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Entscheid

VB.2007.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00324

4. Oktober 2007Deutsch10 min

(URT.2007.10249)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

betreibt seit Jahren auf dem im Südosten der Gemeinde X gelegenen Grundstück

Kat.Nr. 01 westlich des Strandbads einen Trockenplatz für Boote. In gleicher

Weise wird die dem Kanton gehörende östliche Nachbarparzelle Kat.Nr. 02 genutzt.

Mit Verfügung vom 14. Februar 1986 wies die Baudirektion das Ufergebiet

zwischen der M und dem N, mithin auch den Bereich des Trockenplatzes einer

regionalen Freihaltezone zu. Auf Rekurs von A hin bestätigte der Regierungsrat

diese Festlegung am 8. April 1987.

B. Für die

genannte Bewerbung hatte A nie eine Bewilligung erlangt. Vielmehr lehnte der

Bauauschuss ein Gesuch um Zustimmung zu dem "seit Jahren" genutzten

Trockenplatz am 21. August 1990 mangels Zonenkonformität ab und befahl ihm die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Auf Rekurs von A hin bestätigte

die Baurekurskommission II am 3. März 1992 die Zonenwidrigkeit dieser Nutzung,

erachtete jedoch eine von der Baudirektion zu prüfende Ausnahmebewilligung für

möglich. Das Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde am 18. September 1992 ab;

ebenso scheiterte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht am

19. Oktober 1993.

C. Die

Baudirektion verweigerte am 7. November 1994 eine Ausnahmebewilligung nach Art.

24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Den von A hiergegen erhobenen

Rekurs hiess der Regierungsrat am 20. September 1995 insoweit gut, als die Baudirektion

eingeladen wurde, aufgrund der Besitzstandsgarantie die Fortführung der bisherigen

Nutzung sowie die Möglichkeit einer befristeten Zulassung zu prüfen. Die

Baudirektion verneinte am 14. Dezember 2000 die Bewilligungsfähigkeit gestützt

auf Art. 22 RPG sowie Art. 24 - 24d RPG und lud den Gemeinderat zur

Herstellung des rechtmässigen Zustands ein. Unter Hinweis auf den damaligen

Gang der kommunalen Planung schob der Hochbau- und Planungsausschuss X am 20.

März 2001 den Vollzug bis zum 31. Dezember 2005 auf. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

D. Nachdem

der Adressat diese Frist hatte unbenutzt verstreichen lassen, erinnerte ihn die

Hochbau- und Planungsabteilung X am 3. März 2006 an seine Verpflichtung. In der

Folge ersuchte A die Baudirektion am 28. März 2006 um eine Umzonung des

Bootstrockenplatzes, allenfalls um die Zulassung dieser Nutzung bis zur Erweiterung

des Strandbads. Die Direktion trat mit Antwortschreiben vom 21. April 2006 auf

diese Anträge nicht ein. Daraufhin ersuchte A die Gemeinde am 17. Mai 2006, das

Grundstück Kat.Nr. 01, allenfalls auch Kat.Nr. 02 von der Freihaltezone in eine

"Übrige öffentliche Zone für Wassersport und Bootsstationierung"

umzuteilen und die angestammte Bewerbung bis dahin zu dulden.

Am 20. Dezember 2006 beschloss der Gemeinderat, das

Umzonungsgesuch "mangels ausgewiesenem öffentlichen Interesse"

abzulehnen (Dispositiv Ziffer 1). Sodann setzte er für die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands eine Vollzugsfrist von drei Monaten ab Versanddatum

des Beschlusses (3. Januar 2007) an (Dispositiv Ziffer 2). Im Weiteren wurde

auch der Kanton eingeladen, die Voraussetzungen für die Einstellung der

zonenwidrigen Nutzung auf seinem Grundstück Kat.Nr. 02 zu schaffen (Dispositiv

Ziffer 3).

Erwägungen

II.

Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Baurekurskommission II am 26. Juni 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.

Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde unter

Androhung der Ersatzvornahme neu auf drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids

angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juli 2007

beantragte A dem Verwaltungsgericht:

"Antrag: Die Nutzung des

Bootstrockenplatzes auf GS Nr. 01 und allenfalls Nr. 02 sei bis zu einer

Erweiterung des Strandbades weiterhin zuzulassen mit derselben Begründung wie

die in der Freihaltezone gelegenen Bootsplätze in den Bootshaaben, insbesondere

der Trockenplätze auf GS Nrn. 03 und 04.

Eventualantrag: Die Bootsplätze

inklusive zugehörige Anlagen in den Bootshaaben von X seien zu räumen, da sie

nicht einer weiteren Öffentlichkeit dienen und deshalb nicht zonenkonform

sind."

In ihrer Vernehmlassung vom 14.

August 2007 schloss die Baurekurskommission II auf Abweisung der Beschwerde.

Der Gemeinderat liess am 16. August 2007 beantragen, auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Ausserdem verlangte er eine

Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Baurekurskommission II hielt in ihren Erwägungen fest, dass nur der Eigentümer

von Land in der Reservezone frühestens acht Jahre nach der Festsetzung oder

Revision des Zonenplans einen Anspruch auf Überprüfung der Dimensionierung der

Bauzonen habe. Für den Eigentümer eines Grundstücks in einer anderen Zone gelte

dies nicht. Weil der Rechtsmittelkläger somit keinen Anspruch auf Behandlung

seines Gesuchs habe, fehle ihm auch die Legitimation, gegen den abschlägigen

Beschluss des Gemeinderats zu rekurrieren. Soweit sich der Rekurs gegen

Dispositv Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses richte, sei deshalb darauf nicht

einzutreten. Die Vollzugsanordnung in Dispositiv Ziffer 2 sei zwar anfechtbar,

doch vermöchten die Rekursvorbringen weder die Sachverfügung noch deren Vollstreckung

zu erschüttern. Die vom Gemeinderat angesetzte Frist zur Behebung des baurechtswidrigen

Zustands sei durch das Rekursverfahren hinfällig geworden und daher neu anzusetzen;

als angemessen erscheine eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des

Entscheids. Die Eventualanträge, die bisherige Nutzung bis zur Erweiterung des

Strandbads weiterhin zu tolerieren oder die Zonenkonformität des Bootstrockenplatzes

festzustellen, seien bereits rechtskräftig abgelehnt worden und daher nicht

mehr zu hören.

1.2

Der Beschwerdeführer hält dem Rekursentscheid einzig entgegen, dass alle

Bootshaaben der Gemeinde X ebenfalls in der Freihaltezone lägen. In der O-Haab

auf dem Grundstück Kat.Nr. 03 und in der P-Haab auf Kat.Nr. 04 befänden sich

gleichartige Bootstrockenplätze wie auf seiner Parzelle Kat.Nr. 01. Die

Beseitigungsanordnung missachte das Gebot rechtsgleicher Behandlung und sei

daher aufzuheben. Der Gemeinderat beabsichtige sogar, einen Teil der auf seinem

Areal wegfallenden Bootsplätze in die O-Haab zu verlegen. Damit missachte die

Behörde die Handels- und Gewerbefreiheit, denn sie wolle einen Konkurrenten

ausschalten, damit die Gemeinde selbst mehr Plätze vermieten könne.

2.

2.1

Streitgegenstand

des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist die im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag

enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der erstinstanzlichen

Verfügung (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 86).

2.2

Nach den

Akten hat der Kanton Zürich die Anordnung des Gemeinderats in Dispositiv Ziffer

3.

des Beschlusses vom 20. Dezember 2006, den Bootstrockenplatz auf Kat.Nr. 02

ebenfalls zu räumen, akzeptiert. Soweit sich der Beschwerdeantrag auf diese

Parzellen bezieht, stösst er daher ins Leere. Im Übrigen fehlt dem

Beschwerdeführer für diesen Antrag die Beschwerdelegitimation nach § 338a Abs.

1.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), weil sein Grundstück

Kat.Nr. 01 nicht zwingend das rechtliche Schicksal der Nachbarparzelle Kat.Nr. 02

des Kantons Zürich teilt.

2.3

Die im

Rekursverfahren zur Hauptsache verlangte Umzonung des Grundstücks Kat.Nr. 01

wird vom Beschwerdeführer nicht mehr aufrechterhalten. Insoweit hat er sich mit

dem Entscheid der Vorinstanz abgefunden.

2.4

Beim

Antrag des Beschwerdeführers, dass im Fall der Räumung seines Bootstrockenplatzes

Kat.Nr. 01 die gleiche Anordnung auch bezüglich der Plätze Kat.Nrn. 03 (O-Haab)

sowie 04 (P-Haab)) anzuordnen sei, handelt es sich um ein neues Begehren und eine

unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist daher

insoweit nicht einzutreten.

3.

Erstmals vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer

vor, auf den Grundstücken Kat.Nrn. 03 und 04 befänden sich ebenfalls

Bootstrockenplätze in der Freihaltezone. Bei diesem Vorbringen handelt es sich

um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (§ 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG), weshalb sich das Verwaltungsgericht

mit ihm und der damit verbundenen Argumentation der rechtsungleichen Behandlung

nicht auseinanderzusetzen hat. Allerdings kann dazu Folgendes angemerkt werden:

Ob und inwieweit die genannten Grundstücke rechtmässig

genutzt werden, lässt sich aufgrund der Akten nicht entscheiden. Immerhin

begründet die Beschwerdeantwort die Vermutung, dass auch die O- und die P-Haab

zonenwidrig als Bootstrockenplätze dienen. Sollte dies tatsächlich zutreffen,

würden diese beiden Sachverhalte nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer

eine Gleichbehandlung im Unrecht beanspruchen könnte und sein Platz zu

tolerieren wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5.

A., Zürich 2006, Rz. 518 ff.); vielmehr müsste auch in jenen Fällen der

rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. Dies zu prüfen und nötigenfalls

durchzusetzen, ist Sache der Gemeinde X bzw. der Baudirektion als nach § 2 lit.

b PBG zuständiger Aufsichtsbehörde.

4.

4.1

Es kann

dahingestellt bleiben, ob bereits der Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses

vom 20. März 2001 oder erst der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 20. Dezember

2006.

als anfechtbare Vollstreckungsverfügung anzusehen ist. Selbst wenn die

erste Verfügung als massgeblich erachtet würde, ist die

Vollstreckungsverjährung, die grundsätzlich 10 Jahre nach Rechtskraft eines

Beseitigungsbefehls eintritt (VGr,

16.

August 2006, VB.2006.00016, www.vgrzh.ch), noch nicht abgelaufen.

4.2

Die von

der Rekurskommission neu angesetzte Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des

Entscheids für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich –

auch unter Berücksichtigung der Dauer des Rechtsmittelverfahrens – als

angemessen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Eröffnung dieses Entscheids zu

laufen (§ 66 VRG in Verbindung mit § 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005).

5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei

diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der obsiegenden

Beschwerdegegnerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört

nämlich zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung

zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem

ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …