VB.2007.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00311
23. August 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10188)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00311
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2008 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Der Beschwerdeführer - ein als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellter Anwalt - hat vorgängig mittels eines Rekurses an den Regierungsrat eine höhere Entschädigung für seine Bemühungen in einem sozialhilferechtlichen Rekursverfahren seines Klienten vor Bezirksrat erreicht. Erst nachträglich stellte er für dieses Rekursverfahren vor Regierungsrat ein Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung, das der Regierungsrat abwies.)
Rechtsgrundlagen für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss ständiger Praxis wird eine Parteientschädigung nur gestützt auf ein vorgängiges Gesuch zugesprochen (E. 2.1). Das Festhalten an einem vorgängig gestellten Gesuch macht durchaus Sinn, weil so vor der Fallbeurteilung alle Begehren vorliegen und dadurch eine rationelle Entscheidfindung erleichtert wird. Der Regierungsrat hätte daher auf das nachträgliche Gesuch gar nicht eintreten müssen. Im Ergebnis ist es nicht rechtsverletzend, wenn keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (E. 2.3). Die Kosten für den abschlägigen Beschluss des Regierungsrats bewegt sich im Rahmen der Gebührenordnung (E. 2.4).
Abweisung der Beschwerde (E. 3).
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNG
KOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 5 GebührenO
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00311
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Rechtsanwalt A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons
Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kosten-
und Entschädigungsfolgen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt A wurde mit Präsidialverfügung des
Bezirksrats X vom 28. April 2005 in einem dort anhängigen Rekursverfahren
betreffend Sozialhilfeleistungen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Rekurrenten B bestellt. Der Bezirksrat X hiess den Rekurs am 13. April
2006 teilweise gut. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Stadt Z wies das
Verwaltungsgericht (Einzelrichter) am 12. September 2006 ab
(VB.2006.00261).
Für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand
machte Rechtsanwalt A am 17. Mai 2006 beim Bezirksrat X einen
Arbeitsaufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 151.15
geltend. Mit Beschluss vom 19. Juni 2006 setzte der Bezirksrat die Entschädigung
für den Zeitraum vom 6. April 2005 bis 17. Mai 2006 auf
Fr. 2'141.75 fest, wobei er den geltend gemachten Zeitaufwand auf
9,15 Stunden kürzte.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 17. Mai 2006 erhob A,
vertreten durch seinen Kanzleipartner, Rechtsanwalt C, am 10. Juli 2006
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Entschädigung
entsprechend seiner Honorarnote vom 17. Mai 2006 unter Berücksichtigung
eines Zeitaufwandes von 11,25 Stunden festzusetzen. Das Verwaltungsgericht
(Einzelrichter) trat am 19. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein und überwies
die Entschädigungsbeschwerde zur materiellen Behandlung dem Regierungsrat
(VB.2006.00286), unter Hinweis darauf, dass die funktionelle Zuständigkeit zur
Überprüfung der Entschädigungsfestsetzung durch den Bezirksrat beim
Regierungsrat liege (RB 2004 Nr. 2). Der Regierungsrat hiess das ihm
überwiesene Rechtsmittel am 28. März 2007 gut und wies den Bezirksrat X
an, Rechtsanwalt A als unentgeltlichen Rechtsvertreter gemäss dessen Honorarnote
vom 17. Mai 2006 (für 11,25 Stunden nebst Mehrwertsteuer und Barauslagen)
zu entschädigen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse
genommen. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt, dies mit der Begründung,
bei der Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
handle es sich um einen Akt der Justizverwaltung; zudem sei der obsiegende Rekurrent
"in der Sache" (das heisst bezüglich der Streitgegenstand bildenden
Höhe der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand) ohnehin nicht beschwert.
Mit Eingabe vom 5. April 2007 wandte sich
Rechtsanwalt A, wiederum vertreten durch seinen Kanzleipartner, Rechtsanwalt C,
an den Regierungsrat mit dem Gesuch, es sei ihm für das mit regierungsrätlichem
Beschluss vom 28. März 2007 abgeschlossene Rekursverfahren eine
angemessene Entschädigung auszurichten, welche sich an der (beigelegten)
Honorarnote zu orientieren habe. In letzterer wurde für den Zeitraum vom
3.
Juli 2006 bis 5. April 2007 ein Zeitaufwand von 4 Stunden und
Barauslagen von Fr. 26.50 geltend gemacht. Der Regierungsrat beschloss am
19.
Juni 2007, dieses Begehren abzuweisen und die Kosten dieses Verfahrens
von insgesamt Fr. 377.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2007 beantragte
Rechtsanwalt A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats vom
19.
Juni 2007 aufzuheben; dem Beschwerdeführer sei für seine Bemühungen im
"Rekursverfahren" eine Entschädigung von Fr. 902.75 zuzusprechen
und die Kosten des "Rekursverfahrens" seien auf die Staatskasse zu
nehmen, unter Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Der Regierungsrat beantragte am 20. Juli 2007
Abweisung der Beschwerde, wobei er auf weitere Ausführungen verzichtete.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde
richtet sich gegen die vom Regierungsrat am 19. Juni 2007 beschlossene
Ablehnung des am 5. April 2007 gestellten Gesuchs, für die ihm bzw. seinem
Rechtsvertreter im vorangehenden, mit Beschluss vom 28. März 2007
abgeschlossenen Rekursverfahren erwachsenen Bemühungen eine Parteientschädigung
zuzusprechen, ferner auch dagegen, dass ihm der Regierungsrat die Kosten dieses
(nachträglichen) Gesuchsverfahrens von Fr. 377.- auferlegt hat. Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
sachlich und funktionell zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese
ist trotz des geringen Streitwerts (vgl. Streitwertgrenze in § 38
Abs. 2 VRG) in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG nicht
vom Einzelrichter, sondern von der Kammer zu behandeln.
2.
2.1
Gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erfordert oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte
(lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren (lit. b). Nach ständiger und unbestrittener Praxis
werden Parteientschädigungen im Rekursverfahren und im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nicht vom Amtes wegen, sondern nur auf – vorgängig gestelltes –
Gesuch hin zugesprochen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 17 N. 6)
2.2
Der
Regierungsrat wies das am 5. April 2007 nachträglich gestellte Gesuch um Ausrichtung
einer Parteientschädigung für das mit Beschluss vom 28. März 2007
abgeschlossene Rekursverfahren in erster Linie deswegen ab, weil der Beschwerdeführer
in jenem Verfahren nicht ausdrücklich um eine solche Entschädigung ersucht habe
(vgl. E. 3 des angefochtenen Beschlusses vom 19. Juni 2007). Den
Einwand des Beschwerdeführers, im Streit um die Festsetzung bzw. Erhöhung der
ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand geschuldeten Entschädigung dürfe die
Zusprechung einer Parteientschädigung nicht von einem diesbezüglichen
Parteiantrag abhängig gemacht werden, weil sonst sein Anspruch auf angemessene
Vergütung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand geschmälert
werde, liess der Regierungsrat nicht gelten (E. 4). Schliesslich erwog der
Regierungsrat eventualiter, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Abschluss des
Rekursverfahrens eine Parteientschädigung ausdrücklich verlangt hätte, wäre ein
solche nicht zuzusprechen gewesen. Der rechtskundige Beschwerdeführer sei nicht
darauf angewiesen, sich im Rekursverfahren betreffend die Höhe der ihm als
unentgeltlichen Rechtsbeistand geschuldeten Vergütung vertreten zu lassen; es
wäre ihm zudem ohne grossen Aufwand möglich gewesen, darzulegen, weshalb ihm in
dieser Eigenschaft ein Aufwand von 11,25 statt 9,15 Stunden zu vergüten
sei. (E. 5).
2.3
Der
Erwägung des Regierungsrats zur verspäteten Einreichung des Gesuchs um Ausrichtung
einer Parteientschädigung ist beizupflichten. Dass Festhalten an einem vorgängig
gestellten Gesuch macht durchaus Sinn. Es sollen nämlich vor der Fallbeurteilung
alle Begehren vorliegen und so eine rationelle Entscheidfindung erleichtern.
Insofern ist ein Antrag auf eine Parteientschädigung nicht anders zu beurteilen
als ein materieller Rekursantrag, dessen rechtzeitige Einreichung ebenfalls
Voraussetzung ist. Das Instrument der Wiedererwägung dient nicht dazu, eine
vermeidbare Unterlassung der rekurrierenden Partei zu korrigieren.
In der Eingabe vom 10. Juli 2006 (die vom
Beschwerdeführer als Beschwerdeschrift bezeichnet und beim Verwaltungsgericht
eingereicht wurde, welches die Eingabe am 19. Juli 2006 zur Behandlung als
Rekurs an den Regierungsrat überwies) hatte der Beschwerdeführer kein solches Begehren
gestellt, ebenso wenig im weiteren Verlauf des mit Beschluss vom 28. März
2007.
abgeschlossenen Rekursverfahrens. Der Regierungsrat hätte daher auf die
erst nach Beendigung des Rekursverfahrens eingereichte Eingabe vom
5.
April 2007 gar nicht eintreten müssen. Es ist daher im Ergebnis nicht
rechtsverletzend, wenn dem Beschwerdeführer für jenes Rekursverfahren keine
Parteientschädigung zugesprochen wird. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann
offen bleiben, ob eine Parteientschädigung auch deswegen nicht zuzusprechen
sei, weil der Beschwerdeführer im Streit über die Höhe der Vergütung für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht auf den Beizug eines (weiteren)
Anwalts angewiesen gewesen sei und der diesbezügliche Aufwand, hätte er ihn
selber erbracht, zu geringfügig für die Zusprechung einer Parteientschädigung
gewesen wäre.
2.4
Die
Kostenauflage im abschlägigen Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juni
2007.
zulasten des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und die Staatsgebühr bewegt sich im
Rahmen von § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
1966.
Eine Gebühr in dieser Höhe hätte der Regierungsrat auch dann erheben
dürfen, wenn er auf die Eingabe vom 5. April 2007 nicht eingetreten wäre.
3.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an die Parteien…