VB.2007.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00313
12. Dezember 2007Deutsch11 min
(URT.2007.10380)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00313
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.12.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug)
Streitpunkt bildet das Verfahren des Regierungsrats. Obwohl sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet, ist auf die Beschwerde einzutreten, weil in der Sache Bundesrecht massgebend ist und der Bf. sinngemäss geltend macht, das kantonale Verfahren vereitle einen bundesrechtlichen Anspruch. Zu Recht trat der Regierungsrat mangels frist- und formgerechter Begründung nicht auf den Rekurs ein. Denn in den Genuss einer Nachfrist kommen nur unbeholfene und rechtsunkundige Rekurrierende, die mangelhafte Rekursschriften einreichen, oder allenfalls, um einen versehentlich unterlaufenen Mangel zu beheben. Professionelle Vertreter wie im vorliegenden Fall können diese Ausnahmeregel nicht beanspruchen. Ausserdem plante der Vertreter des Bf. die Fristerstreckung von Anbeginn ein und handelte bewusst. Der Regierungsrat schuf auch keinen Vertrauenstatbestand, indem er nach dem Eingang der ersten Rekursschrift eine Bestätigung der Unentgeltlichkeit der Rechtsvertretung - da entgeltliche Rechtsvertretung Schweizer Bürgern vorbehalten ist - verlangte. Ohne diese Bestätigung hätte der Regierungsrat das Rechtsmittel nämlich gar nicht entgegennehmen dürfen. Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
NACHFRIST
REKURSSCHRIFT
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERBESSERUNG
VERTRAUENSPRINZIP
VERTRAUENSSCHUTZ
VERTRETER
VERTRETUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 23 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 43 Abs. I lit. h VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2007.00313
Entscheid
der 2. Kammer
vom 12. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene
serbische Staatsangehörige A besitzt die Niederlassungsbewilligung für den
Kanton Zürich. Am 26. Oktober 2006 stellte er das Gesuch um Nachzug seiner
beiden in Serbien (Kosovo) bei den Grosseltern väterlicherseits lebenden minderjährigen
Töchter. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt der Sicherheitsdirektion abgewiesen
mit der Begründung, zwischen dem Vater und den 1993 und 1995 geborenen Töchtern
bestehe keine vorrangige familiäre Beziehung.
Erwägungen
II.
Im Namen von A und
mit dessen Vollmacht reichte am 26. März 2007 der mazedonische Staatsangehörige
C Rekurs gegen die Anordnung des Migrationsamts ein. Mit der Rekursschrift
wurde der Antrag gestellt, dass die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und
dieses anzuweisen sei, das Nachzugsgesuch gutzuheissen. Für die Begründung
ersuchte der Verfasser der Eingabe um Einräumung einer Nachfrist bis Ende April
2007.
wegen eines Todesfalls eines Verwandten des Vertreters und des damit
verbundenen Auslandaufenthalts.
Die Staatskanzlei
teilte nach Eingang der Rekursschrift am 27. März 2007 dem Vertreter C mit,
eine entgeltliche Vertretung in Rechtsgeschäften sei nach dem Gesetz über
Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943
(GAG) Schweizer Bürgern vorbehalten. Am 30. März 2007 teilte A der Staatskanzlei
schriftlich mit, dass C ihn unentgeltlich vertrete. Am 16. bzw. 17. April 2007
reichte C die Begründung zum Rekurs nach.
Mit Entscheid vom
13.
Juni 2007 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein und auferlegte A
die Gerichtskosten von Fr. 500.-. Er begründete das Nichteintreten damit, dass
innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist keine Begründung der Rekursanträge
erfolgt sei und es damit an einem Gültigkeitserfordernis des Rekurses fehle.
III.
Am 12. Juli 2007
reichte der neue bevollmächtigte Vertreter von A, ein patentierter
Rechtsanwalt, dem Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein, mit welcher er beantragte,
dass der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und das Verfahren an diesen
zurückzuweisen sei mit der Anweisung, das Gesuch materiell zu behandeln, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten
Sicherheitsdirektion. Andernfalls sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bewilligen.
Während sich die
beschwerdebeklagte Direktion nicht äusserte, beantragte die Staatskanzlei
namens des Regierungsrats am 31. Juli 2007 dem Verwaltungsgericht, es möge die
Beschwerde abweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Indem der
Beschwerdeführer nicht den Antrag stellt, sein Gesuch um Nachzug der Töchter
sei gutzuheissen, sondern der Regierungsrat habe auf den Rekurs gegen die Anordnung
des Migrationsamts einzutreten, rügt er das Verfahren des Regierungsrats und
beantragt dem Gericht, dieses zu korrigieren.
1.2
Gemäss §
43.
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. seit dem 1. Januar 2007
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Dies
trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf
deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder
völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 83 Abs. 1 lit. d des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Für den Beschwerdeführer, welcher über die
Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich dieser grundsätzliche Anspruch
aus Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern (ANAG). Danach haben ledige und minderjährige
Kinder Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,
wenn das Zusammenwohnen angestrebt wird. In der Sache selbst hätte das Verwaltungsgericht
deshalb auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Nun ist
aber nicht der Kindernachzug Streitpunkt, sondern das Verfahren des Regierungsrats.
– Im Zusammenhang mit Wiedererwägungsgesuchen abgewiesener ausländischer
Personen, auf welche kantonale Instanzen nicht eingetreten waren, hat das
Bundesgericht festgehalten, dass in Fällen, in denen sich das Verfahren nach
kantonalem Recht bestimme, in der Sache aber Bundesrecht massgebend sei, die
Rüge, das kantonale Verfahrensrecht sei in bundesverfassungs- oder bundesrechtswidriger
Weise angewendet worden, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden
könne, unabhängig davon, ob zugleich eine Verletzung von materiellem
Bundesverwaltungsrecht behauptet wird (BGE 123 I 275 E. 2c; BGE 127
II 264 E. 1a). Weil der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss
geltend macht, das kantonale Verfahren vereitle einen bundesrechtlichen
Anspruch und weil das Bundesgericht sich für eine solche Rüge als zuständig
erachtet, hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde ebenfalls einzutreten;
dies unabhängig von den materiellen Eintretensvoraussetzungen.
2.
2.1
Die
Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Genügt sie diesen
Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des
Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht
eingetreten werde (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Sodann bestimmt § 22 Abs. 1 VRG,
dass der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder seit
Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich
einzureichen ist.
2.2
Der
Regierungsrat befand, dass unter den gegebenen Umständen keine Nachfrist zur Einreichung
einer Begründung habe angesetzt werden müssen. Entgegen dem Wortlaut von § 23
Abs. 2 VRG brauche nicht in allen Fällen, wo mangelhafte Rekursschriften vorlägen,
unbesehen eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt zu werden, weil sonst die gesetzliche
Rekursfrist ausgehöhlt würde. Dies wäre die Folge, wenn jeder Rekurrent dadurch,
dass er keine oder nur eine unvollständige Begründung verfasst, über die
Nachfrist von § 23 Abs. 2 VRG eine zusätzliche Frist erwirken könnte. Aus
diesem Grund gelte die Ausnahmeregel nur für unbeholfene und rechtsunkundige
Rekurrierende, welche mangelhafte Rekursschriften einreichten, oder allenfalls,
um einen versehentlich unterlaufenen Mangel beheben zu lassen. § 23 Abs. 2 VRG
habe zum Zweck, in Ausnahmefällen einen überspitzten Formalismus zu vermeiden.
Professionelle Rechtsvertreter könnten die Ausnahmeregel nicht beanspruchen,
weil von diesen erwartet werden müsse, dass sie die gesetzlichen Formvorschriften
kennen würden. Der Verfasser der Beschwerdeeingabe sei in diesem Sinn ein berufsmässig
tätiger Rechtsberater. Im Übrigen müsse nicht ein Mangel beurteilt werden,
vielmehr habe der berufsmässige und kundige Rechtsvertreter von Anfang an keine
Begründung verfasst und dazu um eine Nachfrist ersucht, weil er zu Trauerfeierlichkeiten
aufgrund des Todes eines Verwandten ins Ausland reisen müsse. Dieses Vorgehen erweise
sich als missbräuchlich. Als Folge kam der Regierungsrat zum Schluss, dass der
Rekurs den gesetzlichen Erfordernissen nicht zu genügen vermöge, weshalb auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne.
2.3
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag gegen die Ausführungen der Vorinstanz
nicht durchzudringen.
2.3.1
Seine Kritik, die Ausführungen des Regierungsrats seien überspitzt
formalistisch und widersprüchlich, begründete der Beschwerdeführer damit, dass
der frühere Vertreter einen nachvollziehbaren und glaubhaften Grund für das
Gesuch um Gewährung einer Nachfrist gehabt habe, nämlich den unerwarteten Tod
eines im Ausland verstorbenen Onkels. Es liege nicht der Sachverhalt vor,
wonach er bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht habe, um in den
Genuss einer Nachfrist zu kommen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass
sein früherer Vertreter die Fristerstreckung von Anbeginn an einplante und in
diesem Sinn bewusst handelte. Er beantragte von Anfang an, nämlich beim Stellen
der Rekursanträge am 26. März 2007, eine zusätzliche Frist für die Begründung.
Der Rekurs sei ohne Begründung erfolgt; die Eingabe diene nur der
Fristeinhaltung; für die Begründung ersuche er um eine "Nachfrist bis Ende
April 2007". Damit stand aber für den Vertreter im Zeitpunkt, als er den
Rekurs einreichte, fest, dass er diesen nicht frist- und formgerecht werde
einreichen können. Er hätte unter diesen Umständen das Mandat nicht übernehmen
dürfen oder, wie der Regierungsrat festgestellt hat, hätte bis zum Fristablauf
vom 29. März 2007 noch genügend Zeit bestanden, die Rekursschrift innert Frist
zu verbessern oder damit eine Stellvertretung zu beauftragen.
2.3.2
Weiter wurde gerügt, dass der Regierungsrat den Beschwerdeführer in den
Glauben versetzt habe, der Rekurs sei formgenügend, indem er nach dem Eingang
der (ersten) Rekursschrift vom 26. März 2007 schon einen Tag später eine Bestätigung
der Unentgeltlichkeit der Rechtsvertretung durch den ersten Vertreter verlangt
habe. Es wäre "angemessen" gewesen, auf die formelle Ungültigkeit des
nicht begründeten Rekurses bereits in diesem Zeitpunkt hinzuweisen. Indem dies
nicht erfolgte, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass mit der
Nachreichung der Bestätigung, dass der frühere Vertreter unentgeltlich handle,
der Gültigkeit des Rekurses nichts mehr entgegenstehe.
Es ist nach dem sogenannten
Vertrauensprinzip grundsätzlich und unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass
das Verhalten von Behörden den privaten Adressaten in eine Erwartung zu
versetzen vermag, welche für die Behörde eine rechtliche Verpflichtung auslöst.
Im vorliegenden Fall waren die Umstände dazu in keiner Weise gegeben. Der Regierungsrat
hatte bereits am Tag nach der Einreichung des Rekurses Schritte zur Klärung des
Vertretungsverhältnisses eingeleitet, weil der erste Vertreter als Ausländer
nicht befugt war, gegen Entgelt Rechtsvertretungen zu betreiben. Wäre der
Vertreter nicht befugt gewesen, den Rekurs für den Beschwerdeführer
einzureichen, so hätte die Rekursinstanz das Rechtsmittel gar nicht entgegennehmen
dürfen. Jede weitere Prüfung, auch die, ob das Rechtsmittel den formellen
Anforderungen zu genügen vermöge, hätte dann gar nicht stattfinden können. Aus
diesem Grund war die Reihenfolge des Vorgehens des Regierungsrats logisch und
richtig. Er war nicht verpflichtet, eine Prüfung der formellen Voraussetzungen
vorzunehmen, bevor nicht feststand, dass der Rekurs überhaupt an die Hand zu
nehmen sei. Aus diesem Grund bestand keine Pflicht, die Gültigkeit der Rekursschrift
vorher zu prüfen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch der rekurrierenden Person
darauf, dass die Rekursbehörde das Rechtsmittel innerhalb der noch offenen
Rechtsmittelfrist auf Mängel überprüft und diese der rekurrierenden Partei zur
Kenntnis gibt. Dies wäre allein schon eine ungleiche Bevorzugung gegenüber
derjenigen Partei, welche die Rechtsmittelfrist voll ausschöpft und dadurch
allfällige Mängel innerhalb der Frist nicht mehr korrigieren könnte.
2.3.3
Völlig unsubstanziiert ist sodann die Behauptung, der Rekurs sei begründet
und formell gar nicht mangelhaft. Aus den vorangegangenen Ausführungen geht
deutlich hervor, dass die zweite, nach Ablauf der Rekursfrist eingereichte
Begründung vom Regierungsrat nicht berücksichtigt werden durfte. Dass die erste
Rekursschrift formgenügend sei, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Der
Verfasser selbst hat ja die Notwendigkeit der Nachbesserung eingesehen und zu
diesem Behuf eine Nachfrist beantragt.
2.4
Zusammengefasst
ergibt sich, dass innert Frist kein formgültiger Rekurs eingereicht wurde und
für eine Erstreckung der Rekursfrist oder Ansetzung einer Nachfrist keine gesetzliche
Grundlage bestand. Somit durfte der Regierungsrat auf den Rekurs nicht eintreten,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
3.
3.1
Weil er
unterliegt, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 70 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
3.2
Dem Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren
nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Gerade einem patentierten und
im Kanton Zürich tätigen Anwalt musste bekannt sein, dass für einen Vertreter,
der sich berufsmässig für Rechtsvertretungen anpreist, die Ausnahmevorschrift
von der gesetzlichen Rekursfrist gemäss § 23 Abs. 2 VRG nicht zur Verfügung
steht. Und dass der frühere Vertreter berufsmässig Rechtsvertretungen betreibt,
wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Damit bleibt es bei der angeführten
Kosten- und Entschädigungsregelung.
Bei der Ansetzung der
Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht eine Überprüfung
einer materiellen Rechtsfrage, sondern eine Verfahrensfrage zu beurteilen war.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …