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Entscheid

VB.2007.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00321

7. November 2007Deutsch9 min

(URT.2007.10318)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf

erteilte der C AG mit Beschluss vom 14. Juni 2006 die baurechtliche Bewilligung

für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Gross- und Detailläden,

Büros und Wohnungen sowie Abstellplätzen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,

02 und 03 an der Alten Landstrasse in Männedorf.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben B und A am 10. Oktober 2006 Rekurs

bei der Baurekurskommission II und beantragten sinngemäss, die Bauherrschaft

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, weitere 150

Abstellplätze zu erstellen. Mit Entscheid vom 26. Juni 2007 wies die

Baurekurskommission II den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Juli 2007 beantragten B und A dem

Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission II aufzuheben und den

Rekurs vom 10. Oktober 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Rekursgegner vollumfänglich gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerschaft beantragte mit Eingabe vom

3.

August 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Baurekurskommission

beantragte am 21. August 2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Entscheidgründe

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der

Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II zuständig.

2.

Die in Nachbarschaft zum

Bauprojekt wohnenden Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, sich

gegen den Neubau mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zu wehren, wenn sie durch

die angefochtene Anordnung berührt und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

haben. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens

ihnen einen praktischen Nutzen bringt bzw. einen Nachteil abwenden kann, den

die angefochtene Baubewilligung für sie zur Folge hätte (RB 1995

Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14; RB 1987 Nr. 3, 1980

Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 21 N. 35).

Die Beschwerdeführenden wohnen

an der L-Strasse in einer Distanz von rund 85 Metern zum Bauvorhaben. Bei

einer ungenügenden Zahl von Parkplätzen für das geplante Einkaufszentrum wäre

mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen in ihrer unmittelbaren Umgebung zu

rechnen. Die Beschwerdeführenden sind daher mehr als die Allgemeinheit vom

Bauvorhaben bzw. von dem von ihm ausgehenden ruhenden Verkehr betroffen. Die Beschwerdelegitimation

ist somit zu bejahen. Diese wird im Übrigen durch die Beschwerdegegnerschaft

auch nicht mehr bestritten.

3.

Das Neubauvorhaben ist Teil der Gesamtüberbauung "E",

das neben dem vorliegend strittigen Wohn- und Geschäftshaus samt Tiefgarage auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 01 auch das Kirchgemeindehaus auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 sowie den Gemeindesaal auf dem Grundstück Kat. Nr. 03 miteinschliesst,

wobei die drei projektierten Bauten je Gegenstand eines eigenen

Baubewilligungsverfahrens sind. Das zu beurteilende Bauvorhaben umfasst den

Neubau des Wohn- und Geschäftshauses mit Gross- und Detailläden, Büros und

Wohnungen sowie Parkplätzen.

Die Baugrundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 liegen gemäss

geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO) in der

Zentrumszone Z 4.0 und sind der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Im

Nordosten wird das Bauareal durch die Alte Landstrasse, im Südosten durch die

Bergstrasse und im Südwesten durch die Mittelwiesstrasse begrenzt.

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der

Parkraumbemessung werde nur auf die beiden Gebäudeteile des Einkaufs- sowie des

Reformierten Kirchenzentrums abgestellt. Der ebenfalls zum E gehörende

Gemeindesaal sei nicht miteingerechnet worden, was nicht nachvollziehbar sei.

Die Gemeinde Männedorf habe das E gegenüber der

Öffentlichkeit und der Anwohnerschaft immer als Gesamtpaket bestehend aus

Einkaufszentrum, Kirchgemeindehaus und Gemeindesaal mit ca. 600 Plätzen

"verkauft". Die Vorlage für die am 17. Juni 2007 ergangene

Urnenabstimmung über den Gemeindesaal zeige, dass für den Gemeindesaal keine

weiteren Parkplätze mehr geplant seien.

Die Vorinstanz habe nicht in Betracht gezogen, dass es

sich beim E um eine Ganzheit mit drei grossen Gebäuden handle, die um einen

Dorfplatz angeordnet seien, und die alle direkten Zugang zur gemeinsam

genutzten Tiefgarage mit nur gerade 75 Abstellplätzen hätten. Ohne einen

entsprechend grosszügig bemessenen Parkraum komme es unweigerlich zu Schleichverkehr

in unmittelbar benachbarte Quartiere.

5.

Gemäss § 243 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen

Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden

legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den örtlichen

Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung

und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher

erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG). Gemäss § 244 Abs. 1 PBG müssen

die Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon

liegen.

Nach Ziff. 11.6.1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) sind bei Wohnungen bis zu 31/2

Zimmer je ein Abstellplatz, bei grösseren Wohnungen je 1,5 Abstellplätze zu

erstellen. Pro 4 Wohnungen ist ein zusätzlicher Abstellplatz für Besucher zu

erstellen und entsprechend zu bezeichnen. Bei anderen Bauten und Anlagen sowie

bei bestimmten Wohnformen (z.B. Alterswohnungen, Sozialwohnungen) bestimmt sich

die Zahl der Motorfahrzeugabstellplätze aufgrund der vorgesehenen Nutzung, der

örtlichen Gegebenheiten und des zu erwartenden Verkehrsaufkommens (Ziff. 11.6.2

BZO). Die erforderliche Anzahl Abstellplätze kann bei guter Erschliessung mit

öffentlichem Verkehr gemäss der kantonalen Wegleitung zur Ermittlung von Fahrzeugabstellplätzen

vom Juni 1990 reduziert werden. Ein Höchstwert der Anzahl Abstellplätze wird

nicht festgelegt (Ziff. 11.6.3 BZO).

6.

6.1

Vorliegend weisen das Wohn- und Geschäftshaus sowie das Kirchgemeindehaus zusammen

78.

Abstellplätze in der Tiefgarage und 7 Parkplätze im Freien aus, wovon für

das Wohn- und Geschäftshaus 74 Abstellplätze in der Tiefgarage und für das

Kirchgemeindehaus 4 Abstellplätze in der Tiefgarage und 7 Abstellplätze im

Freien vorgesehen sind. Gemäss dem Kaufvertrag räumt die Bauherrschaft der

Stiftung Kirchgemeindehaus für das Kirchgemeindehaus sowie der Politischen

Gemeinde Männedorf für den projektierten Gemeindesaal ausserhalb der

Ladenöffnungszeiten ein Mitbenützungsrecht für 60 Abstellplätze in der

Tiefgarage ein.

Die Berechnung des Parkplatzbedarfs für den Neubau des

Wohn- und Geschäftshauses und den von der Stiftung Kirchgemeindehaus geplanten

Neubau des Kirchgemeindehauses wird von den Beschwerdeführenden nicht

angefochten. Gerügt wird hingegen, dass bei einer Gesamtbetrachtung des

Zentrumskomplexes inklusive des Gemeindesaales mit ca. 600 Sitzplätzen die

vorgesehene Zahl der Abstellplätze nicht ausreiche, zumal die heutigen

Parkplatzverhältnisse bereits ungenügend seien.

6.2

Die drei projektieren Neubauten sind Gegenstand je eines eigenen

Baubewilligungsverfahrens. Zunächst werden das Wohn- und Geschäftshaus sowie

das Reformierte Kirchgemeindehaus erstellt. In einer zweiten Phase soll der

Gemeindesaal folgen.

Zwar stehen die Gebäude durch

Verbindungen und gemeinsame Nutzungen (Tiefgarage, Zufahrt und Aussenräume)

zueinander in Beziehung. Trotzdem sind die Bauten eigenständig angeordnet und

funktionieren betrieblich unabhängig voneinander. Aufgrund der

Eigenständigkeit der Bauten und der zeitlichen Staffelung des Gesamtvorhabens

erweist sich die Durchführung je eines separaten Baubewilligungsverfahrens als zulässig.

Insbesondere kann darin kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der

Baubewilligung erblickt werden.

6.3

Da sich

das vorliegend zu beurteilende Verfahren nur auf die Baubewilligung vom

14.

Juni 2006 betreffend Neubau des Wohn- und Geschäftshauses an der Alten

Landstrasse bezieht, kann somit nur überprüft werden, ob die Parkplatzberechnung

bezüglich dieses Gebäudes fehlerhaft sei, was von den Beschwerdeführenden zu

Recht nicht vorgebracht wird.

Die Anzahl Parkplätze für den geplanten Gemeindesaal hingegen

ist Gegenstand einer separaten Baubewilligung und in diesem Verfahren

festzulegen bzw. zu überprüfen. Die Bauherrin kann grundsätzlich nicht

verpflichtet werden, Parkplätze für ein Bauprojekt der Politischen Gemeinde

Männedorf zu errichten. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten ungenügenden

Verkehrsverhältnisse im Quartier können nicht der Bauherrschaft angelastet werden.

Jedenfalls lässt sich daraus keine Pflicht zur Erstellung zusätzlicher

Parkplätze ableiten.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäss den Richtwerten

des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS (SN 640

281) für das spezifische Parkfeldangebot bei sporadischen Anlässen, wie sie im

Rahmen des projektierten Gemeindesaals zu erwarten sind, von 0.1 bis 0.2

Parkfeldern pro Sitzplatz ausgegangen wird. Das im Kaufvertrag zugesicherte

Parkplatzangebot von mindestens 60 Abstellplätzen bewegt sich zwar im unteren

Bereich, aber noch im Rahmen dieser Richtwerte. Auch kann für Anlässe im

Gemeindesaal von einer guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr ausgegangen

werden. Jedenfalls erscheint eine Realerfüllung als möglich, weshalb sich eine

Gesamtbetrachtung im jetzigen Zeitpunkt als nicht notwendig erweist. Ob die

vorgesehene Zahl der Abstellplätze für den Betrieb des Gemeindesaals

tatsächlich ausreicht, wird im Rahmen des diesbezüglichen

Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sein.

7.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Überdies haben sie der privaten

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zu entrichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von je Fr. 300.- zu entrichten, unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag von Fr. 600.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …