VB.2007.00337
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00337
4. Oktober 2007Deutsch18 min
(URT.2007.10241)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00337
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.10.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe.
(Die Beschwerdeführerin erhielt eine nachträgliche BVG-Rentenauszahlung, welche sie der Sozialhilfebehörde verschwieg, sowie eine BVG-Rente, welche sie der Sozialhilfebehörde anzeigte.)
Rechtsgrundlagen für sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen (E. 2).
Die Rückerstattungsforderung betreffend die Rente, über welche die Beschwerdegegnerin informiert war, lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand stützen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 4.2.1). Bejahung eines Anwendungsfalls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der Rückerstattungspflicht, da die Leistungen grösstenteils nicht irrtümlich erfolgten (4.2.2) und der restliche Rückerstattungsanspruch verjährt war (E. 4.2.3).
Das fehlbare Verhalten des Hilfeempfängers muss stets der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorgehen, damit die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 SHG gefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin hat danach lediglich im Dezember 2005 unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen, welche sie nach § 26 SHG zurückerstatten muss (E. 5.2). Den Restbetrag hat sie nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsanspruch ist im Gegensatz zu demjenigen von § 26 SHG nicht verzinslich. Die Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags verbietet sich, da ein solcher auch bei rechtzeitig bezogenen periodischen Versicherungsleistungen nicht vorgesehen wird (E. 5.3).
Der Entscheid über den Erlass oder die Stundung der Rückerstattungsforderung setzt eine rechtskräftige Rückerstattungsverpflichtung voraus. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheids zum Schluss kommen, dass die Rückerstattungsforderung weder zu stunden noch zu erlassen ist, wird sie sich unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums und der SKOS-Richtlinien mit den Rückerstattungsmodalitäten zu befassen haben (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
IRRTUM
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
VERJÄHRUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 29 SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00337
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1952, wird seit dem 1. April 2001 vom
Sozialdienst X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Versicherung B
sprach ihr mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 für den Zeitraum vom 17. Mai
2003 bis 31. Dezember 2005 nachträglich eine BVG-Rente im Gesamtbetrag
von Fr. 14'455.- zu. Am 7. Dezember 2005 informierte sie A, dass die Rente
für das Jahr 2006 Fr. 5'530.- betrage, wobei im Jahr 2006 effektiv Fr. 5'530.40
zur Auszahlung gelangten. Die Rente für das erste Quartal 2007 betrug Fr. 1'383.80.
Seit dem 1. April 2007 überweist die Versicherung B die Rente direkt der
Finanzverwaltung X. A informierte die Sozialkommission am 12. Januar 2006
darüber, dass sie ab 1. Januar 2006 eine BVG-Rente erhalte, hingegen
verschwieg sie die ihr nachträglich zugesprochene Rente für den Zeitraum vom
17. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 14'455.-. Die zuständige
Sozialarbeiterin des Sozialdienstes forderte A am 22. Februar 2007 zunächst
telefonisch und danach mittels Schreiben auf, den Betrag von Fr. 6'914.20
für die "Zahlung der Rente im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2007" dem
Sozialdienst zu überweisen und lud sie zu einem Gespräch über die "zu viel
bezogenen Leistungen von Fr. 14'455.-" ein. Durch ihre
Rechtsvertreterin liess A am 9. März 2007 beantragen, von der
Rückforderung abzusehen bzw. sie zu erlassen oder die Forderung abzuschreiben.
Die Sozialkommission X beschloss darauf am 28. März 2007, dass dem Gesuch
um Erlass der Rückforderung der erhaltenen Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 14'455.-
und der Rentenzahlungen vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 in der
Höhe von Fr. 6'914.20 nicht entsprochen werde (Disp.-Ziff. 1); die
Rentenzahlung von Fr. 6'914.20 müsse bis 30. April 2007 zurückerstattet werden
(Disp.-Ziff. 2); die Rentennachzahlung von Fr. 14'455.- werde mit einem
allfälligen Einnahmenüberschuss aus Leistungen von Sozialversicherungen (IV)
oder Privatversicherungen verrechnet (Disp.-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 23. April 2007 Rekurs beim Bezirksrat Y.
Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung bzw.
den Erlass der Rückerstattungsforderung. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 31. Juli
2007.
teilweise gut. Er hob Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Beschlusses
auf und änderte dessen Disp.-Ziff. 3 dahingehend, dass A neu gemäss §§ 26 und
29.
SHG zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 14'455.-
zuzüglich Zinsen verpflichtet sei (Disp.-Ziff. I).
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 13. August 2007
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Ihre Beschwerde beschränkt sich im
Wesentlichen auf einen Brief ihrer Rechtsvertreterin an die Beschwerdegegnerin
vom 9. März 2007. Sinngemäss beantragt sie, dass die
Rückerstattungsverpflichtung aufzuheben bzw. ihr die Rückerstattungsforderung
zu erlassen sei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 22. August 2007 auf
Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine
Beschwerdeantwort einreichte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann
nach § 27 Abs. 1 SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen
oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der
in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (lit. a);
der Hilfeempfänger aus nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen
in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung
nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht
auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als
unbillig erscheint (lit. b) oder die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach §
20.
SHG erfüllt sind (lit. c). Dabei sieht § 20 Abs. 1 SHG vor, dass
wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem
Umfang hat, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in
der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt wird.
Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.
Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben
wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist nach § 26 SHG zur Rückerstattung
verpflichtet. Im Gegensatz zur Rückerstattung rechtmässig bezogener
wirtschaftlicher Hilfe, sind Rückerstattungsforderungen bei unrechtmässigem
Bezug verzinslich (§ 29 SHG).
3.
3.1
Der Bezirksrat führte aus, dass nachdem die Beschwerdeführerin der
zuständigen Sozialarbeiterin am 12. Januar 2006 mitgeteilt habe, dass sie eine
BVG-Rente erhalte, die Beschwerdegegnerin es zu Unrecht unterlassen habe, sich
die Rentenleistungen nach § 19 Abs. 1 SHG abzutreten. Die Pflicht zur
Rückerstattung der zu viel entrichteten wirtschaftlichen Hilfe im Umfang der
Rentenleistungen der Versicherung B ab 1. Januar 2006 in der Höhe von Fr. 6'914.20
könne nicht auf die §§ 20, 26 und 27 SHG abgestützt werden. In diesem Umfang
habe jedoch keine Rechtsgrundlage zur Zahlung von wirtschaftlicher Hilfe an die
Beschwerdeführerin bestanden. Aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden
Grundsatzes der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung sei diese zu
Recht zur Rückerstattung der Fr. 6'914.20 verpflichtet worden, zumal
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie per 31. Januar 2007 über
ein Vermögen von Fr. 8'300.- verfügte, die Bereicherung immer noch
vorliege.
Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht
über die ihr rückwirkend für die Zeit vom 17. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005
ausbezahlte Rentenleistung von Fr. 14'455.- informiert. Bei korrekter
Erfüllung ihrer Meldepflicht hätte die Beschwerdeführerin keine bzw. tiefere
wirtschaftliche Hilfe erhalten. Infolge unwahrer bzw. unvollständiger Angaben
sei sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 17. Mai 2003 bis
31.
Dezember 2005 zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 14'455.-
zuzüglich Zinsen (§ 29 SHG) verpflichtet. Bevor allenfalls eine Verrechnung
erfolgen könne, müsse zuerst ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss bzw.
eine rechtskräftige Rückerstattungsanordnung vorliegen. Dasselbe gelte für den
Entscheid über einen Erlass oder eine allfällige Stundung der Forderung. Die Beschwerdeführerin
und die Beschwerdegegnerin würden darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer
bestehenden ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich kein Erlass geboten
sei und dass bei einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe infolge
einer Verletzung der Meldepflicht kein guter Glaube vorliege und somit kein
Erlass der Rückerstattung vorgesehen sei.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Rentenleistungen
gutgläubig bezogen habe. Sie habe der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2006
mündlich ihren Kontoauszug mitgeteilt und eine Kopie des Bankbeleges
nachgeliefert. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Erst ein Jahr später habe
sie eine Abtretungserklärung unterzeichnen müssen. Über die verwendeten Gelder
verfüge sie nicht mehr. Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000.
über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seien auf
Rückforderungen der Sozialhilfe analog anwendbar, was allgemeinen Grundsätzen
entspreche. Nach Art. 25 ATSG müsse, wer Leistungen im guten Glauben empfangen
habe, diese nicht mehr zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliege. Solche
Umstände würden hier zweifellos vorliegen. Die Rückerstattung sei auch deshalb
nicht gesetzeskonform, weil die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich
das von ihr berechnete Existenzminimum gewährleiste. Kürzungen, die in das Existenzminimum
eingreifen würden, seien nicht zulässig. Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004)
würden zudem festlegen, dass als monatliche Rückerstattung höchstens die Hälfte
der ermittelten Differenz zwischen dem Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf
einzufordern sei (SKOS-Richtlinien, Kap. H.9). Da bei der
Beschwerdeführerin dieser Saldo negativ sei, dürfe keine Rückerstattung geltend
gemacht werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die SKOS-Richtlinien
einen Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- vorsehen.
4.
4.1
Die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 6'914.20
betrifft, wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, nicht die durch die
Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Januar 2006 und 31. März 2007
rechtmässig bezogene BVG-Rente, sondern die ihr im gleichen Zeitraum
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe. Sie lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz
geregelten Tatbestand stützen. § 26 SHG kommt nicht zur Anwendung, da die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen bereits am 12.
Januar 2006 darüber informierte, dass sie ab 1. Januar 2006 Rentenzahlungen
von ca. Fr. 455.-/Monat erhalte, weshalb sie die wirtschaftliche Hilfe
nicht unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Ebenso liegt
kein Anwendungsfall von § 27 Abs. 1 lit. a SHG vor, da die Rentenleistungen
nicht rückwirkend, sondern im gleichen Zeitraum wie die wirtschaftliche Hilfe,
erfolgt sind.
4.2
4.2.1
Das öffentliche Recht anerkennt jedoch
den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts
(OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 187; VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00206,
E. 3.5.2; 5. September 2002, VB. 2002.00223, E. 3; 12. September
2001, VB.2001.00218, E. 2 ff.; alle unter www.vgrzh.ch). Gemäss
Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen
eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese
Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand
ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld
freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er
nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat
(Art. 63 Abs. 1 OR). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines
Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in
jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches
(Art. 67 Abs. 1 OR).
4.2.2
Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
erfolgt gegenüber Leistungen Dritter subsidiär (§ 2 Abs. 2 SHG, § 16 Abs. 2 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die
Beschwerdegegnerin hätte sich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gemäss
§ 19 Abs. 1 SHG abtreten lassen können. Möglich wäre es auch gewesen, die wirtschaftliche
Hilfe jeweils um die Höhe der ausbezahlten Rente zu kürzen. Indem die
Beschwerdegegnerin beides unterliess und die wirtschaftliche Hilfe im vollen
Umfang ausrichtete, leistete sie der Beschwerdeführerin ohne gültigen Grund zu
viel wirtschaftliche Hilfe in der Höhe der dieser zugekommenen Rente. Insofern
liegt ein Anwendungsfall von Art. 62 OR analog vor.
Zu prüfen ist jedoch, ob die
Beschwerdegegnerin sich in einem Irrtum über ihre Leistungspflicht befand. Die
Beschwerdeführerin teilte ihr bereits am 12. Januar 2006 mit, dass sie eine
Rente von ca. Fr. 455.- erhalte. Es wäre der Beschwerdegegnerin leicht
möglich gewesen, von ihr die Einreichung des Leistungsentscheids der Versicherung
B oder der Kontoauszüge, welche den Renteneingang belegen, zu verlangen, um den
genauen Betrag der Rente zu ermitteln. Selbst wenn sie davon ausging, dass die
Rente lediglich "provisorisch" sei und allenfalls aufgrund eines
hängigen IV-Entscheids der Versicherung B zurückerstattet werden müsste, wusste
sie am 12. Januar 2006, dass die wirtschaftliche Hilfe um den Rentenbetrag
gekürzt werden oder eine Abtretung der Rente verlangt werden könnte. Sie
verzichtete aber bewusst darauf. Selbst nachdem sie sich am 31. Januar 2007 die
gegenwärtigen und künftigen Rentenforderungen abtreten liess, kürzte sie die
wirtschaftliche Hilfe für die kommenden Monate nicht, obwohl ihr klar sein
musste, dass der Rentenbetrag für das 1. Quartal 2007 der Beschwerdeführerin
bereits ausgezahlt worden war und ihr folglich erst ab April 2007 die Rente
direkt überwiesen würde. Die wirtschaftliche Hilfe wurde demnach spätestens ab
Februar 2006 irrtumsfrei zu einem zu hohen Betrag ausgerichtet. Damit liegt der
Fall anders als die erwähnten Fälle, in welchen das Verwaltungsgericht die
Rückforderung aus unrechtmässiger Bereicherung schützte, weil die Alimentenhilfe
erst nach Erhalt der Bankauszüge des Ehemannes erkennen konnte, dass dieser Direktzahlungen
in erheblichem Umfange geleistet hatte und die Alimentenbevorschussung deshalb
zu hoch ausgefallen war (VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00337, www.vgrzh.ch);
weil die wirtschaftliche Hilfe versehentlich doppelt ausbezahlt wurde (VGr, 5. September
2002, VB. 2002.00223, www.vgrzh.ch) oder weil mangels Verbuchung der Zahlung
einer Arztrechnung durch die Fürsorgebehörde dieser Betrag irrtümlich
zusätzlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt wurde (VGr, 12. September
2001, VB.2001.00218, www.vgrzh.ch). Da vorliegend die zu hoch ausgefallene
wirtschaftliche Hilfe für die Monate Februar 2006 bis März 2007 nicht
irrtümlich ausgerichtet wurde, darf die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 OR nicht dazu verpflichtet werden, diesen Betrag
zurückzuzahlen (vgl. Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich etc. 2003, Rz. 1535).
4.2.3
Man kann hingegen davon ausgehen, dass
für den Januar 2006 die wirtschaftliche Hilfe durch die Beschwerdegegnerin irrtümlich
in einem zu hohen Betrag ausgerichtet wurde, konnte sie vor der Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe für den Januar 2006 ja noch nicht wissen, dass die
Beschwerdeführerin eine Rente erhält. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch am
12.
Januar 2006 über die Rente in Kenntnis gesetzt wurde, wusste sie zu diesem
Zeitpunkt, dass sie in der Höhe einer Monatsrente der Beschwerdeführerin für
den Januar 2006 zu viel wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hatte. Wenn sie nun
die Rückerstattungsforderung erstmals am 22. Februar 2007 bei der
Beschwerdeführerin geltend machte, ist die Forderung in analoger Anwendung von
Art. 67 Abs. 1 OR verjährt.
4.2.4
Demnach
ist die Beschwerdeführerin nicht zu verpflichten, die ihr zwischen dem 1. Januar
2006.
bis 31. März 2007 gewährte wirtschaftliche Hilfe bis zum Betrag von Fr. 6'914.20
zurückzuerstatten.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin informierte die
Beschwerdegegnerin über die ihr am 27. Oktober 2005 rückwirkend zugesprochene
Rente in der Höhe von Fr. 14'445.- für den 17. März bis 31. Dezember
2005.
nicht. Der Bezirksrat verpflichtete sie deshalb gemäss §§ 26 und 29
zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 14'455.-
zuzüglich Zinsen. Dabei ging er offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der Verletzung der Meldepflicht von § 28 SHV im Zeitraum zwischen dem
17.
Mai 2003 und 31. Dezember 2005 bis zum Betrag von Fr. 14'455.- zu
Unrecht wirtschaftliche Hilfe bezogen habe. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt,
steht auch bezüglich der Fr. 14'455.- die Rückerstattung wirtschaftlicher
Hilfe, nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – der rechtmässig
bezogenen BVG-Rente, in Frage.
5.2
§ 26 SHG regelt die Pflicht zur
Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Dabei muss aus
sprach- und sachlogischen Gründen das fehlbare Verhalten des Hilfeempfängers
stets der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorgehen, andernfalls nicht
von einem unrechtmässigen Erwirken von wirtschaftlicher Hilfe gesprochen werden
könnte (VGr, 18. April 2007, VB.2007.00107, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Die
Beschwerdeführerin wurde erst mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 darüber
informiert, dass sie eine nachträgliche Rentenzahlung in der Höhe von Fr. 14'455.-
erhalte. Indem sie dies der Beschwerdegegnerin nicht anzeigte, verletzte sie
ihre Meldepflicht gemäss § 28 SHV und verhinderte dadurch, dass die Rente für
den Dezember 2005 um die Höhe einer Monatsrente gekürzt wurde. Hingegen wäre,
selbst wenn sie ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre und den Eingang der Rente
innert nützlicher Frist angezeigt hätte, die wirtschaftliche Hilfe für die
Monate März 2003 bis November 2005 bereits ausbezahlt gewesen. Demnach bezog
sie lediglich im Dezember 2005 unrechtmässig um eine Monatsrente der
Versicherung zu hohe wirtschaftliche Hilfe, weshalb sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung
von Fr. 459.40 (Fr. 5'512.50 dividiert durch 12) zu verpflichten ist.
In diesem Betrag ist die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin nach §
29.
SHG verzinslich.
5.3
Der restliche Rentenbetrag in der Höhe von
Fr. 13'995.60 für die Zeit vom 17. März 2005 bis 30. November 2006
wurde erst nach der für diesen Zeitraum gewährten wirtschaftlichen Hilfe
ausgerichtet, weshalb die Beschwerdeführerin diese nicht unrechtmässig im Sinne
von § 26 SHG bezogen hat. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Rückforderung aufgrund
eines anderen Rückforderungstatbestandes zulässig ist. Bei der Rentenzahlung
für die Monate März 2005 bis November 2006 handelt es sich um eine rückwirkende
Leistung durch die Versicherung B. Wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1
lit. a SHG grundsätzlich zurückgefordert werden, wenn dem Hilfeempfänger rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherung ausgerichtet werden, wobei der
Rückerstattungsanspruch nicht verzinslich ist (§ 29 SHG).
Von diesem Rückerstattungsanspruch ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Vermögensfreibetrag abzuziehen.
Der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG umschriebene Rückerstattungstatbestand strebt
eine Gleichstellung an zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss
einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die
gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung
der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen
lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.000223 E. 2.1; 27. März
2007, VB.20070021 E. 2; 31. Mai 2007, VB.2007.00124 E. 2.2, alle unter www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall wird die Rückerstattungspflicht durch eine
grundsätzlich voll zum anrechenbaren Einkommen zählende
Erwerbsunfähigkeitsrente ausgelöst (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2).
Aus diesem Grund verbietet sich hier die Berücksichtigung eines Freibetrages
bei der Bemessung des Rückerstattungsumfanges von vornherein. Demgegenüber ist
der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
8.
März 2001 (VB.2000.00423 E. 4, www.vgrzh.ch) zu
dieser Frage nicht relevant. Die Rückerstattungspflicht wurde in jenem Fall
nicht durch eine Erwerbsunfähigkeitsrente ausgelöst und stützte sich auch nicht
auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG in seiner heutigen, erst ab 1. Januar 2003 geltenden
Fassung.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin
nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zur Rückerstattung von Fr. 13'995.60 zu
verpflichten.
6.
Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat,
setzt ein Entscheid über den Erlass oder die Stundung einer Forderung eine
rechtskräftige Rückerstattungsverpflichtung voraus (VGr, 8. März 2001,
VB.2000.00423, E. 4, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage
nach Rechtskraft dieses Entscheides zu prüfen haben, wobei entgegen den Darlegungen
des Bezirksrats der Erlass der Forderungen zumindest im Betrag von Fr. 13'995.60
nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss
kommen, dass die Rückerstattungsforderungen weder zu stunden noch zu erlassen
sind, wird sie sich mit den Rückerstattungsmodalitäten zu befassen haben. Da
die Beschwerdeführerin immer noch von der Sozialhilfe abhängig ist, hat die
Beschwerdegegnerin dabei die Vorgaben der SKOS-Richtlinien zu beachten. Sie ist
überdies dazu gehalten, nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum
einzugreifen, welches entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin nicht mit
dem sozialen Existenzminimum deckungsgleich ist (vgl. BGE 131 I 166, 172 E.
3.
; SKOS-Richtlinien, Kap. A.1.1).
7.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 31. Juli 2007 und
der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2007 sind aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin ist im Sinne der Erwägungen zur Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 459.40 (zusätzlich Zinsen seit
1.
Dezember 2005) und Fr. 13'995.60 zu verpflichten.
Ausgangsgemäss sind die Kosten zu zwei
Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund der nach wie
vor angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin hingegen
massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N.
10).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom
31.
Juli 2007 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. März
2007.
werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 459.40
(zusätzlich Zinsen seit 1. Dezember 2005) und Fr. 13'995.60 verpflichtet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …