VB.2007.00317
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00317
3. Dezember 2007Deutsch19 min
(URT.2007.10356)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00317
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung
(Sachverhalt: Der Sozialhilfeempfänger lebte bei seiner nicht erwerbstätigen Mutter, wobei die Art des Zusammenwohnens umstritten ist. In dessen Sozialhilfebudget wurde eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- als Einnahme eingerechnet.)
Zuständigkeit und Streitwert (E. 1.1). Ein Antrag in der Beschwerdeantwort der Gemeinde, womit implizit die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses (teilweise Gutheissung) verlangt wird, kann nicht als eigenständiger Beschwerdeantrag verstanden werden. Ein separates Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich nicht zu eröffnen (E. 1.2).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer vor allen Instanzen seine Argumente vorbringen konnte und diese auch geprüft wurden (E. 2).
Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zur Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung im Besonderen (E. 4).
Für die Zeit n a c h dem Wegzug der Mutter in einen anderen Kanton - bescheinigt durch eine förmliche Abmeldung -, ist davon auszugehen, dass tatsächlich keine gemeinsame Haushaltführung vorliegt. Für die Zeit v o r dem Wegzug der Mutter deutet die Tatsache der Anmeldung für einen hiesigen Aufenthalt hin, während der Beschwerdeführer eine gemeinsame Haushaltführung der Mutter bestreitet. Frage kann offen gelassen werden (E. 5.1), weil der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt, dass die Mutter häufig abwesend war und die Wohnung nicht benützt hat, was jedenfalls gegen eine Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung spricht. Die kommunalen Richtlinien legen unter den vorliegenden Verhältnissen ebenfalls für diese Lösung (E. 5.2). Zusammenfassung; Gutheissung der Beschwerde (E. 5.3).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos, weil der Beschwerdeführer obsiegt bzw. weil ihm von den Vorinstanzen keine Kosten auferlegt wurden (E. 6.2). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind nicht erfüllt (E. 6.3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG
HAUSHALTFÜHRUNG
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SOZIALHILFE
VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNSITZVERLEGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 18 Abs. II KV
§ 14 SHG
§ 17 Abs. I SHV
§ 7 VRG
§ 10 Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00317
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich
Support Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht Sozialhilfeleistungen von der Stadt Zürich und
lebte in einer 2 ½ Zimmer-Wohnung bei seiner Mutter (wobei die Art
des Zusammenwohnens umstritten ist). Mit Beschluss vom 27. Juni 2006 rechnete
die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich im
Sozialhilfebudget As eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr.
900.- als Einnahme ein. Die Kommission ging davon aus, dass die Mutter anzuhalten
sei, entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen einen Haushaltsbeitrag zu
leisten. Die von A eingereichten Unterlagen genügten nicht, um die
Einkommensverhältnisse der Mutter abzuklären. Trotz entsprechender Aufforderungen
habe es A abgelehnt, weitere Unterlagen einzureichen, weil seine Mutter mit
Verweis auf den Persönlichkeitsschutz nicht bereit sei, weiter führende
Dokumente auszuhändigen.
Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission wies
eine Einsprache am 6. September 2006 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich
am 21. Juni 2007 teilweise gut. Er reduzierte die anzurechnende monatliche
Haushaltsführungsentschädigung auf Fr. 550.-. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wies er ab.
III.
A reichte am 19. Juli 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
ein. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –, es sei der
Beschluss des Bezirksrats vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen,
dass auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung zu verzichten sei.
Eventualiter sei die Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Erstinstanz
zurückzuweisen bzw. es sei zumindest ab 1. Januar 2007 keine
Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen. Ausserdem stellte er das Begehren
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Im Weiteren sei ihm selbst im Fall einer Bestätigung des
bezirksrätlichen Beschlusses eine anteilsmässige Prozessentschädigung für das
Rekursverfahren zuzusprechen. Der Bezirksrat verzichtete am 26. Juli 2007 auf
eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich stellte am 16. August
2007.
den Antrag, es sei eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr.
900.
- anzurechnen. Nachdem die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer
zugestellt worden war, reichte dieser am 10. September 2007 unaufgefordert
eine Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus
dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich zuständig
(§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Sozialhilfeleistungen entspricht der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von
zwölf Monaten (RB 1998 Nr. 21). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anrechnung einer monatlichen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- (von
der Vorinstanz auf diesen Betrag herabgesetzt). Folglich ergibt sich ein
Streitwert von Fr. 6'600.- (12 x Fr. 550.-), weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens
in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 16. August 2007 die
Feststellung, dass im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ab 1. August
2006.
eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- anzurechnen
sei, nachdem die Vorinstanz die Höhe dieser Entschädigung auf Fr. 550.-
herabgesetzt hat. Diese Eingabe nimmt eingangs Bezug auf die Präsidialverfügung
vom 23. Juli 2007, womit der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort angesetzt worden ist (Prot. S. 2). Die Eingabe vom 16. August
2007.
ist daher als Beschwerdeantwort zu verstehen. Weil aber der
Verwaltungsprozess im Kanton Zürich die Anschlussbeschwerde nicht kennt (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 62), ist ein in der Beschwerdeantwort formulierter Antrag, womit
jedenfalls implizit die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses verlangt
wird, nicht als eigenständiger Beschwerdeantrag zu verstehen. Es ist daher auch
kein separates Beschwerdeverfahren zu eröffnen.
2.
2.1
Der Bezirksrat sah im Umstand, dass die Einspracheinstanz ihrem
Entscheid eine andere Begründung zugrunde gelegt habe als die
Einzelfallkommission, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der
Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, seine Anliegen anzubringen. Die
Berechnung der Einspracheinstanz beruhe auf Unterlagen, die vom Beschwerdeführer
selber stammten.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der
Prüfungs- und Begründungspflicht geltend. Bislang habe sich keine der Instanzen
mit dem Argument auseinandergesetzt, wonach es sich beim Zusammenleben mit
seiner Mutter nicht um eine gemeinsame Haushaltsführung handle. Die
Vorinstanzen hätten die Haushaltsführungsentschädigung entweder auf Fr. 900.-
bzw. auf Fr. 550.- festgelegt. Weil sie aber nicht die Möglichkeit geprüft hätten,
von einer Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ganz abzusehen,
hätten sie zudem ihr Ermessen unterschritten. Die fehlerhafte Ermessensausübung
der Erstinstanz sei von den anderen Instanzen nicht geprüft worden.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer
betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und
den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahme durch die urteilenden
Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 2, 28 Abs. 1 VRG;
Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich
etc. 2005, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28
N. 4). Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren seine Argumente
vorbringen, sei es vor dem Beschluss der Einzelfallkommission, als Einsprecher
oder als Rekurrent. Alle Instanzen haben die vom Beschwerdeführer eingereichten
Rechtsschriften und Unterlagen geprüft und sich mit der Frage
auseinandergesetzt, ob eine gemeinsame Haushaltsführung vorliege. Dass die Prüfung
durch die Einzelfallkommission als Erstinstanz nur rudimentär vorgenommen
werden konnte, hängt damit zusammen, dass der Beschwerdeführer trotz
entsprechender Aufforderungen notwendige Dokumente nicht der Behörde
eingereicht hat. Die Einspracheinstanz und der Bezirksrat haben sich aber
ausführlich mit der gesamten Situation und insbesondere mit den konkreten
finanziellen Verhältnissen befasst. Diese beiden Instanzen haben auch die
Rechtslage dargelegt und dabei nicht übersehen, dass der Rahmen der
anzurechnenden Haushaltsführungsentschädigung in den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) lediglich als "Empfehlung"
angegeben wird (Kap. F.5.2) und städtische Richtlinien anwendbar sind, die
unter Umständen sogar einen Verzicht auf die Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung zulassen. Keinen Zusammenhang mit dem Anspruch
auf rechtliches Gehör hat die Rüge, wonach die Vorinstanzen das Ermessen
fehlerhaft ausgeübt hätten, weil damit nicht ein verfahrensrechtlicher Mangel,
sondern ein Fehler in der konkreten Würdigung geltend gemacht wird. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt worden.
3.
3.1
Der Bezirksrat weist darauf hin, dass nach den Richtlinien der Fürsorgebehörde
der Stadt Zürich für die Bemessung der Entschädigung für Haushaltsführung vom
13.
März 2001 (Richtlinien Haushaltsführung) auf eine Anrechnung einer
Haushaltsentschädigung verzichtet werden könne, wenn die nicht unterstützte
Person keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehe. Vorliegend scheine der
vollständige Verzicht auf eine Haushaltsentschädigung nicht angezeigt. Zwar sei
die Mutter des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig. Doch wegen ihrer häufigen
Abwesenheit sei ihre Situation vergleichbar mit derjenigen einer erwerbstätigen
Person. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
der Abwesenheit seiner Mutter die für sie anfallenden Hausarbeiten erledige. Zu
berücksichtigen sei allerdings, dass für eine abwesende Person weniger
Hausarbeit anfalle und dass in der Zeit der Anwesenheit der Mutter diese gleich
viel Zeit für die Erledigung der Hausarbeiten habe wie der Beschwerdeführer.
Deshalb sei die Anrechnung einer maximalen Haushaltsentschädigung nicht
gerechtfertigt und der Betrag auf das Minimum von Fr. 550.- zu reduzieren. Bei
einer Wohnsitzverlegung der Mutter in der Gemeinde X (Kanton Y) sei die
Situation neu zu beurteilen.
3.2
Der Beschwerdeführer führt aus, in der Zeitperiode vom 1. August 2006
bis zum 31. Dezember 2006 habe die Mutter zwar ihren formellen
Wohnsitz in Zürich gehabt. Sie habe aber bereits vor Jahren versucht, ihren
Wohnsitz in den Kanton Y zu verlegen. Dort befinde sich de facto der
Lebensmittelpunkt. Die formelle Wohnsitznahme sei ihr nur deshalb verwehrt worden,
weil sie damals noch immer in Teilzeit in Zürich gearbeitet habe. Die meiste
Zeit halte sie sich in X auf. Eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer
bestehe in Zürich nicht. Es gehe nur um eine Aufwandteilung der Mietkosten. Die
Mutter umgehe so die Kosten für ein Hotel, wenn sie ihre Kinder in Zürich besuche,
und der Beschwerdeführer spare einen Teil der Mietkosten. – Ab 1.
Januar 2007 habe die Mutter ihren Wohnsitz auch formell nach X verlegt.
Diese neue Tatsache sei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Seit diesem
Zeitpunkt könne ein gemeinsamer Haushalt auf jeden Fall nicht mehr fingiert
werden. Dieser Umstand sei denn auch im Leistungsentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2007 berücksichtigt worden, indem ab 1. April
2007.
der Bedarf für die Wohnkosten auf Fr. 1'100.- festgesetzt worden sei. –
Selbst wenn von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre, könne gleichwohl
keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden, weil der
Beschwerdeführer die Haushaltsführung nicht effektiv ausübe, weil die Mutter
nur besuchsweise beim Beschwerdeführer weile. Die Argumentation der Vorinstanz
sei nicht richtig, wonach der Beschwerdeführer bei Abwesenheit seiner Mutter
die Hausarbeiten erledige, weil die Mutter nicht wie bei einer erwerbstätigen
Person bloss tagsüber ausser Haus sei, sondern an einem andern Ort wohne, wo
sie ihren eigenen Haushalt führe.
3.3
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischen
August und Dezember 2006 zusammen mit seiner Mutter in einer Wohnung in
Zürich gelebt und die Mutter dort ihren (Haupt-)Wohnsitz gehabt habe. Dem
Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar gewesen, den Haushalt zu führen.
Es sei deshalb eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.-
anzurechnen. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2007, als die Mutter ihren
offiziellen Wohnsitz in den Kanton Y verlegt habe, sei aus Sicht der
Sozialhilfe auf den effektiven Aufenthalt abzustellen. Die Mutter halte sich sowohl
im Kanton Y als auch im Kanton Zürich auf, erhalte die Wohngelegenheit beim
Beschwerdeführer aufrecht und finanziere einen Teil der Wohnkosten. Sie sei in
der Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Mutter den effektiven Aufenthaltsort unter der Woche nicht
geändert habe. Deshalb sei auch ab Januar 2007 eine monatliche
Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 900.- anzurechnen.
3.4
In der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerdeantwort präzisiert der Beschwerdeführer,
dass die Anmeldung als Wochenaufenthalterin in Zürich für die Mutter bloss eine
Überlegung gewesen sei. Eine solche Anmeldung sei tatsächlich nicht erfolgt.
Die Anmeldung in X per 1. Januar 2007 sei dokumentiert. Unzutreffend sei die
Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter
zusammengewohnt. Es habe bloss gelegentliche Besuche der Mutter beim
Beschwerdeführer gegeben.
4.
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG).
Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen
Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2
der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Führt eine
unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht
unterstützt werden, hat sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die
Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als
Einkommen anzurechnen. Bei einem Haushalt mit zwei Personen liegt die
empfohlene Entschädigung zwischen Fr. 550.- und Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien,
Kap. F.5.2). Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu
berücksichtigen, dass die zuständige Behörde nicht genau feststellen kann, in
welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im
konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende
Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an
enge Grenzen, weshalb die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien
abgeschätzt werden darf. Die Richtlinien
Haushaltsführung der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich regeln die Festsetzung
der Entschädigung im Betragsrahmen gemäss SKOS-Richtlinien näher. Für den
Einbezug einer Haushaltsführungsentschädigung wird vorausgesetzt, dass die unterstützte
und die nicht unterstützte Person in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden (lit. B am Anfang). Wenn – wie
vorliegend – die nicht unterstützte Person keiner bezahlten Erwerbsarbeit
nachgeht, sondern lediglich über Einnahmen aus Erwerbsersatz (z.B. Rente)
verfügt, so kann auf den Einbezug einer Entschädigung verzichtet werden (lit.
D).
5.
5.1
Streitig ist in erster Linie, ob überhaupt die Voraussetzung eines
gemeinsamen Haushalts erfüllt ist. In den Akten ist der förmliche Wohnsitzwechsel
der Mutter des Beschwerdeführers von Zürich nach X per 1. Januar 2007
dokumentiert: Die Wegzugsgemeinde bestätigt die Abmeldung, und die
Zuzugsgemeinde bescheinigt im Zusammenhang mit dem Wohnsitzwechsel die Aufnahme
ins Stimmregister und ins Steuerregister. Aus diesem Grund rechtfertigt sich
eine getrennte Beurteilung für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2007 bzw. für
die Zeitperiode davor. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin
am 22. Juni 2007 mit rückwirkender Geltung ab 1. April 2007 der veränderten
Wohnsituation des Beschwerdeführers Rechnung getragen und bei der Bedarfsberechnung
die Wohnkosten angepasst hat.
Für die Zeit nach dem 1. Januar 2007 (und bis zum
Inkrafttreten der neuen Bedarfsberechnung am 1. April 2007) bildet die amtlich
bescheinigte Verlegung des Wohnsitzes von Zürich nach X ein gewichtiges Indiz,
dass in dieser Zeitphase kein gemeinsamer Haushalt von Beschwerdeführer und
seiner Mutter geführt wird. Die Mutter besitzt in X seit langer Zeit ein Haus,
so dass ihr nicht entgegengehalten werden kann, die Verlegung des Wohnsitzes
sei nur vorübergehend oder fingiert. Der Bezirksrat hat im Übrigen bereits
darauf hingewiesen, dass bei einer Wohnsitzverlegung die Situation allenfalls
neu beurteilt werden müsse, was denn auch mit der neu erstellten
Bedarfsberechnung ab 1. April 2007 geschehen ist. Anhaltspunkte, die schlüssig
einen effektiven Aufenthalt der Mutter beim Beschwerdeführer in Zürich trotz
Verlegung des Wohnsitzes nach X nahe legen würden, sind keine ersichtlich. Der
Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass gelegentliche Besuche in
Zürich noch nicht auf einen gemeinsamen Haushalt schliessen liessen. Damit ein
gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist von einer gewissen Dauerhaftigkeit des
gemeinschaftlichen Wohnens auszugehen. Aus einer bloss gelegentlichen
Beherbergung im Rahmen von verwandtschaftlichen Besuchen folgt noch keine
gemeinsame Haushaltsführung, die in sozialhilferechtlich relevanter Weise auch
eine Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung nach sich zöge.
Für die Zeit vor dem 1. Januar 2007
erweckt zwar die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Zürich
angemeldet war, den Anschein, dass sie sich auch hier aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. Mai 2006 an das zuständige Sozialzentrum
ausgeführt, dass eine Wohngemeinschaft bestehe, deren Zweck aber allein im
gemeinsamen Wohnen begründet sei; eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
bestehe nicht. Sodann hat er im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht,
dass sich die Mutter meistens in X aufhalte. Ob für die Zeitperiode vom 1.
August 2006 (erstmalige Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrags) bis zum 31.
Dezember 2006 noch von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist, kann jedoch
aus der nachstehenden Erwägung offen bleiben.
5.2
Der mögliche Verzicht auf den Einbezug einer
Haushaltsführungsentschädigung, wenn die nicht unterstützte Person keiner
bezahlten Erwerbsarbeit nachgeht, ist damit begründet, dass in diesem Fall die
nicht unterstützte Person über ebenso viel Zeit für die Haushaltsführung
verfügt wie die unterstützte Person. Eine Entschädigung sollte nur verlangt werden,
wenn feststeht, dass die unterstützte Person die Haushaltsführung für die nicht
unterstützte Person effektiv auch ausübt (lit. D der Richtlinien
Haushaltsführung; vgl. auch E. 4). Von einer effektiven Ausübung der
Haushaltsführung seitens der unterstützten Person zugunsten der nicht
unterstützten Wohnungspartnerin kann aber auch dann nicht ausgegangen werden,
wenn die Partnerin die Wohnung die meiste Zeit nicht benutzt, wie das hier der
Beschwerdeführer auch für die Zeit vom August bis Dezember 2006 glaubhaft
geltend gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats spricht dieser Umstand
nicht nur für eine Reduktion der von der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom
27.
Juni 2007 angerechneten Haushaltsführungsentschädigung, sondern dafür,
(bereits) für die Zeit von August bis Dezember 2006 auf die Anrechnung einer
solchen Entschädigung als Einkommen des Beschwerdegegners zu verzichten.
Sodann entspricht ein solcher Verzicht auch den Richtlinien
Haushaltsführung der Beschwerdegegnerin, wonach von der Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung abgesehen werden kann, wenn die nicht
unterstützte Person keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern
lediglich über Einnahmen aus Erwerbsersatz verfügt. Wie zu diesem Grundsatz
anzumerken ist, steht er nicht im Widerspruch zu den SKOS-Richtlinien (F.5.2),
welche indessen eine solche Regel auch nicht unmittelbar empfehlen, sodass den
Gemeinden auch eine andere Praxis möglich bleibt (vgl. etwa VGr, 5. Dezember
2007, VB.2007.00467, www.vgrzh.ch). Der Stadt Zürich steht es im Rahmen des ihr
bei der Anwendung des Sozialhilfegesetzes und der SKOS-Richtlinien zustehenden
Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums durchaus zu, in eigenen Richtlinien
(deren Erlass sich bei einer Gemeinde mit derart vielen Sozialhilfeempfängern
aufdrängt) eine solche Regel festzulegen, die alsdann schon aus Gründen der
Rechtsgleichheit – zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis innerhalb der
Gemeinde – einheitlich anzuwenden ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58
ff.). Auch dieser Gesichtspunkt spricht im vorliegenden Fall für den Verzicht
auf die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung.
5.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung für die gesamte zu beurteilende Zeitspanne nicht
rechtfertigen lässt, und zwar für die Periode vom 1. Januar 2007 bis zur neu
erstellten Bedarfsberechnung ab 1. April 2007 schon mangels eines
gemeinsamen Haushalts von Beschwerdeführer und dessen Mutter und für die
Periode zuvor vom 1. August bis 31. Dezember 2006, weil wegen der häufigen
Abwesenheit der Mutter nicht feststeht, dass sie von einer gemeinsamen Haushaltsführung
in relevantem Umfang direkt hätte profitieren können. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen, und die vorinstanzlichen Beschlüsse sind aufzuheben.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer stellt vor allen Rechtsmittelinstanzen das Begehren um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).
Ausserdem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§
16.
Abs. 2 VRG).
6.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne weiteres auszugehen.
Das Rechtsmittelverfahren war für den Beschwerdeführer erfolgreich.
Dementsprechend wären die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung
nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt. Im Einsprache- und im Rekursverfahren sind ihm
(trotz gänzlichem bzw. teilweisem Unterliegen) ohnehin keine Kosten auferlegt
worden; im jetzigen Beschwerdeverfahren hat er keine Kosten zu tragen, weil er
obsiegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit erweist sich das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
6.3
Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess ist der rechtserhebliche
Sachverhalt aufgrund der Untersuchungspflicht unter Mitwirkung der Beteiligten
von Amtes wegen zu ermitteln (§ 7 VRG); sodann kommt dem Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2) im Verwaltungsprozess gegenüber
zivilrechtlichen Verfahren eine erhöhte Bedeutung zu. Das gilt im besonderen
Masse in sozialhilferechtlichen Verfahren, wo es regelmässig vorab um die Darlegung
der persönlichen Verhältnisse geht, welche dem Betroffenen in der Regel ohne
anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar ist. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist daher in solchen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen
(vgl. auch BGr, 14. Dezember 2006,2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Im
vorliegenden Fall sind die Interessen des Beschwerdeführers zwar erheblich, jedoch
nicht sehr schwer betroffen. Sodann bot das Verfahren weder besondere
rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters
unbedingt erforderlich machten. Wie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai
2006.
an das zuständige Sozialzentrum zeigt, ist der Beschwerdeführer durchaus
in der Lage seinen Standpunkt gegenüber der Behörde selber zu vertreten.
Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im Einspracheverfahren
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Hingegen
sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren
erfüllt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich Entschädigungen
von je Fr. 1'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1.
Es wird
vorgemerkt, dass das Begehren um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos
ist.
2.
Das Begehren
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgelehnt;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats
Zürich vom 21. Juni 2007, der Beschluss der Einspracheinstanz vom 6. September
2006.
und der Beschluss der Einzelfallkommission vom 27. Juni 2006 werden
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.-- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …