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Entscheid

VB.2007.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00316

15. November 2007Deutsch28 min

(URT.2007.10312)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde am 11. Dezember 2000 durch die Stadtpolizei Zürich

verhaftet. Er wurde verdächtigt, an einem tätlichen Angriff mit

Schusswaffengebrauch und Messern beteiligt gewesen zu sein. Am 3. Februar 2004

stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich das Strafverfahren ein.

Mit Eingaben vom 3. Mai 2004 und 15. Februar 2005

beantragte A bei der Stadtpolizei Zürich, sämtliche polizeilichen Daten im

Zusammenhang mit der Verhaftung zu löschen bzw. zu vernichten. In der Folge

ersuchte die Stadtpolizei Zürich die Kantonspolizei um Löschung der

erkennungsdienstlichen Daten. Die Kantonspolizei kam diesem Begehren nach und

setzte A davon in Kenntnis.

In der (von A verlangten) Verfügung der Stadtpolizei vom

13. April 2005 wurde diese Löschung festgehalten. Gleichzeitig wurde

Folgendes verfügt: "Andere, im POLIS [Datenbearbeitungs- und

Informationssystem der Kantonspolizei und der Stadtpolizeien Zürich und

Winterthur] gespeicherte Daten wurden mit dem Hinweis auf die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft Zürich vom 3. Februar 2004 ergänzt. Im Übrigen wird das

Löschungsbegehren abgewiesen.".

B. Eine gegen die Verfügung der Stadtpolizei gerichtete

Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 26. Oktober 2005 ab

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 9. Dezember 2005 Rekurs beim Bezirksrat

Zürich, der die Sache zuständigkeitshalber mit Präsidialverfügung dem Statthal­teramt

des Bezirks Zürich überwies. Dieses hiess den Rekurs am 13. Juni 2007 gut,

soweit es darauf eintrat. Es hob die vorinstanzlichen Verfügungen auf und wies

die Stadtpolizei Zürich an, die Daten im POLIS, die im Zusammenhang mit der

Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich stehen, zu vernichten bzw.

dem Rekurrenten von der Vernichtung Mitteilung zu machen.

III.

Die Stadt Zürich, vertreten durch die Vorsteherin des

Polizeidepartements, reichte am 19. Juli 2007 Beschwerde gegen die

Verfügung des Statthalteramts Zürich ein. Sie beantragte, es sei diese

Verfügung vollumfänglich aufzuheben, soweit der Rekurs von A gutgeheissen

worden sei. Entsprechend seien die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 13. April

2007.

und der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 26. Oktober 2005

zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Das

Statthalteramt Zürich verzichtete am 25. Juli 2007 auf eine Vernehmlassung. A

beantragte am 4. September 2007 vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Ausserdem forderte

er den Beizug der Strafakten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959, VRG). Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden – wozu auch das

Statthalteramt gehört –, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine

abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet

(§ 41 Abs. 1 VRG). Gegen Rekursentscheide der Statthalter ist der Rekurs

an den Regierungsrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht

ausgeschlossen ist (§ 19c Abs. 2 VRG). Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist unter anderem unzulässig gegen Anordnungen in Straf- und

Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug der Strafen und Massnahmen (§ 43

Abs. 1 lit. g VRG).

1.2

Streitgegenstand

ist die Löschung von Daten im POLIS-Informationssystem. Seit dem 1. Januar

2006.

regelt die Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom

13.

Juli 2005 (POLIS-V, LS 551.103) die Materie. Zuvor wurde ein Antrag

auf Löschung von Daten im POLIS-Informationssystem nach Massgabe des kantonalen

Datenschutzrechts beurteilt: Eine betroffene Person, die ein schützenswertes

Interesse hat, konnte verlangen, dass Daten berichtigt oder vernichtet werden (§ 19

Abs. 2 lit. a des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 [DatenschutzG, LS

236.

], das in Kürze durch das Gesetz über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 [IDG, LS 170.4] abgelöst wird). Entsprechend erging der

Einspracheentscheid des Stadtrats vom 26. Oktober 2005 noch auf der Grundlage

des kantonalen Datenschutzgesetzes. Die Rekursverfügung vom 13. Juni 2007

stützt sich auf die inzwischen in Kraft getretene POLIS-Verordnung. Dies ist

nicht zu beanstanden, weil die POLIS-Verordnung selber keine

Übergangsbestimmung in dieser Hinsicht umfasst und weil es sich bei der

Datenaufbewahrung um einen Dauersachverhalt handelt, auf den zulässigerweise

das neue Recht angewendet werden darf (unechte Rückwirkung; vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, Rz. 337 ff.). Entsprechend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

in erster Linie nach der POLIS-Verordnung zu prüfen.

1.3

Das POLIS-Informationssystem dient den beteiligten Polizeien bei der Erfüllung

ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Rationalisierung der Arbeitsabläufe, dem Informations-

und Datenaustausch, der gemeinsamen Datenhaltung und statistischen Erhebungen (§ 4

Abs. 1 POLIS-V; näher ausgeführt in Abs. 2). Das System wird insbesondere

eingesetzt bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen, beim Sammeln von

Beweisen und bei der Berichterstattung über die Ergebnisse zuhanden der Strafuntersuchungsbehörden,

beim Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen, für das Festhalten von

ungesicherten Sachverhalten, für die umfassende Dokumentation des polizeilichen

Handelns einschliesslich der automatisierten Akten- und Datenverwaltung nach

definierten Aufbewahrungsfristen, für die polizeiliche Recherche, das Erstellen

von Täterschaftsprofilen, die Datenübermittlung in Systeme des Bundes sowie für

den Datenaustausch mit weiteren Behörden und schliesslich auch für statistische

Auswertungen (Begründung des Regierungsrats vom 13. Juli 2005, ABl 2005,

S. 1563 f.).

1.4

Das POLIS-Informationssystem

unterstützt somit nicht nur die polizeiliche Arbeit im Zusammenhang mit der

Ermittlung von Straftaten. Es dient vielmehr der polizeilichen Tätigkeit

insgesamt. Dies zeigt auch der Bestand der aufbewahrten Geschäftsdaten,

worunter unter anderem Vermisstmeldungen, Ausweisverluste, Hotelmeldescheine,

Aufenthaltsnachforschungen und Fundsachen fallen (§ 18 Abs. 5 lit. c, d,

g, k, m POLIS-V), also alles Daten, die nicht oder nicht zwingend mit einer

Straftat in Verbindung stehen. Konkret geht es um das weitere Schicksal von

Daten des Beschwerdegegners im POLIS-Informationssystem. Diese Daten haben zwar

ihre Herkunft in einer gegen den Beschwerdegegner geführten und später eingestellten

Strafuntersuchung. Deren weitere Aufbewahrung erfolgt nun aber losgelöst

von der ursprünglichen Datenerhebung, sobald diese Daten ins

POLIS-Informationssystem eingespeist sind. Die Frage der Löschung, die erst

nach der Einstellung des Strafverfahrens zu klären ist, hat infolge dieser

zeitlichen Abfolge keinen Zusammenhang zu Straf- und Polizeistrafsachen, welche

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausschliessen (so auch

Einspracheentscheid des Stadtrats, E. I/1; vgl. zum Begriff der

"Straf- und Polizeistrafsachen" Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 21-25, 58; VGr, 9. November 2005, VB.2005.00342 E. 4,

www.vgrzh.ch). Insofern unterscheidet sich diese Konstellation auch von der

Situation, die im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. April 1998 zu

beurteilen war (VB.1998.00122, Leitsatz in RB 1998 Nr. 27). In Frage stand

damals zum einen nicht die Löschung von Daten, sondern das Akteneinsichtsrecht.

Zum andern bezog sich die Einsicht direkt auf das Dossier des abgeschlossenen

Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen die Zivilschutzgesetzgebung. Die

sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts in diesem Sachgebiet (§ 43

Abs. 1 lit. g und i VRG) hatte auch die Unzuständigkeit des Gerichts zur

Beurteilung der Streitigkeit über die Einsicht in die eigenen Akten aus dem

Strafverfahren zur Folge.

Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass bei Streitigkeiten,

die sich aus der Anwendung der POLIS-Verordnung ergeben, eine exakte Aufteilung

der Geschäftsdaten in solche mit bzw. ohne Bezug zu einer Straf- oder

Polizeistrafsache und eine entsprechende Differenzierung des Rechtsmittelzugs

wohl kaum praxistauglich bewerkstelligen lassen. Ausserdem steht die

POLIS-Verordnung insgesamt in einem Kontext zur kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

So verweist die POLIS-Verordnung mehrmals auf das Datenschutzgesetz, so bei den

Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts (§ 11 Abs. 3 lit. b), beim

Auskunftsrecht (§ 12 Abs. 1), beim Berichtigungsrecht (§ 13 Abs. 1)

und bei der Bezeichnung des für den Datenschutz verantwortlichen Organs (§ 14

Abs. 1). Zudem wurden vor dem Inkrafttreten der POLIS-Verordnung die Rechte

betroffener Personen nach dem Datenschutzgesetz beurteilt (vgl. E. 1.2).

Stünde der Zusammenhang mit einem Strafverfahren im Vordergrund, so wären diese

Verweise widersprüchlich, weil das Datenschutzgesetz in hängigen Verfahren der

Strafrechtspflege gerade nicht zur Anwendung gelangt (§ 3 Abs. 2 lit.

b DatenschutzG). Dies alles spricht dafür, dass Streitigkeiten aus der Anwendung

der POLIS-Verordnung nicht unter § 43 Abs. 1 lit. g VRG fallen und

demzufolge das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig

ist.

2.

2.1

Zur

Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Ausserdem ist eine Gemeinde zur Wahrung

der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde legitimiert,

insbesondere wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen

Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. b VRG). Die Lehre hat aus diesen gesetzlichen

Legitimationsvoraussetzungen verschiedene Fallgruppen für die Beschwerdebefugnis

einer Gemeinde gebildet: Eine kommunale Legitimation ist gegeben, wenn die

Gemeinde "wie eine Privatperson" betroffen ist (1.), wenn es um ein

finanzielles Interesse (2.) oder um ein kommunales öffentliches Interesse (3.)

geht, wenn ein Eingriff in die qualifizierte Entscheidungs- und

Ermessensfreiheit geltend gemacht wird (4.) oder wenn die unrichtige oder die

zu Unrecht unterbliebene Anwendung des kommunalen Rechts in Frage steht (5.)

(Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden im Zürcher Verwaltungsprozess,

in: Peter Breitschmid u.a. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, FS für

Hans Michael Riemer zum 65. Geburtstag, Bern 2007, S. 8 ff.;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 61 ff.).

Die POLIS-Verordnung regelt die Anwendung des

Informationssystems kantonal einheitlich und abschliessend. Aus diesem Grund

kann die streitige Frage der Löschung von Daten aus dem

POLIS-Informationssystem nicht unter die vorerwähnte Fallgruppe 4 subsumiert

werden. Es verbleibt somit lediglich die Fallgruppe 3. Zu prüfen ist

demnach, ob die Datenlöschung ein legitimationsbegründendes kommunales öffentliches

Interesse begründet.

2.2

Das

POLIS-Informationssystem dient auch den kommunalen Polizeien, die an dieser

Datenbank angeschlossen sind. Die Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur

gehören zusammen mit der Kantonspolizei zu den Betreibern des Systems (§ 2

POLIS-V). Verschiedene Gemeinden haben sich dem System angeschlossen (§ 3

Abs. 1 POLIS-V), so Zollikon, Zumikon, Küsnacht und Meilen; weitere Gemeinden

werden folgen (Geschäftsbericht 2006 des Regierungsrats, S. 110).

Die Besorgung der Ortspolizei ist eine spezifisch

kommunale Aufgabe. Der Gemeinderat (Exekutive) sorgt für die Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum

(§ 74 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, GemeindeG, LS 131.1).

Wie die Gemeinden ihre polizeilichen Aufgaben organisieren, ist in einem hohen

Mass den einzelnen Kommunen überlassen. Sie können – müssen aber

nicht – eine eigene kommunale Polizei schaffen (§ 3 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004,

POG, LS 551.1). Entsprechend unterscheidet sich je nach Grösse und örtlicher

Lage der Kommunen die konkrete örtliche Polizeiorganisation und – soweit

eine Gemeinde über eine eigene Polizei verfügt – die Polizeitaktik von Gemeinde

zu Gemeinde. Als Folge davon differieren auch die Bedürfnisse der an das

POLIS-Informationssystem angeschlossenen Gemeindepolizeien hinsichtlich dieser

Datenbank. Dieser ausgeprägte lokale Bezug begründet ein hinreichendes

kommunales Legitimationsinteresse. Hinzu kommt, dass die unwiderrufliche

Löschung von Daten streitig ist. Ein solcher Datenverlust ist geeignet, die

kommunale polizeiliche Aufgabenerfüllung nachhaltig zu erschweren.

3.

3.1

Das

Statthalteramt führt in der Rekursverfügung aus, die Einstellung des Strafverfahrens

gegen den Beschwerdegegner sei nicht wegen Zweifeln beweismässiger Art eingestellt

worden, sondern deshalb, weil der Tatvorwurf nicht haltbar gewesen sei, da sich

dafür keine (und nicht nur ungenügende) Beweise hätten finden lassen. In einer

solchen Konstellation sei die Verweigerung der Löschung nicht nachvollziehbar.

Die Regelung von § 13 Abs. 3 POLIS-V, die bei jeglicher Einstellung

des Verfahrens nur eine ergänzende Eintragung vorsehe, könne nicht als zulässig

angesehen werden. Vielmehr müsse nach dem Grund der Einstellung differenziert

werden. Erfolge sie wegen nicht erhärteten Tatverdachts (nicht bloss mangels

rechtsgenügender Beweise), so müsse ein Anspruch auf Löschung der Daten bejaht

werden. Dies treffe im Übrigen auch bei einem Freispruch zu. Bestehe ein

Anspruch auf Löschung von Bundesrechts wegen (Unschuldsvermutung, Art. 32

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV), so sei nicht weiter

zu prüfen, ob die Polizei berechtigte Interessen am Weiterbestand von zu

Unrecht im POLIS gespeicherten Daten vorzubringen vermöge. Zudem widerspräche

die Verweigerung der Löschung dem kantonalen Datenschutzrecht, das unter

Umständen einen Anspruch auf Löschung bzw. Berichtigung vorsehe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin entgegnet, das Bundesgericht habe anlässlich einer abstrakten

Normenkontrolle festgehalten, dass sich die Bestimmungen der POLIS-Verordnung

verfassungskonform anwenden liessen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt

unrichtig festgestellt. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass

überhaupt kein Tatverdacht am Angeschuldigten haften bleibe. Das zeige die vom

Bezirksanwalt gewählte, klar abgefasste Formulierung, wonach eine strafbare

Handlung "zumindest nicht rechtsgenügend" habe nachgewiesen werden

könne. Der Statthalter dürfe seine Schlussfolgerungen nicht an die Stelle

derjenigen der Bezirksanwaltschaft stellen. Der Beschwerdegegner habe im

Übrigen seine Aussagen im Lauf der Strafuntersuchung relativiert. In der Praxis

ergäben sich Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der verschiedenen Formen eines Tatverdachts.

Deshalb komme der Untersuchungsbehörde ein gewisses Ermessen zu, wann sie

Anklage erheben wolle. Es treffe nicht zu, dass für eine Einstellungsverfügung

ein Tatverdacht gänzlich entkräftet werden müsse. Es sei äusserst

problematisch, die Einstellung einer Strafuntersuchung mit einem Freispruch

gleichzusetzen. Erkennungsdienstliche Daten und übrige Polizeidaten dürften

nicht gleichgesetzt werden. Erstere erlaubten die Identifikation mit

Straftätern und wiesen deshalb einen erhöhten Schutzbedarf auf. Für diese Daten

bestehe eine spezielle Regelung in der Verordnung über die

erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vom 9. November 2005 (V erkennungsdienstl.

Behandlung, LS 551.112). Die übrigen Polizeidaten im POLIS, um die es hier

gehe, seien weniger heikel. Die Haltung des kantonalen Datenschutzbeauftragten

sei zu restriktiv. Der städtische Datenschutzbeauftragte habe dagegen

festgehalten, dass eine Einstellung eines Strafverfahrens nicht zwangsläufig

die unverzügliche Löschung der Personendaten im POLIS zur Folge habe müsse.

Ausserdem habe das Bundesgericht erwogen, dass die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen

Materials keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung bedeute. Zu

berücksichtigen sei dabei, dass vorliegend die Polizeidaten mit einem Vermerk

betreffend Einstellung des Strafverfahrens versehen seien. Das

POLIS-Informationssystem sei eine Arbeitsregistratur der Polizei, weshalb die

gespeicherten Daten dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Erfassung entsprächen.

Die Strafverfolgungspflicht der Polizei bedinge, dass die entsprechenden Daten

bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung erhältlich blieben. Entgegen der Auffassung

der Vorinstanz bestehe bei nicht erhärtetem Tatverdacht kein Anspruch auf Löschung

der Daten. Soweit Freiheitsrechte tangiert sein könnten, sei ein Eingriff

rechtmässig. Insbesondere bestehe mit der Verpflichtung, das polizeiliche

Handeln zu dokumentieren, ein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Daten.

3.3

Der

Beschwerdegegner leitet aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, dass bei

einem Freispruch die Datenaufbewahrung nur dann zulässig sei, wenn dieser

zufolge mangelhafter Beweislage erfolge. Ansonsten sei die verweigerte Löschung

verfassungswidrig. Einem Freispruch sei die Verfahrenseinstellung gleichzustellen,

und demzufolge seien die Daten jedenfalls dann zu löschen, wenn die Einstellung

damit begründet sei, dass der beschuldigten Person nichts vorgeworfen werden

könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dürfe ein Strafverfahren

nur eingestellt werden, wenn zweifelsfrei ein Freispruch zu erwarten sei. Aus

den Akten der Strafuntersuchung ergebe sich, dass gegen den Beschwerdegegner

überhaupt kein Tatverdacht bestanden habe. Aus diesem Grund seien die Daten zu

vernichten. Immer wenn es sich nicht um einen Freispruch mangels Beweisen

handle, habe das Interesse des Staates an einer lückenlosen Dokumentierung

polizeilichen Handelns vor dem Interesse des zu Unrecht in eine

Strafuntersuchung hineingezogenen Bürgers an der datenschutzrechtlichen

"restitutio in integrum" zurückzutreten. Polizeiliche Daten seien für

die spätere Geltendmachung von Ansprüchen der betroffenen Person nicht

erforderlich, weil hiefür die Untersuchungsakten beigezogen werden könnten. Ein

Vermerk, wonach das Strafverfahren eingestellt worden sei, genüge nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Ausserdem erlaube die

POLIS-Verordnung einen sehr weit gehenden Datenzugriff und Datenaustausch. Die

Beschwerdeführerin belege in ihrer Argumentation, dass eine Datenbank bezüglich

eingestellter Untersuchungen immer geeignet sei, den Verdacht strafbaren

Verhaltens zu nähren.

4.

4.1

Die

POLIS-Verordnung führt unter dem Abschnitt "Rechte der Betroffenen"

ausdrücklich das Recht auf Auskunft (§ 12 POLIS-V) und das

Berichtigungsrecht (§ 13 Abs. 1 und 2 POLIS-V) auf. Ferner ist das Recht

auf Akteneinsicht näher geregelt (§ 11 POLIS-V). Ein Recht auf Löschung der

Daten ist zwar nicht explizit in der POLIS-Verordnung enthalten. Allerdings

wird ein solches auch nicht ausgeschlossen, weil die POLIS-Verordnung die

Rechte betroffener Personen nicht abschliessend umschreibt (vgl. Formulierung

in § 13 Abs. 1 POLIS-V: "Gesuche zur Wahrnehmung von anderen

Rechten, insbesondere des Berichtigungsrechts … sind bei …

einzureichen."). Im kantonalen Datenschutzgesetz, worauf die

POLIS-Verordnung jeweils verweist, ist das Begehren auf Vernichtung von Daten

wiederum vorgesehen (§ 19 Abs. 2 lit. a DatenschutzG).

Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten im

POLIS-Informationssystem werden mit den Geschäftsdaten gelöscht. Letztere sind

zu löschen, wenn – wie hier im Zusammenhang mit Straftaten – die

Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 18 Abs. 1 und 2 POLIS-V). Bei

einer Einstellung des Strafverfahrens (sowie in näher umschriebenen weiteren Fällen)

kann die betroffene Person unter Vorlage des entsprechenden formell

rechtskräftigen Entscheids eine ergänzende Eintragung im POLIS erwirken. Die

Polizei nimmt die Eintragung unabhängig vom Ersuchen der betroffenen Person von

Amtes wegen vor, wenn ihr entsprechende Entscheide zugestellt werden (§ 13

Abs. 3 POLIS-V).

4.2

Die

Vorinstanz hat einen Anspruch auf ersatzlose Löschung der Daten direkt aus der

verfassungsmässig garantierten Unschuldsvermutung abgeleitet (Art. 32 Abs.

1.

BV). Es ist somit zu prüfen, ob das Bundesverfassungsrecht einen solchen

Anspruch statuiert. Erweist sich umgekehrt die weitere Aufbewahrung der Daten

als vereinbar mit dem Bundesverfassungsrecht, so besteht folglich auch kein

Anspruch auf Datenlöschung.

5.

5.1

In Art. 32

Abs. 1 BV ist die Unschuldsvermutung verankert: Jede Person gilt bis zur

rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Der Unschuldsvermutung kommt in

erster Linie eine Bedeutung als Beweislast- und Beweiswürdigungsregelung im

Strafverfahren zu (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

6.

A., Zürich 2005, N. 865; Hans Vest in: Bernhard Ehrenzeller u.a.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 32

N. 12 f.). Darüber hinaus ist die Unschuldsvermutung auch bei der

Datenaufbewahrung beachtlich. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde

allerdings eine mögliche Verletzung der Unschuldsvermutung nur hinsichtlich der

Aufbewahrung von erkennungsdienstlichem Material geprüft (BGE 124 I

80.

E. 2e S. 84, 120 Ia 147 E. 3b; vgl. auch Vest, Art. 32 N. 16;

Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 564). Zu den

erkennungsdienstlichen Unterlagen gehören Fotos (BGE 120 Ia 147),

Fingerabdrücke, Handschriftenproben, Blut-, Urin- oder Speichelproben sowie

darauf abgestützte DNA-Analysen (BGE 124 I 80). Dieses erkennungsdienstliche

Material dient der gegenwärtigen oder zukünftigen Identifizierung von Personen

(Ivo Schwegler, Datenschutz im Polizeiwesen von Bund und Kantonen, Bern 2001,

S. 94; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000,

S. 453; BGE 128 II 259 E. 3.4.1 S. 271; für den Kanton Zürich § 2

Abs. 1 V erkennungsdienstl. Behandlung).

5.2

Vorliegend

geht es aber nicht um die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Daten, die

von der Art her gar nicht Bestandteil des POLIS-Informationssystems sein können

(§§ 6 f. POLIS-V). Die erkennungsdienstlichen Unterlagen wurden inzwischen

vernichtet (vgl. Sachverhalt, I.A). Es kann offen bleiben, ob die Speicherung

der Daten im POLIS-Informationssystem überhaupt vom Schutzbereich der

Unschuldsvermutung erfasst wird, weil diese Daten mit dem Hinweis auf die

Einstellung der Strafuntersuchung gerade die Annahme entkräften, die betroffene

Person sei schuldig. Die Voraussetzungen für eine allfällige Einschränkung

dieses Grundrechts wären jedenfalls erfüllt (dazu E. 6.2.1-4).

6.

6.1

Art. 13

Abs. 2 BV statuiert einen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen

Daten und bringt das informationelle Selbstbestimmungsrecht zum Ausdruck (Häfelin/Haller,

N. 389; Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 13 N. 38). Art. 13

BV schützt dabei in besonderer Weise die verschiedenste Aspekte umfassende

Privatsphäre, während die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV

als das grundlegende Freiheitsrecht bezeichnet werden kann (ZBl 2007, S. 407 E. 2.2).

Der grundrechtliche Schutz betrifft jedes staatliche Erheben, Sammeln,

Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug zur

Privatsphäre einer Person haben. Jeder derartige staatliche Umgang mit

Personendaten ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen von

Grundrechtseinschränkungen zulässig (Müller, S. 45 f.). Einschränkungen von

Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV),

müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und

verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs.

4).

6.2

6.2.1

Das Bundesgericht hat im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zur

POLIS-Verordnung festgehalten, dass offen gelassen werden könne, ob die von

dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen schwere Einschränkungen von verfassungsmässigen

Rechten darstellten, da die POLIS-Verordnung über eine hinreichende formell-gesetzliche

Grundlage verfüge. Sie stütze sich auf § 35 lit. c POG. Ausserdem

enthalte § 34 POG auch materielle Grundsätze zur Datenbearbeitung (BGr, 23. April

2007,1P.71/2006, E. 5, www.bger.ch).

6.2.2

Das öffentliche Interesse für den staatlichen Umgang mit

Personendaten und damit – wie vorliegend – auch für die Aufbewahrung

von Daten im POLIS-Informationssystem liegt in der Sicherstellung der

polizeilichen Tätigkeit. Kanton und Gemeinden haben nämlich die öffentliche

Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten (Art. 100 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005; § 74 Abs. 1 GemeindeG). Die polizeilichen

Dienstleistungen beschränken sich dabei nicht bloss auf kriminalpolizeiliche

Aufgaben (namentlich Aufklärung von Straftaten; § 8 POG und § 72a des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Sie umfassen im Weiteren

auch sicherheitspolizeiliche und verkehrspolizeiliche Aufgaben (§§ 9 f.

POG).

6.2.3

Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit leuchtet ohne

weiteres ein, dass eine effiziente Erfüllung dieser polizeilichen Tätigkeiten

die Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten voraussetzt. Ein

Informationssystem ist somit geeignet und auch erforderlich, den

polizeilichen Auftrag zu unterstützen (vgl. auch den Zweck des

POLIS-Informationssystems in § 4 POLIS-V; dazu E. 1.3). Insbesondere

ermöglicht erst eine vollständige Archivierung aller polizeilich relevanten

Ereignisse zuverlässige Recherchierarbeiten und eine Dokumentation der

polizeilichen Tätigkeit. Dies kann sich durchaus auch zugunsten einer im

POLIS-Informationssystem vermerkten Person auswirken, wenn nämlich diese Daten

zum Beispiel gerade eine Beteiligung dieser Person an einer Straftat ausschliessen

(vgl. das Beispiel im Einspracheentscheid des Stadtrats, E. II/3.1.2 S.

7).

Bei der Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation bzw. der Abwägung

von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse ist zunächst nochmals

festzuhalten, dass es sich nicht um die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen

Daten handelt. Diese sind gelöscht worden (vgl. Sachverhalt, I.A; E. 5.2).

In inhaltlicher Hinsicht sind die aufbewahrten

Daten mit einem Hinweis auf die eingestellte Strafuntersuchung versehen. Damit

wird dem datenschutzrechtlichen Berichtigungsrecht Nachachtung verschafft (§ 13

Abs. 1 POLIS-V; § 19 Abs. 2 lit. a DatenschutzG). Die Information ist

somit klar und auch wahr. Der Informationsgehalt ist aber auch mit Blick auf

den Adressatenkreis zu würdigen. Daten aus dem POLIS-Informationssystem werden nur

einem beschränkten, genau bezeichneten Kreis von Behörden bekannt gegeben, die

über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- und Rechtshilfe verfügen (§ 10

POLIS-V). Im Rahmen der polizeilichen Nutzung sind einzelne Benutzergruppen und

entsprechend abgestufte Zugriffsrechte zu definieren (§ 15 Abs. 2 und 3

POLIS-V). Damit ist hinreichend sichergestellt, dass der Datenzugriff

fachkundigem Personal vorbehalten ist, welches in der Lage ist, die

Aussagekraft der Information richtig zu beurteilen. So sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, dass der Hinweis auf eine eingestellte Strafuntersuchung falsch

interpretiert werden könnte und dass den zugriffsberechtigten Personen nicht

bewusst wäre, dass es unterschiedliche Gründe für die Einstellung einer

Strafuntersuchung gibt. Zu Recht unterstreicht die Beschwerdeführerin, dass die

POLIS-Datenbank gerade nicht dem Strafregister gleichzusetzen sei. Deshalb

kommt es entgegen den Darlegungen der Parteien für die Beurteilung der

Zulässigkeit einer weiteren Aufbewahrung der Daten nicht darauf an, aus welchen

Gründen die Strafuntersuchung eingestellt worden ist. Es erübrigt sich deshalb

auch für das Verwaltungsgericht, im Beschwerdeverfahren die vollständigen

Strafakten, wie vom Beschwerdegegner beantragt, beizuziehen. Insofern

unterscheidet sich diese Beurteilung von der Würdigung der Aufbewahrung von

erkennungsdienstlichem Material. In letzterem Fall kann die Berücksichtigung

des Grundes, weshalb ein Strafverfahren eingestellt worden ist, für die Frage

der Zulässigkeit einer Fortsetzung der Datenaufbewahrung wesentlich sein (ZBl

2007, S. 407 E. 3). Der strengere Massstab, der an die Speicherung von

erkennungsdienstlichen Daten gelegt wird, ist freilich sachlich begründet, weil

mit diesen Mitteln stets eine persönliche Identifikation einer Person

angestrebt wird.

Das Interesse des Beschwerdegegners an einer Löschung der

Daten gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer lückenlosen

Dokumentation polizeilicher Ereignisse vermindert sich auch insofern, als

künftig weitere Verbesserungen am POLIS-Informationssystem vorgenommen werden.

So ist der Regierungsrat vom Kantonsrat in verbindlicher Form beauftragt

worden, gesetzliche Grundlagen zu schaffen,

damit die Aktualisierung von Daten im POLIS gewährleistet ist, namentlich durch

die Verpflichtung der Justiz zur Weiterleitung des Ausgangs von Strafverfahren

an die Polizei (Motion Nr. 226/2005, überwiesen am 28. August 2006, Prot.

KR 2003-07, S. 11889 ff.). Ein weiterer Auftrag zielt darauf ab, mit einem

Gesetz die Aktualität der POLIS-Datenbank sicherzustellen und diese Aktualität

durch eine unabhängige Behörde kontrollieren zu lassen (Motion Nr. 352/2006,

überwiesen am 23. April 2007, Prot. KR 2003-07, S. 14895 ff.; ferner

als Postulat überwiesene Motion, wonach der Regierungsrat zu prüfen hat, wie

das POLIS-Informationssystem in ein operatives System [mit aktuellen

Fahndungsdaten] und in ein archivarisches System [mit dem Zweck polizeilicher

Dokumentation; erhöhte Zugriffsvoraussetzungen] unterteilt werden kann; Nr. 351/2006,

überwiesen am 23. April 2007, Prot. KR 2003-07, S. 14880 ff.).

In zeitlicher Hinsicht ist wesentlich, dass die im

POLIS-Informationssystem gespeicherten Daten nicht "ewig" in der Datenbank

verbleiben. Die POLIS-Verordnung sieht differenzierte Aufbewahrungsdauern vor (§ 18

POLIS-V; vgl. E. 4.1). Im Zusammenhang mit einer (eingestellten)

Strafuntersuchung wegen Körperverletzung sind die Daten mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung

zu löschen, das heisst bei einer schweren Körperverletzung nach 15 Jahren nach

der Tat (Art. 122 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b und Art. 98

lit. a des Strafgesetzbuchs, StGB), bei einer einfachen Körperverletzung nach 7

Jahren (Art. 123 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98

lit. a StGB). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer langen

Aufbewahrungsdauer die Gefahr von Verwechslungen und Verfälschungen steigt (BGE 124

I 80 E. 2e S. 84 in Bezug auf erkennungsdienstliches Material).

Insgesamt wiegt das Interesse an der Aufbewahrung der

Daten im POLIS-Informationssystem zur polizeilichen Aufgabenerfüllung schwerer

als das Interesse des Beschwerdegegners an einer Löschung dieser Daten, deren

Informationsgehalt beschränkt und nur einem fachkundigen sowie begrenzten

Personenkreis zugänglich ist.

6.2.4

Der Kernhalt der Garantie nach Art. 13 Abs. 2 BV wird nicht tangiert.

Der Schutzumfang dieser Verfassungsnorm wird angesichts der nur restriktiv

zugänglichen Daten des Beschwerdegegners und der zeitlich begrenzten

Aufbewahrungsdauer nicht ausgehebelt (vgl. zum Kerngehaltsbegriff Häfelin/Haller,

N. 324 ff.; Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 36 N.

27.

f.).

6.2.5

In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die Erwägungen des Bundesgerichts,

die es im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle angestellt hat (BGr, 23. April

2007,1P.71/2006, www.bger.ch). Das Gericht führte zur Aufbewahrung der Daten

unter einer Ergänzung der Einstellung der Strafuntersuchung Folgendes aus:

"[Es] … kann nicht gesagt

werden, dass sich diese Ordnung als nicht verfassungskonform handhaben lasse

und dass entsprechende Ergänzungen im Informationssystem nicht tatsächlich

nachgeführt würden; sie schliesst auch nicht aus, dass in Fällen von Freispruch

bzw. Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren entsprechende

Entscheide der Polizei zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen systematisch

mitgeteilt würden." (E. 6.2)

Konkret ist beim Beschwerdegegner die Einstellung der

Strafuntersuchung in korrekter Form vermerkt worden. Die Polizei nimmt die

Eintragung des Ergebnisses des Strafverfahrens von Amtes wegen vor, wenn ihr

entsprechende Entscheide zugestellt werden (§ 13 Abs. 3 letzter Satz

POLIS-V). Wie ausgeführt (E. 6.2.3), wird der Regierungsrat in naher

Zukunft aufgrund der überwiesenen parlamentarischen Vorstösse des Kantonsrates

die Aktualisierung des Datenbestands im POLIS-Informationssystem weiter zu

verbessern haben. Daher kann im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen nicht

der Schluss gezogen werden, der Umgang mit den Daten des Beschwerdegegners

erfolge in verfassungswidriger Art und Weise.

Keine andere Beurteilung drängt sich aufgrund des

Entscheids 1P.46/2001 des Bundesgerichts vom 2. März 2001 (www.bger.ch = 8/33)

auf, auf welchen sich der Beschwerdegegner bezieht. Die Rechtslage ist insofern

unterschiedlich, als in diesem Entscheid das kantonale Recht keine spezifische

Norm wie das zürcherische Recht aufweist, die bei einer Einstellung einer

Strafuntersuchung einen Anspruch auf eine ergänzende Eintragung statuiert und

bei Vorlage eines entsprechenden Entscheids diese Eintragung ohne weiteres

Verfahren ermöglicht (§ 13 Abs. 3 POLIS-V).

7.

Zusammenfassend erweist sich die weitere Aufbewahrung der

Daten des Beschwerdegegners im POLIS-Informationssystem als rechtmässig. Ein

Anspruch auf Löschung der Daten besteht gestützt auf Bundesverfassungsrecht

nicht. Ebenso wenig kann ein Vernichtungsanspruch aus dem kantonalen

Datenschutzrecht (E. 4.1) abgeleitet werden. Bei der Prüfung eines entsprechenden

Begehrens nach § 19 Abs. 2 lit. a DatenschutzG ist dieselbe Interessenabwägung

massgeblich wie sie unter dem Gesichtswinkel des Bundesverfassungsrechts

vorzunehmen ist. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist folglich unzutreffend.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Rekursverfügung des

Statthalteramtes des Bezirks Zürich vom 13. Juni 2007 aufzuheben.

Entsprechend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens neu zu regeln: Die Kosten (Fr. 672.-) werden dem Beschwerdegegner

(= Rekurrenten) auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), und die Beschwerdeführerin hat

für das Rekursverfahren keine solche beantragt. Es sind daher im Rekursverfahren

keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Beide Parteien verlangen eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen dafür nicht. Die Führung von

Rechtsmittelverfahren gehört – gerade auch im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen

Fragen – zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine

Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch

nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift

mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 19 mit Hinweisen). Dem Beschwerdegegner steht entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rekursverfügung des Statthalteramtes des

Bezirks Zürich vom 13. Juni 2007 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Es werden für das

Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Es werden für

das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …