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Entscheid

VB.2007.00311

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00311

23. August 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10188)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt A wurde mit Präsidialverfügung des

Bezirksrats X vom 28. April 2005 in einem dort anhängigen Rekursverfahren

betreffend Sozialhilfeleistungen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Rekurrenten B bestellt. Der Bezirksrat X hiess den Rekurs am 13. April

2006 teilweise gut. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Stadt Z wies das

Verwaltungsgericht (Einzelrichter) am 12. September 2006 ab

(VB.2006.00261).

Für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand

machte Rechtsanwalt A am 17. Mai 2006 beim Bezirksrat X einen

Arbeitsaufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 151.15

geltend. Mit Beschluss vom 19. Juni 2006 setzte der Bezirksrat die Entschädigung

für den Zeitraum vom 6. April 2005 bis 17. Mai 2006 auf

Fr. 2'141.75 fest, wobei er den geltend gemachten Zeitaufwand auf

9,15 Stunden kürzte.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 17. Mai 2006 erhob A,

vertreten durch seinen Kanzleipartner, Rechtsanwalt C, am 10. Juli 2006

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Entschädigung

entsprechend seiner Honorarnote vom 17. Mai 2006 unter Berücksichtigung

eines Zeitaufwandes von 11,25 Stunden festzusetzen. Das Verwaltungsgericht

(Einzelrichter) trat am 19. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein und überwies

die Entschädigungsbeschwerde zur materiellen Behandlung dem Regierungsrat

(VB.2006.00286), unter Hinweis darauf, dass die funktionelle Zuständigkeit zur

Überprüfung der Entschädigungsfestsetzung durch den Bezirksrat beim

Regierungsrat liege (RB 2004 Nr. 2). Der Regierungsrat hiess das ihm

überwiesene Rechtsmittel am 28. März 2007 gut und wies den Bezirksrat X

an, Rechtsanwalt A als unentgeltlichen Rechtsvertreter gemäss dessen Honorarnote

vom 17. Mai 2006 (für 11,25 Stunden nebst Mehrwertsteuer und Barauslagen)

zu entschädigen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse

genommen. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erteilt, dies mit der Begründung,

bei der Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand

handle es sich um einen Akt der Justizverwaltung; zudem sei der obsiegende Rekurrent

"in der Sache" (das heisst bezüglich der Streitgegenstand bildenden

Höhe der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand) ohnehin nicht beschwert.

Mit Eingabe vom 5. April 2007 wandte sich

Rechtsanwalt A, wiederum vertreten durch seinen Kanzleipartner, Rechtsanwalt C,

an den Regierungsrat mit dem Gesuch, es sei ihm für das mit regierungsrätlichem

Beschluss vom 28. März 2007 abgeschlossene Rekursverfahren eine

angemessene Entschädigung auszurichten, welche sich an der (beigelegten)

Honorarnote zu orientieren habe. In letzterer wurde für den Zeitraum vom

3.

Juli 2006 bis 5. April 2007 ein Zeitaufwand von 4 Stunden und

Barauslagen von Fr. 26.50 geltend gemacht. Der Regierungsrat beschloss am

19.

Juni 2007, dieses Begehren abzuweisen und die Kosten dieses Verfahrens

von insgesamt Fr. 377.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2007 beantragte

Rechtsanwalt A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats vom

19.

Juni 2007 aufzuheben; dem Beschwerdeführer sei für seine Bemühungen im

"Rekursverfahren" eine Entschädigung von Fr. 902.75 zuzusprechen

und die Kosten des "Rekursverfahrens" seien auf die Staatskasse zu

nehmen, unter Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Der Regierungsrat beantragte am 20. Juli 2007

Abweisung der Beschwerde, wobei er auf weitere Ausführungen verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde

richtet sich gegen die vom Regierungsrat am 19. Juni 2007 beschlossene

Ablehnung des am 5. April 2007 gestellten Gesuchs, für die ihm bzw. seinem

Rechtsvertreter im vorangehenden, mit Beschluss vom 28. März 2007

abgeschlossenen Rekursverfahren erwachsenen Bemühungen eine Parteientschädigung

zuzusprechen, ferner auch dagegen, dass ihm der Regierungsrat die Kosten dieses

(nachträglichen) Gesuchsverfahrens von Fr. 377.- auferlegt hat. Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung dieser Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

sachlich und funktionell zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese

ist trotz des geringen Streitwerts (vgl. Streitwertgrenze in § 38

Abs. 2 VRG) in Anwendung von § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG nicht

vom Einzelrichter, sondern von der Kammer zu behandeln.

2.

2.1

Gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erfordert oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte

(lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren (lit. b). Nach ständiger und unbestrittener Praxis

werden Parteientschädigungen im Rekursverfahren und im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren nicht vom Amtes wegen, sondern nur auf – vorgängig gestelltes –

Gesuch hin zugesprochen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 17 N. 6)

2.2

Der

Regierungsrat wies das am 5. April 2007 nachträglich gestellte Gesuch um Ausrichtung

einer Parteientschädigung für das mit Beschluss vom 28. März 2007

abgeschlossene Rekursverfahren in erster Linie deswegen ab, weil der Beschwerdeführer

in jenem Verfahren nicht ausdrücklich um eine solche Entschädigung ersucht habe

(vgl. E. 3 des angefochtenen Beschlusses vom 19. Juni 2007). Den

Einwand des Beschwerdeführers, im Streit um die Festsetzung bzw. Erhöhung der

ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand geschuldeten Entschädigung dürfe die

Zusprechung einer Parteientschädigung nicht von einem diesbezüglichen

Parteiantrag abhängig gemacht werden, weil sonst sein Anspruch auf angemessene

Vergütung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand geschmälert

werde, liess der Regierungsrat nicht gelten (E. 4). Schliesslich erwog der

Regierungsrat eventualiter, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Abschluss des

Rekursverfahrens eine Parteientschädigung ausdrücklich verlangt hätte, wäre ein

solche nicht zuzusprechen gewesen. Der rechtskundige Beschwerdeführer sei nicht

darauf angewiesen, sich im Rekursverfahren betreffend die Höhe der ihm als

unentgeltlichen Rechtsbeistand geschuldeten Vergütung vertreten zu lassen; es

wäre ihm zudem ohne grossen Aufwand möglich gewesen, darzulegen, weshalb ihm in

dieser Eigenschaft ein Aufwand von 11,25 statt 9,15 Stunden zu vergüten

sei. (E. 5).

2.3

Der

Erwägung des Regierungsrats zur verspäteten Einreichung des Gesuchs um Ausrichtung

einer Parteientschädigung ist beizupflichten. Dass Festhalten an einem vorgängig

gestellten Gesuch macht durchaus Sinn. Es sollen nämlich vor der Fallbeurteilung

alle Begehren vorliegen und so eine rationelle Entscheidfindung erleichtern.

Insofern ist ein Antrag auf eine Parteientschädigung nicht anders zu beurteilen

als ein materieller Rekursantrag, dessen rechtzeitige Einreichung ebenfalls

Voraussetzung ist. Das Instrument der Wiedererwägung dient nicht dazu, eine

vermeidbare Unterlassung der rekurrierenden Partei zu korrigieren.

In der Eingabe vom 10. Juli 2006 (die vom

Beschwerdeführer als Beschwerdeschrift bezeichnet und beim Verwaltungsgericht

eingereicht wurde, welches die Eingabe am 19. Juli 2006 zur Behandlung als

Rekurs an den Regierungsrat überwies) hatte der Beschwerdeführer kein solches Begehren

gestellt, ebenso wenig im weiteren Verlauf des mit Beschluss vom 28. März

2007.

abgeschlossenen Rekursverfahrens. Der Regierungsrat hätte daher auf die

erst nach Beendigung des Rekursverfahrens eingereichte Eingabe vom

5.

April 2007 gar nicht eintreten müssen. Es ist daher im Ergebnis nicht

rechtsverletzend, wenn dem Beschwerdeführer für jenes Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zugesprochen wird. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann

offen bleiben, ob eine Parteientschädigung auch deswegen nicht zuzusprechen

sei, weil der Beschwerdeführer im Streit über die Höhe der Vergütung für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht auf den Beizug eines (weiteren)

Anwalts angewiesen gewesen sei und der diesbezügliche Aufwand, hätte er ihn

selber erbracht, zu geringfügig für die Zusprechung einer Parteientschädigung

gewesen wäre.

2.4

Die

Kostenauflage im abschlägigen Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juni

2007.

zulasten des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und die Staatsgebühr bewegt sich im

Rahmen von § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni

1966.

Eine Gebühr in dieser Höhe hätte der Regierungsrat auch dann erheben

dürfen, wenn er auf die Eingabe vom 5. April 2007 nicht eingetreten wäre.

3.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an die Parteien…