VB.2007.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00332
7. Januar 2008Deutsch21 min
(URT.2008.10428)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00332
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.01.2008
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostentragung
Verpflichtung zur Leistung eines Schulgeldes für Schüler/-innen mit ausserkantonalem (zivilrechtlichem) Wohnsitz
Die Entrichtung von Schulgeld stellt eine öffentlichrechtliche Abgabe dar. Es sind daher die Grundsätze des Legalitätsprinzips im Abgaberecht anwendbar, d.h. ein formelles Gesetz muss - mindestens - den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen (E. 2.1). Das Mittelschulgesetz erfüllt diese Anforderungen im Bezug auf den Kreis der Abgabepflichtigen (Schüler) und den Gegenstand der Abgabe (Schulgeld); die Höhe des Schulgeldes ist allerdings lediglich in einer Verordnung geregelt. Dennoch liegt darin kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine langandauernde Übung in einem gewissen Sinne eine formellgesetzliche Grundlage zu ersetzen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Schon seit Jahrzehnten setzte der Regierungsrat das Schulgeld für ausserkantonale Schüler an Mittelschulen fest und passte es immer wieder an (E. 3.1.3).
Überdies verstösst es nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass für die Erhebung von Schulgeld auf den zivilrechtlichen und nicht etwa auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abgestellt wird (E. 3.2). Einmal kann der schulgeldrechtliche Wohnsitz nicht von der gewählten wirtschaftlichen Tätigkeit - die Beschwerdeführenden betreiben eine Einzelfirma im Kanton Zürich und sind grösstenteils hier steuerpflichtig - abhängig sein. Aus Kapazitätsgründen müssen die kantonalen Schulen ihre Schülerzahlen berechnen und kontrollieren können. Ferner besteht auch der Bildungsanspruch gegenüber dem Kanton, in welchem eine Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Hierin liegen sachliche Gründe für das Abstellen auf den zivil- (und nicht auf den steuerrechtlichen) Wohnsitz (E. 3.2.5).
Dass die Beschwerdeführenden beinahe ein Jahr lang nicht über ihre Pflicht zur Leistung von Schulgeld aufgeklärt worden sind, verletzt nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3.3).
Die Höhe des Schulgeldbetrages ist dagegen durch die Vorinstanz(en) nicht spezifiziert worden. Diesbezüglich ist das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3.4).
Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel (E. 4.).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ABGABEN
ABGABERECHT
AUSSERKANTONAL
DELEGATION
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
HÖHE
LEGALITÄTSPRINZIP
MITTELSCHULE
RECHTSGLEICHHEIT
RÜCKWEISUNG
SACHLICHER GRUND
SCHULGELD
STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ
VERORDNUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
WOHNSITZKANTON
Rechtsnormen:
BV
Art. 5 BV
Art. 9 BV
Art. 125 KV
Art. 126 KV
§ 33 MittelschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00332
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. Januar 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane
Schlatter.
In Sachen
A1,
A2,
beide vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, Rechtsdienst,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostentragung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
E, geboren 1991, Sohn von A1 und A2, besuchte den
Kindergarten sowie Unter- und Mittelstufe der Primarschule in der (privaten) X-Schule
im Kanton Zürich. Er wohnte damals mit seinen Eltern im Kanton Thurgau. Am 16.
August 2004 trat E in die Zürcher Kantonsschule T ein, da der Kanton Thurgau
nur das Kurzzeitgymnasium (nach Absolvieren der zweiten Sekundarklasse) kennt.
Am 6. Juni 2005 stellte die Kantonsschule T den Eltern von E für das Schuljahr
2004/2005 eine Rechnung von Fr. 17'480.-, bezeichnet mit "Schulgeld
für ausserkantonale Schüler".
Der Vater betrieb damals in Q (Kanton Zürich) eine
Einzelfirma; inzwischen ist die Familie offenbar in den Kanton Bern umgezogen.
Am 5. Juli 2007 machten die Eltern von E gegenüber dem Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich geltend, es sei unverständlich, dass sie
als "Ausserkantonale" eingestuft würden, nachdem ihre Firma in Q steuerpflichtig
sei. Sie baten deshalb darum, die Rechnung zu stornieren. Das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt berief sich in seiner Antwort vom 7. Juli 2007 auf
§ 33 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG), wonach von
Schülern, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz hätten, ein Schulgeld erhoben werde.
Die Eltern von E hielten in einer Eingabe vom 18. Juli 2005 die Berufung auf § 33
MittelschulG zwar für juristisch begründet, empfanden hingegen die Rechtslage
als der tatsächlichen Situation nicht angemessen und verlangten eine
anfechtbare Verfügung. Diese erliess das Mittelschul- und Berufsbildungsamt am
20. Oktober 2005 und wies das Gesuch um Erlass des Schulgeldes für E ab.
Erwägungen
II.
Dagegen legten die Eltern von E am 18. November 2005
bei der Bildungsdirektion Rekurs ein. Sie hielten zwar die Abweisung ihres
Gesuches um Erlass des Schulgeldes für ihren Sohn gestützt auf § 33
MittelschulG für juristisch begründet. Hingegen erachteten sie das Vorgehen der
Schule in der Sache als nicht gerechtfertigt, weil sie gute Steuerzahler im
Kanton Zürich seien. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hielt in der
Rekursantwort vom 13. Januar 2006 an seinem Standpunkt fest und wies
darauf hin, dass der Besuch einer Mittelschule ausserhalb des Wohnsitzkantons
bekanntermassen kostenpflichtig sei. Am 8. Mai 2007 beschwerte sich A2 bei
der Vorsteherin der Bildungsdirektion persönlich über die lange Verfahrensdauer
und darüber, dass er von einem Mitarbeiter der Bildungsdirektion zur Bezahlung
der in Frage stehenden Rechnung gedrängt worden sei. Mit Verfügung vom 3. Juli
2007.
wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab. Am 9. Juli 2007 beantwortete die
Vorsteherin der Bildungsdirektion das Schreiben von A2 vom 8. Mai 2007.
III.
Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 liessen die Eltern
von E am 31. Juli 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
in Aufhebung des Rekursentscheids sowie der erstinstanzlichen Verfügung vom 20.
Oktober 2005 sei von der Auferlegung eines Schulgeldes für den Besuch von E an
der Kantonsschule T im Schuljahr 2004/2005 abzusehen. Eventualiter sei in Aufhebung
der erwähnten Entscheide das für das Schuljahr 2004/2005 zu entrichtende
Schulgeld auf Fr. 6'107.- festzusetzen. Die Bildungsdirektion beantragte
dem Verwaltungsgericht mit undatierter Vernehmlassung am 19. September 2007
(Eingangsdatum) die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Während
die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die Begründung für die Auferlegung
der Schulkosten in juristischer Hinsicht nicht beanstandeten, machen sie
nunmehr geltend, es fehle die gesetzliche Grundlage dafür und die Kosten als
solche seien nicht spezifiziert. Das ist zwar neu. Indessen geht es nicht über
das hinaus, was die Beschwerdeführenden bereits im Rekurs beantragten, nämlich
die Aufhebung der Kostenauflage zu ihren Lasten. Insofern liegt keine
unzulässige Änderung des Streitgegenstandes vor. Zudem darf die Begründung im
Laufe des Verfahrens verändert werden (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 4, 7).
2.
2.1
Verlangt
der Staat im Rahmen seiner hoheitlichen Funktion vom Rechtsunterworfenen eine
Geldleistung (also eine öffentlichrechtliche Abgabe), so muss das formelle
Gesetz grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe
und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen (BGE 123 I 254
E. 2a, 124 I 11 E. 6a, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 2695). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur
rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die
Bemessungsgrundlagen selber festlegen (BGE 124 I 247 E. 3 S. 249 mit
Hinweisen). Diese Anforderungen können, was die Abgabenbemessung betrifft, für
gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe
durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Eine solche Lockerung ist jedoch nur möglich,
wenn aus dem formellen Gesetz hervorgeht, dass eine kostendeckende
Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der Abgabe entspricht (BGE 125 I
173.
E. 9a).
2.2
Nach Art. 125
Abs. 3 der seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) soll das Steuergesetz neben anderem die Gesamtbelastung
der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen (lit. a). Die Grundsätze
in Art. 125 Abs. 3 KV weisen indessen lediglich programmatischen
Charakter auf. Das Gebot, bei der Ausgestaltung der Steuern die Gesamtbelastung
der Steuerpflichtigen mit Abgaben zu berücksichtigen, ergibt sich bereits aus
dem Grundsatz der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sowie aus der Eigentumsgarantie (Michael Beusch in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Art. 125 N. 13, 21). Mehr lässt sich daraus nicht ableiten.
2.3
Nach Art. 126
KV legt das Gesetz die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest. Es
bestimmt insbesondere die Art und den Gegenstand der Abgabe (lit. a), die
Grundsätze der Bemessung (lit. b) und den Kreis der abgabepflichtigen
Personen (lit. c). Art. 126 KV verankert für die neben den Steuern
bestehenden weiteren Abgaben das Legalitätsprinzip. In Art. 126 Abs. 2
lit. b KV kann jedoch keine Verschärfung der erwähnten bundesgerichtlichen
Praxis erkannt werden, wonach die Anforderungen an die formell-gesetzliche
Grundlage dann gemindert werden können, wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip
diese Schutzfunktion bezüglich der Begrenzung der Höhe übernehmen können
(Beusch, Art. 126 N. 13, 16). Solches ergibt sich auch nicht aus dem in
diesem Zusammenhang zu beachtenden Art. 38 lit. d KV (Matthias Hauser
in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 38 N. 27).
2.4
Nach § 33
Abs. 1 und 2 MittelschulG ist der Unterricht für Schülerinnen und Schüler
mit Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich. Von Schülerinnen und Schülern, die
im Kanton Zürich keinen Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der
Regierungsrat setzt die Höhe fest. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher
bestimmen und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen. Die
Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MittelschulV) enthält hierzu keine
weiteren Regelungen (§ 20a MittelschulV). Hingegen legt die Verordnung
über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen vom 28. Juli 1993
(Schulgeldverordnung, SchulgeldV) das Schulgeld konkret fest. Sie enthält die Regel,
dass Schüler der kantonalen Mittelschulen – mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule
für Erwachsene – ihren schulgeldrechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen
Wohnsitz der Eltern haben (Ziff. I/B SchulgeldV). Das Schulgeld beträgt für
kantonale Mittelschulen (wiederum ausgenommen die kantonale Maturitätsschule für
Erwachsene) jährlich Fr. 5'620.-. Ab Schuljahr 1996/1997 wird auf dem
Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem
Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand von Mai 1994.
Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres
(Ziff. I/C.1 SchulgeldV). An den kantonalen Mittelschulen beträgt der Elternbeitrag
für den fakultativen Instrumentalunterricht pro Semester (30 Minuten) für das
Schuljahr 2004/2005 Fr. 512.-, ab dem Schuljahr 2005/2006 Fr. 640.- (Ziff. I/E
SchulgeldV).
Unbestrittenermassen gehört die Kantonsschule T nicht zu
den Schulen, die dem Regionalen Schulabkommen vom 1. März 2001 unterstellt sind
und vom Wohnsitzkanton Schulgeldbeiträge erhalten.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass sowohl Art. 125 als auch Art. 126
KV auf das vorliegend in Frage stehende Schulgeld als öffentliche Abgabe
anwendbar seien. Die regierungsrätliche Schulgeldverordnung an den kantonalen
Mittelschulen stelle somit von vornherein keine rechtsgenügliche Grundlage für
die Bemessung dieser Abgabe dar und verletze das verfassungsmässige Grundrecht
der Rechtsgleichheit. Denn folgte man § 33 MittelschulG, hätte dies zur
Folge, dass die Beschwerdeführenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton
Zürich gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im
Kanton Zürich wesentlich schlechter gestellt würden. Dem kann nicht gefolgt
werden.
3.1.1
Vorerst kann die Leistung eines Schulgeldes nicht direkt der Leistung von
Steuern gleichgesetzt werden. Steuern sind gegenleistungslos geschuldete
Abgaben, also solche, die keine dem Abgabepflichtigen zurechenbare
Gegenleistung des Gemeinwesens zur Voraussetzung haben und die (grundsätzlich)
der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen (Beusch, Art. 125
N. 1). Demgegenüber wird das Schulgeld für eine konkrete Gegenleistung einer
staatlichen Institution (Schule) geleistet, indem der Sohn der
Beschwerdeführenden in der Kantonsschule T eine auf den erfolgreichen Maturabschluss
hin gerichtete Ausbildung erhält.
3.1.2
Verlangt der Staat im Rahmen seiner hoheitlichen Funktion vom
Rechtsunterworfenen eine Geldleistung, so muss das formelle Gesetz
grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und
die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen. Daran ändern die Art. 125
und 126 KV nichts (dazu vorn 2.2 f.). Diesen Anforderungen genügen aber § 33
Abs. 1 und 2 MittelschulG, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, soweit
darin der Kreis der Abgabepflichtigen (Schülerinnen und Schüler, die im Kanton
Zürich keinen Wohnsitz haben) ebenso umschrieben wird wie der Gegenstand der Abgabe
(es wird ein Schulgeld erhoben).
3.1.3
Die Höhe der Abgabe (Schulgeld) wird vom Regierungsrat festgelegt. Fragen
könnte sich daher, ob damit die Höhe der Abgabe in den Grundzügen in einem
formellen Gesetz festgelegt werde. Aus dem Gesetzestext geht dies nicht hervor.
Allerdings hat der Regierungsrat dazu nicht irgendwelche Empfehlungen erlassen,
sondern in der Schulgeldverordnung einen konkreten Betrag von Fr. 5'620.- aufgeführt,
der ab dem Schuljahr 1996/1997 zu indexieren ist (vorn 2.4). In verschiedenen
vorangegangenen Beschlüssen passte der Regierungsrat die Beträge für das
Schulgeld an kantonalen Mittelschulen jeweils an, so gemäss seinem Beschluss über
die Festsetzung der Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Mittelschulen
(…) vom 21. Juli 1960 (ZG 4, 287), vom 26. November 1975 (GS III 268), vom
22.
März 1989 (OS 50, 585), vom 18. April 1990 (OS 51, 70) und nunmehr gemäss
der Schulgeldverordnung. Ferner ist zu beachten, dass die Regelung von § 33
Abs. 2 MittelschulG materiell im Wesentlichen der Regelung von § 191 Abs. 2
und 3 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 entspricht (ABl 1998, 774; OS
55, 424; GS III 20 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, handelt es sich
somit um eine lang dauernde bisherige Übung des Regierungsrats, die in einem
gewissen Sinne eine formellgesetzliche Regelung zu ersetzen vermag (BGE 125
I 173 E. 9e). Auf die Schulgeldverordnung ist vorliegend deshalb abzustützen.
3.1.4
Dagegen lässt sich die Höhe des Schulgeldes nicht mit der Höhe der von
anderen Kantonen gemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 1. März 2001 zu
leistenden Schulbeiträge vergleichen (dazu hinten 3.4).
3.2
Wenn die
Beschwerdeführenden beanstanden, dass zu Unrecht nur auf den zivilrechtlichen
und nicht auch auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abgestellt werde, ist ihnen
nicht zu folgen.
3.2.1
Dass auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt wird, geht aus der
Schulgeldverordnung hervor (vorn 2.5). Dies deckt sich übrigens mit § 20 a
Abs. 3 MittelschulV, der die Beitragspflicht der Wohnsitzgemeinden für
Schülerinnen und Schüler des Langzeitgymnasiums regelt. Deren Wohnsitz gilt als
in derjenigen Gemeinde gelegen, wo sie sich tatsächlich aufhalten und nicht
etwa dort, wo ihre Eltern steuerpflichtig sind. Es ist daher davon auszugehen,
dass in Fragen des Schulgeldes konsequent vom zivilrechtlichen Wohnsitz der
Schülerinnen und Schüler ausgegangen wird.
3.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt darin keine
Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im
Kanton Zürich. Massgebend für die Leistung eines Schulgeldes für ein ausserhalb
des Kantons Zürich wohnhaftes Schulkind ist der zivilrechtliche Wohnsitz.
Soweit sich dieser nicht im Kanton Zürich befindet, ist eine Ungleichbehandlung
gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder mit Wohnsitz im Kanton Zürich
gerechtfertigt, weil die relevanten Tatsachen nicht gleich sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 495). Eine Ungleichbehandlung läge hingegen dann vor, wenn von anderen
Eltern eines schulpflichtigen Kindes mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb
des Kantons Zürich in vergleichbarer Situation kein Schulgeld erhoben würde,
was die Beschwerdeführenden indessen nicht geltend machen.
3.2.3
Die – inzwischen in den Kanton Bern gezogenen – Beschwerdeführenden hatten
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am Ort ihrer Einzelfirma in Q. Wohnhaft waren
sie damals im Kanton Thurgau, was auf dem Briefpapier als Privatadresse aufgeführt
wurde. Schon auf dem eigenen Briefpapier unterschieden die Beschwerdeführenden
demnach ihre Geschäfts- deutlich von ihrer Privatadresse. An dieser unterlagen
sie ebenfalls der Steuerpflicht, wenn auch in geringerem Ausmass als in Q. Nach
dem für den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich massgebenden
Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG), das die Steuerpflicht natürlicher
Personen regelt, enthält der Wohnsitzbegriff von § 3 Abs. 2 StG zwei
Bestandteile, nämlich einerseits den tatsächlichen Aufenthalt, anderseits die
Absicht dauernden Verbleibens. Indessen waren die Beschwerdeführenden wegen
ihrer Einzelfirma in Q steuerpflichtig, weil sie im Kanton Zürich einen
Geschäftsbetrieb unterhielten, also aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit,
und nicht weil sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhielten (§ 4
Abs. 1 lit. a StG; Felix Richner et al. Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 4 N. 6). Daraus ergibt sich,
dass der steuerrechtliche mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz vorliegend gerade
nicht identisch war.
3.2.4
Daran ändert die Höhe der am Ort der Betriebsstätte bzw. am
zivilrechtlichen Wohnsitz zu entrichtenden Steuern nichts. Die gegenüber dem
Kanton Thurgau weit höhere Steuerlast, die in Q zu entrichten war, ergibt sich
daraus, dass beim Einzelkaufmann der gesamte Geschäftsertrag und die
Beteiligung am Geschäft der Betriebsgemeinde zufällt (Richner et al., § 191
N. 16). Die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz im Kanton Zürich hat oder nicht, entscheidet sich indessen nicht aufgrund
der Höhe der von ihren/seinen Eltern im Kanton Zürich entrichteten Steuern, sondern
wie erwähnt nach der Absicht dauernden Verbleibens am Ort des tatsächlichen
(privaten) Aufenthalts. § 33 Abs. 2 MittelschulG ist daher – entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht in dem Sinne auszulegen, dass nicht
alleine auf den zivilrechtlichen, sondern auch auf den steuerrechtlichen Wohnsitz
abzustellen sei. Ist aber auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen, steht
die Pflicht der Beschwerdeführenden zur Leistung eines Schulgeldes im Grundsatz
fest.
3.2.5
Sollten die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass sie das Abstellen auf
den zivilrechtlichen Wohnsitz besonders benachteilige, weil sie den Hauptteil
ihrer Steuern im Kanton Zürich abliefern, und darin eine durch die
Schulgeldverordnung bewirkte Ungleichbehandlung erkennen wollen, ist ihnen
ebenfalls nicht zu folgen. Dass die Beschwerdeführenden im Kanton Zürich einen
Grossteil ihrer Steuern bezahlen müssen, liegt einmal in der gewählten
Gesellschaftsform und ferner darin begründet, dass der Sitz ihrer Firma im Kanton
Zürich lag. Wären die Beschwerdeführenden mit Wohnsitz im Kanton Thurgau im Angestelltenverhältnis
im Kanton Zürich tätig gewesen, hätte sie im Regelfall die volle Steuerpflicht
im Wohnsitzkanton getroffen (vorn 3.2.3). Dasselbe wäre auch bei einer anderen
Gesellschaftsform ihres Geschäftes denkbar gewesen. Die Frage aber, ob eine
Ungleichbehandlung vorliegt, kann sich nicht aufgrund der frei wählbaren Form
entscheiden, in welcher eine Person unternehmerisch tätig wird. Dabei ist zu
bedenken, dass ein Erlass das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn er
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 497). Der Grund für das Abstellen auf den zivilrechtlichen Wohnsitz für
ausserkantonale Schüler liegt im Wesentlichen darin, dass auf diese Weise für
die Behörden kalkulierbar bleibt, mit wie vielen ausserkantonalen Schülerinnen
und Schülern – ausserhalb der unter das Regionale Schulabkommen fallenden
Schulen – zu rechnen ist. Müsste für die Bestimmung des Wohnsitzes eines ausserkantonalen
Schülers hingegen auf die jeweilige Gesellschaftsform der von den Eltern
betriebenen Unternehmungen abgestellt werden, die (wie die vorliegende) nach
Meinung der Beschwerdeführenden den kostenlosen Unterricht ausserkantonaler
Schüler rechtfertigen sollen, wären die Schülerzahlen nicht mehr berechenbar.
Wegen der beschränkten Kapazitäten der Mittelschulen rechtfertigt es sich
bereits deshalb, dass die Schulgeldverordnung auf den zivil- und nicht auf den
steuerrechtlichen Wohnsitz abstellt. Überdies erwähnt der Beschwerdegegner in
diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Bildungsanspruch grundsätzlich gegenüber
dem Wohnsitzkanton besteht. Demnach liegt für die Anknüpfung an den zivilrechtlichen
Wohnsitz zweifellos ein vernünftiger Grund vor. Eine unrechtmässige Ungleichbehandlung
liegt nicht vor. Im Übrigen hätte es den Beschwerdeführenden frei gestanden,
für ihren Sohn eine Schule zu wählen, die dem Regionalen Schulabkommen untersteht.
3.3
Die
Beschwerdeführenden berufen sich allerdings auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Sie bemängeln, dass die Kantonsschule T ihren Sohn während fast eines Jahres
geschult habe, ohne ihnen mitzuteilen, dass ein Schulgeld geschuldet sei. Damit
hätten die Behörden ihre konkludente Zustimmung zur Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs
erteilt. Erst gestützt auf diese konkludente Zustimmung hätten die Beschwerdeführenden
ihren Sohn überhaupt in die Kantonsschule T geschickt.
3.3.1
Indessen widersprechen sich die Beschwerdeführenden damit selber. Wenn die
behauptete konkludente Zustimmung der Schulleitung für den unentgeltlichen
Schulbesuch ihres Sohnes darin liegen soll, dass sie diesen nach Schuleintritt
fast ein Jahr lang die Schule besuchen liess, ohne Rechnung zu stellen, kann
dieser Umstand nicht schon zu Beginn des Schuljahres entscheidend dafür gewesen
sein, den Sohn die Kantonsschule T besuchen zu lassen.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die
Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche
Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden geschützt zu werden. Eine Vertrauensgrundlage, die der
Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird
durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen. Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier schon aus zeitlichen Gründen nicht vor (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 627, 652 ff.).
3.3.2
Vertrauen ist zudem auch denjenigen abzusprechen, welche die
Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen
müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf
Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.
657). So unterliessen es die Beschwerdeführenden, von sich aus bei der
Kantonsschule T nachzufragen, ob allenfalls Schulgeld für den Schulbesuch ihres
Sohnes erhoben werde. Sie informierten sich auch nicht beim Mittelschul- und
Berufsbildungsamt darüber, was über das Internet ohne Weiteres möglich gewesen
wäre. So enthält die Seite des Mittelschul- und Berufsbildungsamts eine ausführliche
Wegleitung zum Thema "Schulgeld bei ausserkantonalem Mittelschulbesuch"
(www.mba.zh.ch, Auswahl "Mittelschulen/Mittelschulrecht", Suchbegriff
"Schulgeld", Auswahl "Schulgeld bei ausserkantonalem
Mittelschulbesuch"). Überdies darf als allgemein bekannt vorausgesetzt
werden, dass ausserkantonale Schüler im Mittelschulbereich nicht ohne Weiteres
den innerkantonalen gleichgesetzt werden. Entsprechende Abklärungen hätten sich
demnach aufgedrängt, wozu die Beschwerdeführenden, die im Kommunikations- und
Marketingbereich tätig sind, ohne Probleme in der Lage gewesen wären. Dies
haben sie unterlassen. Ein vertrauensbildender Tatbestand, wonach die
Beschwerdeführenden aufgrund des Verhaltens von Schulleitung und Behörde davon
hätten ausgehen dürfen, der Schulbesuch ihres Sohnes sei kostenlos, liegt nach
dem Gesagten nicht vor.
3.4
Die
Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass der Rechnungsbetrag von Fr. 17'480.-
nicht nachvollziehbar sei. Das Regionale Schulabkommen stelle jedenfalls keine
rechtliche Grundlage dafür dar, Schulgeld in dieser Höhe zu erheben. Selbst
unter Beachtung der Indexierung sei aber nicht erkennbar, wie das Schulgeld von
Fr. 5'620.- gemäss Ziff. I/C.1 der Schulgeldverordnung auf Fr. 17'480.-
hätte anwachsen können. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht.
Das Regionale Schulabkommen vom 1. März 2001 bezweckt unter
anderem die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton (Art. 1
Abs. 1). Der Wohnsitzkanton leistet für Auszubildende in Schulen mit
Aufnahmepflicht einen Schulbeitrag, der sich nach Anhang 2 zum
Regionalen Schulabkommen bemisst und für Schulen mit Aufnahmepflicht Fr. 17'000.-,
für Schulen ohne Aufnahmepflicht die Hälfte beträgt (Art. 8 f.; Anhang 2
zum Regionalen Schulabkommen). Allerdings untersteht die Kantonsschule T
unbestrittenermassen nicht dem Regionalen Schulabkommen. Dessen ungeachtet wäre
es nach dem Ausgeführten in keinem Fall gerechtfertigt, von einem
Auszubildenden den vollen Kantonsbeitrag zu verlangen, wie die
Beschwerdeführenden zu Recht festhalten. Denn als Schulgeld, das gemäss
der Schulgeldverordnung von den Eltern einer Mittelschülerin oder eines
Mittelschülers mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich zu entrichten ist,
kann nicht der von einem Kanton zu entrichtende Schulbeitrag verstanden
werden. Die Schulgeldverordnung enthält konkrete Angaben zum Schulgeld. Dieses
ist von den Eltern oder vom Schüler aufzubringen und beträgt jährlich Fr.
5'620.-, zuzüglich Teuerungszuschlag gemäss Indexierung seit Schuljahr 1996/97
(vorn 2.5). Die Beschwerdeführenden gehen von einem indexbereinigten Betrag von
Fr. 6'107.- aus. Aus der gemäss Schulgeldverordnung bestehenden Pflicht,
ein Schulgeld zu entrichten, lässt sich aber der Betrag von Fr. 17'480.-
auch unter Berücksichtigung allfälliger Musikstunden nicht herleiten. Es ist
vielmehr völlig unklar, auf welcher Basis der in Rechnung gestellte Betrag
berechnet wurde. Entsprechend ist das Verfahren zur Abklärung der Höhe des
Schulgeldbetrags an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
Demnach ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die
Beschwerdeführenden die Pflicht, für ihren Sohn ein Schulgeld zu leisten,
bestreiten. Hingegen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als nicht klar ist, wie sich der
Betrag von Fr. 17'480.- zusammensetzt. Diesbezüglich ist das Verfahren an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen, damit er die Berechnung des geschuldeten Schulgeldes im Detail
spezifiziert. Vor Vorinstanz war dieses betragsmässig noch nicht strittig.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten zu 2/3
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, da die Frage, ob eine Pflicht bestehe,
ein Schulgeld zu leisten, weiten Raum in der Beschwerde einnahm. Da der
Beschwerdegegner die Kosten des Schulgeldes nicht spezifizierte, was zur
Rückweisung des Verfahrens in diesem Punkt führt, ist ihm 1/3
der Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Entschädigungen sind unter diesen Umständen keine geschuldet (§ 17 Abs. 2
VRG).
Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist kein
Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ob die Bejahung
der Pflicht der Beschwerdeführenden, grundsätzlich ein Schulgeld für ihren Sohn
wegen des Besuchs der Kantonsschule T zu leisten, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt, bleibt der Beurteilung der Beschwerdeführenden
bzw. dem Bundesgericht überlassen. Sofern sie einen solchen zu erkennen
glauben, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Bildungsdirektion
des Kantons Zürich vom 3. Juli 2007 sowie die Verfügung des Mittelschul- und
Berufsbildungsamtes vom 20. Oktober 2005 insoweit aufgehoben, als sie von einem
geschuldeten Schulgeld von Fr. 17'480.- ausgehen. Diesbezüglich wird das
Verfahren an den Beschwerdegegner zurückgewiesen zur detaillierten Berechnung
des tatsächlich geschuldeten Schulgeldes für das Schuljahr 2004/2005. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu 2/3 und dem Beschwerdegegner
zu 1/3 auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…