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Entscheid

VB.2007.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00350

2. November 2007Deutsch16 min

(URT.2007.10279)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte im Februar 2006 – nach Erlöschen des Anspruchs

auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung – an ihrem damaligen Wohnort X um

wirtschaftliche Unterstützung. Der Fürsorgesekretär forderte sie am 28. Februar

2006 schriftlich auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, ohne welche er das

Gesuch der Fürsorgebehörde nicht vorlegen könne. A liess dieses Schreiben

unbeantwortet.

Ende Dezember 2006 meldete sich A telefonisch bei der

Fürsorgebehörde X. Anlässlich einer Vorsprache am 3. Januar 2007 teilte sie dem

Fürsorgeamt mit, dass ihr die Wohnung in X auf 31. Januar 2007 wegen nicht bezahlter

Mietzinse gekündigt worden sei und dass sie eine neue Stelle (ab 1. Januar

2007) gefunden habe. Am 12. Februar 2007 fand eine weitere Besprechung auf

dem Sozialamt statt; im Anschluss daran reichte die Rekurrentin die Bankauszüge

der Jahre 2005 und 2006, den neuen Arbeitsvertrag sowie den neuen Mietvertrag für

die Wohnung in Y (ab 1. März 2007) ein. Mit Eingabe vom 25. Februar

2007 ersuchte sie die Sozialbehörde darum, Mietzinsschulden bis November 2006

von insgesamt Fr. 12'998.80 sowie Steuerschulden zu übernehmen; im

Zusammenhang mit ihrem geplanten Umzug nach Y ersuchte sie ferner darum, nicht

nur die (bereits zugesicherten) Kosten für den Transport und die Einlagerung

der Möbel im Lager des Umzugsunternehmens, sondern auch jene für den

Möbeltransport vom Lager nach Y zu übernehmen.

Erwägungen

II.

Die Fürsorgebehörde X beschloss am 1. März 2007, A werde

für den Monat Januar 2007 mit Fr. 2'235.- (Fr. 960.- für den Grundbedarf und

Fr. 1'275.- für den Mietzins) zuzüglich Krankenkassenprämie unterstützt (Ziffer

1); die Kosten des Transports und der Lagerung der Möbel bei der Zügelfirma von

Fr. 1'990.- würden rückwirkend übernommen (Ziffer 4); weitere Umzugskosten

sowie andere Schulden würden nicht übernommen (Ziffer 5); A werde empfohlen, in

Zusammenarbeit mit der Schuldenberatungsstelle und dem Sozialamt X beim

Steueramt X und beim Kantonalen Steueramt ein Teilerlassgesuch einzureichen (Ziffer

6).

III.

Mit Rekurs vom 12. April 2007 beantragte A dem Bezirksrat Z,

die Sozialbehörde X zur Übernahme der Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80 zu

verpflichten. Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 20. Juni 2007 teilweise gut

und wies die Fürsorgebehörde X an, das soziale Existenzminimum der Rekurrentin

für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 zu berechnen

und unter Anrechnung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenden Einnahmen den

allfälligen Ausfall nachzubezahlen.

IV.

Mit Beschwerde vom 20. August 2007 beantragte die Gemeinde

X dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Z aufzuheben und

den Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 1. März 2007 zu bestätigen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2007 wurde der

Beschwerdegegnerin und dem Bezirksrat Frist zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt. Der Bezirksrat Z beantragte

dem Verwaltungsgericht am 4. September 2007, auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Trotz zweimaligem Versuch mittels Gerichtsurkunde konnte die Präsidialverfügung

der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt werden.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Näher zu prüfen ist jedoch, ob der angefochtene

Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist und ob die Gemeinde X

zur Beschwerdeerhebung nach § 21 VRG legitimiert ist.

Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen

Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer

erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Diese

Voraussetzung ist hier erfüllt. Würde dem Beschwerdeantrag der Gemeinde X

entsprochen, bliebe es bei deren Beschluss vom 1. März 2007; wird dagegen die

Beschwerde abgewiesen, muss die Beschwerdeführerin entsprechend dem

angefochtenen Beschluss des Bezirksrats vom 20. Juni 2007 neu darüber befinden,

ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar

bis 31. Dezember 2006 Sozialhilfe zu gewähren sei. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin

weder möglich noch zuzumuten, gegen einen von ihr im zweiten Rechtsgang

getroffenen Neuentscheid selber Rekurs zu erheben, um die Wiederherstellung ihres

Beschlusses vom 1. März 2007 zu verlangen.

Unbegründet ist die Auffassung des Bezirksrats, die

Gemeinde sei durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und demzufolge

zur Beschwerdeerhebung nach § 21 VRG nicht legitimiert, weil dieser sie

(noch) nicht zur Zahlung wirtschaftlicher Hilfe, sondern lediglich zur

Abklärung eines diesbezüglichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin verpflichte.

Der geltend gemachte Umstand ist im Zusammenhang mit der Frage zu berücksichtigen,

ob der angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar sei,

was nach dem Gesagten jedoch zu bejahen ist. Liegt demnach ein schutzwürdiges

Interesse im Sinn von § 48 VRG vor, muss auch ein die Legitimation nach § 21

VRG bejaht werden.

1.2

Der

Bezirksrat weist darauf hin, dass mit der am 1. August 2007 in Kraft getretenen

neuen Gemeindeordnung X die Fürsorgebehörde aufgehoben und für diesen Aufgabenbereich

nunmehr der Gemeinderat formell zuständig sei. Die frühere Präsidentin der

Fürsorgebehörde habe daher die Beschwerdeschrift höchstens in Vertretung des

Gemeindepräsidenten als Ressortvorstehende unterzeichnen dürfen. Es kann jedoch

angenommen werden, dass die frühere Präsidentin der Fürsorgebehörde seitens des

Gemeinderats stillschweigend (im voraus oder nachträglich) zur Beschwerdeerhebung

ermächtigt worden ist, weshalb kein Anlass besteht, einen förmlichen

Genehmigungsbeschluss des Gemeinderats einzuholen.

1.3

Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Bezirksrat erwog, der Fürsorgesekretär habe nach der

Aussprache vom 2. Februar 2006 mit der Rekurrentin hinreichend Kenntnis

gehabt, dass diese ausgesteuert und offenbar auch erwerbslos gewesen sei. Wie

sich aus seinem Schreiben vom 28. Februar 2006 an die Rekurrentin ergebe,

sei ihm auch die Höhe des Mietzinses der Rekurrentin bekannt gewesen. Die mit

diesem Schreiben verlangten weiteren Unterlagen (Bankauszüge, Mietvertrag,

Krankenkassenpolice) seien für die Berechnung des sozialen Existenzminimums

jedoch nicht erforderlich gewesen. Der Gesuchstellerin könne daher nicht vorgeworfen

werden, ihre Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des sozialen

Existenzminimums schwer missachtet zu haben. Unter diesen Umständen wäre die

Fürsorgebehörde verpflichtet gewesen, umgehend über das bereits im Februar 2006

gestellte Gesuch zu entscheiden und sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe ab Februar 2006 ausgewiesen sei. Zu klären bleibe

allerdings, in welchem Umfang wirtschaftliche Hilfe ab jenem Zeitpunkt

geschuldet sei. Im durch die Fürsorgebehörde wieder aufzunehmenden Verfahren obliege

es nunmehr der Rekurrentin, darzulegen, welches Einkommen sie vom Februar 2006

bis Dezember 2006 erzielt habe. Die abschliessende Berechnung werde auch

Klarheit darüber verschaffen, wie weit die Einnahmen für die Bezahlung von

Schulden verwendet worden seien, welche ausserhalb des Existenzminimums lägen.

Falls die Rekurrentin mit ihren verbleibenden Einnahmen nicht die Wohnkosten,

sondern anderweitige Schulden bezahlt habe, habe sie selber dazu beigetragen,

dass ihr die Wohnung gekündigt worden sei. Die Fürsorgebehörde sei daher nur

verpflichtet, das sich für den fraglichen Zeitraum ergebende soziale

Existenzminimum zu decken; hingegen sei sie nicht verpflichtet, von den

heutigen Schulden auch jenen Teil zu übernehmen, der dieses soziale Existenzminimum

übersteige.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom

Fürsorgesekretär am 28. Februar 2007 verlangten Unterlagen, insbesondere

verschiedene Bankauszüge, seien für die Abklärung der

Unterstützungsbedürftigkeit und die Berechnung des sozialen Existenzminimums erforderlich

gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin hierauf nicht reagiert habe, habe die

Fürsorgebehörde in der Folge davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin

an einer Unterstützung nicht interessiert sei. Diese habe sich erst zehn Monate

später, am 22. Dezember 2006, wieder gemeldet. In der Folge habe sich

gezeigt, dass mit dem Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung in Y ab 1.

März 2007 sowie mit dem Antritt einer Stelle ab 1. Januar 2007 eine neue

Situation eingetreten sei. Dieser Sachverhalt habe indessen erst an der

Besprechung vom 12. Februar 2007 geklärt werden können. Zudem ergebe sich

aus den damals eingereichten Bankauszügen, dass die Beschwerdegegnerin schon im

Januar 2006 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei sowie vom März 2006 bis

Juli 2006 ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt habe. Unter all diesen

Umständen sei der angefochtene Beschluss vom 1. März 2007, wonach der Beschwerdegegnerin

nur für den Monat Januar 2007 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen werde und

Mietzins- sowie andere Schulden (mit Ausnahme der Kosten für den Transport und

die Lagerung der Möbel in X) nicht übernommen würden, rechtmässig.

3.

3.1

Der

Bezirksrat hat die nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) und der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) massgebenden Rechtsgrundlagen

zutreffend dargelegt, insbesondere betreffend den Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe (§ 14 SHG), den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe (§ 15 Abs. 1

SHG), die Übernahme von Schulden (§ 22 SHV), das rechtzeitige Einsetzen

der Hilfe (§ 4 SHG), die Einleitung des Verfahrens (§ 25 SHV), die Untersuchungspflicht

der Sozialbehörde (§ 7 Abs. 1 VRG, § 18 Abs. 2 SHG, § 25 Abs. 2

SHV, § 27 SHV) sowie die Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person (§ 7

Abs. 2 VRG, § 28 SHV). Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2

Entgegen

der Auffassung des Bezirksrats war das Vorgehen der Sozialhilfebehörde, nach

Eingang des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2006 die

Verhältnisse näher abzuklären, nicht rechtsverletzend. Es kann auch nicht gesagt

werden, die mit Auflage vom 28. Februar 2006 angeforderten Unterlagen

seien nicht erforderlich gewesen; das gilt insbesondere bezüglich der

Bankauszüge für die Monate September 2005, Oktober 2005 und Januar 2006. Der

Bezirksrat geht denn auch mit seinem Rückweisungsentscheid selber von der Notwendigkeit

einer weiteren Sachverhaltsabklärung aus.

Allerdings wäre die Fürsorgebehörde gehalten gewesen, diese

Auflage als Mahnung, verbunden mit einer Fristansetzung (die ursprüngliche

Auflage enthielt keine Frist), und einer Androhung (es werde sonst auf das

Gesuch nicht eingetreten) zu wiederholen. Selbst wenn man eine derartige Mahnung

nicht für erforderlich hielte, ging es jedenfalls nicht an, das Gesuch der

Beschwerdegegnerin ohne förmlichen Bescheid an diese als

"gegenstandslos" zu betrachten (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 unten).

Ein negativer förmlicher Bescheid hätte die Betroffene immerhin in die Lage

versetzt, sich dagegen umgehend mit einem Rekurs an den Bezirksrat zu wehren.

Insofern ist dieser zu Recht von einem nicht abgeschlossenen Verfahren und

damit von der Möglichkeit ausgegangen, die Sache zwecks Ermittlung des sozialen

Existenzminimums der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar 2006

bis 31. Dezember 2006 an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Anderseits muss sich die Beschwerdegegnerin entgegenhalten

lassen, dass sie nicht beliebig lange zuwarten durfte, wenn sie tatsächlich

Sozialhilfe bereits ab dem Frühjahr 2006 beanspruchen wollte. Nach Treu und

Glauben wäre sie gehalten gewesen, von sich aus an die Sozialbehörde zu

gelangen, wenn sie an ihrem Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe festhalten

wollte (zum Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81). Sie wandte

sich erst Ende Dezember 2006 wieder an das Sozialamt. Mit ihrem passiven

Verhalten in der Zwischenzeit hat sie, was ihren allfälligen Anspruch auf

Sozialhilfe für diese Zeit anbelangt, gegen Treu und Glauben verstossen. Daran

vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ihr passives Verhalten laut ihrer

Eingabe vom 25. Februar 2007 an das Sozialamt auf eine gewisse

Überforderung durch ihre damaligen Lebensumständen zurückzuführen sein soll.

3.3

Mit ihrem

Antrag vom 25. Februar 2007 verlangte die Beschwerdegegnerin denn auch

nicht die Zusprechung von Sozialhilfe entsprechend ihrem früheren Gesuch vom 23. Februar

2007.

ab jenem Zeitpunkt, sondern die Übernahme von Schulden, insbesondere von

Mietzinsschulden. Mit ihrem anschliessenden Rekurs gegen den Beschluss der

Fürsorgebehörde vom 1. März 2007 beschränkte sie sich darauf, diesen Beschluss

insoweit anzufechten, als darin die Übernahme von Mietzinsschulden von Fr.

12'998.80 abgelehnt worden war. Aufgrund dieses Antrags hätte sich die

Rekursbehörde an sich auf die Prüfung beschränken können, ob der Rekurrentin

und heutigen Beschwerdegegnerin neben den im angefochtenen Beschluss

zugestandenen Leistungen (Sozialhilfe im Umfang des Grundbedarfs und des

Mietzinses für den Januar 2007 von Fr. 2'235.- zuzüglich Krankenkassenprämie,

Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien, Übernahme von Zügel- und Einlagerungskosten

von Fr. 1'990) entsprechend dem Rekursantrag auch noch ausstehende

Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80 zuzusprechen seien. Prozessual gesehen war

es der Rekursbehörde allerdings nicht verwehrt, einen über diesen Streitgegenstand

hinausgehenden Entscheid zu treffen, wie sie dies mit ihrem

Rückweisungsentscheid zwecks Abklärung des sozialhilferechtlichen Bedarfs für

die Zeit vom Februar bis Dezember 2006 getan hat (vgl. § 27 VRG), zumal

der Rückweisungsentscheid jedenfalls einen hinreichenden Sachzusammenhang zum

Streitgegenstand wahrt (Kölz/­Bosshart/­Röhl, § 27 N. 10) und zudem offen

lässt, ob die Rekurrentin und heutige Beschwerdegegnerin dadurch überhaupt

schlechter als nach ihrem Rekursantrag gestellt wird.

3.4

Weil auch

die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin über

das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat (E.

3.

), rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden

Behandlung dieses Gesuchs und somit zur genauen Berechnung des

sozialhilferechtlichen Bedarfs ab Februar 2006 bis Dezember 2007 zu verpflichten,

wie dies der Bezirksrat mit einem Rückweisungsentscheid angeordnet hat. Zu

prüfen bleibt indessen, ob der Beschwerdegegnerin neben den im Beschluss der

Beschwerdeführerin vom 1. März 2007 zugestandenen Leistungen entsprechend dem

Rekursantrag auch noch ausstehende Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80

zuzusprechen sind, wie sie dies mit ihrem späteren Gesuch vom 25. Februar

2007.

an die Beschwerdeführerin und mit ihrem Rekurs vom 12. April 2007 an den Bezirksrat

beantragt hatte. Bei einer derartigen an den Streitgegenstand des

Rekursverfahrens anknüpfenden Betrachtungsweise geht es in erster Linie um die

Anwendung von § 22 SHV, wonach die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden

übernimmt, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig

begegnet werden kann. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht im jetzigen

Beschwerdeverfahren selber vornehmen. Zum einen erfordert sie keine genaue

Abklärung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdegegnerin im

fraglichen Zeitraum. Zum andern ist diese Beurteilung zwar mit

Ermessensbetätigung verbunden, welche jedoch das (grundsätzlich auf Rechtskontrolle

beschränkte) Verwaltungsgericht bei einem Verzicht auf Rückweisung an die

Vorinstanz ausnahmsweise selber wahrnehmen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 5).

3.5

Weil es

primär doch der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig

mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch vom 23. Februar 2006

befunden hat (E. 3.2), rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 22

SHV von den geltend gemachten Schulden von Fr. 12'998.80 einen Teil des

Fehlbetrages von Fr. 10'772.- zu übernehmen, der sich ergibt, wenn die Kosten

für die Deckung des Grundbedarfs und des damaligen Mietzinses von Fr. 24'585.-

für den fraglichen Zeitraum (11 x Fr. 2'235.-) den Einnahmen von Fr. 13'812.95

gegenüber gestellt werden, welche die Beschwerdegegnerin gemäss den vorliegenden

Bankauszügen in jenem Zeitraum erzielt hat. Unter den aufgezeigten Umständen

erscheint angemessen, von diesem Fehlbetrag rund zwei Drittel, das heisst Fr. 7'200.-,

zwecks Tilgung der geltend gemachten Mietzinsschulden – als weitere Leistung

der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin –festzulegen. Die Beschwerdeführerin

bzw. ihr Sozialdienst ist ermächtigt, diesen Betrag direkt dem damaligen Vermieter

zu überweisen (§ 18 SHV).

4.

Bezogen auf den durch die Beschwerdeführerin angefochtenen

Rückweisungsentscheid des Bezirksrats lässt sich nicht ausmachen, inwieweit die

beiden Parteien beim jetzigen Verfahrensausgang betragsmässig obsiegen bzw.

unterliegen. Doch unterliegt die Beschwerdeführerin jedenfalls teilweise, weil

davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der vom Bezirksrat verlangten

genauen Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs (neben den der Beschwerdegegnerin

im Beschluss vom 1. März 2007 zugesprochenen Leistungen) für den fraglichen

Zeitraum jedenfalls zusätzliche Leistungen hätte ausrichten müssen. Wird der

jetzige Verfahrensausgang am Rekursantrag der Beschwerdegegnerin gemessen, unterliegt

die Beschwerdeführerin rund zu zwei Drittel. Die Gerichtskosten sind ihr daher

zu zwei Drittel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). In Anlehnung an die

Praxis, in Beschwerdeverfahren, in denen Sozialhilfebezüger vollumfänglich

unterliegen, eine reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen, rechtfertigt es sich im

vorliegenden Fall, unter Ansetzung einer vollen Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin

lediglich ein Sechstel der Gerichtskosten aufzuerlegen und den restlichen Sechstel

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Bezirksrats Z

vom 20. Juni 2007 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

an die Tilgung von Mietzinsschulden den Betrag von Fr. 7'200.- zu leisten.

Die Beschwerdeführerin ist ermächtigt, diesen Betrag direkt dem damaligen

Vermieter der Beschwerdegegnerin zu zahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem

Sechstel der Beschwerdegegnerin auferlegt; der restliche Sechstel wird auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …