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Entscheid

VB.2007.00332

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00332

7. Januar 2008Deutsch21 min

(URT.2008.10428)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

E, geboren 1991, Sohn von A1 und A2, besuchte den

Kindergarten sowie Unter- und Mittelstufe der Primarschule in der (privaten) X-Schule

im Kanton Zürich. Er wohnte damals mit seinen Eltern im Kanton Thurgau. Am 16.

August 2004 trat E in die Zürcher Kantonsschule T ein, da der Kanton Thurgau

nur das Kurzzeitgymnasium (nach Absolvieren der zweiten Sekundarklasse) kennt.

Am 6. Juni 2005 stellte die Kantonsschule T den Eltern von E für das Schuljahr

2004/2005 eine Rechnung von Fr. 17'480.-, bezeichnet mit "Schulgeld

für ausserkantonale Schüler".

Der Vater betrieb damals in Q (Kanton Zürich) eine

Einzelfirma; inzwischen ist die Familie offenbar in den Kanton Bern umgezogen.

Am 5. Juli 2007 machten die Eltern von E gegenüber dem Mittelschul- und

Berufsbildungsamt des Kantons Zürich geltend, es sei unver­ständlich, dass sie

als "Ausserkantonale" eingestuft würden, nachdem ihre Firma in Q steuerpflichtig

sei. Sie baten deshalb darum, die Rechnung zu stornieren. Das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt berief sich in seiner Antwort vom 7. Juli 2007 auf

§ 33 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG), wonach von

Schülern, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz hätten, ein Schulgeld erhoben werde.

Die Eltern von E hielten in einer Eingabe vom 18. Juli 2005 die Berufung auf § 33

MittelschulG zwar für juristisch begründet, empfanden hingegen die Rechtslage

als der tatsächlichen Situation nicht angemessen und verlangten eine

anfechtbare Verfügung. Diese erliess das Mittelschul- und Berufsbildungsamt am

20. Oktober 2005 und wies das Gesuch um Erlass des Schulgeldes für E ab.

Erwägungen

II.

Dagegen legten die Eltern von E am 18. November 2005

bei der Bildungsdirektion Rekurs ein. Sie hielten zwar die Abweisung ihres

Gesuches um Erlass des Schulgeldes für ihren Sohn gestützt auf § 33

MittelschulG für juristisch begründet. Hingegen erachteten sie das Vorgehen der

Schule in der Sache als nicht gerechtfertigt, weil sie gute Steuerzahler im

Kanton Zürich seien. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hielt in der

Rekursantwort vom 13. Januar 2006 an seinem Standpunkt fest und wies

darauf hin, dass der Besuch einer Mittelschule ausserhalb des Wohnsitzkantons

bekanntermassen kostenpflichtig sei. Am 8. Mai 2007 beschwerte sich A2 bei

der Vorsteherin der Bildungsdirektion persönlich über die lange Verfahrensdauer

und darüber, dass er von einem Mitarbeiter der Bildungsdirektion zur Bezahlung

der in Frage stehenden Rechnung gedrängt worden sei. Mit Verfügung vom 3. Juli

2007.

wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab. Am 9. Juli 2007 beantwortete die

Vorsteherin der Bildungsdirektion das Schreiben von A2 vom 8. Mai 2007.

III.

Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 liessen die Eltern

von E am 31. Juli 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

in Aufhebung des Rekursentscheids sowie der erstinstanzlichen Verfügung vom 20.

Oktober 2005 sei von der Auferlegung eines Schulgeldes für den Besuch von E an

der Kantonsschule T im Schuljahr 2004/2005 abzusehen. Eventualiter sei in Aufhebung

der erwähnten Entscheide das für das Schuljahr 2004/2005 zu entrichtende

Schulgeld auf Fr. 6'107.- festzusetzen. Die Bildungsdirektion beantragte

dem Verwaltungsgericht mit undatierter Vernehmlassung am 19. September 2007

(Eingangsdatum) die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Während

die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die Begründung für die Auferlegung

der Schulkosten in juristischer Hinsicht nicht beanstandeten, machen sie

nunmehr geltend, es fehle die gesetzliche Grundlage dafür und die Kosten als

solche seien nicht spezifiziert. Das ist zwar neu. Indessen geht es nicht über

das hinaus, was die Beschwerdeführenden bereits im Rekurs beantragten, nämlich

die Aufhebung der Kostenauflage zu ihren Lasten. Insofern liegt keine

unzulässige Änderung des Streitgegenstandes vor. Zudem darf die Begründung im

Laufe des Verfahrens verändert werden (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 52 N. 4, 7).

2.

2.1

Verlangt

der Staat im Rahmen seiner hoheitlichen Funktion vom Rechtsunterworfenen eine

Geldleistung (also eine öffentlichrechtliche Abgabe), so muss das formelle

Gesetz grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe

und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen (BGE 123 I 254

E. 2a, 124 I 11 E. 6a, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 2695). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur

rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es

zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die

Bemessungsgrundlagen selber festlegen (BGE 124 I 247 E. 3 S. 249 mit

Hinweisen). Diese Anforderungen können, was die Abgabenbemessung betrifft, für

gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe

durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Eine solche Lockerung ist jedoch nur möglich,

wenn aus dem formellen Gesetz hervorgeht, dass eine kostendeckende

Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der Abgabe entspricht (BGE 125 I

173.

E. 9a).

2.2

Nach Art. 125

Abs. 3 der seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) soll das Steuergesetz neben anderem die Gesamtbelastung

der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen (lit. a). Die Grundsätze

in Art. 125 Abs. 3 KV weisen indessen lediglich programmatischen

Charakter auf. Das Gebot, bei der Ausgestaltung der Steuern die Gesamtbelastung

der Steuerpflichtigen mit Abgaben zu berücksichtigen, ergibt sich bereits aus

dem Grundsatz der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit sowie aus der Eigentumsgarantie (Michael Beusch in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Art. 125 N. 13, 21). Mehr lässt sich daraus nicht ableiten.

2.3

Nach Art. 126

KV legt das Gesetz die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest. Es

bestimmt insbesondere die Art und den Gegenstand der Abgabe (lit. a), die

Grundsätze der Bemessung (lit. b) und den Kreis der abgabepflichtigen

Personen (lit. c). Art. 126 KV verankert für die neben den Steuern

bestehenden weiteren Abgaben das Legalitätsprinzip. In Art. 126 Abs. 2

lit. b KV kann jedoch keine Verschärfung der erwähnten bundesgerichtlichen

Praxis erkannt werden, wonach die Anforderungen an die formell-gesetzliche

Grundlage dann gemindert werden können, wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip

diese Schutzfunktion bezüglich der Begrenzung der Höhe übernehmen können

(Beusch, Art. 126 N. 13, 16). Solches ergibt sich auch nicht aus dem in

diesem Zusammenhang zu beachtenden Art. 38 lit. d KV (Matthias Hauser

in: Häner/Rüssli/Schwarzen­bach, Art. 38 N. 27).

2.4

Nach § 33

Abs. 1 und 2 MittelschulG ist der Unterricht für Schülerinnen und Schüler

mit Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich. Von Schülerinnen und Schülern, die

im Kanton Zürich keinen Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der

Regierungsrat setzt die Höhe fest. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher

bestimmen und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen. Die

Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MittelschulV) enthält hierzu keine

weiteren Regelungen (§ 20a MittelschulV). Hingegen legt die Verordnung

über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen vom 28. Juli 1993

(Schulgeldverordnung, SchulgeldV) das Schulgeld konkret fest. Sie enthält die Regel,

dass Schüler der kantonalen Mittelschulen – mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule

für Erwachsene – ihren schulgeldrechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen

Wohnsitz der Eltern haben (Ziff. I/B SchulgeldV). Das Schulgeld beträgt für

kantonale Mittelschulen (wiederum ausgenommen die kantonale Maturitätsschule für

Erwachsene) jährlich Fr. 5'620.-. Ab Schuljahr 1996/1997 wird auf dem

Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem

Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand von Mai 1994.

Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres

(Ziff. I/C.1 SchulgeldV). An den kantonalen Mittelschulen beträgt der Elternbeitrag

für den fakultativen Instrumentalunterricht pro Semester (30 Minuten) für das

Schuljahr 2004/2005 Fr. 512.-, ab dem Schuljahr 2005/2006 Fr. 640.- (Ziff. I/E

SchulgeldV).

Unbestrittenermassen gehört die Kantonsschule T nicht zu

den Schulen, die dem Regionalen Schulabkommen vom 1. März 2001 unterstellt sind

und vom Wohnsitzkanton Schulgeldbeiträge erhalten.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass sowohl Art. 125 als auch Art. 126

KV auf das vorliegend in Frage stehende Schulgeld als öffentliche Abgabe

anwendbar seien. Die regierungsrätliche Schulgeldverordnung an den kantonalen

Mittelschulen stelle somit von vornherein keine rechtsgenügliche Grundlage für

die Bemessung dieser Abgabe dar und verletze das verfassungsmässige Grundrecht

der Rechtsgleichheit. Denn folgte man § 33 MittelschulG, hätte dies zur

Folge, dass die Beschwerdeführenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton

Zürich gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im

Kanton Zürich wesentlich schlechter gestellt würden. Dem kann nicht gefolgt

werden.

3.1.1

Vorerst kann die Leistung eines Schulgeldes nicht direkt der Leistung von

Steuern gleichgesetzt werden. Steuern sind gegenleistungslos geschuldete

Abgaben, also solche, die keine dem Abgabepflichtigen zurechenbare

Gegenleistung des Gemeinwesens zur Voraussetzung haben und die (grundsätzlich)

der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen (Beusch, Art. 125

N. 1). Demgegenüber wird das Schulgeld für eine konkrete Gegenleistung einer

staatlichen Institution (Schule) geleistet, indem der Sohn der

Beschwerdeführenden in der Kantonsschule T eine auf den erfolgreichen Maturabschluss

hin gerichtete Ausbildung erhält.

3.1.2

Verlangt der Staat im Rahmen seiner hoheitlichen Funktion vom

Rechtsunterworfenen eine Geldleistung, so muss das formelle Gesetz

grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und

die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen. Daran ändern die Art. 125

und 126 KV nichts (dazu vorn 2.2 f.). Diesen Anforderungen genügen aber § 33

Abs. 1 und 2 MittelschulG, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, soweit

darin der Kreis der Abgabepflichtigen (Schülerinnen und Schüler, die im Kanton

Zürich keinen Wohnsitz haben) ebenso umschrieben wird wie der Gegenstand der Abgabe

(es wird ein Schulgeld erhoben).

3.1.3

Die Höhe der Abgabe (Schulgeld) wird vom Regierungsrat festgelegt. Fragen

könnte sich daher, ob damit die Höhe der Abgabe in den Grundzügen in einem

formellen Gesetz festgelegt werde. Aus dem Gesetzestext geht dies nicht hervor.

Allerdings hat der Regierungsrat dazu nicht irgendwelche Empfehlungen erlassen,

sondern in der Schulgeldverordnung einen konkreten Betrag von Fr. 5'620.- aufgeführt,

der ab dem Schuljahr 1996/1997 zu indexieren ist (vorn 2.4). In verschiedenen

vorangegangenen Beschlüssen passte der Regierungsrat die Beträge für das

Schulgeld an kantonalen Mittelschulen jeweils an, so gemäss seinem Beschluss über

die Festsetzung der Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Mittelschulen

(…) vom 21. Juli 1960 (ZG 4, 287), vom 26. November 1975 (GS III 268), vom

22.

März 1989 (OS 50, 585), vom 18. April 1990 (OS 51, 70) und nunmehr gemäss

der Schulgeldverordnung. Ferner ist zu beachten, dass die Regelung von § 33

Abs. 2 MittelschulG materiell im Wesentlichen der Regelung von § 191 Abs. 2

und 3 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 entspricht (ABl 1998, 774; OS

55, 424; GS III 20 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, handelt es sich

somit um eine lang dauernde bisherige Übung des Regierungsrats, die in einem

gewissen Sinne eine formellgesetzliche Regelung zu ersetzen vermag (BGE 125

I 173 E. 9e). Auf die Schulgeldverordnung ist vorliegend deshalb abzustützen.

3.1.4

Dagegen lässt sich die Höhe des Schulgeldes nicht mit der Höhe der von

anderen Kantonen gemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 1. März 2001 zu

leistenden Schulbeiträge vergleichen (dazu hinten 3.4).

3.2

Wenn die

Beschwerdeführenden beanstanden, dass zu Unrecht nur auf den zivilrechtlichen

und nicht auch auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abgestellt werde, ist ihnen

nicht zu folgen.

3.2.1

Dass auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt wird, geht aus der

Schulgeldverordnung hervor (vorn 2.5). Dies deckt sich übrigens mit § 20 a

Abs. 3 MittelschulV, der die Beitragspflicht der Wohnsitzgemeinden für

Schülerinnen und Schüler des Langzeitgymnasiums regelt. Deren Wohnsitz gilt als

in derjenigen Gemeinde gelegen, wo sie sich tatsächlich aufhalten und nicht

etwa dort, wo ihre Eltern steuerpflichtig sind. Es ist daher davon auszugehen,

dass in Fragen des Schulgeldes konsequent vom zivilrechtlichen Wohnsitz der

Schülerinnen und Schüler ausgegangen wird.

3.2.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt darin keine

Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im

Kanton Zürich. Massgebend für die Leistung eines Schulgeldes für ein ausserhalb

des Kantons Zürich wohnhaftes Schulkind ist der zivilrechtliche Wohnsitz.

Soweit sich dieser nicht im Kanton Zürich befindet, ist eine Ungleichbehandlung

gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder mit Wohnsitz im Kanton Zürich

gerechtfertigt, weil die relevanten Tatsachen nicht gleich sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 495). Eine Ungleichbehandlung läge hingegen dann vor, wenn von anderen

Eltern eines schulpflichtigen Kindes mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb

des Kantons Zürich in vergleichbarer Situation kein Schulgeld erhoben würde,

was die Beschwerdeführenden indessen nicht geltend machen.

3.2.3

Die – inzwischen in den Kanton Bern gezogenen – Beschwerdeführenden hatten

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am Ort ihrer Einzelfirma in Q. Wohnhaft waren

sie damals im Kanton Thurgau, was auf dem Briefpapier als Privatadresse aufgeführt

wurde. Schon auf dem eigenen Briefpapier unterschieden die Beschwerdeführenden

demnach ihre Geschäfts- deutlich von ihrer Privatadresse. An dieser unterlagen

sie ebenfalls der Steuerpflicht, wenn auch in geringerem Ausmass als in Q. Nach

dem für den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich massgebenden

Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG), das die Steuerpflicht natürlicher

Personen regelt, enthält der Wohnsitzbegriff von § 3 Abs. 2 StG zwei

Bestandteile, nämlich einerseits den tatsächlichen Aufenthalt, anderseits die

Absicht dauernden Verbleibens. Indessen waren die Beschwerdeführenden wegen

ihrer Einzelfirma in Q steuerpflichtig, weil sie im Kanton Zürich einen

Geschäftsbetrieb unterhielten, also aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit,

und nicht weil sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhielten (§ 4

Abs. 1 lit. a StG; Felix Richner et al. Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 4 N. 6). Daraus ergibt sich,

dass der steuerrechtliche mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz vorliegend gerade

nicht identisch war.

3.2.4

Daran ändert die Höhe der am Ort der Betriebsstätte bzw. am

zivilrechtlichen Wohnsitz zu entrichtenden Steuern nichts. Die gegenüber dem

Kanton Thurgau weit höhere Steuerlast, die in Q zu entrichten war, ergibt sich

daraus, dass beim Einzelkaufmann der gesamte Geschäftsertrag und die

Beteiligung am Geschäft der Betriebsgemeinde zufällt (Richner et al., § 191

N. 16). Die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler ihren zivilrechtlichen

Wohnsitz im Kanton Zürich hat oder nicht, entscheidet sich indessen nicht aufgrund

der Höhe der von ihren/seinen Eltern im Kanton Zürich entrichteten Steuern, sondern

wie erwähnt nach der Absicht dauernden Verbleibens am Ort des tatsächlichen

(privaten) Aufenthalts. § 33 Abs. 2 MittelschulG ist daher – entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht in dem Sinne auszulegen, dass nicht

alleine auf den zivilrechtlichen, sondern auch auf den steuerrechtlichen Wohnsitz

abzustellen sei. Ist aber auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen, steht

die Pflicht der Beschwerdeführenden zur Leistung eines Schulgeldes im Grundsatz

fest.

3.2.5

Sollten die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass sie das Abstellen auf

den zivilrechtlichen Wohnsitz besonders benachteilige, weil sie den Hauptteil

ihrer Steuern im Kanton Zürich abliefern, und darin eine durch die

Schulgeldverordnung bewirkte Ungleichbehandlung erkennen wollen, ist ihnen

ebenfalls nicht zu folgen. Dass die Beschwerdeführenden im Kanton Zürich einen

Grossteil ihrer Steuern bezahlen müssen, liegt einmal in der gewählten

Gesellschaftsform und ferner darin begründet, dass der Sitz ihrer Firma im Kanton

Zürich lag. Wären die Beschwerdeführenden mit Wohnsitz im Kanton Thurgau im Angestelltenverhältnis

im Kanton Zürich tätig gewesen, hätte sie im Regelfall die volle Steuerpflicht

im Wohnsitzkanton getroffen (vorn 3.2.3). Dasselbe wäre auch bei einer anderen

Gesellschaftsform ihres Geschäftes denkbar gewesen. Die Frage aber, ob eine

Ungleichbehandlung vorliegt, kann sich nicht aufgrund der frei wählbaren Form

entscheiden, in welcher eine Person unternehmerisch tätig wird. Dabei ist zu

bedenken, dass ein Erlass das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn er

rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Häfelin/Müller/Uhl­mann,

Rz. 497). Der Grund für das Abstellen auf den zivilrechtlichen Wohnsitz für

ausserkantonale Schüler liegt im Wesentlichen darin, dass auf diese Weise für

die Behörden kalkulierbar bleibt, mit wie vielen ausserkantonalen Schülerinnen

und Schülern – ausserhalb der unter das Regionale Schulabkommen fallenden

Schulen – zu rechnen ist. Müsste für die Bestimmung des Wohnsitzes eines ausserkantonalen

Schülers hingegen auf die jeweilige Gesellschaftsform der von den Eltern

betriebenen Unternehmungen abgestellt werden, die (wie die vorliegende) nach

Meinung der Beschwerdeführenden den kostenlosen Unterricht ausserkantonaler

Schüler rechtfertigen sollen, wären die Schülerzahlen nicht mehr berechenbar.

Wegen der beschränkten Kapazitäten der Mittelschulen rechtfertigt es sich

bereits deshalb, dass die Schulgeldverordnung auf den zivil- und nicht auf den

steuerrechtlichen Wohnsitz abstellt. Überdies erwähnt der Beschwerdegegner in

diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Bildungsanspruch grundsätzlich gegenüber

dem Wohnsitzkanton besteht. Demnach liegt für die Anknüpfung an den zivilrechtlichen

Wohnsitz zweifellos ein vernünftiger Grund vor. Eine unrechtmässige Ungleichbehandlung

liegt nicht vor. Im Übrigen hätte es den Beschwerdeführenden frei gestanden,

für ihren Sohn eine Schule zu wählen, die dem Regionalen Schulabkommen untersteht.

3.3

Die

Beschwerdeführenden berufen sich allerdings auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Sie bemängeln, dass die Kantonsschule T ihren Sohn während fast eines Jahres

geschult habe, ohne ihnen mitzuteilen, dass ein Schulgeld geschuldet sei. Damit

hätten die Behörden ihre konkludente Zustimmung zur Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs

erteilt. Erst gestützt auf diese konkludente Zustimmung hätten die Beschwerdeführenden

ihren Sohn überhaupt in die Kantonsschule T geschickt.

3.3.1

Indessen widersprechen sich die Beschwerdeführenden damit selber. Wenn die

behauptete konkludente Zustimmung der Schulleitung für den unentgeltlichen

Schulbesuch ihres Sohnes darin liegen soll, dass sie diesen nach Schuleintritt

fast ein Jahr lang die Schule besuchen liess, ohne Rechnung zu stellen, kann

dieser Umstand nicht schon zu Beginn des Schuljahres entscheidend dafür gewesen

sein, den Sohn die Kantonsschule T besuchen zu lassen.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die

Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche

Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der

Behörden geschützt zu werden. Eine Vertrauensgrundlage, die der

Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird

durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen. Ein solcher

Ausnahmefall liegt hier schon aus zeitlichen Gründen nicht vor (Häfelin/Müller/Uhl­mann,

Rz. 627, 652 ff.).

3.3.2

Vertrauen ist zudem auch denjenigen abzusprechen, welche die

Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen

müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf

Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.

657). So unterliessen es die Beschwerdeführenden, von sich aus bei der

Kantonsschule T nachzufragen, ob allenfalls Schulgeld für den Schulbesuch ihres

Sohnes erhoben werde. Sie informierten sich auch nicht beim Mittelschul- und

Berufsbildungsamt darüber, was über das Internet ohne Weiteres möglich gewesen

wäre. So enthält die Seite des Mittelschul- und Berufsbildungsamts eine ausführliche

Wegleitung zum Thema "Schulgeld bei ausserkantonalem Mittelschulbesuch"

(www.mba.zh.ch, Auswahl "Mittelschulen/Mittelschulrecht", Suchbegriff

"Schulgeld", Auswahl "Schulgeld bei ausserkantonalem

Mittelschulbesuch"). Überdies darf als allgemein bekannt vorausgesetzt

werden, dass ausserkantonale Schüler im Mittelschulbereich nicht ohne Weiteres

den innerkantonalen gleichgesetzt werden. Entsprechende Abklärungen hätten sich

demnach aufgedrängt, wozu die Beschwerdeführenden, die im Kommunikations- und

Marketingbereich tätig sind, ohne Probleme in der Lage gewesen wären. Dies

haben sie unterlassen. Ein vertrauensbildender Tatbestand, wonach die

Beschwerdeführenden aufgrund des Verhaltens von Schulleitung und Behörde davon

hätten ausgehen dürfen, der Schulbesuch ihres Sohnes sei kostenlos, liegt nach

dem Gesagten nicht vor.

3.4

Die

Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass der Rechnungsbetrag von Fr. 17'480.-

nicht nachvollziehbar sei. Das Regionale Schulabkommen stelle jedenfalls keine

rechtliche Grundlage dafür dar, Schulgeld in dieser Höhe zu erheben. Selbst

unter Beachtung der Indexierung sei aber nicht erkennbar, wie das Schulgeld von

Fr. 5'620.- gemäss Ziff. I/C.1 der Schulgeldverordnung auf Fr. 17'480.-

hätte anwachsen können. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht.

Das Regionale Schulabkommen vom 1. März 2001 bezweckt unter

anderem die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton (Art. 1

Abs. 1). Der Wohnsitzkanton leistet für Auszubildende in Schulen mit

Aufnahmepflicht einen Schulbeitrag, der sich nach Anhang 2 zum

Regionalen Schulabkommen bemisst und für Schulen mit Aufnahmepflicht Fr. 17'000.-,

für Schulen ohne Aufnahmepflicht die Hälfte beträgt (Art. 8 f.; Anhang 2

zum Regionalen Schulabkommen). Allerdings untersteht die Kantonsschule T

unbestrittenermassen nicht dem Regionalen Schulabkommen. Dessen ungeachtet wäre

es nach dem Ausgeführten in keinem Fall gerechtfertigt, von einem

Auszubildenden den vollen Kantonsbeitrag zu verlangen, wie die

Beschwerdeführenden zu Recht festhalten. Denn als Schulgeld, das gemäss

der Schulgeldverordnung von den Eltern einer Mittelschülerin oder eines

Mittelschülers mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich zu entrichten ist,

kann nicht der von einem Kanton zu entrichtende Schulbeitrag verstanden

werden. Die Schulgeldverordnung enthält konkrete Angaben zum Schulgeld. Dieses

ist von den Eltern oder vom Schüler aufzubringen und beträgt jährlich Fr.

5'620.-, zuzüglich Teuerungszuschlag gemäss Indexierung seit Schuljahr 1996/97

(vorn 2.5). Die Beschwerdeführenden gehen von einem indexbereinigten Betrag von

Fr. 6'107.- aus. Aus der gemäss Schulgeldverordnung bestehenden Pflicht,

ein Schulgeld zu entrichten, lässt sich aber der Betrag von Fr. 17'480.-

auch unter Berücksichtigung allfälliger Musikstunden nicht herleiten. Es ist

vielmehr völlig unklar, auf welcher Basis der in Rechnung gestellte Betrag

berechnet wurde. Entsprechend ist das Verfahren zur Abklärung der Höhe des

Schulgeldbetrags an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.

Demnach ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die

Beschwerdeführenden die Pflicht, für ihren Sohn ein Schulgeld zu leisten,

bestreiten. Hingegen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der

vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als nicht klar ist, wie sich der

Betrag von Fr. 17'480.- zusammensetzt. Diesbezüglich ist das Verfahren an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen, damit er die Berechnung des geschuldeten Schulgeldes im Detail

spezifiziert. Vor Vorinstanz war dieses betragsmässig noch nicht strittig.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten zu 2/3

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, da die Frage, ob eine Pflicht bestehe,

ein Schulgeld zu leisten, weiten Raum in der Beschwerde einnahm. Da der

Beschwerdegegner die Kosten des Schulgeldes nicht spezifizierte, was zur

Rückweisung des Verfahrens in diesem Punkt führt, ist ihm 1/3

der Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Entschädigungen sind unter diesen Umständen keine geschuldet (§ 17 Abs. 2

VRG).

Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist kein

Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn

sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ob die Bejahung

der Pflicht der Beschwerdeführenden, grundsätzlich ein Schulgeld für ihren Sohn

wegen des Besuchs der Kantonsschule T zu leisten, einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirkt, bleibt der Beurteilung der Beschwerdeführenden

bzw. dem Bundesgericht überlassen. Sofern sie einen solchen zu erkennen

glauben, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne

von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Bildungsdirektion

des Kantons Zürich vom 3. Juli 2007 sowie die Verfügung des Mittelschul- und

Berufsbildungsamtes vom 20. Oktober 2005 insoweit aufgehoben, als sie von einem

geschuldeten Schulgeld von Fr. 17'480.- ausgehen. Diesbezüglich wird das

Verfahren an den Beschwerdegegner zurückgewiesen zur detaillierten Berechnung

des tatsächlich geschuldeten Schulgeldes für das Schuljahr 2004/2005. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu 2/3 und dem Beschwerdegegner

zu 1/3 auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…