VB.2007.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00358
19. Dezember 2007Deutsch5 min
(URT.2007.10400)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00358
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erweiterung eines Sitzplatzes: Ausnahmebewilligung für Abstandsunterschreitung.
Da der Sitzplatz an einem ungewöhnlich steilen Hang erstellt werden soll, ist aus bautechnischen Gründen eine terrassenartige und damit abstandspflichtige Konstruktion notwendig. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen zutreffenderweise das Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht. Die Ausnahme verstösst nicht gegen den Sinn der Abstandsvorschrift und es sind keine nachbarlichen Interessen betroffen (E. 1.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
SITZPLATZ
Rechtsnormen:
§ 220 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00358
Entscheid
der 1. Kammer
vom 19. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Planungs- und
Baukommission Thalwil,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 16. November 2006 erteilte die Baukommission Thalwil D
und C die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Sitzplatzes vor der
Nordostfassade des Reiheneinfamilienhauses L-Strasse in Thalwil. Eine frühere
Bewilligung war vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. November 2005
(VB.2005.00294) aufgehoben und die Sache an die Baukommission zurückgewiesen
worden; das Verwaltungsgericht würdigte die terrassenartige
Sitzplatzkonstruktion als abstandspflichtigen Gebäudeteil, weshalb die Baukommission
zu prüfen habe, ob für die Abstandsunterschreitung zur Miteigentumsparzelle
Kat.-Nr. 01 eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.
Erwägungen
II.
Gegen die neue, mit einem Dispens für die Einhaltung des
Grenzabstands verbundene Bewilligung gelangten B und A als Eigentümer einer
Liegenschaft in der nämlichen Reihenhauszeile und damit Miteigentümer am
Grundstück Kat.-Nr. 01 erneut an die Baurekurskommission II. Diese wies das
Rechtsmittel am 19. Juni 2007 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. August 2007
beantragten B und A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des
Rekursentscheids und der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz am 11. und die örtliche Baubehörde am 10.
September 2007 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die private
Beschwerdegegnerschaft liess am 7. November 2007 Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Beschwerdeführenden reichten am 30. November 2007 eine
Stellungnahme zu den ihnen zugestellten Beschwerdeantworten ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Umstritten ist in erster
Linie, ob die Baubehörde für die Unterschreitung des Grenzabstands zur
Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 01 eine Ausnahmebewilligung habe erteilen dürfen.
1.1
Ein solche
kann gemäss § 220 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung
der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1); Ausnahmebewilligungen
dürfen nicht gegen Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie
befreien, und in der Regel auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen
(Abs. 2); schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von
Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden
(Abs. 3).
1.2
Wie die
Baurekurskommission auf Grund eines Augenscheins festgestellt hat und sich auch
auf Grund der Akten ergibt, liegt die Reihenhauszeile, vor welcher der
Sitzplatz erstellt werden soll, an einem ungewöhnlich steilen Hang. Das hat zur
Folge, dass die Anpassung des Sitzplatzes an das Niveau des neu erstellten
Wintergartens nicht einfach durch eine nicht abstandspflichtige Aufschüttung
erfolgen kann, sondern aus bautechnischen Gründen durch eine terrassenartige
und damit abstandspflichtige Konstruktion erfolgen soll. Unter diesen Umständen
haben die Vorinstanzen zutreffenderweise das Vorliegen besonderer Verhältnisse
bejaht; es liegen ähnliche Verhältnisse vor wie sie dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 18. August 2004 zu Grunde lagen (vgl. VB.2003.00430,
www.vgrzh.ch). Was die Beschwerdeführer vorbringen, rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
Sodann verstösst die Ausnahme auch nicht gegen den Sinn
der Abstandsvorschrift, da die steil abfallende Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 01
baulich nicht mehr genutzt werden kann und irgendwelche andere öffentlichen
Interessen an der Einhaltung des Abstands nicht ersichtlich sind. Aus dem
gleichen Grund sind insofern auch keine nachbarlichen Interessen betroffen.
Falls die Sitzplatzerweiterung überhaupt zur Folge hat, dass für die Nachbarliegenschaften
der Blickwinkel geringfügig eingeschränkt wird oder diese vom vorgeschobenen
Sitzplatz aus geringfügig besser eingesehen werden können, so liegt darin
jedenfalls keine unzumutbare Benachteiligung der Nachbarn.
2.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das
Bauvorhaben verstosse gegen § 238 Abs. 1 PBG, ist die Beschwerde offenkundig
unbegründet. Auf die zutreffenden Erwägungen der Baurekurskommission ist
gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zu verweisen. Schliesslich kann auch von unzulässigen
Immissionen durch das Bauvorhaben keine Rede sein.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu
einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- an die private
Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden nach dem nämlichen Verteiler zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …