VB.2007.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00321
7. November 2007Deutsch9 min
(URT.2007.10318)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00321
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.11.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.06.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses als Teil einer Zentrumsüberbauung: Einheit der Baubewilligung; Parkplatzzahl.
Die drei im Rahmen der Zentrumsüberbauung geplanten Neubauten sind Gegenstand je eines eigenen Baubewilligungsverfahrens. Aufgrund der Eigenständigkeit der Bauten und der zeitlichen Staffelung des Gesamtvorhabens erweist sich die Durchführung je eines separaten Baubewilligungsverfahrens als zulässig. Insbesondere kann darin kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung erblickt werden (E. 6.2).
Die Anzahl Parkplätze für den geplanten Gemeindesaal ist Gegenstand einer separaten Baubewilligung und in diesem Verfahren festzulegen (E. 6.3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG
GESAMTÜBERBAUUNG
PARKPLATZ
PARKPLATZBEDARF
PARKPLATZZAHL
Rechtsnormen:
§ 243 Abs. I lit. a PBG
§ 244 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00321
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG,
2. Hochbau- und
Planungsausschuss Männedorf,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf
erteilte der C AG mit Beschluss vom 14. Juni 2006 die baurechtliche Bewilligung
für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Gross- und Detailläden,
Büros und Wohnungen sowie Abstellplätzen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01,
02 und 03 an der Alten Landstrasse in Männedorf.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben B und A am 10. Oktober 2006 Rekurs
bei der Baurekurskommission II und beantragten sinngemäss, die Bauherrschaft
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, weitere 150
Abstellplätze zu erstellen. Mit Entscheid vom 26. Juni 2007 wies die
Baurekurskommission II den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2007 beantragten B und A dem
Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission II aufzuheben und den
Rekurs vom 10. Oktober 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegner vollumfänglich gutzuheissen.
Die Beschwerdegegnerschaft beantragte mit Eingabe vom
3.
August 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Baurekurskommission
beantragte am 21. August 2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Entscheidgründe
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der
Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II zuständig.
2.
Die in Nachbarschaft zum
Bauprojekt wohnenden Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, sich
gegen den Neubau mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zu wehren, wenn sie durch
die angefochtene Anordnung berührt und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
haben. Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens
ihnen einen praktischen Nutzen bringt bzw. einen Nachteil abwenden kann, den
die angefochtene Baubewilligung für sie zur Folge hätte (RB 1995
Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14; RB 1987 Nr. 3, 1980
Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 21 N. 35).
Die Beschwerdeführenden wohnen
an der L-Strasse in einer Distanz von rund 85 Metern zum Bauvorhaben. Bei
einer ungenügenden Zahl von Parkplätzen für das geplante Einkaufszentrum wäre
mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen in ihrer unmittelbaren Umgebung zu
rechnen. Die Beschwerdeführenden sind daher mehr als die Allgemeinheit vom
Bauvorhaben bzw. von dem von ihm ausgehenden ruhenden Verkehr betroffen. Die Beschwerdelegitimation
ist somit zu bejahen. Diese wird im Übrigen durch die Beschwerdegegnerschaft
auch nicht mehr bestritten.
3.
Das Neubauvorhaben ist Teil der Gesamtüberbauung "E",
das neben dem vorliegend strittigen Wohn- und Geschäftshaus samt Tiefgarage auf
den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 01 auch das Kirchgemeindehaus auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 sowie den Gemeindesaal auf dem Grundstück Kat. Nr. 03 miteinschliesst,
wobei die drei projektierten Bauten je Gegenstand eines eigenen
Baubewilligungsverfahrens sind. Das zu beurteilende Bauvorhaben umfasst den
Neubau des Wohn- und Geschäftshauses mit Gross- und Detailläden, Büros und
Wohnungen sowie Parkplätzen.
Die Baugrundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 liegen gemäss
geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO) in der
Zentrumszone Z 4.0 und sind der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Im
Nordosten wird das Bauareal durch die Alte Landstrasse, im Südosten durch die
Bergstrasse und im Südwesten durch die Mittelwiesstrasse begrenzt.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der
Parkraumbemessung werde nur auf die beiden Gebäudeteile des Einkaufs- sowie des
Reformierten Kirchenzentrums abgestellt. Der ebenfalls zum E gehörende
Gemeindesaal sei nicht miteingerechnet worden, was nicht nachvollziehbar sei.
Die Gemeinde Männedorf habe das E gegenüber der
Öffentlichkeit und der Anwohnerschaft immer als Gesamtpaket bestehend aus
Einkaufszentrum, Kirchgemeindehaus und Gemeindesaal mit ca. 600 Plätzen
"verkauft". Die Vorlage für die am 17. Juni 2007 ergangene
Urnenabstimmung über den Gemeindesaal zeige, dass für den Gemeindesaal keine
weiteren Parkplätze mehr geplant seien.
Die Vorinstanz habe nicht in Betracht gezogen, dass es
sich beim E um eine Ganzheit mit drei grossen Gebäuden handle, die um einen
Dorfplatz angeordnet seien, und die alle direkten Zugang zur gemeinsam
genutzten Tiefgarage mit nur gerade 75 Abstellplätzen hätten. Ohne einen
entsprechend grosszügig bemessenen Parkraum komme es unweigerlich zu Schleichverkehr
in unmittelbar benachbarte Quartiere.
5.
Gemäss § 243 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen
Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden
legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den örtlichen
Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung
und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher
erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG). Gemäss § 244 Abs. 1 PBG müssen
die Abstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon
liegen.
Nach Ziff. 11.6.1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) sind bei Wohnungen bis zu 31/2
Zimmer je ein Abstellplatz, bei grösseren Wohnungen je 1,5 Abstellplätze zu
erstellen. Pro 4 Wohnungen ist ein zusätzlicher Abstellplatz für Besucher zu
erstellen und entsprechend zu bezeichnen. Bei anderen Bauten und Anlagen sowie
bei bestimmten Wohnformen (z.B. Alterswohnungen, Sozialwohnungen) bestimmt sich
die Zahl der Motorfahrzeugabstellplätze aufgrund der vorgesehenen Nutzung, der
örtlichen Gegebenheiten und des zu erwartenden Verkehrsaufkommens (Ziff. 11.6.2
BZO). Die erforderliche Anzahl Abstellplätze kann bei guter Erschliessung mit
öffentlichem Verkehr gemäss der kantonalen Wegleitung zur Ermittlung von Fahrzeugabstellplätzen
vom Juni 1990 reduziert werden. Ein Höchstwert der Anzahl Abstellplätze wird
nicht festgelegt (Ziff. 11.6.3 BZO).
6.
6.1
Vorliegend weisen das Wohn- und Geschäftshaus sowie das Kirchgemeindehaus zusammen
78.
Abstellplätze in der Tiefgarage und 7 Parkplätze im Freien aus, wovon für
das Wohn- und Geschäftshaus 74 Abstellplätze in der Tiefgarage und für das
Kirchgemeindehaus 4 Abstellplätze in der Tiefgarage und 7 Abstellplätze im
Freien vorgesehen sind. Gemäss dem Kaufvertrag räumt die Bauherrschaft der
Stiftung Kirchgemeindehaus für das Kirchgemeindehaus sowie der Politischen
Gemeinde Männedorf für den projektierten Gemeindesaal ausserhalb der
Ladenöffnungszeiten ein Mitbenützungsrecht für 60 Abstellplätze in der
Tiefgarage ein.
Die Berechnung des Parkplatzbedarfs für den Neubau des
Wohn- und Geschäftshauses und den von der Stiftung Kirchgemeindehaus geplanten
Neubau des Kirchgemeindehauses wird von den Beschwerdeführenden nicht
angefochten. Gerügt wird hingegen, dass bei einer Gesamtbetrachtung des
Zentrumskomplexes inklusive des Gemeindesaales mit ca. 600 Sitzplätzen die
vorgesehene Zahl der Abstellplätze nicht ausreiche, zumal die heutigen
Parkplatzverhältnisse bereits ungenügend seien.
6.2
Die drei projektieren Neubauten sind Gegenstand je eines eigenen
Baubewilligungsverfahrens. Zunächst werden das Wohn- und Geschäftshaus sowie
das Reformierte Kirchgemeindehaus erstellt. In einer zweiten Phase soll der
Gemeindesaal folgen.
Zwar stehen die Gebäude durch
Verbindungen und gemeinsame Nutzungen (Tiefgarage, Zufahrt und Aussenräume)
zueinander in Beziehung. Trotzdem sind die Bauten eigenständig angeordnet und
funktionieren betrieblich unabhängig voneinander. Aufgrund der
Eigenständigkeit der Bauten und der zeitlichen Staffelung des Gesamtvorhabens
erweist sich die Durchführung je eines separaten Baubewilligungsverfahrens als zulässig.
Insbesondere kann darin kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der
Baubewilligung erblickt werden.
6.3
Da sich
das vorliegend zu beurteilende Verfahren nur auf die Baubewilligung vom
14.
Juni 2006 betreffend Neubau des Wohn- und Geschäftshauses an der Alten
Landstrasse bezieht, kann somit nur überprüft werden, ob die Parkplatzberechnung
bezüglich dieses Gebäudes fehlerhaft sei, was von den Beschwerdeführenden zu
Recht nicht vorgebracht wird.
Die Anzahl Parkplätze für den geplanten Gemeindesaal hingegen
ist Gegenstand einer separaten Baubewilligung und in diesem Verfahren
festzulegen bzw. zu überprüfen. Die Bauherrin kann grundsätzlich nicht
verpflichtet werden, Parkplätze für ein Bauprojekt der Politischen Gemeinde
Männedorf zu errichten. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten ungenügenden
Verkehrsverhältnisse im Quartier können nicht der Bauherrschaft angelastet werden.
Jedenfalls lässt sich daraus keine Pflicht zur Erstellung zusätzlicher
Parkplätze ableiten.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäss den Richtwerten
des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS (SN 640
281) für das spezifische Parkfeldangebot bei sporadischen Anlässen, wie sie im
Rahmen des projektierten Gemeindesaals zu erwarten sind, von 0.1 bis 0.2
Parkfeldern pro Sitzplatz ausgegangen wird. Das im Kaufvertrag zugesicherte
Parkplatzangebot von mindestens 60 Abstellplätzen bewegt sich zwar im unteren
Bereich, aber noch im Rahmen dieser Richtwerte. Auch kann für Anlässe im
Gemeindesaal von einer guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr ausgegangen
werden. Jedenfalls erscheint eine Realerfüllung als möglich, weshalb sich eine
Gesamtbetrachtung im jetzigen Zeitpunkt als nicht notwendig erweist. Ob die
vorgesehene Zahl der Abstellplätze für den Betrieb des Gemeindesaals
tatsächlich ausreicht, wird im Rahmen des diesbezüglichen
Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sein.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Überdies haben sie der privaten
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zu entrichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von je Fr. 300.- zu entrichten, unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag von Fr. 600.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …