VB.2007.00310
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00310
28. September 2007Deutsch14 min
(URT.2007.10226)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2007.00310
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.09.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug
Prüfung der bedingten Entlassung im Jahr 2007
Zuständigkeit (E. 1). Die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen und über den Massnahmenvollzug sind auch auf Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Zudem überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42 oder nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt (E. 2.1). Die Vollzugsbehörde hat die Verwahrung oder stationäre Behandlung jährlich zu überprüfen und über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffend Verwahrungsüberprüfung und der des Verfahrens der Vollzugsbehörde betreffend bedingte Entlassung ist nicht identisch. Der Ausschluss der jährlichen Überprüfung aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmung bis zum Entscheid des Strafgerichts würde nicht nur Art. 64b Abs. 1 lit. a und Art. 62d Abs. 1 StGB verletzen, sondern überdies auch gegen das Recht auf jederzeitige gerichtliche Haftprüfung gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK verstossen. Auch im laufenden Jahr muss eine Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung möglich sein. Da dies nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens ist, bleibt dafür der Beschwerdegegner als Vollzugsbehörde zuständig (E. 3.1). Der Beschwerdegegner hat für die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2 respektive Art. 62d StGB vorzugehen und unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung soweit Eintreten.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
INTERTEMPORALES RECHT
LIZENTIAT
VERWAHRUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 62d Abs. 1 StGB
Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB
Publikationen:
RB 2007 Nr. 36 S. 90
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00310
Entscheid
des Einzelrichters
vom 28. September 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra
Wintsch.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entlassung
aus dem Verwahrungsvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Bezirksgericht Z bestrafte A, geboren 1954, mit
Urteil vom 27. Februar 2001 wegen mehrfacher Brandstiftung mit zwei Jahren
Zuchthaus, abzüglich 291 Tagen erstandener Untersuchungshaft, und ordnete eine
Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches in der bis Ende 2006 geltenden Fassung (aStGB) an, unter Aufschub
des Vollzuges der Strafe.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
(Justizvollzug) verfügte am 24. Oktober 2001, die Massnahme in der Strafanstalt
X zu vollziehen, wogegen A erfolglos rekurrierte. Seit Dezember 2001 befindet
er sich nunmehr dort im Vollzug.
In der Folge lehnte der Justizvollzug anlässlich der
jährlichen Überprüfung die probeweise Entlassung aus der Verwahrung am 31. Mai
2002, 14. Mai 2003, 27. Mai 2004, 31. März 2005 und 9. März
2006 jeweils ab.
Nachdem A am 12. Januar 2007 um Aufhebung der
Verwahrung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatte, wies
der Justizvollzug beide Begehren am 25. Januar 2007 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung gelangte A
am 21. Februar 2007 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich (nachfolgend: Justizdirektion), die seinen Rekurs am 13. Juni 2007 kostenpflichtig
abwies.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 11. Juli 2007
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte auch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Demgegenüber schliessen die Justizdirektion und das Amt
für Justizvollzug in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 und
Beschwerdeantwort vom 17. September 2007 unter Hinweis auf die Begründung
des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Beschwerden
im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b
und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
einzelrichterlich zu behandeln.
1.2
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei
Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 VRG; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde im laufenden
Jahr erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in
Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
welches das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 abgelöst hat,
zu berücksichtigen ist:
Bis Ende 2006 galt Folgendes: Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g
VRG war die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend
den Vollzug von Strafen und Massnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Sie war
jedoch unter anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand, was für
Entscheide über bedingte Entlassungen zutraf (§ 43 Abs. 2 VRG).
Seit dem 1. Januar 2007 ergangene kantonal
letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen
der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b,
Art. 80 Abs. 1, Art. 131 f. je Abs. 1 BGG;
AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Weil die neue Rechtslage nicht zu einem
Abbau des Rechtsschutzes führen kann, behält das Verwaltungsgericht zumindest
in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht möglich war; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als
anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung
steht (vgl. VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2,
www.vgrzh.ch).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3
Hingegen
ist auf die Beschwerde schon mangels funktioneller Zuständigkeit insoweit nicht
einzutreten, als der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu neben der
Entlassung aus der Verwahrung die Verlegung in eine offene Anstalt beantragt
und er sich mit den Modalitäten der Therapie befasst. Vor Verwaltungsgericht
kann nur das beurteilt werden, was Gegenstand des Rekursverfahrens war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, Vorbem. zu §§ 19-28,
N. 86).
2.
2.1
Auf den
1.
Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine
Teil des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. Gemäss Ziffer 2 Abs. 1
der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die
Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56–65 StGB) und über
den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter anwendbar, die – wie
der Beschwerdeführer – vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder
beurteilt worden sind. Zudem überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate
nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42
oder nach Art. 43 Ziffer 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts (aStGB)
verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61
oder 63 StGB) erfüllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die
entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht
weitergeführt (Abs. 2).
2.2
Nach Art. 64a
Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu
erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt, wobei dafür eine Probezeit
anzusetzen ist.
Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und
wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1
lit. a StGB). Sie trifft ihren Entscheid nach Art. 64b Abs. 2
StGB gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf eine unabhängige
sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, auf
die Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der
Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB
(sog. Fachkommission) und auf die Anhörung des Täters. Dabei gilt es zu
beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre
Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig
gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4; Andreas Donatsch
[Hrsg.] et al., StGB, 17. A., Zürich 2006, Art. 64b Abs. 2
StGB).
2.3
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinne der Art. 59–61 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). Auch hier prüft die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen,
ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder
die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal
jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und
nach Anhörung des Eingewiesenen. Hat der Täter ein Anlassdelikt für eine
Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB (wozu auch Brandstiftung zählt)
begangen, so ist zusätzlich das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
einzuholen und die Fachkommission anzuhören (Art. 62d StGB).
2.4
Der
Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Brandstiftung als gefährlicher Straftäter
im Sinne von Art. 43 Ziffer 1 Abs. 2 aStGB verwahrt. Diese Massnahme
ist im neuen Recht durch die Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen
Einrichtung oder Anstaltsabteilung (Art. 59 Abs. 3 StGB) und die
Verwahrung (Art. 64 StGB) abgelöst worden (BBl 1999, 2075). In Bezug
auf die bedingte Entlassung ist bei beiden Massnahmen eine mindestens jährliche
Überprüfung erforderlich, und die für diesen Entscheid notwendigen Grundlagen
sind die gleichen; insbesondere hat sich die Behörde in beiden Fällen auf ein
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und die Anhörung der Fachkommission
zu stützen.
3.
Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung der bedingten
Entlassung einerseits damit, dass er letztmals mit Verfügung vom 9. März
2006.
eine probeweise Entlassung mangels günstiger Legalprognose abgelehnt habe
und seither keine Änderung eingetreten sei, welche zu einer Verbesserung der
Legalprognose führte. Darüber hinaus sei die Entscheidung des im Verwahrungsüberprüfungsverfahren
gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zuständigen Gerichts
abzuwarten.
3.1
Vorerst
ist das Verhältnis zwischen der gestützt auf Ziffer 2 Abs. 2 der
Schlussbestimmungen beim Bezirksgericht Z als zuständigem Gericht anhängigen
Überprüfung der Verwahrung einerseits und der Jahresprüfung der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung respektive stationären Behandlung anderseits zu
prüfen.
3.1.1
Der Beschwerdegegner hält dafür, es sei zuerst der Entscheid im
strafgerichtlichen Überprüfungsverfahren abzuwarten. Die Vorinstanz ist der
Auffassung, gestützt auf die erwähnte übergangsrechtliche Bestimmung könne nur
das Strafgericht die Verwahrung aufheben, und zumindest im Jahre 2007 stelle
diese Bestimmung eine lex specialis zur Regelung von Art. 56 Abs. 6
StGB dar, gemäss welcher eine Massnahme aufzuheben sei, wenn ihre
Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
3.1.2
Das Strafgericht hat im Überprüfungsverfahren zu entscheiden, ob bei
altrechtlich Verwahrten die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach
neuem Recht vorliegen. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die Massnahme des
neuen Rechts an. Andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht
weitergeführt. Das Gericht kann also lediglich die ursprünglich angeordnete
Verwahrung in eine therapeutische Massnahme umändern und damit die nach neuem
Recht adäquate Massnahme anordnen. Andere Entscheidungsmöglichkeiten hat das Gericht
nicht; eine ersatzlose Aufhebung der Verwahrung ist entgegen der ursprünglich
verabschiedeten Gesetzesvorlage nicht mehr möglich (BBl, 2005, 4711); ebenso
wenig kann das Gericht eine bedingte Entlassung aus einer Verwahrung anordnen.
Demgegenüber hat die Vollzugsbehörde gestützt auf die
erwähnten Bestimmungen die Verwahrung oder stationäre Behandlung jährlich zu
überprüfen und über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Mithin ist der
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffend Verwahrungsüberprüfung und
der des Verfahrens der Vollzugsbehörde betreffend bedingte Entlassung nicht
identisch.
Würde diese jährliche Überprüfung nun aufgrund der
übergangsrechtlichen Bestimmung ausgeschlossen, bis der Entscheid des
Strafgerichts vorliegt, wäre während dieser Zeit eine Prüfung der bedingten
Entlassung nicht möglich. Da auch kaum damit zu rechnen ist, dass die
Strafgerichte die Verwahrungsüberprüfung innert der Frist von zwölf Monaten rechtskräftig
entschieden haben werden, könnte diese Zeitspanne auch noch weit über das Ende
des Jahres 2007 hinausreichen. Dies würde nicht nur Art. 64b Abs. 1 lit. a
und Art. 62d Abs. 1 StGB verletzen, sondern überdies auch gegen das
Recht auf jederzeitige gerichtliche Haftprüfung gemäss Art. 5 Abs. 4
der Europäischen Menschenrechtskonvention verstossen.
Somit muss auch im laufenden Jahr eine Prüfung der bedingten
Entlassung aus der Verwahrung möglich sein. Da dies nicht Gegenstand des
strafgerichtlichen Verfahrens ist, bleibt dafür der Beschwerdegegner als
Vollzugsbehörde zuständig.
3.2
Für seinen
Entscheid holte der Beschwerdegegner keinerlei Berichte oder Stellungnahmen
ein, sondern verfügte umgehend aufgrund der vorhandenen Akten. In Bezug auf die
Legalprognose konnte er sich insbesondere auf die Therapieberichte des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) sowie die Gutachten des Psychiatriezentrums B
vom 29. November 1996 und 27. September 2000 stützen. Nachdem der PPD
mit der Therapie des Beschwerdeführers betraut war, können diese
Therapieberichte von vornherein nicht als Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen betrachtet werden. Auf die beiden Gutachten des
Psychiatriezentrums B aus den Jahren 1996 und 2000 kann sich eine aktuelle
Gefährlichkeitsprognose angesichts der seither vergangenen Zeit und der
inzwischen erfolgten Therapiebemühungen nicht mehr stützen.
Wie sich aus der Anwendung des neuen Rechts ergibt, hat der
Beschwerdegegner für die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung
nach Art. 64b Abs. 2 respektive Art. 62d StGB vorzugehen und
unter anderem eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen. Der klare Gesetzestext
lässt hier keinen Spielraum, um diese Begutachtung von weiteren Voraussetzungen
abhängig zu machen (VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00430, E. 3.2 und
2.
, www.vgrzh.ch). Schon dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Im Weiteren werden auch die übrigen erwähnten Entscheidungsgrundlagen
im Sinne von Art. 64b Abs. 2 respektive Art. 62d StGB zu erheben
sein.
3.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner auch im laufenden Jahr und aufgrund
der nach neuem Recht erforderlichen Grundlagen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
zu prüfen hat. Nachdem seit der letzten Überprüfung vom 9. März 2006 erheblich
mehr als ein Jahr verstrichen ist, hat diese Überprüfung nunmehr mit der gebotenen
Beschleunigung zu erfolgen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache direkt an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).
4.
4.1
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen.
4.2
Laut § 70
in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem insbesondere auch von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Somit ist sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und die ihm
aufzuerlegende Hälfte der Gerichtskosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Nach der Regelung von Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90
N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt;
und entscheidet:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern I und II
der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom
13.
Juni 2007 und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 25. Januar 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im
Sinne der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des
Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…