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Entscheid

VB.2007.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00358

19. Dezember 2007Deutsch5 min

(URT.2007.10400)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. November 2006 erteilte die Baukommission Thalwil D

und C die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Sitzplatzes vor der

Nordostfassade des Reiheneinfamilienhauses L-Strasse in Thalwil. Eine frühere

Bewilligung war vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. November 2005

(VB.2005.00294) aufgehoben und die Sache an die Baukommission zurückgewiesen

worden; das Verwaltungsgericht würdigte die terrassenartige

Sitzplatzkonstruktion als abstandspflichtigen Gebäudeteil, weshalb die Baukommission

zu prüfen habe, ob für die Abstandsunterschreitung zur Miteigentumsparzelle

Kat.-Nr. 01 eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.

Erwägungen

II.

Gegen die neue, mit einem Dispens für die Einhaltung des

Grenzabstands verbundene Bewilligung gelangten B und A als Eigentümer einer

Liegenschaft in der nämlichen Reihenhauszeile und damit Miteigentümer am

Grundstück Kat.-Nr. 01 erneut an die Baurekurskommission II. Diese wies das

Rechtsmittel am 19. Juni 2007 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. August 2007

beantragten B und A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des

Rekursentscheids und der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz am 11. und die örtliche Baubehörde am 10.

September 2007 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die private

Beschwerdegegnerschaft liess am 7. November 2007 Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Beschwerdeführenden reichten am 30. November 2007 eine

Stellungnahme zu den ihnen zugestellten Beschwerdeantworten ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Umstritten ist in erster

Linie, ob die Baubehörde für die Unterschreitung des Grenzabstands zur

Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 01 eine Ausnahmebewilligung habe erteilen dürfen.

1.1

Ein solche

kann gemäss § 220 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung

der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1); Ausnahmebewilligungen

dürfen nicht gegen Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie

befreien, und in der Regel auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen

(Abs. 2); schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von

Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden

(Abs. 3).

1.2

Wie die

Baurekurskommission auf Grund eines Augenscheins festgestellt hat und sich auch

auf Grund der Akten ergibt, liegt die Reihenhauszeile, vor welcher der

Sitzplatz erstellt werden soll, an einem ungewöhnlich steilen Hang. Das hat zur

Folge, dass die Anpassung des Sitzplatzes an das Niveau des neu erstellten

Wintergartens nicht einfach durch eine nicht abstandspflichtige Aufschüttung

erfolgen kann, sondern aus bautechnischen Gründen durch eine terrassenartige

und damit abstandspflichtige Konstruktion erfolgen soll. Unter diesen Umständen

haben die Vorinstanzen zutreffenderweise das Vorliegen besonderer Verhältnisse

bejaht; es liegen ähnliche Verhältnisse vor wie sie dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 18. August 2004 zu Grunde lagen (vgl. VB.2003.00430,

www.vgrzh.ch). Was die Beschwerdeführer vorbringen, rechtfertigt keine andere

Beurteilung.

Sodann verstösst die Ausnahme auch nicht gegen den Sinn

der Abstandsvorschrift, da die steil abfallende Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 01

baulich nicht mehr genutzt werden kann und irgendwelche andere öffentlichen

Interessen an der Einhaltung des Abstands nicht ersichtlich sind. Aus dem

gleichen Grund sind insofern auch keine nachbarlichen Interessen betroffen.

Falls die Sitzplatzerweiterung überhaupt zur Folge hat, dass für die Nachbarliegenschaften

der Blickwinkel geringfügig eingeschränkt wird oder diese vom vorgeschobenen

Sitzplatz aus geringfügig besser eingesehen werden können, so liegt darin

jedenfalls keine unzumutbare Benachteiligung der Nachbarn.

2.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das

Bauvorhaben verstosse gegen § 238 Abs. 1 PBG, ist die Beschwerde offenkundig

unbegründet. Auf die zutreffenden Erwägungen der Baurekurskommission ist

gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zu verweisen. Schliesslich kann auch von unzulässigen

Immissionen durch das Bauvorhaben keine Rede sein.

3.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu

einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- an die private

Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verteiler zu einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …