VB.2007.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00356
5. Dezember 2007Deutsch14 min
(URT.2007.10352)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00356
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.12.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Arealüberbauung. Gestaltung, Ausnützungsbonus für behindertengerechtes Bauen, strassenmässige Erschliessung.
Farbgebung, Materialisierung und Details der Fassadengestaltung sind auch bei einer Arealüberbauung in aller Regel nicht ausschlaggebend für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Es ist zulässig, die Regelung dieser Nebenpunkte in ein späteres Verfahren zu verweisen (E. 3.1.2).
Während der zusätzliche Ausnützungsbonus für behindertengerechtes Bauen gemäss Art. 20 Abs. 3 BZO allgemein gilt, kommt das Behindertengesetz nur bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten zur Anwendung. Diese Voraussetzung ist bei der streitbetroffenen Arealüberbauung, welche zwei Wohngebäude mit je sechs Wohnungen umfasst, nicht erfüllt. Der Einwand, Art. 20 Abs. 3 BZO belohne unzulässigerweise etwas, wozu die Bauherrschaft ohnehin verpflichtet sei, ist somit unbegründet (E. 3.2.2).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht es dem Eigentümer, dessen Grundstück von zwei Strassen erschlossen wird, vorbehältlich einer anders lautenden Festlegung im Quartierplan grundsätzlich frei, von welcher Strasse her er sein Grundstück erschliessen will. Dabei ist jedoch die Erschliessungskapazität der in Frage stehenden Strassen gemessen am zu erschliessenden Gebiet zu berücksichtigen. Vorliegend verfügt die gewählte Strasse über eine ausreichende Erschliessungskapazität und der Quartierplan enthält keine Festlegung, welche die Erschliessung des Baugrundstücks zwingend vorschreibt (E. 4.1).
Abweisung.
Stichworte:
AREALÜBERBAUUNG
AUSNÜTZUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEHINDERTENGERECHTES BAUEN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSKAPAZITÄT
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
NEBENPUNKTE
QUARTIERPLAN
Rechtsnormen:
Art. 3 lit. c BehiG
§ 71 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00356
VB.2007.00360
Entscheid
der 1. Kammer
vom 5. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C,
und
2.1 D,
2.2 E,
2.3 F,
2.4 G,
alle vertreten durch RA H,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baukonsortium I, vertreten
durch J,
2. Hochbaukommission
Brütten, vertreten durch RA K,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. Oktober 2006 erteilte die Hochbaukommission
Brütten dem Baukonsortium "I" die baurechtliche Bewilligung für eine
Arealüberbauung auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der M-Strasse in
Brütten.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs mehrerer Nachbarn hiess
die Baurekurskommission IV, soweit sie darauf eintrat, am 21. Juni 2007
insofern gut, als die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung betreffend
Warteraum und Verkehrsregelung bei der Zufahrt zur Unterniveaugarage ergänzt
wurde; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Gegen den Rekursentscheid liessen A und B am
3.
September 2007 sowie D, E, F und G am 4. September 2007 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben, je mit den Hauptanträgen, Baubewilligung und
Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. In
prozessualer Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins, eventuell der
Beizug eines Gutachtens betreffend die Arealüberbauungswürdigkeit des Bauvorhabens
beantragt.
Die Vorinstanz schloss am 20. September 2007 auf
Abweisung der Beschwerden. Der Gemeinderat Brütten am 5. und die Bauherrschaft
am 12. Oktober 2007 liessen Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Soweit die Vorinstanz
hinsichtlich eines Rekurrenten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist,
wurde keine Beschwerde erhoben. Die übrigen Nachbarn sind offenkundig zu Rekurs
und Beschwerde befugt.
Da die beiden Beschwerden
den nämlichen Rekursentscheid betreffen und teilweise die gleichen Rügen
erhoben werden, sind sie zweckmässigerweise zu vereinigen.
2.
In prozessualer Hinsicht wird ein Augenschein sowie
eventuell die Einholung eines Gutachtens betreffend die Arealüberbauungswürdigkeit
des umstrittenen Bauvorhabens beantragt. Beide Weiterungen sind nicht
erforderlich.
Der Sachverhalt, dessen Feststellung die beantragten
Beweismittel dienen sollen, ist hinreichend geklärt. Die Gestaltung des Bauvorhabens
kann das Verwaltungsgericht aufgrund der Pläne und der Visualisierung in den im
Rekursverfahren eingereichten Verkaufsunterlagen hinreichend beurteilen. Die
bauliche Umgebung wird durch die von der Baurekurskommission anlässlich ihres
Augenscheins aufgenommenen Fotos dokumentiert; zudem kann sich das Gericht
einen Überblick über die örtlichen Verhältnisse anhand der über den GIS-Browser
(http://www.gis.zh.ch) zugänglichen Luftbilder verschaffen. Auch die für die
Beurteilung der strassenmässigen Erschliessung massgeblichen Sachumstände
ergeben sich mit hinreichender Genauigkeit aus den Akten.
Bei dieser Ausgangslage kann das Verwaltungsgericht auf
die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichten (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32, mit Hinweisen). Ebenso ist der Beizug eines Gutachtens nicht
erforderlich: Ob ein Bauvorhaben die Anforderungen von § 71 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) an eine Arealüberbauung
erfüllt, ist eine Rechtsfrage, deren Entscheidung die Anwendung zahlreicher
unbestimmter Rechtsbegriffe erfordert und damit der erstinstanzlichen Behörde
einen Entscheidungsspielraum öffnet, der von den Rechtsmittelinstanzen zu beachten
ist. Das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht in erster Linie die
architektonische Qualität des Bauvorhabens zu würdigen, sondern zu prüfen, ob
die Rekurskommission die Würdigung der örtlichen Baubehörde ohne
Rechtsverletzung als vertretbar hat würdigen dürfen (VGr, 9. April 2003,
BEZ 2003 Nr. 22). Diese Frage erfordert nicht die besonderen Fachkenntnisse eines
Architekten.
3.
Die Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2007.00360 rügen
in erster Linie eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung, weil erstens das
Bauvorhaben den Anforderungen von § 71 PBG an eine Arealüberbauung nicht
genüge und zweitens der zusätzliche Ausnützungsbonus für behindertengerechtes
Bauen gemäss Art. 20 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Brütten vom 17. November 1992 (BZO) nicht gerechtfertigt sei, weil mit dieser
Bauweise nur dem nachgelebt werde, was das Bundesgesetz vom 13. Dezember
2002.
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) ohnehin vorschreibe.
3.1
Gemäss
§ 71 PBG müssen bei Arealüberbauungen Bauten und Anlagen sowie deren
Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und
ausgerüstet sein (Abs. 1); bei der Beurteilung dieser Anforderung sind
insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur
baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und
architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und
Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und
Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung (Abs. 2).
3.1.1
Die Hochbaukommission Brütten hat das Projekt, das siegreich aus einem von
der Gemeinde als Grundeigentümerin durchgeführten Architekturwettbewerb hervor
gegangen ist, im angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2006 eingehend nach
den Kriterien von § 71 Abs. 2 PBG geprüft und ist zum Schluss gekommen,
das Vorhaben erfülle die gestellten Anforderungen. Die Vorinstanz hat diese
Würdigung im Licht der von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände geprüft
und hat sie insbesondere in Bezug auf die architektonische Gestaltung als
vertretbar gewürdigt. Im Beschwerdeverfahren wiederholen die
Beschwerdeführenden ihre Kritik an der Gestaltung des Bauvorhabens, ohne jedoch
darzulegen, inwiefern die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als
nicht mehr vertretbar erscheinen soll. Auch das von den Beschwerdeführenden
eingereichte Gutachten ändert daran nichts; es wiederholt im Wesentlichen nur
die Kritik der Beschwerdeführenden an der architektonischen Gestaltung des
Bauvorhabens. Eine vom Verwaltungsgericht zu behebende Rechtsverletzung
(§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) ist
deshalb nicht dargetan und die Beschwerde insoweit unbegründet.
3.1.2
Im Zusammenhang mit der Frage der Gestaltung rügen die Beschwerdeführenden,
bei einer Arealüberbauung, wo besondere Gestaltungsanforderungen gälten,
müssten bereits die Baueingabepläne Angaben bezüglich Farb- und Materialwahl
enthalten und die Baubehörde habe deshalb die Bewilligung des
Bemusterungskonzepts unzulässigerweise für einen späteren Zeitpunkt
vorbehalten.
Dieser Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung
ist es zulässig, die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit
eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, in ein späteres
Verfahren zu verweisen (RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14). Damit wird
berücksichtigt, dass es wenig zweckmässig und unwirtschaftlich wäre, wenn die
Detailprojektierung bereits im Zeitpunkt der Baueingabe abgeschlossen sein
müsste. Wenn § 73 Abs. 1 PBG bestimmt, dass bei Arealüberbauungen die
baurechtliche Bewilligung eine "vollständige" Baueingabe voraussetzt,
werden damit bezüglich des Detaillierungsgrads der Baueingabe keine anderen
Anforderungen gestellt, sondern nur verlangt, dass die Baueingabe alle auf dem
Areal geplanten Bauten und Anlagen umfassen muss. Weitergehende Anforderungen
an die Baueingabe ergeben sich hingegen daraus, dass Arealüberbauungen den
Anforderungen von § 71 PBG genügen müssen, was aufgrund der Baueingabe
überprüfbar sein muss. Das Verwaltungsgericht hat deshalb insbesondere
verlangt, dass bei Arealüberbauungen der Umgebungsplan bereits mit der
Baueingabe eingereicht werden muss, da andernfalls die für die Bewilligungsfähigkeit
vorausgesetzte besonders gute Gestaltung des Umschwungs in Bezug auf Lage,
Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen nicht geprüft werden
könne (RB 1997 Nr. 81). Farbgebung, Materialisierung und Details der
Fassadengestaltung sind dagegen auch bei einer Arealüberbauung in aller Regel
nicht ausschlaggebend für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens; die Einordnung
in die bauliche Umgebung sowie kubische Gliederung und architektonische Gestaltung
können regelmässig beurteilt werden, ohne dass Farbwahl und Materialisierung
sowie weitere Aspekte der Detailgestaltung bereits feststehen. Durch den
Vorbehalt der nachträglichen Bewilligung ist hinreichend sichergestellt, dass
gegen eine den Anforderungen von § 71 PBG nicht genügende Farbgebung,
Materialisierung oder Detailgestaltung eingeschritten werden kann. Sodann ist
gemäss § 316 Abs. 2 PBG auch diese nachträgliche Bewilligung den
rechtsmittelbefugten Nachbarn zu eröffnen, so dass ihnen aus der nachträglichen
Bewilligung keine Nachteile erwachsen.
3.2
Mit ihrem
Einwand, der zusätzliche Ausnützungsbonus für behindertengerechtes Bauen gemäss
Art. 20 Abs. 3 BZO sei nach In-Kraft-Treten des Behindertengleichstellungsgesetzes
nicht mehr gerechtfertigt, verlangen die Beschwerdeführenden eine akzessorische
Überprüfung der Bau- und Zonenordnung.
3.2.1
Eine akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen wird nach der
Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung dann zugelassen, "wenn sich
der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten
Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine
Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen". Ferner muss die Gültigkeit
eines Nutzungsplans "stets dann noch in Zweifel gezogen werden können,
wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert werden oder
wenn sich die tatsächliche Situation seit Erlass eines Zonenplans in einer
Weise gewandelt hat, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten
Eigentumsbeschränkungen dahin gefallen sein könnte" (BGE 111 Ia 129
E. 3d mit Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Alfred Kuttler, Fragen des
Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 83/1982,
S. 331 ff.; Karl Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden
im Raumplanungsrecht, ZBl 90/1989, S. 103). Das Bundesgericht hat diese Praxis
im Entscheid BGE 116 Ia 207 bestätigt, gleichzeitig aber präzisiert, dass
der Ausschluss der späteren Anfechtung nur für Normen gelte, die dazu dienen,
Art, Natur und Umfang der im Zonenplan kartographisch dargestellten Nutzungen
zu umschreiben. Ob dies vorliegend bei Art. 20 Abs. 3 BZO zutrifft,
kann offen gelassen werden.
3.2.2
Da das Behindertengleichstellungsgesetz erst nach der Bau- und Zonenordnung
erlassen worden ist, erscheint eine akzessorische Überprüfung im Lichte dieser
neuen Rechtstatsache als zulässig. Während Art. 20 Abs. 3 BZO jedoch
allgemein gilt, kommt gemäss Art. 3 lit. c BehiG
dieses Gesetz nur bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten zur Anwendung.
Diese Voraussetzung ist bei der streitbetroffenen Arealüberbauung, welche zwei
Wohngebäude mit je sechs Wohnungen umfasst, nach den zutreffenden Erwägungen
der Baurekurskommission nicht erfüllt; auf diese vorinstanzliche Begründung
kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen
werden. Der Einwand der Beschwerdeführenden, Art. 20 Abs. 3 BZO
belohne unzulässigerweise etwas, wozu die Bauherrschaft ohnehin verpflichtet
sei, ist somit unbegründet.
4.
Umstritten ist sodann die strassenmässige Erschliessung
des Bauvorhabens. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vorgesehene
Zufahrt über die N-Strasse entspreche nicht dem Erschliessungskonzept des
Quartierplans N-Strasse, sei mit Blick auf Verkehrssicherheit und Immissionen
unzweckmässig und nicht gemäss den Anforderungen der Zugangsnormalien
ausgebaut.
4.1
Die Frage,
über welche Strasse eine Überbauung zu erschliessen ist, wenn dies von zwei
Seiten her möglich ist, hat das Verwaltungsgericht schon verschiedentlich
beschäftigt. Im Entscheid VB.2003.00044 vom 17. Dezember 2003 (BEZ 2004 Nr. 2)
hat es die dabei entwickelte Rechtsprechung zusammengefasst: Aus den
Überbauungsannahmen, auf denen die Planung der Erschliessung beruht, und den
für die Kostenverlegung festgesetzten Perimetern allein kann keine
Verpflichtung abgeleitet werden, das an eine bestimmte Quartierplanstrasse
angrenzende Gebiet in jedem Fall über diese Strasse zu erschliessen. Vorbehältlich
einer anders lautenden Festlegung im Quartierplan steht es dem Eigentümer, dessen
Grundstück von zwei Strassen erschlossen wird, grundsätzlich frei, von welcher
Strasse her er sein Grundstück erschliessen will. Das gilt aber dann nicht,
wenn die Erschliessungskapazität der in Frage stehenden Strassen gemessen am zu
erschliessenden Gebiet gering ist, so dass die Gefahr besteht, dass für ein
über mehrere Strassen erschlossenes Grundstück unnötigerweise Erschliessungskapazitäten
beansprucht werden, die in der Folge für Grundstücke fehlt, welche ihrer Lage
wegen nur über eine einzige Strasse erschlossen werden können.
Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Wie sich
aufgrund der Akten ergibt, verfügt die N-Strasse über eine ausreichende
Erschliessungskapazität, um den Verkehr der geplanten Überbauung aufzunehmen,
ohne dass die Erschliessung von anderen, auf die N-Strasse angewiesenen
Grundstücken in Frage gestellt wird. Das gilt ohne weiteres für den südlichen
Abschnitt zwischen O-Strasse und Gabelung der N-Strasse, in welchem die Fahrbahn
eine Breite von 5,0 bis 5,5 m aufweist und auf der einen Seite von einem
1.
m breitem Bankett und auf der anderen von einem 2,0 m breiten Trottoir
gesäumt wird; dieser Ausbaustandard entspricht gemäss Anhang "Technische
Anforderungen" der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (LS 700.5)
einer Erschliessungsstrasse und genügt damit bei weitem. Der westliche Ast der
N-Strasse weist eine Fahrbahnbreite von 4,9 bis 5,0 m und auf der
Nordostseite ein 1 m breites, asphaltiertes Bankett auf. Damit erfüllt sie die
Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich, welche den
Verkehr von bis zu 30 Wohneinheiten aufzunehmen vermag. Damit verfügt sie, wie
die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, auch nach Anschluss des
streitbetroffenen Bauvorhabens noch über hinreichende Erschliessungsreserven.
Wie die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren selber ausgeführt haben
(Rekursschrift Ziff. 32), werden heute über den oberen (westlichen) Teil der
N-Strasse nur fünf Wohneinheiten, nämlich fünf Einfamilienhäuser, erschlossen.
Die in der Beschwerde VB.2007.00356 erhobene Behauptung, dass bei den Liegenschaften
Kat.-Nrn. 03 (N-Strasse 07), 04 (N-Strasse 08) und 05 (N-Strasse 09) von
zwei statt einer und bei der Liegenschaft Kat.-Nr. 06 (N-Strasse 10 und 11) von
drei statt zwei Wohneinheiten auszugehen sei, ist neu und deshalb gemäss
§ 52 Abs. 2 VRG nicht zu hören. Abgesehen davon steht sie im
Widerspruch zur Darstellung des Sachverhalts in der Rekursschrift und ist auch
nicht hinreichend substanziiert, weshalb neu die Einfamilienhäuser N-Strasse
07, 08 und 09 mit zwei und das Doppel-Einfamilienhaus N-Strasse 10 und 11 mit
drei Wohneinheiten zu berücksichtigen seien. Das unüberbaute Grundstück
Kat.-Nr. 12 könnte zwar möglicherweise mit 12 Wohneinheiten erschlossen werden;
auch damit würde aber die Kapazität des westlichen Asts der N-Strasse noch
nicht vollständig ausgeschöpft. Zudem stösst dieses Grundstück auch an den
nordöstlichen Ast der N-Strasse an, der ohnehin noch über genügende
Erschliessungskapazitäten verfügt.
Dass der Quartierplan eine Festlegung enthalte, welche die
Erschliessung des Baugrundstücks über die M-Strasse zwingend vorschreibt, wird
zu Recht nicht behauptet. Aus quartierplanrechtlichen Gründen kann deshalb der
Bauherrschaft die Erschliessung ihres Grundstücks über die N-Strasse nicht
untersagt werden.
4.2
Wie
bereits dargelegt, entspricht der Ausbau der N-Strasse den Zugangsnormlien. Sodann
hat die Rekurskommission einen Augenschein vorgenommen und ist mit zutreffenden
Erwägungen, auf die zu verweisen ist, zum Schluss gekommen, die N-Strasse als
Zufahrt zum Baugrundstück sei auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden
Mehrverkehrs hinreichend verkehrssicher. Diese Würdigung beruht insbesondere
hinsichtlich des Ausbaustandards der N-Strasse und der Zahl der zu
erschliessenden Wohneinheiten auf einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung
und ist offenkundig nicht rechtsverletzend. Daran würde sich auch dann nichts
ändern, wenn die Zufahrt von der M-Strasse her, wie die Beschwerdeführenden im
Verfahren VB.2007.00360 geltend machen, aus "verkehrssicherheits- und
immissionsmässigen Gründen" noch zweckmässiger wäre.
5.
Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden anteilmässig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG) und sind sie zu einer Parteientschädigung an die
private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 1
lit. a VRG). Dem Gemeinderat steht eine solche Entschädigung gemäss
§ 17 Abs. 3 VRG nicht zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062,
E. 4, www.vgrzh.ch; vgl. auch die Rechtsprechung der Baurekurskommissionen
in BEZ 2005 Nr. 15).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren VB.2007.00356 und VB.2007.00360
werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je 1/4 und unter solidarischer Haftung für 1/2 den Beschwerdeführenden
1.1
und 1.2 und zu je 1/8 und unter solidarischer Haftung für 1/2 den
Beschwerdeführenden 2.1 – 2.4 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verteiler zu einer Parteientschädigung
von Fr. 4'000.- an die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …