VB.2007.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00324
4. Oktober 2007Deutsch10 min
(URT.2007.10249)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00324
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.10.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.04.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Grundstück mit Bootstrockenplatz: Antrag auf weitere Zulassung der nicht bewilligten Nutzung in einer Freihaltezone
Streitgegenstand (e. 2).
Das Vorbringen, andernorts würden auch Bootstrockenplätze in der Freihaltezone geduldet, ist eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer kann keine Gleichbehandlung im Unrecht fordern, da auch an den anderen Orten der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden müsste (E. 3.2).
Die Vollstreckungsverjährung ist noch nicht abgelaufen (E. 4.1). Die dreimonatige Frist (ab Rechtskraft) für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als angemessen (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BESTANDESGARANTIE
BOOTSLIEGEPLATZ
BOOTSTROCKENPLATZ
FREIHALTEZONE
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
RECHTSGLEICHHEIT
VOLLSTRECKBARKEIT
VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG
WIEDERHERSTELLUNG
ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 8I BV
§ 39 PBG
§ 65 Abs. IV PBG
Art. 24 RPG
§ 66 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00324
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nutzungsplanung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
betreibt seit Jahren auf dem im Südosten der Gemeinde X gelegenen Grundstück
Kat.Nr. 01 westlich des Strandbads einen Trockenplatz für Boote. In gleicher
Weise wird die dem Kanton gehörende östliche Nachbarparzelle Kat.Nr. 02 genutzt.
Mit Verfügung vom 14. Februar 1986 wies die Baudirektion das Ufergebiet
zwischen der M und dem N, mithin auch den Bereich des Trockenplatzes einer
regionalen Freihaltezone zu. Auf Rekurs von A hin bestätigte der Regierungsrat
diese Festlegung am 8. April 1987.
B. Für die
genannte Bewerbung hatte A nie eine Bewilligung erlangt. Vielmehr lehnte der
Bauauschuss ein Gesuch um Zustimmung zu dem "seit Jahren" genutzten
Trockenplatz am 21. August 1990 mangels Zonenkonformität ab und befahl ihm die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Auf Rekurs von A hin bestätigte
die Baurekurskommission II am 3. März 1992 die Zonenwidrigkeit dieser Nutzung,
erachtete jedoch eine von der Baudirektion zu prüfende Ausnahmebewilligung für
möglich. Das Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde am 18. September 1992 ab;
ebenso scheiterte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht am
19. Oktober 1993.
C. Die
Baudirektion verweigerte am 7. November 1994 eine Ausnahmebewilligung nach Art.
24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Den von A hiergegen erhobenen
Rekurs hiess der Regierungsrat am 20. September 1995 insoweit gut, als die Baudirektion
eingeladen wurde, aufgrund der Besitzstandsgarantie die Fortführung der bisherigen
Nutzung sowie die Möglichkeit einer befristeten Zulassung zu prüfen. Die
Baudirektion verneinte am 14. Dezember 2000 die Bewilligungsfähigkeit gestützt
auf Art. 22 RPG sowie Art. 24 - 24d RPG und lud den Gemeinderat zur
Herstellung des rechtmässigen Zustands ein. Unter Hinweis auf den damaligen
Gang der kommunalen Planung schob der Hochbau- und Planungsausschuss X am 20.
März 2001 den Vollzug bis zum 31. Dezember 2005 auf. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D. Nachdem
der Adressat diese Frist hatte unbenutzt verstreichen lassen, erinnerte ihn die
Hochbau- und Planungsabteilung X am 3. März 2006 an seine Verpflichtung. In der
Folge ersuchte A die Baudirektion am 28. März 2006 um eine Umzonung des
Bootstrockenplatzes, allenfalls um die Zulassung dieser Nutzung bis zur Erweiterung
des Strandbads. Die Direktion trat mit Antwortschreiben vom 21. April 2006 auf
diese Anträge nicht ein. Daraufhin ersuchte A die Gemeinde am 17. Mai 2006, das
Grundstück Kat.Nr. 01, allenfalls auch Kat.Nr. 02 von der Freihaltezone in eine
"Übrige öffentliche Zone für Wassersport und Bootsstationierung"
umzuteilen und die angestammte Bewerbung bis dahin zu dulden.
Am 20. Dezember 2006 beschloss der Gemeinderat, das
Umzonungsgesuch "mangels ausgewiesenem öffentlichen Interesse"
abzulehnen (Dispositiv Ziffer 1). Sodann setzte er für die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands eine Vollzugsfrist von drei Monaten ab Versanddatum
des Beschlusses (3. Januar 2007) an (Dispositiv Ziffer 2). Im Weiteren wurde
auch der Kanton eingeladen, die Voraussetzungen für die Einstellung der
zonenwidrigen Nutzung auf seinem Grundstück Kat.Nr. 02 zu schaffen (Dispositiv
Ziffer 3).
Erwägungen
II.
Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Baurekurskommission II am 26. Juni 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.
Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde unter
Androhung der Ersatzvornahme neu auf drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids
angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2007
beantragte A dem Verwaltungsgericht:
"Antrag: Die Nutzung des
Bootstrockenplatzes auf GS Nr. 01 und allenfalls Nr. 02 sei bis zu einer
Erweiterung des Strandbades weiterhin zuzulassen mit derselben Begründung wie
die in der Freihaltezone gelegenen Bootsplätze in den Bootshaaben, insbesondere
der Trockenplätze auf GS Nrn. 03 und 04.
Eventualantrag: Die Bootsplätze
inklusive zugehörige Anlagen in den Bootshaaben von X seien zu räumen, da sie
nicht einer weiteren Öffentlichkeit dienen und deshalb nicht zonenkonform
sind."
In ihrer Vernehmlassung vom 14.
August 2007 schloss die Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde.
Der Gemeinderat liess am 16. August 2007 beantragen, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Ausserdem verlangte er eine
Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Baurekurskommission II hielt in ihren Erwägungen fest, dass nur der Eigentümer
von Land in der Reservezone frühestens acht Jahre nach der Festsetzung oder
Revision des Zonenplans einen Anspruch auf Überprüfung der Dimensionierung der
Bauzonen habe. Für den Eigentümer eines Grundstücks in einer anderen Zone gelte
dies nicht. Weil der Rechtsmittelkläger somit keinen Anspruch auf Behandlung
seines Gesuchs habe, fehle ihm auch die Legitimation, gegen den abschlägigen
Beschluss des Gemeinderats zu rekurrieren. Soweit sich der Rekurs gegen
Dispositv Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses richte, sei deshalb darauf nicht
einzutreten. Die Vollzugsanordnung in Dispositiv Ziffer 2 sei zwar anfechtbar,
doch vermöchten die Rekursvorbringen weder die Sachverfügung noch deren Vollstreckung
zu erschüttern. Die vom Gemeinderat angesetzte Frist zur Behebung des baurechtswidrigen
Zustands sei durch das Rekursverfahren hinfällig geworden und daher neu anzusetzen;
als angemessen erscheine eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des
Entscheids. Die Eventualanträge, die bisherige Nutzung bis zur Erweiterung des
Strandbads weiterhin zu tolerieren oder die Zonenkonformität des Bootstrockenplatzes
festzustellen, seien bereits rechtskräftig abgelehnt worden und daher nicht
mehr zu hören.
1.2
Der Beschwerdeführer hält dem Rekursentscheid einzig entgegen, dass alle
Bootshaaben der Gemeinde X ebenfalls in der Freihaltezone lägen. In der O-Haab
auf dem Grundstück Kat.Nr. 03 und in der P-Haab auf Kat.Nr. 04 befänden sich
gleichartige Bootstrockenplätze wie auf seiner Parzelle Kat.Nr. 01. Die
Beseitigungsanordnung missachte das Gebot rechtsgleicher Behandlung und sei
daher aufzuheben. Der Gemeinderat beabsichtige sogar, einen Teil der auf seinem
Areal wegfallenden Bootsplätze in die O-Haab zu verlegen. Damit missachte die
Behörde die Handels- und Gewerbefreiheit, denn sie wolle einen Konkurrenten
ausschalten, damit die Gemeinde selbst mehr Plätze vermieten könne.
2.
2.1
Streitgegenstand
des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist die im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag
enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der erstinstanzlichen
Verfügung (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 86).
2.2
Nach den
Akten hat der Kanton Zürich die Anordnung des Gemeinderats in Dispositiv Ziffer
3.
des Beschlusses vom 20. Dezember 2006, den Bootstrockenplatz auf Kat.Nr. 02
ebenfalls zu räumen, akzeptiert. Soweit sich der Beschwerdeantrag auf diese
Parzellen bezieht, stösst er daher ins Leere. Im Übrigen fehlt dem
Beschwerdeführer für diesen Antrag die Beschwerdelegitimation nach § 338a Abs.
1.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), weil sein Grundstück
Kat.Nr. 01 nicht zwingend das rechtliche Schicksal der Nachbarparzelle Kat.Nr. 02
des Kantons Zürich teilt.
2.3
Die im
Rekursverfahren zur Hauptsache verlangte Umzonung des Grundstücks Kat.Nr. 01
wird vom Beschwerdeführer nicht mehr aufrechterhalten. Insoweit hat er sich mit
dem Entscheid der Vorinstanz abgefunden.
2.4
Beim
Antrag des Beschwerdeführers, dass im Fall der Räumung seines Bootstrockenplatzes
Kat.Nr. 01 die gleiche Anordnung auch bezüglich der Plätze Kat.Nrn. 03 (O-Haab)
sowie 04 (P-Haab)) anzuordnen sei, handelt es sich um ein neues Begehren und eine
unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist daher
insoweit nicht einzutreten.
3.
Erstmals vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer
vor, auf den Grundstücken Kat.Nrn. 03 und 04 befänden sich ebenfalls
Bootstrockenplätze in der Freihaltezone. Bei diesem Vorbringen handelt es sich
um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (§ 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG), weshalb sich das Verwaltungsgericht
mit ihm und der damit verbundenen Argumentation der rechtsungleichen Behandlung
nicht auseinanderzusetzen hat. Allerdings kann dazu Folgendes angemerkt werden:
Ob und inwieweit die genannten Grundstücke rechtmässig
genutzt werden, lässt sich aufgrund der Akten nicht entscheiden. Immerhin
begründet die Beschwerdeantwort die Vermutung, dass auch die O- und die P-Haab
zonenwidrig als Bootstrockenplätze dienen. Sollte dies tatsächlich zutreffen,
würden diese beiden Sachverhalte nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer
eine Gleichbehandlung im Unrecht beanspruchen könnte und sein Platz zu
tolerieren wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5.
A., Zürich 2006, Rz. 518 ff.); vielmehr müsste auch in jenen Fällen der
rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. Dies zu prüfen und nötigenfalls
durchzusetzen, ist Sache der Gemeinde X bzw. der Baudirektion als nach § 2 lit.
b PBG zuständiger Aufsichtsbehörde.
4.
4.1
Es kann
dahingestellt bleiben, ob bereits der Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses
vom 20. März 2001 oder erst der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 20. Dezember
2006.
als anfechtbare Vollstreckungsverfügung anzusehen ist. Selbst wenn die
erste Verfügung als massgeblich erachtet würde, ist die
Vollstreckungsverjährung, die grundsätzlich 10 Jahre nach Rechtskraft eines
Beseitigungsbefehls eintritt (VGr,
16.
August 2006, VB.2006.00016, www.vgrzh.ch), noch nicht abgelaufen.
4.2
Die von
der Rekurskommission neu angesetzte Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des
Entscheids für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich –
auch unter Berücksichtigung der Dauer des Rechtsmittelverfahrens – als
angemessen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Eröffnung dieses Entscheids zu
laufen (§ 66 VRG in Verbindung mit § 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005).
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei
diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört
nämlich zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung
zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …