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Entscheid

VB.2007.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00323

15. November 2007Deutsch19 min

(URT.2007.10306)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1968, liess sich als Primarlehrerin ausbilden

und arbeitete in der Folge als Lehrerin und Katechetin. Ab 1992 besuchte sie

einen Theologiekurs für Laien, welchen sie 1997 erfolgreich abschloss. Ab 1999

absolvierte sie die Ausbildung am Institut für Körperzentrierte Psychotherapie

(IKP) und wurde im Jahr 2004 als Körperzentrierte Psychotherapeutin IKP

diplomiert. Von 1999 bis 2002 absolvierte sie eine Aus- und Weiterbildung in

Transaktionsanalyse am Eric Berne Institut Zürich. Von 2004 bis 2006 besuchte

sie an der Donau Universität Krems (Österreich) den Universitätslehrgang Psychotherapeutische

Psychologie, den sie am 28. Juni 2006 mit dem Master of Science abschloss.

A ist seit August 2003 als delegierte Psychotherapeutin im

Therapeutischen Ambulatorium für Ganzheitliche Therapien von Dr. med. C in

Zürich tätig bei einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 24 Stunden.

Daneben studiert sie seit Herbst 2005 an der Theologischen Hochschule Chur. Am

10. November 2006 erhielt sie die Bewilligung zur Berufsausübung als

Psychotherapeutin im Kanton Graubünden. Seit dem 1. Januar 2007 arbeitet sie

einen Tag pro Woche als selbständige Psychotherapeutin in Chur.

B. A ersuchte die Gesundheitsdirektion am 25. Januar 2007, ihr

die selbständige Berufsausübung als Psychotherapeutin zu bewilligen. Die Gesundheitsdirektion

teilte ihr mit Schreiben vom 14. Februar 2007 mit, dass sie das Gesuch abweisen

müsse. In der Folge verlangte A eine beschwerdefähige Verfügung. Die

Gesundheitsdirektion beschloss mit Verfügung vom 13. Juni 2007, dass A die

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung unter der Bedingung erteilt werde,

dass sie eine Erstausbildung im Sinne von § 2 der Verordnung über die

nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 1. Dezember

2004 (PsyV, LS 811.61) absolviere.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 23. Juli 2007 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr die Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie ohne Auflage

einer Bedingung zu erteilen sei. Am 27. Juli 2007 erhob die

Wettbewerbskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dass

festzustellen sei, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion den Zugang zum

Markt in unzulässiger Weise beschränke. Die Beschwerdegegnerin beantragte in

ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 Abweisung der Beschwerden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Sowohl die Beschwerde im

Verfahren VB.2007.00323 als auch diejenige im Verfahren VB.2007.00329 richten

sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2007. Sie werfen

dabei dieselben Rechtsfragen auf, weshalb sie zu vereinigen sind (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 33 f.).

2.

2.1

Die angefochtene Verfügung betrifft die Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung als Psychotherapeutin, weshalb sie gemäss § 19a Abs. 2

Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) direkt mit

Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

2.2

Die Beschwerdeführerin 1 ist als Adressatin der strittigen Verfügung ohne

weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) sind Personen, Organisationen

und Behörden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht legitimiert, wenn ihnen dieses Recht durch ein anderes

Bundesgesetz eingeräumt wird. Ein solches Beschwerderecht steht der

Beschwerdeführerin 2 nach Art. 9 Abs. 2bis des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM, in der

Fassung vom 20. Juni 2006) zu. Sie kann danach Beschwerde erheben, um

feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger

Weise beschränkt. Da sie zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, kann

sie die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder

kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen (Art. 111 Abs. 2 BGG). Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren dazu

legitimiert, ihr Feststellungsbegehren zu stellen. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.3

Im Verfahren der Direktbeschwerde nach § 19a Abs. 2 VRG hat das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung nicht nur auf Rechtsverletzungen,

sondern auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen (§ 50 Abs. 3

VRG).

3.

Das Binnenmarktgesetz bekennt sich zum Herkunftsprinzip.

Nach Art. 2 Abs. 4 BGBM hat jede Person, die eine Erwerbstätigkeit

rechtmässig ausübt, das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem

gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt

von Art. 3 BGBM nach den Vorschriften der Erstniederlassung auszuüben. Dabei

wird in Art. 2 Abs. 5 BGBM gesetzlich vermutet, dass kantonale bzw.

kommunale Marktzugangsordnungen gleichwertig seien. In Einklang mit diesen

Grundsätzen sieht Art. 4 Abs. 1 BGBM vor, dass kantonale oder kantonal

anerkannte Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem

gesamten Gebiet der Schweiz gelten, sofern sie nicht Beschränkungen nach Art. 3

BGBM unterliegen. Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang

zum Markt dabei nicht verweigert werden (Art. 3 Abs. 1 BGBM).

Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und

nur zulässig, wenn sie gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten

(lit. a), zur Wahrung öffentlicher Interessen unerlässlich (lit. b) und verhältnismässig

sind (lit. c).

4.

4.1

Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Psychotherapeutin im Kanton

Graubünden wurde der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 30 des Gesetzes

über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden vom 2. Oktober 1994 (GesundheitsG

GR) und Art. 15 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 28. März 2006

(GesundheitsV GR) erteilt. Art. 30 Abs. 1 lit. a GesundheitsG GR regelt

weitgehend die persönlichen Voraussetzungen an Gesuchstellende wie z.B. die

zivilrechtliche Handlungsfähigkeit. Die massgebenden fachlichen Voraussetzungen

werden in Art. 15 GesundheitsV GR aufgestellt. Bewerberinnen und Bewerbern ohne

eidgenössisches Arztdiplom wird die Bewilligung erteilt, wenn sie sich

ausweisen über einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in

einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen Universität, wobei

das Gesundheitsamt in begründeten Fällen eine abweichende Grundausbildung anerkennen

kann (lit. a); eine auf einer wissenschaftlich anerkannten

Psychotherapiemethode basierenden Ausbildung, deren Wirksamkeit sich über ein

breites Anwendungsgebiet erstreckt (lit. b); die vertiefte Anwendung der

gewählten Psychotherapiemethode auf die

eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle (lit. c);

ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der

Persönlichkeitsentwicklung und deren Störung (einschliesslich des Kindes- und

Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannten Grundlagen (lit. d); eine dem

Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- und/oder des

Kindes- und Jugendalters umfassende praktische Tätigkeit, welche Teil der psychotherapeutischen

Ausbildung sein kann (lit. e) sowie eine in der Regel insgesamt zweijährige

Praxis in direktem fachlich kontrollierten Kontakt mit seelisch gestörten

Personen (lit. f). Diese Voraussetzungen werden in den Richtlinien des Justiz-,

Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 1. Juli 2000 (revidiert am 1.

Januar 2007 durch das Gesundheitsamt Graubünden, inhaltlich jedoch unverändert

geblieben) konkretisiert. Danach wird als Erstausbildung ein Studienabschluss

in Psychologie oder in einer anderen Humanwissenschaft als Hauptfach in

Verbindung mit Psychologie als Nebenfach unter Einschluss der Psychopathologie

und Neurosenlehre verlangt, wobei ein Studienabschluss an einer mit den

schweizerischen Hochschulen vergleichbaren ausländischen Hochschule anerkannt

wird. Daneben müssen sich die Gesuchstellenden über eine Weiterbildung ausweisen,

welche sich mindestens über fünf Jahre erstreckt hat, wobei höchstens ein

Drittel parallel zur Grundausbildung absolviert werden durfte. Die

Weiterbildung erfasst mindestens folgende drei Bereiche: "Wissen und

Können" (mindestens 400 Stunden), "Selbsterfahrung" (mindestens

300.

Sitzungen, wovon mindestens 100 Einzelsitzungen) sowie "Supervision"

(mindestens 250 Sitzungen, wovon mindestens 100 im Einzelsetting). Zusätzlich

wird eine "Psychotherapiebezogene Praxis" (mindestens 400

therapeutische Sitzungen ab der Zulassung zur eigenen Behandlungstätigkeit nach

den Richtlinien der Ausbildungsinstitution) verlangt.

4.2

Der Kanton Zürich setzt gemäss § 22 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November

1962.

(GesundheitsG) für die Bewilligung zur selbständigen nichtärztlichen

psychotherapeutischen Berufstätigkeit Folgendes voraus: ein abgeschlossenes

Psychologiestudium einschliesslich Psychopathologie an einer schweizerischen

Hochschule (lit. a); eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer

anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen

Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode, die Theorie,

Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Richtung umfasst

(lit. b) sowie eine mindestens zweijährige klinische psychotherapeutische

Tätigkeit in unselbständiger Stellung an einer anerkannten Institution unter

psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leitung oder in einer anerkannten psychotherapeutischen

Fachpraxis (lit. c). Konkretisiert werden diese Voraussetzungen in § 2 ff.

PsyV. Die erforderliche Erstausbildung an einer schweizerischen Universität

oder Fachhochschule setzt sich gemäss § 2 Abs. 1 PsyV zusammen aus einem

Lizenziat im Hauptfach Psychologie oder einem abgeschlossenen Zusatzstudium in

Psychologie oder einem Diplomabschluss in Psychologie (lit. a) und einem

Abschluss in Psychopathologie im Nebenfach oder dem Nachweis von mindestens 400

Lektionen Psychopathologie und klinischer Psychologie (lit. b), wobei die

Gesundheitsdirektion über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Erstausbildungen

entscheidet. Gesuchstellende haben zudem Folgendes nachzuweisen: eine

theoretische Ausbildung von mindestens 400 Lektionen (§ 4 Abs. 2 PsyV);

mindestens 200 Sitzungen Selbsterfahrung, wovon mindestens 100 Sitzungen in

Einzelselbsterfahrung (§ 5 Abs. 2 PsyV) sowie mindestens 200 Sitzungen

Supervision, wovon mindestens 75 Sitzungen Einzelvision (§ 6 Abs. 2 PsyV).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend,

dass die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Kanton Graubünden sich

nicht massgeblich von denjenigen im Kanton Zürich unterscheiden würden. Beide

Regelungen hätten einen zureichenden Schutz der Patienten zum Ziel und beruhten

auf der gleichen Konzeption, wonach eine Erstausbildung, eine Spezialausbildung

und psychotherapeutische Praxis Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

seien. Da die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gleichwertig seien,

bestehe kein Raum dazu, der Beschwerdeführerin 1 in Anwendung von Art. 3 BGBM

den Marktzugang zu beschränken. Sie habe deshalb einen Anspruch darauf, dass

der ihr im Kanton Graubünden erteilte Fähigkeitsausweis auch im Kanton Zürich anerkannt

werde.

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass

der Kanton Zürich seit 1. Januar 2002 als Erstausbildung nur ein Psychologiestudium

anerkenne. Die Beschwerdeführerin 1 habe mit einem Master of Science der

Universität Krems abgeschlossen. Dabei sei ihr lediglich das

psychotherapierelevante Grundlagenwissen vermittelt worden, während der Kanton

Zürich ein umfassendes psychologisches Grundlagenwissen verlange. Die

Ausbildung der Beschwerdeführerin 1 könne in fünf Semestern abgeschlossen

werden, wobei es sich dabei nicht um ein Vollzeitstudium handle, sondern

lediglich um Blockkurse an Wochenenden (insgesamt ca. 100 Kurstage). Ein

Vollzeitstudium an einer Schweizerischen Universität daure hingegen sechs

Jahre. Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) habe denn auch

bis heute keine Anerkennungsempfehlung bezüglich dieser Ausbildung

ausgesprochen. Müsste der Beschwerdeführerin 1 dennoch die Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung erteilt werden, würde dies zu einer Nivellierung

nach unten und damit zu einer Schlechterstellung der Patientinnen und Patienten

führen. Gesuchstellende Personen würden in Zukunft jeweils in einem anderen

Kanton die Berufsausübungsbewilligung beantragen, um dann nachher im Kanton

Zürich tätig sein zu können.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei der

Bewilligung, welche der Beschwerdeführerin 1 erteilt wurde, um einen

Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BGBM handelt. Ein

Fähigkeitsausweis ist die Bestätigung dafür, dass der Erwerber die fachlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den betreffenden Beruf richtig auszuüben

(BGE 125 I 276 E. 5 c aa). Dies ist bei der Berufsausübungsbewilligung,

welche gestützt auf Art. 30 GesundheitsG GR und Art. 15 GesundheitsV GR

erteilt wurde, offensichtlich gegeben.

5.2

Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin 1 die

Berufsausübungsbewilligung lediglich unter der Bedingung, dass sie eine

Erstausbildung im Sinne von § 2 PsyV absolviere. Ob diese Beschränkung des

durch Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 BGBM garantierten

Marktzugangs zulässig ist, bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 3 BGBM. Art. 2

Abs. 5 BGBM stellt dabei die gesetzliche Vermutung auf, dass die kantonalen

bzw. kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig gelten. Sind die

Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Graubünden und des Kantons Zürich

tatsächlich als gleichwertig zu beurteilen, besteht für eine Auflage oder

Bedingung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BGBM von vornherein kein Raum.

Eine solche Beschränkung wäre weder verhältnismässig (Art. 3 Abs. 1 lit. c

BGBM) noch unerlässlich (Art. 3 Abs. 1 lit. b BGBM).

5.3

Mit der Revision des Binnenmarktgesetzes vom 16. Dezember 2005 wollte der

Gesetzgeber das Binnenmarktprinzip gegenüber dem Föderalismusprinzip stärken.

Ziel war es, die Funktionsfähigkeiten des Marktes durch Abbau kantonaler und

kommunaler Marktzutrittschranken zu verbessern und die Berufsausübungsfreiheit

zu stützen (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Binnenmarktgesetzes

vom 24. November 2004, BBl 2005 I 465 ff., 466). Mit der Ausdehnung des

freien Marktzugangs auf die Niederlassung (Art. 2 Abs. 4 BGBM) wandte sich

der Gesetzgeber bewusst gegen die bisherige Rechtsprechung, welche in Anwendung

des alten Gesetzestextes den freien Marktzugang nach dem Herkunftsprinzip auf Niederlassungen

nicht anwandte (vgl. Botschaft, S. 473; BGE 125 I 276 E. 4c). Mit der ausdrücklichen

Nennung der Gleichwertigkeitsvermutung zweier Marktzugangsordnungen in Art. 2 Abs. 5

BGBM sollte diesem bereits unter altem Recht geltenden Grundsatz Nachdruck

verliehen werden (Botschaft, S. 485). Geändert wurde unter anderem Art. 3 BGBM,

der die Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt regelt. Art. 3 Abs. 1

BGBM in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1995 erlaubte unter

gewissen Voraussetzungen, dass der freie Zugang zum Markt nach den Vorschriften

des Bestimmungsortes eingeschränkt werden kann. Die revidierte Fassung von Art.

3.

Abs. 1 BGBM sieht als Grundsatz vor, dass ortsfremden Anbieterinnen und

Anbietern der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden darf. Zulässig

sind lediglich noch Beschränkungen in Form von Auflagen und Bedingungen. Neu

eingeführt wurde schliesslich das Beschwerderecht der Wettbewerbskommission in

Art. 9 Abs. 2 bis. Insgesamt sollten mit der Revision des

Binnenmarktgesetzes Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt eingedämmt

werden.

Nach dem Dargelegten kann an der bisherigen, tendenziell

föderalismusfreundlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 128 I 92 E. 3; VGr,

VB.2005.00257, E. 2.2.3, VB.2003.00152, E. 4b und c, beide unter

www.vgrzh.ch), nicht unbesehen festgehalten werden. Dies würde nämlich dem

klaren gesetzgeberischen Willen widersprechen, das Binnenmarktprinzip gegenüber

dem Föderalismusprinzip zu stärken (vgl. etwa Botschaft, S. 472).

5.4

Die

Bündner und die Zürcher Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Berufsausübung

als Psychotherapeut folgen der gleichen Konzeption. Beide verlangen von den

Gesuchstellenden eine genügende Erstausbildung, eine Spezialausbildung sowie psychotherapeutische

Praxis. Wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, bestehen keine wesentlichen

Unterschiede betreffend die Voraussetzungen an die Spezialausbildung und die

psychologische Praxis. Teilweise wird im Kanton Graubünden sogar mehr verlangt

als im Kanton Zürich. So setzt der Kanton Graubünden beispielsweise 300

Sitzungen Selbsterfahrung und 250 Sitzungen Supervision voraus, während der

Kanton Zürich je 200 Sitzungen genügen lässt. Soweit Unterschiede betreffend

die Stufenfolge, das heisst der Reihenfolge der jeweils zu absolvierenden Aus-

und Weiterbildung, bestehen, hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass es

unverhältnismässig wäre, aus diesem Grund den Marktzugang der

Beschwerdeführerin 1 zu beschränken. Hingegen bestehen unterschiedliche Anforderungen

an die Grundausbildung. Der Kanton Zürich verlangt ein abgeschlossenes

Psychologiestudium einschliesslich Psychopathologie an einer Schweizer Hochschule

(§ 22 GesundheitsG), während der Kanton Graubünden neben einem Studienabschluss

in Psychologie auch einen Studienabschluss an einer Schweizer Universität in

einer anderen Humanwissenschaft anerkennt in Verbindung mit Psychologie als

Nebenfach unter Einschluss der Psychopathologie und Neurosenlehre (§ 15 lit. a

GesundheitsV GR, Richtlinien des Justiz-, Polizei und Sanitätsdepartements

Graubünden).

Bei der Frage, ob die beiden Zulassungssysteme als

gleichwertig beurteilt werden können, ist von der gesetzlichen Vermutung von

Art. 2 Abs. 5 BGBM, dass die kantonalen Marktzugangsordnungen gleichwertig

sind, auszugehen. Dabei ist die Gleichwertigkeit zweier Marktzugangsordnungen

immer hinsichtlich des damit verfolgten zulässigen öffentlichen Interesses zu

beurteilen, welches vorliegend im Gesundheits- bzw. Patientenschutz besteht.

Der Grund für die im Kanton Zürich festgesetzten

Voraussetzungen an die Grundausbildung besteht gemäss der angefochtenen

Verfügung darin, dass die notwendigen psychologischen Grundlagen für die

anschliessende Psychotherapieausbildung nur ein Psychologiestudium an einer

Hochschule liefern könne. Diese Erstausbildung vermittle wissenschaftliches

kritisches Denken und psychologische bzw. psychotherapierelevante Grundlagen.

Diesen Anforderungen genügen jedoch auch die durch den Kanton Graubünden

aufgestellten Voraussetzungen. Dieser verlangt einen Studienabschluss in einer

Humanwissenschaft. In einem solchen Studium kann das geforderte

wissenschaftliche kritische Denken gelernt werden. Durch das zumindest als

Nebenfach vorausgesetzte Psychologiestudium (unter Einschluss der

Psychopathologie) besteht zudem Gewähr, dass die psychologischen und

psychotherapierelevanten Grundlagen von den Gesuchstellenden erworben wurden.

Auch die bündnerische Praxis zur Anerkennung abweichender Grundausbildungen

(Art. 15 lit. a GesundheitsV GR) erfüllt diese Zielvorgaben. Anerkannt werden nämlich

nur Studienabschlüsse an einer mit den schweizerischen Hochschulen

vergleichbaren ausländischen Hochschule. Zudem wird praxisgemäss eine

abweichende Grundausbildung anerkannt, sofern ein Hochschulabschluss

nachgewiesen wird und die fehlenden Fächer im Rahmen eines Ergänzungsstudiums

auf Universitäts- oder Fachhochschulniveau ergänzt werden (vgl. Richtlinien des

Justiz-, Polizei und Sanitätsdepartements Graubünden). Damit erweisen sich die

beiden Marktzugangsordnungen als gleichwertig im Sinne von Art. 2 Abs. 5

BGBM.

Nicht offen steht der Beschwerdegegnerin der Nachweis,

dass der Kanton Graubünden seine eigene Regelung im konkreten Fall nicht

richtig angewendet habe. Darüber hat der Kanton Graubünden verbindlich

entschieden. Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit der

Absolvierung des Lehrgangs der Universität Krems einen genügende

Grundausbildung im Sinne von Art. 15 GesundheitsV GR absolviert hat. Nicht zulässig

ist es weiter, die Anforderungen des Universitätslehrgangs mit den Anforderungen

an ein durch die Beschwerdegegnerin gefordertes Psychologiestudium zu

vergleichen. Erweisen sich nämlich zwei Marktzugangsordnungen als gleichwertig

im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BGBM, darf die Bewilligungserteilung durch den

Herkunftsort nicht mehr an den Regeln des Bestimmungsortes gemessen werden. Freilich

kommt dann nach dem Dargelegten (vgl. E. 5.2) auch eine Einschränkung des

Marktzugangs im Sinne von Art. 3 BGBM nicht in Betracht.

5.5

Soweit die Beschwerdegegnerin bei einer Pflicht zur Anerkennung des durch

den Kanton Graubünden erteilten Fähigkeitsausweis eine Nivellierung nach unten

befürchtet, ist ihr zu entgegnen, dass die Voraussetzungen der

Bewilligungserteilung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes als gleichwertig zu

gelten haben, weshalb ein Niveauverlust von vornherein nicht eintreten kann.

Betreffend diejenigen Personen, die zuerst im Kanton Zürich eine Berufsausübungsbewilligung

beantragen, hat es die Beschwerdegegnerin selbst in der Hand, eine

Benachteiligung zu verhindern, indem sie beispielsweise bei der Anerkennung

ausländischer Ausbildungen von ihrer starren Praxis abweicht. Eine gewisse

Berechtigung haben hingegen ihre Bedenken betreffend den Zulassungstourismus.

Diese haben jedoch aus binnenmarktrechtlicher Sicht keine Bedeutung. Im Übrigen

hat die Beschwerdegegnerin selber darauf hingewiesen, dass auf Bundesebene ein

Bundesgesetz über die Psychologieberufe in Arbeit ist. Im Dezember 2006 wurde

dabei durch das Bundesamt für Gesundheit der Bericht über die Ergebnisse des

Vernehmlassungsverfahrens erstattet. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

die Bewilligungsvoraussetzungen schweizweit einheitlich geregelt, weshalb es

spätestens ab diesem Zeitpunkt keinen Zulassungstourismus mehr geben wird.

6.

Demgemäss sind die Beschwerden gutzuheissen. Es ist

festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2007 den

Marktzugang in unzulässiger Weise beschränkt. Diese ist aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 die Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie bedingungslos

zu erteilen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist darüber

hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine angemessene

Parteientschädigung zu zahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die

Verfahren VB.2007.00323 und VB.2007.00329 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden

werden gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2007 den Marktzugang in unzulässiger Weise beschränkt.

Diese wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin eingeladen, der Beschwerdeführerin

1.

die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der nichtärztlichen

Psychotherapie bedingungslos zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

zahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …