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Entscheid

VB.2007.00310

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00310

28. September 2007Deutsch14 min

(URT.2007.10226)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Bezirksgericht Z bestrafte A, geboren 1954, mit

Urteil vom 27. Februar 2001 wegen mehrfacher Brandstiftung mit zwei Jahren

Zuchthaus, abzüglich 291 Tagen erstandener Untersuchungshaft, und ordnete eine

Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches in der bis Ende 2006 geltenden Fassung (aStGB) an, unter Aufschub

des Vollzuges der Strafe.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

(Justizvollzug) verfügte am 24. Oktober 2001, die Massnahme in der Strafanstalt

X zu vollziehen, wogegen A erfolglos rekurrierte. Seit Dezember 2001 befindet

er sich nunmehr dort im Vollzug.

In der Folge lehnte der Justizvollzug anlässlich der

jährlichen Überprüfung die probeweise Entlassung aus der Verwahrung am 31. Mai

2002, 14. Mai 2003, 27. Mai 2004, 31. März 2005 und 9. März

2006 jeweils ab.

Nachdem A am 12. Januar 2007 um Aufhebung der

Verwahrung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatte, wies

der Justizvollzug beide Begehren am 25. Januar 2007 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung gelangte A

am 21. Februar 2007 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich (nachfolgend: Justizdirektion), die seinen Rekurs am 13. Juni 2007 kostenpflichtig

abwies.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 11. Juli 2007

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte auch um unentgeltliche

Rechtspflege.

Demgegenüber schliessen die Justizdirektion und das Amt

für Justizvollzug in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 und

Beschwerdeantwort vom 17. September 2007 unter Hinweis auf die Begründung

des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Beschwerden

im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b

und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde

einzelrichterlich zu behandeln.

1.2

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei

Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 VRG; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde im laufenden

Jahr erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in

Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),

welches das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 abgelöst hat,

zu berücksichtigen ist:

Bis Ende 2006 galt Folgendes: Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g

VRG war die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend

den Vollzug von Strafen und Massnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie war

jedoch unter anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand, was für

Entscheide über bedingte Entlassungen zutraf (§ 43 Abs. 2 VRG).

Seit dem 1. Januar 2007 ergangene kantonal

letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen

der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b,

Art. 80 Abs. 1, Art. 131 f. je Abs. 1 BGG;

AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Weil die neue Rechtslage nicht zu einem

Abbau des Rechtsschutzes führen kann, behält das Verwaltungsgericht zumindest

in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht möglich war; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als

anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung

steht (vgl. VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2,

www.vgrzh.ch).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3

Hingegen

ist auf die Beschwerde schon mangels funktioneller Zuständigkeit insoweit nicht

einzutreten, als der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu neben der

Entlassung aus der Verwahrung die Verlegung in eine offene Anstalt beantragt

und er sich mit den Modalitäten der Therapie befasst. Vor Verwaltungsgericht

kann nur das beurteilt werden, was Gegenstand des Rekursverfahrens war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, Vorbem. zu §§ 19-28,

N. 86).

2.

2.1

Auf den

1.

Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine

Teil des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. Gemäss Ziffer 2 Abs. 1

der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die

Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56–65 StGB) und über

den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter anwendbar, die – wie

der Beschwerdeführer – vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder

beurteilt worden sind. Zudem überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate

nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42

oder nach Art. 43 Ziffer 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts (aStGB)

verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61

oder 63 StGB) erfüllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die

entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht

weitergeführt (Abs. 2).

2.2

Nach Art. 64a

Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu

erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt, wobei dafür eine Probezeit

anzusetzen ist.

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen

mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und

wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1

lit. a StGB). Sie trifft ihren Entscheid nach Art. 64b Abs. 2

StGB gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf eine unabhängige

sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, auf

die Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der

Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB

(sog. Fachkommission) und auf die Anhörung des Täters. Dabei gilt es zu

beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre

Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig

gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4; Andreas Donatsch

[Hrsg.] et al., StGB, 17. A., Zürich 2006, Art. 64b Abs. 2

StGB).

2.3

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinne der Art. 59–61 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). Auch hier prüft die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen,

ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder

die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal

jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und

nach Anhörung des Eingewiesenen. Hat der Täter ein Anlassdelikt für eine

Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB (wozu auch Brandstiftung zählt)

begangen, so ist zusätzlich das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen

einzuholen und die Fachkommission anzuhören (Art. 62d StGB).

2.4

Der

Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Brandstiftung als gefährlicher Straftäter

im Sinne von Art. 43 Ziffer 1 Abs. 2 aStGB verwahrt. Diese Massnahme

ist im neuen Recht durch die Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen

Einrichtung oder Anstaltsabteilung (Art. 59 Abs. 3 StGB) und die

Verwahrung (Art. 64 StGB) abgelöst worden (BBl 1999, 2075). In Bezug

auf die bedingte Entlassung ist bei beiden Massnahmen eine mindestens jährliche

Überprüfung erforderlich, und die für diesen Entscheid notwendigen Grundlagen

sind die gleichen; insbesondere hat sich die Behörde in beiden Fällen auf ein

Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und die Anhörung der Fachkommission

zu stützen.

3.

Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung der bedingten

Entlassung einerseits damit, dass er letztmals mit Verfügung vom 9. März

2006.

eine probeweise Entlassung mangels günstiger Legalprognose abgelehnt habe

und seither keine Änderung eingetreten sei, welche zu einer Verbesserung der

Legalprognose führte. Darüber hinaus sei die Entscheidung des im Verwahrungsüberprüfungsverfahren

gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zuständigen Gerichts

abzuwarten.

3.1

Vorerst

ist das Verhältnis zwischen der gestützt auf Ziffer 2 Abs. 2 der

Schlussbestimmungen beim Bezirksgericht Z als zuständigem Gericht anhängigen

Überprüfung der Verwahrung einerseits und der Jahresprüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung respektive stationären Behandlung anderseits zu

prüfen.

3.1.1

Der Beschwerdegegner hält dafür, es sei zuerst der Entscheid im

strafgerichtlichen Überprüfungsverfahren abzuwarten. Die Vorinstanz ist der

Auffassung, gestützt auf die erwähnte übergangsrechtliche Bestimmung könne nur

das Strafgericht die Verwahrung aufheben, und zumindest im Jahre 2007 stelle

diese Bestimmung eine lex specialis zur Regelung von Art. 56 Abs. 6

StGB dar, gemäss welcher eine Massnahme aufzuheben sei, wenn ihre

Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.

3.1.2

Das Strafgericht hat im Überprüfungsverfahren zu entscheiden, ob bei

altrechtlich Verwahrten die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach

neuem Recht vorliegen. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die Massnahme des

neuen Rechts an. Andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht

weitergeführt. Das Gericht kann also lediglich die ursprünglich angeordnete

Verwahrung in eine therapeutische Massnahme umändern und damit die nach neuem

Recht adäquate Massnahme anordnen. Andere Entscheidungsmöglichkeiten hat das Gericht

nicht; eine ersatzlose Aufhebung der Verwahrung ist entgegen der ursprünglich

verabschiedeten Gesetzesvorlage nicht mehr möglich (BBl, 2005, 4711); ebenso

wenig kann das Gericht eine bedingte Entlassung aus einer Verwahrung anordnen.

Demgegenüber hat die Vollzugsbehörde gestützt auf die

erwähnten Bestimmungen die Verwahrung oder stationäre Behandlung jährlich zu

überprüfen und über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Mithin ist der

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffend Verwahrungsüberprüfung und

der des Verfahrens der Vollzugsbehörde betreffend bedingte Entlassung nicht

identisch.

Würde diese jährliche Überprüfung nun aufgrund der

übergangsrechtlichen Bestimmung ausgeschlossen, bis der Entscheid des

Strafgerichts vorliegt, wäre während dieser Zeit eine Prüfung der bedingten

Entlassung nicht möglich. Da auch kaum damit zu rechnen ist, dass die

Strafgerichte die Verwahrungsüberprüfung innert der Frist von zwölf Monaten rechtskräftig

entschieden haben werden, könnte diese Zeitspanne auch noch weit über das Ende

des Jahres 2007 hinausreichen. Dies würde nicht nur Art. 64b Abs. 1 lit. a

und Art. 62d Abs. 1 StGB verletzen, sondern überdies auch gegen das

Recht auf jederzeitige gerichtliche Haftprüfung gemäss Art. 5 Abs. 4

der Europäischen Menschenrechtskonvention verstossen.

Somit muss auch im laufenden Jahr eine Prüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung möglich sein. Da dies nicht Gegenstand des

strafgerichtlichen Verfahrens ist, bleibt dafür der Beschwerdegegner als

Vollzugsbehörde zuständig.

3.2

Für seinen

Entscheid holte der Beschwerdegegner keinerlei Berichte oder Stellungnahmen

ein, sondern verfügte umgehend aufgrund der vorhandenen Akten. In Bezug auf die

Legalprognose konnte er sich insbesondere auf die Therapieberichte des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) sowie die Gutachten des Psychiatriezentrums B

vom 29. November 1996 und 27. September 2000 stützen. Nachdem der PPD

mit der Therapie des Beschwerdeführers betraut war, können diese

Therapieberichte von vornherein nicht als Gutachten eines unabhängigen

Sachverständigen betrachtet werden. Auf die beiden Gutachten des

Psychiatriezentrums B aus den Jahren 1996 und 2000 kann sich eine aktuelle

Gefährlichkeitsprognose angesichts der seither vergangenen Zeit und der

inzwischen erfolgten Therapiebemühungen nicht mehr stützen.

Wie sich aus der Anwendung des neuen Rechts ergibt, hat der

Beschwerdegegner für die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung

nach Art. 64b Abs. 2 respektive Art. 62d StGB vorzugehen und

unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers

im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen. Der klare Gesetzestext

lässt hier keinen Spielraum, um diese Begutachtung von weiteren Voraussetzungen

abhängig zu machen (VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00430, E. 3.2 und

2.

, www.vgrzh.ch). Schon dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Im Weiteren werden auch die übrigen erwähnten Entscheidungsgrundlagen

im Sinne von Art. 64b Abs. 2 respektive Art. 62d StGB zu erheben

sein.

3.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner auch im laufenden Jahr und aufgrund

der nach neuem Recht erforderlichen Grundlagen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers

zu prüfen hat. Nachdem seit der letzten Überprüfung vom 9. März 2006 erheblich

mehr als ein Jahr verstrichen ist, hat diese Überprüfung nunmehr mit der gebotenen

Beschleunigung zu erfolgen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache direkt an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).

4.

4.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei

diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je

zur Hälfte aufzuerlegen.

4.2

Laut § 70

in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem insbesondere auch von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Somit ist sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und die ihm

aufzuerlegende Hälfte der Gerichtskosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Nach der Regelung von Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90

N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt;

und entscheidet:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern I und II

der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom

13.

Juni 2007 und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des Amtes für

Justizvollzug vom 25. Januar 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im

Sinne der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des

Entscheids an gerechnet, beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…