das Freilegen von Untergeschossen ist nur
bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig. Von dieser Regelung
ausgenommen sind Kellerzugänge, Hauseingänge sowie Einfahrten zu Einzel-,
Doppel- oder Sammelgaragen.
10.6.2
Die Abgrabungen dürfen gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des
Gebäudeumfanges betreffen."
Bei dieser Regelung handelt es
sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt
in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an
Ort und Stelle am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw.
antragstellend begleitet hat. Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts
Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde
dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint.
Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit
Zurückhaltung überprüft werden (RB 2000 Nr. 103 = BEZ 2000 Nr. 19).
2.2
Mit
Beschluss vom 8. Juli 1997 hat die kommunale Baubehörde einen Grundsatzentscheid
über die Auslegung von Ziff. 10.6 BZO getroffen. In Bezug auf Ziff. 10.6.2 beschloss
sie folgende Praxis:
"3. Als
Gebäudeumfang wird der jeweilige projizierte Grundriss (pro Geschoss) in die
Berechnung miteinbezogen.
4.
Abgrabungen im Verhältnis zum Gebäudeumfang werden pro Geschoss
erhoben."
Die Baubehörde erwog, für die Definition des
Gebäudeumfanges gebe es verschiedene Möglichkeiten, nämlich der projizierte
Grundriss, der Umfang jedes einzelnen Geschosses oder die Abwicklung entlang
des gewachsenen Bodens beim Fassadendurchstoss. Es empfehle sich, zur
Berechnung des Gebäudeumfangs für alle Bauten den normalerweise verwendeten projizierten
Grundriss zu verwenden. Dies sei ein übliches und relativ einfach zu
handhabendes Mass. Zur Beurteilung bzw. Bemessung der Abgrabung erwog die Baubehörde,
die Berechnung der Abgrabungen in Bezug auf den Gebäudeumfang könne analog zur
Definition der maximal zulässigen Gebäudehöhe gesehen werden. Theoretisch
würden unendlich viele horizontale Schnitte gelegt und an keiner Stelle dürften
die Abgrabungen mehr als die Hälfte des an diesem Punkte existierenden Gebäudeumfanges
betragen. Es sei zu erwarten, dass am jeweils tiefsten Punkt eines Geschosses
das Abgrabungsmass seine längste Ausdehnung habe. Damit könne festgestellt
werden, dass eine Betrachtung pro Geschoss angebracht erscheine. Die Beschränkung
der zulässigen Abgrabungen durch diese Regelung könne allerdings durch eine
Vergrösserung des Geschosses bergseits umgangen werden. Damit würde der
Gebäudeumfang vergrössert und somit der Anteil der Abgrabungen am Umfang
verringert. In Hanglagen komme der Beschränkung der Abgrabungen durch das
Verbot der Freilegung von Terrain unterhalb von 1.5 m des gewachsenen Bodens
grössere Bedeutung zu als durch die Einschränkung auf die Hälfte des Gebäudeumfanges.
Auch sich ergebende unverhältnismässige Aufwendungen limitierten eine Verlängerung
des Gebäudeumfanges durch Unterniveauausbauten ausschliesslich zur Umgehung der
Bestimmung von Ziff. 10.6.2 BZO. Die Bemessung des Gebäudeumfanges erstrecke
sich sinnvollerweise über die gesamte zugehörige Grundrissfläche. Nur eine anteilsmässige
Anrechnung über die Wohnfläche stünde im Widerspruch zum Text in der Bau- und
Zonenordnung bezüglich Gebäudeumfang und dürfte in Rekursfällen kaum Aussicht
auf Bestand haben.
2.3
Der
Begriff "Gebäudeumfang" wird weder im kantonalen noch im anwendbaren
kommunalen Recht definiert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht
entscheidend sein, wie die ähnlich lautenden Regelungen in anderen Gemeinden
regelmässig ausgelegt und angewandt werden, solange die Auslegung der
kommunalen Baubehörde ebenfalls als vertretbar und nicht rechtsverletzend
erscheint.
Gegen die Auslegung der kommunalen Baubehörde spricht der
Wortlaut von Ziff. 10.6.2 BZO. Es ist vorgesehen, dass die Abgrabungen gesamthaft
nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen dürfen. Damit wird zum
Ausdruck gebracht, dass die Abgrabungen in Bezug auf ihre horizontale
Ausdehnung nicht pro Geschoss, sondern in ihrem ganzen Ausmass zusammen
betrachtet werden sollen. Triftige Gründe dafür, weshalb sich eine von diesem
Wortlaut abweichende Auslegung der Bestimmung rechtfertigen soll, haben die
kommunale Baubehörde und die private Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht. Die
Analogie zur Gebäudehöhe vermag nicht zu überzeugen. Die Gebäudehöhe selbst
wird nicht für jeden vertikalen Schnitt separat, sondern einheitlich an einem
definierten Ort (von der Schnittlinie zwischen Fassadenfläche und Dachfläche
auf den darunter liegenden gewachsenen Boden) festgelegt. Mit den unendlich
vielen Schnitten wird lediglich geprüft, ob die so definierte Gebäudehöhe eingehalten
wird. Die Begründung, eine Betrachtung pro Geschoss erscheine angebracht, weil
zu erwarten sei, dass am jeweils tiefsten Punkt eines Geschosses das
Abgrabungsmass seine längste Ausdehnung habe, ist nicht nachvollziehbar.
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, spricht
auch die ausnützungsbeschränkende Funktion der Abgrabungsvorschrift gegen die
von der Baubehörde geübte Anwendung von Ziff. 10.6.2 BZO (vgl. Entscheid
der Vorinstanz, E. 4.7). Die Bau- und Zonenordnung regelt die bauliche Grundstücksnutzung
mittels der Baumassenziffer und der Festlegung der zulässigen Gebäudehöhe.
Geschosszahlvorschriften bestehen keine (vgl. Ziff. 5.1.4 BZO). Für die Berechnung
der Baumassenziffer gelten nur die über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile
als anrechenbare Bereiche (§ 258 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 12 Abs. 1
der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977). Über die kommunale
Abgrabungsvorschrift wird daher festgelegt, inwieweit ein ganz oder teilweise
unter dem bestehenden gewachsenen Boden befindliches Untergeschoss zu Wohn-,
Schlaf- oder Arbeitszwecken genutzt werden kann. Die von der kommunalen
Baubehörde vertretene Auslegung von Ziff. 10.6.2 BZO führt im vorliegenden Fall
dazu, dass dank der Abgrabungen bei allen Gebäuden ausser dem Gebäude E das
Untergeschoss teilweise und das Erdgeschoss auf der ganzen Ebene zu Wohnzwecken
genutzt werden können. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Abgrabungen
müsste entweder auf die Freilegung des Untergeschosses oder des hinteren Teils
des Erdgeschosses verzichtet werden; es wäre demnach eine geringere Nutzung möglich.
Angesichts dessen, dass das zulässige Nutzungsausmass mit der Baumassenziffer
festgelegt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der kommunale
Gesetzgeber mit der Regelung in Ziff. 10.6.2 BZO eine erweiterte Nutzung erlauben
wollte.
Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz die
Auslegung von Ziff. 10.6.2 BZO durch die kommunale Behörde zu Recht als nicht
mehr vertretbar beurteilt hat. Die Feststellung der Vorinstanz, bei einer
horizontalen Beschränkung der Abgrabungen auf die Hälfte des Umfangs des
Gesamtkubus sei das zulässige Abgrabungsmass beim vorliegenden Projekt klarerweise
überschritten, ist im Beschwerdeverfahren zu Recht unbestritten geblieben.
3.
3.1
Trotz des
Verstosses gegen die kommunale Abgrabungsvorschrift hat die Vorinstanz den
Rekurs gegen die Baubewilligung abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die
Bauherrschaft habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung
im Unrecht seien nicht erfüllt.
3.2
Der
Umstand, dass das Gesetz in einigen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend
vom Gesetz behandelt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Zürich 2002, Rz. 518). Das gilt allerdings nur, wenn lediglich in einem
oder in einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Behandlung dargetan
ist. Wenn es dagegen die Behörden ablehnen, die in andern Fällen geübte Praxis
aufzugeben, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die
dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde. Anderseits können dem
ausnahmsweise einzuräumenden Anspruch auf Behandlung in Abweichung vom Gesetz
gewichtige öffentliche Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten
Dritten an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen; hierüber ist im
Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (BGE 123
II 248 E. 3c mit Hinweisen).
Die Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht ist
namentlich dann nicht zulässig, wenn eine Behörde bisher eine gesetzwidrige
Praxis geübt hat, diese durch eine Rechtsmittelinstanz als unzulässig beurteilt
worden ist und – was in der Regel zutrifft – anzunehmen ist, die Behörde werde
sich in Zukunft an die oberinstanzlich festgelegte Praxis halten (BGr, 10.
September 2001,1P.392/2001, E. 3a, www.bger.ch). Äussert sich die Verwaltung
nicht über ihre Absicht, ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des
richterlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (BGE 122 II 446
E. 4a).
3.3
Aufgrund
des Grundsatzentscheides vom 8. Juli 1997 ist davon auszugehen, dass in
der Vergangenheit tatsächlich eine eigentliche gesetzwidrige Praxis der
kommunalen Baubehörde bestand. Dass diese Praxis während mehr als zehn Jahren
in anderen Fällen unangefochten angewandt wurde, rechtfertigt noch keine
Gleichbehandlung im Unrecht. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden,
dass die Baubehörde dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Folge leistet und
ihre gesetzwidrige Praxis aufgibt.
Die Vorinstanz ist aufgrund von Aussagen der Vertreter der
kommunalen Baubehörde anlässlich des Lokaltermins davon ausgegangen, dass der
Rekursentscheid die Exekutive dazu veranlassen werde, der Legislative im Rahmen
der nächsten Revision der Bau- und Zonenordnung eine entsprechende Anpassung
von Ziff. 10.6 BZO zu beantragen. Eine solche Absicht würde jedoch keine
Missachtung der heute geltenden Bestimmung rechtfertigen. Zudem steht noch
keineswegs fest, ob die Gemeindeversammlung der beabsichtigten Änderung der
Bau- und Zonenordnung zustimmen wird. Im Übrigen fehlen eindeutige Aussagen der
Gemeindevertreter zu einer beabsichtigten Änderung der Bau- und Zonenordnung.
Die Vertreterin der Baubehörde führte anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins
aus, die Abgrabungsvorschrift werde von der Gemeinde seit zehn Jahren in der
fraglichen Weise angewendet. Wenn die Vorinstanz die vom Bauausschuss beschlossene
Anwendung von Ziff. 10.6 BZO nun als unzulässig taxiere, so würde dies von der
Gemeinde nicht verstanden. Ein solcher Entscheid führte auch zu Ungleichheiten
im Vergleich zu denjenigen Personen, welche bisher in der umstrittenen Weise
Abgrabungen vornehmen durften. Damit gab die kommunale Baubehörde nur ihre
Bedenken in Bezug auf ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz bekannt, ohne
sich dazu zu äussern, ob sie trotzdem an ihrer bisherigen Praxis festhalten
werde. Obwohl die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, dass in einem
künftigen Entscheid gegenteilig entschieden würde, sofern nicht tatsächlich
eine Anpassung von Ziff. 10.6 BZO erfolge, hat die Beschwerdegegnerin 2 in
ihrer Beschwerdeantwort mit keinem Wort erwähnt, ob sie eine entsprechende Anpassung
überhaupt beabsichtigt oder schon vorbereitet hat. Es ist daher anzunehmen,
dass die kommunale Baubehörde aufgrund der Erwägungen im vorliegenden Entscheid
zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen wird. Nötigenfalls werden die
Rechtsmittelinstanzen die Baudirektion als Aufsichtsbehörde einzuschalten
haben.
3.4
Können
inhaltliche oder formale Mängel eines Bauprojekts ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden, wird die Bewilligung dennoch erteilt und mit den Nebenbestimmungen
verbunden, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich
sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Dieses Vorgehen kommt indessen nur in Frage, wenn die
Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer
wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden (VGr, 21. November 2007, VB.2007.00180, E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Vorliegend betreffen die unzulässigen Abgrabungen alle
fünf projektierten Gebäude. Es kann deshalb nicht mehr von einem
untergeordneten Mangel gesprochen werden. Zudem sieht das jetzige Projekt
Abgrabungen an allen Gebäudeseiten vor. Es ist unklar, welche Auswirkungen die
Reduktion der Abgrabungen auf die Gestaltung und Nutzung der einzelnen Gebäude
haben wird. Insbesondere wäre anhand des überarbeiteten Projekts erneut zu
prüfen, ob dieses den erhöhten Anforderungen, die eine Arealüberbauung zu
erfüllen hat, genügt. Der bestehende Mangel kann deshalb nicht mittels einer
Nebenbestimmung behoben werden.
4.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der angefochtene Entscheid sowie die Baubewilligung aufzuheben sind. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Überdies
ist die Beschwerdegegnerin 1 zu einer Parteientschädigung an die
Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2007 und
der Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses Männedorf vom 14. September
2006.
werden aufgehoben.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'210.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur
Hälfte auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- auszurichten, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an …