VB.2007.00316
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00316
15. November 2007Deutsch28 min
(URT.2007.10312)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00316
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.11.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.09.2008 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Löschung von Polizeidaten
Löschung von Daten aus dem POLIS-Informationssystem, betrieben von der Kantonspolizei und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur (Beschwerde der Stadt Zürich gegen einen Rekursentscheid, womit die Stadt angewiesen wurde, Daten zu löschen)
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts: Allgemeine Zuständigkeitsregel (E. 1.1). Die Zuständigkeit des Gerichts ist in erster Linie nach der POLIS-Verordnung zu prüfen, die allerdings erst im Verlauf des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist (E. 1.2). Zweck des POLIS-Informationssystems (E. 1.3). Die Daten des Privaten (= Beschwerdegegner) im Zusammenhang mit einer eingestellten Strafuntersuchung werden im POLIS-Informationssystem losgelöst von der ursprünglichen Datenerhebung (Strafuntersuchung) aufbewahrt. Ein Zusammenhang zu Straf- und Polizeistrafsachen im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. g VRG, welche die Zuständigkeit des Gerichts ausschliessen, besteht nicht. Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1.4).
Legitimation: Voraussetzungen der Legitimation im Allgemeinen und für Gemeinden im Besonderen (E. 2.1). Das POLIS-Informationssystem dient auch weiteren angeschlossenen kommunalen Polizeien. Entsprechend unterscheiden sich die Bedürfnisse hinsichtlich dieser Datenbank. Dieser lokale Bezug begründet ein hinreichendes kommunales Legitimationsinteresse (E. 2.2).
Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.1), der Stadt (E. 3.2) und des Privaten (E. 3.3).
Die POLIS-Verordnung umfasst nicht explizit ein Recht auf Löschung der Daten. Hingegen wird bei Einstellung einer Strafuntersuchung eine entsprechende ergänzende Eintragung vorgenommen (E. 4.1). Zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Löschung direkt aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleitet werden kann (E. 4.2).
Unschuldsvermutung: Rechtsgrundlagen und Schutzbereich (Art. 32 Abs. 1 BV; E. 5.1). Die in Bezug auf die Unschuldsvermutung kritischen e r k e n n u n g s d i e n s t l i c h e n Akten sind gelöscht worden. Offen gelassen, ob die weiter aufbewahrten Daten im POLIS-Informationssystem überhaupt vom Schutzbereich der Unschuldsvermutung erfasst werden (E. 5.2).
Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten. Rechtsgrundlagen und Schutzbereich (Art. 13 Abs. 2 BV); Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen (E. 6.1). Die POLIS-Verordnung verfügt über eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage (E. 6.2.1). Die Sicherstellung der polizeilichen Tätigkeit bildet das öffentliche Interesse (E. 6.2.2). Das Informationssystem ist geeignet und auch erforderlich, den polizeilichen Auftrag zu unterstützen. Bei der Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse fällt ins Gewicht, dass die aufbewahrten Daten klar und wahr sind und nur von einem beschränkten sowie fachkundigen Personenkreis eingesehen werden können. Auf den Grund der Einstellung der Strafuntersuchung kommt es nicht an. Es werden künftig noch Verbesserungen am POLIS-Informationssystem vorgenommen. Die Speicherung der Daten ist zeitlich begrenzt (Verfolgungsverjährung) (E. 6.2.3). Der Kerngehalt wird nicht tangiert (E. 6.2.4). Das Bundesgericht hat bereits im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine verfassungskonforme Auslegung der POLIS-Verordnung bejaht (E. 6.2.5).
Zusammenfassung: Gutheissung der Beschwerde; Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für das vorinstanzliche Verfahren (E. 7).
Stichworte:
DATENBANK
DATENLÖSCHUNG
DATENSCHUTZ
DATENSCHUTZRECHT
FREIHEITSRECHTE
GEMEINDELEGITIMATION
LEGITIMATION
POLIS-INFORMATIONSSYSTEM
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEIDATEN
SCHUTZ VOR DATENMISSBRAUCH
UNSCHULDSVERMUTUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. II BV
Art. 32 Abs. I BV
§ 4 POLIS-V
§ 13 POLIS-V
§ 21 lit. b VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 11 S. 64
RB 2007 Nr. 17 S. 68
RB 2007 Nr. 41 S. 101
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00316
Entscheid
der 3. Kammer
vom 15. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement
der Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung
von Polizeidaten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde am 11. Dezember 2000 durch die Stadtpolizei Zürich
verhaftet. Er wurde verdächtigt, an einem tätlichen Angriff mit
Schusswaffengebrauch und Messern beteiligt gewesen zu sein. Am 3. Februar 2004
stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich das Strafverfahren ein.
Mit Eingaben vom 3. Mai 2004 und 15. Februar 2005
beantragte A bei der Stadtpolizei Zürich, sämtliche polizeilichen Daten im
Zusammenhang mit der Verhaftung zu löschen bzw. zu vernichten. In der Folge
ersuchte die Stadtpolizei Zürich die Kantonspolizei um Löschung der
erkennungsdienstlichen Daten. Die Kantonspolizei kam diesem Begehren nach und
setzte A davon in Kenntnis.
In der (von A verlangten) Verfügung der Stadtpolizei vom
13. April 2005 wurde diese Löschung festgehalten. Gleichzeitig wurde
Folgendes verfügt: "Andere, im POLIS [Datenbearbeitungs- und
Informationssystem der Kantonspolizei und der Stadtpolizeien Zürich und
Winterthur] gespeicherte Daten wurden mit dem Hinweis auf die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft Zürich vom 3. Februar 2004 ergänzt. Im Übrigen wird das
Löschungsbegehren abgewiesen.".
B. Eine gegen die Verfügung der Stadtpolizei gerichtete
Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 26. Oktober 2005 ab
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 9. Dezember 2005 Rekurs beim Bezirksrat
Zürich, der die Sache zuständigkeitshalber mit Präsidialverfügung dem Statthalteramt
des Bezirks Zürich überwies. Dieses hiess den Rekurs am 13. Juni 2007 gut,
soweit es darauf eintrat. Es hob die vorinstanzlichen Verfügungen auf und wies
die Stadtpolizei Zürich an, die Daten im POLIS, die im Zusammenhang mit der
Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich stehen, zu vernichten bzw.
dem Rekurrenten von der Vernichtung Mitteilung zu machen.
III.
Die Stadt Zürich, vertreten durch die Vorsteherin des
Polizeidepartements, reichte am 19. Juli 2007 Beschwerde gegen die
Verfügung des Statthalteramts Zürich ein. Sie beantragte, es sei diese
Verfügung vollumfänglich aufzuheben, soweit der Rekurs von A gutgeheissen
worden sei. Entsprechend seien die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 13. April
2007.
und der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 26. Oktober 2005
zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Das
Statthalteramt Zürich verzichtete am 25. Juli 2007 auf eine Vernehmlassung. A
beantragte am 4. September 2007 vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Ausserdem forderte
er den Beizug der Strafakten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959, VRG). Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden – wozu auch das
Statthalteramt gehört –, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet
(§ 41 Abs. 1 VRG). Gegen Rekursentscheide der Statthalter ist der Rekurs
an den Regierungsrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen ist (§ 19c Abs. 2 VRG). Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist unter anderem unzulässig gegen Anordnungen in Straf- und
Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug der Strafen und Massnahmen (§ 43
Abs. 1 lit. g VRG).
1.2
Streitgegenstand
ist die Löschung von Daten im POLIS-Informationssystem. Seit dem 1. Januar
2006.
regelt die Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom
13.
Juli 2005 (POLIS-V, LS 551.103) die Materie. Zuvor wurde ein Antrag
auf Löschung von Daten im POLIS-Informationssystem nach Massgabe des kantonalen
Datenschutzrechts beurteilt: Eine betroffene Person, die ein schützenswertes
Interesse hat, konnte verlangen, dass Daten berichtigt oder vernichtet werden (§ 19
Abs. 2 lit. a des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 [DatenschutzG, LS
236.
], das in Kürze durch das Gesetz über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 [IDG, LS 170.4] abgelöst wird). Entsprechend erging der
Einspracheentscheid des Stadtrats vom 26. Oktober 2005 noch auf der Grundlage
des kantonalen Datenschutzgesetzes. Die Rekursverfügung vom 13. Juni 2007
stützt sich auf die inzwischen in Kraft getretene POLIS-Verordnung. Dies ist
nicht zu beanstanden, weil die POLIS-Verordnung selber keine
Übergangsbestimmung in dieser Hinsicht umfasst und weil es sich bei der
Datenaufbewahrung um einen Dauersachverhalt handelt, auf den zulässigerweise
das neue Recht angewendet werden darf (unechte Rückwirkung; vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 337 ff.). Entsprechend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
in erster Linie nach der POLIS-Verordnung zu prüfen.
1.3
Das POLIS-Informationssystem dient den beteiligten Polizeien bei der Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Rationalisierung der Arbeitsabläufe, dem Informations-
und Datenaustausch, der gemeinsamen Datenhaltung und statistischen Erhebungen (§ 4
Abs. 1 POLIS-V; näher ausgeführt in Abs. 2). Das System wird insbesondere
eingesetzt bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen, beim Sammeln von
Beweisen und bei der Berichterstattung über die Ergebnisse zuhanden der Strafuntersuchungsbehörden,
beim Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen, für das Festhalten von
ungesicherten Sachverhalten, für die umfassende Dokumentation des polizeilichen
Handelns einschliesslich der automatisierten Akten- und Datenverwaltung nach
definierten Aufbewahrungsfristen, für die polizeiliche Recherche, das Erstellen
von Täterschaftsprofilen, die Datenübermittlung in Systeme des Bundes sowie für
den Datenaustausch mit weiteren Behörden und schliesslich auch für statistische
Auswertungen (Begründung des Regierungsrats vom 13. Juli 2005, ABl 2005,
S. 1563 f.).
1.4
Das POLIS-Informationssystem
unterstützt somit nicht nur die polizeiliche Arbeit im Zusammenhang mit der
Ermittlung von Straftaten. Es dient vielmehr der polizeilichen Tätigkeit
insgesamt. Dies zeigt auch der Bestand der aufbewahrten Geschäftsdaten,
worunter unter anderem Vermisstmeldungen, Ausweisverluste, Hotelmeldescheine,
Aufenthaltsnachforschungen und Fundsachen fallen (§ 18 Abs. 5 lit. c, d,
g, k, m POLIS-V), also alles Daten, die nicht oder nicht zwingend mit einer
Straftat in Verbindung stehen. Konkret geht es um das weitere Schicksal von
Daten des Beschwerdegegners im POLIS-Informationssystem. Diese Daten haben zwar
ihre Herkunft in einer gegen den Beschwerdegegner geführten und später eingestellten
Strafuntersuchung. Deren weitere Aufbewahrung erfolgt nun aber losgelöst
von der ursprünglichen Datenerhebung, sobald diese Daten ins
POLIS-Informationssystem eingespeist sind. Die Frage der Löschung, die erst
nach der Einstellung des Strafverfahrens zu klären ist, hat infolge dieser
zeitlichen Abfolge keinen Zusammenhang zu Straf- und Polizeistrafsachen, welche
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschliessen (so auch
Einspracheentscheid des Stadtrats, E. I/1; vgl. zum Begriff der
"Straf- und Polizeistrafsachen" Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 21-25, 58; VGr, 9. November 2005, VB.2005.00342 E. 4,
www.vgrzh.ch). Insofern unterscheidet sich diese Konstellation auch von der
Situation, die im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. April 1998 zu
beurteilen war (VB.1998.00122, Leitsatz in RB 1998 Nr. 27). In Frage stand
damals zum einen nicht die Löschung von Daten, sondern das Akteneinsichtsrecht.
Zum andern bezog sich die Einsicht direkt auf das Dossier des abgeschlossenen
Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen die Zivilschutzgesetzgebung. Die
sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts in diesem Sachgebiet (§ 43
Abs. 1 lit. g und i VRG) hatte auch die Unzuständigkeit des Gerichts zur
Beurteilung der Streitigkeit über die Einsicht in die eigenen Akten aus dem
Strafverfahren zur Folge.
Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass bei Streitigkeiten,
die sich aus der Anwendung der POLIS-Verordnung ergeben, eine exakte Aufteilung
der Geschäftsdaten in solche mit bzw. ohne Bezug zu einer Straf- oder
Polizeistrafsache und eine entsprechende Differenzierung des Rechtsmittelzugs
wohl kaum praxistauglich bewerkstelligen lassen. Ausserdem steht die
POLIS-Verordnung insgesamt in einem Kontext zur kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
So verweist die POLIS-Verordnung mehrmals auf das Datenschutzgesetz, so bei den
Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts (§ 11 Abs. 3 lit. b), beim
Auskunftsrecht (§ 12 Abs. 1), beim Berichtigungsrecht (§ 13 Abs. 1)
und bei der Bezeichnung des für den Datenschutz verantwortlichen Organs (§ 14
Abs. 1). Zudem wurden vor dem Inkrafttreten der POLIS-Verordnung die Rechte
betroffener Personen nach dem Datenschutzgesetz beurteilt (vgl. E. 1.2).
Stünde der Zusammenhang mit einem Strafverfahren im Vordergrund, so wären diese
Verweise widersprüchlich, weil das Datenschutzgesetz in hängigen Verfahren der
Strafrechtspflege gerade nicht zur Anwendung gelangt (§ 3 Abs. 2 lit.
b DatenschutzG). Dies alles spricht dafür, dass Streitigkeiten aus der Anwendung
der POLIS-Verordnung nicht unter § 43 Abs. 1 lit. g VRG fallen und
demzufolge das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig
ist.
2.
2.1
Zur
Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in
Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Ausserdem ist eine Gemeinde zur Wahrung
der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde legitimiert,
insbesondere wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen
Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (§ 70 in
Verbindung mit § 21 lit. b VRG). Die Lehre hat aus diesen gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen verschiedene Fallgruppen für die Beschwerdebefugnis
einer Gemeinde gebildet: Eine kommunale Legitimation ist gegeben, wenn die
Gemeinde "wie eine Privatperson" betroffen ist (1.), wenn es um ein
finanzielles Interesse (2.) oder um ein kommunales öffentliches Interesse (3.)
geht, wenn ein Eingriff in die qualifizierte Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit geltend gemacht wird (4.) oder wenn die unrichtige oder die
zu Unrecht unterbliebene Anwendung des kommunalen Rechts in Frage steht (5.)
(Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden im Zürcher Verwaltungsprozess,
in: Peter Breitschmid u.a. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, FS für
Hans Michael Riemer zum 65. Geburtstag, Bern 2007, S. 8 ff.;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 61 ff.).
Die POLIS-Verordnung regelt die Anwendung des
Informationssystems kantonal einheitlich und abschliessend. Aus diesem Grund
kann die streitige Frage der Löschung von Daten aus dem
POLIS-Informationssystem nicht unter die vorerwähnte Fallgruppe 4 subsumiert
werden. Es verbleibt somit lediglich die Fallgruppe 3. Zu prüfen ist
demnach, ob die Datenlöschung ein legitimationsbegründendes kommunales öffentliches
Interesse begründet.
2.2
Das
POLIS-Informationssystem dient auch den kommunalen Polizeien, die an dieser
Datenbank angeschlossen sind. Die Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur
gehören zusammen mit der Kantonspolizei zu den Betreibern des Systems (§ 2
POLIS-V). Verschiedene Gemeinden haben sich dem System angeschlossen (§ 3
Abs. 1 POLIS-V), so Zollikon, Zumikon, Küsnacht und Meilen; weitere Gemeinden
werden folgen (Geschäftsbericht 2006 des Regierungsrats, S. 110).
Die Besorgung der Ortspolizei ist eine spezifisch
kommunale Aufgabe. Der Gemeinderat (Exekutive) sorgt für die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum
(§ 74 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, GemeindeG, LS 131.1).
Wie die Gemeinden ihre polizeilichen Aufgaben organisieren, ist in einem hohen
Mass den einzelnen Kommunen überlassen. Sie können – müssen aber
nicht – eine eigene kommunale Polizei schaffen (§ 3 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004,
POG, LS 551.1). Entsprechend unterscheidet sich je nach Grösse und örtlicher
Lage der Kommunen die konkrete örtliche Polizeiorganisation und – soweit
eine Gemeinde über eine eigene Polizei verfügt – die Polizeitaktik von Gemeinde
zu Gemeinde. Als Folge davon differieren auch die Bedürfnisse der an das
POLIS-Informationssystem angeschlossenen Gemeindepolizeien hinsichtlich dieser
Datenbank. Dieser ausgeprägte lokale Bezug begründet ein hinreichendes
kommunales Legitimationsinteresse. Hinzu kommt, dass die unwiderrufliche
Löschung von Daten streitig ist. Ein solcher Datenverlust ist geeignet, die
kommunale polizeiliche Aufgabenerfüllung nachhaltig zu erschweren.
3.
3.1
Das
Statthalteramt führt in der Rekursverfügung aus, die Einstellung des Strafverfahrens
gegen den Beschwerdegegner sei nicht wegen Zweifeln beweismässiger Art eingestellt
worden, sondern deshalb, weil der Tatvorwurf nicht haltbar gewesen sei, da sich
dafür keine (und nicht nur ungenügende) Beweise hätten finden lassen. In einer
solchen Konstellation sei die Verweigerung der Löschung nicht nachvollziehbar.
Die Regelung von § 13 Abs. 3 POLIS-V, die bei jeglicher Einstellung
des Verfahrens nur eine ergänzende Eintragung vorsehe, könne nicht als zulässig
angesehen werden. Vielmehr müsse nach dem Grund der Einstellung differenziert
werden. Erfolge sie wegen nicht erhärteten Tatverdachts (nicht bloss mangels
rechtsgenügender Beweise), so müsse ein Anspruch auf Löschung der Daten bejaht
werden. Dies treffe im Übrigen auch bei einem Freispruch zu. Bestehe ein
Anspruch auf Löschung von Bundesrechts wegen (Unschuldsvermutung, Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV), so sei nicht weiter
zu prüfen, ob die Polizei berechtigte Interessen am Weiterbestand von zu
Unrecht im POLIS gespeicherten Daten vorzubringen vermöge. Zudem widerspräche
die Verweigerung der Löschung dem kantonalen Datenschutzrecht, das unter
Umständen einen Anspruch auf Löschung bzw. Berichtigung vorsehe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin entgegnet, das Bundesgericht habe anlässlich einer abstrakten
Normenkontrolle festgehalten, dass sich die Bestimmungen der POLIS-Verordnung
verfassungskonform anwenden liessen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass
überhaupt kein Tatverdacht am Angeschuldigten haften bleibe. Das zeige die vom
Bezirksanwalt gewählte, klar abgefasste Formulierung, wonach eine strafbare
Handlung "zumindest nicht rechtsgenügend" habe nachgewiesen werden
könne. Der Statthalter dürfe seine Schlussfolgerungen nicht an die Stelle
derjenigen der Bezirksanwaltschaft stellen. Der Beschwerdegegner habe im
Übrigen seine Aussagen im Lauf der Strafuntersuchung relativiert. In der Praxis
ergäben sich Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der verschiedenen Formen eines Tatverdachts.
Deshalb komme der Untersuchungsbehörde ein gewisses Ermessen zu, wann sie
Anklage erheben wolle. Es treffe nicht zu, dass für eine Einstellungsverfügung
ein Tatverdacht gänzlich entkräftet werden müsse. Es sei äusserst
problematisch, die Einstellung einer Strafuntersuchung mit einem Freispruch
gleichzusetzen. Erkennungsdienstliche Daten und übrige Polizeidaten dürften
nicht gleichgesetzt werden. Erstere erlaubten die Identifikation mit
Straftätern und wiesen deshalb einen erhöhten Schutzbedarf auf. Für diese Daten
bestehe eine spezielle Regelung in der Verordnung über die
erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vom 9. November 2005 (V erkennungsdienstl.
Behandlung, LS 551.112). Die übrigen Polizeidaten im POLIS, um die es hier
gehe, seien weniger heikel. Die Haltung des kantonalen Datenschutzbeauftragten
sei zu restriktiv. Der städtische Datenschutzbeauftragte habe dagegen
festgehalten, dass eine Einstellung eines Strafverfahrens nicht zwangsläufig
die unverzügliche Löschung der Personendaten im POLIS zur Folge habe müsse.
Ausserdem habe das Bundesgericht erwogen, dass die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen
Materials keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung bedeute. Zu
berücksichtigen sei dabei, dass vorliegend die Polizeidaten mit einem Vermerk
betreffend Einstellung des Strafverfahrens versehen seien. Das
POLIS-Informationssystem sei eine Arbeitsregistratur der Polizei, weshalb die
gespeicherten Daten dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Erfassung entsprächen.
Die Strafverfolgungspflicht der Polizei bedinge, dass die entsprechenden Daten
bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung erhältlich blieben. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz bestehe bei nicht erhärtetem Tatverdacht kein Anspruch auf Löschung
der Daten. Soweit Freiheitsrechte tangiert sein könnten, sei ein Eingriff
rechtmässig. Insbesondere bestehe mit der Verpflichtung, das polizeiliche
Handeln zu dokumentieren, ein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Daten.
3.3
Der
Beschwerdegegner leitet aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, dass bei
einem Freispruch die Datenaufbewahrung nur dann zulässig sei, wenn dieser
zufolge mangelhafter Beweislage erfolge. Ansonsten sei die verweigerte Löschung
verfassungswidrig. Einem Freispruch sei die Verfahrenseinstellung gleichzustellen,
und demzufolge seien die Daten jedenfalls dann zu löschen, wenn die Einstellung
damit begründet sei, dass der beschuldigten Person nichts vorgeworfen werden
könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dürfe ein Strafverfahren
nur eingestellt werden, wenn zweifelsfrei ein Freispruch zu erwarten sei. Aus
den Akten der Strafuntersuchung ergebe sich, dass gegen den Beschwerdegegner
überhaupt kein Tatverdacht bestanden habe. Aus diesem Grund seien die Daten zu
vernichten. Immer wenn es sich nicht um einen Freispruch mangels Beweisen
handle, habe das Interesse des Staates an einer lückenlosen Dokumentierung
polizeilichen Handelns vor dem Interesse des zu Unrecht in eine
Strafuntersuchung hineingezogenen Bürgers an der datenschutzrechtlichen
"restitutio in integrum" zurückzutreten. Polizeiliche Daten seien für
die spätere Geltendmachung von Ansprüchen der betroffenen Person nicht
erforderlich, weil hiefür die Untersuchungsakten beigezogen werden könnten. Ein
Vermerk, wonach das Strafverfahren eingestellt worden sei, genüge nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Ausserdem erlaube die
POLIS-Verordnung einen sehr weit gehenden Datenzugriff und Datenaustausch. Die
Beschwerdeführerin belege in ihrer Argumentation, dass eine Datenbank bezüglich
eingestellter Untersuchungen immer geeignet sei, den Verdacht strafbaren
Verhaltens zu nähren.
4.
4.1
Die
POLIS-Verordnung führt unter dem Abschnitt "Rechte der Betroffenen"
ausdrücklich das Recht auf Auskunft (§ 12 POLIS-V) und das
Berichtigungsrecht (§ 13 Abs. 1 und 2 POLIS-V) auf. Ferner ist das Recht
auf Akteneinsicht näher geregelt (§ 11 POLIS-V). Ein Recht auf Löschung der
Daten ist zwar nicht explizit in der POLIS-Verordnung enthalten. Allerdings
wird ein solches auch nicht ausgeschlossen, weil die POLIS-Verordnung die
Rechte betroffener Personen nicht abschliessend umschreibt (vgl. Formulierung
in § 13 Abs. 1 POLIS-V: "Gesuche zur Wahrnehmung von anderen
Rechten, insbesondere des Berichtigungsrechts … sind bei …
einzureichen."). Im kantonalen Datenschutzgesetz, worauf die
POLIS-Verordnung jeweils verweist, ist das Begehren auf Vernichtung von Daten
wiederum vorgesehen (§ 19 Abs. 2 lit. a DatenschutzG).
Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten im
POLIS-Informationssystem werden mit den Geschäftsdaten gelöscht. Letztere sind
zu löschen, wenn – wie hier im Zusammenhang mit Straftaten – die
Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 18 Abs. 1 und 2 POLIS-V). Bei
einer Einstellung des Strafverfahrens (sowie in näher umschriebenen weiteren Fällen)
kann die betroffene Person unter Vorlage des entsprechenden formell
rechtskräftigen Entscheids eine ergänzende Eintragung im POLIS erwirken. Die
Polizei nimmt die Eintragung unabhängig vom Ersuchen der betroffenen Person von
Amtes wegen vor, wenn ihr entsprechende Entscheide zugestellt werden (§ 13
Abs. 3 POLIS-V).
4.2
Die
Vorinstanz hat einen Anspruch auf ersatzlose Löschung der Daten direkt aus der
verfassungsmässig garantierten Unschuldsvermutung abgeleitet (Art. 32 Abs.
1.
BV). Es ist somit zu prüfen, ob das Bundesverfassungsrecht einen solchen
Anspruch statuiert. Erweist sich umgekehrt die weitere Aufbewahrung der Daten
als vereinbar mit dem Bundesverfassungsrecht, so besteht folglich auch kein
Anspruch auf Datenlöschung.
5.
5.1
In Art. 32
Abs. 1 BV ist die Unschuldsvermutung verankert: Jede Person gilt bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Der Unschuldsvermutung kommt in
erster Linie eine Bedeutung als Beweislast- und Beweiswürdigungsregelung im
Strafverfahren zu (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
6.
A., Zürich 2005, N. 865; Hans Vest in: Bernhard Ehrenzeller u.a.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 32
N. 12 f.). Darüber hinaus ist die Unschuldsvermutung auch bei der
Datenaufbewahrung beachtlich. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde
allerdings eine mögliche Verletzung der Unschuldsvermutung nur hinsichtlich der
Aufbewahrung von erkennungsdienstlichem Material geprüft (BGE 124 I
80.
E. 2e S. 84, 120 Ia 147 E. 3b; vgl. auch Vest, Art. 32 N. 16;
Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 564). Zu den
erkennungsdienstlichen Unterlagen gehören Fotos (BGE 120 Ia 147),
Fingerabdrücke, Handschriftenproben, Blut-, Urin- oder Speichelproben sowie
darauf abgestützte DNA-Analysen (BGE 124 I 80). Dieses erkennungsdienstliche
Material dient der gegenwärtigen oder zukünftigen Identifizierung von Personen
(Ivo Schwegler, Datenschutz im Polizeiwesen von Bund und Kantonen, Bern 2001,
S. 94; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000,
S. 453; BGE 128 II 259 E. 3.4.1 S. 271; für den Kanton Zürich § 2
Abs. 1 V erkennungsdienstl. Behandlung).
5.2
Vorliegend
geht es aber nicht um die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Daten, die
von der Art her gar nicht Bestandteil des POLIS-Informationssystems sein können
(§§ 6 f. POLIS-V). Die erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden inzwischen
vernichtet (vgl. Sachverhalt, I.A). Es kann offen bleiben, ob die Speicherung
der Daten im POLIS-Informationssystem überhaupt vom Schutzbereich der
Unschuldsvermutung erfasst wird, weil diese Daten mit dem Hinweis auf die
Einstellung der Strafuntersuchung gerade die Annahme entkräften, die betroffene
Person sei schuldig. Die Voraussetzungen für eine allfällige Einschränkung
dieses Grundrechts wären jedenfalls erfüllt (dazu E. 6.2.1-4).
6.
6.1
Art. 13
Abs. 2 BV statuiert einen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen
Daten und bringt das informationelle Selbstbestimmungsrecht zum Ausdruck (Häfelin/Haller,
N. 389; Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 13 N. 38). Art. 13
BV schützt dabei in besonderer Weise die verschiedenste Aspekte umfassende
Privatsphäre, während die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV
als das grundlegende Freiheitsrecht bezeichnet werden kann (ZBl 2007, S. 407 E. 2.2).
Der grundrechtliche Schutz betrifft jedes staatliche Erheben, Sammeln,
Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug zur
Privatsphäre einer Person haben. Jeder derartige staatliche Umgang mit
Personendaten ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von
Grundrechtseinschränkungen zulässig (Müller, S. 45 f.). Einschränkungen von
Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV),
müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und
verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs.
4).
6.2
6.2.1
Das Bundesgericht hat im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zur
POLIS-Verordnung festgehalten, dass offen gelassen werden könne, ob die von
dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen schwere Einschränkungen von verfassungsmässigen
Rechten darstellten, da die POLIS-Verordnung über eine hinreichende formell-gesetzliche
Grundlage verfüge. Sie stütze sich auf § 35 lit. c POG. Ausserdem
enthalte § 34 POG auch materielle Grundsätze zur Datenbearbeitung (BGr, 23. April
2007,1P.71/2006, E. 5, www.bger.ch).
6.2.2
Das öffentliche Interesse für den staatlichen Umgang mit
Personendaten und damit – wie vorliegend – auch für die Aufbewahrung
von Daten im POLIS-Informationssystem liegt in der Sicherstellung der
polizeilichen Tätigkeit. Kanton und Gemeinden haben nämlich die öffentliche
Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten (Art. 100 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005; § 74 Abs. 1 GemeindeG). Die polizeilichen
Dienstleistungen beschränken sich dabei nicht bloss auf kriminalpolizeiliche
Aufgaben (namentlich Aufklärung von Straftaten; § 8 POG und § 72a des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Sie umfassen im Weiteren
auch sicherheitspolizeiliche und verkehrspolizeiliche Aufgaben (§§ 9 f.
POG).
6.2.3
Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit leuchtet ohne
weiteres ein, dass eine effiziente Erfüllung dieser polizeilichen Tätigkeiten
die Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten voraussetzt. Ein
Informationssystem ist somit geeignet und auch erforderlich, den
polizeilichen Auftrag zu unterstützen (vgl. auch den Zweck des
POLIS-Informationssystems in § 4 POLIS-V; dazu E. 1.3). Insbesondere
ermöglicht erst eine vollständige Archivierung aller polizeilich relevanten
Ereignisse zuverlässige Recherchierarbeiten und eine Dokumentation der
polizeilichen Tätigkeit. Dies kann sich durchaus auch zugunsten einer im
POLIS-Informationssystem vermerkten Person auswirken, wenn nämlich diese Daten
zum Beispiel gerade eine Beteiligung dieser Person an einer Straftat ausschliessen
(vgl. das Beispiel im Einspracheentscheid des Stadtrats, E. II/3.1.2 S.
7).
Bei der Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation bzw. der Abwägung
von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse ist zunächst nochmals
festzuhalten, dass es sich nicht um die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen
Daten handelt. Diese sind gelöscht worden (vgl. Sachverhalt, I.A; E. 5.2).
In inhaltlicher Hinsicht sind die aufbewahrten
Daten mit einem Hinweis auf die eingestellte Strafuntersuchung versehen. Damit
wird dem datenschutzrechtlichen Berichtigungsrecht Nachachtung verschafft (§ 13
Abs. 1 POLIS-V; § 19 Abs. 2 lit. a DatenschutzG). Die Information ist
somit klar und auch wahr. Der Informationsgehalt ist aber auch mit Blick auf
den Adressatenkreis zu würdigen. Daten aus dem POLIS-Informationssystem werden nur
einem beschränkten, genau bezeichneten Kreis von Behörden bekannt gegeben, die
über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- und Rechtshilfe verfügen (§ 10
POLIS-V). Im Rahmen der polizeilichen Nutzung sind einzelne Benutzergruppen und
entsprechend abgestufte Zugriffsrechte zu definieren (§ 15 Abs. 2 und 3
POLIS-V). Damit ist hinreichend sichergestellt, dass der Datenzugriff
fachkundigem Personal vorbehalten ist, welches in der Lage ist, die
Aussagekraft der Information richtig zu beurteilen. So sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass der Hinweis auf eine eingestellte Strafuntersuchung falsch
interpretiert werden könnte und dass den zugriffsberechtigten Personen nicht
bewusst wäre, dass es unterschiedliche Gründe für die Einstellung einer
Strafuntersuchung gibt. Zu Recht unterstreicht die Beschwerdeführerin, dass die
POLIS-Datenbank gerade nicht dem Strafregister gleichzusetzen sei. Deshalb
kommt es entgegen den Darlegungen der Parteien für die Beurteilung der
Zulässigkeit einer weiteren Aufbewahrung der Daten nicht darauf an, aus welchen
Gründen die Strafuntersuchung eingestellt worden ist. Es erübrigt sich deshalb
auch für das Verwaltungsgericht, im Beschwerdeverfahren die vollständigen
Strafakten, wie vom Beschwerdegegner beantragt, beizuziehen. Insofern
unterscheidet sich diese Beurteilung von der Würdigung der Aufbewahrung von
erkennungsdienstlichem Material. In letzterem Fall kann die Berücksichtigung
des Grundes, weshalb ein Strafverfahren eingestellt worden ist, für die Frage
der Zulässigkeit einer Fortsetzung der Datenaufbewahrung wesentlich sein (ZBl
2007, S. 407 E. 3). Der strengere Massstab, der an die Speicherung von
erkennungsdienstlichen Daten gelegt wird, ist freilich sachlich begründet, weil
mit diesen Mitteln stets eine persönliche Identifikation einer Person
angestrebt wird.
Das Interesse des Beschwerdegegners an einer Löschung der
Daten gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer lückenlosen
Dokumentation polizeilicher Ereignisse vermindert sich auch insofern, als
künftig weitere Verbesserungen am POLIS-Informationssystem vorgenommen werden.
So ist der Regierungsrat vom Kantonsrat in verbindlicher Form beauftragt
worden, gesetzliche Grundlagen zu schaffen,
damit die Aktualisierung von Daten im POLIS gewährleistet ist, namentlich durch
die Verpflichtung der Justiz zur Weiterleitung des Ausgangs von Strafverfahren
an die Polizei (Motion Nr. 226/2005, überwiesen am 28. August 2006, Prot.
KR 2003-07, S. 11889 ff.). Ein weiterer Auftrag zielt darauf ab, mit einem
Gesetz die Aktualität der POLIS-Datenbank sicherzustellen und diese Aktualität
durch eine unabhängige Behörde kontrollieren zu lassen (Motion Nr. 352/2006,
überwiesen am 23. April 2007, Prot. KR 2003-07, S. 14895 ff.; ferner
als Postulat überwiesene Motion, wonach der Regierungsrat zu prüfen hat, wie
das POLIS-Informationssystem in ein operatives System [mit aktuellen
Fahndungsdaten] und in ein archivarisches System [mit dem Zweck polizeilicher
Dokumentation; erhöhte Zugriffsvoraussetzungen] unterteilt werden kann; Nr. 351/2006,
überwiesen am 23. April 2007, Prot. KR 2003-07, S. 14880 ff.).
In zeitlicher Hinsicht ist wesentlich, dass die im
POLIS-Informationssystem gespeicherten Daten nicht "ewig" in der Datenbank
verbleiben. Die POLIS-Verordnung sieht differenzierte Aufbewahrungsdauern vor (§ 18
POLIS-V; vgl. E. 4.1). Im Zusammenhang mit einer (eingestellten)
Strafuntersuchung wegen Körperverletzung sind die Daten mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung
zu löschen, das heisst bei einer schweren Körperverletzung nach 15 Jahren nach
der Tat (Art. 122 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b und Art. 98
lit. a des Strafgesetzbuchs, StGB), bei einer einfachen Körperverletzung nach 7
Jahren (Art. 123 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98
lit. a StGB). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer langen
Aufbewahrungsdauer die Gefahr von Verwechslungen und Verfälschungen steigt (BGE 124
I 80 E. 2e S. 84 in Bezug auf erkennungsdienstliches Material).
Insgesamt wiegt das Interesse an der Aufbewahrung der
Daten im POLIS-Informationssystem zur polizeilichen Aufgabenerfüllung schwerer
als das Interesse des Beschwerdegegners an einer Löschung dieser Daten, deren
Informationsgehalt beschränkt und nur einem fachkundigen sowie begrenzten
Personenkreis zugänglich ist.
6.2.4
Der Kernhalt der Garantie nach Art. 13 Abs. 2 BV wird nicht tangiert.
Der Schutzumfang dieser Verfassungsnorm wird angesichts der nur restriktiv
zugänglichen Daten des Beschwerdegegners und der zeitlich begrenzten
Aufbewahrungsdauer nicht ausgehebelt (vgl. zum Kerngehaltsbegriff Häfelin/Haller,
N. 324 ff.; Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 36 N.
27.
f.).
6.2.5
In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die Erwägungen des Bundesgerichts,
die es im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle angestellt hat (BGr, 23. April
2007,1P.71/2006, www.bger.ch). Das Gericht führte zur Aufbewahrung der Daten
unter einer Ergänzung der Einstellung der Strafuntersuchung Folgendes aus:
"[Es] … kann nicht gesagt
werden, dass sich diese Ordnung als nicht verfassungskonform handhaben lasse
und dass entsprechende Ergänzungen im Informationssystem nicht tatsächlich
nachgeführt würden; sie schliesst auch nicht aus, dass in Fällen von Freispruch
bzw. Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren entsprechende
Entscheide der Polizei zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen systematisch
mitgeteilt würden." (E. 6.2)
Konkret ist beim Beschwerdegegner die Einstellung der
Strafuntersuchung in korrekter Form vermerkt worden. Die Polizei nimmt die
Eintragung des Ergebnisses des Strafverfahrens von Amtes wegen vor, wenn ihr
entsprechende Entscheide zugestellt werden (§ 13 Abs. 3 letzter Satz
POLIS-V). Wie ausgeführt (E. 6.2.3), wird der Regierungsrat in naher
Zukunft aufgrund der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse des Kantonsrates
die Aktualisierung des Datenbestands im POLIS-Informationssystem weiter zu
verbessern haben. Daher kann im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen nicht
der Schluss gezogen werden, der Umgang mit den Daten des Beschwerdegegners
erfolge in verfassungswidriger Art und Weise.
Keine andere Beurteilung drängt sich aufgrund des
Entscheids 1P.46/2001 des Bundesgerichts vom 2. März 2001 (www.bger.ch = 8/33)
auf, auf welchen sich der Beschwerdegegner bezieht. Die Rechtslage ist insofern
unterschiedlich, als in diesem Entscheid das kantonale Recht keine spezifische
Norm wie das zürcherische Recht aufweist, die bei einer Einstellung einer
Strafuntersuchung einen Anspruch auf eine ergänzende Eintragung statuiert und
bei Vorlage eines entsprechenden Entscheids diese Eintragung ohne weiteres
Verfahren ermöglicht (§ 13 Abs. 3 POLIS-V).
7.
Zusammenfassend erweist sich die weitere Aufbewahrung der
Daten des Beschwerdegegners im POLIS-Informationssystem als rechtmässig. Ein
Anspruch auf Löschung der Daten besteht gestützt auf Bundesverfassungsrecht
nicht. Ebenso wenig kann ein Vernichtungsanspruch aus dem kantonalen
Datenschutzrecht (E. 4.1) abgeleitet werden. Bei der Prüfung eines entsprechenden
Begehrens nach § 19 Abs. 2 lit. a DatenschutzG ist dieselbe Interessenabwägung
massgeblich wie sie unter dem Gesichtswinkel des Bundesverfassungsrechts
vorzunehmen ist. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist folglich unzutreffend.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Rekursverfügung des
Statthalteramtes des Bezirks Zürich vom 13. Juni 2007 aufzuheben.
Entsprechend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens neu zu regeln: Die Kosten (Fr. 672.-) werden dem Beschwerdegegner
(= Rekurrenten) auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), und die Beschwerdeführerin hat
für das Rekursverfahren keine solche beantragt. Es sind daher im Rekursverfahren
keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Beide Parteien verlangen eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen dafür nicht. Die Führung von
Rechtsmittelverfahren gehört – gerade auch im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen
Fragen – zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine
Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch
nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift
mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19 mit Hinweisen). Dem Beschwerdegegner steht entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rekursverfügung des Statthalteramtes des
Bezirks Zürich vom 13. Juni 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Es werden für das
Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Es werden für
das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an …