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Entscheid

VB.2007.00337

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00337

4. Oktober 2007Deutsch18 min

(URT.2007.10241)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1952, wird seit dem 1. April 2001 vom

Sozialdienst X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Versicherung B

sprach ihr mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 für den Zeitraum vom 17. Mai

2003 bis 31. Dezember 2005 nachträglich eine BVG-Rente im Gesamtbetrag

von Fr. 14'455.- zu. Am 7. Dezember 2005 informierte sie A, dass die Rente

für das Jahr 2006 Fr. 5'530.- betrage, wobei im Jahr 2006 effektiv Fr. 5'530.40

zur Auszahlung gelangten. Die Rente für das erste Quartal 2007 betrug Fr. 1'383.80.

Seit dem 1. April 2007 überweist die Versicherung B die Rente direkt der

Finanzverwaltung X. A informierte die Sozialkommission am 12. Januar 2006

darüber, dass sie ab 1. Januar 2006 eine BVG-Rente erhalte, hingegen

verschwieg sie die ihr nachträglich zugesprochene Rente für den Zeitraum vom

17. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 14'455.-. Die zuständige

Sozialarbeiterin des Sozialdienstes forderte A am 22. Februar 2007 zunächst

telefonisch und danach mittels Schreiben auf, den Betrag von Fr. 6'914.20

für die "Zahlung der Rente im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2007" dem

Sozialdienst zu überweisen und lud sie zu einem Gespräch über die "zu viel

bezogenen Leistungen von Fr. 14'455.-" ein. Durch ihre

Rechtsvertreterin liess A am 9. März 2007 beantragen, von der

Rückforderung abzusehen bzw. sie zu erlassen oder die Forderung abzuschreiben.

Die Sozialkommission X beschloss darauf am 28. März 2007, dass dem Gesuch

um Erlass der Rückforderung der erhaltenen Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 14'455.-

und der Rentenzahlungen vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 in der

Höhe von Fr. 6'914.20 nicht entsprochen werde (Disp.-Ziff. 1); die

Rentenzahlung von Fr. 6'914.20 müsse bis 30. April 2007 zurückerstattet werden

(Disp.-Ziff. 2); die Rentennachzahlung von Fr. 14'455.- werde mit einem

allfälligen Einnahmenüberschuss aus Leistungen von Sozialversicherungen (IV)

oder Privatversicherungen verrechnet (Disp.-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 23. April 2007 Rekurs beim Bezirksrat Y.

Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung bzw.

den Erlass der Rückerstattungsforderung. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 31. Juli

2007.

teilweise gut. Er hob Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Beschlusses

auf und änderte dessen Disp.-Ziff. 3 dahingehend, dass A neu gemäss §§ 26 und

29.

SHG zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 14'455.-

zuzüglich Zinsen verpflichtet sei (Disp.-Ziff. I).

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 13. August 2007

Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Ihre Beschwerde beschränkt sich im

Wesentlichen auf einen Brief ihrer Rechtsvertreterin an die Beschwerdegegnerin

vom 9. März 2007. Sinngemäss beantragt sie, dass die

Rückerstattungsverpflichtung aufzuheben bzw. ihr die Rückerstattungsforderung

zu erlassen sei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 22. August 2007 auf

Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine

Beschwerdeantwort einreichte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann

nach § 27 Abs. 1 SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen

oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der

in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (lit. a);

der Hilfeempfänger aus nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen

in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung

nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht

auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als

unbillig erscheint (lit. b) oder die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach §

20.

SHG erfüllt sind (lit. c). Dabei sieht § 20 Abs. 1 SHG vor, dass

wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem

Umfang hat, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in

der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt wird.

Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise

zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.

Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben

wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist nach § 26 SHG zur Rückerstattung

verpflichtet. Im Gegensatz zur Rückerstattung rechtmässig bezogener

wirtschaftlicher Hilfe, sind Rückerstattungsforderungen bei unrechtmässigem

Bezug verzinslich (§ 29 SHG).

3.

3.1

Der Bezirksrat führte aus, dass nachdem die Beschwerdeführerin der

zuständigen Sozialarbeiterin am 12. Januar 2006 mitgeteilt habe, dass sie eine

BVG-Rente erhalte, die Beschwerdegegnerin es zu Unrecht unterlassen habe, sich

die Rentenleistungen nach § 19 Abs. 1 SHG abzutreten. Die Pflicht zur

Rückerstattung der zu viel entrichteten wirtschaftlichen Hilfe im Umfang der

Rentenleistungen der Versicherung B ab 1. Januar 2006 in der Höhe von Fr. 6'914.20

könne nicht auf die §§ 20, 26 und 27 SHG abgestützt werden. In diesem Umfang

habe jedoch keine Rechtsgrundlage zur Zahlung von wirtschaftlicher Hilfe an die

Beschwerdeführerin bestanden. Aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden

Grundsatzes der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung sei diese zu

Recht zur Rückerstattung der Fr. 6'914.20 verpflichtet worden, zumal

gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie per 31. Januar 2007 über

ein Vermögen von Fr. 8'300.- verfügte, die Bereicherung immer noch

vorliege.

Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht

über die ihr rückwirkend für die Zeit vom 17. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005

ausbezahlte Rentenleistung von Fr. 14'455.- informiert. Bei korrekter

Erfüllung ihrer Meldepflicht hätte die Beschwerdeführerin keine bzw. tiefere

wirtschaftliche Hilfe erhalten. Infolge unwahrer bzw. unvollständiger Angaben

sei sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 17. Mai 2003 bis

31.

Dezember 2005 zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 14'455.-

zuzüglich Zinsen (§ 29 SHG) verpflichtet. Bevor allenfalls eine Verrechnung

erfolgen könne, müsse zuerst ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss bzw.

eine rechtskräftige Rückerstattungsanordnung vorliegen. Dasselbe gelte für den

Entscheid über einen Erlass oder eine allfällige Stundung der Forderung. Die Beschwerdeführerin

und die Beschwerdegegnerin würden darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer

bestehenden ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich kein Erlass geboten

sei und dass bei einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe infolge

einer Verletzung der Meldepflicht kein guter Glaube vorliege und somit kein

Erlass der Rückerstattung vorgesehen sei.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Rentenleistungen

gutgläubig bezogen habe. Sie habe der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2006

mündlich ihren Kontoauszug mitgeteilt und eine Kopie des Bankbeleges

nachgeliefert. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Erst ein Jahr später habe

sie eine Abtretungserklärung unterzeichnen müssen. Über die verwendeten Gelder

verfüge sie nicht mehr. Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seien auf

Rückforderungen der Sozialhilfe analog anwendbar, was allgemeinen Grundsätzen

entspreche. Nach Art. 25 ATSG müsse, wer Leistungen im guten Glauben empfangen

habe, diese nicht mehr zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliege. Solche

Umstände würden hier zweifellos vorliegen. Die Rückerstattung sei auch deshalb

nicht gesetzeskonform, weil die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich

das von ihr berechnete Existenzminimum gewährleiste. Kürzungen, die in das Existenzminimum

eingreifen würden, seien nicht zulässig. Die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004)

würden zudem festlegen, dass als monatliche Rückerstattung höchstens die Hälfte

der ermittelten Differenz zwischen dem Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf

einzufordern sei (SKOS-Richtlinien, Kap. H.9). Da bei der

Beschwerdeführerin dieser Saldo negativ sei, dürfe keine Rückerstattung geltend

gemacht werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die SKOS-Richtlinien

einen Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- vorsehen.

4.

4.1

Die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 6'914.20

betrifft, wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, nicht die durch die

Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Januar 2006 und 31. März 2007

rechtmässig bezogene BVG-Rente, sondern die ihr im gleichen Zeitraum

ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe. Sie lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz

geregelten Tatbestand stützen. § 26 SHG kommt nicht zur Anwendung, da die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen bereits am 12.

Januar 2006 darüber informierte, dass sie ab 1. Januar 2006 Rentenzahlungen

von ca. Fr. 455.-/Monat erhalte, weshalb sie die wirtschaftliche Hilfe

nicht unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Ebenso liegt

kein Anwendungsfall von § 27 Abs. 1 lit. a SHG vor, da die Rentenleistungen

nicht rückwirkend, sondern im gleichen Zeitraum wie die wirtschaftliche Hilfe,

erfolgt sind.

4.2

4.2.1

Das öffentliche Recht anerkennt jedoch

den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts

(OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 187; VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00206,

E. 3.5.2; 5. September 2002, VB. 2002.00223, E. 3; 12. September

2001, VB.2001.00218, E. 2 ff.; alle unter www.vgrzh.ch). Gemäss

Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen

eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese

Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand

ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich

weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld

freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er

nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat

(Art. 63 Abs. 1 OR). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines

Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in

jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches

(Art. 67 Abs. 1 OR).

4.2.2

Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

erfolgt gegenüber Leistungen Dritter subsidiär (§ 2 Abs. 2 SHG, § 16 Abs. 2 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die

Beschwerdegegnerin hätte sich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gemäss

§ 19 Abs. 1 SHG abtreten lassen können. Möglich wäre es auch gewesen, die wirtschaftliche

Hilfe jeweils um die Höhe der ausbezahlten Rente zu kürzen. Indem die

Beschwerdegegnerin beides unterliess und die wirtschaftliche Hilfe im vollen

Umfang ausrichtete, leistete sie der Beschwerdeführerin ohne gültigen Grund zu

viel wirtschaftliche Hilfe in der Höhe der dieser zugekommenen Rente. Insofern

liegt ein Anwendungsfall von Art. 62 OR analog vor.

Zu prüfen ist jedoch, ob die

Beschwerdegegnerin sich in einem Irrtum über ihre Leistungspflicht befand. Die

Beschwerdeführerin teilte ihr bereits am 12. Januar 2006 mit, dass sie eine

Rente von ca. Fr. 455.- erhalte. Es wäre der Beschwerdegegnerin leicht

möglich gewesen, von ihr die Einreichung des Leistungsentscheids der Versicherung

B oder der Kontoauszüge, welche den Renteneingang belegen, zu verlangen, um den

genauen Betrag der Rente zu ermitteln. Selbst wenn sie davon ausging, dass die

Rente lediglich "provisorisch" sei und allenfalls aufgrund eines

hängigen IV-Entscheids der Versicherung B zurückerstattet werden müsste, wusste

sie am 12. Januar 2006, dass die wirtschaftliche Hilfe um den Rentenbetrag

gekürzt werden oder eine Abtretung der Rente verlangt werden könnte. Sie

verzichtete aber bewusst darauf. Selbst nachdem sie sich am 31. Januar 2007 die

gegenwärtigen und künftigen Rentenforderungen abtreten liess, kürzte sie die

wirtschaftliche Hilfe für die kommenden Monate nicht, obwohl ihr klar sein

musste, dass der Rentenbetrag für das 1. Quartal 2007 der Beschwerdeführerin

bereits ausgezahlt worden war und ihr folglich erst ab April 2007 die Rente

direkt überwiesen würde. Die wirtschaftliche Hilfe wurde demnach spätestens ab

Februar 2006 irrtumsfrei zu einem zu hohen Betrag ausgerichtet. Damit liegt der

Fall anders als die erwähnten Fälle, in welchen das Verwaltungsgericht die

Rückforderung aus unrechtmässiger Bereicherung schützte, weil die Alimentenhilfe

erst nach Erhalt der Bankauszüge des Ehemannes erkennen konnte, dass dieser Direktzahlungen

in erheblichem Umfange geleistet hatte und die Alimentenbevorschussung deshalb

zu hoch ausgefallen war (VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00337, www.vgrzh.ch);

weil die wirtschaftliche Hilfe versehentlich doppelt ausbezahlt wurde (VGr, 5. September

2002, VB. 2002.00223, www.vgrzh.ch) oder weil mangels Verbuchung der Zahlung

einer Arztrechnung durch die Fürsorgebehörde dieser Betrag irrtümlich

zusätzlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt wurde (VGr, 12. September

2001, VB.2001.00218, www.vgrzh.ch). Da vorliegend die zu hoch ausgefallene

wirtschaftliche Hilfe für die Monate Februar 2006 bis März 2007 nicht

irrtümlich ausgerichtet wurde, darf die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung

von Art. 63 Abs. 1 OR nicht dazu verpflichtet werden, diesen Betrag

zurückzuzahlen (vgl. Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich etc. 2003, Rz. 1535).

4.2.3

Man kann hingegen davon ausgehen, dass

für den Januar 2006 die wirtschaftliche Hilfe durch die Beschwerdegegnerin irrtümlich

in einem zu hohen Betrag ausgerichtet wurde, konnte sie vor der Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe für den Januar 2006 ja noch nicht wissen, dass die

Beschwerdeführerin eine Rente erhält. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch am

12.

Januar 2006 über die Rente in Kenntnis gesetzt wurde, wusste sie zu diesem

Zeitpunkt, dass sie in der Höhe einer Monatsrente der Beschwerdeführerin für

den Januar 2006 zu viel wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hatte. Wenn sie nun

die Rückerstattungsforderung erstmals am 22. Februar 2007 bei der

Beschwerdeführerin geltend machte, ist die Forderung in analoger Anwendung von

Art. 67 Abs. 1 OR verjährt.

4.2.4

Demnach

ist die Beschwerdeführerin nicht zu verpflichten, die ihr zwischen dem 1. Januar

2006.

bis 31. März 2007 gewährte wirtschaftliche Hilfe bis zum Betrag von Fr. 6'914.20

zurückzuerstatten.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin informierte die

Beschwerdegegnerin über die ihr am 27. Oktober 2005 rückwirkend zugesprochene

Rente in der Höhe von Fr. 14'445.- für den 17. März bis 31. Dezember

2005.

nicht. Der Bezirksrat verpflichtete sie deshalb gemäss §§ 26 und 29

zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 14'455.-

zuzüglich Zinsen. Dabei ging er offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund der Verletzung der Meldepflicht von § 28 SHV im Zeitraum zwischen dem

17.

Mai 2003 und 31. Dezember 2005 bis zum Betrag von Fr. 14'455.- zu

Unrecht wirtschaftliche Hilfe bezogen habe. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt,

steht auch bezüglich der Fr. 14'455.- die Rückerstattung wirtschaftlicher

Hilfe, nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – der rechtmässig

bezogenen BVG-Rente, in Frage.

5.2

§ 26 SHG regelt die Pflicht zur

Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Dabei muss aus

sprach- und sachlogischen Gründen das fehlbare Verhalten des Hilfeempfängers

stets der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorgehen, andernfalls nicht

von einem unrechtmässigen Erwirken von wirtschaftlicher Hilfe gesprochen werden

könnte (VGr, 18. April 2007, VB.2007.00107, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Die

Beschwerdeführerin wurde erst mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 darüber

informiert, dass sie eine nachträgliche Rentenzahlung in der Höhe von Fr. 14'455.-

erhalte. Indem sie dies der Beschwerdegegnerin nicht anzeigte, verletzte sie

ihre Meldepflicht gemäss § 28 SHV und verhinderte dadurch, dass die Rente für

den Dezember 2005 um die Höhe einer Monatsrente gekürzt wurde. Hingegen wäre,

selbst wenn sie ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre und den Eingang der Rente

innert nützlicher Frist angezeigt hätte, die wirtschaftliche Hilfe für die

Monate März 2003 bis November 2005 bereits ausbezahlt gewesen. Demnach bezog

sie lediglich im Dezember 2005 unrechtmässig um eine Monatsrente der

Versicherung zu hohe wirtschaftliche Hilfe, weshalb sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung

von Fr. 459.40 (Fr. 5'512.50 dividiert durch 12) zu verpflichten ist.

In diesem Betrag ist die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin nach §

29.

SHG verzinslich.

5.3

Der restliche Rentenbetrag in der Höhe von

Fr. 13'995.60 für die Zeit vom 17. März 2005 bis 30. November 2006

wurde erst nach der für diesen Zeitraum gewährten wirtschaftlichen Hilfe

ausgerichtet, weshalb die Beschwerdeführerin diese nicht unrechtmässig im Sinne

von § 26 SHG bezogen hat. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Rückforderung aufgrund

eines anderen Rückforderungstatbestandes zulässig ist. Bei der Rentenzahlung

für die Monate März 2005 bis November 2006 handelt es sich um eine rückwirkende

Leistung durch die Versicherung B. Wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1

lit. a SHG grundsätzlich zurückgefordert werden, wenn dem Hilfeempfänger rückwirkend

Leistungen von Sozial- oder Privatversicherung ausgerichtet werden, wobei der

Rückerstattungsanspruch nicht verzinslich ist (§ 29 SHG).

Von diesem Rückerstattungsanspruch ist

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Vermögensfreibetrag abzuziehen.

Der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG umschriebene Rückerstattungstatbestand strebt

eine Gleichstellung an zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss

einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die

gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung

der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen

lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.000223 E. 2.1; 27. März

2007, VB.20070021 E. 2; 31. Mai 2007, VB.2007.00124 E. 2.2, alle unter www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall wird die Rückerstattungspflicht durch eine

grundsätzlich voll zum anrechenbaren Einkommen zählende

Erwerbsunfähigkeitsrente ausgelöst (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2).

Aus diesem Grund verbietet sich hier die Berücksichtigung eines Freibetrages

bei der Bemessung des Rückerstattungsumfanges von vornherein. Demgegenüber ist

der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

8.

März 2001 (VB.2000.00423 E. 4, www.vgrzh.ch) zu

dieser Frage nicht relevant. Die Rückerstattungspflicht wurde in jenem Fall

nicht durch eine Erwerbsunfähigkeitsrente ausgelöst und stützte sich auch nicht

auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG in seiner heutigen, erst ab 1. Januar 2003 geltenden

Fassung.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin

nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zur Rückerstattung von Fr. 13'995.60 zu

verpflichten.

6.

Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat,

setzt ein Entscheid über den Erlass oder die Stundung einer Forderung eine

rechtskräftige Rückerstattungsverpflichtung voraus (VGr, 8. März 2001,

VB.2000.00423, E. 4, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage

nach Rechtskraft dieses Entscheides zu prüfen haben, wobei entgegen den Darlegungen

des Bezirksrats der Erlass der Forderungen zumindest im Betrag von Fr. 13'995.60

nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss

kommen, dass die Rückerstattungsforderungen weder zu stunden noch zu erlassen

sind, wird sie sich mit den Rückerstattungsmodalitäten zu befassen haben. Da

die Beschwerdeführerin immer noch von der Sozialhilfe abhängig ist, hat die

Beschwerdegegnerin dabei die Vorgaben der SKOS-Richtlinien zu beachten. Sie ist

überdies dazu gehalten, nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum

einzugreifen, welches entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin nicht mit

dem sozialen Existenzminimum deckungsgleich ist (vgl. BGE 131 I 166, 172 E.

3.

; SKOS-Richtlinien, Kap. A.1.1).

7.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 31. Juli 2007 und

der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2007 sind aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist im Sinne der Erwägungen zur Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 459.40 (zusätzlich Zinsen seit

1.

Dezember 2005) und Fr. 13'995.60 zu verpflichten.

Ausgangsgemäss sind die Kosten zu zwei

Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund der nach wie

vor angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin hingegen

massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N.

10).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom

31.

Juli 2007 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. März

2007.

werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 459.40

(zusätzlich Zinsen seit 1. Dezember 2005) und Fr. 13'995.60 verpflichtet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …