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Entscheid

VB.2007.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00335

4. Oktober 2007Deutsch20 min

(URT.2007.10246)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Feuerwerksgruppe X, der Verkehrsverein Y und die A AG

ersuchten die Sicherheitsdirektion je um eine Bewilligung für die Veranstaltung

eines Feuerwerks auf dem Zürichsee in X, Y und Z (je ca. 200 m vom Ufer entfernt)

am 1. August 2006. Alle drei Feuerwerke hätten durch die A AG durchgeführt

werden sollen. Die Direktion erteilte diese Bewilligungen am 9. Juni, 16. Juni

bzw. 26. Juli 2006 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3.

Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) und Art. 72 der

Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

(BSV; SR 747.201.1) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b der kantonalen

Verordnung über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern vom 7. Mai 1980

(SFV; LS 747.11). Am 28. Juli 2006 erliess die kantonale Feuerpolizei – eine

der Gebäudeversicherungsanstalt angegliederte Amtsstelle – für den ganzen

Kanton ein allgemeines Feuerverbot mit Wirkung ab Samstag, 29. Juli 2006,

12.00 Uhr, bis auf Weiteres. Gleichentags widerrief die Sicherheitsdirektion

die den genannten Veranstaltern erteilten Bewilligungen für ein Feuerwerk auf

dem Zürichsee am 1. August 2006. Im Hinblick auf die Aufhebung des

Feuerverbots ersuchte die A AG die Direktion am 3. August 2006 um nachträgliche

Durchführung des Feuerwerks am 2. September 2006, was ihr mit Verfügung

vom 8. August 2006 bewilligt wurde.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte am 28. August 2006 an die

Baurekurskommission II mit dem Begehren, "es sei festzustellen, dass das

von der kantonalen Feuerpolizei erlassene, am 28. Juli 2006 publizierte (und

zwischenzeitlich bereits wieder aufgehobene) 'Allgemeine Feuerverbot im Kanton

Zürich' rechtswidrig und insbesondere bezüglich des generellen Abbrennverbots

von Feuerwerk auf Gewässern unverhältnismässig war bzw. ist". Die Baurekurskommission

II beschloss am 28. September 2006, auf den Rekurs nicht einzutreten und

ihn zur Behandlung dem Regierungsrat zu überweisen. Dieser wies den Rekurs am

4.

Juli 2007 ab. Er bejahte ein schutzwürdiges Interesse an einer

nachträglichen Beurteilung des Verbots, gelangte indessen dabei zum Schluss,

die angefochtene Anordnung beruhe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage,

liege im öffentlichen Interesse und erweise sich auch als verhältnismässig.

III.

Dagegen gelangte die A AG am 10. August 2007 an das

Verwaltungsgericht und erneuerte ihr Feststellungsbegehren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Für den Regierungsrat beantragte die

Staatskanzlei unter Verzicht auf weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde.

Die kantonale Feuerpolizei reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich

und funktionell zuständig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben mit

Ausnahme der Beschwerdelegitimation zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2

Fraglich

ist, ob die Beschwerdeführerin nach § 21 lit. a VRG zur Erhebung des Rekurses

legitimiert war. Das hängt, nachdem das streitbetroffene Verbot sich auf

Veranstaltungen am 1. August 2006 bezog und dagegen erst am 28. August 2006

Rekurs erhoben wurde, davon ab, ob trotz Dahinfallens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des

Feuerverbots bzw. des Widerrufs der diesbezüglich erteilten Bewilligung zu

bejahen ist. Von dieser Fragestellung ist zutreffend auch der Regierungsrat

ausgegangen. Obwohl er ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse bejaht hat,

bleibt die Frage der Rechtsmittellegitimation im jetzigen Beschwerdeverfahren

nach wie vor Prozessthema, nachdem er bei der materiellen Beurteilung zu einer

Abweisung des Rekurses gelangt ist, was den Beschwerdeführer zum Weiterzug des

Rekursentscheids veranlasst hat. Hätte der Regierungsrat ein schutzwürdiges

Anfechtungsinteresse zu Unrecht bejaht, so wäre entweder auf die jetzige

Beschwerde nicht einzutreten oder das Rechtsmittel wäre (unter Hinweis darauf,

dass bereits die Rekursbehörde ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hätte

verneinen sollen) ohne materielle Beurteilung des streitbetroffenen Verbots

bzw. Widerrufs abzuweisen.

1.3

Der

Regierungsrat hat ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse zu Recht bejaht. Vom

Erfordernis eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn eine

Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit

wiederholen kann und die sonst der behördlichen Überprüfung regelmässig

entzogen bliebe, so dass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie

erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 25). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die aufgeworfene Frage in

künftigen Fällen unter völlig gleichen Umständen wieder stellen könnte; es genügt,

dass in künftigen Fällen ähnliche Umstände vorliegen könnten. Ob das am 28. Juli

2006.

angeordnete Feuerverbot für den 1. August 2006 im Sinn einer polizeilichen

Gefahrenabwehr gerechtfertigt war, hängt zwar in erster Linie davon ab, wie im

Zeitpunkt der ergangenen Anordnung der damalige Zustand der Böden hinsichtlich

Trockenheit sowie die in den nächsten Tagen erwartete Wetterentwicklung zu

beurteilen waren. Dass sich in künftigen Jahren die diesbezüglichen

Verhältnisse nicht genau gleich wiederholen werden, schliesst indessen nach dem

Gesagten die Annahme eines schutzwürdigen Interesses nicht aus, zumal die

Beschwerdeführerin die damalige Anordnung eines generellen Feuerverbots nicht grundsätzlich

bestreitet, sondern sich dagegen wendet, dass Feuerwerke auf dem See nicht vom

Verbot ausgenommen wurden.

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs vom 28. August 2006 ein Feststellungsbegehren

gestellt hat, statt die von ihr beanstandete Anordnung – sei es das am 28. Juli

2006.

erlassene generelle Feuerverbot (als generell-konkrete Allgemeinverfügung),

sei es den gleichentags angeordneten Widerruf der ihr am 26. Juli 2006

erteilten Bewilligung für die auf dem Zürichsee bei Z geplante Veranstaltung

(als individuell-konkrete Verfügung) – anzufechten. Wie in diesem Zusammenhang

vorab festzuhalten ist, hat der Regierungsrat aus diesem Vorgehen der Beschwerdeführerin

(Formulierung eines Feststellungsbegehrens statt eines Anfechtungsbegehrens) zu

Recht nichts zu deren Ungunsten abgeleitet. Denn angesichts dessen, dass im

Zeitpunkt der Rekurserhebung das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits dahin gefallen

war, kam eine Beurteilung der angefochtenen Anordnung nur noch unter gleichen

oder jedenfalls gleichartigen Voraussetzungen in Frage, wie sie auch für die

Behandlung eines Feststellungsbegehrens gelten (zum Erfordernis eines

schutzwürdigen Feststellungsinteresses bei der Behandlung von Feststellungsbegehren

vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61). Feststellungsbegehren sind unter

anderem ein Mittel, um eine Überprüfung von Realakten herbeizuführen, was ein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse seitens des vom Realakt Betroffenen

voraussetzt. Wie das Bundesgericht gerade im Zusammenhang mit einem derartigen

Feststellungsbegehren erkannt hat, darf dessen Behandlung nicht daran scheitern,

dass sich der betreffende Realakt kaum unter den genau gleichen

Umständen wiederholen wird. Es hat daher einen Entscheid des Verwaltungsgerichts

aufgehoben, worin dieses ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, die

polizeiliche Wegweisung von Flugblätter verteilenden Personen sei unrechtmässig

gewesen, verneint hatte (BGr, 9. Januar 2001,1P.624/2000, www.bger.ch, betreffend

Entscheid VGr, 29. August 2000, VB.2000.00248, www.vgrzh.ch).

1.4

Es ergibt

sich demnach, dass der Regierungsrat zu Recht auf den Rekurs eingetreten ist,

so dass auch auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. Als

Anfechtungsobjekt betrachtete der Regierungsrat das am 28. Juli 2006 von der

kantonalen Feuerpolizei erlassene generelle Feuerverbot, nicht den gestützt

hierauf gleichentags verfügten Widerruf der der Beschwerdeführerin am 26. Juli

2006.

erteilten Bewilligung für das Abbrennen eines Feuerwerks auf dem Zürichsee

vor der Schifflände Z, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass mit dem

Rekurs ein Feststellungsbegehren betreffend die Rechtmässigkeit des generellen

Verbots gestellt worden war. Richtig besehen müsste – worauf die Baurekurskommission

II in ihrem Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss vom 28. September

2006.

zutreffend hingewiesen hat – die individuelle Widerrufsverfügung das

Anfechtungsobjekt bilden. Für die materielle Beurteilung ist dies indessen

nicht weiter von Belang. Denn zum einen ist bei der materiellen Behandlung des

vorliegenden Rechtsmittels dem Umstand, dass das generelle Verbot für die Beschwerdeführerin

mit einem Widerruf der erteilten Bewilligung verbunden war, Rechnung zu tragen.

Zum anderen bedingt die Überprüfung dieses Widerrufs ohnehin eine akzessorische

Überprüfung des generellen Verbots.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsrat sei seiner

Begründungspflicht im Rekursentscheid nicht rechtsgenüglich nachgekommen und

habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er insbesondere

nicht substantiiert auf ihre Argumente bezüglich differenzierte Handhabung des

Feuerverbots eingegangen sei (Beschwerdeschrift S. 8 und 11).

Die Begründungspflicht im Rekursverfahren ergibt sich aus

§ 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 VRG. Die

Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem

rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen. Aus der Begründung

muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen

überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw.

unrichtig gehalten hat. Es genügt daher eine kurze, unter Umständen auch bloss

summarische Begründung, welche die Anordnung insgesamt als schlüssig, d.h.

haltbar und verständlich, erscheinen lässt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 39 f., mit Hinweisen).

Hier ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung

der Vorinstanz, dass sie sich mit den von der Beschwerdeführerin (und damaligen

Rekurrentin) vorgebrachten Argumenten befasste, indem sie dagegen insbesondere

die auch bei einem See-Feuerwerk nicht gebannte Brandgefahr und die mögliche

Verleitung der Bevölkerung zur Missachtung des Feuerwerkverbots ins Feld führte

(vgl. dazu im Einzelnen E. 3.2). Die Rüge der ungenügenden Begründung hält

daher nicht Stich.

3.

3.1

Gemäss § 1

Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September

1978.

(FFG, LS 861.1) verhütet die Feuerpolizei durch geeignete Massnahmen die

Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen. Nach § 18 Abs. 1 der Verordnung

über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB, LS 861.12)

kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit,

das Abbrennen von Feuerwerken sowie das Entzünden von offenen Feuern allgemein

verboten werden.

3.2

Der

Regierungsrat erwog, die Voraussetzungen für die Anordnung eines generellen

Feuerverbots am 1. August 2006 im Sinn von § 18 Abs. 1 VVB seien erfüllt

gewesen, nachdem damals eine wochenlange Trocken- und Wärmeperiode angedauert

und aufgrund der Dürre und Trockenheit eine besondere Gefahrenlage hinsichtlich

einer allgemeinen Waldbrandgefahr bestanden habe. Zu einer differenzierten

Anordnung mit Ausnahmen zugunsten von Feuerwerken auf Gewässern habe entgegen

der Auffassung der Rekurrentin kein Anlass bestanden. Weder die geltend

gemachte professionelle Abwicklung noch der laut (widerrufener) Bewilligung

einzuhaltende Abstand von 200 m vom Ufer hätten mit absoluter Gewissheit

ausgeschlossen, dass Funken in ausgetrocknetes Gebiet gelangen und so einen

(Wald-)Brand verursachen könnten; zu denken sei etwa an Pannen bei der Zündung

oder an allenfalls fehlgeleitete Feuerwerkskörper. Sodann sei zu

berücksichtigen, dass das Abbrennen eines Feuerwerks auf dem See die

Bevölkerung dazu hätte verleiten können, das generelle Verbot nicht ernst zu

nehmen und Feuerwerk auch an nicht vom Verbot ausgenommenen Standorten

abzubrennen. Aus dem Umstand, dass in anderen Kantonen Feuerwerke am 1. August

2006.

nicht verboten worden seien, könne die Rekurrentin auch unter dem

Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Gleiches gelte bezüglich der von ihr angerufenen Wirtschaftsfreiheit. Das

öffentliche, sicherheits- und feuerpolizeilich motivierte Interesse an der

Vermeidung von Feuerschäden überwiege das wirtschaftlich motivierte Interesse

der Rekurrentin an der Durchführung von Feuerwerken. Der durch das streitbetroffene

Verbot bewirkte Eingriff sei angesichts von dessen zeitlichen Beschränkung auch

verhältnismässig, woran der Umstand, dass das Verbot zu einem Widerruf der der

Beschwerdeführerin bereits erteilten Bewilligung geführt habe, nichts ändere.

3.3

Die

Beschwerdeführerin hält daran fest, dass das undifferenzierte generelle Verbot

bzw. der darauf gestützte Widerruf der Bewilligung für sie einen mit der

Wirtschaftsfreiheit unvereinbaren Eingriff bedeutet habe, zumal ihre

Geschäftstätigkeit vorab auf die Feuerwerksveranstaltungen am 1. August

ausgerichtet seien. Zur Abwendung der Gefahr von Bränden sei ein generelles

Verbot, das auch so genannte See-Feuerwerke einbeziehe, nicht erforderlich

gewesen. Zum einen deswegen nicht, weil der laut ursprünglicher Bewilligung einzuhaltende

Abstand von 200 m vom Ufer hinreichend Sicherheit geboten hätte; zum andern

habe der Regierungsrat ausser acht gelassen, dass bei See-Feuerwerken keine herkömmlichen

Raketen abgeschossen würden; vielmehr würden auf einem Ledischiff Abschussgeräte

vorbereitet; verwendet würden dabei Seenachtsfestbomben, welche aus Mörsern

senkrecht oder gefächert in den Himmel abgefeuert würden, Römische Kerzen, welche

verschiedene Effekte aus einem Rohr senkrecht oder gefächert in den Himmel schössen

sowie Feuerwerksbatterien, welche aus vorfabrizierten Kartongebinden geschossen

würden. Sodann treffe es nicht zu, dass eine solche Differenzierung (Ausnahme

von See-Feuerwerken) zu bewussten Verstössen gegen das Verbot oder zu

Missverständnissen in der Bevölkerung über dessen Umfang geführt hätten;

jedenfalls reiche die Möglichkeit, dass es zu solchen Missverständnissen oder bewussten

Verstössen komme, nicht aus, um auf eine an sich gebotene Differenzierung zu

verzichten. Andere Kantone hätten denn auch differenzierte Regelungen

getroffen, so etwa der Kanton Freiburg, welcher für den

1.

August 2006 das Anzünden von Feuern und Feuerwerken zugelassen habe,

sofern dies unter der Verantwortung der Gemeinden abseits von Wohnhäusern und

Wäldern erfolge. Wiederum andere Kantone, wie etwa Schwyz und Thurgau, hätten

überhaupt auf ein Verbot verzichtet. Der Verzicht auf eine differenzierte

Regelung verstosse auch gegen die Rechtsgleichheit. Das Rechtsgleichheitsgebot

sei zudem insofern verletzt worden, als die kantonale Feuerpolizei offenbar in

Einzelfällen Ausnahmen toleriert habe, so etwa bei der Aufführung "Karl's

Kühne Gassenschau", wo eine riesige Gasflamme erzeugt werde.

4.

4.1

Die

Tätigkeit der Beschwerdeführerin geniesst den Schutz der Wirtschaftsfreiheit

von Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Das streitbetroffene

Feuerverbot nach § 18 VVB bzw. der gestützt darauf erfolgte Bewilligungswiderruf

(zum Widerruf im Besondern vgl. nachfolgend E. 3.2) fällt in den Schutzbereich

dieser Verfassungsgarantie. Daran ändert nichts, dass die streitbetroffene

Tätigkeit ein öffentliches Gewässer beansprucht, und zwar mit einer über den

Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung, weshalb dafür auch eine Bewilligung nach

Art. 27 Abs. 1 BSG, Art. 72 BSV und § 2 Abs. 2 lit. b SFV erforderlich war

(zur Geltung der Wirtschaftsfreiheit bei der Nutzung von Sachen im öffentlichen

Gemeingebrauch vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

6.

A., Zürich 2005, N. 648; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 2412 ff.). Wie andere Grundrechte

kann die Wirtschaftsfreiheit auf gesetzlicher Grundlage, im öffentlichen

Interesse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

eingeschränkt werden (Art. 36 BV). Sodann muss das streitbetroffene Verbot

bzw. der gestützt darauf erfolgte Bewilligungswiderruf mit dem Gebot der

Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV) vereinbar sein.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass das

Feuerverbot auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (§ 1 FFG in

Verbindung mit § 18 VVB) und sich grundsätzlich – allfällige Differenzierungen

vorbehalten – auf ein öffentliches Interesse (Verhütung von Bränden) stützen

kann. Sie bestreitet auch nicht, dass die Voraussetzungen für ein generelles

Feuerverbot nach § 18 VVB – Dürre und grosse Trockenheit – im fraglichen

Zeitpunkt erfüllt waren. Näher zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit des

Eingriffs sowie dessen Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot (dazu E. 4.3).

4.2

Bei der

widerrufenen Bewilligung für das Abbrennen eines Feuerwerks auf dem Zürichsee

am Abend des 1. August 2006 handelt es sich nicht um eine so genannte Dauerverfügung,

die bei Änderung der massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse

im Sinn einer "Anpassung" (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 999;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13) zurückgenommen werden

kann. Gleichwohl setzte der am 28. Juli 2006 erfolgte Widerruf der am 26.

Juli 2006 erteilten Bewilligung nicht voraus, dass Letztere im Sinn einer

ursprünglichen Fehlerhaftigkeit bereits bei der Erteilung mit einem Mangel

behaftet war. Auch die Bewilligung eines in Zukunft stattfindenden Anlasses ist

zukunftsgerichtet. Die erteilte Bewilligung stand insofern unter dem

stillschweigenden Vorbehalt von (generellen) feuerpolizeilichen Massnahmen, die

sich allenfalls gestützt auf § 18 FFG aufgrund der Wetterentwicklung als

notwendig erweisen würden. Demnach blieb Raum für einen Widerruf der

Bewilligung nach den für den Widerruf ursprünglich fehlerhafter Verfügungen

sowie für die Anpassung von Dauerverfügungen entwickelten Kriterien. Danach

kann eine Verfügung widerrufen bzw. eine Dauerverfügung angepasst werden, wenn

das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (wie hier einer polizeilichen

Gefahrenabwehr) das Interesse an der Rechtssicherheit bzw. am Bestand der

Verfügung überwiegt, was im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden ist

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 997a; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N.

12.

f.).

Dabei ist der vorliegende Fall keiner der Konstellationen

zuzuordnen, in denen das Postulat der Rechtssicherheit grundsätzlich überwiegt

bzw. nur bei Vorliegen ganz gewichtiger öffentlicher Interessen gegenüber dem

Interesse des Bewilligungsinhabers am Bestand der Bewilligung zurücktreten muss

(zu diesen Fallgruppen vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1008 ff.): Die

streitbetroffene Bewilligung verschaffte der Beschwerdeführerin kein wohlerworbenes

Recht. Sodann handelt es sich nicht um eine Bewilligung, die aufgrund eines eingehenden

Ermittlungsverfahrens erteilt wurde. Das ergibt sich schon daraus, dass die in

Frage stehende Bewilligungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 BSG, Art. 72 BSV und § 2

Abs. 2 lit. b SFV für "nautische Veranstaltungen" primär darin

motiviert ist, dass derartige Veranstaltungen den Gemeingebrauch an

öffentlichen Gewässern übersteigen; bei Erteilung der Bewilligung waren demnach

feuerpolizeiliche Aspekte nicht vertieft zu prüfen. Schliesslich hatte die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Widerrufs von der erteilten Bewilligung

noch nicht Gebrauch gemacht. Wie in diesem Zusammenhang im Gegenteil anzumerken

ist, wurde ihr in der Folge denn auch die nachträgliche Durchführung des Feuerwerks

am 2. September 2006 bewilligt. Nach alledem kann die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass das sie treffende (generelle)

Verbot zugleich mit dem Widerruf einer bereits erteilten

(individuell-konkreten) Bewilligung verbunden war.

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht wie erwähnt geltend, das genannte Verbot sei, soweit

es auch so genannte See-Feuerwerke wie das von ihr geplante Vorhaben am 1. August

2006.

umfasse, im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse angestrebte

Vermeidung von Bränden nicht erforderlich; es verstosse daher insoweit gegen

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Aufgrund der von ihr dargelegten

Modalitäten der Durchführung (feste Abschussvorrichtung auf Ledischiff in 200 m

Distanz vom Ufer, Verwendung von Feuerwerkskörpern, die anders als herkömmliche

Raketen senkrecht oder gefächert abgeschossen werden) ist in der Tat

anzunehmen, dass das geplante Feuerwerk trotz der prekären, das generelle

Verbot grundsätzlich rechtfertigenden Trockenheit mit keiner unmittelbaren

Brandgefahr verbunden war. Die Rekursbehörde beschränkt sich diesbezüglich auf

den Hinweis, dass das Risiko einer Übertragung von Funken, etwa infolge Pannen

bei der Zündung oder fehlgeleiteter Feuerwerkskörper, gleichwohl nicht

auszuschliessen sei. Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen; sie betrifft

denn auch nicht die eigentliche Ermessensbetätigung, bei welcher der

Rekursbehörde ein weiter Spielraum zukommt, der durch das auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungsgericht zu akzeptieren ist; vielmehr geht es hier um

eine Frage des massgebenden Sachverhalts, und der diesbezüglich plausiblen

Sachdarstellung der Beschwerdeführerin steht keine fundierte Risikobeurteilung

der Vorinstanzen gegenüber, welche den gegenteiligen Schluss nahe legen würde.

Zu prüfen bleibt allerdings, ob es aus anderen Gründen

gleichwohl gerechtfertigt war, Veranstaltungen der fraglichen Art nicht vom

generellen Feuerverbot auszunehmen. In diese Richtung zielt die Erwägung des

Regierungsrats, dass das Abbrennen eines Feuerwerks auf dem See die Bevölkerung

dazu hätte verleiten können, das generelle Verbot nicht ernst zu nehmen und

Feuerwerk auch an nicht vom Verbot ausgenommenen Standorten abzubrennen; ferner

auch der Hinweis der kantonalen Feuerpolizei, auf Ausnahmen vom generellen

Feuerverbot habe man schon aus Praktikabilitätsgründen verzichten müssen; es

wäre den Vollzugsorganen organisatorisch, personell und technisch nicht möglich

gewesen, zu kontrollieren, ob Feuerwerke am 1. August 2006 durch einen

professionellen Veranstalter und unter Einhaltung eines genügenden

Sicherheitsabstands vom Ufer abgefeuert würden. Ob diese Einwendungen

berechtigt seien, ist weniger im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips zu

beurteilen als nach Massgabe des Rechtsgleichheitsgebotes, und zwar in seiner

Bedeutung bei der Rechtsetzung. Daran vermag der Umstand, dass mit dem hier

streitbetroffenen Feuerverbot nicht ein generell-abstrakter Erlass, sondern

eine Allgemeinverfügung in Frage steht, nichts zu ändern. Das Gebot der

Rechtsgleichheit verlangt in der Rechtsetzung nicht nur, auf Differenzierungen

zu verzichten, für die sachliche und vernünftige Gründe fehlen, sondern eben

so, Differenzierungen vorzunehmen, die sich aufgrund der massgebenden tatsächlichen

Verhältnisse aufdrängen, wobei dem Gesetzgeber allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum

zusteht (Häfelin/Haller, N. 750 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 494).

Die von den Vorinstanzen angeführten Gründe erscheinen

plausibel. Im Rahmen des weiten Spielraums, der dem Gesetzgeber bei der

Rechtsetzung zukommt und hier der zuständigen Behörde auch bei einer der

Rechtsanwendung zuzuordnenden, aber der Rechtsetzung insoweit durchaus

vergleichbaren Allgemeinverfügung der fraglichen Art zukommen muss, verstösst

der Verzicht auf die von der Beschwerdeführerin verfochtene Differenzierung (Ausnahme

zugunsten von professionell durchgeführten See-Feuerwerken) nicht gegen den

Grundsatz der Rechtsgleichheit. Dass andere Kantone bezüglich Feuerwerke am

1.

August 2006 differenzierte Regelungen (mit näher umschriebenen

Ausnahmen vom generellen Feuerverbot) getroffen haben, vermag hieran nichts zu

ändern. Der Verzicht auf eine solche Differenzierung lässt sich damit, wie

dargelegt, auch nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (im

Sinn der fehlenden Erforderlichkeit der Massnahme) beanstanden.

4.4

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Rechtsgleichheitsgebot zudem (in

seiner Bedeutung bei der Rechtsanwendung) insofern verletzt worden, als die

kantonale Feuerpolizei offenbar in Einzelfällen Ausnahmen toleriert habe, so

etwa bei der Aufführung "Karl's Kühne Gassenschau", wo eine riesige

Gasflamme erzeugt werde. Ob die dortige Aufführung am 1. August gegen das

generelle Feuerverbot verstiess, kann dahin gestellt bleiben. Bejahendenfalls

wäre dies unter dem Gesichtswinkel rechtsgleicher Behandlung höchstens dann

relevant, wenn dem dortigen Veranstalter ausdrücklich eine Ausnahmebewilligung

für die Veranstaltung am 1. August 2006 erteilt worden wäre. So verhält es sich

indessen nicht. Wie sich aus der Rekursvernehmlassung der kantonalen

Feuerpolizei ergibt, sind keinerlei Ausnahmen bewilligt worden. Die allfällige

Missachtung des generellen Verbots durch Dritte – die Beschwerdeführerin nennt

diesbezüglich für das Gebiet des Kantons Zürich nur einen einzigen

Drittveranstalter – vermag keine rechtsungleiche Behandlung darzutun.

4.5

Wie der

Regierungsrat zutreffend dargelegt hat, ist das streitbetroffene Verbot auch

mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinn (Verhältnismässigkeit von

Eingriffszweck und Eingriffswirkung) vereinbar. Dies schon angesichts der zeitlichen

Beschränkung des Verbots. Daran vermag der Umstand, dass das Verbot die

Beschwerdeführerin gerade am 1. August in einem Kernbereich ihrer

wirtschaftlichen Tätigkeit traf, nichts zu ändern. Das gilt umso mehr, als in

der Folge die nachträgliche Durchführung des Feuerwerks in Z wie auch jenes in X

am 2. September bzw. am 18. August 2006 bewilligt wurde.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), der bei diesem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung von

vornherein nicht zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …