VB.2007.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00350
2. November 2007Deutsch16 min
(URT.2007.10279)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00350
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.11.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Nachträgliche Unterstützungsleistungen für Mietzinsschulden.
(Die Beschwerde führende Gemeinde wurde durch den Rückweisungsentscheid des Bezirksrats verpflichtet, das soziale Existenzminimum der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 zu berechnen und unter Anrechnung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenen Einnahmen den allfälligen Ausfall nachzuzahlen.)
Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Liegt ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 48 VRG vor, muss auch die Legitimation nach § 21 VRG bejaht werden (E. 1.1).
Die mit Auflage vom 28. Februar 2006 durch die Beschwerdeführerin angeforderten Unterlagen waren für die Sachverhaltsermittlung erforderlich. Allerdings wäre sie gehalten gewesen, diese Auflage als Mahnung, verbunden mit einer Fristansetzung, und einer Nichteintretensandrohung zu wiederholen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin durfte nicht ohne förmlichen Bescheid als "gegenstandslos" betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin verstiess hingegen mit ihrem passiven Verhalten gegen Treu und Glauben (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte lediglich die Übernahme der Mietzinschulden von Fr. 12'998.80. Dem Bezirksrat war es allerdings nicht verwehrt, einen über dieses Streitgegenstand hinausgehenden Entscheid zu treffen, zumal dieser einen hinreichenden Sachzusammenhang zum Streitgegenstand wahrt (E. 3.3). Weil auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin über das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden Behandlung des Gesuchs zu verpflichten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden Mietzinsschulden zuzusprechen sind. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht selber vornehmen, wobei es bei einem Verzicht auf Rückweisung an die Vorinstanz ausnahmsweise die Ermessensbetätigung selber vornehmen kann (E. 3.4). Da es primär der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch befunden hat, rechtfertigt es sich zwei Drittel vom errechneten Fehlbetrag als weitere Leistung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin festzulegen (E. 3.5).
Kostenverlegung (E. 4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFLAGE
ERMESSEN
ERMESSENSENTSCHEID
LEGITIMATION
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHULDEN
SOZIALHILFE
TREU UND GLAUBEN
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 18 Abs. II SHG
§ 18 SHV
§ 22 SHV
§ 25 SHV
§ 28 SHV
§ 7 Abs. I VRG
§ 21 VRG
§ 27 VRG
§ 48 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00350
Entscheid
des Einzelrichters
vom 2. November 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte im Februar 2006 – nach Erlöschen des Anspruchs
auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung – an ihrem damaligen Wohnort X um
wirtschaftliche Unterstützung. Der Fürsorgesekretär forderte sie am 28. Februar
2006 schriftlich auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, ohne welche er das
Gesuch der Fürsorgebehörde nicht vorlegen könne. A liess dieses Schreiben
unbeantwortet.
Ende Dezember 2006 meldete sich A telefonisch bei der
Fürsorgebehörde X. Anlässlich einer Vorsprache am 3. Januar 2007 teilte sie dem
Fürsorgeamt mit, dass ihr die Wohnung in X auf 31. Januar 2007 wegen nicht bezahlter
Mietzinse gekündigt worden sei und dass sie eine neue Stelle (ab 1. Januar
2007) gefunden habe. Am 12. Februar 2007 fand eine weitere Besprechung auf
dem Sozialamt statt; im Anschluss daran reichte die Rekurrentin die Bankauszüge
der Jahre 2005 und 2006, den neuen Arbeitsvertrag sowie den neuen Mietvertrag für
die Wohnung in Y (ab 1. März 2007) ein. Mit Eingabe vom 25. Februar
2007 ersuchte sie die Sozialbehörde darum, Mietzinsschulden bis November 2006
von insgesamt Fr. 12'998.80 sowie Steuerschulden zu übernehmen; im
Zusammenhang mit ihrem geplanten Umzug nach Y ersuchte sie ferner darum, nicht
nur die (bereits zugesicherten) Kosten für den Transport und die Einlagerung
der Möbel im Lager des Umzugsunternehmens, sondern auch jene für den
Möbeltransport vom Lager nach Y zu übernehmen.
Erwägungen
II.
Die Fürsorgebehörde X beschloss am 1. März 2007, A werde
für den Monat Januar 2007 mit Fr. 2'235.- (Fr. 960.- für den Grundbedarf und
Fr. 1'275.- für den Mietzins) zuzüglich Krankenkassenprämie unterstützt (Ziffer
1); die Kosten des Transports und der Lagerung der Möbel bei der Zügelfirma von
Fr. 1'990.- würden rückwirkend übernommen (Ziffer 4); weitere Umzugskosten
sowie andere Schulden würden nicht übernommen (Ziffer 5); A werde empfohlen, in
Zusammenarbeit mit der Schuldenberatungsstelle und dem Sozialamt X beim
Steueramt X und beim Kantonalen Steueramt ein Teilerlassgesuch einzureichen (Ziffer
6).
III.
Mit Rekurs vom 12. April 2007 beantragte A dem Bezirksrat Z,
die Sozialbehörde X zur Übernahme der Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80 zu
verpflichten. Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 20. Juni 2007 teilweise gut
und wies die Fürsorgebehörde X an, das soziale Existenzminimum der Rekurrentin
für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 zu berechnen
und unter Anrechnung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenden Einnahmen den
allfälligen Ausfall nachzubezahlen.
IV.
Mit Beschwerde vom 20. August 2007 beantragte die Gemeinde
X dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Z aufzuheben und
den Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 1. März 2007 zu bestätigen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2007 wurde der
Beschwerdegegnerin und dem Bezirksrat Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt. Der Bezirksrat Z beantragte
dem Verwaltungsgericht am 4. September 2007, auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Trotz zweimaligem Versuch mittels Gerichtsurkunde konnte die Präsidialverfügung
der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt werden.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Näher zu prüfen ist jedoch, ob der angefochtene
Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist und ob die Gemeinde X
zur Beschwerdeerhebung nach § 21 VRG legitimiert ist.
Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen
Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer
erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt. Würde dem Beschwerdeantrag der Gemeinde X
entsprochen, bliebe es bei deren Beschluss vom 1. März 2007; wird dagegen die
Beschwerde abgewiesen, muss die Beschwerdeführerin entsprechend dem
angefochtenen Beschluss des Bezirksrats vom 20. Juni 2007 neu darüber befinden,
ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar
bis 31. Dezember 2006 Sozialhilfe zu gewähren sei. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin
weder möglich noch zuzumuten, gegen einen von ihr im zweiten Rechtsgang
getroffenen Neuentscheid selber Rekurs zu erheben, um die Wiederherstellung ihres
Beschlusses vom 1. März 2007 zu verlangen.
Unbegründet ist die Auffassung des Bezirksrats, die
Gemeinde sei durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und demzufolge
zur Beschwerdeerhebung nach § 21 VRG nicht legitimiert, weil dieser sie
(noch) nicht zur Zahlung wirtschaftlicher Hilfe, sondern lediglich zur
Abklärung eines diesbezüglichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin verpflichte.
Der geltend gemachte Umstand ist im Zusammenhang mit der Frage zu berücksichtigen,
ob der angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar sei,
was nach dem Gesagten jedoch zu bejahen ist. Liegt demnach ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von § 48 VRG vor, muss auch ein die Legitimation nach § 21
VRG bejaht werden.
1.2
Der
Bezirksrat weist darauf hin, dass mit der am 1. August 2007 in Kraft getretenen
neuen Gemeindeordnung X die Fürsorgebehörde aufgehoben und für diesen Aufgabenbereich
nunmehr der Gemeinderat formell zuständig sei. Die frühere Präsidentin der
Fürsorgebehörde habe daher die Beschwerdeschrift höchstens in Vertretung des
Gemeindepräsidenten als Ressortvorstehende unterzeichnen dürfen. Es kann jedoch
angenommen werden, dass die frühere Präsidentin der Fürsorgebehörde seitens des
Gemeinderats stillschweigend (im voraus oder nachträglich) zur Beschwerdeerhebung
ermächtigt worden ist, weshalb kein Anlass besteht, einen förmlichen
Genehmigungsbeschluss des Gemeinderats einzuholen.
1.3
Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Bezirksrat erwog, der Fürsorgesekretär habe nach der
Aussprache vom 2. Februar 2006 mit der Rekurrentin hinreichend Kenntnis
gehabt, dass diese ausgesteuert und offenbar auch erwerbslos gewesen sei. Wie
sich aus seinem Schreiben vom 28. Februar 2006 an die Rekurrentin ergebe,
sei ihm auch die Höhe des Mietzinses der Rekurrentin bekannt gewesen. Die mit
diesem Schreiben verlangten weiteren Unterlagen (Bankauszüge, Mietvertrag,
Krankenkassenpolice) seien für die Berechnung des sozialen Existenzminimums
jedoch nicht erforderlich gewesen. Der Gesuchstellerin könne daher nicht vorgeworfen
werden, ihre Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des sozialen
Existenzminimums schwer missachtet zu haben. Unter diesen Umständen wäre die
Fürsorgebehörde verpflichtet gewesen, umgehend über das bereits im Februar 2006
gestellte Gesuch zu entscheiden und sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe ab Februar 2006 ausgewiesen sei. Zu klären bleibe
allerdings, in welchem Umfang wirtschaftliche Hilfe ab jenem Zeitpunkt
geschuldet sei. Im durch die Fürsorgebehörde wieder aufzunehmenden Verfahren obliege
es nunmehr der Rekurrentin, darzulegen, welches Einkommen sie vom Februar 2006
bis Dezember 2006 erzielt habe. Die abschliessende Berechnung werde auch
Klarheit darüber verschaffen, wie weit die Einnahmen für die Bezahlung von
Schulden verwendet worden seien, welche ausserhalb des Existenzminimums lägen.
Falls die Rekurrentin mit ihren verbleibenden Einnahmen nicht die Wohnkosten,
sondern anderweitige Schulden bezahlt habe, habe sie selber dazu beigetragen,
dass ihr die Wohnung gekündigt worden sei. Die Fürsorgebehörde sei daher nur
verpflichtet, das sich für den fraglichen Zeitraum ergebende soziale
Existenzminimum zu decken; hingegen sei sie nicht verpflichtet, von den
heutigen Schulden auch jenen Teil zu übernehmen, der dieses soziale Existenzminimum
übersteige.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom
Fürsorgesekretär am 28. Februar 2007 verlangten Unterlagen, insbesondere
verschiedene Bankauszüge, seien für die Abklärung der
Unterstützungsbedürftigkeit und die Berechnung des sozialen Existenzminimums erforderlich
gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin hierauf nicht reagiert habe, habe die
Fürsorgebehörde in der Folge davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin
an einer Unterstützung nicht interessiert sei. Diese habe sich erst zehn Monate
später, am 22. Dezember 2006, wieder gemeldet. In der Folge habe sich
gezeigt, dass mit dem Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung in Y ab 1.
März 2007 sowie mit dem Antritt einer Stelle ab 1. Januar 2007 eine neue
Situation eingetreten sei. Dieser Sachverhalt habe indessen erst an der
Besprechung vom 12. Februar 2007 geklärt werden können. Zudem ergebe sich
aus den damals eingereichten Bankauszügen, dass die Beschwerdegegnerin schon im
Januar 2006 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei sowie vom März 2006 bis
Juli 2006 ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt habe. Unter all diesen
Umständen sei der angefochtene Beschluss vom 1. März 2007, wonach der Beschwerdegegnerin
nur für den Monat Januar 2007 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen werde und
Mietzins- sowie andere Schulden (mit Ausnahme der Kosten für den Transport und
die Lagerung der Möbel in X) nicht übernommen würden, rechtmässig.
3.
3.1
Der
Bezirksrat hat die nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) und der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) massgebenden Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt, insbesondere betreffend den Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe (§ 14 SHG), den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe (§ 15 Abs. 1
SHG), die Übernahme von Schulden (§ 22 SHV), das rechtzeitige Einsetzen
der Hilfe (§ 4 SHG), die Einleitung des Verfahrens (§ 25 SHV), die Untersuchungspflicht
der Sozialbehörde (§ 7 Abs. 1 VRG, § 18 Abs. 2 SHG, § 25 Abs. 2
SHV, § 27 SHV) sowie die Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person (§ 7
Abs. 2 VRG, § 28 SHV). Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.2
Entgegen
der Auffassung des Bezirksrats war das Vorgehen der Sozialhilfebehörde, nach
Eingang des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2006 die
Verhältnisse näher abzuklären, nicht rechtsverletzend. Es kann auch nicht gesagt
werden, die mit Auflage vom 28. Februar 2006 angeforderten Unterlagen
seien nicht erforderlich gewesen; das gilt insbesondere bezüglich der
Bankauszüge für die Monate September 2005, Oktober 2005 und Januar 2006. Der
Bezirksrat geht denn auch mit seinem Rückweisungsentscheid selber von der Notwendigkeit
einer weiteren Sachverhaltsabklärung aus.
Allerdings wäre die Fürsorgebehörde gehalten gewesen, diese
Auflage als Mahnung, verbunden mit einer Fristansetzung (die ursprüngliche
Auflage enthielt keine Frist), und einer Androhung (es werde sonst auf das
Gesuch nicht eingetreten) zu wiederholen. Selbst wenn man eine derartige Mahnung
nicht für erforderlich hielte, ging es jedenfalls nicht an, das Gesuch der
Beschwerdegegnerin ohne förmlichen Bescheid an diese als
"gegenstandslos" zu betrachten (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 unten).
Ein negativer förmlicher Bescheid hätte die Betroffene immerhin in die Lage
versetzt, sich dagegen umgehend mit einem Rekurs an den Bezirksrat zu wehren.
Insofern ist dieser zu Recht von einem nicht abgeschlossenen Verfahren und
damit von der Möglichkeit ausgegangen, die Sache zwecks Ermittlung des sozialen
Existenzminimums der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar 2006
bis 31. Dezember 2006 an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Anderseits muss sich die Beschwerdegegnerin entgegenhalten
lassen, dass sie nicht beliebig lange zuwarten durfte, wenn sie tatsächlich
Sozialhilfe bereits ab dem Frühjahr 2006 beanspruchen wollte. Nach Treu und
Glauben wäre sie gehalten gewesen, von sich aus an die Sozialbehörde zu
gelangen, wenn sie an ihrem Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe festhalten
wollte (zum Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81). Sie wandte
sich erst Ende Dezember 2006 wieder an das Sozialamt. Mit ihrem passiven
Verhalten in der Zwischenzeit hat sie, was ihren allfälligen Anspruch auf
Sozialhilfe für diese Zeit anbelangt, gegen Treu und Glauben verstossen. Daran
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ihr passives Verhalten laut ihrer
Eingabe vom 25. Februar 2007 an das Sozialamt auf eine gewisse
Überforderung durch ihre damaligen Lebensumständen zurückzuführen sein soll.
3.3
Mit ihrem
Antrag vom 25. Februar 2007 verlangte die Beschwerdegegnerin denn auch
nicht die Zusprechung von Sozialhilfe entsprechend ihrem früheren Gesuch vom 23. Februar
2007.
ab jenem Zeitpunkt, sondern die Übernahme von Schulden, insbesondere von
Mietzinsschulden. Mit ihrem anschliessenden Rekurs gegen den Beschluss der
Fürsorgebehörde vom 1. März 2007 beschränkte sie sich darauf, diesen Beschluss
insoweit anzufechten, als darin die Übernahme von Mietzinsschulden von Fr.
12'998.80 abgelehnt worden war. Aufgrund dieses Antrags hätte sich die
Rekursbehörde an sich auf die Prüfung beschränken können, ob der Rekurrentin
und heutigen Beschwerdegegnerin neben den im angefochtenen Beschluss
zugestandenen Leistungen (Sozialhilfe im Umfang des Grundbedarfs und des
Mietzinses für den Januar 2007 von Fr. 2'235.- zuzüglich Krankenkassenprämie,
Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien, Übernahme von Zügel- und Einlagerungskosten
von Fr. 1'990) entsprechend dem Rekursantrag auch noch ausstehende
Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80 zuzusprechen seien. Prozessual gesehen war
es der Rekursbehörde allerdings nicht verwehrt, einen über diesen Streitgegenstand
hinausgehenden Entscheid zu treffen, wie sie dies mit ihrem
Rückweisungsentscheid zwecks Abklärung des sozialhilferechtlichen Bedarfs für
die Zeit vom Februar bis Dezember 2006 getan hat (vgl. § 27 VRG), zumal
der Rückweisungsentscheid jedenfalls einen hinreichenden Sachzusammenhang zum
Streitgegenstand wahrt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 27 N. 10) und zudem offen
lässt, ob die Rekurrentin und heutige Beschwerdegegnerin dadurch überhaupt
schlechter als nach ihrem Rekursantrag gestellt wird.
3.4
Weil auch
die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin über
das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat (E.
3.
), rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden
Behandlung dieses Gesuchs und somit zur genauen Berechnung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs ab Februar 2006 bis Dezember 2007 zu verpflichten,
wie dies der Bezirksrat mit einem Rückweisungsentscheid angeordnet hat. Zu
prüfen bleibt indessen, ob der Beschwerdegegnerin neben den im Beschluss der
Beschwerdeführerin vom 1. März 2007 zugestandenen Leistungen entsprechend dem
Rekursantrag auch noch ausstehende Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80
zuzusprechen sind, wie sie dies mit ihrem späteren Gesuch vom 25. Februar
2007.
an die Beschwerdeführerin und mit ihrem Rekurs vom 12. April 2007 an den Bezirksrat
beantragt hatte. Bei einer derartigen an den Streitgegenstand des
Rekursverfahrens anknüpfenden Betrachtungsweise geht es in erster Linie um die
Anwendung von § 22 SHV, wonach die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden
übernimmt, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig
begegnet werden kann. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht im jetzigen
Beschwerdeverfahren selber vornehmen. Zum einen erfordert sie keine genaue
Abklärung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdegegnerin im
fraglichen Zeitraum. Zum andern ist diese Beurteilung zwar mit
Ermessensbetätigung verbunden, welche jedoch das (grundsätzlich auf Rechtskontrolle
beschränkte) Verwaltungsgericht bei einem Verzicht auf Rückweisung an die
Vorinstanz ausnahmsweise selber wahrnehmen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 5).
3.5
Weil es
primär doch der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig
mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch vom 23. Februar 2006
befunden hat (E. 3.2), rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 22
SHV von den geltend gemachten Schulden von Fr. 12'998.80 einen Teil des
Fehlbetrages von Fr. 10'772.- zu übernehmen, der sich ergibt, wenn die Kosten
für die Deckung des Grundbedarfs und des damaligen Mietzinses von Fr. 24'585.-
für den fraglichen Zeitraum (11 x Fr. 2'235.-) den Einnahmen von Fr. 13'812.95
gegenüber gestellt werden, welche die Beschwerdegegnerin gemäss den vorliegenden
Bankauszügen in jenem Zeitraum erzielt hat. Unter den aufgezeigten Umständen
erscheint angemessen, von diesem Fehlbetrag rund zwei Drittel, das heisst Fr. 7'200.-,
zwecks Tilgung der geltend gemachten Mietzinsschulden – als weitere Leistung
der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin –festzulegen. Die Beschwerdeführerin
bzw. ihr Sozialdienst ist ermächtigt, diesen Betrag direkt dem damaligen Vermieter
zu überweisen (§ 18 SHV).
4.
Bezogen auf den durch die Beschwerdeführerin angefochtenen
Rückweisungsentscheid des Bezirksrats lässt sich nicht ausmachen, inwieweit die
beiden Parteien beim jetzigen Verfahrensausgang betragsmässig obsiegen bzw.
unterliegen. Doch unterliegt die Beschwerdeführerin jedenfalls teilweise, weil
davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der vom Bezirksrat verlangten
genauen Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs (neben den der Beschwerdegegnerin
im Beschluss vom 1. März 2007 zugesprochenen Leistungen) für den fraglichen
Zeitraum jedenfalls zusätzliche Leistungen hätte ausrichten müssen. Wird der
jetzige Verfahrensausgang am Rekursantrag der Beschwerdegegnerin gemessen, unterliegt
die Beschwerdeführerin rund zu zwei Drittel. Die Gerichtskosten sind ihr daher
zu zwei Drittel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). In Anlehnung an die
Praxis, in Beschwerdeverfahren, in denen Sozialhilfebezüger vollumfänglich
unterliegen, eine reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen, rechtfertigt es sich im
vorliegenden Fall, unter Ansetzung einer vollen Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin
lediglich ein Sechstel der Gerichtskosten aufzuerlegen und den restlichen Sechstel
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Bezirksrats Z
vom 20. Juni 2007 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
an die Tilgung von Mietzinsschulden den Betrag von Fr. 7'200.- zu leisten.
Die Beschwerdeführerin ist ermächtigt, diesen Betrag direkt dem damaligen
Vermieter der Beschwerdegegnerin zu zahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Sechstel der Beschwerdegegnerin auferlegt; der restliche Sechstel wird auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …